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Zürich Obergericht Zivilkammern 21.10.2025 NH250004

21. Oktober 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·6,002 Wörter·~30 min·5

Zusammenfassung

Rückführung eines Kindes

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NH250004-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Widmer Urteil vom 21. Oktober 2025 in Sachen A._____, Kläger vertreten durch Rechtsanwältin X._____ gegen B._____, Beklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ sowie C._____, Verfahrensbeteiligte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ betreffend Rückführung eines Kindes

- 2 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1. 1.1. A._____ (nachfolgend: Kläger) und B._____ (nachfolgend: Beklagte) sind die unverheirateten Eltern von C._____. C._____ ist am tt.mm.2023 in D._____ geboren (act. 5/2). Am 22. Februar 2024 hat der Kläger C._____ in D._____ anerkannt (act. 21/7). Gleichentags gaben der Kläger und die Beklagte in D._____ die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge ab (act. 21/8). C._____ ist seit ihrer Geburt in der Stadt D._____ angemeldet (act. 21/8a). 1.2. Vor der Geburt C._____s (seit September 2020) war die Beklagte als Tramführerin bei den E._____ in einem 80%-Pensum tätig (act. 20 Rz. IV.2). Nach der Geburt erhielt sie Mutterschaftsurlaub und bezog danach vom 24. März 2024 bis am 30. August 2024 unbezahlten Urlaub (act. 21/6). Seit September 2024 ist sie wieder bei den E._____ in D._____ tätig (Prot. S. 16). 1.3. Gemäss dem Kläger haben die Parteien nach der Geburt von C._____ am tt.mm.2023 bis am 13. Januar 2025 kontinuierlich und dauerhaft in F._____ [Stadt in Deutschland] gewohnt (act. 2 Rz. III.2.). Nach der Beklagten habe sie lediglich ihren Mutterschaftsurlaub (zur Erholung von der Geburt) in F._____ verbracht, weshalb sie und C._____ sich nach der Geburt vermehrt, aber nicht nur in F._____ aufgehalten hätten (act. 20 Rz. IV.15, B.1, Prot. BGZ S. 16). 1.4. Am 2. April 2024 meldete die Beklagte sich und C._____ auch in F._____ an (act. 5/3). Am 10. Dezember 2024 meldete sie beide wieder ab (act. 21/15). 1.5. Am 13. Januar 2025 teilte die Beklagte dem Kläger ihren definitiven Trennungswillen per WhatsApp-Nachricht mit (act. 5/23). Seither befinden sich C._____ und die Beklagte in D._____. Der Beklagte besuchte C._____ in den Monaten Januar bis März 2025 sowie Juni bis August 2025 regelmässig in D._____ (Prot. S. 11).

- 3 - 1.6. 1.6.1. Am 27. Januar 2025 reichte die Beklagte beim Bezirksgericht Zürich eine Klage betreffend Betreuung und Kinderunterhalt ein und stellte Anträge betreffend die Obhut (alleinige Obhut), das Besuchsrecht und den Unterhalt (act. 13/1, act. 22). Der Kläger reichte am 4. März 2025 eine Klageantwort und Stellungnahme ein, in welcher er um Abweisung der Anträge der Beklagten ersuchte und selber Anträge zur Obhut (alleinige Obhut, eventualiter alternierende Obhut), zum Kontakt- und Besuchsrecht, zur Unterhaltszahlung sowie vorsorgliche Anträge betreffend die Betreuung und Auskunftserteilung stellte (act. 13/14, act. 24). Mit Verfügung vom 6. März 2025 wies das Bezirksgericht Zürich die Anträge des Klägers um superprovisorische sowie vorsorgliche Massnahmen ab (act. 13/17). 1.6.2. Am 11. April 2025 fand die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Zürich statt, zu welcher der Kläger und die Beklagte, beide in Begleitung ihrer Rechtsvertretung, erschienen. Anlässlich der Verhandlung schlossen der Kläger und die Beklagte unter Mitwirkung des Bezirksgerichts Zürich eine Vereinbarung über vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Prozesses ab, wonach der Kläger berechtigt sei, C._____ jedes zweite Wochenende von Samstag, 10:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr, erstmals am 12. April 2025, auf seine Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen (act. 13/26). Die Vereinbarung wurde vom Bezirksgericht Zürich mit Verfügung vom 11. April 2025 genehmigt (act. 13/27). 1.6.3. Mit Urteil vom 5. Juni 2025 beliess das Bezirksgericht Zürich die elterliche Sorge gemeinsam bei beiden Eltern, teilte die Obhut für C._____ der Beklagten zu und setzte das Betreuungsrecht des Klägers sowie die von ihm für C._____ zu zahlenden Unterhaltsbeiträge fest (act. 13/30, 13/34). Das Urteil wurde den Parteien in unbegründeter Form eröffnet (act. 13/30) und auf entsprechendes Gesuch des Klägers (act. 13/33) begründet (act. 13/34). Die begründete Ausfertigung wurde den Parteien am 21. Juli 2025 zugestellt (act. 13/35 f.). Gegen den Entscheid vom 5. Juni 2025 erhob der Kläger am 18. August 2025 Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 13/38). Der Prozess ist derzeit bei der I. Zivilkammer des Obergerichts pendent. Die erkennende Kammer zog die Akten des Unterhaltsprozess und der weiteren Kinderbelange von der I. Zivilkammer bei

