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Zürich Obergericht Zivilkammern 26.02.2019 NG190006

26. Februar 2019·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,111 Wörter·~11 min·6

Zusammenfassung

Kündigungsschutz

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: NG190006-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Nagel Beschluss vom 26. Februar 2019 in Sachen

1. A._____, 2. B._____, Kläger und Berufungskläger,

gegen

C._____, Beklagte und Berufungsbeklagte,

vertreten durch D._____ AG, diese vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,

betreffend Kündigungsschutz

Berufung gegen einen Beschluss des Mietgerichtes des Bezirksgerichtes Meilen vom 8. Januar 2019 (MF180002)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Am 20. September 2017 kündigte die Beklagte und Beschwerdegegnerin (nachfolgend Vermieterin) den Klägern und Beschwerdeführern (nachfolgend Mieter) das Mietverhältnis über eine 4-Zimmerwohnung in E._____ wegen Zahlungsverzugs per 31. Oktober 2017 (vgl. act. 38/10/1–2). Mit Klagebewilligung vom 27. Juni 2018 (act. 3) reichten die Mieter beim Mietgericht des Bezirksgerichtes Meilen (fortan Vorinstanz) am 26. Juli 2018 ein Begehren um Kündigungsschutz ein. Sie ersuchten, es sei ihnen die "integrale" unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (act. 1). 1.2. Die Vorinstanz wies die Mieter mit Verfügung vom 6. September 2018 auf die Voraussetzungen der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege hin und setzte ihnen eine 20-tägige Frist an, um ihr Gesuch zu ergänzen (act. 4). Mit Schreiben vom 26. September 2018 beantragten die Mieter, ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und die Hauptsache seien getrennt voneinander durch zwei separate Gerichtsinstanzen bzw. Personen zu beurteilen (act. 6). 1.3. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2018 wies die Vorinstanz den Antrag auf Trennung des Verfahrens ab (act. 7). Daraufhin machte sie die Mieter mit Verfügung vom 5. Oktober 2018 erneut auf die Anforderungen an ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aufmerksam und setzte ihnen eine 10-tägige Nachfrist zur Ergänzung ihres Gesuchs an (act. 9). Gegen diese beiden Verfügung erhoben die Mieter bei der Kammer Beschwerde (Prozess-Nr. PD180015 und PD180016). Mit Entscheiden vom 26. Oktober 2018 wurden die Beschwerden abgewiesen und den Mietern die Nachfrist zur Ergänzung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege neu angesetzt (act. 5/15A; act. 16). Auf die gegen diese Entscheide erhobenen Beschwerden trat das Bundesgericht nicht ein (act. 48; act. 49). 1.4. Nach Ablauf der Nachfrist wies die Vorinstanz das Gesuch der Mieter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Beschluss vom 23. November 2018 ab und setzte ihnen eine Frist von fünf Tagen an, um für die mutmasslichen Gerichtskosten einen Kostenvorschuss von einstweilen Fr. 7'430.– zu leisten

- 3 - (act. 34). Die Frist lief am 3. Dezember 2018 ab, worauf den Mietern mit Verfügung vom 6. Dezember 2018 eine 5-tägige Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt wurde, mit der Androhung, dass im Säumnisfall auf die Klage nicht eingetreten werde (act. 41). Die Frist lief am 17. Dezember 2018 ab. 1.5. Die Mieter erhoben sowohl gegen die erste Fristansetzung als auch gegen die Ansetzung der Nachfrist Beschwerde bei der Kammer (Prozess-Nr. PD180018 und PD180019 ). Beide Beschwerden wurden abgewiesen (act. 45). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht nicht ein (act. 50). 1.6. Nachdem der Kostenvorschuss nicht geleistet worden war, trat die Vorinstanz mit Beschluss vom 8. Januar 2019 auf die Klage nicht ein (act. 46 = act. 52). 1.7. Dagegen erhoben die Mieter am 8. Februar 2019 (Datum Poststempel) rechtzeitig (act. 47/2–3) "Beschwerde" mit folgenden Anträgen (act. 53 S. 1): "1. Rechtsanspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und 2. Causa "A._____ B._____" gegen C._____" getrennt voneinander beurteilt werden bzw. von separaten Personen oder Instanzen. 3. Des weiteren fechten wir die Regelung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung im Entscheid vom 8. Januar 2019 an." 1.8. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2.1. Die Mieter bezeichnen ihr Rechtsmittel als Beschwerde. Aus ihrer Eingabe wird indes ersichtlich, dass sie sich gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid und nicht nur gegen die Kosten- und Entschädigungsfolgen wehren. Das Rechtsmittel ist daher als Berufung entgegenzunehmen. 2.2. Mit der Berufung sind erstinstanzliche Endentscheide anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Berufung ist innert der gesetzlichen Rechtsmittelfrist beim Berufungsgericht schriftlich und abschliessend begründet einzureichen. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Aus dem Begründungserfordernis ergibt sich, dass die Berufung führende Partei darzulegen und

