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Zürich Obergericht Zivilkammern 15.12.2020 NC200003

15. Dezember 2020·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,696 Wörter·~8 min·5

Zusammenfassung

Unterhalt

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: NC200003-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Meisel Beschluss vom 15. Dezember 2020

in Sachen

A._____, Kläger und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwalt und Notar lic. iur. X._____

gegen

B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____

betreffend Unterhalt Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 7. September 2020 (FK190002-A)

- 2 - Rechtsbegehren: (Urk. 2 und Urk. 26) 1. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger ab dem 1. Juli 2018 bis zum Abschluss seines Masterstudiums einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von mindestens Fr. 4'967.00 zu bezahlen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten des Beklagten. Erwägungen: 1. Sachverhalt / Prozessgeschichte 1.1. Der Kläger machte die vorliegende Klage am 15. Januar 2019 unter Beilage der Klagebewilligung vom 14. Januar 2019 bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 1 und 2). 1.2. Am 7. September 2020 erliess die Vorinstanz folgendes Urteil (Urk. 93 S. 23 = Urk. 101 S. 23): 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'000.– festgesetzt. 3. Die Kosten werden dem Kläger auferlegt. Sie werden teilweise aus dem vom Kläger geleisteten Barvorschuss von Fr. 3'000.– bezogen. 4. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 8'616.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 5. [Schriftliche Mitteilungen.] 6. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, 30 Tage.] 1.3. Gegen dieses Urteil erhob der Kläger mit Eingabe vom 14. Oktober 2020 fristgerecht Berufung (Urk. 100). Er leistete den ihm auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.– innert Frist (Urk. 105 und Urk. 107). Mit Verfügung vom 16. November 2020 wurde dem Beklagten Frist angesetzt, um die Berufung schriftlich zu beantworten (Urk. 110).

- 3 - 2. Vergleich 2.1. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2020 reichte der Rechtsvertreter des Klägers einen von den Parteien unterzeichneten Vergleich vom 29. November bzw. 4. Dezember 2020 ins Recht (Urk. 111). Der Vergleich hat folgenden Wortlaut (Urk. 112 S. 2 f.): "1. Der Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger für die Zeit zwischen dem 1. Juli 2018 und dem 31. Dezember 2019 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'500.00, total CHF 45'000.00, zu bezahlen. Dieser Betrag wird innerhalb von 14 Tagen nach Unterzeichnung dieses Vergleichs durch beide Parteien fällig. 2. Der Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger während seines Masterstudiums mit Wirkung ab dem 1. Januar 2020 bis zum (gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB erfolgenden) Abschluss des Masterstudiums einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'000.00 zu bezahlen. 2.1. Die Bezahlung dieser Unterhaltsbeiträge ist an die folgenden Bedingungen geknüpft: Der Kläger legt dem Beklagten alle drei Monate eine schriftliche Bestätigung seiner Universität darüber vor - dass er immatrikuliert ist, - für welchen Studiengang er immatrikuliert ist und - dass er seine Studiengebühren bezahlt hat. 2.2. Die monatlichen Unterhaltsbeiträge sind jeweils per Ende des Vormonats fällig. Die Beiträge für die Zeit zwischen dem 1. Januar 2020 und dem Abschluss dieses Vergleichs werden innerhalb von 14 Tagen nach Unterzeichnung dieses Vergleichs durch beide Parteien fällig. 3. Weitere Unterhaltsbeiträge sind unter keinen Umständen geschuldet. 4. Der Kläger zieht sein Betreibungsbegehren gegen den Beklagten in der Betreibung ... des Betreibungsamts Affoltern am Albis zurück.

- 4 - Die Kosten des Zahlungsbefehls verbleiben beim Kläger. 5. Der Beklagte verzichtet darauf, wegen der unter der Adresse B._____@mail.com versandten E-Mail Klage gegen den Kläger betreffend Persönlichkeitsverletzung anzuheben. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens verbleiben beim Beklagten. 6. Die Parteien beantragen dem Obergericht des Kantons Zürich, das Berufungsverfahren (Geschäfts-Nr.:NC200003-O) infolge Vergleichs abzuschreiben. 7. Die Parteien regeln die Gerichts- und Parteikosten wie folgt: 7.1. Die Parteien übernehmen die Kosten des Berufungsverfahrens vor dem Obergericht (Geschäfts-Nr.: NC200003-O) je zur Hälfte. Der Beklagte erstattet dem Kläger die Hälfte der Gerichtskosten innerhalb von zehn Tagen nach Eintreten der Rechtskraft des Abschreibungsbeschlusses des Obergerichts. Die Parteikosten des Berufungsverfahrens werden wettgeschlagen. 7.2. Die Parteien übernehmen die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Bezirksgericht Affoltern (Geschäfts-Nr.: FK190002-A) je zur Hälfte. Der Beklagte erstattet dem Kläger die Hälfte der Gerichtskosten von CHF 5'000.00, d.h. CHF 2'500.00, innerhalb von zehn Tagen nach Eintreten der Rechtskraft des Abschreibungsbeschlusses des Obergerichts. Die Parteikosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden wettgeschlagen. 8. Dieser Vergleich wird dreifach ausgefertigt und unterzeichnet - je ein Exemplar für jede Partei und eines für das Obergericht des Kantons Zürich." 2.2. Ein Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Der Prozess ist demzufolge abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO), unter vereinbarungsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen.

