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Zürich Obergericht Zivilkammern 29.10.2025 LZ250037

29. Oktober 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,670 Wörter·~13 min·6

Zusammenfassung

Vaterschaft

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ250037-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Müller Beschluss vom 29. Oktober 2025 in Sachen A._____, Klägerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter sowie 1. C._____, 2. D._____, Verfahrensbeteiligte 1, 2 vertreten durch Y._____ GesbR betreffend Vaterschaft Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Meilen vom 28. August 2025 (FK250018-G)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Die Klägerin und Berufungsklägerin (fortan Klägerin) machte am 10. Juni 2025 bei der Vorinstanz eine Vaterschaftsklage anhängig. Der Prozessverlauf kann dem angefochtenen Entscheid entnommen werden (Urk. 32 S. 2). Mit Verfügung vom 28. August 2025 trat die Vorinstanz auf die Klage nicht ein (Urk. 26 S. 8 = Urk. 32 S. 8). 1.2 Dagegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 4. September 2025 rechtzeitig (Urk. 29/3 sowie Art. 311 Abs. 1 ZPO) Beschwerde [recte: Berufung] mit den folgenden Anträgen (Urk. 31 S. 1): "1. Den Entscheid des Bezirksgerichts Meilen vom 28.08.2025 (Nicht-Eintreten) aufzuheben. 2. Das Rechtsschutzinteresse des Kindes C._____ geb. tt.mm.2016 an der Feststellung seiner biologischen Abstammung anzuerkennen. 3. Das Obergericht Zürich zu verpflichten, das Verfahren selbst weiterzuführen und eine unabhängige DNA-Begutachtung in der Schweiz unter gerichtlicher Kontrolle mit Beteiligung der Mutter, des Kindes und von B._____ anzuordnen. 4. B._____ vorzuladen und seine Teilnahme am Verfahren sicherzustellen. 5. Die Prüfung von Kindesschutzmassnahmen auf Schweizer Territorium anzuordnen. 6. Die Kostenverteilung bis zum endgültigen Entscheid vorzubehalten." Mit Eingabe vom 9. September 2025 legte die Klägerin innert der laufenden Berufungsfrist (vgl. Urk. 29/3 und Art. 311 Abs. 1 ZPO) eine Ergänzung zu ihrer Berufung mit folgenden weiteren Anträgen ins Recht (Urk. 34 S. 4): "1. Mein Vorbringen in den Verfahrensakten zu protokollieren. 2. Eine ehrliche und unabhängige DNA-Untersuchung in der Schweiz mit transparenter Sicherungskette durchzuführen. 3. Die Tatsache der Bedrohung meines Lebens festzustellen und meine Erklärung über ein mögliches Attentat zu protokollieren. 4. Mir und meiner Tochter während des gesamten Verfahrens gerichtlichen Schutz zu gewähren. 5. Die Ehefrau B._____s, Frau E._____, offiziell zu informieren und ihr die Möglichkeit zur Teilnahme am Verfahren zu geben. 6. Den Schutz meiner Tochter sicherzustellen und Massnahmen gegen weiteren Missbrauch zu ergreifen."

- 3 - Am 6. Oktober 2025 zeigte Rechtsanwalt MLaw X._____ an, dass er die Klägerin vertrete und ersuchte um Akteneinsicht (Urk. 35). Gleichzeitig reichte er die entsprechende Vollmacht ein (Urk. 36). 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-30). Da sich die Berufung – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigen sich weitere Prozesshandlungen (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 2. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache, mithin über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen. In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Dazu hat sich der Berufungskläger inhaltlich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzuzeigen, woraus sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Pauschale Verweisungen auf frühere Rechtsschriften oder Vorbringen genügen hierfür nicht (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3 = Pra 105/2016 Nr. 99; BGE 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 102/2013 Nr. 4; BGer 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020 E. 5.2.3). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.H.; BGer 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020 E. 5.2.3). Inhaltlich ist die Rechtsmittelinstanz dabei weder an die Argumente, welche die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden; sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tatfragen, weshalb sie die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen kann (soge-

