Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NE240003-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Mathieu sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Kappeler Urteil vom 29. November 2024 in Sachen A._____ GmbH, Klägerin und Berufungsklägerin gegen B._____ Corp., Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Kollokation (ungesicherte Forderung im Konkurs der C._____ AG in Liquidation) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes für SchKG-Klagen des Bezirksgerichtes Zürich vom 11. April 2024; Proz. FO220010-L
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2 sinngemäss) Es seien die im Konkurs über die C._____ AG in Liquidation, D._____strasse 1, … Zürich (Konkurs Nr. 2), beim Konkursamt Zürich (Altstadt) angemeldeten und in der 3. Klasse kollozierten Forderungen der Beklagten von CHF 15'880'159.36 (Ord. Nr. 29), CHF 1'380'613.90 (Ord. Nr. 30) und CHF 767'460.86 (Ord. Nr. 31) aufzuheben und die entsprechenden Forderungen seien vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Beklagten. Verfügung des Einzelgerichtes für SchKG-Klagen: (act. 78 = act. 84 = act. 85 [Aktenexemplar]) 1. Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 30'000.–. 3. Die Entscheidgebühr wird der Klägerin auferlegt und aus dem von ihr geleisteten Vorschuss bezogen. Der Rest des Vorschusses ist ihr zurückzuerstatten. 4. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 46'247.– zu bezahlen (CHF 33'000.– für Parteivertretung sowie CHF 13'247.– für notwendige Auslagen je inkl. MWST). 5. (Schriftliche Mitteilung) 6. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: der Berufungsklägerin (act. 83): 1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 11. April 2024 sei aufzuheben.
- 3 - 2. Auf die Kollokationsklage der Klägerin vom 5. Dezember 2022 sei einzutreten und die im Konkurs Nr. 2 der C._____ AG in Liquidation, Konkursamt Zürich (Altstadt), mit Auflage des Kollokationsplans vom 14. November 2022 vorgenommene Kollokation der Beklagten für eine Forderung im Betrag von CHF 15'880'159.36 (Eingabe Nr. 29), CHF 1'380'613.90 (Eingabe Nr. 30) und CHF 767'460.86 (Eingabe Nr. 31) in der dritten Klasse sei aufzuheben und die entsprechenden Forderungen seien vollumfänglich abzuweisen. 3. Eventualiter zu Ziff. 2: Die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf die Kollokationsklage der Klägerin vom 5. Dezember 2022 einzutreten und das Verfahren in materieller Hinsicht fortzusetzen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. 5. Eventualiter zu Ziff. 1-4: Es sei die von der Vorinstanz der Beklagten zugesprochene Parteientschädigung gemäss Urteilsdispositiv Ziff. 4 in Höhe von CHF 46'247.00 (inkl. MWST) auf maximal CHF 42'940.00 (exkl. MWST) zu reduzieren; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. der Berufungsbeklagten (act. 98): 1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen und die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 11. April 2024 (FO220010-L) sei zu bestätigen; 2. Eventualiter: Im Umfang als auf die Klage vom 5. Dezember 2022 einzutreten ist, sei diese abzuweisen und die Kollokation der Beklagten gemäss dem Kollokationsplan des Konkursamtes Zürich (Altstadt) vom 14. November 2022 sei zu bestätigen. 3. Subeventualiter: Die Sache sei zur Durchführung des weiteren Verfahrens in der Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin/Berufungsklägerin. Erwägungen: 1. Prozessgegenstand und Prozessverlauf 1.1. Die B._____ Corp. (Beklagte und Berufungsbeklagte, nachfolgend Beklagte) stellte mit Eingabe vom 1. Oktober 2021 ans Konkursgericht des Bezirks Zürich (nachfolgend Konkursgericht) das Konkursbegehren über die C._____ AG für Forderungen in Höhe von rund CHF 1'340'000.– sowie Betreibungs- und Rechtsöff-
- 4 nungskosten. Mit Urteil vom 4. November 2021 eröffnete das Konkursgericht über die C._____ AG den Konkurs (act. 38/5). Mit Eingabe vom 8. März 2022 meldete die Beklagte im Konkurs der C._____ AG diverse Forderungen im Totalbetrag von CHF 27'778'479.65 zur Kollokation in der 3. Klasse an (act. 67/24). Das Konkursamt Zürich (Altstadt) legte den Kollokationsplan (act. 2/1) am 15. November 2022 auf (act. 2/2). 1.2. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2022 erhob die A._____ GmbH (Klägerin und Berufungsklägerin, nachfolgend Klägerin) im Konkurs der C._____ AG beim Einzelgericht für SchKG-Klagen des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend Vorinstanz) gegen die Beklagte Kollokationsklage mit vorerwähntem Rechtsbegehren (act. 1). Mit Eingabe vom 11. April 2023 stellte die Beklagte einen Antrag auf Beschränkung des Prozessthemas auf die Frage der abgeurteilten Sache und erstattete sie hierzu ihre Stellungnahme (act. 28). Mit Verfügung vom 18. April 2023 beschränkte die Vorinstanz das Verfahren auf die Frage der abgeurteilten Sache und führte diesbezüglich einen zweiten Schriftenwechsel durch (act. 30; act. 37, act. 59 und act. 64 [Stellungnahmen Klägerin] sowie act. 66 und act. 71 [Stellungnahmen Beklagte]). Mit Verfügung vom 11. April 2024 trat die Vorinstanz auf die Klage nicht ein (act. 78 = act. 84 = act. 85, fortan zitiert als act. 84). Die weiteren Einzelheiten der vorinstanzlichen Prozessgeschichte können den Erwägungen im angefochtenen Entscheid entnommen werden. 1.3. Mit Eingabe vom 16. Mai 2024 erhob die Klägerin Berufung (act. 83). Die vorinstanzlichen Akten (act. 1 - 81) wurden von Amtes wegen beigezogen. Der von der Klägerin einverlangte Kostenvorschuss in Höhe von CHF 33'000.– (act. 86) ging am 28. Juni 2024 ein (act. 91). Mit Verfügung vom 20. August 2024 wurde den Parteien der Referentenwechsel mitgeteilt (act. 93). Mit Verfügung vom 30. September 2024 wurde der Beklagten Frist angesetzt, um die Berufung schriftlich zu beantworten, insbesondere zum Einwand der Klägerin, der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz sei auch in prozessualer Hinsicht falsch resp. ob der Schiedsentscheid des Einzelschiedsrichters des London Court of International Arbitration vom 7. September 2016 in Bezug auf die Kollozierung der Forderung resp. die (negative) Kollokationsklage eine abgeurteilte Sache (res iudicata) dar-
