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Zürich Obergericht Zivilkammern 26.11.2024 LZ240021

26. November 2024·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·8,304 Wörter·~42 min·2

Zusammenfassung

Kinderbelange

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ240021-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Müller Urteil vom 26. November 2024 in Sachen A._____, Beklagter und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin M.A. HSG in Law X._____, gegen 1. B._____, 2. C._____, Klägerinnen und Berufungsbeklagte 1 vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge C._____, 1 vertreten durch MLaw Y._____, betreffend Kinderbelange Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 21. März 2024 (FK240012-L)

- 2 - Rechtsbegehren: zuletzt aufrechterhaltene Rechtsbegehren der Klägerin 1 (Urk. 1 S. 2 und Prot. I S. 12; sinngemäss): 1. Es sei festzustellen, dass der Beklagte der Vater der Klägerin 1 ist. 2. Es sei die gemeinsame elterliche Sorge anzuordnen. 3. Die Obhut über die Klägerin 1 sei bei der Klägerin 2 zu belassen. 4. Dem Beklagten sei an jedem Samstagmorgen jeweils von 08.00 Uhr bis 11.00 Uhr ein von einer Fachperson begleitetes Besuchsrecht mit der Klägerin 1 einzuräumen. 5. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung zukünftiger IV- oder AHV-Renten seien der Klägerin 2 anzurechnen. Alles unter Kostenfolgen zulasten des Beklagten. der Klägerin 2 (Prot. I S. 7; sinngemäss): 1. Die Klägerin 1 sei unter die alleinige elterliche Sorge der Klägerin 2 zu stellen. 2. Die Obhut über die Klägerin 1 sei bei der Klägerin 2 zu belassen. des Beklagten (Prot. I S. 5 und S. 8 ff.; sinngemäss): 1. Es sei festzustellen, dass der Beklagte der Vater der Klägerin 1 ist. 2. Die Klägerin 1 sei unter die gemeinsame elterliche Sorge der Klägerin 2 sowie des Beklagten zu stellen. 3. Die Obhut über die Klägerin 1 sei bei der Klägerin 2 zu belassen. 4. Dem Beklagten sei für die Klägerin 1 an jedem Wochenende ein unbegleitetes Besuchsrecht mit Übernachtung einzuräumen. Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 21. März 2024: (Urk. 36 S. 13 f.) 1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte der Vater der Klägerin 1 ist. 2. Die Klägerin 1 wird unter die gemeinsame elterliche Sorge der Klägerin 2 und des Beklagten gestellt. 3. Die Obhut über die Klägerin 1 wird der Klägerin 2 allein zugeteilt.

- 3 - 4. Dem Beklagten wird an jedem Samstagmorgen jeweils von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr ein von einer Fachperson begleitetes Besuchsrecht mit der Klägerin 1 eingeräumt. 5. Die für die Klägerin 1 von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich mit Beschluss vom 11. Mai 2023 angeordnete Beistandschaft wird mit den bisherigen Aufgaben weitergeführt und zudem durch die Aufgabe erweitert, eine Besuchsbegleitung zu organisieren und für deren Finanzierung zu sorgen. 6. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden allein der Klägerin 2 angerechnet. 7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 1'500.– ; die weiteren Gerichtskosten betragen: CHF 255.– Dolmetscher. 8. Die Gerichtskosten werden der Klägerin 2 und dem Beklagten je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge der ihnen je bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Klägerin 2 und der Beklagte werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 9. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 10. (Schriftliche Mitteilung) 11. (Rechtsmittelbelehrung)

- 4 - Berufungsanträge: des Beklagten und Berufungsklägers (Urk. 35 S. 2 f.): "1. Dispositiv Ziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 21. März 2024 (FK240012L) sei aufzuheben und dem Beklagten sei ein (unbegleitetes) Besuchsrecht von Samstag, 10.00 Uhr bis Sonntag, 16.00 Uhr (mit Übernachtung) einzuräumen. 2. Eventualiter sei Dispositiv Ziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 21. März 2024 (FK240012L) aufzuheben und dem Beklagten sei ein Besuchsrecht wie folgt einzuräumen: a) Bis zum 30. September 2024: jeden Samstag von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr begleitet b) Ab 1. Oktober 2024: jeden Samstag von 09.00 Uhr bis 14.00 Uhr (unbegleitet) c) Ab 1. Februar 2025: jeden Samstag von 09.00 Uhr bis 16.00 Uhr (unbegleitet) d) Ab 1. Februar 2026: jeden Samstag von 09.00 Uhr bis 16.00 Uhr sowie jeden Sonntag von 09.00 Uhr bis 16.00Uhr (unbegleitet) e) Ab 1. August 2026 (Eintritt Kindergarten): jeden Samstag, 10.00 Uhr bis Sonntag, 16.00 Uhr (mit Übernachtung) 3. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Dispositiv Ziffer 5 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 21. März 2024 (FK240012L) sei aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass die Beistandschaft gemäss Beschluss vom 11. Mai 2023 mit den bisherigen Aufgaben weitergeführt wird. 5. Eventualiter sei Dispositiv Ziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 21. März 2024 (FK240012L) dahingehend anzupassen, als dass die Besuchsbegleitung nur für die erste Phase zu organisieren sei und für deren Finanzierung zu sorgen sei. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 8.1% MwSt. zulasten der Klägerin 2 / Berufungsbeklagten 2." der Klägerin 1 und Berufungsbeklagten 1 (Urk. 45 S. 2): "1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Eventualiter sei im Falle einer Abänderung der von der Vorinstanz festgesetzten Besuchsrechtsregelung ein Gutachten einzuholen, das Auskunft über die Erziehungsfähigkeit des Beklagten/Berufungsklägers gibt. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten/Berufungsklägers."

- 5 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Die Klägerin 2 und Berufungsbeklagte 2 (fortan Klägerin 2) und der Beklagte und Berufungskläger (fortan Beklagter) sind die in der Schweiz als nicht verheiratet geltenden Eltern der Klägerin 1 und Berufungsbeklagten 1 (fortan Klägerin 1). Sodann haben die Klägerin 2 und der Beklagte zwei weitere gemeinsame Kinder, D._____, geb. tt.mm.2016, und E._____, geb. tt.mm.2019. Mit Klage vom 29. Januar 2024 verlangte die Klägerin 1 die Feststellung der Vaterschaft des Beklagten, die Zuteilung der elterlichen Sorge und Obhut sowie die Festlegung des Besuchsrechts (Urk. 1 S. 2). Der weitere Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann dem angefochtenen Entscheid entnommen werden (Urk. 28 S. 3 ff. = Urk. 36 S. 3 ff.). Am 21. März 2024 erliess die Vorinstanz das eingangs wiedergegebene Urteil (Urk. 36 S. 13 f.). 2. Gegen das vorinstanzliche Urteil erhob der Beklagte mit Eingabe vom 7. Juni 2024 innert Frist (vgl. Art. 311 Abs. 2 ZPO sowie Urk. 31) Berufung mit den eingangs zitierten Anträgen (Urk. 35). Mit Verfügung vom 5. Juli 2024 wurde den Klägerinnen 1 und 2 je Frist zur Beantwortung der Berufung angesetzt (Urk. 42). Mit Eingabe vom 30. August 2024 reichte die Klägerin 1 innert Frist ihre Berufungsantwort ein (Urk. 45). Die Klägerin 2 liess sich nicht vernehmen. Die Berufungsantwort der Klägerin 1 sowie die innert angesetzter Frist erfolgte Replik des Beklagten wurden den übrigen Parteien jeweils zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 45, Urk. 51, Urk. 52 sowie Urk. 54). Die Klägerin 2 holte diese jedoch nicht ab (Urk. 58). Es erfolgten keine weiteren Eingaben. 3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-34). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales 1. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache,

