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Zürich Obergericht Zivilkammern 20.09.2024 LZ240034

20. September 2024·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·707 Wörter·~4 min·2

Zusammenfassung

Unterhalt und weitere Kinderbelange

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ240034-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 20. September 2024 in Sachen A._____, Beklagter und Berufungskläger gegen B.______, Kläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge C._____, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X1._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____, (Prozessbeistand nach Art. 299 ZPO für die Kinderbelange ohne Unterhalt) sowie C._____, Verfahrensbeteiligte vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X1._____ betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 10. Juni 2024 (FK220022-K)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 10. Juni 2024 des Bezirksgerichts Winterthur (Vorinstanz) wurde im Wesentlichen der Kläger (… 2014 geborener Sohn des Beklagten und der Verfahrensbeteiligten) unter der alleinigen elterlichen Sorge und Obhut der Verfahrensbeteiligten belassen, wurden dem Beklagten nur begleitete und erst nach Vorliegen einer entsprechenden Einschätzung einer Fachperson unbegleitete Besuchsrechte eingeräumt und wurde die Unterhaltspflicht des Beklagten festgesetzt (Urk. 189, Vi-Verfahren FK220022-K). b) Gegen dieses (ihm durch Publikation am tt.mm.2024 eröffnete) Urteil reichte der Beklagte am 14. Juni 2024 fristgerecht eine Berufung ein, auf welche mit Beschluss der Kammer vom 28. August 2024 mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht eingetreten wurde (Berufungsverfahren LZ240023-O). c) Am 16. September 2024 reichte der Beklagte eine "Beschwerde wegen Verfahrensmangel zu Urteil vom Bezirksgericht Winterthur vom 10. Juni 2024 FK220022-K" ein (Urk. 186). d) Da sich das Rechtsmittel sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO). 2. a) Zulässiges Rechtsmittel gegen das Urteil vom 10. Juni 2024 ist die Berufung (Art. 308 ZPO). Die als "Beschwerde" bezeichnete Rechtsmitteleingabe des Beklagten ist demgemäss als Berufung entgegenzunehmen. b) Das angefochtene Urteil wurde dem Beklagten, wie erwähnt (oben Erwägung 1.b), am tt.mm.2024 durch Publikation eröffnet. Die Berufungsfrist von 30 Tagen endete damit am tt.mm.2024 (Art. 311, Art. 142 ZPO). Selbst wenn, wie vom Beklagten in den abgeschlossenen Berufungsverfahren LZ240016-O und LZ240023-O geltend gemacht, die Voraussetzungen für eine Publikation nicht erfüllt gewesen wären, hatte der Beklagte vom angefochtenen Urteil spätestens am 14. Juni 2024 (Datum der ersten Berufungseinreichung) Kenntnis genommen und wäre diesfalls die Berufungsfrist unter Berücksichtigung der Gerichtsferien (Art. 145

- 3 - Abs. 1 lit. b ZPO) am 16. August 2024 abgelaufen (vgl. auch Urteil der Kammer vom 12. September 2024 [Urk. 188, Berufungsverfahren LZ240016-O], S. 7). Die erst am 16. September 2024 eingereichte Berufung ist somit in jedem Fall (weit) verspätet erhoben worden. c) Nach dem Gesagten kann auf die Berufung zufolge Fristversäumnis nicht eingetreten werden. d) Bloss ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass von einer Nichtigkeit des Urteils vom 10. Juni 2024 entgegen den Vorbringen des Beklagten (Urk. 186) keine Rede sein kann, denn er war am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und hatte, wie gesehen, Kenntnis von diesem Urteil. 3. a) Das Berufungsverfahren beschlägt eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 GebV OG auf Fr. 300.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). 4. Der Beklagte ist darauf hinzuweisen, dass sich die Kammer vorbehält, weitere Eingaben in dieser Sache (nach Prüfung) unbeantwortet abzulegen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

- 4 - 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, an den Beklagten per IncaMail, an Rechtsanwalt Dr. X2._____ (für den Kläger) und Rechtsanwalt X1._____ (für die Verfahrensbeteiligte) je gegen Empfangsschein und unter Bei-lage von Kopien der Urk. 186 und 187, sowie an die Vorinstanz gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten verbleiben im Verfahren LZ240016-O. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 20. September 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: lm

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