- 4 - (act. 12, act. 13/1-46) und wies die I. Zivilkammer darauf hin, dass während laufendem Rückführungsverfahren keine Entscheide über Kinderlange gefällt werden dürfen (act. 7 S. 7 Dispositivziffer 13; E. 2.2.vorne). 2. 2.1. Mit Eingabe vom 5. September 2025 (Poststempel vom 10. September 2025) gelangte der Kläger an das Obergericht des Kantons Zürich und stellte das Begehren, es sei gestützt auf das Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25. Oktober 1980 (HKÜ) die Rückführung von C._____ nach Deutschland anzuordnen. Weiter verlangte er die Anordnung vorsorglicher Massnahmen betreffend den persönlichen Verkehr (act. 2 S. 2). 2.2. Mit Verfügung vom 19. September 2025 traf die Kammer die ersten Anordnungen: Es wurde C._____ in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ eine Kindsvertreterin bestellt. Der Beklagten wurde verboten, C._____ aus dem Gebiet des Kantons Zürich wegzubringen oder wegbringen zu lassen oder den Wohnort des Kindes zu ändern. Es wurde der Einzug der Reisedokumente der Beklagen und von C._____ sowie die Ausschreibung der beiden im automatisierten Polizeifahndungssystem RIPOL und SIS angeordnet, der Beklagten eine Meldepflicht auferlegt und den Parteien zu alldem das rechtliche Gehör gewährt. Der Beklagten und der Kindsvertreterin wurden Fristen angesetzt, um zum Rückführungsgesuch sowie den vom Kläger beantragten vorsorglichen Massnahmen betreffend den persönlichen Verkehr Stellung zu nehmen, welche Stellungnahmen am 2. Oktober 2025 (act. 17 [Kindsvertreterin] und act. 20 [Beklagte]) eingingen. Die Parteien und die Kindesvertreterin wurden zur Anhörung und Verhandlung in der Sache mit Vermittlungsgesprächen auf den 20. und 22. Oktober 2025 vorgeladen (act. 7 S. 7 Dispositivziffer 11). 2.3. Die von der Polizei eingezogenen Deutschen Personalausweise und Pässe von C._____ und der Beklagten gingen ebenfalls ein (act. 9/1).

- 5 - 2.4. Mit Beschluss vom 13. Oktober 2025 trat die Kammer auf die Anträge des Klägers auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen betreffend den persönlichen Verkehr nicht ein und stellte zur Wahrung des rechtlichen Gehörs die eingegangen Eingaben der Parteien und der Kindesvertreterin je der Gegenseite bzw. der Kindesvertreterin zu (act. 25). 2.5. Am 20. Oktober 2025 fand die Verhandlung über das Rückführungsbegehren in Anwesenheit beider Parteien am Obergericht statt. Die Parteien wurden ausführlich angehört (Prot. S. 7 ff.) und die Rechtsvertreter der Parteien sowie die Kindesvertreterin erstatteten ihre Stellungnahmen (Prot. S. 20 ff; act. 39; act. 41; act. 42). Im Rahmen der Verhandlung wurden auch Vergleichsgespräche geführt, wobei keine Einigung zustande kam (vgl. Prot. S. 37). 2.6. Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die von ihnen gestellten Beweisanträge ist, soweit erforderlich, nachfolgend einzugehen. II. Prozessuales 1. Der Kläger stützt sein Begehren auf das Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25. Oktober 1980 (HKÜ). Sowohl Deutschland als auch die Schweiz sind Vertragsstaaten dieses Übereinkommens (www.hcch.net). Ziel des Abkommens ist es, die sofortige Rückgabe widerrechtlich in einen Vertragsstaat verbrachter oder dort zurückgehaltener Kinder sicherzustellen (Art. 1 lit. a HKÜ). Zuständig für die Beurteilung von Rückführungsgesuchen ist als einzige Instanz das obere Gericht des Kantons, in dem sich das Kind im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches aufhält (Art. 7 Abs. 1 BG- KKE). Vorliegend wohnte C._____ im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung mit der Beklagten in D._____. Das Obergericht des Kantons Zürich ist folglich zuständig. 2. Anwendbar sind die im HKÜ vorhandenen Verfahrensbestimmungen, ferner diejenigen des Bundesgesetzes über internationale Kindesentführung (BG-KKE) und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen und die besonderen Bestimmungen der Zivilprozessordnung. Das Verfahren ist summarischer Art (Art. 8 Abs. 2 BG-KKE und Art. 302 Abs. 1 lit. a ZPO). Es gelten so-

- 6 mit die Regeln der Art. 252 ff. ZPO, Beweise sind daher primär durch Urkunden zu erbringen (vgl. Art. 254 Abs. 1 ZPO) und es sind die Parteien wenn möglich persönlich anzuhören (vgl. Art. 9 Abs. 1 BG-KKE). Letzteres erfolgte – wie erwähnt – anlässlich der Verhandlung vom 20. Oktober 2025. Eine Anhörung von C._____ ist aufgrund ihres Alters noch nicht möglich bzw. sachgerecht. Es gilt grundsätzlich das Beweismass des Glaubhaftmachens. Beweisbelastet für das Vorliegen der Voraussetzungen der Rückführung ist, wer diese verlangt; das ist hier der Kläger. Die Beweislast für einen die Rückführung hindernden Umstand im Sinne des HKÜ liegt bei der Person, die sich der Rückgabe widersetzt (vgl. BGer 5A_576/2018 vom 31. Juli 2018 E. 3.1. m.V.a. Art. 13 Abs. 1 HKÜ2), hier also bei der Beklagten. 3. Art. 8 Abs. 1 BG-KKE sieht vor, dass das Gericht ein Vermittlungsverfahren im Hinblick auf eine freiwillige Rückführung des Kindes durchführt, sofern die Zentralbehörde keinen Vermittlungsversuch veranlasst hat. Im Rahmen der Verhandlung vom 20. Oktober 2025 wurden Vergleichsgespräche geführt. Eine Einigung konnte dabei nicht erzielt werden (Prot. S. 37). III. Anwendbarkeit des HKÜ 1. Die Anwendung des HKÜ setzt gemäss Art. 4 HKÜ zunächst voraus, dass das Kind unmittelbar vor der Verletzung des Sorge- oder Besuchsrechts seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Vertragsstaat hatte. Es wird nicht mehr angewendet, sobald das Kind das 16. Lebensjahr vollendet hat. 2. C._____ ist ein Jahr und zehn Monate alt. Ihr Alter steht der Anwendung des HKÜ demnach nicht entgegen. Sie ist in D._____ geboren (act. 5/2). Zwischen den Parteien ist umstritten, ob sie in der Folge in Deutschland gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat. Weil der gewöhnliche Aufenthalt im Herkunftsstaat gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a HKÜ auch eine Rückführungsvoraussetzung darstellt, ist darauf,

