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Zürich Obergericht Zivilkammern 14.12.2012 NP120023

14. Dezember 2012·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·4,321 Wörter·~22 min·2

Zusammenfassung

Persönlichkeitsverletzung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: NP120023-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Weibel. Beschluss und Urteil vom 14. Dezember 2012

in Sachen

A._____, Klägerin und Berufungsklägerin

gegen

1. B._____, 2. C._____, Beklagte und Berufungsbeklagte betreffend Persönlichkeitsverletzung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes (6. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 22. Oktober 2012; Proz. FV110306

- 2 - Rechtsbegehren (vgl. Prot. S. 6 ff. und S. 13 sinngemäss): "1. Es sei festzustellen, dass die folgenden vom Beklagten 1 und Beklagten 2 anlässlich der Generalversammlung vom 26. August 2011 gemachten Äusserungen persönlichkeitsverletzend seien: - Sie, die Klägerin, schlendere immer wieder durch Gärten; - sie hätte ein schlechtes Verhalten; - sie hätte es unterlassen, die gebotene Hilfe bei der Entfernung von Wespen aus ihrem Gartenkasten einzuholen; - sie hätte den Vorstand angeprangert. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."

Urteil vom 22. Oktober 2012 des Einzelgerichtes (6. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich (act. 35 S. 11 f.): 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.–. 3. Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung nach Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten. 4./5. Mitteilung / Rechtsmittel

- 3 - Erwägungen: I. (Übersicht zum Sachverhalt/Prozessgeschichte) 1.- 1.1 A._____ bewirtschaftete ab dem Frühling 2007 eine Schrebergarten- Parzelle von 68m2 auf dem Areal der D._____ in E._____. Der schriftliche Pachtvertrag dazu datiert vom 10. August 2007. Im August 2007 wurde A._____ ebenfalls als Mitglied in die D._____ aufgenommen, und zwar auf Empfehlung von B._____ (vgl. act. 9/1, S. 1 f.; siehe auch act. 2/8 und 2/10). B._____ und C._____ sind Vorstandsmitglieder der D._____, einem Verein i.S. der Art. 60 ff. ZGB. B._____ ist Präsident. C._____ ist der sog. "Gartenordner" und Stellvertreter des Präsidenten (vgl. Vi-Prot. S. 35). 1.2 An der Generalversammlung vom 26. August 2011 wurde A._____ mit 20 zu 2 Stimmen aus der D._____ ausgeschlossen. In der Versammlung hatte der Vorstand A._____ vorgeworfen, sie schlendere durch fremde Gärten, habe ein schlechtes Verhalten, prangere den Vorstand an, bringe die Leute "hintereinander" und habe es unterlassen, die gebotene Hilfe bei der Entfernung von Wespen aus ihrem Gartenkasten einzuholen (vgl. Vi-Prot. S. 7 f., S. 12 f., S. 18 f., S. 23 f. und S. 27). A._____ (nachfolgend: die Klägerin) fühlt sich wegen dieser Äusserungen in ihrer Persönlichkeit verletzt und wehrt sich dagegen mit ihrer Klage gegenüber B._____ (nachfolgend: der Beklagte 1) und C._____ (nachfolgend: der Beklagte 2). 2. Die Klägerin ersuchte am 15. September 2011 beim Friedensrichteramt um Schlichtung (vgl. act. 1 S. 4). In der Schlichtungsverhandlung vom 7. November 2011 konnte keine Einigung erzielt werden, weshalb die Klagebewilligung ausgestellt wurde, mit einem Rechtsbegehren, das fast zweieinhalb Seiten umfasst (vgl. act. 1 S. 1-4). Am 20. Dezember 2011 übersandte die Klägerin ihre Klage an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich. Die Hauptverhandlung fand am 9. Februar 2012 statt. Dabei wurde sowohl die Klage wegen Persönlichkeitsverletzung

