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Zürich Obergericht Zivilkammern 09.12.2015 NC150001

9. Dezember 2015·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·348 Wörter·~2 min·1

Zusammenfassung

Feststellung Personenstand

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: NC150001-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 9. Dezember 2015

in Sachen

A._____,

Gesuchstellerin und Berufungsklägerin

betreffend Feststellung Personenstand Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 27. Oktober 2015 (EP150006-M)

- 2 - Erwägungen: Mit Schreiben vom 4. Dezember 2015, beim Obergericht eingegangen am 7. Dezember 2015, zog die Gesuchstellerin die Berufung zurück. Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben. Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kostenfolge rechtskräftig. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens der Gesuchstellerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO) aufzuerlegen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 3 - Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 9. Dezember 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

versandt am: mc

Beschluss vom 9. Dezember 2015 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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