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Zürich Obergericht Zivilkammern 24.01.2007 NG060005

24. Januar 2007·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·201 Wörter·~1 min·2

Zusammenfassung

Unnötige Kosten

Volltext

ZPO 66 Abs. 3, unnötige Kosten. Der Anwalt, der eine fristgebundene und wichtige Sendung nicht eingeschrieben spediert, haftet persönlich für die Kosten der Beweiserhebungen. (Sachverhalt:) Der ans Obergericht adressierte Briefumschlag, der die schriftliche Berufungsbegründung der beklagten Partei enthält, ist von der Post am Tag nach Fristablauf gestempelt. Der Sendung liegt ein Brief des Anwaltes bei, er habe den Umschlag am letzten Tag der Frist um 23.30 Uhr in einen Briefkasten der Post eingeworfen, und das könne eine unabhängige Person bestätigen, die mit Namen und Adresse genannt wird. Das Obergericht eröffnet ein Beweisverfahren und hört den Anwalt und den Dritten als Zeugen an. (Aus den Erwägungen des Endentscheides:) "4. (...) Die Kosten des Beweisverfahrens zur Rechtzeitigkeit der Postaufgabe sind Rechtsanwalt A. persönlich aufzuerlegen (§ 66 Abs. 3 ZPO); mit dem einfachen und üblichen Mittel, eine fristgebundene und wichtige Eingabe eingeschrieben zu versenden, hätte er den ganzen Aufwand vermeiden können. Dieser ist auf einen Viertel der Kosten für das Berufungsverfahren zu schätzen. Der Vertreter des Klägers äusserte sich zu diesem Punkt nicht und nahm auch an der Beweisverhandlung nicht teil. Der Kläger hat daher von Rechtsanwalt A. unter diesem Titel keine gesonderte Entschädigung zugut." Obergericht II. Zivilkammer Beschluss vom 24. Januar 2007 NG060005

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