- 4 als auch eine weitere Klage, die u.a. den Vereinsausschluss der Klägerin zum Gegenstand hat und nicht gegen die Beklagten gerichtet ist, gemeinsam behandelt (vgl. Vi-Prot. S. 6 und S. 8). Dabei wurde das Rechtsbegehren der Klage auf Persönlichkeitsverletzung konkretisiert. Auf Wunsch der Parteien sistierte das Einzelgericht zwecks aussergerichtlicher Vergleichsgespräche das Verfahren. Dieses wurde wieder aufgenommen, nachdem die Gespräche bis zum 17. September 2012 keine Ergebnisse gezeitigt und die Klägerin erstmals dem Einzelgericht ein begründetes Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt hatte, welches in der Folge bewilligt wurde. Für weitere Einzelheiten zur Prozessgeschichte kann auf die Erwägungen I-II des vorinstanzlichen Urteils (act. 35 [= act. 47/1 = act. 48]) verwiesen werden. Das angefochtene Urteil (act. 35) erging am 22. Oktober 2012 und wurde der Klägerin am 29. Oktober 2012 zugestellt (vgl. act. 36). 3. - 3.1 Mit Schriftsatz vom 28. November 2012 (act. 46 f.) erhob die Klägerin rechtzeitig Berufung und stellte sinngemäss die folgenden Anträge (vgl. act. 46 S. 2): 1. Es sei festzustellen, dass die an der GV 2011 vorgebrachten Beschuldigungen, die zur Aufforderung geführt hatten, die Klägerin aus der Gartengemeinschaft auszuschliessen, unwahr sind. 2. Es sei auch festzustellen, dass an jeder GV – 2008 konnte die Klägerin nicht dabei sein – fälschlicherweise von der Klägerin gesagt wurde, sie würde durch die Gärten schlendern. 3.2 Die Klägerin ersuchte sodann um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren (act. 46 S. 4). Überdies äusserte sie die (sinngemässe) Bitte, ihr allenfalls eine Nachfrist zur weiteren Begründung der Berufung anzusetzen (a.a.O., S. 5). Endlich hielt sie dafür, es könne zu den Inhalten auch die andere Schrift (Berufung) beigezogen werden (a.a.O.). Die Klägerin meinte damit wohl ein ebenfalls von ihr jüngst anhängig gemachtes Berufungsverfahren, welches ihren Ausschluss aus der D._____ zum Gegenstand hat (Verfahren NP120033) und in dem sachgemäss die Beklagten gar nicht Gegenpartei sind.

- 5 - 3.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Nach deren Eingang erweist sich das Verfahren als spruchreif und das Einholen einer Berufungsantwort deshalb als entbehrlich (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO). Den Beklagten ist jedoch noch eine Kopie der Berufungsschrift (act. 46) zur Kenntnisnahme zuzustellen. II. (Unentgeltliche Rechtspflege; Prozessuales; zur Berufung im Übrigen) 1. Die Berufungsklägerin beantragt, ihr für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Einer Partei ist die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 117 ZPO dann zu gewähren, wenn ihr erstens die erforderlichen Mittel fehlen, um den Prozess zu finanzieren, und zweitens ihr Rechtsbegehren aufgrund einer vorläufigen summarischen Überprüfung nicht als aussichtslos erscheint (vgl. BGE 138 III 217, 133 III 614 E. 5 S. 616 [unter verfassungsrechtlichem Aspekt]). Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist m.a.W. nur dann zulässig, wenn diese beiden Voraussetzungen zugleich erfüllt sind. Das ist in jedem Einzelfall zu prüfen. 1.1 Die Mittellosigkeit der Klägerin im Sinne des Art. 117 lit. a ZPO ist bereits aufgrund der von der Vorinstanz erhobenen Unterlagen ohne Weiteres zu bejahen, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern sich die massgeblichen Verhältnisse zwischenzeitlich wesentlich geändert hätten bzw. hätten ändern können. Zu prüfen bleibt daher, ob auch die zweite Voraussetzung erfüllt ist, nämlich die fehlende Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens i.S.v. Art. 117 lit. b. ZPO. Aussichtslos im Sinne der Bestimmung ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Rechtsbegehren jeweils dann, wenn die Aussichten einer auch bloss teilweisen Gutheissung (die Gewinnaussichten) wesentlich geringer sind als die Gefahren einer vollständigen Abweisung (die sog. Verlustgefahren), die Gewinnaussichten m.a.W. aus formellen und/oder materiellen Gründen insgesamt kaum als ernsthaft betrachtet werden können (vgl. zum Ganzen etwa BGE 138 III 217, HUBER, in: Dike-Komm-ZPO, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 117 N 56 f., mit zahlreichen Verweisen, oder EMMEL, in: Kommentar zur ZPO, Zürich 2010, Art. 117 N 13). Dies trifft regelmässig dann zu, wenn sich eine Berufung

