Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NA110024-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Weibel. Urteil vom 29. Juni 2011
in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Berufungskläger,
sowie
1. Psychiatrische Klinik B._____ 2. Sozialbehörde X._____ 3. Y._____, Beistand des Gesuchstellers , Verfahrensbeteiligte,
betreffend Entlassung aus der Psychiatrischen Klinik B._____ Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in FFE Verfahren des Bezirkes Meilen vom 27. Mai 2011 (FF110017)
- 2 - Erwägungen: 1.1 Mittels einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung (FFE) gestützt auf Art. 397a ff. ZGB wurde der Gesuchsteller und Berufungskläger (fortan Gesuchsteller) am 13. Januar 2011 aufgrund eines Vorfalles, bei dem er eine Angestellte der Stadtverwaltung C._____ verbal bedroht haben soll, in die Klinik Z._____ in D._____ eingewiesen (act. 8/4 S.2). Mit Urteil vom 20. Januar 2011 wies der Einzelrichter des Bezirkes Bülach das Entlassungsgesuch des Gesuchstellers ab (act. 20/12 S. 11). Demgegenüber hiess die II. Zivilkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich die dagegen erhobene Berufung mit Urteil vom 9. Februar 2011 gut und hob die fürsorgerische Freiheitsentziehung auf. Die Kammer erwog, es liege beim Gesuchsteller zwar eine Geisteskrankheit im Rechtssinne vor (paranoide Schizophrenie), aber gesamthaft betrachtet bestehe weder eine Selbstoder Fremdgefährdung noch die Gefahr einer schweren Verwahrlosung (act. 8/4 S. 4, 7 u. 8). Ein weiteres Zurückbehalten sei deshalb nicht gerechtfertigt. Am 18. Mai 2011 wurde der Gesuchsteller erneut per FFE in E._____ durch Dr. med. pract. F._____ vom Ambulanten Psychiatrischen Dienst für Erwachsene in die Klinik B._____ eingewiesen. Dies, nachdem der Gesuchsteller in einem Hotel in I._____ offenbar in einem manischen Schub durch distanzloses und bedrohliches Verhalten aufgefallen sei (act. 3 u. 4). Gleichzeitig ordnete auch die Sozialbehörde X._____ mit Präsidialverfügung vom 20. Mai 2011 einen FFE an (act. 6). Mit Schreiben vom 23. Mai 2011 (Datum Poststempel) ersuchte der Gesuchsteller beim Einzelgericht des Bezirkes Meilen um unverzügliche Entlassung aus der Klinik (act. 1). In der Folge leitete das Einzelgericht die notwendigen Schritte ein, setzte sowohl der Sozialbehörde als auch der Klinik B._____ Frist an zur Einreichung einer Stellungnahme und lud auf den 27. Mai 2011 zur Anhörung und Hauptverhandlung vor (act. 7). In den jeweiligen Stellungnahmen vom 25. Mai 2011 sprachen sich die Sozialbehörde und die Klinik B._____ gegen eine Entlassung des Gesuchstellers aus (act. 8/1 u. act. 9). 1.2 Nach Erstattung des psychiatrischen Gutachtens durch die vom Einzelgericht bestellte Gutachterin Dr. med. G._____ und Durchführung der Hauptver-
- 3 handlung wies das Einzelgericht das Begehren des Gesuchstellers um Entlassung aus der Klinik B._____ ab (act. 14). Ferner erwog die Vorinstanz, die Anordnung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung durch die Sozialbehörde X._____ sei als Präsidialverfügung ergangen und entspreche somit nicht den gesetzlichen Anforderungen, wonach für die Anordnung die Sozialbehörde zuständig gewesen wäre. Folglich sei auf das Begehren des Gesuchstellers um gerichtliche Beurteilung nicht einzutreten (act. 17 S. 3 u. 9). Unmittelbar nach Zustellung des (unbegründeten) Urteilsdispositivs vom 27. Mai 2011 per Fax erhob der Gesuchsteller beim Bezirksgericht Meilen Rekurs (recte: Berufung) und verlangte die sofortige Beendigung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung (act. 14; act. 14F; act. 19). Das begründete Urteil wurde am 31. Mai 2011 versandt und ging dem Gesuchsteller am 1. Juni 2011 zu, allerdings verweigerte er auf der Empfangsbestätigung seine Unterschrift (act. 15; act. 15A). Mit Schreiben vom 1. Juni 2011 stellte die Vorinstanz der Kammer die Eingabe des Gesuchstellers mitsamt den dazugehörigen Akten zu (act. 18). 