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Zürich Obergericht Zivilkammern 02.09.2013 NP130020

2. September 2013·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,000 Wörter·~5 min·1

Zusammenfassung

Forderung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: NP130020-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 2. September 2013

in Sachen

A._____, Kläger und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X._____

gegen

B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 19. März 2013 (FV120034-D)

- 2 - Rechtsbegehren: (Urk. 1 S. 2) " 1. Es sei der Beklagte zur Zahlung von Sfr. 15.575,45 Kapitalsumme, zuzüglich Zinsen in gesetzlicher Höhe, zu verpflichten. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beklagten."

Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 19. März 2013: (Urk. 21 S. 14) " 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'530.– festgesetzt. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 3. Die Kosten werden dem Kläger auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.– (zuzüglich 8% MwSt) zu bezahlen. 5. (Schriftliche Mitteilung.) 6. (Rechtsmittelbelehrung.)"

Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 20 S. 2):

" 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 19. März 2013 sei aufzuheben und gemäss Art. 318 Abs. 1 lit. c), die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen; 2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien dem Berufungsbeklagten zu verpflichten und dem Berufungskläger sei eine angemessene Entschädigung für Umtriebe im vorinstanzlichen Verfahren zuzusprechen; 3. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsbeklagten."

- 3 - Erwägungen: 1. Innert Frist erhob der Kläger mit Eingabe vom 17. Juli 2013 Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz vom 19. März 2013 mit dem vorgenannten Antrag (Urk. 20). 2. a) Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann. Aus diesem Prozessgrundsatz folgt demnach im vorliegenden Verfahren, in dem der Kläger Begehren in der Sache stellen will, dass die auf Geldzahlung gerichteten Berufungsanträge zu beziffern sind. Dasselbe ergibt sich aus Art. 315 Abs. 1 ZPO, wonach die Berufung die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge hemmt. Sodann bestätigt die Berufungsinstanz den angefochtenen Entscheid oder entscheidet neu; eine Rückweisung an die erste Instanz hat die Ausnahme zu bleiben (Art. 318 Abs. 1 ZPO). Schliesslich ermöglichen erst klare und im Falle von Geldforderungen bezifferte Anträge der Gegenpartei, sich in der Berufungsantwort zu verteidigen (Art. 312 ZPO) und darüber zu entscheiden, ob sie – soweit dies möglich ist – Anschlussberufung erheben will (Art. 313 f. ZPO; BGE 137 III 617 S. 619 E. 4.3 m.w.H.). Ein blosser Aufhebungsantrag verbunden mit einem Rückweisungsantrag, aber ohne Antrag zur Sache, kommt nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz wegen fehlender Spruchreife nur kassatorisch entscheiden kann (Hungerbühler, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 ZPO N 17). Dies ist vorliegend nicht der Fall, zumal die Berufungsinstanz selbst Beweise abnehmen könnte, falls sie dies für notwendig erachtete (Art. 316 Abs. 3 ZPO). b) Fehlen genügende Berufungsanträge, so fehlt es an einer Zulässigkeitsvoraussetzung der Berufung. Diese ist durch Nichteintreten zu erledigen, eine Nachfrist darf nicht angesetzt werden (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 311 N 35 m.w.H.).

- 4 c) Vorliegend unterliess es der Kläger, seinen Berufungsantrag Ziffer 1 zu beziffern, sowohl im Antrag selber wie auch in der Berufungsbegründung. Auf seine Berufung ist daher nicht einzutreten. 3. a) Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Kläger die Prozesskosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. Für die Bemessung der Gerichtskosten gelangen § 1 lit. b, § 2, § 4 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG vom 8. September 2010 zur Anwendung. b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Beklagten für das Berufungsverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. 4. In Bezug auf die Rechtsmittelbelehrung der bundesgerichtlichen Beschwerde ist vom vorinstanzlichen Streitwert von Fr. 15'575.45 auszugehen, da der Streitwert der Berufung durch den Kläger unbeziffert geblieben ist. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Klägers wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 850.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. 4. Dem Beklagten wird für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage eines Doppels von Urk. 20, sowie an das Bezirksgericht Dielsdorf, Einzelgericht im vereinfachten Verfahren, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

- 5 - 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 15'575.45. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 2. September 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

versandt am: mc

Beschluss vom 2. September 2013 Rechtsbegehren: (Urk. 1 S. 2) Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 19. März 2013: (Urk. 21 S. 14) Berufungsanträge: Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Klägers wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 850.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. 4. Dem Beklagten wird für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage eines Doppels von Urk. 20, sowie an das Bezirksgericht Dielsdorf, Einzelgericht im vereinfachten Verfahren, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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