- 6 von vornherein als offensichtlich unzulässig und/oder unbegründet i.S. des Art. 312 Abs. 1 ZPO erweist (vgl. auch HUNGERBÜHLER, in: Dike-Komm-ZPO, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 312 N 7). 1.2 Wie nachstehend zu zeigen sein wird, erweist sich die Berufung der Klägerin aus mehreren Gründen insgesamt als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig. Sie ist daher aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO. Das führt zur Abweisung des Gesuches der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren. 2. Die Berufung ist innert dreissig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung (Zustellung) durch die Vorinstanz dem Berufungsgericht schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Bei der dreissigtägigen Frist handelt es sich um eine nicht erstreckbare gesetzliche Frist i.S. des Art. 144 Abs. 1 ZPO. Eine nachträgliche weitere Begründung der rechtzeitig eingereichten und formal sowie inhaltlich i.S. des Art. 132 ZPO hinreichenden Berufung ist von daher ausgeschlossen. Die Berufungsklägerin hat rechtzeitig ihre Berufung schriftlich und begründet eingereicht. Formelle und inhaltliche Mängel i.S. des Art. 132 ZPO liegen nicht vor. Es bleibt daher kein Raum für die Bitte der Berufungsklägerin, ihr allenfalls eine Nachfrist zur weiteren Begründung der Berufung anzusetzen, auch nicht unter dem Gesichtspunkt gerichtlicher Fragepflicht gemäss Art. 56 ZPO. Diese kann – wenn überhaupt – nur innerhalb der Rechtsmittelfrist zum Zuge kommen (vgl. OGer ZH LB120045/Z01 vom 31. Mai 2012), zumal es ist nicht Sache des unparteilichen Gerichts sein darf, einer Partei darzulegen, was sie zweckmässigerweise zu beantragen und was sie zweckmässigerweise zu begründen hat (vgl. dazu ZR 1991 Nr. 37). Die Berufung der Klägerin ist daher so zu beurteilen, wie sie innert Frist eingereicht wurde. 3. - 3.1 Das Berufungsverfahren stellt bei gewöhnlichen Zivilprozessen, wie hier einer gegeben ist, im Wesentlichen die Fortsetzung des Prozesses aufgrund des bereits vor der ersten Instanz vorgetragenen Sachverhaltes zum Streitverhältnis dar. Letztere hatten die Parteien bereits dem vorinstanzlichen Gericht darzulegen und es begrenzen das Streitverhältnis und der dazugehörige Sachverhalt grund-

