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Zürich Obergericht Zivilkammern 03.04.2025 LZ240037

3. April 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,574 Wörter·~18 min·2

Zusammenfassung

Vaterschaft

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ240037-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Aeberhard Beschluss und Urteil vom 3. April 2025 in Sachen A._____, Beklagter und Berufungskläger gegen 1. B._____, 2. C._____, Klägerinnen und Berufungsbeklagte 1 vertreten durch Dr. iur. X1._____ 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ betreffend Vaterschaft Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 5. April 2024 (FK220030-C)

- 2 - Rechtsbegehren: der Klägerin 1 und Berufungsbeklagten 1 (Prot. I S. 21; sinngemäss): 1. Es sei festzustellen, dass der Beklagte nicht der Vater der Klägerin 1 ist, und das Kindsverhältnis zwischen der Klägerin 1 und dem Beklagten sei aufzuheben. 2. Der Klägerin 1 seien keine Kosten aufzuerlegen. der Klägerin 2 und Berufungsbeklagten 2 (Urk. 1 S. 2): "1. Es sei festzustellen, dass der Beklagte nicht der Vater der Klägerin 1 ist, und das Kindsverhältnis zwischen der Klägerin 1 und dem Beklagten sei aufzuheben. 2. Eventualiter sei beim Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich ein Gutachten zwecks Vaterschaftsabklärung in Auftrag zu geben. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten." des Beklagten und Berufungsklägers (Prot. I S. 11 f.): "1. Die Klage sei abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerinnen 1 und 2." Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 5. April 2024: (Urk. 59 S. 5 f. = Urk. 67 S. 5 f.) 1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte nicht der Vater des am tt.mm 2018 von der Klägerin 2 geborenen Kindes B._____ ist. 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 800.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 532.50 Dolmetscherkosten Fr. 1'332.50 Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 3. Die Kosten des unbegründeten Urteils werden der Klägerin 2 auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf

- 3 die Gerichtskasse genommen. Die Klägerin 2 wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. [Schriftliche Mitteilung] 6. [Rechtsmittel] Berufungsanträge: des Beklagten und Berufungsklägers (Urk. 66 S. 1 f.): "1. Umfassende Überprüfung des Urteils: Das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 5. April 2024 sei umfassend zu überprüfen, insbesondere in Bezug auf die rechtliche Situation des Kindsverhältnisses zwischen dem Beklagten und der Klägerin 1, unter Berücksichtigung der gesamten Beweislage und des Kindeswohls. 2. Berücksichtigung des Kindeswohl: Es sei festzustellen, dass das Kindeswohl vorrangig zu berücksichtigen ist und die bestehende emotionale und soziale Bindung zwischen dem Beklagten und der Klägerin 1 in die Entscheidung maßgeblich einfließen muss. 3. Klärung des Kindsverhältnisses: Das Gericht möge die Frage des Kindsverhältnisses und dessen Fortbestehen oder Beendigung in einer umfassenden Würdigung der gesamten Umstände und Beweislage klären, insbesondere unter Berücksichtigung des Verhaltens der Klägerin 2, des biologischen Vaters sowie der emotionalen und sozialen Verantwortung des Beklagten gegenüber dem Kind. 4. Entschädigungsantrag Dem Beklagten sei eine Entschädigung in Höhe von CHF 70'000 bis CHF 180'000 für die emotionalen und psychischen Belastungen zuzusprechen, die durch die opportunistischen und moralisch höchst fragwürdigen Handlungen der Klägerin 2 entstanden sind, insbesondere unter Berücksichtigung der häuslichen, psychischen, manipulativen, institutionelle Gewalt und der nachweislichen Traumatisierung des Beklagten. 5. Korrektur der Parteistellung: Der Beklagte ist nicht als unterliegende Partei zu betrachten, da das Bezirksgericht Bülach das zentrale Rechtsbegehren der Klä-