- 4 nannte Motivsubstitution). Die vorgebrachten Beanstandungen geben zwar das Prüfprogramm vor, binden die Rechtsmittelinstanz aber nicht an die Argumente, mit denen diese begründet werden (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; BGer 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1; KUKO ZPO-Oberhammer/Weber, Art. 57 N 2). In diesem Rahmen ist insoweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1). 3. Die Vorinstanz erwog einleitend, die Klage habe dem Beklagten nicht zugestellt werden können. Er sei gemäss Auskunft der Einwohnerkontrolle unter der im Rubrum aufgeführten Adresse nicht gemeldet. Ob er tatsächlich über einen Wohnsitz im Bezirk F._____ verfüge, könne offenbleiben, da aus anderen prozessualen Gründen auf die Klage nicht eingetreten werden könne (Urk. 32 S. 3). Sollte der Wohnsitz des Beklagten im Bezirk F._____ bejaht werden, ergäbe sich die internationale Zuständigkeit für die Klage gestützt auf Art. 66 IPRG. Da das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich habe und auch dort geboren worden sei, gelange österreichisches Recht zur Anwendung. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens zwischen der Klägerin und dem Verfahrensbeteiligten D._____ sei der Antrag des Verfahrensbeteiligten auf Feststellung der Nichtabstammung des Kindes C._____ von ihm aufgrund eines Vaterschaftstests mit Beschluss vom 13. August 2024 abgewiesen worden. Es sei somit zu prüfen, ob der Beschluss vom 13. August 2024 in der Schweiz anzuerkennen sei. Das Urteil sei im Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes als auch im Wohnsitzstaat der Mutter oder des Vaters ergangen. Die Zuständigkeit des Bezirksgerichts G._____ [Stadt in Österreich] sei somit begründet. Dem gegen den Beschluss des Bezirksgerichts G._____ vom 13. August 2024 erhobenen Rekurs sei mit Entscheid des Landesgerichts G._____ vom 3. Oktober 2024 keine Folge gegeben worden. Die Klägerin habe nicht vorgebracht, dass darüber hinaus gegen den Beschluss des Bezirksgerichts G._____ vom 13. August 2024 noch ordentliche Rechtsmittel offenstehen würden. Es sei somit davon auszugehen, dass gegen den Beschluss des Bezirksgerichts G._____ vom 13. August 2024 keine ordentlichen Rechtsmittel im Sinne von Art. 25 lit. b IPRG mehr möglich seien. Anerkennungsverweigerungsgründe nach Art. 27 IPRG seien nicht substantiiert vorgetragen worden. Entgegen den Behauptungen

- 5 der Klägerin sei diese gemäss Beschluss des Landesgerichts G._____ vom 3. Oktober 2024 durchaus in das Vaterschaftsverfahren vor dem Bezirksgericht G._____ involviert gewesen. So habe sie in jenem Verfahren den Antrag auf Anberaumung einer zweiten unabhängigen Untersuchung zur Vaterschaft gestellt. Dieser Antrag sei vom Bezirksgericht G._____ abgewiesen worden, das Landesgericht G._____ habe sodann den dagegen erhobenen Rekurs abgewiesen. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs könne somit keine Rede sein. Nach dem Gesagten sei der Beschluss des Bezirksgerichts G._____ vom 13. August 2024 auf dem Gebiet der Schweiz anzuerkennen. Die mit Beschluss vom 13. August 2024 in Österreich festgestellte Vaterschaft des Verfahrensbeteiligten D._____ zum Kind C._____ habe somit auch in der Schweiz Rechtskraft- und Gestaltungswirkung. Mangels gegenteiliger Angaben der Parteien werde vorliegend davon ausgegangen, dass der Beschluss des Bezirksgerichts G._____ vom 13. August 2024 mittlerweile in Rechtskraft erwachsen sei. Da nur einheitlich über den Bestand des Vaterschaftsverhältnisses entschieden werden könne, entfalte der Beschluss des Bezirksgerichts G._____ vom 13. August 2024 Gestaltungs- und Rechtskraftwirkungen erga omnes. Mit der vorliegenden Klage begehre die Klägerin die Überprüfung der Vaterschaft des Kindes C._____ und damit die Überprüfung einer rechtskräftig entschiedenen Sache. Es sei daher nicht auf die Klage einzutreten (Urk. 32 S. 4 ff.). Damit auf eine Vaterschaftsklage eingetreten werden könne, sei sodann vorauszusetzen, dass eine bereits bestehende Vaterschaft erfolgreich angefochten worden sei, was vorliegend nicht zutreffe. Auch nach österreichischem Recht fehle es der klagenden Partei im Übrigen am erforderlichen Rechtsschutzinteresse, wenn das sogenannte Vätertauschverfahren allein dazu genutzt werde, eine bereits durch ein DNA-Gutachten gesicherte Vaterschaft erneut in Frage zu stellen. Auf die Klage sei somit mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten (Urk. 32 S. 7). Weiter sei zu beachten, dass während nach schweizerischem Recht die Mutter gegen den Vater auf Feststellung der Vaterschaft klagen könne, dies nach österreichischem Recht unzulässig sei. Lediglich das Kind und der Vater seien dazu legitimiert. Der Klägerin fehle es somit am Rechtsschutzinteresse, da sie eine Klage

- 6 erhebe, zu deren Erhebung sie nach dem massgeblichen österreichischen Recht nicht berechtigt sei. Auch deshalb sei auf die Klage nicht einzutreten (Urk. 32 S. 8). 4. Die dagegen erhobene Berufung der Klägerin genügt den angeführten Anforderungen (vgl. E. 2) aus mehreren Gründen nicht. Die Vorinstanz trat mit drei alternativen Begründungen nicht auf die Klage ein: Erstens habe bereits ein österreichisches Gericht rechtskräftig über die Vaterschaftsklage entschieden, zweitens sei Voraussetzung für das Eintreten auf eine Vaterschaftsklage, dass eine bereits bestehende Vaterschaft erfolgreich angefochten worden sei, was vorliegend nicht zutreffe, sodass es am Rechtsschutzinteresse fehle, und drittens könne nach schweizerischem Recht die Mutter gegen den Vater auf Feststellung der Vaterschaft klagen, nach massgebendem österreichischem Recht sei dies aber unzulässig, weswegen es auch deshalb der Klägerin am Rechtsschutzinteresse fehle. In der Berufung kritisiert die Klägerin jedoch nur zwei von drei den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid selbstständig tragenden Begründungen, nämlich, dass die Vorinstanz den österreichischen Beschluss vom 13. August 2025 nicht hätte anerkennen dürfen, weil damit die die Verfahrensmängel und den Ausschluss der Klägerin sowie des mutmasslich biologischen Vaters und die intransparente Prozedur sowie das zweifelhafte Ergebnis des DNA-Tests gutgeheissen worden sei, was dem ordre public widerspreche (Urk. 31 S. 2) und dass es falsch gewesen sei, von einem fehlenden Rechtsschutzinteresse auszugehen, nur weil das Kind bereits einen juristischen Vater habe. Das Interesse des Kindes bestehe in der Feststellung des biologischen Vaters. Ein formales Vatersein könne das Recht des Kindes auf Wahrheit nicht ersetzen (Urk. 31 S. 3). Sie äussert sich jedoch nicht dazu, dass sie als Mutter nach österreichischem Recht nicht dazu berechtigt ist, eine Vaterschaftsklage zu erheben, weswegen auf die Klage nicht eingetreten werden konnte. Damit hat diese Begründung mangels rechtsgenügender Beanstandung (vgl. dazu Art. 321 Abs. 1 ZPO und BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1; BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017 E. 3.3.2 [je m.w.Hinw., insbes. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375]) aber Bestand, und die allein bemängelten anderen (res iudicata und nicht erfolgreich angefochtene Vaterschaftsklage) wirkten sich, selbst wenn sie am geltend gemach-

- 7 ten Mangel leiden sollten, im Ergebnis nicht auf den vorinstanzlichen Entscheid, auf das Gesuch nicht einzutreten, aus. Auf die Berufung ist bereits deshalb nicht einzutreten (vgl. BGer 4D_9/2021 vom 19. August 2021 E. 3.3.1). Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass sich die Klägerin ohnehin nicht in rechtsgenügender Weise mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt. Sie macht weder geltend, dass der österreichische Beschluss vom 13. August 2025 nicht rechtskräftig sei, noch bestreitet sie, dass bereits über die Vaterschaft entschieden worden sei. Vielmehr wiederholt sie, dass sie an der Richtigkeit des durchgeführten DNA-Tests zweifle und sie einen weiteren DNA-Test unter Einbezug und Überwachung von ihr wünsche (Urk. 31 S. 2 f. sowie Urk. 34 S. 2). Dies wäre jedoch im österreichischen Verfahren vorzubringen gewesen, was sie auch getan hatte (Urk. 16, Urk. 17/2, Urk. 21-22). So führte sie vor Vorinstanz selbst aus, ihre Rekurse gegen die Vaterschaftsanerkennung durch das Gericht G._____ seien abgelehnt worden (Urk. 24 S. 2). Bereits damit fehlt es an einer Prozessvoraussetzung (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO), sodass die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Klage eingetreten ist. Entsprechend hatte die Vorinstanz – entgegen der Ansicht der Klägerin (Urk. 31 S. 4) – auch den Beklagten nicht mehr vorzuladen und keine weiteren Vorkehrungen mehr zu treffen. Es ist jedoch festzuhalten, dass der Beklagte – nicht wie von der Klägerin vorgebracht – bewusst "im Schatten" geblieben ist und damit Druck auf das Gericht ausgeübt hatte. Der Beklagte hat bis heute keine Kenntnis von diesem Verfahren, zumindest liegen dem Gericht keinerlei andere Hinweise vor. Ferner ist auch die Frau des Beklagten nicht – wie von der Klägerin gewünscht (Urk. 34 S. 3) – durch das Gericht zu informieren, zumal sie nicht Partei dieses Verfahrens ist und die Vaterschaft des Beklagten auch nicht bestätigt wurde; im Gegenteil wies ein DNA-Test die Vaterschaft des Verfahrensbeteiligten aus (Urk. 22). Das Nichteintreten aufgrund der nicht erfüllten Prozessvoraussetzungen (Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO) ist somit nicht zu beanstanden. Betreffend die beantragten Kindesschutzmassnahmen kann zudem auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, dass C._____ ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Österreich habe und somit für die Kindesschutzmassnahmen die österreichischen Behörden international zuständig seien (Urk. 15). Zur Begründung

- 8 der Zuständigkeit reicht es auch nicht aus, dass sich C._____ – wie die Klägerin ausführt – im Jahr 2022 in der Schweiz befunden und einer Psychologin von Misshandlungen berichtet habe oder dass der mutmasslich biologische Vater (der Beklagte) Schweizer Bürger sei (Urk. 31 S. 3). Die Zuständigkeit knüpft – wie die Vorinstanz zutreffend erwog – beim gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes an (Art. 5 Haager Kindesschutzübereinkommen, HKsÜ). Entsprechend ist auch die Kammer nicht zuständig, Kindesschutzmassnahmen zu erlassen. Die Klägerin hat die Kindesschutzmassnahmen vielmehr am gewöhnlichen Aufenthaltsort von C._____ in Österreich zu beantragen, falls sie solche als notwendig erachtet, und die von ihr beigelegten Berichte betreffend die Misshandlungen dort einzureichen. Ferner handelt es sich beim Obergericht des Kantons Zürich um eine Rechtsmittelinstanz und nicht um ein erstinstanzliches Gericht. Inhalt eines Berufungsverfahrens ist grundsätzlich die Überprüfung der vorgetragenen Rügen am vorinstanzlichen Entscheid. Entsprechend ist die Kammer nicht zuständig, um – wie von der Klägerin beantragt (Urk. 34 S. 4) – erstmals (quasi erstinstanzlich) eine Klage nach Art. 28 ZGB zu beurteilen. Ebenso wenig ist sie zuständig, die Bedrohung des Lebens der Klägerin festzustellen oder ihre Erklärung über ein mögliches Attentat zu protokollieren. Sollte die Klägerin tatsächlich um ihr Leben oder das Leben ihrer Tochter, - beide leben in Österreich - fürchten, so hat sie bei den zuständigen Behörden an ihrem Wohnort oder am Wohnort ihrer Tochter um allfällige Massnahmen zu ersuchen. Die Klägerin ist weiter darauf hinzuweisen, dass ihre Eingaben zu den Akten genommen werden und ihre Vorbringen damit auch aktenkundig sind und bleiben, sodass diese nicht weiter protokolliert werden müssen. Abschliessend ist anzumerken, dass der Beklagte nicht an der von der Klägerin angegebenen Adresse in H._____ wohnhaft ist und er auch im Einwohnerregister nicht ausfindig gemacht werden konnte (Urk. 33) bzw. das Personalmeldeamt Zürich Süd mitteilte, der Beklagte habe sich 2011 nach England abgemeldet (Urk. 37). Ob dem bis heute so ist, kann offenbleiben. Aufgrund der Nachforschungen liegt jedoch die Vermutung nahe, dass der Beklagte keinen Wohnsitz in der Schweiz hat. Da die Prozessvoraussetzungen jedoch auch aus anderen Gründen nicht erfüllt sind und ohnehin auf die Klage nicht eingetreten werden kann, erübrigt es sich,

- 9 diesbezüglich weitere Abklärungen zu treffen. Nach dem Gesagten ist auf die Berufung nicht einzutreten. 5.1 Das Berufungsverfahren beschlägt eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.2 Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Klägerin zufolge ihres Unterliegens, dem Beklagten und den Verfahrensbeteiligten mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an – die Klägerin (mit Gerichtsurkunde) – den Beklagten (durch Publikation im Amtsblatt) – die Verfahrensbeteiligten (per Einschreiben mit Rückschein unter Beilage von Urk. 31 und 34) sowie – an die Vorinstanz gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,

- 10 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 29. Oktober 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Müller versandt am: lm

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