1.3 In Anwendung von § 186 GOG wurde auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet. 2. Eine mündige oder entmündigte Person darf wegen Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunksucht, anderer Suchterkrankungen oder schwerer Verwahrlosung in einer geeigneten Anstalt untergebracht oder zurückbehalten werden, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders erwiesen werden kann (Art. 397a Abs. 1 ZGB). Die Zurückbehaltung in einer Anstalt kann nur unter den in Art. 397a Abs. 1 ZGB aufgeführten Voraussetzungen erfolgen. Die Zurückbehaltung im Rahmen der fürsorgerischen Freiheitsentziehung ist demnach gerechtfertigt, wenn die professionelle Nachbetreuung der Betroffenen im Falle ihrer Entlassung nicht sichergestellt ist, sie über keine Wohngelegenheit verfügt, ihr Verwahrlosung droht oder sie sich oder andere gefährdet (Bundesgerichtsurteil 5A_766/2007 vom 22. Januar 2008). Sowohl bei der Einweisung in eine Anstalt als auch bei der Zurückbehaltung der Betroffenen ist das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen (Botschaft des Bundesrates über die Änderung des schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fürsorgerische Freiheitsentziehung] und den
- 4 - Rückzug des Vorbehaltes zu Artikel 5 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BBl. 1977 III S. 27; Schnyder, Die fürsorgerische Freiheitsentziehung, in Zeitschrift für öffentliche Fürsorge, 1979, S. 119). Vorausgesetzt ist mit anderen Worten, dass die Betroffene infolge der im Gesetz umschriebenen Schwächezustände persönlicher Fürsorge bedarf, die ihr nur in einer Anstalt gewährt werden kann (BGE 114 II 213). Zu berücksichtigen ist dabei auch die Belastung, welche die Person für ihre Umgebung bedeutet (Art. 397a Abs. 2 ZGB). Die von der fürsorgerischen Freiheitsentziehung betroffene Person muss entlassen werden, sobald ihr Zustand es erlaubt. 3.1 Erste Voraussetzung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung ist nach dem Gesagten das Vorliegen einer Geisteskrankheit oder einer Geistesschwäche im Rechtssinne (Art. 397a Abs. 1 ZGB). Davon kann gesprochen werden, wenn auf die Dauer psychische Störungen vorliegen, die stark auffallen und einem besonnenen Laien als uneinfühlbar, qualitativ tief gehend abwegig, grob befremdend erscheinen (BSK-Geiser, 3. Auflage 2006, N 6-7 zu Art. 397a ZGB, N 21 zu Art. 369 ZGB; ZR 85 (1986) Nr. 118 S. 296), wobei sich der rechtliche und der medizinische Begriff nicht decken (BSK-Geiser, N 21 zu Art. 369 ZGB). Aus der Stellungnahme der Klinik zum Entlassungsgesuch vom 25. Mai 2011 und dem Gutachten vom 27. Mai 2011 geht hervor, dass beim Gesuchsteller eine schizophrene Erkrankung in Form einer schizoaffektiven Psychose vorliegt (act. 9; act. 13 S. 2). Überdies stellte auch Dr. H._____ im Rahmen seines Gutachtens vom 20. Januar 2011, erstellt anlässlich der vorhergehenden fürsorgerischen Freiheitsentziehung, dieselbe Diagnose (act. 8/4 S. 4). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 27. Mai 2011 führte der Gesuchsteller zu seiner Krankheit aus, er habe sich zwar in ärztliche Behandlung begeben und bis vor kurzem das Medikament Risperdal eingenommen, aber krank sei er nicht (Prot. VI S.16 bis 18). Diese Einschätzung widerspricht eindeutig der Aktenlage und vermag keine Zweifel an der gestellten Diagnose zu erwecken. Mit den Fachärzten und der Vorinstanz ist demnach davon auszugehen, dass der Gesuchsteller an einer Geistesschwäche im Rechtssinne leidet.
- 5 - 3.2 Nebst Vorliegen einer Geisteskrankheit/-schwäche wird als zweite Voraussetzung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung Selbst- oder Fremdgefährdung bzw. Verwahrlosungsgefahr vorausgesetzt, welche dazu führt, dass die betroffene Person der persönlichen Fürsorge bedarf. 3.2.1 Vorab ist festzuhalten, dass beim Gesuchsteller gemäss Gutachterin keine (akute) Suizidgefahr und keine Verwahrlosung erkennbar sei, allerdings habe er vor der Einweisung geäussert, er würde eine Waffe kaufen, um sich umzubringen (act. 13 S. 2). Aus den übrigen Akten erhellt, dass der Gesuchsteller allfällige Suizidgedanken erstmals während seines Aufenthaltes im Hotel in I._____ äusserte, was auf den diagnostizierten intensiven manischen Schub zurückgeführt werden könnte. Ferner wurde bei der Beurteilung der vorhergehenden fürsorgerischen Freiheitsentziehung im Februar 2011 sowohl die Selbstgefährdung als auch die schwere Verwahrlosungsgefahr zweitinstanzlich verneint (act. 8/4 S. 7). Auch zum jetzigen Zeitpunkt lässt die Aktenlage diesbezüglich keine anderen Schlüsse zu. Zwar bewohnt der Gesuchsteller seit Oktober 2010 keine eigene Wohnung mehr und übernachtete gemäss eigenen Angaben nach der Entlassung aus der Klinik Z._____ Mitte Februar 2011 in verschiedenen Hotels oder nötigenfalls auf der Strasse (Prot. VI S. 15; vgl. auch act. 8/5). Zudem besteht sein soziales Beziehungsnetz praktisch nur aus seiner betagten Mutter und dem Beistand, Herr Y._____, zu welchem der Gesuchsteller ein enges, wenn nicht sogar freundschaftliches Verhältnis pflegt (act. 13 S. 3). Allerdings verfügt er offensichtlich über genügend finanzielle Mittel in Form von IV-Renten und Mietzinseinnahmen seiner Eigentumswohnung, womit er sich auch ohne festen Wohnsitz bzw. mit Hotelaufenthalten durchzuschlagen vermag (Prot. VI S. 15 u. 21; vgl. auch act. 12 Steuererklärung 2010). Bleibt anzumerken, dass der Gesuchsteller einen (geschützten) Arbeitsplatz bei der J._____ GmbH hätte (act. 8/6). Er stellt sich aber auf den Standpunkt, dass er als ausgebildeter Ökonom - was den Tatsachen entspricht - mehr als einen Franken pro Stunde verdienen müsste (Prot. VI S. 17 u. 24; act. 8/6). Der Beistand zeigte sich anlässlich der Hauptverhandlung vom 27. Mai 2011 denn auch mehr darüber besorgt, dass sich das Verhalten des Gesuchstellers in letzter Zeit verändert habe bzw. aggressiver geworden sei. Seiner Meinung nach müsse der Gesuchsteller in der Klinik verbleiben, damit seine Gefähr-
- 6 lichkeit gutachterlich abgeklärt werde könne und er die richtigen Medikamente erhalte. Ein Gutachten sei zudem bereits in Arbeit und werde von einer Frau K._____ angefertigt (Prot. VI S. 25; vgl. act. 12 Gutachtensauftrag vom 8. Februar 2011). Der Beistand nimmt in seinen Ausführungen vor allem Bezug auf die Fremdgefährdung und stellt diese ins Zentrum. Eine Verwahrlosungsgefahr spricht er nicht einmal ansatzweise an (Prot. VI S. 22 ff.). Nach dem Gesagten steht eine Fremdgefährdung deutlich im Vordergrund und ist eingehend zu prüfen. Relevant dabei ist das Verhalten des Gesuchstellers im Zeitraum von Mitte Februar bis Mitte Mai 2011. 3.2.2 Auslöser für die vorhergehende Einweisung vom 13. Januar 2011 sollen verbale Drohungen des Gesuchstellers im Gebäude der Stadtverwaltung in C._____ gegenüber einer Angestellten gewesen sein. Ob dieser Vorfall strafrechtliche Konsequenzen nach sich zog, geht aus den Akten nicht hervor. Nach der Entlassung aus der Klinik Z._____ Mitte Februar 2011 kam es wiederum zu ähnlichen Vorfällen, wovon Folgende aktenkundig sind: Gemäss Aktennotiz des Beistandes vom 14. April 2011 sei der Gesuchsteller bei ihm am Schalter erschienen, um das Unterhaltsgeld abzuholen. Im Verlaufe des Gespräches sei er vom Gesuchsteller mit beiden Armen, gepressten Lippen und drohendem Blick derart umarmt worden, dass ihm - dem Beistand - eine Rippe gebrochen sei. Nach dem Vorfall sei der Gesuchsteller sofort hinter die Theke geflüchtet, habe sich geduckt und die Hände schützend über seinen Kopf gehalten. Im …spital habe er - der Beistand - angegeben, dass er sich die Verletzung selber zugefügt habe, um den Gesuchsteller nicht zu belasten (act. 8/7). Weiter geht aus einem E-Mail vom 26. April 2011, verfasst vom Beistand, Folgendes hervor: "A._____ [= Gesuchsteller] hat über Ostern wieder einige Leute erschreckt. Am Morgen telefonierte mir Frau L._____, die Nachbarin seiner Wohnung in C._____, A._____ sei am Karfreitag plötzlich auf ihrem Sitzplatz erschienen und liess sich nur mit Mühe davon abhalten, sich mit ihr zu unterhalten. […] Vor 1 Std. rief die Stadtpolizei M._____ an, A._____ habe am …- Schalter [Bank] Drohungen ausgestossen […] (act. 11/80). Überdies ergibt sich aus dem Polizeirapport vom 27. April 2011, dass der Gesuchsteller an diesem Tag
- 7 kurz vor Schalterschluss am Schalter der Stadtpolizei erschienen sei. Dabei habe er wie üblich, da der Gesuchsteller dort kein Unbekannter sei - gegenüber der Anwesenden Frau N._____ die Hand zum Gruss ausgestreckt. Diesmal habe er aber ihre Hand kräftig gepackt und sie zu sich hin gezogen. Gleichzeitig habe er sich vorgelehnt und gesagt, "händ si Angscht Frau N._____ - hä, händ sie Angscht?". Nach mehrmaliger Aufforderung habe der Gesuchsteller den Polizeiposten sodann verlassen (act. 8/9 S. 2). Mit Schreiben vom 6. Mai 2011 teilte eine Mieterin der mütterlichen Liegenschaft in C._____ dem Beistand mit, jemand habe ihr das Schild am Briefkasten abmontiert und merkwürdig wirre Nachrichten in den Briefkasten gelegt. Nach Rücksprache mit einer Nachbarin, welcher dasselbe passiert sei, gehe sie davon aus, dass es sich beim "Täter" um den Gesuchsteller handle (act. 8/11). Der letzte Vorfall im …hotel in I._____ am 18. Mai 2011 war, wie bereits erwähnt, Auslöser für die aktuelle Einweisung. Gemäss Einweisungszeugnis vom 18. Mai 2011 habe der Gesuchsteller den ganzen Vormittag an der Rezeption gestanden und unrealistische Forderungen gestellt. Das Personal habe eine aggressive Exazerbation befürchtet, falls nicht auf seine ständigen Wünsche eingegangen werde. Überdies habe sich der Gesuchsteller erkundigt, wie er an einen Waffenschein komme, da er sich eine Waffe kaufen wolle. Der herbeigerufene Notfallarzt attestierte dem Gesuchsteller eine akute Fremdgefährdung und latente Selbstgefährdung (act. 8/2 S. 2). Der Gesuchsteller stritt anlässlich der Hauptverhandlung vom 27. Mai 2011 sämtliche Vorfälle ab, oder beschönigte sie entsprechend (Prot. VI S. 13 f.). Angesichts der fehlenden Krankheits- und Behandlungseinsicht sind diese Aussagen jedoch von sehr beschränkter Aussagekraft. 