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Zürich Obergericht Zivilkammern 15.05.2008 NN080043

15. Mai 2008·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,436 Wörter·~7 min·2

Zusammenfassung

Verhältnis von Arresteinsprache und Arrestprosequierung, örtliche Zuständigkeit für Arrestprosequierungsbetreibung.

Volltext

SchKG 278 ff.; Verhältnis von Arresteinsprache und Arrestprosequierung; örtliche Zuständigkeit für Arrestprosequierungsbetreibung. Wurde die Prosequierung des Arrestes unterlassen, so kann auf die Arresteinsprache nicht eingetreten werden. Sind sowohl Forderungen am Hauptsitz einer Bank als auch Sachwerte bei einer zu einem anderen Betreibungssprengel gehörenden Filiale verarrestiert worden, so bedarf es der Arrestprosequierung mittels zweier Betreibungen, nämlich beim Betreibungsamt des Hauptsitzes und beim Betreibungsamt der Filiale. (Aus den Erwägungen:) 1.1. Mit Eingabe vom ... stellte die Klägerin (Rekursgegnerin) beim Einzelrichter im summarischen Verfahren ... gegen den Beklagten (Rekurrenten) ein Arrestbegehren. Beantragt wurde die Verarrestierung von Vermögenswerten des Beklagten bei der X sowohl an deren Hauptsitz, 8001 Zürich (X Zürich 1) als auch bei der Filiale FX, 8004 Zürich (FX Zürich 4). Mit Verfügung vom ... erliess der Einzelrichter gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziffer 4 SchKG einen - an das Betreibungsamt Zürich 1 gerichteten (mit Req. Vollzugsersuchen für das Betreibungsamt Zürich 4) - Arrestbefehl ... . Verarrestiert wurden die Vermögenswerte des Beklagten bei der X Zürich 1 und FX Zürich 4. Das Betreibungsamt Zürich 1 vollzog den Arrestbefehl am 29./31. Mai 2007 (unter Hinweis auf den Arrestbericht des Betreibungsamtes Zürich 4). Die vom Beklagten in der Folge beim Arrestrichter erhobene Einsprache wies der Einzelrichter mit Verfügung vom 5. Februar 2008 ab, da es dem Beklagten insgesamt nicht gelungen sei, die Glaubhaftigkeit der klägerischen Vorbringen zu den Arrestvoraussetzungen gemäss Art. 272 SchKG durch mindestens ebenso glaubhafte Einwendungen zu erschüttern. In diesem Zusammenhang wies die Vorinstanz zudem den Einwand des Beklagten zurück, wonach der Arrest hinfällig geworden sei, weil die Klägerin mit dem Betreibungsbegehren beim Betreibungsamt Zürich 1 die Prosequierung des Arrestes am effektiven Ort des Arrestgegen-

- 2 standes in Zürich 4 versäumt habe. Sie erwog, der Arrest habe nur schon deshalb Bestand, da die (Prosequierungs-) Fristen nach Art. 279 SchKG während des Einspracheverfahrens nicht laufen würden (Art. 278 Abs. 5 SchKG). ... 3.1. Mit seinem Rekurs stellt der Beklagte in erster Linie den Bestand des Arrestes in Frage. Namentlich opponiert er der vorinstanzlichen Erwägung, wonach der Arrest nur schon deshalb (noch) gültig und nicht dahingefallen sei, weil die Frist für die Arrestprosequierung während des pendenten Einspracheverfahrens stille stehe (Art. 278 Abs. 5 SchKG i.V.m. Art. 279 und 280 Ziff. 1 SchKG). Er macht geltend, dass im Zeitpunkt seiner Arresteinsprache die Frist nach Art. 279 SchKG für die Klägerin bereits abgelaufen gewesen sei. Damit könne sich der Fristenstillstand nach Art. 278 Abs. 5 SchKG auch nicht mehr auf den Fristenlauf für die Arrestprosequierung auswirken. Folglich habe es die Klägerin mit ihrem an das Betreibungsamt Zürich 1 gerichteten Betreibungsbegehren versäumt, die Verarrestierung seiner einzig bei der FX Zürich 4 gelegenen Vermögenswerte mittels Betreibung beim zuständigen Betreibungsamt Zürich 4 zu prosequieren. 3.2. Demgegenüber begründet die Klägerin ihren Antrag auf Nichteintreten damit, dass Prozessthema einer Arresteinsprache nur die gesetzlichen Voraussetzungen für die Arrestbewilligung sein könne, nicht aber auch noch die Frage nach der daran anschliessenden Arrestprosequierung. Im Übrigen sei der Arrest - entsprechend dem Hinweis auf der Arresturkunde selbst - auch für die bei der Filiale FX Zürich 4 gelegenen Bankkonten schon am ... rechtsgenügend beim Betreibungsamt Zürich 1 prosequiert worden. 4. Die Einsprache gemäss Art. 278 SchKG richtet sich gegen den Arrestbefehl und ist nur so lange möglich, als der Arrestbeschlag überhaupt besteht. Ist ein Arrest als provisorische Sicherungsmassnahme nicht innert Frist prosequiert worden und dahin gefallen, vermag die Arresteinsprache auch nicht mehr zu greifen; d.h. eine Arresteinsprache setzt grundsätzlich voraus, dass überhaupt noch ein rechtsverbindlicher Arrest besteht.

