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Zürich Obergericht Zivilkammern 17.11.2025 LZ250039

17. November 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·595 Wörter·~3 min·5

Zusammenfassung

Kinderbelange (vorsorgliche Massnahmen)

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ250039-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Aeberhard Beschluss vom 17. November 2025 in Sachen A._____, Beklagte und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen B._____, Kläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ sowie

- 2 - C._____, Verfahrensbeteiligter vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Z._____ betreffend Kinderbelange (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Dielsdorf vom 15. September 2025 (FK250023-D)

- 3 - Nach Einsicht in  die Eingabe der Beklagten vom 9. Oktober 2025, mit der sie die Berufung vollumfänglich zurückzieht (Urk. 20 S. 2),  die Eingabe des Klägers vom 14. Oktober 2025, mit der er darum ersucht, das Berufungsverfahren infolge Rückzugs der Berufung abzuschreiben und die Beklagte zu verpflichten, die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen und ihm eine Parteientschädigung von Fr. 1'102.40 (inkl. Mehrwertsteuer) zu leisten (Urk. 22 S. 2),  die Honorarnote der Kindsvertreterin vom 22. Oktober 2025 (Urk. 24), in der Erwägung, dass das Verfahren infolge Rückzugs der Berufung abzuschreiben ist (Art. 241 Abs. 3 ZPO), dass die Prozesskosten des Berufungsverfahrens ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dass die Entscheidgebühr in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzusetzen ist, dass zur Entscheidgebühr die Kosten für die Vertretung von C._____ hinzukommen (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO), wobei im Kanton Zürich für die Festsetzung der Entschädigung einer anwaltlichen Kindsvertretung die Anwaltsgebührenverordnung zur Anwendung gelangt (§ 1 AnwGebV; BGE 142 III 153 E. 5.3.4.2), dass sich das von der Kindsvertreterin geltend gemachte Honorar von Fr. 2'001.65 (inkl. 8.1 % Mehrwertsteuer) anhand des Leistungsjournals plausibilisieren lässt (Urk. 24) und sich als angemessen erweist (§ 5 Abs. 1, § 9, § 11 und § 13 Abs. 1 GebV OG), dass die Kindsvertreterin direkt aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist, da es sich um Gerichtskosten handelt (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO),

- 4 dass die Gerichtskosten mit dem von der Beklagten geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– (Urk. 9) zu verrechnen sind (Art. 111 Abs. 1 ZPO), dass dem Kläger antragsgemäss die geltend gemachte Parteientschädigung von Fr. 1'102.40 (inkl. Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist, da sich auch diese als angemessen erweist (§ 5 Abs. 1, § 9, § 11 und § 13 Abs. 1 GebV OG) und sie von der Beklagten nicht beanstandet wurde, wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 1'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'001.65 Honorar Kindsvertreterin Fr. 3'001.65 Total 3. Rechtsanwältin MLaw Z._____ wird für ihre Bemühungen als Kindsvertreterin für das Berufungsverfahren mit Fr. 2'001.65 aus der Gerichtskasse entschädigt. 4. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Obergerichtskasse Rechnung. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'102.40 zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Kindsvertreterin sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,

- 5 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 17. November 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Aeberhard versandt am: jo

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