- 7 sätzlich den Gegenstand des Berufungsverfahrens, und zwar in zweierlei Hinsicht. Zum einen ist in der Berufungsschrift mit den sog. Berufungsanträgen der Rechtsmittelinstanz zu unterbreiten, was diese nach Auffassung der Partei, welche die Berufung führt, in der Sache anders als die Vorinstanz zu entscheiden hat. Die Anträge müssen dabei so bestimmt formuliert und im Fall einer strittigen Forderung so beziffert sein, dass sich das im Falle ihrer (auch bloss teilweisen) Gutheissung in einer Abänderung des angefochtenen Entscheides ohne weiteres niederschlagen kann (OGer ZH PF110013 vom 21.Juni 2011 [und dazu BGer Urteil 4D_61/2011 vom 26. Oktober 2011], OGer ZH LC110056 vom 30.September 2011, NQ110034 vom 31. August 2011 E. 3.1, sowie endlich BGE 137 III 617). Fehlt es daran, weil der Antrag unbestimmt geblieben ist, so ist auf die Berufung nicht einzutreten. Zum anderen sind gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfahren im Sinne einer Ausnahme vom vorhin dargelegten Grundsatz neue Tatsachen und Beweismittel dann noch zu berücksichtigen, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (also von einer Berufung führenden Partei in der rechtzeitig eingereichten Berufungsschrift) und überdies trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor der ersten Instanz hatten vorgebracht werden können (vgl. auch nachstehend Ziff. II/4.1). Dasselbe gilt gemäss Art. 317 Abs. 2 ZPO bei Klageänderungen im Berufungsverfahren, also dann, wenn mit den sog. Berufungsanträgen anderes oder weiteres in der Sache verlangt wird als vor der ersten Instanz. Denn Klageänderungen sind ihrerseits nur dann zulässig, wenn sie auf neuen Tatsachen und/oder Beweismitteln beruhen (Art. 317 Abs. 2 lit. b ZPO), also durch diese neuen Tatsachen bzw. Beweismittel veranlasst wurden (vgl. etwa REETZ/HILBER, Kommentar zur ZPO, Zürich 2010, Art. 317 N 86, VOLKART, in: Dike-Komm-ZPO, Zürich/ St. Gallen 2011, Art. 317 N 18). Ist das nicht der Fall, erweist sich eine Klageänderung im Berufungsverfahren von vornherein als unzulässig, und es ist auf sie ebenfalls nicht einzutreten. 3.2 Die Berufungsklägerin gliedert ihre Berufungsschrift formal u.a. in die Abschnitte "Rechtsbegehren" und "Begründung" (vgl. act. 46 S. 2). Obwohl sich im Abschnitt "Rechtsbegehren" auch Ausführungen finden, die eigentlich zur Be-

- 8 gründung gehören, lässt sich unschwer erkennen, was sie im Sinne von zwei Berufungsanträgen von der Berufungsinstanz als Entscheid will (vgl. vorn Ziff. I/3.1). Ebenso unschwer zu erkennen ist allerdings, dass sich die Klägerin mit ihren zwei Anträgen sachlich von dem entfernt, was gemäss ihren Rechtsbegehren Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war (nämlich die Feststellung, sie sei durch genau bezeichnete Äusserungen in der Generalversammlung vom 26. August 2011 von den Beklagten 1 und 2 in ihrer Persönlichkeit verletzt worden). 3.2.1 Mit dem Berufungsantrag eins verlangt die Klägerin nicht mehr die Feststellung, bestimmte Äusserungen der Beklagten 1 und 2 an der Generalversammlung vom 26. August 2011 hätten sie in ihrer Persönlichkeit verletzt, sondern die Feststellung, "die … vorgebrachten Beschuldigungen", die zu ihrem Ausschluss aus der Gartengemeinschaft geführt hätten, seien unwahr. Im Visier hat die Klägerin demnach heute offenbar irgendwelche Äusserungen irgendwelcher Personen an der Generalversammlung vom 26. August 2011. Diese Äusserungen werden von der Klägerin dabei zwar als Beschuldigungen charakterisiert, ohne jedoch darzulegen, worin denn jeweils deren Inhalt genau gelegen hat. Bereits insoweit ist der Berufungsantrag eins unbestimmt im eben dargelegten Sinn. Hinzu kommt, dass sich aus der Begründung der Berufung durch die Klägerin (act. 46 S. 2 ff.) nicht näher erschliesst, um welche Beschuldigungen durch welche weitere Personen es auch noch gehen könnte. Erwähnt werden lediglich Äusserungen eines F._____, die an der Generalversammlung 2011 gefallen seien (vgl. a.a.O, S. 2; andernorts werden diese Äusserungen auf das Jahr 2012 verlegt, warum auch immer). Das vermag immerhin zu zeigen, dass die Klägerin den Kreis der Personen, die sie mit der Berufung ins Recht fassen will, über die Beklagten hinaus zieht. Der Berufungsantrag eins wird damit allerdings nicht fassbarer, sondern bleibt unbestimmt. Es kann auf ihn deshalb nicht eingetreten werden. Es erübrigt sich bei diesem Ergebnis, die Frage nach dem Rechtsschutzinteresse der Klägerin an der beantragten Feststellung aufzuwerfen, nachdem sie mit dem Berufungsantrag eins auch keine Verletzung ihrer Persönlichkeit mehr geltend zu machen scheint. Ebenso ist es müssig darauf hinzuweisen, dass auf den