- 3 - Auch wenn sich das Prozessthema einer Arresteinsprache auf die gesetzlichen Voraussetzungen für die Arrestbewilligung an sich zu beschränken hat, drängt sich unter den gegebenen Umständen - zumindest vorfrageweise - die Prüfung auch der Frage nach der Rechtzeitigkeit und dem Umfang der von der Klägerin geltend gemachten, vom Beklagten aber bestrittenen Arrestprosequierung auf. Denn hätte die Klägerin die Frist zur Prosequierung des Arrestes, wie vom Beklagten behauptet, nicht eingehalten, so wäre der Arrest ohne weiteres dahin gefallen und das Betreibungsamt gehalten, die Arrestgegenstände von Amtes wegen frei zu geben (Art. 280 Ziff. 1 SchKG, Reiser, Basler Kommentar zum SchKG, 1998, N. 1 zu Art. 280 SchKG); damit bliebe auch kein Raum mehr für eine Arresteinsprache. 5. Mit Arrestbefehl vom 23. Mai 2007 verarrestierte der zuständige Arrestrichter am Bezirksgericht Zürich bei der X Zürich 1 und FX Zürich 4 gelegene Vermögenswerte des Beklagten ("Forderungen, Kontokorrentguthaben, Edelmetalle, Wertschriften, Depots-, Safe- und Schrankfachinhalte, sonstige Vermögenswerte sowie sämtliche Herausgabeansprüche aus Depotverträgen und Treuhandverhältnissen, inkl. zukünftigen Erträgnissen aus solchen Vermögenswerten"). Der Arrestbefehl ging der Klägerin am 25. Mai 2007 zu, das von ihr noch gleichentags beim Betreibungsamt Zürich 1 als Arrestprosequierung eingereichte Betreibungsbegehren erfolgte mithin innert (…) Frist gemäss Art. 279 Abs. 1 SchKG. Der Beklagte bestätigte den Empfang von Arresturkunde und Zahlungsbefehl per 9. Juli 2007; entsprechend erfolgte auch seine Arresteinsprache vom 19. Juli 2007 fristkonform gemäss Art. 278 Abs. 1 SchKG. ... Soweit der Beklagte in Frage stellt, dass die beim Betreibungsamt Zürich 1 eingeleitete Betreibung auch geeignet sei, den Arrest für die im Betreibungskreis Zürich 4 (bei der FX Zürich 4) gelegenen Arrestobjekte zu prosequieren, Folgendes: Die Wirksamkeit des Arrestbefehls beschränkt sich auf die im Amtskreis des Arrestrichters liegenden Vermögensgegenstände (Reiser, a.a.O., N. 17 zu Art.