3.2.3 Die Gutachterin führte zur Frage, mit welchen Belastungen und Gefährdungen im Falle einer sofortigen Entlassung des Gesuchstellers zu rechnen sei aus, die Mutter des Gesuchstellers wäre mit einer Betreuung bald überfordert und könne diese trotz ihres Einverständnisses dazu nicht übernehmen. Für das übrige soziale Umfeld seien die Risiken ohne geregelte Therapien hoch, da der Gesuchsteller bedrohlich und tätlich werden könne. Die genannten Risiken könnten - so die Gutachterin weiter - nur mit einer langfristigen Medikation eingegrenzt werden,
- 8 aber dazu müsse das Umfeld in wohntechnischer (betreutes Wohnen), medizinischer und therapeutischer Hinsicht stimmen. Eine ordentliche Entlassung müsse deshalb sorgfältig geplant werden. Zur Zeit sei der Gesuchsteller aber noch im Schub, weshalb die Wirkung der Medikamente noch nicht beurteilt werden könne (act. 13 S. 4 u. 5). 3.2.4 Die Vertreterin der Klinik, Frau Dr. med. O._____, empfahl in ihrer Stellungnahme zum Entlassungsgesuch vom 26. Mai 2011 (act. 9) die Weiterführung der Behandlung im stationären Rahmen zum Schutz anderer Personen und zur Vorbeugung eines weiteren kognitiven Abbaus. Der Gesuchsteller sei noch nicht ausreichend medikamentös eingestellt und begebe sich ihrer Erfahrung nach nicht regelmässig in eine ambulante Behandlung, weshalb vorerst von einer andauernden Fremdgefährdung auszugehen sei. Zudem erwähnte Frau Dr. med. O._____ in ihrer Stellungnahme verschiedene Vorfälle, welche sich in der Klinik abgespielt haben und von distanzlosem Verhalten bis hin zu sexuellen Anzüglichkeiten des Gesuchstellers reichen (vgl. insb. act. 9 S. 1 Absatz 2). 3.2.5 Die Vorinstanz begründete die Erforderlichkeit der Freiheitsentziehung damit, dass die von der Gutachterin geltend gemachte hohe Fremdgefährdung nicht ohne Weiteres nachvollziehbar erscheine und insbesondere nicht von einer akuten Fremdgefährdung gesprochen werden könne. Jedoch habe sich gemäss Einschätzung des Beistandes sowie der Gutachterin der Zustand des Gesuchstellers innerhalb der letzten Monate derart verändert, dass in Bezug auf dessen Bedrohlichkeit eine noch nicht dagewesene Intensität erreicht worden sei und sich dessen psychotischen Inhalte zusehends mehr um Bedrohung, Waffen sowie Gewalt drehen würden (act. 17 S. 6 f.). 3.2.6 Die aufgeführten Geschehnisse sind einer Gesamtbetrachtung zu unterziehen und entsprechend zu würdigen. Dabei darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Gesuchsteller bis zu seiner Entlassung im Februar 2011 medikamentös behandelt wurde und sich sein Zustand dementsprechend stabilisierte bzw. verbesserte. Ob der Gesuchsteller aber ab Mitte Februar 2011 weiterhin Medikamente zu sich nahm, lässt sich nicht schlüssig beantworten. Vor Vorinstanz machte er diesbezüglich widersprüchliche Angaben (vgl. Prot. VI S. 17).
