Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ240006-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiber MLaw P. Weber Beschluss und Urteil vom 26. Mai 2025 in Sachen A._____, Beklagter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen 1. B._____, 2. C._____, 3. D._____, Kläger, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungskläger 1, 2, 3 vertreten durch Rechtsanwalt ass. iur. Y._____, 2, 3 vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge B._____, betreffend Abänderung Unterhalt Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 29. Januar 2024 (FK220006-M)
- 2 - Rechtsbegehren: Schlussanträge der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren (Urk. 40 S. 2): "1. Der Unterhalt für die Kinder C._____ und D._____ (Barunterhalt) sei unter Abänderung der Vereinbarung zwischen den Eltern vom 4. Juli 2017 wie folgt und rückwirkend ab 1.1.2021 wie folgt zu ändern, jeweils zzgl. allfälliger Kinderzulagen und bis Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, gerichtsüblich zu indexieren: • Phase I – 1. Januar 2021 bis 31. Oktober 2022 CHF 1'384 pro Kind. • Phase II – 1. November 2022 bis 31. März 2023 CHF 976 pro Kind. • Phase III – 1. April 2023 bis 31. Juli 2023 CHF 576 für C._____ und CHF 1'176 für D._____. • Phase IV – 1. August 2023 bis tt.mm.2025 CHF 751 für C._____ und CHF 1'089 für D._____. • Phase V – ab tt.mm.2025 CHF 951 Unterhalt für C._____ und CHF 989 für D._____. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer zu Lasten des Beklagten. 3. Den Klägern sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichner als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen." Schlussanträge des Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren (Urk. 45 S. 1 f.): "1. Die Vereinbarung der Parteien vom 23.03.2022 über die Abänderung der Ziff. 2. Abs. 2 der mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 4. Juli 2017 genehmigten Betreuungsregelung sei richterlich zu genehmigen. 2. Die Klage sei hinsichtlich der Abänderung der Kinderunterhaltsbeiträge für C._____ und D._____ vollumfänglich abzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Kläger."
- 3 - Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 29. Januar 2024: (Urk. 52 S. 32 ff. = Urk. 55 S. 32 ff.) 1. Die Vereinbarung der Parteien vom 23. März 2022 über die Abänderung des Urteils des Bezirksgerichtes Hinwil vom 4. Juli 2017 (Geschäfts-Nr. FK170004-E) wird genehmigt. Sie lautet wie folgt: "Die Parteien ändern Ziff. (2) der vor dem Bezirksgericht Hinwil am 4.7.2017 geschlossenen Vereinbarung (FK170004) wie folgt: • Ab dem Monat Juli 2022 ist der Kindsvater berechtigt und verpflichtet, die Kinder jedes zweite Wochenende von Freitag ab 18:00, bis Sonntag 17:00 Uhr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Wenn die Kindsmutter eine Arbeitsstelle mit Samstagseinsetzung findet, kommt die neue Besuchsregelung sofort in Anwendung. • Ferner ist der Vater berechtigt und verpflichtet, die Kinder jährlich während 3 Wochen in den Schulferien auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Der Vater teilt der Mutter 3 Monate im Voraus mit, wann er das Ferienbesuchsrecht ausüben will." 2. In teilweiser Gutheissung der Klage werden Ziffer 4, 5 und 6 der mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 4. Juli 2017 genehmigten Vereinbarung aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "4. Kinderunterhalt Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 1 an den Unterhalt und die Erziehung der Kinder C._____, geboren tt.mm.2015, und D._____, geboren tt.mm.2016, folgende Kinderunterhaltsbeiträge, zuzüglich allfälliger Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, zu bezahlen: Phasen: Phase I: rückwirkend ab 1. Januar 2021 bis 31. Oktober 2022 Phase II: rückwirkend ab 1. November 2022 bis 31. März 2023
- 4 - Phase III: rückwirkend ab 1. April 2023 bis 31. Juli 2023 Phase IV: teilweise rückwirkend ab 1. August 2023 bis tt.mm.2025 Phase V: ab tt.mm.2025 bis 31. Juli 2029 Phase VI: ab 1. August 2029 bis 31. Juli 2032 Phase VII:ab 1. August 2032 bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer ersten Berufslehre oder bis zum Abschluss eines Gymnasiums auch über die Volljährigkeit hinaus. Für C._____: – In Phase I: Fr. 850.00 – In Phase II: Fr. 889.50 – In Phase III: Fr. 585.00 – In Phase IV: Fr. 760.00 – In Phase V: Fr. 943.00 – In Phase VI: Fr. 750.00 – In Phase VII: Fr. 687.00 Für D._____: – In Phase I: Fr. 850.00 – In Phase II: Fr. 889.50 – In Phase III: Fr. 1'123.00 – In Phase IV: Fr. 1'035.00 – In Phase V: Fr. 943.00 – In Phase VI: Fr. 1'042.00 – In Phase VII: Fr. 679.00 Die Unterhaltsbeiträge sind an die Klägerin 1 zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange C._____ und D._____ im Haushalt der Klägerin 1 leben und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellen bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnen.