- 7 soweit erforderlich, im Rahmen der Ausführungen zur Sache einzugehen (vgl. E. IV.3. unten). IV. Zur Sache 1. Vorbemerkung Gegenstand dieses Verfahrens ist das Rückführungsbegehren, in welchem einzig die Voraussetzungen für die Rückführung – namentlich das widerrechtliche Verbringen oder Zurückbehalten im Sinne von Art. 3 HKÜ – geprüft werden. Um die Zuteilung der Obhut oder der elterlichen Sorge über das Kind geht es dabei nicht. Sind die Voraussetzungen der Rückführung erfüllt, ist sie grundsätzlich anzuordnen, soweit nicht einer der eng gefassten Ausschlussgründe gegeben ist (vgl. insbesondere Art. 13 HKÜ). 2. Jahresfrist 2.1. Ist ein Kind im Sinn von Art. 3 HKÜ widerrechtlich verbracht oder zurückgehalten worden und ist bei Eingang des Antrags beim Gericht des Vertragsstaats, in dem sich das Kind befindet, eine Frist von weniger als einem Jahr seit dem Verbringen oder Zurückhalten verstrichen, so ordnet das zuständige Gericht die sofortige Rückgabe des Kindes an (Art. 12 Abs. 1 HKÜ). Ist der Antrag erst nach Ablauf der Jahresfrist eingegangen, so ordnet das Gericht die Rückgabe des Kindes ebenfalls an, sofern nicht erwiesen ist, dass das Kind sich in seine neue Umgebung eingelebt hat (Art. 12 Abs. 2 HKÜ). 2.2. Laut dem Kläger sind C._____ und die Beklagte am 13. Januar 2025 in die Schweiz gereist (vgl. act. 2 Rz. III.1). Mit Eingabe vom 10. September 2025 machte der Kläger das Rückführungsgesuch beim zuständigen Gericht anhängig (act. 2). Damit ist die Jahresfrist gemäss Art. 12 HKÜ ohne Weiteres eingehalten. 3. Gewöhnlicher Aufenthalt 3.1. Der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes in einem Vertragsstaat ist nach Art. 4 HKÜ eine Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Übereinkommens, und der gewöhnliche Aufenthalt im Herkunftsstaat ist gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a HKÜ

- 8 eine Rückführungsvoraussetzung (BGer 5A_764/2009 vom 11. Januar 2010 E. 2.1). Das HKÜ enthält keine Definition des Begriffs "gewöhnlicher Aufenthalt". Dieser Begriff muss eigenständig (insbesondere im Hinblick auf Art. 20 IPRG) und einheitlich im Rahmen der Haager Übereinkommen über Kinder ausgelegt werden (insbesondere des Haager Übereinkommens vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern [Haager Kindeschutzübereinkommen, HKsÜ, SR 0.211.231.011]). Unter dem gewöhnlichen Aufenthalt ist der Ort zu verstehen, an dem der tatsächliche Mittelpunkt der Lebensführung bzw. der Schwerpunkt der Bindungen des Kindes liegt (BGE 110 II 119 E. 3; BGer 5A_193/2023 vom 6. April 2023 E. 2.1.). Dieser ergibt sich aus der tatsächlichen Dauer des Aufenthalts und den dadurch begründeten Beziehungen oder aus der voraussichtlichen Dauer des Aufenthalts und der damit zu erwartenden Integration. Der gewöhnliche Aufenthalt bestimmt sich aufgrund der nach aussen erkennbaren Umstände; innere Umstände sind nicht massgebend (vgl. BGer 5A_58/2016 vom 14. März 2016 E. 3.2.; 5A_257/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.2, in: FamPra.ch 2011 S. 747 ff.; j.m.w.H.). Neben der physischen Anwesenheit des Kindes sind weitere Umstände erforderlich, die darauf hindeuten, dass die Anwesenheit nicht nur vorübergehender oder gelegentlicher Natur ist und dass der Aufenthalt des Kindes eine gewisse Integration in ein soziales und familiäres Umfeld erkennen lässt. Entscheidend sind insbesondere die Dauer, die Regelmässigkeit, die Bedingungen und die Gründe des Aufenthalts im Hoheitsgebiet, die Staatsangehörigkeit des Kindes, der Ort und die Bedingungen der Schulbildung, die Sprachkenntnisse sowie die sozialen und familiären Beziehungen des Kindes (BGer 5A_877/2020 vom 20. November 2020 E. 4.1; 5A_933/2020 vom 14. April 2021 E. 1.1 j.m.w.H.). Der gewöhnliche Aufenthalt ist für jede Person individuell zu bestimmen. Der gewöhnliche Aufenthalt eines Kindes fällt jedoch in der Regel mit dem Lebensmittelpunkt mindestens eines Elternteils zusammen (5A_293/2016 vom 8. August 2016 E. 3.1). Bei einem Säugling oder Kleinkind sind naturgemäss die familiären Bindungen zum betreuenden Elternteil als Anhaltspunkte für den gewöhnlichen Aufenthalt entscheidend; die Bindungen der Mutter an ein Land erfassen regelmässig auch das Kind

