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Zürich Obergericht Zivilkammern 02.03.2012 NA120006

2. März 2012·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,635 Wörter·~13 min·4

Zusammenfassung

Entlassung aus der Psychiatrischen Klinik

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: NA120006-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Hodel und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Graf. Beschluss und Urteil vom 2. März 2012 in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Berufungskläger,

sowie

1. B._____ Privatklinik, 2. C._____, Verfahrensbeteiligte,

betreffend Entlassung aus der B._____ Privatklinik

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 17. Februar 2012 (FF120010)

- 2 - Erwägungen: 1. Sachverhalt / Prozessgeschichte 1.1. Der Gesuchsteller und Berufungskläger (nachfolgend Gesuchsteller) wurde am 26. Januar 2012 infolge einer paranoiden Schizophrenie mittels einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung gestützt auf Art. 397a ff. ZGB von Pract. med. D._____ in die B._____ Privatklinik eingewiesen (act. 15, act. 18). Der Eintritt erfolgte, weil sich eine Angestellte der Sozialbehörde E._____ während eines Gesprächs mit dem Gesuchsteller durch sein aggressives Auftreten bedroht fühlte und daraufhin den Notfallarzt hinzuzog (act. 16). 1.2. Mit Eingabe vom 10. bzw. 13. Februar 2012 verlangte der Gesuchsteller beim Bezirksgericht Horgen eine gerichtliche Beurteilung des gegen ihn ausgesprochenen fürsorgerischen Freiheitsentzugs vom 26. Januar 2012 und ersuchte um sofortige Entlassung aus der Klinik B._____ (act. 1, act. 12/3). 1.3. Das Einzelgericht des Bezirksgerichts Horgen setzte mit Verfügung vom 13. Februar 2012 die Hauptverhandlung auf den 17. Februar 2012 um 11.00 Uhr an, forderte die ärztliche Leitung der Klinik zur Einreichung von Unterlagen auf und bestellte Dr. med. F._____ als Gutachter (act. 2). Am 13. und 16. Februar 2012 trafen die Unterlagen der Klinik per Fax ein (act. 10-12, act. 14-21). An der Verhandlung vom 17. Februar 2012 wurde das psychiatrische Gutachten mündlich erstattet und der Gesuchsteller sowie ein Oberarzt der Klinik angehört (Prot.-I S. 3 ff.). Mit Urteil vom gleichen Tag wies das Einzelgericht des Bezirksgerichts Horgen das Entlassungsgesuch ab. Gleichzeitig bewilligte es dem Gesuchsteller die unentgeltliche (recte:) Rechtspflege (act. 28 = act. 33). 1.4. Mit Schreiben vom 18. Februar 2012 (eingegangen am 21. Februar 2012) erhob der Gesuchsteller bei der Kammer Berufung (act. 34; zum Formellen in einem solchen Fall vgl. OGerZH NA110009 vom 23. März 2011). Die erstinstanzlichen Akten wurden beigezogen.

