Willensvollstreckerbeschwerde, Streitwertberechnung. Dem Nachlasswert als wesentlichem Element ist bei der Streitwertberechnung grundsätzlich erhöhtes Gewicht beizumessen. In der Regel dient der Nachlasswert als Ausgangspunkt für die Streitwertberechnung (E. 3.3). Aus einem Rekurs- bzw. Beschwerdeentscheid des Obergerichts: „II.3.2 a) (...) b) (...) Bei der Bestimmung des Streitwertes ist der Einzelrichter davon ausgegangen, dass in Auseinandersetzungen unter anderem betreffend die Willensvollstreckung, welche sich auf die Gesamtheit des Nachlasses beziehen und bei denen die Parteien regelmässig wirtschaftliche Interessen verfolgen, der Nachlasswert der Streitwertberechnung zu Grunde zu legen sei. Der Einzelrichter verweist dabei ausdrücklich auf die Praxis der Kammer. Bei dieser Gelegenheit ist kurz auf diese Praxis einzugehen. c) In einem Beschluss vom 2. April 2001 (Geschäfts-Nr. NL010012) erwog die Kammer, die Vorinstanz habe die Gebührenfestsetzung nach den einschlägigen Regeln in zutreffender Ermessensbetätigung vorgenommen (...); namentlich stehe die von der Vorinstanz festgesetzte Gebühr durchaus in vernünftigem Verhältnis zum Verfahrensaufwand, weshalb dem Umstand, dass im Rahmen einer Willensvollstreckerbeschwerde nicht der Wert des Gesamtnachlasses an sich zur Diskussion stehe, sondern primär der Verwaltungsaufwand und die den Nachlassbeteiligten für die Dauer des Mandats entzogene Nutzungsmöglichkeit, ausreichend Rechnung getragen worden sei (a.a.O. E. 6, S. 10). Mit explizitem Verweis auf diesen Beschluss der Kammer hat sich die Verwaltungskommission des Obergerichts dieser Rechtsprechung im Beschluss vom 12. Juni 2002 (Geschäfts- Nr. VB010035) angeschlossen. Sie erwog, das tatsächliche Streitinteresse (vgl. § 1 GGebV) bemesse sich in nichtstreitigen Erbschaftssachen (z.B. Testamentseröffnung, Erbbescheinigung) grundsätzlich nach dem Wert der Hinterlassenschaft, wobei (...) auf die Angaben der Steuerbehörden über das versteuerte Gesamtvermögen abgestellt werden dürfe, soweit andere Angaben nicht vorhanden seien (mit Verweis auf den Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichts vom 7. Februar 2000 [VB990059]). Das Beschwerdeverfahren gegen den Willensvollstrecker stelle ein streitiges Verfahren in einer Erbschaftssache dar,
welches die Verwaltungstätigkeit des Willensvollstreckers zum Gegenstand habe, mit einem spezifischen Streitinteresse, welches nicht den Wert des Gesamtnachlasses, sondern den Verwaltungsaufwand des Willensvollstreckers sowie die den Nachlassbeteiligten für die Dauer des Mandats entzogene Nutzungsmöglichkeit des Nachlasses zum Inhalt habe (Geschäfts-Nr. VB010035, E. 3, S. 3). d) BREITSCHMID führt hinsichtlich der Streitwertberechnung aus, Ausgangsgrösse für die Kostenregelung bilde je nach dem der Nachlasswert (unter Ausschöpfung der Reduktionsfaktoren für das summarische Verfahren) - dies, wo umfassend die Nachlassverwaltung und -abwicklung und unter Umständen weitgehend die Teilungsvorbereitung in komplexen Verhältnissen zu beurteilen sei oder aber lediglich die Verwaltungsgebühr (diese berechnet ausgehend vom Nachlasswert) für die voraussichtliche Restverwaltungsdauer (...), wenn es einzig darum gehe, ob die Verwaltung (weiterhin) durch den Willensvollstrecker zu besorgen sei; unter Umständen sei das mutmassliche Interesse an verlangten Informationen zu gewichten (Willensvollstreckung, a.a.O., S. 159). e) Die Kammer hat sich (...) im Beschluss vom 4. April 2003 (Geschäfts- Nr. NL020117) erneut mit der Streitwertberechnung in einem Willensvollstreckerbeschwerdeverfahren auseinandergesetzt. Sie kam zum Schluss, dass der Streit in einer Willensvollstreckerbeschwerde sich (...) nicht um das (voraussichtliche) Honorar des Willensvollstreckers drehe, sondern vielmehr um die geordnete Abwicklung des Nachlasses. Die Parteien würden damit regelmässig auch eigene wirtschaftliche Interessen verfolgen. Es rechtfertige sich deshalb (...) nicht, bei der Streitwertberechnung den Nachlasswert ausser Betracht zu lassen, sondern dieser bilde vielmehr ein wesentliches Element. Zwar sei das Streitinteresse im Vergleich zur Auseinandersetzung um den Nachlass reduziert, dem werde jedoch dadurch Rechnung getragen, dass solche Vorfragen im summarischen Verfahren abgewickelt würden, das für Gebühren und Entschädigungen eine erhebliche Reduktion vorsehe (a.a.O., E. 3.3.a, S. 11). Zum zitierten Beschluss der Verwaltungskommission vom 12. Juni 2002 (Geschäfts-Nr. VB010035) erwog die Kammer alsdann, lediglich ergänzend sei anzumerken, dass die Berechnung der Kosten und Entschädigungen nach dem Entscheid der Verwaltungskommission (VB0100035) wohl eher auf die Fälle zugeschnitten sei, bei denen sich nicht alle Erben am Verfahren beteiligen würden, nicht die Verwaltungstätigkeit in Frage
stehe, oder bei besonders einfachen oder komplizierten Willensvollstreckermandaten, wenn die Reduktionsmöglichkeiten des summarischen Verfahrens den Umständen nicht gerecht zu werden vermögen oder sonst spezielle Umstände vorliegen würden (Geschäfts-Nr. NL020117, E. 3.3.d, S. 14). 3.3 Vor diesem Hintergrund ist in einer Willensvollstreckerbeschwerde bei der Streitwertberechnung folglich dem Nachlasswert als wesentlichem Element grundsätzlich - spezielle Umstände und Fälle vorbehalten - erhöhtes Gewicht beizumessen. Insoweit der Nachlasswert damit in der Regel als Ausgangspunkt für die Streitwertberechnung dient, ist dies nicht zu beanstanden. Der Einzelrichter legte somit unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers am Nachlass der Streitwertberechnung zu Recht den Wert des Nachlasses, mithin als Ausgangspunkt das steuerliche Reinvermögen der Erblasserin, zu Grunde und ging daher gemäss Steuerinventar richtigerweise von einem Wert von Fr. 662'000.-- als Streitwert aus. (...)“ Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer Beschluss vom 9. Oktober 2003 NL030060