Art. 98 ZPO, Vorschuss für Prozesskosten. Art. 111 ZPO, Liquidation der Prozesskosten. Behandlung des von einem Dritten bezahlten Vorschusses. Zahlt ein Dritter den Vorschuss, leistet er für die Partei. Ein Überschuss wird daher der Partei zurück erstattet und die Auseinandersetzung Partei/Dritter ist eine Sache deren Innenverhältnisses.
Einer Partei ist ein Kostenvorschuss auferlegt worden. Ein Dritter leistete den Betrag und ersuchte gleichzeitig darum, dass ein allfällige Rückzahlung an ihn erfolge. Das Obergericht kommt dem nicht nach.
(aus den Erwägungen des Obergerichts:)
4. Prozesskosten Soweit auf die Berufung nicht eingetreten wird, unterliegen die Klägerinnen, weshalb sie insofern zur Tragung der Prozesskosten zu verpflichten sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Soweit das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird, erfolgt die Verteilung nach Ermessen (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Da nicht auf dem Weg über den Kostenentscheid quasi ein materielles Urteil gefällt werden soll, muss die Frage, ob die Klägerinnen mit ihrem Begehren auf Ungültigerklärung der Kündigungen bzw. dem Erstreckungsbegehren durchgedrungen wären, offen bleiben (OGerZH, I. ZK, 28. Juni 2012, RV120002; BGer 2C_237/2009). Es ist deshalb darauf abzustellen, dass die Klägerinnen das Berufungsverfahren veranlasst und die Gegenstandslosigkeit verursacht haben. Die Prozesskosten des Berufungsverfahrens sind ihnen deshalb insgesamt aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr ist unter Berücksichtigung des reduzierten Aufwandes auf CHF 2'000.00 festzusetzen und aus dem geleisteten Vorschuss von CHF 5'000.00 zu beziehen. Eine Rückzahlung des Differenzbetrages von CHF 3'000.00 erfolgt durch die Obergerichtskasse, sofern keine verrechenbaren Forderungen gegen die Klägerinnen aus anderen Verfahren bestehen. Eine allfällige Rückzahlung erfolgt an die Klägerinnen selbst und nicht an Rechtsanwalt A., wie der dies in der Eingabe vom 4. Februar 2015 verlangt hat. Denn dessen Intervention im Sinne von Art. 68 OR hat zur Folge, dass der vom Anwalt geleistete Kostenvorschuss als von den Klägerinnen geleistet gilt. Im Verhältnis zwischen den Prozessparteien und dem Gericht spielt es also keine Rolle, wer den Kostenvorschuss geleistet hat (OGerZH
13. Mai 2014, LF140026). Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass die Zahlung durch den Anwalt möglicherweise zu einer Zahlungspflicht der Klientinnen an den Anwalt führt.
Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 17. März 2015 Geschäfts-Nr.: NG140012-O/U
4. Prozesskosten