- 3 - 2. Prozessuales Die Kammer entscheidet ohne mündliche Verhandlung (§ 186 Abs. 2 GOG). Der Gesuchsteller und die Klinik B._____ hatten vor Vorinstanz bereits Gelegenheit erhalten, sich bezüglich einer Entlassung des Gesuchstellers zu äussern. Eine schriftliche Antwort im Sinne von § 186 Abs. 1 GOG ist für den vorliegenden Entscheid nicht notwendig. 3. Materielles 3.1. Eine mündige oder entmündigte Person darf wegen Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunksucht, anderen Suchterkrankungen oder schwerer Verwahrlosung in einer geeigneten Anstalt untergebracht oder zurückbehalten werden, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders erwiesen werden kann (Art. 397a Abs. 1 ZGB). Die Zurückbehaltung in einer Anstalt kann nur unter den in Art. 397a Abs. 1 ZGB aufgeführten Voraussetzungen erfolgen. Sowohl bei der Einweisung in eine Anstalt als auch bei der Zurückbehaltung des Betroffenen ist das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen. Vorausgesetzt ist mit anderen Worten, dass der Betroffene infolge der im Gesetz umschriebenen Schwächezustände persönlicher Fürsorge bedarf, die ihm nur in einer Anstalt gewährt werden kann. Zu berücksichtigen ist ferner die Belastung, welche die Person für ihre Umgebung bedeutet (Art. 397a Abs. 2 ZGB). Nach der ausdrücklichen Vorschrift des Art. 397a Abs. 3 ZGB muss die von der fürsorgerischen Freiheitsentziehung betroffene Person entlassen werden, sobald ihr Zustand es erlaubt. Die Zurückbehaltung in einer Anstalt im Rahmen der fürsorgerischen Freiheitsentziehung ist namentlich gerechtfertigt, wenn im Fall der Entlassung die professionelle Nachbetreuung der betroffenen Person nicht sichergestellt ist, wenn diese über keine Wohngelegenheit verfügt, ihr Verwahrlosung droht oder wenn sie sich selbst oder andere gefährdet (Urteile des Bundesgerichtes 5A.387/2007 vom 2. August 2007, E. 2; 5A.474/2007 vom 19. September 2007, E. 2; 5A.766/2007 vom 22. Januar 2008, E. 4). 3.2. Die Vorinstanz geht in ihrem Urteil davon aus, dass der Gesuchsteller zumindest an einer Geistesschwäche im Sinne des Gesetzes leide (act. 33 S. 4).

- 4 - Sie stützt sich im Wesentlichen auf die Ausführungen des beigezogenen Gutachters (Prot.-I S. 9 ff.), die schriftliche Stellungnahme der Klinik B._____ (act. 16) und die eigene Wahrnehmung an der Hauptverhandlung (Prot.-I S. 4 ff.). 3.3. Der von der Vorinstanz beigezogene Gutachter Dr. med. F._____ führte in seinem mündlich erstatteten Gutachten anlässlich der Hauptverhandlung zusammenfassend aus, der Gesuchsteller leide an einer psychischen Störung und zwar an einer chronischen paranoiden Schizophrenie. Es sei bei ihm von einem starken emotionalen Erleben mit teils abstrusen Ideen auszugehen. Bei den Gesprächen liege ein ruhiges Danebensein vor. Der Gesuchsteller vermute, dass sexuelle Praktiken auf der ganzen Welt gelehrt und Menschen aufgegessen werden. Die Bedrohung auf dem Sozialamt sei nun schon zwei Mal sehr klar erlebt worden und von seiner Familie höre man, dass diese sehr in Sorge und verunsichert sei (Prot-I S. 9 ff.) 3.4. Auch die Klinik B._____ gelangte in ihrer ärztlichen Stellungnahme vom 16. Februar 2012 zum gleichen Ergebnis und führte aus, der Gesuchsteller leide an einer paranoiden Schizophrenie (act. 17). Bereits vor drei Monaten sei eine Gefährdungsmeldung an die Vormundschaftsbehörde erfolgt, aufgrund der Annahme, der Gesuchsteller könnte in seinem psychotischen Zustand seinen Kindern psychische und physische Gewalt antun. In der Vergangenheit sei er bereits dreimal in der Schweiz psychiatrisch hospitalisiert worden. Bis vor rund sechs Monaten habe er sich im Rahmen einer ambulanten psychiatrischen Behandlung über längere Zeit die Depot-Spritze eines Antipsychotikums geben lassen, was seinen Zustand stabil gehalten habe. Seither sei es zu einer fortschreitenden Verschlechterung seines Gesundheitszustandes gekommen. Der Gesuchsteller habe verstärkt Wahnideen mit religiösem und sexuellem bzw. bizarrem, aber auch paranoidem Inhalt entwickelt. Er habe das Gefühl, auf der ganzen Welt der einzig von Gott Auserwählte zu sein und den Satan bekämpfen zu müssen, wobei alle anderen Menschen mit dem Satan in Verbindung stünden. Weiter wisse er, dass "Menschen andere Menschen fressen" und in den Schulen und Kindergärten sexuelle Praktiken gelehrt würden (u. a. Analsex). Auch seine Ehefrau und seine Kinder seien daran und an Gruppensexorgien beteiligt (act. 16).

- 5 - 3.5. Der Gesuchsteller führte anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. Februar 2012 aus, er sei nicht krank und wolle nach Hause. Er finde es schlecht, dass Menschen andere Menschen aufessen würden. Er sei von Gott auserwählt, um gegen Satan zu kämpfen. Dies müsse er tun, um alle Menschen glücklich zu machen. Es sei auf den Einfluss von Satan zurückzuführen, dass alle Familien auf der ganzen Welt komische sexuelle Praktiken praktizieren, auch seine. Weiter führte der Gesuchsteller aus, er möchte ein Arztzeugnis, welches bescheinige, dass er gesund sei, um seine IV-Rente aufheben zu lassen. Auf entsprechende Frage antwortete er, er würde freiwillig keine Medikamente zu sich nehmen (Prot.- I S. 4 ff.). Durch seine bizarren Ausführungen hat der Gesuchsteller deutlich erkennen lassen, dass er an wahnhaften Vorstellungen leidet. 3.6. Der vorinstanzlichen Annahme einer Geistesschwäche im Sinne von Art. 397a ZGB ist unter den gegebenen Umständen ohne Weiteres zu folgen. Der Gesuchsteller hat im Berufungsverfahren nichts vorgebracht, das die Annahme rechtfertigen könnte, sein gesundheitlicher Zustand hätte sich verbessert. 3.7. Die Vorinstanz erwog weiter, dass zum jetzigen Zeitpunkt angesichts des ausgeprägten Krankheitsbildes sowie der fehlenden Krankheitseinsicht des Gesuchstellers keine anderen Massnahmen ersichtlich seien als die Unterbringung in der Klinik, um das Risiko einer weiteren Eskalation zu vermindern. Eine ambulante Betreuung des Gesuchstellers erscheine zur Zeit nicht durchführbar (act. 33 S. 5). 3.8. Der Gutachter erachtet eine stationäre Behandlung des Gesuchstellers als erforderlich. Eine sofortige Entlassung würde sich dahingehend auswirken, dass sich sein chronifizierter Krankheitszustand weiter verfestigen würde. Sein Zustand könne nicht mehr als harmlos bezeichnet werden. Die allgemeine Lebenssituation würde bei einer sofortigen Entlassung insofern ungünstig beeinflusst, als der Gesuchsteller unvorbereitet wieder in sein familiäres Umfeld zurückkehren würde. Die Angst, die in der Familie offenbar vorherrsche, nehme er (der Gutachter) sehr ernst. Die Gefährdung der betreuenden Personen im Umfeld des Gesuchstellers könne nicht genau benannt werden. Auch die Höhe der Risiken bei einer Entlassung des Gesuchstellers könne nicht in Prozenten angegeben werden. Diese sei-

- 6 en jedoch sehr ernst zu nehmen. Der Gutachter führte weiter aus, er sei absolut dagegen, dass der Gesuchsteller entlassen werde, auch wenn er über weite Strecken geordnet erscheine (Prot.-I S. 11 ff.). 3.9. Oberarzt Dr. med. G._____ gab zu Protokoll, es sei in einem längeren Gespräch mit der Sozialbehörde E._____ versucht worden, die Gefährdungssituation zu konkretisieren. Es sei sehr schwierig, diese fassbar zu machen. Beim Gesuchsteller sei ein Wahnsystem vorhanden, welches einen Bezug zu seiner Familie aufweise, was eine problematische Konstellation sei (Prot.-I S. 13). Auch in der ärztlichen Stellungnahme der Klinik vom 8. Februar 2012 wird festgehalten, dass eine Entlassung zum heutigen Zeitpunkt ohne adäquate Behandlung nicht verantwortet werden könne, da eine Gefährdung des Gesuchstellers selber, aber auch anderer Personen, in erster Linie seiner Familie, befürchtet werde. Ohne eine Behandlung mit Medikamenten würde der Gesuchsteller bei einer Entlassung zunehmend den Kontakt zur Realität verlieren und sein Verhalten von seinen wahnhaften Ideen bestimmen lassen. Er würde sich möglicherweise gegen unrealistische Bedrohungen verteidigen und aggressiv reagieren, weil er sich verfolgt oder anders beeinträchtigt fühlte. Es könne daraus aber auch eine Gefahr für seine Umwelt, insbesondere für seine Ehefrau und seine Kinder entstehen (act. 16). 3.10. In Anbetracht der Ausführungen des Gutachters und des Oberarztes der Klinik erscheint die Einschätzung der Vorinstanz überzeugend. Der Gesuchsteller hat keine Krankheitseinsicht und ist nicht bereit, Medikamente einzunehmen. Bei einer sofortigen Entlassung wäre insbesondere von einer Fremdgefährdung für seine Familie auszugehen. Denn seine wahnhaften Ideen beziehen sich auch auf seine Ehefrau und seine Kinder. Er ist der Ansicht, dass sie – wie alle anderen Menschen – unter dem Einfluss von Satan stehen und sexuelle Praktiken ausüben bzw. dass sexuelle Praktiken (Analsex) in der Schule gelehrt würden. Die Familie des Gesuchstellers wie auch eine Angestellte der Sozialbehörde fühlen sich durch sein aggressives Auftreten bedroht. Ohne Behandlung mit Medikamenten kann keine gefahrlose Rückkehr des Gesuchstellers in seine Familie wie in seinen Alltag ermöglicht werden.