- 4 gerinnen, nämlich die Aufhebung des Kindsverhältnisses, nicht erfüllt hat (Prot. S. 21, sinngemäß). Es wurde zwar festgestellt, dass der Beklagte nicht biologische Vater der Klägerin 1 ist, jedoch hat der Beklagte zu keinem Zeitpunkt bestritten, dass er nicht der biologische Vater ist. Dennoch bleibt das rechtliche Kindsverhältnis zwischen dem Beklagten und der Klägerin 1 bestehen, da das Gericht die Aufhebung des Kindsverhältnisses nicht explizit entschieden hat. Gemäß Art. 256a ZGB und Art. 262 ZGB erfordert die Aufhebung des rechtlichen Kindsverhältnisses eine separate gerichtliche Entscheidung, die bisher nicht getroffen wurde. Somit ist der Beklagte weiterhin als rechtlicher Vater der Klägerin 1 zu betrachten und nicht als unterliegende Partei einzustufen. Entsprechend steht ihm eine Entschädigung zu. 6. [Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege] 7. Verschlechterungsverbot: Es wird beantragt, dass das Gericht gemäß Art. 316 Abs. 2 ZPO den Beklagten nicht schlechter stellt als im angefochtenen erstinstanzlichen Urteil. Eine Verschlechterung des Urteils zu Ungunsten des Beklagten ist unzulässig." Prozessuale Anträge: des Beklagten und Berufungsklägers (Urk. 66 S. 2): "6. Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege Der Beklagte beantragt unentgeltliche Rechtspflege gemäß Art. 117 ZPO, da er als sozialabhängiger Asylsuchender keinen Zugang zu ausreichenden finanziellen Mitteln hat und aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes derzeit nicht in der Lage ist, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten sind belegt, und er bittet darum, von den Prozesskosten und allfälligen Entschädigungsforderungen befreit zu werden. Zudem ist die Berufung nicht aussichtslos." Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1. Am tt.mm 2018 brachte die Klägerin 2 (fortan Klägerin) ihre Tochter, die Klägerin 1 (nachfolgend B._____), zur Welt. Kurz vor seiner Heirat mit der Klägerin anerkannte der Beklagte B._____ am 8. Januar 2020 als seine Tochter (Urk. 3, Urk. 4/6-7, Urk. 22/2 und Urk. 22/7). Mit Urteil vom 12. November 2021 wurde die Ehe der Klägerin und des Beklagten geschieden (Urk. 22/18).

- 5 - 2.1. Mit Eingabe vom 12. September 2022 machten die Klägerin und B._____ die Klage betreffend Anfechtung der Vaterschaftsanerkennung des Beklagten bei der Vorinstanz hängig (Urk. 1). Der weitere erstinstanzliche Prozessverlauf kann den Erwägungen des angefochtenen Entscheids entnommen werden (Urk. 67 E. 1), der am 5. April 2024 erging. 2.2. Gegen diesen Entscheid erhob der Beklagte am 16. Oktober 2024 rechtzeitig (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO und Urk. 60) Berufung mit den eingangs aufgeführten Anträgen (Urk. 66). 2.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-65). Da sich die Berufung – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales 1. Klageänderung und funktionale Zuständigkeit 1.1. Der Beklagte begehrt mit seiner Berufung (neu) eine Genugtuung im Sinne von Art. 49 OR in der Höhe von Fr. 70'000.– bis Fr. 180'000.–, weil die häusliche Gewalt und psychischen Manipulationen der Klägerin bei ihm eine schwere posttraumatische Belastungsstörung, eine bipolare Störung und Depressionen verursacht hätten (Urk. 66 Berufungsbegehren Ziffer 4 und S. 7 ff.). 1.2. Dem Entscheidverfahren geht grundsätzlich ein Schlichtungsverfahren vor einer Schlichtungsbehörde voraus (Art. 197 ZPO). Für das Genugtuungsbegehren des Beklagten ist keine Ausnahme nach Art. 198 ZPO einschlägig. Vorbehalten wäre eine zulässige Klageänderung im Sinne von Art. 317 Abs. 2 ZPO. Der Beklagte hat vor Vorinstanz allerdings keine Klage erhoben, die im Berufungsverfahren unter den gesetzlichen Voraussetzungen geändert werden könnte. Das im Berufungsverfahren neu gestellte Genugtuungsbegehren ist prozessual eine Widerklage (Art. 224 ZPO). Eine solche ist im Berufungsverfahren unzulässig (vgl. ZK ZPO-Hilber/Reetz, Art. 317 N 92). Auf das Berufungsbegehren Ziff. 4 ist daher nicht einzutreten. Nur der Vollständigkeit halber ist ergänzend festzuhalten, dass der