- 9 - Berufungsantrag eins soweit nicht eingetreten werden könnte, wie er sich auf andere Personen als die Beklagten bezieht und auf andere Äusserungen als diejenigen, die Gegenstand des der Vorinstanz vorgelegten Rechtsbegehrens waren (dass es auch um solche weiteren Äusserungen der Beklagten gehen soll, muss aus act. 46 S. 4 geschlossen werden [vgl. "So hoffe ich …. mich weiterhin mit Vorwürfen zu beschuldigen, die nicht der Wahrheit entsprechen"]). Denn zum einen macht auch das den Antrag nicht bestimmter und es läge darin zum anderen wohl eine unzulässige Klageänderung vor (vgl. dazu nachstehend Ziff. II/3.2.2). 3.2.2 Mit dem Berufungsantrag zwei verlangt die Klägerin die Feststellung dessen, was nach ihrer Auffassung fälschlicherweise "an jeder" Generalversammlung über sie gesagt worden sei, nämlich dass sie durch die Gärten schlendere. Der Antrag beinhaltet offensichtlich eine Klageänderung, soweit mit ihm anderes als die Feststellung über Äusserungen der Beklagten 1 und 2 an der Generalversammlung vom 26. August 2011 zum Schlendern durch die Gärten verlangt wird. Denn nur entsprechende Äusserungen in der Generalversammlung vom 26. August 2011 waren Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens. Aufgrund der gesamten Berufungsschrift (act. 46 S. 2 ff.) ist nicht ersichtlich, auf welchen neuen Tatsachen genau und/oder Beweismitteln diese Klageänderung beruhen könnte (gleiches gilt übrigens für den Berufungsantrag eins, vgl. vorn Ziff. II/3.2.1). Die Klägerin bezeichnet denn auch nirgends näher, dass sie überhaupt Neues vorträgt (vgl. dazu auch nachfolgend Ziff. II/4.1). Nicht erkennbar ist zudem, inwiefern die Sachverhalte, auf die sich die Klageänderung stützen könnte, von der Klägerin nicht dem Einzelgericht hätten vorgetragen werden können. Denn der Berufungsantrag zwei bezieht sich unübersehbar auf Geschehnisse und damit auf Sachverhalte, die der Klägerin bereits im vorinstanzlichen Verfahren bekannt waren bzw. sein mussten. Da die Klägerin allerdings ohnehin nicht darlegt, auf welche Geschehnisse sie genau die Klageänderung abstützen will, kommt es darauf letztlich nicht mehr an. Festzustellen bleibt einzig, dass die Klageänderung offensichtlich unzulässig im vorhin dargelegten Sinn ist, weshalb auf sie nicht einzutreten ist.