- 6 mithin über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen. In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Dazu hat sich der Berufungskläger inhaltlich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzuzeigen, woraus sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Pauschale Verweisungen auf frühere Rechtsschriften oder Vorbringen genügen hierfür nicht (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3 = Pra 105/2016 Nr. 99; BGE 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 102/2013 Nr. 4; BGer 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020 E. 5.2.3). Diese Begründungsanforderungen gelten sinngemäss auch für den Inhalt der Berufungsantwort (BGer 4A_496/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 2.2.2 m.w.H.; BGer 5A_660/2014 vom 17. Juni 2015 E. 4.2 m.w.H.). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.H.; BGer 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020 E. 5.2.3). Inhaltlich ist die Rechtsmittelinstanz dabei weder an die Argumente, welche die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden; sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tatfragen, weshalb sie die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen kann (sogenannte Motivsubstitution). Die vorgebrachten Beanstandungen geben zwar das Prüfprogramm vor, binden die Rechtsmittelinstanz aber nicht an die Argumente, mit denen diese begründet werden (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; BGer 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1; KUKO ZPO-Oberhammer/Weber, Art. 57 N 2). In diesem Rah-

- 7 men ist insoweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1). 2. Im Berufungsverfahren sind neue Vorbringen grundsätzlich nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig. Art. 296 ZPO statuiert für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorliegend zu beurteilen sind – den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, können die Parteien auch im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt vorbringen. Die Bestimmung von Art. 317 Abs. 1 ZPO gilt somit nicht für Verfahren, in welchen Kinderbelange zu beurteilen sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). III. Materielles A. Besuchsrecht 1. Die Vorinstanz ordnete für den Beklagten ein wöchentliches, begleitetes Besuchsrecht, jeweils am Samstagmorgen von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr, an. Damit sei der persönliche Kontakt zwischen der Klägerin 1 und dem Beklagten sichergestellt. Ein weitergehendes Besuchsrecht rechtfertige sich nicht. Dem Beschluss der KESB vom 11. Mai 2023, mit welchem für die Klägerin 1 eine Beistandschaft angeordnet worden sei, sowie den Ausführungen der Vertreterin der Klägerin 1 sei zu entnehmen, dass das Verhältnis zwischen der Klägerin 2 und dem Beklagten konfliktbehaftet gewesen sei und immer noch sei. Sie seien denn auch nicht in der Lage, sich über eine nachhaltige Kontaktregelung zu einigen. Das Konfliktpotential zwischen der Klägerin 2 und dem Beklagten sei auch anlässlich der Hauptverhandlung vom 13. März 2024 deutlich geworden, hätten sie gegenseitig ihre jeweils gemachten Ausführungen als unwahr abgetan und sich gegenseitig Vorwürfe gemacht. Aus den Ausführungen der Vertretung der Klägerin 1 gehe des Weiteren hervor, dass die Beiständin auf entsprechende Anfrage angegeben habe, der Beklagte sei kognitiv und emotional nicht in der Lage, die beiden älteren gemeinsamen Töchter alleine zu betreuen, da er – auf sich alleine gestellt – schnell überfordert

- 8 gewesen sei. Diesen Umstand gelte es umso mehr bei der Klägerin 1 zu beachten, handle es sich bei ihr doch um ein zweijähriges Kleinkind, welches mehr noch auf intensivere Betreuung angewiesen sei. Der von der eingesetzten Beiständin ermöglichte persönliche Verkehr zwischen der Klägerin 1 und dem Beklagten im Rahmen eines wöchentlichen, begleiteten Besuchsrechts sei daher beizubehalten. Auch wenn der Beklagte die entsprechende Einschränkung der Kontakte zur Klägerin 1 (wie auch zu den übrigen beiden Kindern D._____ und E._____) für stossend erachten möge, so sei vorliegend einzig das Kindswohl der Klägerin 1 – und nicht die Betreuungswünsche des Beklagten – massgebend. Die Klägerin 1 habe bislang nur eingeschränkt (im Rahmen eines begleiteten Besuchsrechts) mit dem Beklagten Umgang gepflegt. Bis die Kontakte hätten installiert werden können, habe kein Kontakt stattgefunden. Würde nun der persönliche Verkehr zur Klägerin 1 – ohne entsprechenden Aufbau und Vorbereitung – schlagartig im vom Beklagten beantragten Sinn angeordnet werden, so bedeutete dies für die Klägerin 1 durchaus eine Überforderung, was nicht im Kindswohl liege und nicht zu verantworten sei. Genau deshalb bestehe eine Beistandschaft für die Klägerin 1, welche für die kindsgerechten Besuche zu sorgen und diese zu überwachen habe. Nach dem Gesagten sei dem Beklagten somit an jedem Samstagmorgen von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr ein von einer Fachperson begleitetes Besuchsrecht mit der Klägerin 1 einzuräumen (Urk. 36 S. 9 f.). 2.1 Der Beklagte rügt, die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts bedürfe konkreter Anhaltspunkte für eine Kindswohlgefährdung und stelle lediglich eine Übergangslösung dar, weshalb es stets nur für eine begrenzte Dauer – im Regelfall für ein halbes oder ein ganzes Jahr – anzuordnen sei. Es sei zwar unbestritten, dass Spannungen zwischen den Eltern bestehen würden. Jedoch dürften Konfliktsituationen, wie sie in jeder ehemaligen Beziehungssituation auftreten würden, nicht zu einer einschneidenden Beschränkung des Besuchsrechts auf unbestimmte Zeit führen. Zudem sei im vorliegenden Fall nicht von einem derart verhärteten Konflikt auszugehen, wonach die Tochter in einem erheblichen Loyalitätskonflikt wäre. Immerhin hätten sich die Eltern über die Vaterschaftsanerkennung sowie die Zuteilung der alleinigen Obhut an die Kindsmutter einigen können. Das Bundesgericht habe klar ausgeführt, dass übliche Konflikte zwischen den Eltern keinen Grund für

- 9 eine Beschränkung des Besuchsrechts gegenüber dem Kind seien. Eine solche Beschränkung rechtfertige sich einzig, wenn aufgrund der tatsächlichen Umstände davon auszugehen sei, dass die Gewährung des üblichen Besuchsrechts das Kindswohl gefährde. Der Beklagte habe ein gutes Verhältnis zur Klägerin 1 und die Kontakte hätten im Rahmen des Besuchsrechts installiert und aufgebaut werden können. Er habe sie regelmässig im begleiteten Besuchstreff jeweils am Dienstag gesehen und habe sich adäquat um sie gekümmert. Sie kenne ihn und habe eine gute Beziehung zu ihm. Somit sei der Konflikt zwischen den Eltern vorliegend kein Grund, eine Kindswohlgefährdung anzunehmen (Urk. 35 S. 5 ff.). Weiter komme die Vorinstanz lediglich aufgrund der Parteibehauptung der Vertreterin der Klägerin 1 zum Schluss, die Beiständin habe angegeben, der Beklagte sei kognitiv und emotional eingeschränkt und schnell überfordert, sodass er nicht in der Lage sein könne, sich um ein zweijähriges Kleinkind zu kümmern, was vom nicht anwaltlich vertretenen Beklagten sinngemäss bestritten worden sei. Die aktuelle Erziehungsfähigkeit des Beklagten sei in keiner Art und Weise abgeklärt worden. Im Unterschied zu den älteren beiden Kinder sei die Klägerin 1 eher ein ruhiges Kind, das einfach zu betreuen sei. Wenn die Vorinstanz von kognitiven und emotionalen Schwierigkeiten des Beklagten spreche, so bleibe völlig unklar, woraus sie diese Schwierigkeiten ableite. Die Vorinstanz könne nicht einseitig auf unbelegte Behauptungen einer Parteivertreterin abstützen. Der Beklagte habe mit der Klägerin 2 drei Kinder gezeugt und die Kinder zuvor im gemeinsamen Haushalt und gemeinsam mit der Klägerin 2 betreut. Die Klägerin 2, die den Beklagten und seine Erziehungsfähigkeiten am besten kenne, habe anlässlich der Hauptverhandlung ausgesagt, dass sie kein Problem habe, wenn er die Töchter am Samstag sehe. Sie würde aber nicht wollen, dass sie zu ihm nach Hause gehen, da er mit seiner Mutter wohne und sie nicht wolle, dass andere Leute sich bei ihren Töchtern einmischten. Wenn er alleine eine Wohnung hätte, wäre es aber okay. Die Klägerin 2 bringe keinen Grund für eine Kindswohlgefährdung vor und mache auch nicht geltend, der Beklagte sei mit der Kinderbetreuung überfordert (Urk. 35 S .7 f.). Der Beklagte habe sodann viel an sich gearbeitet und sich erhebliche Ressourcen angeeignet. Zwar habe er gewisse Bildungslücken, er habe jedoch einen Alphabe-