- 9 - (BGE 129 III 288 E. 4.1; BGer 5A_193/2023 vom 6. April 2023 E. 2.1; 5A_933/2020 vom 14. April 2021 E. 1.1 m.w.H.). 3.2. Die Parteien sind sich uneins, wo sich der gewöhnliche (übliche) Aufenthalt von C._____ im Januar 2025 befand: Gemäss dem Kläger sei der gewöhnliche Aufenthalt von C._____ bis am 13. Januar 2025 in Deutschland gewesen. Die Beklagte habe bereits vor der Geburt, seit ca. August 2021, ausschliesslich bei ihm in F._____ gewohnt. Ihre Wohnung in D._____ sei seit 1. April 2021 untervermietet gewesen. Zwei Tage nach der Geburt von C._____ in D._____ seien die Parteien mit ihr nach Deutschland zurückgekehrt. Die Betreuung von C._____ hätten sie bis Ende August 2024 – Ende des Mutterschaftsurlaubs – gemeinsam wahrgenommen. Danach habe überwiegend er C._____ betreut. Sowohl die Spitalversorgung als auch das soziale Umfeld von C._____ (Familienleben und Betreuung durch die Familie des Klägers) habe in F._____ stattgefunden bzw. gelegen und im Juli 2024 seien Betreuungsanfragen an Kindergärten in F._____ gestellt worden. Auch ein Behördenbezug habe bestanden (Krankenversicherung, Elterngeldbezug und Kreditbeantragung durch die Beklagte in Deutschland [act. 2 Rz. III.2.]). Die Beklagte bringt vor, der Lebensmittelpunkt von C._____ habe sich zu keiner Zeit in Deutschland befunden, sondern bei ihr (der Beklagten). Sie habe seit November 2017 immer in D._____ gewohnt und seit September 2020 ununterbrochen bei den E._____ gearbeitet. Mit dem Kläger habe sie eine Fernbeziehung geführt, mit abwechselnden gegenseitigen Besuchen, bis C._____ am tt.mm.2023 (in D._____) zur Welt gekommen sei. Ihren Mutterschaftsurlaub habe sie mit C._____ vorwiegend beim Kläger in Deutschland verbracht, freilich ohne jede Absicht eines dauernden Verbleibs in F._____. Ein Urlaub begründe keinen gewöhnlichen Aufenthalt. Den Ausführungen des Klägers hält sie entgegen, der Behördenbezug von C._____ (Geburt, Vaterschaftsanerkennung, Sorgerechtserklärung, Taufe, Krankenversicherung) habe ausschliesslich in der Schweiz stattgefunden. Sowohl C._____ als auch sie seien durchgehend in der Schweiz angemeldet gewesen. Die Anmeldung und der Elterngeldbezug in Deutschland seien einzig auf Druck des Klägers erfolgt. Die Betreuung von C._____ sei durch sie

- 10 - (bis Ende August 2024 habe sie C._____ gestillt) und die Verwandten des Klägers erfolgt. Der Kläger habe zu 100% gearbeitet. Dessen Ausführungen zur Betreuung ständen zudem in krassem Widerspruch zu den Erwägungen des Bezirksgerichts Zürich (act. 20 S. 19). Seit Anfang 2025 stehe C._____ unter ihrer alleinigen Obhut und der Kläger habe sein Besuchsrecht regelmässig wahrgenommen (act. 20 S. 8 ff., 18 ff.). Die Kindsvertretung bringt vor, aus dem Entscheid des Bezirksgerichts Zürich, den Ausführungen der Beklagten, mit welcher sie ein persönliches Gespräch geführt habe, und der beobachteten Interaktion gehe hervor, dass die Beklagte die Hauptbezugsperson von C._____ gewesen sei und weiterhin sei. Folglich seien der gewöhnliche Aufenthalt von C._____ und der Beklagten verknüpft. Als sich die Beklagte und der Kläger 2019 kennengelernt hätten, habe die Beklagte ihren Wohnsitz nachweislich in D._____ gehabt. Dass die Beklagte bereits vor der Schwangerschaft in D._____ gearbeitet habe, seit mehreren Jahren ständige Mieterin derselben Wohnung und in der Schweiz integriert sei und sowohl die Geburt von C._____ als auch alle wesentlichen Behördenakte in der Schweiz erfolgt seien (Kindsanerkennung, Erklärung der gemeinsamen elterlichen Sorge, Taufe), ergebe zudem zusammen mit der Schweizer Krankenversicherung und dem Schweizer Kinderarzt von C._____, dass sich der gewöhnliche Aufenthalt der Beklagten und von C._____ seither in D._____ befunden habe (act. 17 Rz. 2.1.).

- 11 - 3.3. 3.3.1. C._____ kam am tt.mm.2023 zur Welt und verbrachte die ersten 13 Lebensmonate oft in F._____ (gemäss dem Kläger immer [Prot. BGZ S. 15, 21; Prot. S. 9], gemäss der Beklagten während des Mutterschaftsurlaubs etwa zur Hälfte und nach der Wiederaufnahme ihrer Arbeit an ihren Arbeitstagen [Prot. BGZ S. 15 f.; s.a. Prot. S. 16 f.]). In diese Zeitspanne fällt der rund neunmonatige Mutterschaftsurlaub der Beklagten bis August 2024 (vgl. E. I.1.2. oben), während dem die Beklagte nicht arbeitete und C._____ stillte (act. 20 S. 9). Es ist davon auszugehen, dass C._____ in dieser Zeit grösstenteils von der Beklagten betreut wurde und die Beklagte die engste Bezugsperson C._____s war bzw. den Schwerpunkt der sozialen Beziehungen C._____s darstellte. Der Lebensmittelpunkt C._____s fiel mit jenem der Beklagten zusammen. Nicht zu überzeugen vermögen demgegenüber die Vorbringen des Klägers, wonach er und die Beklagte C._____ hälftig betreut hätten, arbeitete er doch in einem 100%-Pensum im Drei-Schichten-Rhythmus (wöchentlich wechselnde Früh- [06:00 Uhr – 14:00 Uhr], Mittags- [14:00 Uhr – 22:00 Uhr] oder Nachtschicht [22:00 Uhr – 06:00 Uhr], frei am Wochenende [Prot. BGZ S. 21 f.; Prot. S. 8]). 3.3.2. Was den Lebensmittelpunkt der Beklagten betrifft, sind die folgenden Umstände zu berücksichtigen: 3.3.2.1 Im November 2017 zog die Beklagte nach D._____ (act. 20 S. 25). Seither ist sie in D._____ arbeitstätig, zuerst bei G._____ und seit dem 1. September 2020 bei den E._____. Sie ist seit November 2017 Mieterin einer Wohnung an der H._____-strasse 1 in D._____ (vgl. act. 13/23/1; Prot. S. 13) und seither hier angemeldet (Prot. BGZ S. 12; Prot. S. 14). Nachdem sie im März 2023 schwanger wurde, ging sie für die Schwangerschaftsversorgung in eine Frauenpraxis in D._____ (act. 21/3a). Der Kläger lebte und wohnte immer in F._____, dies im nahen Umfeld seiner Herkunftsfamilie. Die Parteien lebten damit in unterschiedlichen Haushalten, und ihre Beziehung war durch die räumliche Trennung gekennzeichnet. Daran ändert nichts, wenn die Beklagte bereits im Jahr 2021 einmal in F._____ angemeldet gewesen sein sollte, wie der Kläger (ohne Belege) vorbringt und die Beklagte bestreitet (vgl. Prot. S. 9, 14, 27 f.).