- 10 - 3.3 Es bleibt nach dem Dargelegten als Gegenstand der Berufung, auf den eingetreten werden könnte, einzig die beantragte Feststellung über Äusserungen der Beklagten 1 und 2 an der Generalversammlung vom 26. August 2011 zum Schlendern durch die Gärten. Zu berücksichtigen ist dabei allerdings, dass die Klägerin lediglich verlangt, es sei festzustellen, die Äusserung sei fälschlicherweise erfolgt, und daran keine gesetzlich gewährten Ansprüche bzw. Rechtsfolgen anknüpft. Insbesondere verlangt sie – anders als noch vor dem Einzelgericht – keine Feststellung mehr, sie sei durch das von den Beklagten 1 und 2 fälschlicherweise Gesagte in ihrer Persönlichkeit verletzt worden. Demnach fehlte dem Anliegen der Klägerin ein erkennbares rechtlich schützenswertes Interesse, mithin eine Prozess- bzw. Rechtsmittelvoraussetzung, und es wäre auf den gesamten Berufungsantrag zwei sowie auf die Berufung insgesamt nicht einzutreten. 4. Nicht zu übersehen ist immerhin, dass die Klägerin neben ihren Anträgen der Sache nach geltend macht, die ihr gegenüber gemachten Äusserungen seien entgegen der Auffassung des Einzelgerichts, welches keine Persönlichkeitsverletzung erkannt habe, sehr beschämend gewesen (act. 46 S. 2). Die Rede ist ebenso von "unbegründeten Anschuldigungen", welche "sehr beeinträchtigend" seien (a.a.O.). Mit einem Rückgriff auf diese Begründung lässt sich daher wenigstens in Bezug auf den Berufungsantrag zwei interpretieren, der Klägerin gehe es um die Feststellung der Verletzung ihrer Persönlichkeit durch die Beklagten mit der Äusserung an der Generalversammlung vom 26. August 2011, sie sei durch die Gärten geschlendert. Es kann daher insoweit auf die Berufung eingetreten werden. Beizufügen ist dem, dass die nachfolgenden Ausführungen überdies dann als Eventualbegründung in Bezug auf die gesamte Berufung gelten, wenn bzw. soweit man entgegen dem vorhin Dargelegten die Berufungsanträge der Klägerin auch im Übrigen als zulässig erachtete. 4.1 Aus den Regelungen der Art. 310 f. zur Begründung der Berufung und den Regelungen des Art. 317 ZPO zur beschränkten Zulässigkeit von Noven und Klageänderungen fliesst, was die Kammer wiederholt schon festgehalten hat, zudem eine Begründungslast der Berufung führenden Partei, und zwar in zwei Richtungen: Einerseits besteht die Last, sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des

- 11 erstinstanzlichen Entscheides auseinander zu setzen und dem Berufungsgericht darzulegen, inwiefern die erste Instanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll und/oder Recht falsch angewendet habe (so z.B. einlässlich in OGer ZH, Urteil LB110049 vom 5. März 2012, E. 1.1 und E. 1.2, mit Verweisen etwa auf HUNGERBÜHLER, a.a.O., Art. 311 N 27-29 und N 33 sowie REETZ/THEILER, in: Kommentar zur ZPO, Zürich 2010, Art. 311 N 36). Wiederholungen des bereits vor der ersten Instanz Vorgetragenen genügen den gesetzlichen Anforderungen an eine Begründung daher ebenso wenig wie Verweise auf Ausführungen in anderen Verfahren. Auch allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. den erstinstanzlichen Erwägungen stellen noch keine Begründung dar (vgl. auch BGE 138 III 375). Anderseits hat eine Partei, welche neue Tatsachen und/oder Beweismittel (sog. Noven) im Berufungsverfahren einführen will, der Rechtsmittelinstanz und der Gegenpartei jeweils darzulegen, dass dies ohne Verzug erfolgt ist. Und sie hat zusätzlich darzulegen, weshalb es ihr trotz zumutbarer Sorgfalt nicht möglich gewesen war, die Tatsache und/oder das Beweismittel bereits vor erster Instanz vorzubringen (vgl. etwa VOLKART, a.a.O., Art. 317 N 14 f., REETZ/ HILBER, a.a.O., Art. 317 N 49; siehe auch OGer ZH, Urteil LB110049 vom 5. März 2012, E. 1.1 und E. 1.2). Fehlt es an dergleichen Darlegungen, erweisen sich die Berufung und/oder deren Beantwortung in Bezug auf die darin vorgetragenen Noven als unbegründet und bleiben diese Noven nur schon insofern konsequenterweise unbeachtlich. 4.1.1 Was letzteres (Noven) betrifft, so kann auf das vorhin unter Ziff. II/3.2.2 Dargelegte verwiesen werden. Was dort ausgeführt wurde, gilt auch hier: Die Klägerin legt nirgends dar, dass sie mit der Berufung Sachverhalte vorträgt, die sie dem Einzelgericht noch nicht vorgetragen hat. Und sie legt ebenso wenig dar, dass sie diese Noven trotz zumutbarer Sorgfalt noch nicht dem Einzelgericht hat vortragen können, sie die Noven nun aber ohne Verzug vorgetragen hat. Soweit die Klägerin in der Berufung gleichwohl Noven vorträgt, bleiben diese daher hier von vornherein unbeachtlich. Die Noven blieben aber auch deshalb unbeachtlich, weil nicht ersichtlich wäre (bzw. ist), in welchem sachlichen Zusammenhang sie mit dem zu beurteilenden Sachverhalt (Äusserungen an der Generalversammlung 2011 und früher) über-