- 10 tisierungskurs absolviert und sich Grundkenntnisse der deutschen Sprache angeeignet. Er sei Schritt für Schritt selbständiger geworden, habe eine Arbeitsstelle gesucht und gefunden und wolle sich eine bessere Zukunft aufbauen, um nicht mehr von der Sozialfürsorge abhängig zu sein. Zusammenfassend seien keine genügend konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Kindswohlgefährdung ersichtlich, die das Anordnen von begleiteten Besuchen rechtfertigten. Dem Beklagten sei das beantragte Besuchsrecht zu gewähren (Urk. 35 S. 8). 2.2 Die Klägerin 1 wendet dagegen ein, die Tatsache, dass das begleitete Besuchsrecht nicht befristet sei, beeinträchtige die Möglichkeit nicht, regelmässig zu überprüfen, ob die angeordnete Regelung weiterhin angemessen sei. Angesichts der langanhaltenden, konfliktbehafteten Beziehung der Eltern und der kognitiven Einschränkungen des Beklagten, die zu einer kontinuierlichen Überforderung führen, sei in naher Zukunft keine wesentliche Veränderung dieser Umstände zu erwarten. Eine bereits zum Vornherein angeordnete Befristung der begleiteten Besuche würde das Wohl des Kindes gefährden, da dies die notwendige Stabilität und Sicherheit untergrabe, die das Kind aktuell benötige. Es werde bestritten, dass es sich um eine gewöhnliche Konfliktsituation zwischen Eltern handle, wie sie in vielen ehemaligen Beziehungen vorkomme. Bereits 2021 sei eine Gefährdungsmeldung unter anderem wegen häuslicher Gewalt des Beklagten gegenüber der Klägerin 2 eingereicht worden. Der darauffolgende Abklärungsbericht habe häufige Konflikte mit erheblicher häuslicher Gewalt bestätigt. Zudem seien 2022 Gewaltschutzmassnahmen ergriffen worden, da der Beklagte mutmasslich Todesdrohungen gegen die Klägerin 2 ausgesprochen habe. Die Konfliktsituation gehe damit zweifelsohne weit über das gewöhnliche Mass hinaus und gefährde das Kindswohl (Urk. 45 S. 5). Weiter habe die Beiständin auf telefonische Anfrage darüber informiert, dass der Beklagte seine Tochter seit März 2024 nicht mehr gesehen habe, da er das begleitete Besuchsrecht ablehne. Damit werde deutlich, dass er seine Tochter nur zu Bedingungen sehen wolle, die ihm persönlich zusagten, ansonsten verzichte er lieber vollständig auf den Kontakt. Diese Prioritätensetzung lasse darauf schliessen, dass er seine eigenen Bedürfnisse und Vorstellungen über das Wohl seiner Tochter stelle. Bereits in der Gefährdungsmeldung vom 2. November 2021 sei festgehalten

- 11 worden, dass der Beklagte kognitiv stark eingeschränkt sei, basierend auf seinen eigenen Aussagen und seinem Verhalten während der Gerichtsverhandlung, als er sich nicht an sein eigenes Geburtsdatum habe erinnern können. Ein zweijähriges Kind erfordere aufgrund seiner Entwicklungsphase eine besonders intensive Betreuung, was in der Situation des Beklagten, der sein Kind bisher – wenn überhaupt – nur im Rahmen eines begleiteten Besuchsrechts und nur für kurze Zeit gesehen habe, eine besondere Herausforderung darstelle. Die begrenzte Zeit, die er mit seinem Kind verbracht habe, bedeute auch, dass er nicht ausreichend Erfahrung und Routine in der täglichen Betreuung entwickelt habe. Die kognitiven Einschränkungen erschwerten das Verständnis und die Verarbeitung von Informationen, was seine Fähigkeit beinträchtige, die Bedürfnisse des Kindes zu erkennen und darauf einzugehen. Das Kindswohl sei dadurch gefährdet. Gute Absichten würden allein nicht ausreichen, es brauche auch die Fähigkeiten und Kenntnisse, um den komplexen Anforderungen der frühkindlichen Erziehung gerecht zu werden. Es werde bestritten, dass der Beklagte über die notwendige Erziehungsfähigkeit verfüge (Urk. 35 S. 6 f.). Anerkannt werde aber, dass sich der Beklagte bemühe. Allerdings sei der Besuch eines Alphabetisierungs- und eines Sprachkurses sowie die Aufnahme einer Arbeitsstelle nicht ausreichend, um den Bedürfnissen eines Kleinkindes vollständig gerecht zu werden. Die Betreuung eines zweijährigen Kindes erfordere auch ein tiefes Verständnis der täglichen Routinen wie Essen, Schlafen und Hygiene, was weit über grundlegende Sprachkenntnisse hinausgehe. Darüber hinaus sei es wichtig, auch in Notfällen effektiv zu kommunizieren und mit Institutionen oder medizinischen Einrichtungen zusammenzuarbeiten. Der Beklagte habe selbst eingeräumt, dass er auf Unterstützung anderer angewiesen sei. Es sei jedoch nicht sinnvoll, wenn seine Mutter ständig anwesend sein müsse, um die Unterstützung zu gewährleisten (Urk. 35 S. 8). Eine vorab festgelegte zeitliche Abstufung des Besuchsrechts sei nicht angebracht. Eine solche starre Regelung berücksichtige nicht hinreichend die spezifischen und individuellen Herausforderungen, die sich aus den Defiziten des Beklagten ergäben, und könne daher dem Kindswohl schaden. Die Besuchsrechtsregelung solle

- 12 abgeändert werden, wenn es die Umstände erlaubten. Dies stelle sicher, dass das Kindswohl zu jedem Zeitpunkt gewahrt bleibe und nicht durch eine unangemessene starre Regelung gefährdet werde (Urk. 35 S. 9). 2.3 Der Beklagte macht daraufhin replizierend geltend, dass ein begleitetes Besuchsrecht lediglich eine Übergangslösung darstelle und die angeordnete Massnahme unter diesem Gesichtspunkt nicht verhältnismässig erscheine. Betreffend die Vorwürfe der häuslichen Gewalt sei festzuhalten, dass diese in der Allgemeinheit bestritten würden und zu beachten sei, dass es zu keiner strafrechtlichen Verurteilung gekommen sei, was darauf hindeute, dass die behaupteten Vorfälle entweder nicht stattgefunden oder keine strafrechtlich relevante Schwere aufgewiesen hätten. Sodann würden diese Vorwürfe die Trennungsphase betreffen, welche Jahre zurückliege und sich ausschliesslich auf die Elternebene beziehen. Der Zweck einer Besuchsbegleitung bestehe aber nicht darin, Partnerschaftskonflikte zu entschärfen, sondern diene dem Schutz und der Förderung der Beziehung zwischen dem Kind und dem Elternteil. Es sei zwar richtig, dass es im März 2024 zu einer Unterbrechung der Besuche gekommen sei, weil der Kläger über die begleiteten Besuche enttäuscht gewesen sei. Seit April 2024 bemühe er sich, die begleiteten Besuche wieder aufzunehmen, was aber an der fehlenden Organisation durch die zuständige Beiständin scheitere, da ihre zeitlichen Ressourcen eingeschränkt seien. Weiter würden die kognitiven Einschränkungen bestritten und es bleibe unklar, welche diese sein sollten und inwiefern diese Auswirkungen auf die Betreuung seiner Tochter hätten. Weiter sei wichtig zu betonen, dass das fehlende Wissen des Beklagten über das eigene Geburtsdatum keineswegs auf kognitive Einschränkungen hindeute, sondern auf seine beschränkte Lese- und Schreibfähigkeit zurückzuführen sei, was es erschwere, formale Informationen wie das Geburtsdatum aus schriftlichen Quellen zu behalten und wiederzugeben. Zudem werde dem genauen Geburtsdatum in seiner Kultur weniger Bedeutung beigemessen, was ebenfalls dazu führe, dass eine Person ihr Datum nicht sicher kenne. Dies solle keinesfalls als Hinweis auf eine Beeinträchtigung seiner Fähigkeit interpretiert werden, seine Tochter ohne Begleitung zu betreuen. Auch die Behauptung, er sei verwirrt gewesen, entbehre jeglicher Grundlage. Es werde nicht erläutert, worauf sich diese angebliche Verwirrung bezogen haben solle, falls sie überhaupt bestan-