- 5 - Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden auf Fr. 5'000.– festgesetzt. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten beider Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit den vom Kläger geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 3'750.– zu ersetzen. 5. Es werden für beide Verfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage der Doppel von Urk. 111 und Urk. 112, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 176'242.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG, Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).

- 6 - Zürich, Datum

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw S. Meisel

versandt am: la

Beschluss vom 15. Dezember 2020 Rechtsbegehren: (Urk. 2 und Urk. 26) Erwägungen: 1. Sachverhalt / Prozessgeschichte 1.1. Der Kläger machte die vorliegende Klage am 15. Januar 2019 unter Beilage der Klagebewilligung vom 14. Januar 2019 bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 1 und 2). 1.2. Am 7. September 2020 erliess die Vorinstanz folgendes Urteil (Urk. 93 S. 23 = Urk. 101 S. 23): 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'000.– festgesetzt. 3. Die Kosten werden dem Kläger auferlegt. Sie werden teilweise aus dem vom Kläger geleisteten Barvorschuss von Fr. 3'000.– bezogen. 4. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 8'616.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 5. [Schriftliche Mitteilungen.] 6. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, 30 Tage.] 1.3. Gegen dieses Urteil erhob der Kläger mit Eingabe vom 14. Oktober 2020 fristgerecht Berufung (Urk. 100). Er leistete den ihm auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.– innert Frist (Urk. 105 und Urk. 107). Mit Verfügung vom 16. November 2020 wurd... 2. Vergleich 2.1. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2020 reichte der Rechtsvertreter des Klägers einen von den Parteien unterzeichneten Vergleich vom 29. November bzw. 4. Dezember 2020 ins Recht (Urk. 111). Der Vergleich hat folgenden Wortlaut (Urk. 112 S. 2 f.): "1. Der Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger für die Zeit zwischen dem 1. Juli 2018 und dem 31. Dezember 2019 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'500.00, total CHF 45'000.00, zu bezahlen. Dieser Betrag wird innerhalb von 14 Tagen nach Unterzeichnung dieses Vergleichs durch beide Parteien fällig. 2. Der Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger während seines Masterstudiums mit Wirkung ab dem 1. Januar 2020 bis zum (gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB erfolgenden) Abschluss des Masterstudiums einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'000.00 zu bezahlen. 2.1. Die Bezahlung dieser Unterhaltsbeiträge ist an die folgenden Bedingungen geknüpft: Der Kläger legt dem Beklagten alle drei Monate eine schriftliche Bestätigung seiner Universität darüber vor - dass er immatrikuliert ist, - für welchen Studiengang er immatrikuliert ist und - dass er seine Studiengebühren bezahlt hat. 2.2. Die monatlichen Unterhaltsbeiträge sind jeweils per Ende des Vormonats fällig. Die Beiträge für die Zeit zwischen dem 1. Januar 2020 und dem Abschluss dieses Vergleichs werden innerhalb von 14 Tagen nach Unterzeichnung dieses Vergleichs durch bei... 3. Weitere Unterhaltsbeiträge sind unter keinen Umständen geschuldet. 4. Der Kläger zieht sein Betreibungsbegehren gegen den Beklagten in der Betreibung ... des Betreibungsamts Affoltern am Albis zurück. Die Kosten des Zahlungsbefehls verbleiben beim Kläger. 5. Der Beklagte verzichtet darauf, wegen der unter der Adresse B._____@mail.com versandten E-Mail Klage gegen den Kläger betreffend Persönlichkeitsverletzung anzuheben. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens verbleiben beim Beklagten. 6. Die Parteien beantragen dem Obergericht des Kantons Zürich, das Berufungsverfahren (Geschäfts-Nr.:NC200003-O) infolge Vergleichs abzuschreiben. 7. Die Parteien regeln die Gerichts- und Parteikosten wie folgt: 7.1. Die Parteien übernehmen die Kosten des Berufungsverfahrens vor dem Obergericht (Geschäfts-Nr.: NC200003-O) je zur Hälfte. Der Beklagte erstattet dem Kläger die Hälfte der Gerichtskosten innerhalb von zehn Tagen nach Eintreten der Rechtskraft des ... Die Parteikosten des Berufungsverfahrens werden wettgeschlagen. 7.2. Die Parteien übernehmen die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Bezirksgericht Affoltern (Geschäfts-Nr.: FK190002-A) je zur Hälfte. Der Beklagte erstattet dem Kläger die Hälfte der Gerichtskosten von CHF 5'000.00, d.h. CHF 2'500.00, i... Die Parteikosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden wettgeschlagen. 8. Dieser Vergleich wird dreifach ausgefertigt und unterzeichnet - je ein Exemplar für jede Partei und eines für das Obergericht des Kantons Zürich." 2.2. Ein Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Der Prozess ist demzufolge abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO), unter vereinbarungsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden auf Fr. 5'000.– festgesetzt. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten beider Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit den vom Kläger geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 3'750.– zu ersetzen. 5. Es werden für beide Verfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage der Doppel von Urk. 111 und Urk. 112, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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