- 5 stellen könne (act. 96). Die Berufungsantwort vom 1. November 2024 ging am 4. November 2024 hierorts ein (act. 98). Sie ist der Klägerin mit diesem Entscheid zur Kenntnisnahme zuzustellen. 2. Prozessuales 2.1. Gegen erstinstanzliche Endentscheide ist die Berufung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Diese Streitwertgrenze ist vorliegend ohne Weiteres erreicht (act. 83 S. 2). Die Klägerin ist durch die angefochtene Verfügung beschwert. Die Berufung wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 311 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO; vgl. act. 79 und act. 83) und der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet (vgl. act. 86 und act. 91). Auf die Berufung ist einzutreten. Die Berufungsantwort wurde innert Frist erstattet. 2.2. Mit Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht allerdings grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Parteien haben mittels klarer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo sie die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben haben. Sie haben die von ihnen kritisierten Erwägungen des angefochtenen Entscheids wie auch die Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stützen, genau zu bezeichnen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016 E. 2.2). In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht bei dieser Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die mit den Rügen vorgetragenen Argumente der Parteien gebunden, sondern es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Das Berufungsgericht kann die Rügen der Parteien auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen (BGer 2C_124/2013 vom 25. November 2013 E. 2.2.2). Neue Tatsachen und Beweismit-
- 6 tel können im Berufungsverfahren nur noch unter den restriktiven Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO vorgebracht werden. 3. Sachverhalt - Streitgegenstand 3.1. Die von der Beklagten im Konkurs der C._____ AG geltend gemachten streitgegenständlichen Forderungen stützen sich auf den zwischen der Beklagten und der C._____ AG geschlossenen Prozessfinanzierungsvertrag vom 13. April 2011. Hintergrund dieses Prozessfinanzierungsvertrages war ein von C._____ AG gegen E._____ AG vor dem Schiedsgericht der Zürcher Handelskammer geführter Rechtsstreit. Die Beklagte hatte die C._____ AG bezüglich dieses Rechtsstreits finanziell zu unterstützen, im Gegenzug verpflichtete sich die C._____ AG der Beklagten einen Anteil eines etwaigen Prozessgewinnes auszurichten (act. 2/7). In der Folge entstand zwischen der Beklagten und der C._____ AG ein Streit über die Auslegung und Erfüllung des Prozessfinanzierungsvertrages. Am 7. September 2016 erging diesbezüglich ein Entscheid des Einzelschiedsrichters des "London Court of International Arbitration" (act. 2/8 = act. 29/3; act. 55 [deutsche Übersetzung]; nachfolgend LCIA-Schiedsentscheid). 3.2. Der Einzelschiedsrichter des LCIA entschied unter anderem Folgendes (act. 55 S. 170 f.): c) Es wird festgestellt, dass Klausel 1.2.2 C._____ verpflichtet, B._____ (unmittelbar nach direktem oder indirektem Erhalt von E._____ seitens (i) C._____ oder gegebenenfalls (ii) des Betreibungsamts Zug) Folgendes zu überweisen: i) 70% sämtlicher Geldleistungen ["any monetary compensation"], die an C._____ oder das Betreibungsamt Zug im Zusammenhang mit jedem endgültigen materiellen Schiedsentscheid im Schweizerischen Schiedsverfahren oder gemäss den Bestimmungen einer Vergleichsvereinbarung zwischen E._____ und C._____ gezahlt wird; und
- 7 ii) 100% aller Zahlungen an C._____ oder das Betreibungsamt Zug durch E._____ gemäss eines Kostenentscheids des Schiedsgerichts im Schweizerischen Schiedsverfahren; d) Gemäss Klausel 1.2.2 wird C._____ verpflichtet (oder wird C._____ verpflichtet, das Betreibungsamt Zug anzuweisen), B._____ (unmittelbar nach direktem oder indirektem Erhalt von E._____ seitens (i) C._____ oder gegebenenfalls (ii) des Betreibungsamts Zug) Folgendes zu überweisen: i) 70% sämtlicher Geldleistungen ["any monetary compensation"], die an C._____ oder das Betreibungsamt Zug im Zusammenhang mit einem materiellen Endschiedsurteil im Schweizerischen Schiedsverfahren oder gemäss den Bestimmungen einer Vergleichsvereinbarung zwischen E._____ und C._____ gezahlt wird; und ii) 100% aller Zahlungen an C._____ oder das Betreibungsamt Zug durch E._____ gemäss eines Kostenentscheids des Schiedsgerichts im Schweizerischen Schiedsverfahren; e) C._____ wird verpflichtet, B._____ Folgendes zu zahlen: i) Die Kosten des Schiedsverfahrens in der Höhe von GBP 116'858.50, welche B._____ bis zum heutigen Tage gezahlt hat; und ii) Die Verfahrenskosten und sonstigen Ausgaben in der Höhe von GBP 653'527.12, USD 246'382.93 und CHF 128'782.51, die B._____ im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren entstanden sind. 3.3. Mit Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 8. März 2017 wurde der LCIA-Schiedsentscheid für das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft anerkannt und für vollstreckbar erklärt (act. 29/4).