- 4 konkret aufzuzeigen hat, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dies setzt voraus, dass sich die Berufung führende Partei sachbezogen mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzt. Es genügt nicht, die Vorbringen vor Vorinstanz einfach zu wiederholen oder pauschal darauf zu verweisen. Ebensowenig genügt eine allgemeine Kritik an den vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. auch BGE 138 III 375). Fehlen Anträge und/oder eine Begründung oder genügen diese den Anforderungen nicht, dann wird auf das Rechtsmittel ganz oder teilweise nicht eingetreten. Bei der Beurteilung von Laieneingaben dürfen an das Erfordernis sowohl hinsichtlich der Anträge wie auch der Begründung keine überspitzten Anforderungen gestellt werden. Es muss sich aus der Eingabe indes ergeben, was die Berufung führende Partei erreichen will und aus welchen Gründen sie den angefochtenen Entscheid für unrichtig hält. Sind die Anforderungen erfüllt, überprüft die Rechtsmittelinstanz den angefochtenen Entscheid sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht frei (REETZ/THEILER, in ZK ZPO, 3.Aufl., Art. 310 N 5 f., Art. 311 N 34 ff.). 3.1. Die Mieter beantragen, es sei in einem separatem Verfahren durch separate Personen ein Entscheid über ihren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege zu fällen. Sie führen aus, eine negative Beurteilung hätte einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil für sie zur Folge. Die Befangenheit der beurteilenden Richter sei in diesem Fall offensichtlich. Sie seien momentan finanziell nicht in der Lage, sich einen Rechtsanwalt zu leisten, verpflichteten sich aber, nach dem Urteilsspruch ihre finanziellen Verhältnisse offen zu legen (act. 53). Damit wiederholen sie ihre in den Beschwerdeverfahren PD180015, PD180016, PD180018 und PD180019 gestellten und bereits rechtskräftig beurteilten Anträge. So hat die Kammer (und zuvor die Vorinstanz) bereits in den Urteilen vom 26. Oktober 2018 und 19. Dezember 2018 erwogen, dass das in der Hauptsache zuständige Gericht auch für einen Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege zuständig ist und kein Anspruch auf Verweisung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege in ein separates Verfahren besteht. Der Umstand, dass der Richter, der über die unentgeltliche Rechtspflege entscheidet, später auch in der Hauptsache zu entscheiden hat, begründet – entgegen der Auffassung der Mieter – keine Befangenheit. Umgekehrt ist die Mitwirkung an einem Entscheid über die unentgeltliche

- 5 - Rechtspflege für sich allein beim Entscheid über die Hauptsache kein Ausstandsgrund (Art. 47 Abs. 2 lit. a ZPO; act. 16 E. 2.4). Die Mieter wurden zudem mehrfach auf die Voraussetzungen der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hingewiesen (act. 4; act. 9) und ihr Gesuch mangels Ausführungen zur Aussichtslosigkeit und den finanziellen Verhältnissen abgewiesen (act. 34). Die blosse Wiederholung dieser bereits rechtskräftig beurteilten Begehren stellt keine Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid dar. Da auch sonst jegliche Bezugnahme auf die vorinstanzlichen Erwägungen fehlt und die Mieter nicht aufzeigen, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf ihre Klage zufolge Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht eintrat, genügt die Berufungsschrift selbst den für Laien herabgesetzten Anforderungen an eine Berufungsbegründung nicht. 3.2. Dies gilt auch hinsichtlich der Anfechtung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Mieter fechten diese zwar an (vgl. Berufungsanträge Ziff. 3), gehen aber weder auf die vorinstanzlichen Erwägungen ein, noch legen sie dar, inwiefern der vorinstanzliche Kostenentscheid falsch ist. So bleibt unklar, ob die Höhe der Kosten, deren Verteilung oder beides angefochten ist. Damit kommen die Mieter ihrer Begründungsobliegenheit nicht nach, weshalb auf die Berufung auch insoweit nicht einzutreten ist und somit im Gesamten. 3.3. Im Übrigen wäre der vorinstanzliche Entscheid selbst bei hinreichender Begründung der Berufung nicht zu beanstanden. Die Mieter leisteten den Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht. Damit fehlt es an einer Prozessvoraussetzung, weshalb die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Klage eintrat (Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO) und den Mietern die Kosten des Verfahrens auferlegte (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gebühren für ein Gerichtsverfahren (Gerichtskosten) bemessen sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (Art. 96 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Bei einem Streitwert von Fr. 159'000.– beträgt die ordentliche Grundgebühr Fr. 11'110.– (§ 4 Abs. 1 GebV OG). Diese wurde um beinahe 85% reduziert, was angesichts des Aufwands angemessen erscheint. Gleiches gilt für die Parteientschädigung, welche sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 bemisst (Art. 96 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Vermieterin hatte eine Stellungnahme einzureichen