- 5 - Mit den Unterhaltsbeiträgen dieses Urteils ist der gebührende Unterhalt von C._____ und D._____ nicht gedeckt. Zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlen monatlich die folgende Beträge: Für C._____: – In Phase I: Fremdbetreuungskosten abzüglich Fr. 420.00 – In Phase II: Fr. 845.50 (davon Fr. 0.00 Betreuungsunterhalt) – In Phase III: Fr. 0.00 (davon Fr. 0.00 Betreuungsunterhalt) – In Phase IV: Fr. 0.00 (davon Fr. 0.00 Betreuungsunterhalt) – In Phase V: Fr. 0.00 (davon Fr. 0.00 Betreuungsunterhalt) – In Phase VI: Fr. 0.00 (davon Fr. 0.00 Betreuungsunterhalt) – In Phase VII: Fr. 0.00 (davon Fr. 0.00 Betreuungsunterhalt) Für D._____: – In Phase I: Fremdbetreuungskosten abzüglich Fr. 340.00 – In Phase II: Fr. 910.50 (davon Fr. 73.00 Betreuungsunterhalt) – In Phase III: Fr. 182.00 (davon Fr. 0.00 Betreuungsunterhalt) – In Phase IV: Fr. 416.00 (davon Fr. 0.00 Betreuungsunterhalt) – In Phase V: Fr. 525.00 (davon Fr. 0.00 Betreuungsunterhalt) – In Phase VI: Fr. 0.00 (davon Fr. 0.00 Betreuungsunterhalt) – In Phase VII: Fr. 0.00 (davon Fr. 0.00 Betreuungsunterhalt) 5. Indexierung Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 4 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Dezember 2023 von 106.2 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2025, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index
- 6 - 6. Grundlagen der Unterhaltsberechnung Der abgeänderten Unterhaltsregelung liegen folgende finanzielle Verhältnisse der Parteien zugrunde: Einkommen: netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzulagen separat: – Klägerin 1: Fr. 2'558.85 Phase II (60%-Pensum) Fr. 2'908.30 Phase III - V (60%-Pensum; inkl. Nebenerwerb von Dorfbibliothek) Fr. 3'333.30 Phase VI (80%-Pensum; hypothetisch) Fr. 4'166.60 Phase VII (100%-Pensum; hypothetisch) – Beklagter: Fr. 5'014.70 Phase II (100%-Pensum) Fr. 5'237.35 Phase III - VII (100%-Pensum) – C._____: Fr. 200.– Familienzulage – D._____: Fr. 200.– Familienzulage Vermögen: – Klägerin 1: Fr. 0.– – Beklagter: Fr. 0.– – C._____: Fr. 0.– – D._____: Fr. 0.– 3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.00. 4. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterinnen der Parteien aus der Gerichtskasse erfolgt nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids mit separater Verfügung (Art. 122 ZPO). Aufgrund der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO sind die Parteien verpflichtet, dem Gericht bis zum Erhalt dieser Honorarverfügung allfällige Adresswechsel zu melden,
- 7 andernfalls Zustellungen an die heutige Adresse als rechtsgültig erfolgt gelten. 7. [Schriftliche Mitteilung] 8. [Rechtsmittelbelehrung] Berufungsanträge zur Hauptberufung: des Beklagten, Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten (Urk. 54 S. 2): "1. Dispositivziffer 2 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichts Dietikon vom 29.01.2024 sei aufzuheben und die Klage auf Abänderung der Unterhaltsbeiträge für die Kinder C._____ und D._____ sei abzuweisen, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zu Lasten der Berufungsbeklagten 1. 2. Es sei über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens neu zu entscheiden. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zu Lasten der Berufungsbeklagten." Eventualanträge (Urk. 54 S. 29 ff.): "Die Ziffern 4, 5 und 6 der mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 04.07.2017 genehmigten Vereinbarung seien aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: 4. Kinderunterhalt Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 1 an den Unterhalt und die Erziehung der Kinder C._____, geb. tt.mm.2015, und D._____, geb. tt.mm.2016, folgende Kinderunterhaltsbeiträge, zuzüglich allfälliger Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen zu bezahlen: Phase: Phase I: 01.11.2022 – 31.03.2023 Phase II: 01.04.2023 – 31.07.2023 Phase III: 01.08.2023 – tt.mm.2025 Phase IV: tt.mm.2025 – 31.07.2029