- 6 neue Anspruch des Beklagten im ordentlichen Verfahren zu beurteilen wäre, was die Klageänderung im vorliegenden Berufungsverfahren (gegen einen Entscheid, der im vereinfachten Verfahren erging) ohnehin ausschlösse (Hilber/Reetz, a.a.O., Art. 317 N 81). 2. Rechtsschutzinteresse und Rechtsanwendung von Amtes wegen 2.1. Der Beklagte möchte mit seinem Berufungsbegehren Ziffer 2 die Feststellung, dass das Kindswohl vorrangig zu berücksichtigen sei (Urk. 66 Berufungsbegehren Ziffer 2). 2.2. Nach Art. 57 ZPO wendet das Gericht das Recht von Amtes wegen an. Das von Amtes wegen anzuwendende einheimische Recht umfasst nicht nur den ausdrücklichen Gesetzeswortlaut, sondern auch dessen Auslegung und Gerichtspraxis (ZK ZPO-Seiler, Art. 57 N 9 m.w.H.), wozu auch die Berücksichtigung des Kindswohls als oberste Maxime des Kindsrechts gehört (BGE 146 III 313 E. 6.2.2). Mangels Feststellungsinteresses ist auf das Berufungsbegehren Ziffer 2 nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Zur Berücksichtigung des Kindeswohls beim auszufällenden Entscheid ist auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen. 3. Verschlechterungsverbot 3.1. Der Beklagte geht davon aus, dass eine Abänderung des angefochtenen Urteils zu seinen Ungunsten unzulässig sei (Urk. 66 Berufungsbegehren Ziffer 7). 3.2. In Kinderbelangen gilt auch vor kantonalen Rechtsmittelinstanzen der Offizialgrundsatz: Das Gericht entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Das Verschlechterungsverbot, dem zufolge die Berufungsinstanz das angefochtene Urteil nicht zu Ungunsten des Berufungsklägers abändern darf, gilt im Anwendungsbereich des Offizialgrundsatzes nicht (BGer 5A_800/2022 vom 28. März 2023 E. 3.2). Ohnehin wird der Beklagte mit dem vorliegenden Entscheid nicht schlechter gestellt, weil es beim vorinstanzlichen Urteil bleibt (E. III.7).

- 7 - 4. Kognition der Berufungsinstanz und Rügeobliegenheit 4.1. Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1; OGer ZH LB240057 vom 12. Dezember 2024 E. 2.3). Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013 E. 3.1). In der Berufungsschrift ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3.2). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGer 5A_111/ 2016 vom 6. September 2016 E. 5.3; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014 E. 3.1 und E. 5). Diese Grundsätze gelten auch im Bereich der umfassenden Untersuchungsmaxime nach Art. 196 Abs. 2 ZPO (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021 E. 5.1).