- 6 - (act. 36) und damit Anspruch auf eine Entschädigung (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). In Anwendung von § 4 Abs. 2 und § 10 AnwGebV reduzierte die Vorinstanz die ordentliche Parteientschädigung von Fr. 14'440.– auf Fr. 2'615.– zzgl. 7.7% MwSt. Auch dies erscheint angemessen. 4.1. Ob die Mieter für das Rechtsmittelverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellen (Rechtsbegehren-Ziff. 1), ist unklar. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, erweist sich die Berufung von vornherein als aussichtslos; ein allfälliges Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wäre daher ohnehin abzuweisen. 4.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Mieter kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1–3 i.V.m. § 7 lit. a und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen. 4.3. Mangels Umtrieben, die es zu entschädigen göllte, ist der Vermieterin für das Rechtsmittelverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Berufungsklägern auferlegt, je unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage eines Doppels von act. 53, sowie an das Bezirksgericht Meilen und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

- 7 - 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt über Fr. 15'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Vorsitzende:

lic. iur. A. Katzenstein Die Gerichtsschreiberin:

MLaw J. Nagel

versandt am:

Beschluss vom 26. Februar 2019 Erwägungen: 1.1. Am 20. September 2017 kündigte die Beklagte und Beschwerdegegnerin (nachfolgend Vermieterin) den Klägern und Beschwerdeführern (nachfolgend Mieter) das Mietverhältnis über eine 4-Zimmerwohnung in E._____ wegen Zahlungsverzugs per 31. Oktober 2017... 1.4. Nach Ablauf der Nachfrist wies die Vorinstanz das Gesuch der Mieter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Beschluss vom 23. November 2018 ab und setzte ihnen eine Frist von fünf Tagen an, um für die mutmasslichen Gerichtskosten einen ... 1.5. Die Mieter erhoben sowohl gegen die erste Fristansetzung als auch gegen die Ansetzung der Nachfrist Beschwerde bei der Kammer (Prozess-Nr. PD180018 und PD180019 ). Beide Beschwerden wurden abgewiesen (act. 45). Auf die dagegen erhobene Beschwerde... 1.6. Nachdem der Kostenvorschuss nicht geleistet worden war, trat die Vorinstanz mit Beschluss vom 8. Januar 2019 auf die Klage nicht ein (act. 46 = act. 52). 1.7. Dagegen erhoben die Mieter am 8. Februar 2019 (Datum Poststempel) rechtzeitig (act. 47/2–3) "Beschwerde" mit folgenden Anträgen (act. 53 S. 1): 1.8. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2.1. Die Mieter bezeichnen ihr Rechtsmittel als Beschwerde. Aus ihrer Eingabe wird indes ersichtlich, dass sie sich gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid und nicht nur gegen die Kosten- und Entschädigungsfolgen wehren. Das Rechtsmittel i... 3.1. Die Mieter beantragen, es sei in einem separatem Verfahren durch separate Personen ein Entscheid über ihren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege zu fällen. Sie führen aus, eine negative Beurteilung hätte einen nicht leicht wiedergutzumachende... 3.2. Dies gilt auch hinsichtlich der Anfechtung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Mieter fechten diese zwar an (vgl. Berufungsanträge Ziff. 3), gehen aber weder auf die vorinstanzlichen Erwägungen ein, noch legen sie dar, inwiefern der vorinst... 3.3. Im Übrigen wäre der vorinstanzliche Entscheid selbst bei hinreichender Begründung der Berufung nicht zu beanstanden. Die Mieter leisteten den Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht. Damit fehlt es an einer Prozessvoraussetzung, weshalb die V... Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Berufungsklägern auferlegt, je unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage eines Doppels von act. 53, sowie an das Bezirksgericht Meilen und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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