- 8 - Phase V: 01.08.2029 – 31.07.2032 Phase VI: 01.08.2032 – zum Abschluss einer Erstausbildung Für C._____: In Phase I: CHF 884.60 In Phase II: CHF 585.00 In Phase III: CHF 760.00 In Phase IV: CHF 960.00 In Phase V: CHF 702.80 In Phase VI: CHF 434.25 Für D._____: In Phase I: CHF 876.45 In Phase II: CHF 960.85 In Phase III: CHF 966.75 In Phase IV: CHF 875.65 In Phase V: CHF 694.65 In Phase VI: CHF 426.10 Die Unterhaltsbeiträge sind an die Klägerin 1 zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange C._____ und D._____ im Haushalt der Klägerin 1 leben und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellen bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnen. Mit den Unterhaltsbeiträgen dieses Urteils ist das Existenzminimum von C._____ und D._____ nicht immer gedeckt. Zur Deckung des Existenzminimums fehlen monatlich die folgenden Beträge: Für C._____: In Phase I: CHF 850.40 In Phase II: CHF 0.00 In Phase III: CHF 0.00 In Phase IV: CHF 0.00 In Phase V: CHF 207.20
- 9 - In Phase VI: CHF 475.75 Für D._____: In Phase I: CHF 850.40 In Phase II: CHF 766.00 In Phase III: CHF 555.10 In Phase IV: CHF 646.20 In Phase V: CHF 207.20 In Phase VI: CHF 475.75 5. Indexierung Abs. 1 gemäss dem angefochtenen Urteil. Abs. 2 neu: Weist der Beklagte nach, dass sich sein Einkommen nicht im Umfang der Teuerung erhöht, so werden die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 4 nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende Dezember 2023 berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge. 6. Grundlagen der Unterhaltsberechnung Der abgeänderten Unterhaltsregelung liegen folgende finanzielle Verhältnisse der Parteien zugrunde: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzulagen separat: Klägerin 1: CHF 2'883.00 Phase I (durchschnittlicher Lohn aus 60%-Pensum + CHF 200.00 Nebenverdienst) CHF 2'958.45 Phase II – IV (60%-Pensum + CHF 200.00 Nebenverdienst) CHF 3'678.00 Phase V (80%-Pensum) CHF 4'597.00 Phase VI (100%-Pensum)
- 10 - Beklagter: CHF 5'014.70 Phase I (100%-Pensum) CHF 5'237.35 Phasen II – VI (100%-Pensum) C._____ und D._____: CHF 200.00 / 250.00 Familienzulage Vermögen: Eltern und Kinder verfügen über kein Vermögen." Prozessuale Anträge "Dem Beklagten und Berufungskläger sei rückwirkend ab 30.01.2024 (Eingang des begründeten Urteils des Bezirksgerichts Dietikon) für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen." der Kläger, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungskläger (Urk. 60 S. 2): "[…] 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer zulasten des Berufungsklägers. 3. Den Berufungsbeklagten sei rückwirkend per 6. April 2024 die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichner als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 4. Vorladungen, Verfügungen und Entscheide sowie Eingaben der Gegenseite seien dem Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten im Sinne des Art. 139 ZPO elektronisch zuzustellen. Von der Rücksendung nach Verfahrensabschluss von Ausdrucken elektronisch durch den Unterzeichner eingereichter Unterlagen sei abzusehen." Berufungsanträge zur Anschlussberufung: der Kläger, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungskläger (Urk. 60 S. 2): "1. Dispositivziffer 2 des angefochtenen Urteils sei hinsichtlich der Unterhaltsbeträge und Fehlbeträge wie folgt neu zu fassen: Unterhalt C._____ D._____ Phase I 1'025 1'025