- 12 - 3.3.2.2 Nach der Geburt C._____s in D._____ (act. 13/3) hielt sich die Beklagte vermehrt und länger in F._____ auf (vgl. E. I.1.3. oben). Dies war naheliegend, ermöglichte der Mutterschaftsurlaub der Beklagten doch Ortsunabhängigkeit und ein Zusammensein der jungen Familie. Die Arbeits-, Wohn- und sonstige Situation der Beklagten änderte sich allerdings grundsätzlich nicht. Sie behielt ihre Wohnung sowie ihre Arbeitsstelle in D._____ und blieb hier angemeldet. Die vom Kläger behauptete Untervermietung fand nur von April bis Oktober 2021 statt (vgl. act. 21/27) und betraf nach den unwiderlegten Angaben der Beklagten nur ein Zimmer der Wohnung (Prot. S. 13). Letzteres gilt auch für die vom Kläger anlässlich der Hauptverhandlung angeführte "offiziell gemeldete Untermieterin" von 2022 bis Ende Dezember 2024, welche Fr. 950.– an Miete gezahlt habe (act. 39 S. 12). Die Beklagte liess hierzu ausführen, eine zeitlang Ukrainerinnen bei sich aufgenommen zu haben (Prot. S. 28). Jedenfalls bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte ihre Wohnung je aufgegeben hätte. Die Wiederaufnahme der Arbeit bei den E._____ im September 2024 hatte sie sodann bereits während der Schwangerschaft vereinbart (Prot. BGZ S. 15; Prot. S. 14). 3.3.2.3 Die unveränderte und langfristige Verankerung der Beklagten (und C._____s) in D._____ zeigt sich auch an weiteren Umständen: C._____ war nach ihrer Geburt in D._____ durchgehend hierorts angemeldet (act. 21/8a) und in der Schweiz krankenversichert (act. 21/4 f.). Die Arzt- oder Spitalkosten C._____s wurden über die schweizerische Krankenkasse abgerechnet, und zwar auch dann, wenn sie in Deutschland angefallen waren (act. 21/16 f.). Der Arztbericht der Klinik in F._____ vom 20. September 2024 erfolgte zuhanden des Zürcher Arztes Dr. med. I._____ (act. 21/16). In D._____ erfolgten im Februar 2024 die Vaterschaftsanerkennung sowie die Erklärung betreffend gemeinsame elterliche Sorge, wobei als Wohnsitz des Kindes D._____ angegeben wurde (act. 21/7+8). Im Dezember 2024 wurde C._____ in D._____ getauft (act. 21/14). 3.3.2.4 Vor diesem Hintergrund bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte ihren Lebensmittelpunkt von D._____ nach F._____ verlegte oder beabsichtigte, dies zu tun. Die Ausführungen des Klägers vermögen hieran nichts

- 13 zu ändern: Die (zusätzliche) Anmeldung C._____s in F._____ (act. 5/3) und der Bezug von Kindergeld in Deutschland (act. 5/19) fallen weniger als Indizien für eine Verlegung des Lebensmittelpunkts nach Deutschland ins Gewicht, sondern als Beleg dafür, dass die Parteien bestrebt waren, die verschiedenen Sozialsysteme optimal in Anspruch zu nehmen. So gab der Kläger denn auch an, Hauptgrund für die Anmeldung in F._____ sei der Bezug von Elterngeld gewesen (Prot. S. 10). 3.3.3. Erst mit der Wiederaufnahme der Berufungstätigkeit der Beklagten nach dem Mutterschaftsurlaub stellte sich die Frage der Organisation der Betreuung von C._____. Ab September 2024 arbeitete die Beklagte wieder als Tramchauffeurin der E._____ in einem 70%-Pensum (Prot. BGZ S. 15 f.; Prot. S. 16). Der Kläger arbeitete von September bis November 2024 weiterhin in einem 100%- Pensum (wobei er angibt, zufolge Abbaus von Überstunden und einer Abnahme von Aufträgen weniger gearbeitet zu haben) und hatte im Dezember 2024 Ferien (Prot. Vi. S. 22; Prot. S. 10). In dieser Zeit war C._____ an den Arbeitstagen der Beklagten in F._____ und wurde vom Kläger bzw. dessen Eltern betreut. Während eines Monats war zudem zur Betreuung C._____s die Tochter der Taufpatin der Beklagten (J._____) in F._____ (Prot. BGZ S. 15, 25; Prot. S. 16 f.). C._____ wurde damit während der arbeitsbedingten Abwesenheiten der Beklagten (70%- Pensum) von September bis Dezember 2024 mehrheitlich durch den Kläger, dessen Eltern oder durch die in F._____ anwesende J._____ (Prot. BGZ S. 15 unten; Prot. S. 16 f.), an ihren Freitagen aber durch die Beklagte betreut. Mit dieser Betreuungsregelung wurde zwar der Betreuungsanteil des Klägers erhöht. Hauptbezugsperson von C._____ blieb indes weiterhin die Beklagte. Es fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass sich diesbezüglich eine Änderung ergeben hätte. Für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts von C._____ ist daher weiterhin massgeblich auf den Lebensmittelpunkt der Beklagten abzustellen. Dieser befand sich unverändert in D._____. 3.3.4. Festzuhalten ist, dass es dem Kläger nicht gelang, den gewöhnlichen Aufenthalt C._____s in F._____ (D) darzutun. Vielmehr ist aufgrund der gesamten Umstände der Lebensmittelpunkt der Beklagten und entsprechend auch jener