- 4 - 275). Die Zuständigkeit der Vorinstanz zum Erlass eines Arrestbefehls für die in den Betreibungskreisen Zürich 1 und 4 (X Zürich 1, FX Zürich 4) gelegenen Arrestobjekte ist im Rekurs unbestritten. Wie der Arrestrichter hat auch der Betreibungsbeamte beim Vollzug des Arrestes von Amtes wegen die Grenzen seiner eigenen örtlichen Zuständigkeit zu beachten; ausserhalb seines Sprengels gelegene Vermögensgegenstände darf er nicht verarrestieren. In diesem Sinne erfolgten die hier fraglichen Arrestvollzüge der bei der X Zürich 1 und FX Zürich 4 gelegenen Vermögenswerte des Beklagten zutreffend je (zT. rechtshilfeweise) durch die zuständigen Betreibungsämter Zürich 1 und Zürich 4. Der Beklagte hat zugegeben, über Vermögenswerte bzw. ein Bankkonto bei der FX Zürich 4 zu verfügen, er bestreitet indes, wie schon vor Vorinstanz, dass sich solche auch bei der X Zürich 1 befänden. Daraus schliesst er, dass die in Zürich 1 eingeleitete Prosequierung unwirksam und die einzig in Zürich 4 mögliche Prosequierung versäumt worden sei. Die Prosequierung des Arrestes gegen einen - wie hier - im Ausland wohnhaften Arrestschuldner hat (u.a.) durch ordentliche Betreibung am Ort der Belegenheit der Arrestgegenstände zu erfolgen (Reiser, a.a.O., N. 5f zu Art. 279 SchKG; Art. 52 SchKG). Sind bei einer Bank gelegene Vermögenswerte verarrestiert, so ist zwischen Sachwerten und Forderungen zu unterscheiden. Während Sachwerte (z.B. Wertschriften, Depots, Edelmetalle, Safe-/Schrankfachinhalte) dort zu verarrestieren und zu prosequieren sind, wo sie effektiv/physisch liegen, gelten gemäss konstanter Praxis des Bundesgerichts Forderungen (Bankguthaben/-konten etc.) eines im Ausland wohnhaften Arrestschuldners gegenüber einer Schweizer Grossbank (Drittschuldnerin) an deren Schweizer Hauptsitz gelegen (ZR 99/2000 Nr. 39 und ZR 104/2005 Nr. 39 mit Hinweisen; Meier-Dieterle, Formelles Arrestrecht - eine Checkliste, in AJP 2002, S.1225). Dort sind sie - auch wenn es sich um Forderungen aus dem Geschäftsverkehr mit Filialen handelt sowohl verarrestierbar als auch prosequierbar. Denn entgegen der sinngemässen Auffassung des Beklagten wird beim Arrest eines Bankkontos kein physischer Vermögenswert verarrestiert, sondern nur die Forderung des Arrestschuldners (=Beklagten) auf Auszahlung der Kontoguthaben gegenüber der Bank als Dritt-

- 5 schuldnerin. Der gleichzeitige Arrest auf Bankguthaben am Ort der kontoführenden Bankfiliale FX Zürich 4 schliesst daher nicht auch die Verarrestierung dieser Guthaben am Hauptsitz der X in Zürich 1 aus. Damit steht der Prosequierung des Arrestes hinsichtlich sämtlicher verarrestierten (nicht wertpapiermässig verbrieften) Forderungen (Bankguthaben/-konten etc.) des Beklagten gegenüber der X mittels Betreibungsbegehren beim Betreibungsamt Zürich 1 nichts entgegen. D.h. der entsprechende Arrest ist innert gebotener Frist prosequiert worden. Anders verhält es sich, wenn es um die Prosequierung verarrestierter Sachwerte geht. Soweit der Arrest nämlich bei der FX Zürich 4 gelegene Sachwerte wie Edelmetalle, Safe-/Schrankfachinhalte, Depots etc. betrifft, kann die Prosequierung nur am Ort der Belegenheit der Arrestgegenstände (Arrestort) - hier mithin durch Betreibung beim Betreibungsamt Zürich 4 - eingeleitet werden. Eine Prosequierung nur am Hauptsitz der X Zürich 1 mittels Betreibung beim Betreibungsamt Zürich 1 genügt nicht. D.h. der entsprechende Arrestbeschlag würde nach Ablauf der Prosequierungsfrist dahin fallen (allerdings bleibt die Wiederherstellung einer unverschuldet nicht eingehaltenen Frist gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG möglich, solange das Betreibungsamt das Arrestsubstrat nicht freigegeben hat; Reiser, a.a.O., N. 3 zu Art. 280 SchKG). Weiterungen hierzu erübrigen sich indes, hat doch die Frage der Arrestprosequierung im einzelnen nicht Gegenstand des vorliegenden Arresteinspracheverfahrens zu sein. Zusammenfassend erweist sich der Arrest insbesondere hinsichtlich der mit Beschlag belegten Bankkonten/Forderungen als hinreichend prosequiert. Damit hat der Arrest derzeit - in welchem Umfang auch immer - noch Bestand, so dass sowohl auf die Arresteinsprache an sich als auch auf den entsprechenden Rekurs grundsätzlich einzutreten ist. Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 15. Mai 2008 NN080043

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