- 8 - 3.4. Die Klägerin wehrt sich mit ihrer Klage gegen die von der Beklagten gestützt auf Dispositiv lit. c) und lit. d) des LCIA-Schiedsentscheids im Konkurs der C._____ AG eingegebenen Forderungen. 4. Standpunkte 4.1. Vorinstanz 4.1.1. Die Vorinstanz führte an, dass es sich gemäss Dispositiv des streitgegenständlichen LCIA-Schiedsentscheids um ein Feststellungsurteil und ein Leistungsurteil auf Bezahlung an die Beklagte handle. Aus dem Dispositiv ergebe sich jedoch keine Forderung der Konkursitin (C._____ AG) gegen die Beklagte [recte: wohl der Beklagten gegen die C._____ AG] und zwar weder eine bestehende noch eine zukünftige betreffend das Schweizerische Schiedsverfahren. In der Folge setzte sich die Vorinstanz eingehend mit den Erwägungen des LCIA- Schiedsentscheids auseinander und kam zum Schluss, dass die Gültigkeit des Prozessfinanzierungsvertrages Verfahrensgegenstand des LCIA-Schiedsverfahren gewesen und bejaht worden sei. Änderungen in der Rechtsprechung sowie Klärungen einer umstrittenen Rechtslage durch (höchstrichterliche) Leitentscheide würden die materielle Rechtskraft früher ergangener Entscheide nicht in Frage stellen. Wenn aber ein bereits im Entscheidzeitpunkt ersichtlicher, aber nicht gerügter Fehler in der Rechtsanwendung die materielle Rechtskraft unberührt lasse, müsse dies für einen später erkannten, abweichenden Normsinn erst recht gelten. Zudem hätte die von der Klägerin angerufene Bestimmung Art. 58AA des CLSA bereits im Schiedsverfahren oder im Exequatur-Verfahren geltend gemacht werden können, sei sie doch offenbar bereits seit dem Jahr 2009 in Kraft. Daher könne offenbleiben, ob diese Bestimmung überhaupt anwendbar wäre. Bei der Frage nach der Gültigkeit des Prozessfinanzierungsvertrages greife die Bindungs- und Präklusionswirkung; es handle sich hierbei um eine abgeurteilte Sache (act. 84 S. 10 ff.). 4.1.2. Weiter führte sie aus, dass die Erfüllung der Verpflichtung aus dem Prozessfinanzierungsvertrag durch die Beklagte im LCIA-Schiedsverfahren geprüft worden sei. Zudem sei den Parteien wie auch dem Einzelschiedsrichter im LCIA-
- 9 - Schiedsverfahren offensichtlich bekannt gewesen, dass das Schweizerische Schiedsverfahren noch hängig gewesen sei. Aufgrund der materiellen Rechtskraft des LCIA-Schiedsentscheids seien Angriffe auf sämtliche Tatsachen, die im Zeitpunkt des Urteils bestanden hätten, ausgeschlossen, unabhängig davon, ob sie den Parteien bekannt gewesen, von diesen vorgebracht oder vom Gericht beweismässig als erstellt erachtet worden seien. Im Zusammenhang mit den Vorbringen der Klägerin betreffend angeblicher noch ausstehender Finanzierungsverpflichtungen der Beklagten stelle daher der LCIA-Schiedsentscheid eine abgeurteilte Sache dar (act. 84 S. 17 ff.). 4.1.3. Schliesslich hielt die Vorinstanz fest, aus dem Dispositiv des LCIA-Schiedsentscheids ergäben sich klare Prozentsätze, welche die C._____ AG der Beklagten zu bezahlen habe, wenn sie nach dem materiellen Endschiedsurteil im Schweizerischen Schiedsverfahren entsprechende Zahlungen von E._____ erhalte. Da im Zeitpunkt des LCIA-Schiedsentscheids das Schweizerische Schiedsverfahren noch hängig gewesen sei und die C._____ AG erst nach Abschluss desselben Ende Januar 2021 von E._____ Zahlungen erhalten habe, worauf die Ansprüche betragsmässig hätten berechnet werden können, verfange das Argument der Klägerin, dies könne rein technisch keine res iudicata darstellen, nicht. Komme hinzu, dass die Parteien die von E._____ an die C._____ AG geleisteten Zahlungen von Ende Januar 2021 übereinstimmend aufführen und belegen würden. Gemäss Dispositiv des LCIA-Schiedsentscheids habe C._____ AG 70% sämtlicher Geldleistungen, welche sie von E._____ im Schweizerischen Schiedsverfahren erhalte, an die Beklagte zu bezahlen. Diese Formulierung lasse an Klarheit nichts zu wünschen übrig. Im Übrigen hätte sie im LCIA-Schiedsverfahren thematisieren können und müssen, welche Geldleistungen gemeint seien. Der Auffassung der Klägerin, es sei an der Beklagten zu beweisen, welche Bedeutung dem Ausdruck "monetary compensation" (gemäss englischem Recht) zukomme, könne daher nicht gefolgt werden (act. 84 S. 20 ff.). Die der C._____ AG im bundesgerichtlichen Verfahren zugesprochene Entschädigung sei zu Recht in die Forderungsberechnung einbezogen worden (act. 84 S. 22 f.). Auch bei der von E._____ an das Betreibungsamt Zürich 1 erfolgten Teilzahlung handle es sich klarerweise um eine Zahlung aufgrund des Schweizerischen Schiedsentscheids. Der