- 8 - 4.2. Der Beklagte fordert eine umfassende Überprüfung des vorinstanzlichen Urteils und die Klärung des Kindsverhältnisses unter umfassender Würdigung der gesamten Umstände und Beweislage, insbesondere unter Berücksichtigung des Verhaltens der Klägerin, des biologischen Vaters sowie der emotionalen und sozialen Verantwortung des Beklagten gegenüber B._____ (Urk. 66 Berufungsbegehren Ziffern 1 und 3). Ein umfassender Überprüfungsanspruch losgelöst von entsprechenden Rügen steht dem Beklagten im Berufungsverfahren im Gegensatz zum erstinstanzlichen Verfahren nicht mehr zu. Da das angefochtene Urteil keine offensichtlichen Mängel aufweist, ist im Folgenden lediglich auf die einzelnen Rügen des Beklagten einzugehen. III. Materielles 1. Vaterschaft 1.1. Die Vorinstanz erwog, das eingereichte DNA-Gutachten beweise ohne ernsthafte Zweifel, dass der Beklagte nicht der Vater von B._____ sei. Die Vorbringen des Beklagten, wonach er in psychologischer bzw. emotionaler Hinsicht der Vater von B._____ sei, seien im rechtlichen Sinn nicht von Bedeutung. Die bewusst unrichtige Vaterschaftsanerkennung sei zwar wirksam, könne aber durch Anfechtung beseitigt werden. Es werde klar, dass der wirkliche Vater im Sinne des Gesetzes der leibliche Vater sei. Nach dem Gesagten sei festzustellen, dass der Beklagte nicht der Vater von B._____ sei (Urk. 67 E. 3.4). 1.2. Der Beklagte rügt, die Vorinstanz habe zwar festgestellt, dass er nicht der biologische Vater sei, was er zu keinem Zeitpunkt bestritten habe und durch ein DNA-Gutachten belegt sei. Dennoch bleibe das rechtliche Kindsverhältnis zwischen ihm und B._____ bestehen, da das Gericht die Aufhebung des Kindsverhältnisses nicht explizit entschieden habe. Gemäss Art. 256a und Art. 262 ZGB erfordere die Aufhebung des rechtlichen Kindsverhältnisses eine separate gerichtliche Entscheidung, die bisher nicht getroffen worden sei. Er sei weiterhin als rechtlicher Vater von B._____ zu betrachten (Urk. 66 S. 1 ff.). Die Würdigung der Vorinstanz konzentriere sich ausschliesslich auf die biologische Abstammung und vernachlässige die entscheidenden sozialen und emotionalen Aspekte seiner Vaterrolle, die

- 9 im Sinne des Kindswohls von grosser Bedeutung seien. Die emotionale und soziale Bindung zwischen ihm und B._____ sei im angefochtenen Urteil nicht ausreichend gewürdigt worden, obwohl sie eine zentrale Komponente für das Wohlbefinden und die Stabilität des Kinds darstelle. Es sei allgemein anerkannt, dass eine stabile und kontinuierliche Vater-Kind-Beziehung essenziell für die gesunde Entwicklung eines Kinds sei. Eine permanente Trennung könnte gravierende negative Auswirkungen auf die emotionale und psychische Gesundheit des Kinds haben, da das Kind in diesem Fall der Betreuung durch den biologischen Vater und die Klägerin überlassen würde. Beide hätten in der Vergangenheit nachweislich nicht im besten Interesse des Kinds gehandelt (Urk. 66 S. 5). Der mutmassliche biologische Vater habe trotz seiner Kenntnis von B._____s Existenz keinerlei Anstrengungen unternommen, um eine rechtliche oder soziale Verantwortung für sie zu übernehmen (Urk. 66 S. 9). Selbst wenn die biologische Vaterschaft von ihm, dem Beklagten, durch ein DNA-Gutachten widerlegt werde, bleibe die Frage offen, ob es im Interesse des Kinds liege, seine rechtliche Vaterschaft aufzuheben. Die Gerichte hätten sich in solchen Fällen oft dafür entschieden, dass die emotionale und soziale Bindung wichtiger sei als die biologische Abstammung, wenn die Trennung vom sozialen Vater das Wohl des Kinds gefährde (Urk. 66 S. 5). Im Gegensatz zum biologischen Vater habe er die Rolle des sozialen Vaters übernommen, indem er nicht nur emotional, sondern auch finanzielle Verantwortung getragen und sich um das Wohlergehen von B._____ gekümmert habe. Diese Fürsorge und Verantwortung hätten eine zentrale Rolle in der Entscheidfindung über das Kindsverhältnis, insbesondere im Hinblick auf das Kindswohl, spielen müssen (Urk. 66 S. 10). 1.3. Entgegen den Ausführungen des Beklagten entschied die Vorinstanz mit ihrem Urteil sehr wohl über sein rechtliches Kindsverhältnis zu B._____. Die Anfechtungsklage und die Vaterschaftsklage sind Gestaltungsklagen. Mit ihnen wird das Rechtsverhältnis zwischen Vater und Kind verbindlich gestaltet und rückwirkend auf die Geburt des Kinds hin begründet bzw. aufgehoben (BGE 150 III 160 E. 4.5.2 und BGer 5A_794/ 2014 vom 6. Mai 2015 E. 4.2). Auch wenn die Vorinstanz nach dem Wortlaut ihres Dispositivs neben der Feststellung, dass der Beklagte nicht B._____s Vater ist, nicht ausdrücklich über den (ebenfalls gestellten) Antrag auf Aufhebung des Kindsverhältnisses entschied, geht aus den Erwägungen ohne

- 10 - Zweifel hervor, dass sie nicht nur das Fehlen der (genetischen) Vaterschaft (als Tatsache) feststellte, sondern die Anfechtungsklage (mit Gestaltungswirkung) guthiess (Urk. 67 S. 4). Eine entsprechende Formulierung im Dispositiv wäre der Klarheit halber allenfalls wünschenswert, doch ihr Fehlen ändert nichts an der Gestaltungswirkung des Entscheids über die Anfechtungsklage. 1.4. Es ist unstrittig und belegt, dass der Beklagte nicht der biologische Vater von B._____ ist (Urk. 1 Rz. 6, Urk. 4/1 S. 14, Urk. 14, Urk. 24 Rz. 6 und Urk. 49/1 sowie Prot. I S. 6, S. 10, S. 12, S. 16 und S. 21 ff.). Gemäss Bundesgericht verlangt das Zivilgesetzbuch nicht, dass die genetische zwingend der sozialen Elternschaft vorgeht (BGE 143 III 624 E. 3.4.4 m.w.H.). Die Anfechtung einer Anerkennung darf nicht leichtfertig möglich sein. Weil es nicht nur eine genetische, sondern auch eine sozial-psychologische Elternschaft gibt, rechtfertigt es sich in gewissen Konstellationen, dass ein Kindsverhältnis bestehen bleibt, auch wenn feststeht, dass der rechtliche Vater nicht der genetische Vater ist. Mit den Befristungen der Klagemöglichkeiten, den Vermutungen und den Einschränkungen der Klagelegitimation für die Anfechtung der Vaterschaft hat der Gesetzgeber bewusst eine Abwägung zwischen genetischer und psycho-sozialer Elternschaft vorgenommen (BGer 5A_619/ 2014 vom 5. Januar 2015 E. 4.4). So kann ein Kind verheirateter Eltern die Anerkennung bloss anfechten, wenn während seiner Minderjährigkeit der gemeinsame Haushalt der Ehegatten aufgehört hat oder die Anerkennung erst nach Vollendung seines zwölften Altersjahres ausgesprochen worden ist (Art. 259 ZGB Abs. 2 Ziff. 2 ZGB). Sind die Eltern nicht (mehr) verheiratet, so kann das Kind die Klage auf Anfechtung der Anerkennung bis zum Ablauf eines Jahres nach seiner Volljährigkeit erheben (Art. 260c Ab. 2 ZGB). Unter diesen Voraussetzungen liegt die Anfechtung der sozialen Elternschaft nach der Wertung des Gesetzgebers im Kindsinteresse und geht die genetische Elternschaft der sozialen vor. Die Wertung des Gesetzgebers ist abschliessend und es kann der rechtzeitig erhobenen Anfechtungsklage des Kindes bei nicht bestehender genetischer Vaterschaft des Beklagten nicht entgegen gehalten werden, das Kindeswohl stehe der Aufhebung des Kindesverhältnisses entgegen. Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Aufrechterhaltung der rechtlichen Vaterschaft des Beklagten nicht im Kindswohl von B._____ erscheint. Einerseits fanden abgesehen von einigen Kontaktversu-