- 12 haupt stehen könnten (so etwa die "kürzlich" gemachte Äusserungen eines G.[vgl. act. 46 S. 3 und S. 4] oder des Beklagten 1 [vgl. a.a.O., S. 4]). Die Berufung bliebe jedenfalls insofern offensichtlich unbegründet. 4.1.2 Soweit die Klägerin ausserdem festhält, zu den Inhalten ihrer Berufung könne "auch die andere Schrift (Berufung) beigezogen werden" (act. 46 S. 5; vgl. zudem vorn Ziff. I/3.2), liegt nach dem vorhin Dargelegten offensichtlich keine hinreichende Begründung der Berufung vor. Dasselbe gilt für die Verweise der Klägerin auf vorinstanzliche Rechtsschriften. Die Berufung erweist sich folglich auch insoweit stets als offensichtlich unbegründet. 4.2 Offensichtlich unbegründet erweist sich die Berufung im Übrigen schliesslich aus den nachstehenden Gründen: 4.2.1 Das Einzelgericht hat im angefochtenen Urteil die Voraussetzungen für die gerichtliche Feststellung einer Persönlichkeitsverletzung in den Erwägungen V/1-2.1 zutreffend dargestellt (vgl. act. 35 [= act. 47/1 = act. 48], S. 7 f.). Namentlich hat es zutreffend darauf hingewiesen, dass harmlose bzw. sozialadäquate Beeinträchtigungen, die sich notwendigerweise aus dem menschlichen Zusammenleben ergeben, keine Persönlichkeitsverletzung darstellen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich darauf verwiesen werden. Richtig hat das Einzelgericht ferner erkannt, bei den von ihm zu beurteilenden Äusserungen handle es sich überwiegend um gemischte Werturteile, ausser beim Vorwurf des "schlechten Benehmens", welcher ein reines Werturteil darstelle (a.a.O., S. 8 f.). Und es hat ebenso die sich daraus ergebenden rechtlichen Folgerungen zutreffend dargestellt (a.a.O.). Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann auch darauf verwiesen werden. Weiter hat das Einzelgericht im Wesentlichen erkannt (a.a.O., S. 9 f.), dass die Äusserungen der Beklagten vom Tatsachengehalt her gesehen nicht a priori als unwahr oder als falsch gewertet werden können. Das gilt namentlich bezüglich des Schlenderns in Gärten, das die Klägerin im Kern auch eingestanden hat, worauf das Einzelgericht zutreffend verweist (das Einziehen von Erkundigungen über eine vermeintlich geplatzte Wasserleitung und das Aussetzen eines Igels im fremden Garten ohne vorgängige Anfrage wird dabei in Vi-Prot. S. 12 zugestan-