- 10 angemeldete und kollozierte Verzugszins sowie die unter Ord. Nr. 31 aufgeführten Rechtsöffnungs-, Betreibungs-, Arrest- und Gerichtskosten etc. seien von der Klägerin nicht bestritten, weshalb deren Kollokation nicht in Frage stehe. Ausserdem würden diese Forderungen unter Art. 208 SchKG fallen (act. 84 S. 23). Die C._____ AG hätte den LCIA-Schiedsentscheid vom 7. September 2016 oder allenfalls den Exequaturentscheid des Kantonsgerichts Zug vom 8. März 2017 anfechten müssen, wenn sie einen festen Betrag oder einen Maximalbetrag gewünscht hätte und der Ansicht gewesen sei, ihr rechtliches Gehör sei verletzt worden. Der LCIA-Schiedsentscheid stelle in Bezug auf die konkrete Berechnung der Forderungshöhe, welche erst nach Abschluss des Schweizerischen Schiedsverfahrens möglich geworden sei, eine abgeurteilte Sache dar. Da der LCIA-Schiedsentscheid eine abgeurteilte Sache in Bezug auf die streitgegenständlichen, kollozierten Forderungen darstelle und allfällige im LCIA-Schiedsverfahren bereits vorgebrachte oder andere (neue) sich auf den Prozessfinanzierungsvertrag vom 13. April 2011 zwischen der C._____ AG und der Beklagten beziehenden Einwendungen ihnen nicht entgegen gehalten werden können, fehle es an einer Prozessvoraussetzung, weshalb auf die Klage nicht einzutreten sei (act. 84 S. 23). 4.2. Klägerin 4.2.1. Die Klägerin macht geltend, gestützt auf die Wirkung der neuen, höchstrichterlichen Rechtsprechung des englischen Supreme Courts stehe auch einem rechtskräftigen Schiedsurteil, welches die Gültigkeit einer Prozessfinanzierungsvereinbarung festgehalten habe, die Einrede der absoluten Vollstreckungsunfähigkeit entgegen. Sollte davon ausgegangen werden, dass eine solche Einrede nicht ohne weiteres vorgebracht werden könne, sondern dass dazu eine Anfechtung des LCIA Schiedsentscheids beim englischen Commercial Court notwendig sei, so sei diese Anfechtung aufgrund des Umstands, dass sich die C._____ AG im Konkurs befinde, im Rahmen des Kollokationsprozesses vorzunehmen, da mit der Konkurseröffnung neu der Richter am Konkursort für die entsprechende Beurteilung zuständig sei. Indem die Vorinstanz auf diese Umstände nicht eingegangen sei, sondern vielmehr die Anwendbarkeit der englischen Bestimmungen zur Prozessfinanzierungsvereinbarungen unter englischem Recht offen lasse und auf
- 11 die Frage der Gültigkeit des Prozessfinanzierungsvertrages nicht näher eingehe, wende sie die anwendbare Bindungs- und Präklusionswirkung falsch an, indem sie dem LCIA-Schiedsentscheid eine Rechtskraftwirkung zugestehe, welche unter dem anwendbaren englischen Recht nicht bestehe (act. 83 Rz. 10 ff.). 4.2.2. Weiter rügt die Klägerin die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach Kosten, die erst nach dem Erlass des LCIA-Schiedsentscheids entstanden seien, von der Präklusionswirkung des LCIA-Schiedsentscheids erfasst seien und die Beklagte den Prozessfinanzierungsvertrag nicht verletzt habe, als falsch (act. 83 Rz. 19 ff.). Sie ist sodann der Ansicht, dass die Vorinstanz die Frage, was genau der Beklagten unter dem LCIA-Schiedsentscheid zugesprochen worden sei, falsch beurteilt habe und der LCIA-Schiedsentscheid im Hinblick auf die Berechnung der konkreten Forderungshöhe keine res iudicata darstelle (act. 83 Rz. 22 ff.). 4.2.3. Schliesslich führt sie an, dass der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz auch in prozessualer Hinsicht falsch sei. Indem die Vorinstanz auf die Kollokationsklage nicht eingetreten sei, gehe ihr die Möglichkeit verlustig, die Frage der Auslegung des LCIA-Schiedsentscheids und der konkreten Berechnung der Forderung gerichtlich und durch einen materiellen Endentscheid prüfen zu lassen (act. 83 Rz. 33 ff.). 4.3. Beklagte 4.3.1. Die Beklagte macht geltend, dass die Klägerin mit ihrer Kollokationsklage gerade nicht die konkursrechtlichen Aspekte der Forderungszulassung angefochten habe, sondern sie ihre Klage ausschliesslich gegen den materiellrechtlichen Bestand und Umfang der mit dem LCIA-Schiedsentscheid ihr (der Beklagten) bereits rechtskräftig zugesprochenen Zahlungsansprüche richte. Eine Überprüfung des zivilrechtlichen Bestandes der Urteilsforderung bleibe aber sowohl der Konkursverwaltung wie auch dem Kollokationsgericht im Umfang der Rechtskraft des LCIA-Schiedsentscheids sowie der Rechtskraft des Exequaturentscheids verwehrt. Sie könne daher im gleichen Umfang auch nicht mehr Gegenstand einer negativen Kollokationsklage bilden. Vielmehr habe das Kollokationsgericht, wie
- 12 von der Vorinstanz richtig befunden, in diesem Umfang auf die Klage nicht einzutreten, liege doch in diesem Umfang jeweils eine abgeurteilte Sache vor. Sämtliche Vorbringen der Klägerin seien von der Präklusions- und Bindungswirkung des LCIA-Schiedsentscheids erfasst. Aus Art. 59 Abs. 1 und 2 lit. e ZPO folge, dass diese Sachlage vorliegend zu einem Nichteintreten auf die Klage führen müsse. Erhebe die Klägerin keine über den zivil- bzw. materiellrechtlichen Bestand der Forderung hinausgehende Rügen, so verbleibe nichts, worüber das Kollokationsgericht überhaupt noch inhaltlich zu befinden hätte. Die Berufung sei deshalb abzuweisen und der Nichteintretensentscheid zu bestätigen (act. 98 S. 10 ff.). 4.3.2. Weiter bringt sie vor, dass es der Klägerin im Übrigen an einem Rechtsschutzinteresse für die Kollokationsklage fehlte, womit die Eintretensvoraussetzungen gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO nicht erfüllt gewesen seien. Das Fehlen eines aktuellen Rechtsschutzbedürfnisses führe ebenfalls zu einem Nichteintreten (act. 98 S. 22). 4.4. Auf diese und die weiteren Vorbringen der Parteien ist nachfolgend – soweit für die Entscheidfindung wesentlich – einzugehen. 5. Würdigung 5.1. Die Vorinstanz beschränkte das Verfahren mit Verfügung vom 18. April 2023 auf die Frage der abgeurteilten Sache, da es bei Vorliegen einer abgeurteilten Sache an einer Prozessvoraussetzung fehlen würde (act. 30), und trat mit Verfügung vom 11. April 2024 auf die Klage nicht ein, da der LCIA-Schiedsentscheid eine abgeurteilte Sache in Bezug auf die streitgegenständlichen, kollozierten Forderungen darstelle und allfällige im LCIA-Schiedsverfahren bereits vorgebrachte oder andere (neue) sich auf den Prozessfinanzierungsvertrag vom 13. April 2011 zwischen der C._____ AG und der Beklagten beziehenden Einwendungen ihm nicht entgegen gehalten werden können, womit es an einer Prozessvoraussetzung fehle (act. 78). 5.2. Das Gericht tritt auf eine Klage oder ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 Abs. 1 ZPO). Prozessvoraussetzungen sind
- 13 - (u.a.) insbesondere, dass die klagende Partei ein schutzwürdiges Interesse an der Klage hat (lit. a) und die Sache noch nicht rechtskräftig entschieden ist (lit. e). Eine abgeurteilte Sache liegt vor, wenn der strittige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten Anspruch identisch ist. Dies trifft zu, wenn der Anspruch dem Gericht aus demselben Rechtsgrund und gestützt auf den gleichen Sachverhalt erneut zur Beurteilung unterbreitet wird. Rechtskraft eines Urteils bedeutet einerseits Unabänderlichkeit des Entscheids, andererseits Verbindlichkeit des Entscheids zwischen den gleichen Parteien in einem späteren Prozess (Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl., Art. 59 N 36). Die materielle Rechtskraft bedeutet Massgeblichkeit eines formell rechtskräftigen Urteils in jedem späteren Verfahren unter denselben Parteien. Sie hat eine positive und eine negative Wirkung. In positiver Hinsicht bindet die materielle Rechtskraft das Gericht in einem späteren Prozess an alles, was im Urteilsdispositiv des früheren Prozesses festgestellt wurde. In negativer Hinsicht verbietet die materielle Rechtskraft jedem späteren Gericht, auf eine Klage einzutreten, deren Streitgegenstand mit dem rechtskräftig beurteilten (res iudicata, d.h. abgeurteilte Sache i.S. von Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO) identisch ist, sofern die klagende Partei nicht ein schutzwürdiges Interesse an der Wiederholung des früheren Entscheids geltend machen kann (BGE 139 III 126 E. 3.1.). Der neue prozessuale Anspruch ist deshalb trotz abweichender Umschreibung vom beurteilten nicht verschieden, wenn er in diesem bereits enthalten war oder wenn im neuen Verfahren das kontradiktorische Gegenteil zur Beurteilung gestellt wird (BGE 139 III 126 E. 3.2.3.). 