- 11 chen seitens des Beklagten seit längerem kaum noch Kontakte zwischen ihm und B._____ statt (Urk. 1 Rz. 7 und Prot. I S. 14), so dass zwischen ihnen keine gelebte Beziehung mehr besteht. Andererseits schildern der Beklagte und die Klägerin – auch wenn ihre Sachdarstellungen betreffend die Rolle des Aggressors divergieren – eine sehr konfliktbehaftete, manipulative Beziehung mit häuslicher Gewalt. Nach dem Beklagten leidet er deswegen an einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung, einer bipolaren Störung und Depressionen (Urk. 66 S. 7 ff.). Die Klägerin macht geltend, dass sie und B._____ Angst vor dem Beklagten hätten und sie sich vom Beklagten unter Druck gesetzt fühle (Urk. 1 S. 6, Prot. I S. 6, S. 10). Damit ist der Entscheid der Vorinstanz über die Frage der Vaterschaft zu bestätigen. 2. Parteientschädigung 2.1. Die Vorinstanz führte aus, dass die Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen seien (Art. 106 ZPO). Von diesem Grundsatz könne abgewichen werden, wenn besondere Umstände vorlägen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen liessen (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Ausserdem sei eine Verteilung nach Ermessen in familienrechtlichen Verfahren allgemein zulässig (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Vorliegend seien die Ausführungen des Beklagten, wonach er tatsächlich Vater von B._____ habe sein wollen und sich auch als solcher gefühlt habe, nachdem die Klägerin ihn von der Anerkennung überzeugt habe, relevant. Die Klägerin habe selbst bestätigt, dass sie gewollt habe, dass der Beklagte die Vaterschaft anerkenne, um so eine Familie zu gründen. Dieser Aussage sei mehr Glauben zu schenken, als derjenigen ihrer Rechtsvertreterin in der Klageschrift. Dass sie dann, nachdem die Ehe zu Ende gegangen sei, ein Verfahren zur Aberkennung eingeleitet habe, lasse ihr Verhalten als opportunistisch und moralisch höchst fragwürdig erscheinen. Vor diesem Hintergrund scheine es unbillig, dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen. Die Kosten des Verfahrens seien nach dem Gesagten der Klägerin aufzuerlegen, infolge der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Klägerin sei auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hinzuweisen.

- 12 - Unter diesen Umständen seien keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Urk. 67 E. 4.2). 2.2. Der Beklagte moniert, dass er weiterhin als rechtlicher Vater von B._____ zu betrachten sei, weshalb er nicht als unterliegende Partei einzustufen sei. Entsprechend stehe ihm eine Entschädigung zu (Urk. 66 S. 2 und S. 4). 2.3. Der Beklagte übersieht, dass die Vorinstanz die Kosten nicht nach dem Verfahrensausgang, sondern nach Ermessen verteilte. Indem er sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen (insb. hinsichtlich Parteientschädigung) nicht ansatzweise auseinandersetzt, kommt er seiner Rügeobliegenheit nicht nach, weshalb auf dieses Berufungsbegehren nicht einzutreten ist (vgl. E. II.4.1). Im Übrigen wäre der Entschädigungsantrag auch materiell abzuweisen, weil der Beklagten weder notwendige Auslagen im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO noch Umtriebe im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO darlegte (vgl. OGer ZH PP220022 vom 8. März 2023 E. III.2.1 m.w.H.). 3. Fazit Nach dem Erwogenen erweist sich die Berufung als offensichtlich unbegründet, soweit auf diese einzutreten ist. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Auf das Berufungsbegehren betreffend die erstinstanzliche Entschädigungsfolge ist nicht einzutreten (vgl. E. III.6.3). Die Kostenregelung des erstinstanzlichen Verfahrens wird weder selbstständig angefochten noch konkret bemängelt (vgl. Urk. 1). Sie sind deshalb nicht zu überprüfen (vgl. E. II.4.1). Die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen sind folglich zu bestätigen. 2.1. Der Beklagte ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wie aufgezeigt erweist sich die Berufung als offensicht-

- 13 lich unbegründet und damit als aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb abzuweisen. 2.2. Die Prozesskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist gestützt auf § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2 und § 5 GebV OG auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind für das Berufungsverfahren keine zuzusprechen: dem Beklagten infolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mangels Begründung (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO; OGer ZH PP220022 vom 8. März 2023 E. III.2.3. m.w.H.), der Klägerin und B._____ mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Das Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 5. April 2024 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen für das zweitinstanzliche Verfahren zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an  die Klägerin 1, unter Beilage der Doppel von Urk. 66 und Urk. 68-69/1-5,

- 14 -  die Klägerin 2, unter Beilage der Doppel von Urk. 66 und Urk. 68-69/1-5,  den Beklagten,  die Vorinstanz sowie nach Eintritt der Rechtskraft an  das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Formular,  das Zivilstandsamt Bülach im Dispositiv,  die KESB Kreis Bülach Süd im Dispositiv je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 3. April 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: lic. iur. A. Huizinga Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Aeberhard versandt am:

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