- 9 - Auffällig ist jedoch, dass sich der Gesuchsteller während rund zwei Monaten nach der Entlassung ruhig verhielt und sich sein Verhalten - soweit aktenkundig - erst ab dem 14. April 2011 akzentuierte. Dieser Verlauf könnte, was im Übrigen von Dr. H._____ anlässlich der Begutachtung im Januar 2011 so vorausgesagt wurde, mit dem sinkenden "Medikamentenspiegel" zusammenhängen. Der Gutachter ging bereits damals davon aus, dass die Situation des Gesuchstellers bei einer Entlassung nach dem Abbau der Medikamente wieder desolat wäre (act. 8/4 S. 6). Insgesamt lässt sich seit Februar 2011 eine deutliche Verdichtung der Vorfälle verzeichnen. Der Gesuchsteller zeigte dabei vermehrt distanzloses Verhalten und schien sich häufig nicht mehr im Griff zu haben. Zwar sind die Vorfälle isoliert betrachtet nicht sonderlich gravierend, aber im Zusammenhang mit der mangelnden Krankheits- und Behandlungseinsicht ist mehr als fraglich, ob eine Entlassung ohne gesicherte Nachbetreuung in Form einer ambulanten therapeutischen Behandlung tragbar wäre. Insbesondere vor dem Hintergrund betrachtet, dass der Gesuchsteller nach einer sofortigen Entlassung höchstwahrscheinlich wieder "abtauchen" und von Hotel zu Hotel ziehen würde. Weiter wirft der Vorfall mit dem Rippenbruch Fragen auf. Auf den ersten Blick deutet die Verletzung auf eine nicht zu unterschätzende Entgleisung des Gesuchstellers hin, aber aufgrund der Ausführungen des Beistandes anlässlich der Verhandlung ist der Vorfall schwierig einzustufen (vgl. Prot. VI S. 22). Die Äusserungen des Beistandes erwecken den Eindruck, dass er das Verhalten des Gesuchstellers eher bagatellisiert, um ihn zu schützen. Gleichzeitig spricht er sich aber vehement für die Zurückbehaltung des Gesuchstellers aus und betont dessen besorgniserregende Veränderungen im Verhalten. Überdies legen die Gutachterin sowie die Vertreterin der Klinik überzeugend dar, weshalb der Gesuchsteller derzeit dringend auf eine Medikation im stationären Rahmen angewiesen ist und sein noch anhaltender manischer Schub noch keine Entlassung zulässt. Nach dem Gesagten ist mit der Vorinstanz und der Gutachterin eine Fremdgefährdung zu bejahen. Die regelmässigen Übergriffe auf unbeteiligte Dritte, Nachbarn, Personal der Klinik und den Beistand lassen in der Tat ernsthaft befürchten,
- 10 der momentane psychische Zustand des Gesuchstellers würde nach der Entlassung umgehend dazu führen, dass er sich erneut aggressiv verhalten und damit Dritte gefährden könnte. Die für die Beurteilung einer Rückfälligkeit massgebenden Risikofaktoren wie fehlende Krankheits- und Behandlungseinsicht, distanzloses Verhalten, Bindungsschwierigkeiten sowie mangelnde Beschäftigungs- und Wohnverhältnisse liegen vor. Zwar wurde der Gesuchsteller Mitte Februar 2011 noch ohne organisierte Nachbehandlung entlassen, aber es zeigte sich innerhalb von zwei Monaten, dass er aufgrund seines psychischen Zustandes zur Zeit nicht in der Lage ist, für sich adäquat zu sorgen. 4. Die Klinik B._____ ist ohne Weiteres geeignet, dem Gesuchsteller die gebotene ärztliche und soziale Hilfe zu vermitteln (vgl. act. 13 S. 2), allerdings handelt es sich bei dieser Institution um keine adäquate Dauerlösung. Insbesondere sollte der Aufenthalt dazu dienen, dem Gesuchsteller in Zusammenarbeit mit dem Ärzteteam und dem Beistand rasch eine betreute Wohnmöglichkeit zu finden. Überdies sind eine ambulant-psychiatrische Nachbehandlung in die Wege zu leiten und allfällige vormundschaftliche Massnahmen zu treffen (vgl. act. 13 S. 3). 5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Voraussetzungen der fürsorgerischen Freiheitsentziehung im Sinne von Art. 397a ZGB zu Recht bejaht und das Entlassungsgesuch korrekterweise abgewiesen. Die Voraussetzungen sind nach dem Gesagten auch im heutigen Zeitpunkt nach wie vor gegeben. Damit erweist sich die Berufung als unbegründet und ist abzuweisen. 6. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens dem Gesuchsteller aufzuerlegen (§ 176 GOG i. V. m. Art. 106 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, und das Urteil des Einzelgerichtes des Bezirkes Meilen vom 27. Mai 2011 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
- 11 - 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Berufungskläger auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an den Berufungskläger, den Beistand, an die verfahrensbeteiligte Klinik sowie - unter Rücksendung der Akten - an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. M. Weibel
versandt am:
Urteil vom 29. Juni 2011 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, und das Urteil des Einzelgerichtes des Bezirkes Meilen vom 27. Mai 2011 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Berufungskläger auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an den Berufungskläger, den Beistand, an die verfahrensbeteiligte Klinik sowie - unter Rücksendung der Akten - an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...