5.3. Vor der Konkurseröffnung durch Urteil oder Verwaltungsentscheid in Rechtskraft erwachsene Forderungen sind bezüglich anspruchsberechtigen Gläubiger, Bestand und Höhe des Anspruchs ohne weiteres in den Kollokationsplan aufzunehmen. Die Konkursverwaltung ist grundsätzlich verpflichtet, in Rechtskraft erwachsene Forderungen zu kollozieren (BSK SchKG-Hierholzer/Sogo, Art. 245 N 6 f.). Gegen die Kollozierung in Rechtskraft erwachsener Forderungen sind Einreden nur sehr beschränkt möglich (BSK SchKG-Hierholzer/Sogo, Art. 245 N 6 f.). So kann die Konkursverwaltung das ausländische Urteil nach Massgabe der in den Staatsverträgen bzw. dem IPRG vorgesehenen Anerkennungshinderungs-
- 14 gründe einer inhaltlichen Überprüfung unterziehen. Gemäss LugÜ und IPRG beschränkt sich diese auf die Verletzung des materiellen ordre public. Wie bei inländischen Urteilen hat die Konkursverwaltung nachträglich eingetretene Tatsachen, die die Kollozierung hindern, von Amtes wegen zu berücksichtigen, wie insbesondere die Tilgungs- und Verjährungseinrede, sowie eine allfällige paulianische Anfechtbarkeit zu beachten. So kann der Schuldner auch gegen ausländische, vollstreckbar erklärte Entscheide unter anderem die Einrede der nachträglichen Verjährung erheben, und zwar im Rahmen der eigentlichen Zwangsvollstreckung. Selbst wenn ein rechtskräftiges Urteil vorliegt, ist der Schuldner nicht von vornherein mit sämtlichen Einreden gegen die Gewährung der Rechtsöffnung ausgeschlossen. Das in der Rechtsöffnung gewährte Recht (vgl. BGE 144 III 360 E. 3.2.1) besteht auch im Rahmen der Kollokation: Im negativen Kollokationsprozess kann die Gläubigerin anstelle der Konkursitin Einreden gestützt auf Tatsachen geltend machen, die nach dem Urteil eingetreten sind, namentlich die Einrede der nachträglichen Tilgung oder der Verjährung (BGE 148 III 420 E. 3.1.2. f.). Im Weiteren hat die Konkursverwaltung über Fragen zu entscheiden, die nicht Gegenstand des ausländischen Verfahrens waren. Dies trifft namentlich auf rein betreibungsrechtliche Aspekte zu wie die Klasse der angemeldeten Forderung (BSK SchKG-Hierholzer/Sogo, Art. 245 N 6a und N 6f). 5.4. Bei der Kollokationsklage handelt es sich um eine prozessuale Gestaltungsklage (BSK SchKG-Hierholzer/Sogo, Art. 250 N 5). Der Kollokationsprozess dient ausschliesslich der Bereinigung des Kollokationsplans. Daher hat das Urteil des Kollokationsprozesses keine Rechtskraftwirkung über das laufende Konkursverfahren hinaus (Brunner/Reutter/Schönmann/Talbot, Kollokations- und Widerspruchsklagen nach SchKG, 3. A., 2019, S. 54). Im Kollokationsprozess wird nicht eine Forderung zugesprochen oder ein entsprechender Anspruch verbindlich verneint, sondern einzig die Kollokationsverfügung der Konkursverwaltung über die Zulassung einer Forderung in einem Konkurs gerichtlich überprüft. Die Kollokationsklage im Konkurs bezweckt lediglich die Feststellung, inwieweit strittige Gläubigeransprüche bei der Liquidation der Aktivmasse zu berücksichtigen sind (Brunner/Reutter/Schönmann/Talbot, a.a.O., S. 54). Das Rechtsbegehren geht auf Streichung der kollozierten Forderung des beklagten Gläubigers als unbegründet
- 15 im Kollokationsplan (BSK SchKG-Hierholzer/Sogo, Art. 250 N 55). Der Antrag der Klägerin in ihrer Kollokationsklage ist resp. konnte denn – trotz ihres missverständlichen Antrags auch auf Abweisung der entsprechenden Forderungen (act. 1 S. 2) – auch nur darauf gerichtet sein, dass die Kollokation der entsprechenden Forderungen im Konkurs der C._____ AG aufzuheben resp. die Forderungen nicht zuzulassen seien (act. 1 S. 2). Ein rechtskräftiges Leistungsurteil vermag deshalb eine Kollokationsklage nicht von vornherein auszuschliessen. Auch die Vorinstanz scheint nicht grundsätzlich in Frage zu stellen, dass es im Rahmen der Vollstreckung möglich ist, allfällige Einwände gegen ein