- 11 - Phase II 1'040 1'040 Phase III 585 1'198 Phase IV 760 1'111 Phase V 960 1'011 Phase VI 910 1'036 Phase VIII 910 902 Fehlbeträge C._____ D._____ Phase I 555 635 Phase II 696 688 Phase III 0 529 Phase IV 0 412 Phase V 0 512 Phase VI 0 167 Phase VII 0 0 […]" des Beklagten, Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten (Urk. 64 S. 2): "Die Anschlussberufung sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Anschlussberufungskläger." Abgeänderte Eventualanträge (Urk. 64 S. 11): "Es ergeben sich zusammengefasst folgende abgeänderte Eventualanträge für den Unterhalt von C._____ und D._____: Für C._____: 01.11.2022 – 31.03.2023: CHF 884.60 01.04.2023 – 31.07.2023: CHF 585.00 01.08.2023 – 30.06.2024: CHF 760.00 01.07.2024 – tt.mm.2025: CHF 605.35 tt.mm.2025 – 31.07.2029: CHF 805.35 01.08.2029 – 31.07.2032: CHF 555.35 01.08.2032 – zum Abschluss einer Erstausbildung: CHF 255.35
- 12 - Für D._____: 01.11.2022 – 31.03.2023: CHF 876.45 01.04.2023 – 31.07.2023: CHF 960.85 01.08.2023 – 30.06.2024: CHF 966.45 01.07.2024 – tt.mm.2025: CHF 597.20 tt.mm.2025 – 31.07.2029: CHF 597.20 01.08.2029 – 31.07.2032: CHF 347.20 01.08.2032 – zum Abschluss einer Erstausbildung: CHF 247.20" Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1. Der Beklagte, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte (fortan: Beklagter) sowie die Klägerin 1, Berufungsbeklagte 1 und Anschlussberufungsklägerin 1 (fortan: Klägerin 1) sind die Eltern der am tt.mm.2015 respektive am tt.mm.2016 geborenen Kinder, C._____, Kläger 2 und Berufungsbeklagter 2, sowie D._____, Klägerin 3 und Berufungsbeklagte 3 (fortan: Kinder). Die Eltern sind und waren nicht miteinander verheiratet. 2. Am 29. März 2022 machten die Kinder, gesetzlich vertreten durch die Klägerin 1, das Verfahren bei der Vorinstanz betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange anhängig (Urk. 1). Der Prozessverlauf kann dem erstinstanzlichen Urteil entnommen werden (Urk. 55 S. 3 f.). Am 29. Januar 2024 erliess die Vorinstanz das eingangs wiedergegebene Urteil (Urk. 55 S. 32 ff.). 3. Gegen das vorinstanzliche Urteil erhob der Beklagte mit Eingabe vom 29. Februar 2024 innert Frist Berufung, mit den eingangs zitierten Anträgen respektive Eventualanträgen (Urk. 54). Mit Verfügung vom 3. April 2024 wurde den Klägern Frist zur schriftlichen Stellungnahme zur Berufungsschrift angesetzt (Urk. 59). Mit Eingabe vom 8. Mai 2024 erstatteten die Kläger fristgerecht Berufungsantwort und erhoben Anschlussberufung (Urk. 60). In der Folge wurde dem Beklagten mit Verfügung vom 10. Juni 2024 Frist angesetzt, um die Anschlussberufung zu beantwor-