- 13 den). Gewürdigt hat das Einzelgericht weiter den Kontext, in dem die von der Klägerin beanstandeten Äusserungen fielen (u.a. Generalversammlung mit 23 Anwesenden, denen die Klägerin bereits bekannt war) und deren Charakter. Diese hätten zwar das Ansehen der Klägerin mindern können, aber nicht eine Intensität erreicht, die als verletzend zu würdigen wäre, zumal der Klägerin sogleich Gelegenheit zu Gegendarstellung eingeräumt worden sei. Auch das alles erweist sich insgesamt als zutreffend, weshalb wiederum vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann. Ergänzend kann dem noch beigefügt werden, dass sich die beanstandeten Äusserungen durchaus im Rahmen der sozialadäquaten Beeinträchtigungen halten, die sich aus dem menschlichen Zusammenleben in einem Gartenverein ergeben, namentlich wenn auch die Haltung der Klägerin zu diesem Zusammenleben näher betrachtet wird. Erhellend in dieser Hinsicht scheint beispielsweise ihr Ansinnen im ursprünglichen, dem Friedensrichter vorgelegten Rechtsbegehren, gemäss dem sie unter dem Titel "Anstand" von einem Vorstandsmitglied/Pächter das Begehen dessen Gartenweges verlangte, ohne diesen fragen zu müssen, wenn er nicht da sei (vgl. act. 1 S. 3). 4.2.2 Die Klägerin setzt sich mit den zutreffenden Erwägung des Einzelgerichts in der Berufung nirgends näher auseinander. Soweit sie nicht einfach Sachverhalte vorträgt, die in keinen sachlich näheren Zusammenhang mit den entscheidwesentlichen Erwägungen zu bringen sind (vgl. etwa act. 46 S. 2 f. [zu F._____ und den Schnecken], S. 3 [zu "…" usw.], sowie vorn Ziff. II/4.1.1), beschränkt sie sich im Wesentlichen darauf, der Wertung des Einzelgerichts ihre eigene Wertung entgegenzuhalten ("sehr beschämend", "sehr beeinträchtigend"; a.a.O., S. 2). Auf diese subjektive Sicht, dieses subjektive Empfinden der Klägerin kommt es indessen nicht an, wie das Einzelgericht zutreffend erkannt hat (vgl. act. 35 S. 8). 5. Im Ergebnis aller vorstehenden Erwägungen bleibt somit festzuhalten, dass auf die Berufung grösstenteils nicht einzutreten ist. Soweit auf die Berufung noch eingetreten werden kann, erweist sie sich zudem als offensichtlich unbegründet und ist daher abzuweisen. Der angefochtene Entscheid ist daher zu bestätigen.

- 14 - Offensichtlich unbegründet bliebe die Berufung übrigens selbst dann, wenn auf sie im Übrigen einzutreten wäre. Das führte ebenfalls zu ihrer Abweisung und der entsprechenden Bestätigung des angefochtenen Urteils. III. (Kosten- und Entschädigungsfolge) Bei diesem Ausgang des Verfahrens – die Klägerin unterliegt vollumfänglich – ist die vorinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen zu bestätigen. Ebenso ausgangsgemäss (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO) sind die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren der Klägerin aufzuerlegen. Den Beklagten sind im Berufungsverfahren keine wesentlichen Umtriebe entstanden, weshalb ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist gestützt auf § 12 Abs. 1-2 GebV OG nach den für die Vorinstanz geltenden Bestimmungen zu bemessen, hier also nach dem § 5 Abs. 1 GebV OG. In der von dieser Bestimmung vorgegebenen Bandbreite, die bis Fr. 13'000.- reicht, erscheint die übliche Gebühr für einen im Berufungsverfahren rechtlich eher leichten und vom Umfang her unterdurchschnittlichen Fall mit dem Gegenstand der Persönlichkeitsverletzung im Betrag von Fr. 1'500.- als angemessen. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Klägerin und Berufungsklägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und es wird das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 6. Abteilung – Einzelgericht, vom 22. Oktober 2012 bestätigt.

- 15 - 2. Die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolge (Dispositiv-Ziffern 2-3) wird bestätigt. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.- festgesetzt und der Klägerin und Berufungsklägerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagten je unter Beilage einer Kopie von act. 46, sowie an das Bezirksgericht Zürich, 6. Abteilung- Einzelgericht, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Katzenstein lic. iur. M. Weibel

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Beschluss und Urteil vom 14. Dezember 2012 Rechtsbegehren (vgl. Prot. S. 6 ff. und S. 13 sinngemäss): Urteil vom 22. Oktober 2012 des Einzelgerichtes (6. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich (act. 35 S. 11 f.): 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.–. 3. Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung nach Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten. 4./5. Mitteilung / Rechtsmittel Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Klägerin und Berufungsklägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und es wird das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 6. Abteilung – Einzelgericht, vom 22. Oktober 2012 bestätigt. 2. Die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolge (Dispositiv-Ziffern 2-3) wird bestätigt. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.- festgesetzt und der Klägerin und Berufungsklägerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagten je unter Beilage einer Kopie von act. 46, sowie an das Bezirksgericht Zürich, 6. Abteilung-Einzelgericht, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...