rechtskräftiges Urteil vorzubringen, prüfte sie doch auch die von der Klägerin gegen den LCIA-Schiedsentscheid vorgebrachten Einwände (vgl. so auch Urteil FO200002-L des Einzelgerichts für SchKG-Klagen des Bezirksgerichts Zürich vom 13. Juli 2020, vgl. Urteil NE200007-O des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 30. Dezember 2020). Über die Zulassung der streitgegenständlichen Forderungen im Konkurs der C._____ AG wurde noch nicht endgültig entschieden (dies hat die Beklagte auch nicht behauptet). Diesbezüglich liegt dementsprechend noch keine abgeurteilte Sache vor. Eine allfällige Abweisung der Klage führt sodann nicht dazu, dass ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Klage zu verneinen ist (doppelrelevante Tatsache, die im Rahmen der materiellen Prüfung zu beurteilen ist). Würde die Klägerin mit ihrer Klage durchdringen, wäre ihre Konkursdividende höher. Entsprechend ist ein aktuelles Rechtsschutzinteresse ihrer Klage zu bejahen. 5.5. Daran ändert nichts, dass die Konkursverwaltung und das Kollokationsgericht (grundsätzlich) an die Feststellungen über Bestand und Höhe einer Forderung gebunden sind, die sich aus einem vor der Konkurseröffnung in Rechtskraft erwachsenen Urteil ergeben, was auch im internationalen Verhältnis (BGE 141 III 382 E. 4.; BGE 140 III 320 E. 8.3.1 mit Verweis auf BGer Urteil 5A_476/2007 vom 2. November 2007 E. 3) und auch für internationale Schiedsentscheide, die vor der Konkurseröffnung rechtskräftig geworden sind, gilt (BSK SchKG-Hierholzer/ Sogo, Art. 245 N 6q). Damit steht zwar ausser Frage, dass ein in (formelle und materielle) Rechtskraft erwachsener LCIA-Schiedsentscheid von der Konkursverwaltung materiell nicht überprüft werden darf resp. von dieser nicht zu überprüfen
- 16 ist und sie die Forderungen gestützt auf den rechtskräftigen Entscheid zu kollozieren hat. Wie ausgeführt, befindet jedoch das Urteil im Kollokationsprozess nicht über das Rechtsverhältnis selbst, sondern legt nur dessen Schicksal im entsprechenden Konkursverfahren fest. Die in Frage stehenden Forderungen sind (vorfrageweise) umfassend in Bestand, Rang und Umfang zu beurteilen und gestützt darauf ist über deren Behandlung im laufenden Vollstreckungsverfahren zu befinden (Brunner/Reutter/Schönmann/Talbot, a.a.O., S. 43 f.). 5.6. Liegt ein rechtskräftiges Urteil vor, ist dieses (im Rahmen der vorfrageweise zu prüfenden Begründetheit des Anspruchs) grundsätzlich massgebend. Die darin aufgegriffenen und entschiedenen Fragen können – entgegen der Klägerin – nicht nochmals aufgerollt werden. Insoweit kommt dem Entscheid auch im Kollokationsverfahren – und zwar auch im Rahmen der negativen Kollokationsklage – Verbindlichkeit zu. Auf Einwände, die sich gegen die Rechtmässigkeit des Entscheids richten, ist deshalb im Kollokationsprozess grundsätzlich auch nicht einzugehen. Jedoch ist Gegenstand des Kollokationsverfahrens die Feststellung der Passivmasse des Gemeinschuldners. Der Streitgegenstand des Kollokationsprozesses ist daher nicht identisch mit dem Streitgegenstand der materiellen Forderungsklage; er geht darüber hinaus. Der Kollokationsprozess dient (ausschliesslich) der Bereinigung des Kollokationsplans. Die negative Kollokationsklage stellt ihrem Sinn und Zweck nach ein Rechtsmittel gegen die im Kollokationsplan enthaltene Verfügung der Konkursverwaltung, eine Forderung in einer bestimmten Höhe im Konkurs der Schuldnerin zuzulassen (BSK SchKG-Hierholzer/Sogo, Art. 250 N 2). Das Urteil des Kollokationsgerichts geht also über den Entscheid der Frage, ob eine angemeldete Forderung im entsprechenden Konkurs materiellrechtlich ausgewiesen ist, hinaus, und entscheidet weiter auch (noch) darüber, ob resp. dass diese Forderung am Liquidationserlös eines bestimmten Konkurses teilnimmt. In diesem Zusammenhang sind im Rahmen der Kollokationsklage (in der Sache) die gegen die Kollozierung (gegen die Vollstreckung) vorgebrachten Einwände zu prüfen. Sind die Einwände berechtigt, führt dies zur Gutheissung der Klage und Abänderung des Kollokationsplans. Sind die Einwände nicht berechtigt, führt dies zur Abweisung der Kollokationsklage und der Kollokationsplan bleibt unverändert.