- 14 - C._____s ununterbrochen in D._____ zu verorten. Ein widerrechtliches Verbringen im Sinne von Art. 3 HKÜ fand damit nicht statt, weshalb das Rückführungsgesuch abzuweisen ist. 4. Verweigerungsgrund nach Art. 13 lit. a HKÜ 4.1. Selbst wenn im Zeitpunkt des Verbringens von C._____ in die Schweiz von einem gewöhnlichen Aufenthalt von C._____ in Deutschland auszugehen wäre und auch die weiteren Rückführungsvoraussetzungen als erfüllt zu betrachten wären, wäre das Rückführungsgesuch des Klägers abzuweisen, da – wie zu zeigen sein wird – davon ausgegangen werden muss, dass der Kläger das Verbringen von C._____ in die Schweiz mindestens nachträglich genehmigt hat. 4.2. Auch bei gegebenen Rückführungsvoraussetzungen ist eine Rückführung dann nicht anzuordnen, wenn die beklagte Partei glaubhaft machen kann, dass die klagende Partei das Sorgerecht zur Zeit des Verbringens oder Zurückhaltens tatsächlich nicht ausgeübt, dem Verbringen oder Zurückhalten zugestimmt oder dieses nachträglich genehmigt hat (Art. 13 Abs. 1 lit. a HKÜ). Für die Annahme einer Genehmigung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 lit. a HKÜ gelten strenge Beweisanforderungen und der Wille des genehmigenden Elternteils muss sich klar manifestiert haben, wobei er sich aus explizit mündlichen oder schriftlichen Äusserungen wie auch aus den Umständen (Gesamtheit von Handlungen, WhatsApp- Nachrichten und allgemeinem Verhalten) ergeben kann (BGer 56_678/2022 vom 23. September 2022 E. 2.1. m.V.a. 5A_467/2021 vom 30. August 2021 E. 2.2.). Der beweisbelastete entführende Elternteil hat die Verweigerungsgründe anhand substanziiert vorgetragener Anhaltspunkte objektiv glaubhaft zu machen (BGer 5A_576/2018 vom 31. Juli 2018 m.w.H.). Die nachträgliche Genehmigung ergibt sich nicht aus blosser zeitweiliger Hinnahme des Aufenthalts beim entführenden Elternteil (BGer 5A_257/2011 vom 25. Mai 2011 E. 3). Unterlässt es der zurückbleibende Elternteil jedoch, während längerer Zeit sich aktiv um die Rückkehr des Kinds zu kümmern, ist dies als konkludente Genehmigung zu werten (MAZENAUER, Internationale Kindesentführungen und Rückführungen – Eine Analyse im Lichte des Kindeswohls, Rz. 239,

- 15 - 244 ff. m.w.H.). Besucht der zurückbleibende Elternteil das Kind im Verbringerstaat, ohne dabei die Rückführung zu verlangen, so weist dies auf eine Zustimmung bzw. Genehmigung hin (MAZENAUER, a.a.O., Rz. 259; BUCHER, Bemerkungen zu BGer 5P.380/2006 vom 17. November 2006, AJP 2007, S. 394 ff., 398). Massgebend sind die gesamten Umstände. 4.3. Der Kläger bestreitet, dem Verbringen vom C._____ in die Schweiz zugestimmt zu haben. Die Beklagte habe die Kommunikation und den Kontakt des Klägers zu C._____ seit dem 13. Januar 2025 eingeschränkt. Er habe jedoch wiederholt seine Besuchskontakte, sein Sorgerecht und eine faire Absprache gefordert (m.V.a. act. 5/23 f.). Am 14. Januar 2025 habe er Kontakt mit dem Jugendamt F._____ aufgenommen und am Folgetag ein Telefongespräch mit der Polizei Zürich geführt. Ihm sei jedoch mitgeteilt worden, man könne ihm nicht weiterhelfen. Auch habe er versucht, die Situation aussergerichtlich zu regeln und eine Trennungsmediation für den 28. Januar 2025 vereinbart. Die Beklagte sei jedoch nicht kompromissbereit gewesen und habe die Mediation abgebrochen (m.V.a. act. 22/25; act. 39 S. 14 ). Am 6. Februar 2025 habe er ein Protestschreiben an die Stadt F._____ versandt, da die Abmeldung von C._____ in F._____ am 10. Dezember 2024 ohne sein Mitwirken erfolgt sei (act. 5/22 [act. 2 Rz. 4]). Dem Verfahren betreffend Obhut und Unterhalt vor dem Bezirksgericht Zürich sei er beigetreten, habe Anträge gestellt und sich aktiv daran beteiligt, was jedoch keine Zustimmung darstelle. Vielmehr habe er im Verfahren vorgebracht, dass der Lebensmittelpunkt von C._____ in Deutschland gewesen und der Kontakt nach der Trennung erschwert worden sei. Gegen das Urteil vom 5. Juni 2025 habe er ein Rechtsmittel eingelegt, in welchem er insbesondere geltend mache, dass ein widerrechtliches Verbringen nach Art. 3 HKÜ vorliege. Zudem sei ihm sein Besuchsrecht seit dem 15. März 2025 wiederholt verweigert worden (act. 2 Rz. III.1.; Prot. S. 11 f.). Die Beklagte bringt vor, der Kläger habe dem Wohnsitz von C._____ in D._____ zugestimmt bzw. diesen nachträglich genehmigt. So werde auf allen amtlichen Dokumenten (Geburts- und Vaterschaftsurkunde, Elternerklärung etc.) D._____ als Wohnsitz von C._____ festgehalten. Auch habe der Kläger zuge-

