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Zürich Obergericht Zivilkammern 18.03.2026 LZ260002

18. März 2026·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·666 Wörter·~3 min·6

Zusammenfassung

Abänderung Unterhalt

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ260002-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Müller Beschluss vom 18. März 2026 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger gegen 1. B._____, 2. C._____, Beklagte und Berufungsbeklagte 1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin Dipl. Jur. X._____ betreffend Abänderung Unterhalt Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 6. Abteilung, vom 18. Februar 2026 (FK250103-L)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Die Parteien stehen sich vor Vorinstanz in einem Verfahren betreffend Abänderung Kinderunterhalt gegenüber. Mit Eingabe vom 13. Februar 2026 reichten die Beklagten und Berufungsbeklagten (fortan Beklagten) vor Vorinstanz ein Gesuch um superprovisorische Anordnung einer Schuldneranweisung gemäss Art. 291 ZGB ein. Die Vorinstanz trat mit Verfügung vom 18. Februar 2026 auf das Gesuch nicht ein, mit der Begründung, dass es sich bei der (selbständig anbegehrten) Schuldneranweisung i.S.v. Art. 291 ZGB um eine privilegierte Zwangsvollstreckungsmassnahme sui generis handle, Gegenstand des Verfahrens jedoch ausschliesslich die Abänderung des Urteils des Verfahrens FK240007-L sei. Über eine selbständig anbegehrte Schuldneranweisung nach Art. 291 ZGB wäre im summarischen sowie in einem separaten (Vollstreckungs-)Verfahren und nicht im hier betroffenen Erkenntnisverfahren zu befinden (Urk. 2 S. 3 f.). 1.2 Dagegen erhob der Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) mit Eingabe vom 3. März 2026 Berufung (Urk. 1). 2. Zur Ergreifung eines Rechtsmittels ist nur legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid formell und materiell beschwert ist. Formell beschwert ist, wer am vorinstanzlichen Verfahren als Haupt- oder Nebenpartei (in gewissen Fällen auch als weiterer Verfahrensbeteiligter) teilgenommen und Anträge gestellt hat und damit ganz oder teilweise unterlegen ist oder wer keine Möglichkeit oder Veranlassung zur Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren gehabt hat. Materiell beschwert ist, wer durch den angefochtenen Entscheid in seinen rechtlich geschützten oder tatsächlichen Interessen betroffen ist und ein schutzwürdiges aktuelles und praktisches Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung hat (OGer ZH PF210021 vom 13. Juli 2021 E. 2.2.1 m.w.H.). 3. Der Kläger ist vorliegend nicht beschwert. Die Vorinstanz trat auf das Gesuch der Beklagten um superprovisorische Schuldneranweisung i.S.v. Art. 291 ZGB nicht ein. Der Kläger ist damit weder ganz noch teilweise unterlegen. Ebenso wenig wird er durch die vorinstanzliche Verfügung in seinen rechtlich geschützten oder tatsächlichen Interessen betroffen. Im Übrigen würde eine Aufhebung oder Abän-

- 3 derung der vorinstanzlichen Verfügung zu einem ungünstigeren Ergebnis für den Kläger führen, sodass ihm ein schutzwürdiges aktuelles und praktisches Interesse fehlt. Auch betreffend die Kosten- und Entschädigungsfolgen ist der Kläger nicht beschwert, da deren Regelung dem Endentscheid vorbehalten wurde. Da der "Einspruch auf die Verfügung vom 18.02.2026" des Klägers auch fünf weitere Gesuche betreffend die Regelung seiner Vaterrechte umfasst (Urk. 1 S. 1), ist die Eingabe des Klägers vom 3. März 2026 zur allfälligen Weiterbehandlung an die Vorinstanz weiterzuleiten. 4.1 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 150.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Für das zweitinstanzliche Verfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, den Beklagten mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Vorinstanz, an die Beklagten sowie die Vorinstanz unter Beilage einer Kopie von Urk. 1-3, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 4 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt unter Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. März 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Müller versandt am: st

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