- 17 - 5.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass über die Zulassung der streitgegenständlichen Forderungen im Konkurs der C._____ AG noch nicht rechtskräftig entschieden wurde (was die Beklagte auch nicht behauptet). Ein entsprechender gerichtlicher (Überprüfungs)Entscheid bezüglich der Kollozierung der streitgegenständlichen Forderungen durch die Konkursverwaltung ist noch nicht ergangen. Es ist deshalb hinsichtlich des Gegenstands der negativen Kollokationsklage das Vorliegen einer abgeurteilten Sache zu verneinen. Daran ändert nichts, wenn sich die von der Beklagten im Konkurs eingegebenen Forderungen auf einen rechtskräftigen Entscheid zu stützen vermögen. Die Begründetheit einer gänzlichen oder teilweisen Zulassung einer Konkurseingabe durch die Konkursverwaltung kann auch in einer solchen Konstellation der gerichtlichen Kontrolle im Kollokationsprozess zugeführt werden. Nachdem sodann der LCIA-Schiedsentscheid der Beklagten im Dispositiv keine konkreten Beträge zugesprochen hat und sich die Vorinstanz über mehrere Seiten mit der Frage, ob und in welchem Umfang der Beklagten mit dem LCIA-Schiedsentscheid eine Forderung rechtskräftig zugesprochen wurde, auseinandersetzt, erscheint die Kollokationsklage durch die Klägerin auch nicht offensichtlich rechtsmissbräuchlich erhoben worden zu sein. Die Vorinstanz ist damit zu Unrecht nicht auf die Klage eingetreten. 6. Rückweisung an die Vorinstanz 6.1. Die Beklagte macht geltend, selbst bei einem prozessual zu Unrecht erfolgten Nichteintretens- anstatt eines Abweisungsentscheids wären die Gläubigerrechte der Klägerin nicht verletzt. Die Klägerin sei denn auch ausser Stande, konkret darzutun, worin ein Nachteil des Nichteintretensentscheids gegenüber einer Beurteilung und Abweisung ihrer Klage konkret liegen solle. Damit fehle es auch hier an einem Rechtsschutzinteresse. Die Wirkungen eines Nichteintretensentscheids sowie einer Klageabweisung seien im vorliegenden Fall nämlich die gleichen (act. 98 S. 24 f.). Sollte das Obergericht davon ausgehen, dass auf die Klage einzutreten sei, so sei die Klage direkt durch das Obergericht abzuweisen. In der Sache sei – wenn auch nur im Umfang des beschränkten Verfahrensgegenstands – ein umfassender Schriftenwechsel durchgeführt worden (act. 98 S. 25, S. 43 ff.).
- 18 - 6.2. Zutreffend ist, dass sich die Parteien bezüglich des beschränkten Verfahrensgegenstands äussern konnten und die Klägerin von diesem Recht auch Gebrauch gemacht hat und sich die Vorinstanz mit den Einwänden der Klägerin auseinandergesetzt hat. Jedoch hatte sie mit Verfügung vom 18. April 2023 der Beklagten die Frist zur schriftlichen Klageantwort abgenommen und das Verfahren auf die Frage beschränkt, ob eine abgeurteilte Sache vorliege und auf die Klage einzutreten sei (act. 30). Weder wurden eine Klageantwort noch zweite Parteivorträge in der Sache eingeholt. Nachdem die Prüfung der Einwände gegen die Kollokation im Rahmen der Kollokationsklage zu prüfen ist, war die Klägerin nicht gehalten, bereits in ihrer Stellungnahme zur Frage des Eintretens auf ihre Klage diesbezüglich weitere Ausführungen zu machen. Selbst wenn die Klage abzuweisen wäre, hat die Klägerin Anspruch auf ein ordentlich durchgeführtes Verfahren nach Art. 219 ff. ZPO. Diese Verletzung des rechtlichen Gehörs kann im Berufungsverfahren nicht geheilt werden. 6.3. Nachdem das Verfahren vor Vorinstanz nicht vollständig zu Ende geführt wurde, ist der Prozess zur Durchführung des Verfahrens in der Sache und neuer Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Nichteintretensverfügung vom 11. April 2024 ist vollständig aufzuheben. Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen der Klägerin einzugehen. Insbesondere ist im vorliegenden Berufungsverfahren (bevor das Verfahren vor Vorinstanz ordentlich durchgeführt wurde) nicht zu überprüfen, ob die Vorinstanz zu Recht zum Schluss kam, dass der LCIA-Schiedsentscheid materiell rechtskräftig und damit für die Kollokation bindend sei und der Beklagten die eingegebenen Forderungen durch den LCIA- Schiedsentscheid rechtskräftig zugesprochen worden seien (und daher materiellrechtlich nicht mehr überprüft werden dürften/könnten). Die Vorinstanz wird nach durchgeführtem Verfahren zu prüfen haben, ob die Klägerin berechtigte Einwände gegen die Kollokation der beklagtischen Forderungen erhebt. Verneint sie dies, ist die Klage abzuweisen. 7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Ausgehend von einem Streitwert von CHF 1'261'976.– (vgl. dazu act. 84 E. IV.2; act. 83 S. 4 und 24) ist die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren unter
- 19 - Berücksichtigung des durchschnittlichen Zeitaufwands, der Schwierigkeit sowie der auf dem Spiel stehenden Vermögensinteressen auf CHF 33'000.– (vgl. § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 GebV OG) festzusetzen. 7.2. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Diese Regel gilt auch im Rechtsmittelverfahren. Ausgangsgemäss sind dementsprechend die Kosten des Berufungsverfahrens der Beklagten aufzuerlegen. Sie sind jedoch mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen unter Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz. Parteientschädigungen sind – mangels entschädigungsfähiger Aufwände der Klägerin (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO) resp. aufgrund des Unterliegens der Beklagten – keine zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Berufung wird die Verfügung des Einzelgerichts für SchKG-Klagen des Bezirksgerichts Zürich vom 11. April 2024 aufgehoben und die Sache zur Durchführung des Verfahrens und neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 33'000.– festgesetzt. 3. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden aus dem von der Berufungsklägerin geleisteten Vorschuss von CHF 33'000.– bezogen. Die Berufungsbeklagte wird verpflichtet, der Berufungsklägerin CHF 33'000.– zu ersetzen. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Entschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsklägerin unter Beilage eines Doppels der Berufungsantwort samt Beilage (act. 98 und act. 99/1), und an das Einzelgericht für SchKG-Klagen des Bezirksgerichts Zürich, je gegen Empfangsschein sowie an die Obergerichtskasse.
- 20 - Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 1'261'976.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: lic. iur. E. Lichti Aschwanden Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Kappeler versandt am: