Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NG250014-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichterin MLaw N. Menghini-Griessen sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Fabio Beschluss vom 2. Dezember 2025 in Sachen A._____, Klägerin und Berufungsklägerin gegen B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte betreffend Kündigungsschutz etc. / Wiederherstellung der Berufungsfrist Berufung gegen einen Beschluss des Mietgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 12. Mai 2025 (MJ250003)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Nachdem die Klägerin und Berufungsklägerin (fortan Berufungsklägerin) mit Eingabe vom 3. Februar 2025 (act. 5/2) ein Verfahren am Mietgericht des Bezirksgerichtes Bülach (fortan Vorinstanz) anhängig gemacht hatte, setzte ihr die Vorinstanz mit Verfügung vom 7. Februar 2025 eine 20-tägige Frist an, um ihre Klage zu verbessern (act. 5/5). Diese Frist wurde der Berufungsklägerin zwei Mal bis zum 30. April 2025 erstreckt (vgl. act. 5/10 und 5/13). Am 30. April 2025 reichte die Klägerin eine Eingabe mit angepassten Rechtsbegehren ein (act. 5/17), die jedoch gemäss Vorinstanz nicht die Anforderungen an eine Klageschrift zu erfüllen vermochte (vgl. act. 5/22 E. 4). 1.2. In der Folge hielt die Vorinstanz mit Beschluss vom 12. Mai 2025 (begründete Fassung) fest, dass die Eingabe der Berufungsklägerin als nicht erfolgt gelte und schrieb das Verfahren als erledigt ab (act. 5/22 = act. 3 = [Aktenexemplar]). 1.3. Gegen diesen Beschluss erhob die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 16. September 2025 (Datum Poststempel) Berufung an die Kammer und ersuchte gleichzeitig um Wiederherstellung der Berufungsfrist (act. 2a bis 2c). 1.4. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2025 wurde der Berufungsklägerin Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens einen Kostenvorschuss von Fr. 1'700.– zu leisten, mit dem Hinweis, dass ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Rechtsmittelverfahren umgehend zu stellen wäre (act. 6). Diese Verfügung konnte der Berufungsklägerin am 13. Oktober 2025 zugestellt werden (act. 7). 1.5. Nachdem die der Berufungsklägerin mit Verfügung vom 3. Oktober 2025 angesetzte Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses ungenutzt verstrichen war und die Berufungsklägerin kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hatte, wurde der Berufungsklägerin mit Verfügung vom 29. Oktober 2025 in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO eine Nachfrist von fünf Tagen ab Zustellung der Verfügung angesetzt, um den Vorschuss zu leisten, mit der Androhung, dass
- 3 auf die Berufung nicht eingetreten werde, sofern der Vorschuss nicht innert dieser Nachfrist bezahlt werde (act. 8, Dispositiv-Ziffer 1). 1.6. Die Verfügung vom 29. Oktober 2025 konnte der Berufungsklägerin am 7. November 2025 zugestellt werden (act. 9). Die fünftägige Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses begann demnach am darauffolgenden Tag und endete am 12. November 2025 (vgl. Art. 142 Abs. 1 ZPO). Auch innert dieser Frist leistete die Berufungsklägerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss nicht, weshalb auf die Berufung androhungsgemäss und in Anwendung von Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. f ZPO i.V.m. Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten ist. 2. 2.1. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Dasselbe gilt für die ein Rechtsmittel ergreifende Partei (URWYLER/ GRÜTTER, DIKE-Komm-ZPO, 3. Aufl. 2024, Art. 106 N 5). Entsprechend sind die Kosten des Berufungsverfahrens der Berufungsklägerin aufzuerlegen. Sie sind in Anwendung von § 4 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 600.– festzusetzen. 2.2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Der Berufungsklägerin nicht, weil sie unterliegt, der Beklagten und Berufungsbeklagten nicht, weil ihr im Berufungsverfahren keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden sind. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage der Doppel von act. 2a-c, sowie unter Rücksendung der
- 4 erstinstanzlichen Akten an das Mietgericht des Bezirksgerichtes Bülach, gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwertwurde nicht ermittelt. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Fabio versandt am: