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Zürich Obergericht Zivilkammern 28.03.2025 LZ250016

28. März 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·595 Wörter·~3 min·2

Zusammenfassung

Unterhalt und weitere Kinderbelange

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ250016-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Beschluss vom 28. März 2025 in Sachen A._____, Beklagter und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge C._____, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, sowie C._____, Verfahrensbeteiligte betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange

- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 11. Februar 2025 (FK240068-L)

- 3 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 11. Februar 2025 errichtete die Vorinstanz für die Klägerin und Berufungsbeklagte (fortan: Klägerin; Tochter des Beklagten und der Verfahrensbeteiligten) eine Beistandschaft, legte die Aufgaben des Beistands fest, räumte dem Beklagten und Berufungskläger (fortan Beklagter) vorläufig für die Dauer eines Jahres begleitete Besuche ein und setzte die Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber der Klägerin fest (Urk. 27 Dispositiv-Ziffern 1-6 = Urk. 35 Dispositiv-Ziffern 1-6). b) Hiergegen erhob der Beklagte mit Eingabe vom 21. März 2025 (gleichentags zur Post gegeben, vgl. an Urk. 34 angeheftete Sendungsverfolgung samt Briefumschlag) Berufung (Urk. 34). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-33). 2. Die Berufungsfrist beträgt 30 Tage (Art. 308 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 311 Abs. 1 ZPO; vgl. dazu die korrekte Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Urteil, Urk. 35 Dispositiv-Ziffer 14). Das angefochtene Urteil vom 11. Februar 2025 wurde dem Beklagten – entgegen seiner in der Berufung vertretenen Ansicht (Urk. 34 S. 6) – nicht am 19. Februar 2025, sondern am 18. Februar 2025 zugestellt (vgl. Urk. 29). Die Berufungsfrist von 30 Tagen endete damit am 20. März 2025 (Art. 311, Art. 142 ZPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die am 21. März 2025 zur Post gegebene Berufungsschrift des Beklagten ist folglich verspätet eingereicht worden. Auf die Berufung ist demnach nicht einzutreten. 3. a) Die Prozesskosten sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Beklagten ausgangsgemäss die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. Das Berufungsverfahren beschlägt eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 GebV OG auf Fr. 400.– festzusetzen.

- 4 b) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens, der Klägerin mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beklagten wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Verfahrensbeteiligte, an die Klägerin unter Beilage der Doppel von Urk. 34, 37 und 38/2-4 samt einer Kopie von Urk. 36, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 5 - Zürich, 28. März 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: ms

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