- 13 den habe. Es sei durchaus denkbar, dass mögliche Missverständnisse während der Gerichtsverhandlung fälschlicherweise als Zeichen einer Verwirrung interpretiert worden seien. Dies sei aber auf die sprachlichen Barrieren zurückzuführen. Gemäss dem Protokoll der Hauptverhandlung habe er sich sehr wohl ausdrücken und verständlich machen können, was er wolle (Urk. 54 S. 2 ff.). Die Behauptung, dass der Beklagte nicht in der Lage sei, sich angemessen um seine Tochter zu kümmern, werde entschieden bestritten. Zwar habe er bisher vor allem im Rahmen des begleiteten Besuchsrechts Zeit mit seinem Kind verbracht, doch dies bedeute nicht, dass er nicht in der Lage wäre, die Betreuung zu übernehmen. Er habe in dieser Zeit bewiesen, dass er auf die Bedürfnisse seiner Tochter eingehen, eine Bindung aufbauen und die erforderliche Fürsorge leisten könne. Es gebe keine konkreten Anhaltspunkte, die darauf hinwiesen, dass er aufgrund seiner persönlichen Situation das Wohl seiner Tochter gefährde. Solche Behauptungen würden auf unbegründeten und bestrittenen Behauptungen basieren. Die Argumentation der Klägerin 1 stelle einen Zirkelschluss dar: Solange ihm nicht die Gelegenheit gegeben werde, seine Tochter ohne Begleitung zu sehen, werde ihm die Möglichkeit genommen, die notwendige Erfahrung und Routine in der eigenständigen Betreuung zu entwickeln. Durch seine Fürsorge und den Willen, sich weiterzuentwickeln, könne er seiner Tochter eine sichere und fördernde Umgebung bieten. Pauschale Zweifel an seiner Erziehungsfähigkeit seien daher unbegründet und unbelegt. Dadurch, dass er an der Hauptverhandlung darauf hingewiesen habe, er erhalte bei der Kinderbetreuung Unterstützung durch seine Mutter, zeige er, dass er sich der Verantwortung für die Pflege und Betreuung seiner Tochter bewusst sei und gegebenenfalls auf familiäre Hilfe zurückgreife, um das Wohl des Kindes sicherzustellen. Dies spreche gerade für seine Erziehungskompetenzen: Dort, wo er sich unsicher sei, frage er nach und hole sich Unterstützung. Dies bedeute aber nicht, dass er diese Aufgaben nicht selbst übernehmen könnte (Urk. 54 S. 6 ff. und S 11 f.). Die Teilnahme am Alphabetisierungs- und Sprachkurs zeige weiter, dass er aktiv daran arbeite, seine Kommunikationsfähigkeiten zu verbessern, was ihn in die Lage versetze, sowohl die täglichen Routinen seines Kindes noch besser zu verstehen

- 14 als auch bei Bedarf mit Institutionen und medizinischen Einrichtungen zu interagieren. Die Klägerin 1 verhalte sich widersprüchlich, wenn sie die angeblichen kognitiven Schwierigkeiten auf seine mangelnde Bildung zurückführe, andererseits aber gleichzeitig seine Teilnahme an Alphabetisierungs- und Sprachkursen als nicht relevant anrechne. Auch die Tatsache, dass er eine Arbeitsstelle im ersten Arbeitsmarkt innehabe, sei ein klarer Indikator für seine ausreichenden kognitiven Fähigkeiten. Eine Anstellung in einem regulären Arbeitsverhältnis erfordere, dass er in der Lage sei, komplexe Aufgaben zu bewältigen, Arbeitsanweisungen zu verstehen und umzusetzen, sowie eigenverantwortlich und zuverlässig zu arbeiten. Diese Anforderungen widersprächen der Behauptung, seine kognitiven Leistungen seien unzureichend (Urk. 54 S. 9). Eine starre Fortführung der begleiteten Besuche ohne Anpassung an die tatsächlichen Entwicklungen des Beklagten sei unverhältnismässig. Eine flexible Regelung biete ihm die Möglichkeit, schrittweise mehr Verantwortung zu übernehmen und seine elterlichen Fähigkeiten weiter zu festigen. Eine festgelegte zeitliche Abstufung gewährleiste dabei eine klare Struktur, ohne das Kindswohl zu gefährden, da diese Regelung jederzeit überprüfbar und bei Bedarf angepasst werden könne (Urk. 54 S. 12). 3. Das Recht auf persönlichen Verkehr dient dem Aufbau und der Pflege der inneren Verbundenheit zwischen dem Elternteil, der nicht mit dem Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt und dem minderjährigen Kind (BSK ZGB I-Schwenzer/Cottier, Art. 273 N 6). Der besuchsberechtigte Elternteil hat sowohl das Recht auf persönlichen Verkehr mit seinem Kind als auch die Pflicht, dieses Recht wahrzunehmen (FamKomm Scheidung/Büchler, Art. 273 ZGB N 8). Als oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des Besuchsrechts gilt das Kindswohl. In der Praxis wird bei der Regelung der Häufigkeit und der Dauer der Besuchskontakte in erster Linie auf das Alter des Kindes abgestellt (FamKomm Scheidung/Büchler, Art. 273 ZGB N 25 ff.). Bei Kleinkindern sind kurze, aber in häufigen Zeitintervallen erfolgende Besuche notwendig. Weitere Kriterien sind u.a. die bisherige Bindung an den anderen Elternteil sowie die Häufigkeit bisheriger Kontakte (BGE 122 III 404; BGE 111 II 408; BSK ZGB I-Schwenzer/Cottier, Art. 273 N 13). Sodann gibt es keine fixe

