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Zürich Obergericht Zivilkammern 25.04.2025 NG250010

25. April 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,116 Wörter·~6 min·1

Zusammenfassung

Forderung / Kosten

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NG250010-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Urteil vom 25. April 2025 in Sachen A._____, Klägerin und Berufungsklägerin gegen B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter betreffend Forderung / Kosten Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Mietgerichtes Zürich vom 11. März 2025 (MJ250003)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit persönlich überbrachter Eingabe vom 17. Januar 2025 machte die Klägerin und Berufungsklägerin (fortan Klägerin) beim Einzelgericht des Mietgerichtes Zürich (Vorinstanz) unter Beilage der Klagebewilligung der Schlichtungsbehörde Zürich vom 22. November 2024 eine Forderungsklage gegen den Beklagten und Berufungsbeklagten (fortan Beklagter) anhängig (act. 5/1, 5/4 u. 5/4/9). 1.2 Mit Verfügung vom 21. Januar 2025 setzte die Vorinstanz der Klägerin eine 10-tägige Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für die sie allenfalls treffenden Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1'610.– an und wies die Klägerin zugleich auf die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege hin (act. 5/6). Nachdem der Kostenvorschuss nicht geleistet worden war, setzte die Vorinstanz der Klägerin mit Verfügung vom 4. Februar 2025 in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO eine letzte Frist von 5 Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses an, unter dem Hinweis, bei Säumnis werde auf die Klage nicht eingetreten (act. 5/9a). Mit am 4. Februar 2025 der Vorinstanz überbrachter Eingabe stellte die Klägerin ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 5/11–12). Mit Verfügung vom 6. Februar 2025 setzte die Vorinstanz der Klägerin daraufhin Frist an, dieses Gesuch inhaltlich zu ergänzen und die notwendigen Unterlagen einzureichen (act. 5/13). Da sich die Klägerin daraufhin nicht vernehmen liess, wies die Vorinstanz ihr Gesuch mit Verfügung vom 19. Februar 2025 infolge Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit ab, und setzte der Klägerin eine Frist von 10 Tagen an, um den Kostenvorschuss für die sie allenfalls treffenden Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1'610.– zu leisten (act. 5/15). Nachdem der Kostenvorschuss nicht geleistet worden war, setzte die Vorinstanz der Klägerin eine letzte Frist von 5 Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses an unter dem Hinweis, bei Säumnis werde auf die Klage nicht eingetreten (act. 5/18). Da der Vorschuss wiederum nicht geleistet wurde, trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 11. März 2025 auf die Klage in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht ein (act. 4 [= act. 5/21]). Diesen Entscheid nahm die Klägerin am 17. März 2025 entgegen (act. 5/22). 1.3 Am 16. April 2025 (Datum Poststempel: 11. April 2025) reichte die Klägerin der Vorinstanz den Entscheid vom 11. März 2025 ein, ergänzt mit handschriftli-

- 3 chen Notizen. Mit diesen erklärte sie, Berufung gegen den Entscheid zu erheben (act. 2). Mit Schreiben vom 16. April 2025 leitete die Vorinstanz die Berufung zusammen mit den vorinstanzlichen Akten an die Kammer weiter (act. 2 u. 3; act. 5/1–26 [Akten Vorinstanz]). Nachdem die Klägerin den vorinstanzlichen Entscheid am 17. März 2025 entgegengenommen hatte (act. 5/22) und da die Berufungsfrist 30 Tage beträgt, ist die Berufung mit Einreichung bei der Vorinstanz innert Rechtsmittelfrist damit fristwahrend (vgl. Art. 143 Abs. 1bis ZPO) erfolgt. 2.1 Die Klägerin erklärt, wegen Missachtung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege Berufung zu erheben. So seien ihr mit Entscheid der Vorinstanz Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1'950.– auferlegt worden, obwohl sie dem Gericht mehrfach schriftlich mitgeteilt habe, zur Zahlung dieser Kosten nicht in der Lage zu sein. Sie habe entsprechend ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Sie habe auf dieses Gesuch bis heute keine Rückmeldung erhalten. Zudem habe der frühere Sachbearbeiter, Herr C._____, gegenüber der Gegenpartei geäussert, dass mit einer Abweisung der Klage im Juli 2025 zu rechnen sei, dies noch bevor alle Verfahrensschritte abgeschlossen gewesen seien. Dies werfe Zweifel an der Objektivität des Verfahrens auf. Sie fordere, dass das Verfahren fair, zügig und unter Berücksichtigung ihrer finanziellen Situation weitergeführt werde (act. 3). 2.2 Entgegen der Klägerin befasste sich die Vorinstanz durchaus mit ihrem Gesuch um Bewilligung um unentgeltliche Rechtspflege. So setzte sie ihr, wie gezeigt, mit Verfügung vom 6. Februar 2025 Frist zur Begründung und zum Beleg ihres Gesuches an (act. 5/13), und sie wies das Gesuch – nach nicht erfolgter Ergänzung innert Frist – mit Verfügung vom 19. Februar 2025 ab (act. 5/13). Beide Verfügungen blieben unangefochten. Entsprechend verfängt die Kritik der Klägerin nicht. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz nach Abweisung des Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und nachdem die Klägerin den danach erneut einverlangten Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht geleistet hatte, auf die Klage in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht eintrat.

- 4 - Da die Vorinstanz das Verfahren demnach zu Recht aus prozessualen Gründen und ohne materielle Prüfung erledigte, ist auf die – im Übrigen wenig konkreten – Vorbringen, welche Zweifel an der Unvoreingenommenheit der Vorinstanz begründen sollen, nicht näher einzugehen. Weitere Einwendungen bringt die Klägerin mit der Berufung nicht vor. Die Berufung ist abzuweisen. 3.1 Ausgangsgemäss wird die Berufungsklägerin für das zweitinstanzliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Grundlage der Gebührenfestsetzung im Rechtsmittelverfahren bilden der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 GebV OG). Mit der Vorinstanz ist für die Festlegung der Höhe der Gebühren von einem Streitwert in der Höhe von Fr. 20'918.– auszugehen (act. act. 4 E. II.). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist damit in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. a,c und d sowie § 4 Abs. 1–2 GebV OG mit Blick auf den sehr geringen Zeitaufwand der Rechtsmittelinstanz auf Fr. 300.– festzusetzen. 3.2 Ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren stellt die Klägerin nicht explizit. Ein solches wäre aber nach dem Gesagten infolge Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels ohnehin abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). 3.3 Parteienschädigungen sind keine zuzusprechen. Der Klägerin nicht, weil sie unterliegt, dem Beklagten nicht, weil er sich im Rechtsmittelverfahren nicht äussern musste und ihm daher keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären.

- 5 - Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheigebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungsbeklagten unter Beilage einer Kopie von act. 3, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Einzelgericht des Mietgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 20'918.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: lic. iur. E. Lichti Aschwanden Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schnarwiler versandt am:

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