Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 07.10.2011 NG110010

7. Oktober 2011·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·351 Wörter·~2 min·2

Zusammenfassung

Wiederherstellung/endgültiger Entscheid

Volltext

Art. 149 ZPO, Wiederherstellung/endgültiger Entscheid Der Ausschluss des Rechtsmittels gilt nur, wenn die Wiederherstellung durch einen prozessleitenden Entscheid während des laufenden Verfahrens verweigert wurde. Die Verweigerung ist entweder anfechtbar zusammen mit dem späteren Endentscheid, oder wenn sie (im Sinne von Art. 148 Abs. 3 ZPO) erst nach dem Endentscheid erfolgte.

Die Schlichtungsbehörde schrieb ihr Verfahren ab, weil der Kläger nicht erschienen war. Darauf hin stellte dieser ein Gesuch um Wiederherstellung. Die Schlichtungsbehörde setzte ihm Frist an zum Einreichen von Belegen, und dagegen führte er Beschwerde. Aus den beigezogenen Akten ergab sich, dass die Schlichtungsbehörde das Wiederherstellungsgesuch in der Folge (am 3. Oktober 2011) abgewiesen hatte, weil die verlangten Unterlagen nicht eingereicht worden waren. (das Obergericht weist die Beschwerde gegen die Fristansetzung ab und erwägt weiter:)

7. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer den in der Zwischenzeit ergangenen Beschluss der Vorinstanz vom 3. Oktober 2011 nicht angefochten haben kann. Dieser Beschluss erging erst nach Postaufgabe der hier zu beurteilenden Beschwerde. Gegen den Beschluss vom 3. Oktober 2011 kann der Beschwerdeführer noch ein Rechtsmittel einlegen, obwohl in der dortigen Dispositivziffer 5 festgehalten wird, der Entscheid sei rechtskräftig. Die Bestimmung, wonach das Gericht endgültig entscheidet (Art. 149 ZPO), dient der Verfahrensökonomie. Eine Prozessverschleppung soll damit vermieden werden. Deshalb schliesst Art. 149 ZPO nur ein Rechtsmittel gegen den selbständigen Wiederherstellungsentscheid während des Verfahrens aus. Der Endentscheid kann aber immer angefochten werden, und dabei kann auch eine im Laufe des Verfahrens verweigerte Wiederherstellung als Verfahrensfehler (nämlich Verletzung von Art. 148 ZPO) gerügt werden (vgl. Barbara Merz, DIKE-Komm-ZPO, Art. 149 N. 4). In diesem Sinne muss auch eine Ablehnung des Wiederherstellungsgesuches nach dem Endentscheid (Art. 148 Abs. 3 ZPO) mit einem Rechtsmittel anfechtbar sein. Das Argument der Prozessökonomie kann nicht mehr greifen, und der Ablehnungsentscheid ist hinsichtlich der Zulässigkeit eines Rechtsmittels wie ein Endentscheid in der Sache zu behandeln. - Ob ein solches Rechtsmittel gegen den Beschluss vom 3. Oktober 2011 sinnvoll ist, nachdem der Beschwerdeführer trotz der Fristansetzung durch die Vorinstanz keine Unterlagen zur Begründung seiner Absenz an der Schlichtungsverhandlung einreichte, hat das Obergericht nicht zu entscheiden.

Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 7. Oktober 2011 NG110010-O/U

NG110010 — Zürich Obergericht Zivilkammern 07.10.2011 NG110010 — Swissrulings