Art. 98 ZPO, Kostenvorschuss. Art. 126 ZPO, Sistierung. Über ein Gesuch um Sistierung wird erst nach Leistung des Kostenvorschusses entschieden.
Erwägungen:
1. Mit Schriftsatz vom 11. Juni 2012 erhob die B. (nachfolgend nur: Berufungsklägerin) Berufung gegen das Urteil des Einzelgerichtes Horgen vom 20. Februar 2012. Neben anderem stellte sie dabei den prozessualen Antrag, es sei das Berufungsverfahren zu sistieren. Mit Verfügung vom 20. Juni 2012 wurde der Berufungsklägerin gestützt auf Art. 98 ZPO Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 3'000.– angesetzt. Auf Ersuchen der Berufungsklägerin wurde diese Frist letztmals bis zum 11. Juni 2012 erstreckt, wovon die Berufungsklägerin am 2. Juli 2012 Kenntnis erlangte. Mit Schreiben vom 3. Juli 2012 liess die Berufungsklägerin mitteilen, "in der Zwischenzeit" sei bei der Staatsanwaltschaft in S. Strafklage gegen den Berufungsbeklagten eingereicht worden. Sie ersuche, nun die Berufung zu sistieren. 2. Die Leitung des Prozesses obliegt bekanntlich dem Gericht. Es erlässt die notwendigen prozessleitenden Verfügungen zur zügigen Durchführung des Verfahrens (vgl. Art. 124 Abs. 1 ZPO). Zu den prozessleitenden Verfügungen zählt die Einforderung eines Kostenvorschusses gemäss Art. 98 ZPO i.V.m Art. 101 ZPO zur Deckung der mutmasslich anfallenden Gerichtskosten. Da die Vorschussleistung gemäss Art. 98 ZPO eine Prozessvoraussetzung darstellt, deren Nichterfüllung das Nichteintreten auf einen Klage bzw. auf ein Rechtsmittel zur Folge hat (vgl. Art. 101 Abs. 3 ZPO), obliegt es dem Gericht gerade in gewöhnlichen Zivilprozessen, wie hier einer vorliegt, von Amtes wegen den Vorschuss einzufordern (vgl. etwa SCHMID, in: KuKo ZPO, Basel 2010, Art. 98 N 3; ferner siehe z.B. RÜEGG, in: BSK-ZPO, Basel 2010, Art. 101 N 3, URWYLER, in: Dike-Komm-ZPO, Zürich 2011, Art. 101 N 1 f. oder TAPPY, in: CPC commenté, Bâle 2011, Art. 101 N 31 und Art. 98 N 17, N 23 f.). Davon absehen kann es in dergleichen Prozessen – nicht zuletzt wegen der rechtsgleichen Behandlung der
Parteien – begründeterweise nur dann, wenn das Gesetz dies vorsieht (vgl. dazu etwa Art. 118 Abs. b ZPO i.V.m. Art. 117 ZPO und Art. 119 Abs. 5 ZPO; siehe BGE 138 III 165 f. und ferner z.B. wiederum TAPPY, a.a.O., Art. 98 N 23 f.). Ein solcher Fall ist hier offenkundig nicht gegeben und wird von der Berufungsklägerin daher zu Recht nicht geltend gemacht. Es ist auch sonst kein Grund ersichtlich (und wird von der Berufungsklägerin deshalb wiederum auch keiner geltend gemacht), der es sachlich zu rechtfertigen vermöchte, von der Einforderung des Kostenvorschusses abzusehen. Demnach kann über den prozessualen Antrag der Berufungsklägerin auf Sistierung sinnvollerweise erst dann entschieden werden, wenn dem Eintreten auf die Berufung ebenfalls unter dem Gesichtspunkt des Art. 101 Abs. 3 ZPO nichts entgegensteht. Das ist der Berufungsklägerin anzuzeigen. Sollte die Berufungsklägerin allenfalls und warum auch immer (was hier nicht zu vertiefen ist) die Dinge anders sehen wollen, erläge sie nach dem Gesagten übrigens einem offenkundigen Irrtum: Denn es ist weder sinnvoll noch zweckmässig noch logisch angezeigt noch zügig, ein Rechtsmittelverfahren auf Antrag der jeweiligen Rechtsmittelklägerschaft zu sistieren, solange nicht feststeht, ob auf ihr Rechtsmittel überhaupt eingetreten werden kann. Umgekehrt beinhaltete – um selbst das noch zu erwähnen – die Auffassung, ein Rechtsmittelverfahren sei auf Antrag der Rechtsmittelklägerschaft sogleich zu sistieren, ohne dass von ihr ein Vorschuss gemäss Art. 98 ZPO eingeholt und die Erfüllung dieser Prozessvoraussetzung geprüft wird, ein zweckwidriges, nämlich die Vorschriften von Art. 98 und 101 ZPO missachtendes Verständnis des Instituts der Sistierung. Dass Kosten, die es gemäss Art. 98 ZPO sicherzustellen gilt, bereits durch die Rechtsmitteleingabe beim Gericht entstehen, erst Recht aber durch die Behandlung prozessualer Anträge wie die Berufungsklägerin einen gestellt hat, liegt auf der Hand. Der Hinweis darauf rundet das eben Dargelegte noch ab. 3. Ein zugleich mit der Rechtsmittelerhebung oder während laufender Frist zur Vorschussleistung erklärter Antrag auf Sistierung kann aus den eben dargelegten Gründen kein begründetes Vertrauen (vgl. Art. 52 ZPO) der antragstellenden Partei darauf erwecken, es werde vorab über den Sistierungsantrag entschieden
und daher die Vorschussleistung solange erlassen oder eine bereits angesetzte Frist zur Leistung gehemmt bzw. einstweilen abgenommen. Anders als in den Fällen, in denen die Frage der individuellen Kostenbefreiung (unentgeltliche Prozesspflege) vorab durch das Gericht abzuklären ist, wenn ein entsprechendes Gesuch gestellt wurde (vgl. BGE 138 III 163), ist daher auch keine erneute Frist zu Vorschussleistung anzusetzen, wenn innert laufender Frist ein Sistierungsantrag gestellt wird. Die mit Verfügung vom 20. Juni 2012 angesetzte und hernach letztmals bis zum 11. Juli 2012 erstreckte Frist zur Leistung des Kostenvorschusses läuft demgemäss ungehindert weiter. Es wird verfügt: 1. Über den Antrag der Berufungsklägerin auf Sistierung des Berufungsverfahrens wird erst nach Eingang des der Berufungsklägerin auferlegten Kostenvorschusses entschieden. 2. Die mit Verfügung vom 20. Juni 2012 angesetzte und hernach letztmals erstreckte Frist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 3'000.- läuft bis zum 11. Juli 2012 weiter.
Obergericht, II. Zivilkammer Verfügung vom 5. Juli 2012 Geschäfts-Nr.: NP120012-O/Z02
Art. 98 ZPO, Kostenvorschuss. Art. 126 ZPO, Sistierung. Über ein Gesuch um Sistierung wird erst nach Leistung des Kostenvorschusses entschieden. Erwägungen: Es wird verfügt: 1. Über den Antrag der Berufungsklägerin auf Sistierung des Berufungsverfahrens wird erst nach Eingang des der Berufungsklägerin auferlegten Kostenvorschusses entschieden. 2. Die mit Verfügung vom 20. Juni 2012 angesetzte und hernach letztmals erstreckte Frist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 3'000.- läuft bis zum 11. Juli 2012 weiter.