- 16 stimmt, dass C._____ in der Schweiz krankenversichert sei und in D._____ getauft worden sei; an der Taufe habe er sogar zusammen mit seiner Familie teilgenommen (m.V.a. act. 21/19). Im Juni 2025 habe er zudem schriftlich sein Einverständnis abgegeben, dass C._____ von D._____ aus ins Ausland reisen könne (m.V.a. act. 21/2). Die Zuständigkeit des Bezirksgerichts Zürich am Wohnort des Kinds habe der Kläger, der anwaltlich vertreten gewesen sei, nicht in Frage gestellt. Lediglich in der Eingabe vom 4. März 2025 habe die Rechtsvertreterin am Rande ein allfällig widerrechtliches Verbringen nach Art. 3 HKÜ erwähnt (m.V.a. act. 13/14 Rz. 17), diese Behauptung an der Hauptverhandlung vom 11. März 2025 jedoch wieder fallengelassen. Dem Kläger sei es vielmehr um sein Besuchsrecht gegangen, habe er doch vor dem Bezirksgericht Zürich zu Protokoll gegeben, dass er "stets mehr Besuch wollte" bzw. "gerne mehr Betreuungszeit" hätte (m.V.a. Prot. BGZ S. 22). Während des Prozesses vor dem Bezirksgericht Zürich als auch zwischen Juni und August 2025 habe der Kläger sein Besuchsrecht wahrgenommen (act. 2 S. 4–15). Die Kindsvertreterin hebt hervor, dass der anwaltlich vertretene Kläger im Verfahren vor dem Bezirksgericht Zürich keine Einrede der mangelnden Zuständigkeit erhoben habe. Vielmehr habe er in der Hauptsache verhandelt und die Vereinbarung vom 11. April 2025 unterzeichnet, beides ohne Vorbehalt der mangelnden Zuständigkeit. Weiter sei zu berücksichtigen, dass der Kläger das Rückführungsgesuch erst rund acht Monate nach der Trennung und erst nach Erhalt des begründeten Urteils des Bezirksgerichts Zürich eingereicht habe. Die Whats- App-Nachrichten des Klägers würden zeigen, dass es ihm stets nur um sein Umgangs- bzw. Besuchsrecht gegangen sei, jedoch nicht um das Verbringen von C._____ in die Schweiz. Dass er gegen ein Verbringen von C._____ in die Schweiz war, sei aus den WhatsApp-Nachrichten nicht ersichtlich (m.V.a. act. 5/23). Überdies habe er regelmässig, an jedem zweiten Wochenende, sein Besuchsrecht in der Schweiz wahrgenommen. Damit habe der Kläger das Verbringen von C._____ in die Schweiz nachträglich genehmigt (act. 17 S. 6 f.). 4.4. Die Beklagte und C._____ befinden sich unbestritten seit 13. Januar 2025 ausschliesslich in D._____. Der Kläger bemühte sich in der Folge um die Wahr-

- 17 nehmung von Besuchen bzw. des Umgangs mit C._____ (vgl. act. 5/23). Nicht belegt hat er demgegenüber, dass er – wie von ihm behauptet – ein Telefongespräch mit der Polizei in Zürich und mit dem Jugendamt in F._____ geführt habe. Nicht behauptet und ersichtlich ist, dass die von ihm angeführte Mediation (vgl. act. 5/25) nicht die Trennung als solche, sondern eine Rückführung C._____s zum Gegenstand gehabt habe. Die Beklagte machte sodann Ende Januar 2025 am Bezirksgericht Zürich ein Verfahren betreffend Betreuung und Kinderunterhalt (Kinderbelange) anhängig. Der anwaltlich vertretene Kläger stellte seinerseits Anträge in der Sache (vgl. Akten des Bezirksgerichts Zürich, Proz.Nr. FK250014-L [fortan: Akten BGZ], act. 14 S. 2 ff., act. 24 S. 2 ff.). Die Zuständigkeit der hiesigen Gerichte bestritt er nicht. Zwar liess er in der Stellungnahme vom 4. März 2025 im Rahmen der Ausführungen zur Obhut und zum persönlichen Verkehr ausführen, der gewöhnliche Aufenthalt C._____s habe sich in F._____ befunden und die Verbringung in die Schweiz stehe im Widerspruch zum HKÜ (Akten BGZ, act. 14 Rz. 17). Er leitete daraus allerdings nichts ab, insbesondere erhob er keine Unzuständigkeitseinrede und verlangte er keine Rückkehr C._____s nach Deutschland. Wie der Kläger selbst ausführte, entsprach dies der Strategie seiner zwei Anwältinnen im Verfahren vor dem Bezirksgericht Zürich, die ihm hiervon abgeraten hätten (Prot. S. 12). Der Kläger nahm sodann auch die anlässlich der Gerichtsverhandlung für die Dauer des Verfahrens vereinbarten Besuche bis August 2025 wahr (vgl. Akten BGZ, act. 26 und 27; Prot. 11). Bis zu diesem Zeitpunkt brachte der Kläger damit seine damalige (mit seinen Rechtsvertreterinnen besprochene) Haltung, keine Rückführung geltend machen zu wollen, mit seinem ganzen Verhalten eindeutig und unmissverständlich zum Ausdruck. Nach Treu und Glauben durfte und musste davon ausgegangen werden, dass der Kläger darauf verzichtete, eine Rückführung zu verlangen, und dass er die Verbringung C._____s in die Schweiz genehmigt hatte. Erst der Umstand, dass der Entscheid des Bezirksgerichts Zürich nicht oder nicht in allen Punkten in seinem Sinne ausfiel, scheint ihn dazu veranlasst zu haben, die Strategie zu ändern und doch ein Rückführungsgesuch zu stellen. Die bereits erfolgte (konkludente) Genehmigung kann allerdings nicht widerrufen werden (MAZENAUER, a.a.O., Rz. 269) und das HKÜ dient nicht dazu, einen unliebsamen Gerichtsentscheid umzustossen.

