ZPO 59, negative Feststellungsklage. Umstände, unter denen Betreibungen über rund Fr. 9'000.-- resp. Fr. 2'300.-- kein ausreichendes Interesse begründen. Aus den Erwägungen: "2. Nach Art. 85a SchKG kann der Betriebene "jederzeit" auf Feststellung klagen, dass die in Betreibung gesetzte Forderung nicht bestehe oder nicht fällig sei. Die Praxis beschränkt diese Bestimmung allerdings auf die Fälle, in denen der Betriebene den Lauf der Betreibung nicht bereits durch Rechtsvorschlag gehemmt hat (BGE 125 III 149). Der Kläger hat in den beiden hier interessierenden Betreibungen Rechtsvorschlag erhoben. Seine Klage kann sich also nicht auf Art. 85a SchKG stützen. Das Bundesrecht stellt dem Betriebenen auch die allgemeine negative Feststellungsklage zur Verfügung, wenn er daran ein schützenswertes Interesse hat. Dabei ist zwischen seinen Interessen und dem gesetzlichen Anspruch des (angeblichen) Gläubigers abzuwägen, jederzeit und ohne weitere Voraussetzungen eine Betreibung einzuleiten. Wer eine Betreibung einleitet, welche den Betriebenen in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit empfindlich beeinträchtigt, soll sich aber auch dem negativen Feststellungsbegehren nicht entziehen können, es sei denn, er weise nach, dass ihm die Beweisführung aus triftigen Gründen einstweilen nicht zumutbar ist (BGE 120 II 200 ff., vgl. ferner Schmid, negative Feststellungsklagen, in AJP 7/2002 S. 777, und Gasser, Rechtsprechung des Bundesgerichtes der Jahre 1999 und 2000, ZBJV 137 S. 302 ff.). Dass der Beklagte ein Feststellungsinteresse nicht bestritten habe (so das angefochtene Urteil), ist unerheblich, weil es sich dabei um eine Rechtsfrage handelt (§ 57 ZPO). Wer mit einer Forderung konfrontiert wird, sei es durch eine Betreibung oder anderweitig, muss sich Gedanken über deren Berechtigung machen. Kaufmännisch geführte Unternehmen (typisch Versicherungen) können sich veranlasst sehen, das Risiko zu bewerten und eine entsprechende Rückstellung zu bilden. Ein Privater wird das nicht so konsequent tun, aber auch ihn kann eine drohende Verpflichtung veranlassen, etwa geplante Investitionen zurückzustellen oder überhaupt in seinen Gelddingen vorsichtiger zu sein. Dass er dadurch erheblich beeinträchtigt wird, setzt immerhin ein gewisses Gewicht der im Raum stehenden Forderung voraus. Die zwischen den Parteien streitigen rund Fr. 9'000.-- und
Fr. 2'300.-- sind gewiss keine Lappalien, aber es sind auch nicht Beträge, die einen selbständig Erwerbenden und Eigenheimbesitzer wie den Kläger erheblich in seinen finanziellen Dispositionen beeinträchtigen. Eine andere Frage ist es, ob der Eintrag im Betreibungsregister für den Kläger nachteilig ist. Dieser macht geltend, er "suche ab und zu neue Lieferanten für meine kleine Handelsfirma", und möchte daher "aus Gründen der Kredit- und Vertrauenswürdigkeit" die Betreibungen löschen lassen. In der Berufung behauptet er, es habe konkret einmal ein neuer Lieferant "nachgefragt" (gemeint wohl: nach dem Grund der Betreibungen) - das ist aber neu und daher prozessual nicht zulässig (§ 267 Abs. 1 ZPO). Das Betreibungsregister kann ein Hinweis auf mangelnde Zahlungsfähigkeit oder ungenügende Zahlungsmoral sein und daher einen Geschäftsmann ernsthaft beeinträchtigen. Dabei kommt es aber auf die Umstände des einzelnen Falles an. Das Bundesgericht weist wohl richtig darauf hin, dass der Betriebene bereits aus der Defensive heraus agiert, wenn er einem Interessierten erklären muss, bestimmte Forderungen seien unberechtigt, nach dem Motto "qui s'excuse, s'accuse" (BGE 120 II 25). Anderseits geht es im Falle der Parteien wie erwähnt nicht um allzu grosse Beträge. Der Betreibungsauszug weist nur gerade die beiden Betreibungen des Beklagten aus, die zudem im Abstand von zwei Jahren liegen. Nach Darstellung des Klägers ist der [den beiden Forderungen zugrunde liegende] Nachbarschaftsstreit "in der ganzen Gegend bekannt". Unter diesen Umständen erscheint es zumutbar und ausreichend, wenn der Kläger Dritten, die sich nach dem Ursprung der Betreibungen erkundigen, summarisch die Umstände der Auseinandersetzung schildert. Aus einem Nachbarschaftsstreit, mag er auch von mindestens einer Seite unversöhnlich und hartnäckig geführt werden, wird ein potentieller Geschäftspartner nicht auf mangelnde Solvenz oder ungenügende Zahlungsmoral schliessen. Falls der Kläger die beiden Beträge nicht schuldet, sind die Betreibungen für ihn gewiss lästig/unangenehm, aber sie führen nicht zu einer "empfindlichen Beeinträchtigung in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit" im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis. Auf die Klage ist daher nicht einzutreten." Obergericht, II. Zivilkammer, Beschluss vom 18. März 2003