- 15 - Altersgrenze für Übernachtungen, ein behutsames Vorgehen ist jedoch geboten (Büchler/Clausen, FamPra.ch 2020, 535). Der (subjektiv verständliche) Wunsch des besuchsberechtigten Elternteils nach einem sofortigen, unbegleiteten und umfassenderen Besuchsrecht hat in dieser Situation hinter die psychologischen Bedürfnisse des Kleinkindes zurückzutreten, für das der Beziehungs- und Bindungsaufbau mit Stress und Aufregung verbunden ist und das entsprechend vor Überforderung geschützt werden muss (vgl. FamKomm Scheidung/Schreiner, Anh. Psych N 192d-194, 198, 201 f.). Die für die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts vorausgesetzten konkreten Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls des Kindes dürfen bei einem sehr kleinen Kind in Anbetracht seiner Verletzlichkeit relativ rasch angenommen werden, bspw. bei einem langen Kontaktabbruch zwischen Vater und Kind und der Konfliktsituation zwischen den Eltern. Das begleitete Besuchsrecht stellt jedoch lediglich eine Übergangslösung dar und ist deshalb stets nur für eine begrenzte Dauer anzuordnen (BSK ZGB I-Schwenzer/Cottier, Art. 273 N 26 ff.; FamKomm Scheidung/Büchler, Art. 274 ZGB N 15 ff.). Die Klägerin 1 macht geltend, es benötige unbefristete begleitete Besuche, da ansonsten das Kindswohl gefährdet sei. Zur Begründung dieser Kindswohlgefährdung stützt sie sich auf eine Gefährdungsmeldung vom 2. November 2021, die angebliche telefonisch gemachte Aussage der Beiständin, der Beklagte sei kognitiv und emotional beeinträchtigt, sowie auf die fehlenden sprachlichen Fähigkeiten des Beklagten. Den Ausführungen der Klägerin 1 kann nicht gefolgt werden und es ist aus mehreren Gründen nicht von einer konkreten Kindswohlgefährdung auszugehen. Die Gefährdungsmeldung vom 2. November 2021 liegt bereits drei Jahre zurück und betrifft einen Zeitraum, als die Klägerin 1 noch gar nicht auf der Welt war. Diese wurde sodann nicht – wie die Klägerin 1 darstellt – einzig aufgrund der mangelnden erzieherischen Fähigkeiten des Beklagten eingereicht, sondern betrifft im gleichen Umfang auch die Klägerin 2. Gemäss Aussagen beider Elternteile sei es zu häuslicher Gewalt vom Beklagten gegenüber der Klägerin 2 und von der Klägerin 2 gegenüber den Kindern gekommen. Es ist davon die Rede, dass beide Elternteile stark am Anschlag zu sein schienen und psychische Probleme hätten. Bei beiden Elternteilen sei es bei der Diskussion von Kinderbelangen vor Gericht zu heftigen Gefühlsausbrüchen gekommen. Der Beklagte habe anlässlich der Verhand-

- 16 lung verwirrt gewirkt, habe sich nicht an sein Geburtsdatum erinnern können und es scheine fraglich, ob er die Betreuung in seiner aktuellen gesundheitlichen Situation selbständig übernehmen könne (Urk. 53/1 S. 1 f.). Als Ergebnis der daraufhin erfolgten Abklärungen wurde für die Klägerin 1, welche in der Zwischenzeit das Licht der Welt erblickt hatte, eine Beistandschaft errichtet, mit den Aufgaben, die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat zu unterstützen, in Zusammenarbeit mit den Eltern eine Besuchsregelung festzulegen, deren Umsetzung zu überwachen, die für eine kindsgerechte Durchführung des Besuchsrechts notwendigen Modalitäten bei Uneinigkeit der Eltern verbindlich festzulegen, bei Problemen im Zusammenhang mit der Ausübung des persönlichen Verkehrs zwischen den Eltern zu vermitteln und bei Bedarf im Einvernehmen mit den Eltern eine Besuchsbegleitung zu organisieren (Urk. 53/50 S. 9). Dem Rechenschaftsbericht der Beiständin vom 30. Juni 2024 ist zu entnehmen, dass der Kontaktaufbau und die Besuchsregelung gut angelaufen seien. Hätte sich der Beklagte während den begleiteten Besuchen nicht kindswohlgerecht verhalten, hätte dies Eingang in den Bericht gefunden. Von einer Kindswohlgefährdung ist nicht die Rede. Ebenso wenig wird die Erziehungsfähigkeit des Beklagten in Frage gestellt. Der Hinweis auf die kognitive Einschränkung des Beklagten wurde nur unter dem Titel "Unterhalt" vermerkt. Es ist entsprechend davon auszugehen, dass damit sprachliche Schwierigkeiten gemeint sind und nicht solche, die die Kinderbetreuung unmittelbar betreffen (Urk. 53/61 S. 2). Die angeblich telefonisch gemachte Aussage der Beiständin gegenüber der Vertreterin der Klägerin 1 findet somit keinen Niederschlag in den Akten, weder in Form einer Stellungnahme noch eines Berichts. Sodann erscheint es wenig plausibel, dass die Beiständin solche an sich relevanten Fakten informell nur einer Partei mündlich mitteilt, diese aber keinen Eingang in ihren Rechenschaftsbericht finden. Jedenfalls sind diese Äusserungen nicht belegt. Die blosse Behauptung der Klägerin 1 reicht nicht aus, um von einer konkreten Kindswohlgefährdung auszugehen. Es ist unbestritten, dass der Beklagte sprachliche Defizite aufweist. Diese sind – wie auch der Beklagte ausführt – wohl der Grund, weshalb es für ihn schwierig war, sein Geburtsdatum zu nennen. Ebenso ist glaubhaft, dass Geburtsdaten in seiner

- 17 - Kultur keine entscheidende Bedeutung haben. Auch machte der Beklagte an der vorinstanzlichen Verhandlung keinen verwirrten Eindruck und beantwortete die Fragen klar (Prot. I S. 5 ff.). Inwiefern er weiter kognitiv eingeschränkt sein soll, erschliesst sich nicht. Diesbezüglich ist weiter festzuhalten, dass der Beklagte trotz seines Analphabetismus alleine aus Syrien geflüchtet ist und seine Familie in der Folge ebenfalls in die Schweiz holte. Sodann ist er bemüht, sich ein Leben in der Schweiz aufzubauen und von der Sozialhilfe loszukommen. Er hat einen Alphabetisierungs- und Sprachkurs besucht und inzwischen auch eine Festanstellung erworben. All dies bekräftigt die Annahme, dass der Beklagte zwar sprachliche Defizite aufzuweisen vermag, er jedoch nicht derart kognitiv eingeschränkt ist, dass er die Kinderbetreuung nicht wahrnehmen könnte bzw. dass ihm nicht einmal die Chance dazu gegeben werden sollte. Mithin kann auch aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung darauf geschlossen werden, dass der Beklagte während dem Zusammenleben ebenfalls in die Kinderbetreuung involviert war, was er auch so vorgetragen hat (Urk. 53/28 S. 2 sowie Urk. 35 S. 8) und was unbestritten blieb. Ein weiteres Indiz, dass auch die Klägerin 1 die kognitive Einschränkung des Beklagten nicht als erheblich erachtet, stellt ihr Antrag betreffend die gemeinsame elterliche Sorge dar (Urk. 1 S. 2). Diesbezüglich führte sie aus, sie sehe keinen Grund, der gegen die Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge spreche (Prot. I S. 9). Würde sie den Beklagten aber ernsthaft für kognitiv eingeschränkt erachten, hätte sie mindestens in Zweifel ziehen müssen, ob er aufgrund dieser Einschränkung überhaupt in der Lage wäre, die Bedürfnisse der Klägerin 1 zu erkennen und gestützt darauf Entscheidungen zu treffen. Auch die Klägerin 2, die den Beklagten und seinen Umgang mit den Kindern am besten kennt, hat in keinem ihre Kinder betreffenden Verfahren angedeutet, dass er das Kindswohl gefährde. Im Gegenteil: An der Verhandlung vom 28. Oktober 2021 führte die Klägerin 2 in Bezug auf die mittlere Tochter aus, diese habe den Beklagten sehr gerne, frage immer nach ihm und habe ein gutes Verhältnis zu ihrem Vater. Sie würde ihn auch immer sehen. Ausser wenn die Eltern untereinander Probleme hätten, enthalte sie ihm die Tochter vor. Er habe gegenüber der mittleren Tochter auch nie Gewalt angewandt. Sie habe gegenüber dem Beklagten auch keinerlei Bedenken, auch nicht, wenn die mittlere Tochter bei ihm übernachten würde. Er sei und bleibe der Vater. Sie sei