- 18 - Festzuhalten ist, dass von einer nachträglichen Genehmigung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 lit. a HKÜ auszugehen und eine Rückführung entsprechend zu verweigern ist. 4.5. Unter diesen Umständen erübrigt sich die zusätzliche Prüfung des Verweigerungsgrunds nach Art. 13 lit. b HKÜ. 5. Fazit 5.1. Der gewöhnliche Aufenthalt von C._____ lag seit ihrer Geburt und somit auch im Januar 2025 in D._____. Zudem hat der Kläger das Verbringen von C._____ nach D._____ nachträglich genehmigt. Damit sind die Voraussetzungen für die Rückführung von C._____ nach Deutschland nicht erfüllt. Das Rückführungsbegehren ist abzuweisen. 5.2. Die mit Beschluss der Kammer vom 19. September 2025 angeordneten vorsorglichen Massnahmen fallen dahin: Die Reisedokumente von C._____ und der Beklagten sind der Beklagten herauszugeben. Die angeordneten Ausschreibungen im RIPOL und SIS als auch die Meldepflicht bei der Polizei sind zu widerrufen. 5.3. Der Kläger hielt anlässlich der Verhandlung vom 20. Oktober 2025 an seinem bereits mit Eingabe vom 5. September 2025 gestellten Antrag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen betreffend Umsetzung des bestehenden Besuchsund Kontaktrechts fest (act. 39 S. 2). Auf diesen Antrag wurde mit Beschluss vom 13. Oktober 2025 nicht eingetreten (act. 25). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. In Rückführungsverfahren werden gestützt auf Art. 26 Abs. 2 HKÜ grundsätzlich keine Gerichtskosten erhoben und den Parteien – abgesehen von der Ausnahme bei einer Rückführungsverpflichtung (vgl. Art. 26 Abs. 4 HKÜ) – keine gegenseitigen Parteikosten auferlegt. Deutschland hat allerdings einen Vorbehalt im Sinne von Art. 26 Abs. 3 HKÜ angebracht (vgl. <www.hcch.net/de/instruments/conventions/status-table/notifications/?csid=621&disp=resdn>, zuletzt be-

- 19 sucht am 21. Oktober 2025). Die Schweiz wendet daher das Gegenseitigkeitsprinzip an und garantiert die Kostenlosigkeit (gleich wie Deutschland) nur im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege nach dem innerstaatlichen Recht (vgl. BGer 5A_822/2013 vom 28. November 2014 E. 4.1). 2. Die Gerichtskosten – dazu gehören auch die Kosten der Kindsvertreterin – sind nach dem Gesagten der unterliegenden Partei, somit dem Kläger, aufzuerlegen. Der Kläger hat die Beklagte überdies zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.1. Die Grundlage der Gebührenfestsetzung bilden der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 GebV OG). Dem tragen die Tarife gemäss §§ 4 ff. GebV OG Rechnung. In Anwendung von § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1 GebV OG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 2'500.– festzusetzen. 3.2. Über die Entschädigung der Kindsvertreterin wird in einem separaten Beschluss entschieden. Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ wird ersucht, der Kammer ihre Kostennote einzureichen. 3.3. Die Parteientschädigung für die Beklagte ist nach § 5 Abs. 1 i.V.m. § 9 Anw- GebV festzusetzen. Bei der Bemessung der Entschädigung ist von einem mittelschweren Fall i.S. von § 5 Abs. 1 AnwGebV auszugehen (rechtlich eher einfach, hingegen tatsächlich nicht; erhebliche Verantwortung). Dies führt zu einer Grundgebühr von Fr. 8'000.–, die gemäss § 9 AnwGebV auf Fr. 4'000.– herabzusetzen ist. Für die Verhandlungen vom 20. und 22. Oktober 2025 ist sodann ein Zuschlag von insgesamt 20 % geschuldet, was zu einer gesamthaften Entschädigung von Fr. 4'800.– und Mehrwertsteuer von 8.1%, total Fr. 5'188.80 führt. Unter diesen Umständen ist das Gesuch der Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege insoweit gegenstandslos, als sie um Befreiung von den Gerichtskosten ersucht. Mit Blick auf eine allfällige Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung (vgl. Art. 122 Abs. 2 ZPO) ist der Beklagten hingegen – angesichts ihrer Mittellosigkeit (act. 20 S. 24 f.; act. 21/29; Akten BGZ, act. 13/1-11) – Rechtsanwalt Dr. Y._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

- 20 - Es wird beschlossen 1. Der Beklagten wird Rechtsanwalt Dr. Y._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Im Übrigen wird das Gesuch der Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgeschrieben. 2. Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Das Begehren um Rückführung von C._____, geboren am tt.mm.2023, nach Deutschland wird abgewiesen. 2. Die Reisedokumente von C._____ und der Beklagten werden der Beklagten durch das Obergericht des Kantons Zürich mit der Übergabe des vorliegenden Urteils (gegen Empfangsbescheinigung) ausgehändigt. 3. Die mit Verfügung vom 19. September 2025 für die Beklagte und C._____, geboren tt.mm.2023, angeordnete Ausschreibung im RIPOL und SIS wird widerrufen. Die Kantonspolizei wird mit dem Vollzug beauftragt. 4. Das der Beklagte mit Verfügung vom 19. September 2025 auferlegte Verbot, C._____, geboren tt.mm.2023, aus dem Gebiet des Kantons Zürich wegzubringen oder wegbringen zu lassen oder den Wohnort des Kindes zu ändern, wird aufgehoben. 5. Die mit Verfügung vom 19. September 2025 angeordnete Meldepflicht der Beklagten mit C._____ auf dem Polizeiposten Hauptbahnhof Zürich wird aufgehoben. 6. Die Entscheidgebühr für das Rückführungsverfahren wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt. Hinzu kommen die Kosten für die Vertretung des Kindes durch Rechtsanwältin lic. iur. Z._____. 7. Die Kosten des Verfahrens (Entscheidgebühr und Entschädigung der Kindsvertretung) werden vollumfänglich dem Kläger auferlegt.

- 21 - 8. Über die Kosten der Kindsvertreterin wird in einem separaten Beschluss entschieden. Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ wird ersucht, der Kammer ihre Kostennote einzureichen. 9. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 5'188.80.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung durch Übergabe dieses Entscheides an die Parteien und an die Kindesvertreterin Rechtsanwältin lic. iur. Z._____, sowie an die Kantonspolizei Zürich, an das Bundesamt für Justiz, Dienste für internationale Kindesentführungen, Bundesrain 20, 3003 Bern und an das Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich (AJB), ferner im Dispositivauszug Ziffer 1 an die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich unter Rücksendung der Akten Geschäfts-Nr. LZ250036- O. 11. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende:: lic. iur. E. Lichti Aschwanden Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Widmer

NH250004 — Zürich Obergericht Zivilkammern 21.10.2025 NH250004 — Swissrulings