- 7 - 3.11. Die psychiatrische Klinik B._____ ist zur Behandlung des Gesuchstellers geeignet. Eine weniger einschneidende Massnahme als der einstweilige Freiheitsentzug ist nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen der fürsorgerischen Freiheitsentziehung im Sinne von Art. 397a ZGB sind deshalb mit der Vorinstanz zu bejahen. Die Berufung ist abzuweisen. 4. Kostenfolgen Wie für das erstinstanzliche Verfahren ist dem Gesuchsteller aufgrund der ausgewiesenen Mittellosigkeit, er lebt gegenwärtig von einer IV-Rente (vgl. Prot.-I S. 6), und der nicht von Anfang an erwiesenen Aussichtslosigkeit auch für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Eine Nachzahlung gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. Es wird beschlossen: 1. Dem Gesuchsteller wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. 2. Schriftliche Mitteilung zusammen mit dem nachfolgenden Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, und das Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Horgen vom 17. Februar 2012 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und dem Gesuchsteller auferlegt, jedoch zufolge der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Gesuchsteller wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO hingewiesen.

- 8 - 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Horgen, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Graf versandt am:

Beschluss und Urteil vom 2. März 2012 Erwägungen: 1. Sachverhalt / Prozessgeschichte 1.1. Der Gesuchsteller und Berufungskläger (nachfolgend Gesuchsteller) wurde am 26. Januar 2012 infolge einer paranoiden Schizophrenie mittels einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung gestützt auf Art. 397a ff. ZGB von Pract. med. D._____ in die B.__... 1.2. Mit Eingabe vom 10. bzw. 13. Februar 2012 verlangte der Gesuchsteller beim Bezirksgericht Horgen eine gerichtliche Beurteilung des gegen ihn ausgesprochenen fürsorgerischen Freiheitsentzugs vom 26. Januar 2012 und ersuchte um sofortige Entlassung... 1.3. Das Einzelgericht des Bezirksgerichts Horgen setzte mit Verfügung vom 13. Februar 2012 die Hauptverhandlung auf den 17. Februar 2012 um 11.00 Uhr an, forderte die ärztliche Leitung der Klinik zur Einreichung von Unterlagen auf und bestellte Dr. m... 1.4. Mit Schreiben vom 18. Februar 2012 (eingegangen am 21. Februar 2012) erhob der Gesuchsteller bei der Kammer Berufung (act. 34; zum Formellen in einem solchen Fall vgl. OGerZH NA110009 vom 23. März 2011). Die erstinstanzlichen Akten wurden beigezo... 2. Prozessuales Die Kammer entscheidet ohne mündliche Verhandlung (§ 186 Abs. 2 GOG). Der Gesuchsteller und die Klinik B._____ hatten vor Vorinstanz bereits Gelegenheit erhalten, sich bezüglich einer Entlassung des Gesuchstellers zu äussern. Eine schriftliche Antwor... 3. Materielles 3.1. Eine mündige oder entmündigte Person darf wegen Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunksucht, anderen Suchterkrankungen oder schwerer Verwahrlosung in einer geeigneten Anstalt untergebracht oder zurückbehalten werden, wenn ihr die nötige persönl... 3.2. Die Vorinstanz geht in ihrem Urteil davon aus, dass der Gesuchsteller zumindest an einer Geistesschwäche im Sinne des Gesetzes leide (act. 33 S. 4). Sie stützt sich im Wesentlichen auf die Ausführungen des beigezogenen Gutachters (Prot.