- 18 einfach generell gegen auswärtiges Übernachten (Urk. 7, Prot. im Verfahren FK210103-L, S. 11 und 17). Im vorinstanzlichen Verfahren äusserte sie sich dahingehend, dass sie kein Problem habe, wenn der Beklagte die Töchter am Samstag sehe. Sie würde jedoch nicht wollen, dass sie zu ihm nach Hause gehen, weil er mit seiner Mutter wohne und sie nicht wolle, dass sich andere Leute bei ihren Töchtern einmischen würden. Wenn er alleine eine Wohnung hätte, wäre es aber okay (Prot. I S. 10). Dies impliziert, dass sie – hätte der Beklagte eine eigene Wohnung – auch mit unbegleiteten Besuchen einverstanden wäre. Wie der Beklagte richtig ausführt, kann der elterliche Konflikt nicht zu einer einschneidenden Einschränkung des Besuchsrechts auf unbestimmte Zeit führen, es sei denn, das Kindswohl ist gefährdet. Es soll gerade nicht in den Händen des obhutsberechtigten Elternteils liegen, die Häufigkeit des Besuchsrechts durch Streitigkeiten zu steuern, da die Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen sehr wichtig ist und für die Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen kann (BGE 101 III 209 E. 4). Dies ist vorliegend jedoch der Fall. Die Klägerin 2 gab offen zu, dass sie dem Beklagten die Kinder vorenthalte, wenn sie untereinander Probleme hätten. Auch der Beklagte führte aus, die Kinder seien seine Schwachstelle, welche sie ausnutze, wenn sie auf Elternebene Ärger hätten (Urk. 7, Prot. im Verfahren FK210103-L, S. 11 ff.). Eine konkrete, langfristige Besuchsregelung, welche für beide Parteien verbindlich ist, ist daher angezeigt. Weiter ist zutreffend, dass es im Jahr 2022 aufgrund einer Drohung des Beklagten gegenüber der Klägerin 2 ein Gewaltschutzverfahren gab (Urk. 53/16). Dieses liegt jedoch bereits zwei Jahre zurück und den Akten sind seither keine weiteren Vorfälle zu entnehmen. Grund dafür war ein Konflikt auf Elternebene. In Bezug auf die Kinder ist aber unbestritten, dass der Beklagte ihnen gegenüber nie gewalttätig war, ist es doch die Klägerin 2, die offen zugibt, dass sie die Kinder aus erzieherischen Gründen schlage (Urk. 7, Prot. im Verfahren FK210103-L, S. 17 und 18). Eine konkrete Kindswohlgefährdung kann aus dem zwei Jahre zurückliegenden Gewaltschutzverfahren somit nicht abgeleitet werden. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass sich keine konkreten Anhaltspunkte für eine Kindswohlgefährdung durch den Beklagten erkennen lassen. Unter

- 19 - Berücksichtigung sämtlicher Umstände ist es angezeigt, ein konkretes, langfristig aufbauendes Besuchsrecht festzulegen, welches durch die Beiständin überwacht werden kann, sodass sowohl die persönlichen Kontakte als auch die Übergaben sichergestellt werden können. Da der Beklagte die Klägerin 1 seit März 2024 nicht mehr gesehen hatte, was für ein Kleinkind im Alter von gut zwei Jahren eine lange Zeit darstellt, ist das Besuchsrecht langsam und kindswohlgerecht aufzubauen. Hierzu rechtfertigt es sich, dieses zu Beginn wiederum begleitet aufzunehmen. Anders als die Vorinstanz erwog, handelt es sich beim begleiteten Besuchsrecht nicht um eine Dauerlösung, weswegen dieses zu befristen ist. Es ist nachvollziehbar, dass sich der Beklagte umgehend ein umfassenderes Besuchsrecht wünscht und ihn diese Situation belastet. Bei der Ausgestaltung des Besuchsrechts für die Anfangsphase ist jedoch dem jungen Alter der Klägerin 1 und dem Umstand, dass sie den Beklagten seit über einem halben Jahr nicht mehr gesehen hatte, mehr Gewicht beizumessen. Der (subjektiv verständliche) Wunsch des Beklagten nach einem sofortigen unbegleiteten und umfassenderen Besuchsrecht hat in dieser Situation hinter die psychologischen Bedürfnisse der Klägerin 1 zurückzutreten. Da der vom Beklagten beantragte Aufbau des Besuchsrecht (Urk. 35 S. 9) zeitlich ohnehin nicht mehr umsetzbar ist und nun weitere Monate vergingen, in welchen er seine Tochter nicht gesehen hatte, sind die Phasen für den Aufbau des Besuchsrechts neu festzulegen. In einer ersten Phase sollen die Besuche – wie die Vorinstanz erwog – wöchentlich und aufgrund des Arbeitsplanes des Beklagten jeweils am Samstag von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr, von einer Fachperson begleitet, stattfinden. Wie die Klägerin 1 richtig ausführte, bietet dies dem Beklagten die Möglichkeit, unter Anleitung und mit Unterstützung, seine Fähigkeiten als Elternteil weiterzuentwickeln (Urk. 45 S. 9). Dies wird es dem Beklagten in einer zweiten Phase ermöglichen, während unbegleiteten Besuchen auf die Bedürfnisse der Klägerin 1 einzugehen und entsprechend zu handeln. Zudem gibt es der Klägerin 1 die Gelegenheit, den Beklagten (nochmals) kennenzulernen und die Vater-Tochter-Beziehung auf eine kindsgerechte Art und Weise aufzubauen. Dementsprechend rechtfertigt es sich, das Besuchsrecht ab dem ersten Besuch für eine befristete Dauer von neun Monaten begleitet durchzu-

- 20 führen. Sollten die begleiteten Besuche wiederholt nicht wahrgenommen werden, sodass davon ausgegangen werden muss, der Beklagte lehne die begleiteten Besuche ab, oder sollte sich herausstellen, dass der Wechsel zu unbegleiteten Besuchen nicht dem Kindswohl entspricht, ist der Beistandsperson der Auftrag zu erteilen, bei der KESB eine Änderung der Besuchsrechtsregelung zu beantragen. Da der Beklagte die Beiständin seit Mai 2024 bereits mehrfach kontaktierte, wann das Besuchsrecht wieder aufgenommen werde, sie jedoch mangels genügender Ressourcen noch nicht dazu gekommen ist (Urk. 55/1), ist sie erneut darum zu ersuchen, dieses so rasch als möglich aufzugleisen. Nach Ablauf der neun Monate ist in einer zweiten Phase zu unbegleiteten Besuchen zu wechseln. Aufgrund des jungen Alters der Klägerin 1 sind die Besuche weiterhin wöchentlich durchzuführen. Es haben acht unbegleitete Besuche, jeweils samstags à sechs Stunden, stattzufinden. Der Beistandsperson ist erneut der Auftrag zu erteilen, bei der KESB zu intervenieren, sollte der Ausbau des Besuchsrechts dem Kindswohl zuwiderlaufen. Darüber hinaus kann sie in dieser Phase bei Bedarf eigenständig eine Übergabebegleitung organisieren. Nach Durchführung der acht unbegleiteten, sechsstündigen Besuche ist das Besuchsrecht in einer dritten Phase auf wöchentliche, ganztägige Besuche, jeweils samstags von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr, auszudehnen. Diese Phase dauert bis zum Eintritt der Klägerin 1 in den Kindergarten im August 2026. Der Beistandsperson ist wiederum der Auftrag zu erteilen, bei der KESB zu intervenieren, sollte der Ausbau des Besuchsrechts dem Kindswohl zuwiderlaufen. Ab Eintritt der Klägerin 1 in den Kindergarten, ist der Beklagte in einer vierten Phase zu berechtigen und zu verpflichten, die Klägerin 1 alle zwei Wochen, jeweils samstags und sonntags, von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr (ohne Übernachtung), zu betreuen. Diese Phase dauert bis zum Eintritt der Klägerin 1 in die Primarschule. Auch in dieser Phase gilt der Auftrag der Beistandsperson, bei der KESB einen Antrag auf Abänderung des Besuchsrechts zu stellen, sollte es das Kindswohl erfordern.

- 21 - In einer fünften Phase, ab Eintritt der Klägerin 1 in die Primarschule (1. Klasse), ist der Beklagte zu berechtigten und zu verpflichten, die Klägerin 1 jedes zweite Wochenende von Samstag, 10.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, zu betreuen. Ab Eintritt der Klägerin 1 in die Primarschule ist dem Beklagten auch ein Ferienbesuchsrecht einzuräumen, welches sich am Kindswohl zu orientieren hat. Bei Eintritt der Klägerin 1 in die Primarschule wurde das Besuchsrecht bereits knapp vier Jahre lang aufgebaut und es ist davon auszugehen, dass zwischen ihr und dem Beklagten eine Vater-Tochter-Beziehung entstanden ist. Es rechtfertigt sich somit, dem Beklagten ein Ferienbesuchsrecht von zwei Wochen (Schulferien) pro Jahr einzuräumen. Sollte sich das so festgelegte Besuchs- bzw. Ferienrecht in der Praxis als nicht umsetzbar oder nicht im Wohl der Klägerin 1 herausstellen, so ist der Beistandsperson der Auftrag zu erteilen, einen Antrag an die KESB zu stellen, um eine Anpassung an die Verhältnisse vorzunehmen. 4. Nach dem Gesagten ist das Besuchs- und Ferienrecht des Beklagten wie folgt festzulegen: Phase I begleitet wöchentlich, samstags, von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr neun Monate ab dem ersten Besuch Phase II unbegleitet wöchentlich, samstags, à sechs Stunden; ev. mit Übergabebegleitung acht Mal Phase III unbegleitet wöchentlich, samstags, ganztags, von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr bis zum Eintritt in den Kindergarten (August 2026) Phase IV: (ab Eintritt Kindergarten, August 2026) unbegleitet jedes zweite Wochenende, samstags und sonntags, jeweils von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr (ohne Übernachtung) bis Eintritt Primarschule, 1. Klasse Phase V: (ab Eintritt Primarschule, 1. Klasse) unbegleitet jedes zweite Wochenende von Samstag, 10.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr

- 22 - Ferienbesuchsrecht: (ab Eintritt Primarschule, 1. Klasse) zwei Wochen pro Jahr (Schulferien) 5. Die für die Klägerin 1 von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich mit Beschluss vom 11. Mai 2023 angeordnete Beistandschaft (Urk. 53/50) ist weiterzuführen und die bisherigen Aufgaben sind um die Aufgaben – für die Phase 1 die Besuchsbegleitung so rasch als möglich zu organisieren sowie für deren Finanzierung zu sorgen, und gegebenenfalls bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde rechtzeitig zu intervenieren, sollte der vorgesehene Wechsel von begleiteten zu unbegleiteten Besuchen nicht angezeigt sein oder sich anderweitig eine Änderung an der Besuchsregelung aufdrängen – zu erweitern. B. Gutachten 1. Die Klägerin 1 beantragt eventualiter, sofern die hiesige Instanz wider Erwarten zum Schluss gelange, die vorinstanzliche Besuchsrechtsregelung müsse abgeändert werden, sei ein Gutachten einzuholen, welches Auskunft über die Erziehungsfähigkeit des Beklagten gebe (Urk. 45 S. 10). 2. Der Beklagte stimmt dem Eventualantrag zu und führt aus, ein solches Gutachten könne dazu beitragen, eine objektive und fundierte Grundlage für die Beurteilung seiner Erziehungsfähigkeit zu schaffen (Urk. 54 S. 13). 3. Die in Kinderbelangen geltende Untersuchungsmaxime gibt keinen allgemeinen Anspruch auf Einholung eines Gutachtens. In aller Regel hat und vermag das Gericht die ihm übertragene Aufgabe ohne Beizug eines Sachverständigen zu erfüllen. Ein Gutachten hat es nur dann einzuholen, wenn es an die Grenzen seiner Beurteilungsfähigkeit stösst, wobei ihm diesbezüglich ein gewisses Ermessen zukommt. Die Einholung eines Gutachtens ist insbesondere in pathologischen Fällen in Betracht zu ziehen bzw. wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen, welche die Entwicklung des Kindes ernstlich gefährden. Generell ist ein Gutachten dann angezeigt, wenn Fragen zu klären sind, die nur eine Fachperson abschliessend beurteilen kann (OGer ZH LE180023-O vom 19. Februar 2020 E. III. A. 3.). Vorliegend sind weder aussergewöhnliche Umstände, welche die Entwicklung der Klä-

- 23 gerin 1 ernstlich gefährden noch ein pathologisches Verhalten des Beklagten ersichtlich. Um solche aussergewöhnlichen Umstände anzunehmen, reichen die sprachlichen Schwierigkeiten des Beklagten nicht aus, zumal es in der Schweiz viele Elternteile gibt, die der deutschen Sprache nicht mächtig und ihren Kindern dennoch gute Eltern sind. Konkrete Beispiele oder Vorfälle, inwiefern oder durch welche Verhaltensweisen der Beklagte das Wohl der Klägerin 1 gefährdet, wurden nicht vorgetragen. Auch die Klägerin 2 und Mutter der drei gemeinsamen Töchter, welche den Beklagten am besten kennt, hat keine Zweifel an seinen erzieherischen Fähigkeiten geäussert und bestätigte im Jahr 2021 im Verfahren betreffend die mittlere Tochter, eine gewaltfreie Erziehung des Beklagten (Urk. 7, Prot. in Verfahren FK230103-L, S. 16 und 17). Im vorinstanzlichen Verfahren machte sie geltend, sie habe bei der Beiständin nachgefragt, wie das Besuchsrecht zwischen dem Beklagten und der Klägerin 1 laufe, woraufhin die Beiständin geantwortet habe, es laufe gut und die Klägerin 1 sei ein soziales Kind (Prot. I S. 7). Sodann ist dem Beklagten zuzustimmen, dass Eltern nicht akademisches Wissen über Entwicklungsprozesse der Kinder haben müssen, sondern vielmehr die Fähigkeit besitzen sollten, auf alltägliche Situationen einzugehen, etwa bei der Versorgung der emotionalen Zuwendung und der Förderung sozialer Fähigkeiten (Urk. 54 S. 10). Kinder haben keinen Anspruch auf die "perfekten Eltern". Der Beklagte machte sodann im Verfahren vor der KESB der Stadt Zürich geltend, dass er während des Zusammenlebens jeweils auf die Kinder aufgepasst habe, wenn die Mutter mit Freundinnen draussen gewesen sei und auch im vorliegenden Verfahren führt er aus, dass er während dem Zusammenleben die Kinder betreut habe (Urk. 753/28 S. 2, Urk. 35 S. 8), was unbestritten blieb und auch plausibel erscheint. Sodann haben die zuletzt durchgeführten begleiteten Besuche gut funktioniert und es gab keinerlei negative Rückmeldungen (Urk. 53/61 S. 2). Im Übrigen wurde dem Beklagten bis anhin nie die Gelegenheit gegeben, seine erzieherischen Fähigkeiten über längere Zeit unter Beweis zu stellen und es erhellt nicht, inwiefern ein Gutachten zum jetzigen Zeitpunkt Aufschluss über seine Erziehungsfähigkeit geben sollte, wenn er die Klägerin 1 seit März 2024 nicht mehr gesehen und betreut hatte. Durch das neunmonatige begleitete Besuchsrecht kann der Beklagte sich die nötigen Fähigkeiten aneignen und die Klägerin 1 kann zeitgleich in einem sicheren Rahmen ihren Vater kennenlernen und Zeit mit ihm verbringen. Sollte sich aufgrund konkreter Situationen oder Vorfälle

- 24 herausstellen, dass die Erziehungsfähigkeit des Beklagten fraglich erscheint, hat die Beiständin die Möglichkeit, vor Übergang in die Phase der unbegleiteten Besuche, einen Antrag auf Abänderung der Besuchsmodalitäten zu stellen und es wäre zu diesem Zeitpunkt erneut zu prüfen, ob ein Gutachten einzuholen ist. Im jetzigen Zeitpunkt erscheint die Einholung eines Gutachtens jedoch nicht als notwendig und der Eventualantrag der Klägerin 1 ist abzuweisen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens Trifft die Berufungsinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 1'750.– (Fr. 1'500.– Entscheidgebühr sowie Fr. 255. – Dolmetscherkosten) fest. Diese wurden der Klägerin 2 und dem Beklagten je zur Hälfte auferlegt und zufolge der ihnen je bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Klägerin 1, welche noch ein Kleinkind ist, wurden – aufgrund der Parteirollen ihrer Eltern – keine Kosten auferlegt. Da die Vertreterin der Klägerin 1 durch den Staat eingesetzt wurde, wurde ihr keine Entschädigung zugesprochen, was sie im Übrigen auch nicht beantragt hatte. Angesichts der hälftigen Kostenverteilung wurden auch der Klägerin 2 und dem Beklagten keine Parteientschädigungen zugesprochen (Urk. 36 S. 11 f und S. 14). Die Kosten- und Entschädigungsfolgen blieben unangefochten und sind nicht zu beanstanden. Der Entscheid im Berufungsverfahren veranlasst nicht zu einer Anpassung der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung. Diese ist somit zu bestätigen.

- 25 - B. Kosten- und Entschädigungsfolgen des zweitinstanzlichen Verfahrens 1. Für das zweitinstanzliche Verfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichtes vom 8. September 2010 (GebV OG) eine Entscheidgebühr von Fr. 3'000.– festzusetzen. 2. Berufungsgegenstand bildet vorliegend das Besuchsrecht des Beklagten. In nicht vermögensrechtlichen Kinderbelangen sind die Kosten praxisgemäss den Parteien je hälftig aufzuerlegen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO; ZR 84 Nr. 41). Bei der Klägerin 1 handelt es sich um ein einkommens- und vermögensloses, zweijähriges Kind. Aufgrund dessen und da beiden Elternteilen im vorliegenden Verfahren die Parteistellung zukommt und sie beide ein Interesse daran aufwiesen, das Besuchsrecht des Beklagten zur Klägerin 1 zu regeln, rechtfertigt es sich, die Entscheidgebühr je hälftig dem Beklagten und der Klägerin 2 aufzuerlegen. Auf die Klägerin 1 entfallen somit keine Prozesskosten. 3. Der durch den Staat eingesetzten Vertretung der Klägerin 1 steht wiederum keine Entschädigung zu, welche sie im Übrigen auch nicht beantragt hat (Urk. 45 S. 2). Angesichts der hälftigen Kostenverteilung steht weder der Klägerin 2 noch dem Beklagten eine Parteientschädigung zu. Entsprechend sind für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen. 4.1 Der Beklagte stellt ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 35 S. 3). Mit seiner neuen Arbeitstätigkeit erzielt er nur ein geringes Einkommen. Er ist bei der F._____ [Einzelunternehmen] im Stundenlohn angestellt und erwirtschaftet einen Netto-Stundenlohn von Fr. 19.05 (Urk. 39/3). Im April 2024 hat er beispielsweise einen monatlichen Nettolohn von Fr. 1'595.05 erzielt (Urk. 39/4). Dieser reicht offensichtlich nicht aus, um seinen Grundbetrag, die Krankenkassenprämie, Mietkosten und ein öV-Abonnement zu decken. Entsprechend wird er zusätzlich von der AOZ finanziell unterstützt (Urk. 39/2). Der Beklagte ist daher mittellos im Sinne des Gesetzes. Weiter waren seine Anträge nicht von vornherein aussichtslos. Da der Beklagte als rechtsunkundige Person für die sachgerechte Wahrung seiner Rechte im vorliegenden Berufungsverfahren auf anwaltlichen Beistand angewiesen war, ist sein Gesuch um Gewährung der unentgeltli-

- 26 chen Rechtspflege zu bewilligen und es ist ihm Rechtsanwältin M.A. HSG in Law X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. 4.2 Das eventualiter von der Klägerin 1 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben, da ihr keine Prozesskosten auferlegt werden. 4.3 Die Klägerin 2 liess sich im gesamten Berufungsverfahren nicht vernehmen und stellt entsprechend kein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, sodass die auf sie entfallenden Gerichtskosten nicht auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Es wird beschlossen: 1. Dem Beklagten wird für das zweitinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und es wird ihm in der Person von Rechtsanwältin M.A. HSG in Law X._____ eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Der Beklagte wird auf die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO hingewiesen. 2. Das Gesuch der Klägerin 1 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos erledigt abgeschrieben. 3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Sodann wird erkannt: 1. Die Dispositivziffern 4 und 5 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren, am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 21. März 2024, werden aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: 4. Der Beklagte wird berechtigt und verpflichtet, die Klägerin 1, wie folgt zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen:

- 27 - – Phase I: neun Monate begleitet ab dem ersten Besuch, wöchentlich, samstags, von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr; – Phase II: acht Mal, unbegleitet, wöchentlich, jeweils samstags à sechs Stunden; – Phase III (bis Eintritt der Klägerin 1 in den Kindergarten): wöchentlich, unbegleitet, jeweils samstags, von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr; – Phase IV (Eintritt Kindergarten der Klägerin 1 bis Eintritt in die Primarschule, 1. Klasse): jedes zweite Wochenende, unbegleitet, jeweils samstags und sonntags, von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr, ohne Übernachtung; – Phase V (ab Eintritt der Klägerin 1 in die Primarschule, 1. Klasse): jedes zweite Wochenende, unbegleitet, von Samstag, 10.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr. Der Beklagte wird ferner berechtigt und verpflichtet, die Klägerin 1 ab Eintritt in die Primarschule während zwei Wochen Schulferien pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Der Beklagte hat der Klägerin 2 mindestens drei Monate im Voraus mitzuteilen, wann er sein Ferienbesuchsrecht ausüben will. Können sich die Parteien nicht einigen, kommt das Entscheidungsrecht in Jahren mit gerader Jahreszahl der Klägerin 2 und in Jahren mit ungerader Jahreszahl dem Beklagten zu. 5. Die für die Klägerin 1 von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Stadt Zürich mit Beschluss vom 11. Mai 2023 angeordnete Beistandschaft wird weitergeführt. Die Aufgaben lauten neu wie folgt: a) die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat zu unterstützen;

- 28 b) das begleitete Besuchsrecht gemäss Dispositivziffer 1.4 (Phase 1) zu organisieren und deren Finanzierung sicherzustellen; c) die für eine kindsgerechte Durchführung des Besuchsrechts notwendigen Modalitäten (z.B. Bestimmung des Übergabeortes, Nachholen ausgefallener Besuchstage etc.) bei Uneinigkeit der Eltern verbindlich festzulegen; d) das Besuchsrecht gemäss Dispositivziffer 1.4 zu überwachen und gegebenenfalls bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde rechtzeitig zu intervenieren, sollte der vorgesehene Wechsel von begleiteten zu unbegleiteten Besuchen nicht angezeigt sein oder sich anderweitig eine Änderung an der Besuchsregelung aufdrängen; e) bei Problemen im Zusammenhang mit der Ausübung des persönlichen Verkehrs zwischen den Eltern zu vermitteln. 2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, sofern darauf eingetreten wird, und das Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 21. März 2024, wird bestätigt. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin 2 und dem Beklagten je zur Hälfte auferlegt, beim Beklagten jedoch zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beklagte wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an – die Parteien, – die Vorinstanz, mit dem Hinweis, dass ihr die Mitteilung an die KESB Stadt Zürich, Kammer III und an die Beiständin sowie die Mitteilungen nach Eintritt der Rechtskraft gemäss ihrer Dispositivziffer 10 obliegen,

- 29 je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 26. November 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: lic. iur. A. Huizinga Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Müller versandt am: jo

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