-I S. 9 ff... 3.3. Der von der Vorinstanz beigezogene Gutachter Dr. med. F._____ führte in seinem mündlich erstatteten Gutachten anlässlich der Hauptverhandlung zusammenfassend aus, der Gesuchsteller leide an einer psychischen Störung und zwar an einer chronischen ... 3.4. Auch die Klinik B._____ gelangte in ihrer ärztlichen Stellungnahme vom 16. Februar 2012 zum gleichen Ergebnis und führte aus, der Gesuchsteller leide an einer paranoiden Schizophrenie (act. 17). Bereits vor drei Monaten sei eine Gefährdungsmeldun... 3.5. Der Gesuchsteller führte anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. Februar 2012 aus, er sei nicht krank und wolle nach Hause. Er finde es schlecht, dass Menschen andere Menschen aufessen würden. Er sei von Gott auserwählt, um gegen Satan zu kämpfen... 3.6. Der vorinstanzlichen Annahme einer Geistesschwäche im Sinne von Art. 397a ZGB ist unter den gegebenen Umständen ohne Weiteres zu folgen. Der Gesuchsteller hat im Berufungsverfahren nichts vorgebracht, das die Annahme rechtfertigen könnte, sein ge... 3.7. Die Vorinstanz erwog weiter, dass zum jetzigen Zeitpunkt angesichts des ausgeprägten Krankheitsbildes sowie der fehlenden Krankheitseinsicht des Gesuchstellers keine anderen Massnahmen ersichtlich seien als die Unterbringung in der Klinik, um das... 3.8. Der Gutachter erachtet eine stationäre Behandlung des Gesuchstellers als erforderlich. Eine sofortige Entlassung würde sich dahingehend auswirken, dass sich sein chronifizierter Krankheitszustand weiter verfestigen würde. Sein Zustand könne nicht... 3.9. Oberarzt Dr. med. G._____ gab zu Protokoll, es sei in einem längeren Gespräch mit der Sozialbehörde E._____ versucht worden, die Gefährdungssituation zu konkretisieren. Es sei sehr schwierig, diese fassbar zu machen. Beim Gesuchsteller sei ein Wa... 3.10. In Anbetracht der Ausführungen des Gutachters und des Oberarztes der Klinik erscheint die Einschätzung der Vorinstanz überzeugend. Der Gesuchsteller hat keine Krankheitseinsicht und ist nicht bereit, Medikamente einzunehmen. Bei einer sofortigen... 3.11. Die psychiatrische Klinik B._____ ist zur Behandlung des Gesuchstellers geeignet. Eine weniger einschneidende Massnahme als der einstweilige Freiheitsentzug ist nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen der fürsorgerischen Freiheitsentziehung im Si... 4. Kostenfolgen Wie für das erstinstanzliche Verfahren ist dem Gesuchsteller aufgrund der ausgewiesenen Mittellosigkeit, er lebt gegenwärtig von einer IV-Rente (vgl. Prot.-I S. 6), und der nicht von Anfang an erwiesenen Aussichtslosigkeit auch für das Berufungsverfa... Es wird beschlossen: 1. Dem Gesuchsteller wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. 2. Schriftliche Mitteilung zusammen mit dem nachfolgenden Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, und das Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Horgen vom 17. Februar 2012 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und dem Gesuchsteller auferlegt, jedoch zufolge der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Gesuchsteller wird auf die Nachzahlu... 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Horgen, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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