- 13 ten (Urk. 63). Fristgerecht erstattete der Beklagte am 11. Juli 2024 die Anschlussberufungsantwort samt Noveneingabe (Urk. 64). Mit Verfügung vom 15. Juli 2024 wurde die Anschlussberufungsantwort den Klägern zur Kenntnisnahme zugestellt, unter Fristansetzung zur Novenstellungnahme (Urk. 67). Mit Schreiben vom 27. August 2024 ersuchten die Kläger um Fristerstreckung, wobei das Fristerstreckungsgesuch letztmals bis am 6. September 2024 erstreckt wurde (Urk. 68). Am 6. September 2024 ersuchten die Kläger erneut um Fristerstreckung bis zum 20. September 2024 (Urk. 69). Mit Verfügung vom 9. September 2024 wurde das Fristerstreckungsgesuch der Kläger im Sinne einer Notfrist bis zum 13. September 2024 erstreckt. Die Kläger liessen sich nicht mehr vernehmen. 4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-53). Mit Verfügung vom 21. Oktober 2024 wurde den Parteien angezeigt, dass sich das Berufungsverfahren als spruchreif erweist (Urk. 71). Mit Eingabe vom 25. Oktober 2024 reichte Rechtsanwalt X._____ die Aufstellung über seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Beklagten ins Recht (Urk. 72-73/2). II. Prozessuales 1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Nicht angefochten wurde die Dispositivziffer 1 des Urteils vom 29. Januar 2024 (Urk. 54 S. 2 und Urk. 60 S. 2). Diese Ziffer ist somit in Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist. 2. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache, mithin über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen. In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. inwiefern er an einem der genannten Mängel leidet. Dazu hat sich der Berufungskläger inhaltlich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten
- 14 aufzuzeigen, woraus sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Pauschale Verweisungen auf frühere Rechtsschriften oder Vorbringen genügen hierfür nicht (BGE 141 III 569 E. 2.3.3 = Pra 105/2016 Nr. 99; BGE 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 102/2013 Nr. 4; BGer 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020, E. 5.2.3). Diese Begründungsanforderungen gelten sinngemäss auch für den Inhalt der Berufungsantwort (BGer 4A_496/2016 vom 8. Dezember 2016, E. 2.2.2 m.w.H.; BGer 5A_660/2014 vom 17. Juni 2015, E. 4.2 m.w.H.). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.H.; BGer 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020, E. 5.2.3). Inhaltlich ist die Rechtsmittelinstanz dabei weder an die Argumente, welche die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden; sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tatfragen, weshalb sie die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen kann (sogenannte Motivsubstitution). Die vorgebrachten Beanstandungen geben zwar das Prüfprogramm vor, binden die Rechtsmittelinstanz aber nicht an die Argumente, mit denen diese begründet werden (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; BGer 4A_397/2016 vom 30. November 2016, E. 3.1; KUKO ZPO-Oberhammer/Weber, Art. 57 N 2). In diesem Rahmen ist insoweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1). 3.1. Im Berufungsverfahren sind neue Vorbringen grundsätzlich nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig. Art. 296 ZPO statuiert für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorliegend zu beurteilen sind – den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, können die Parteien auch im Berufungsverfahren neue Tat-
- 15 sachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung unbeschränkt vorbringen (Art. 317 Abs. 1bis i.V.m. Art. 407f ZPO). 3.2. Der Beklagte macht in der Anschlussberufungsantwort vom 11. Juli 2024 unter dem Titel "Noven" geltend, ihm sei die Wohnung an der bisherigen Adresse gekündigt worden, weshalb er mit seiner Lebenspartnerin, E._____, und dem gemeinsamen Sohn F._____ per 1. Juli 2024 habe umziehen müssen. Hierzu reicht er einen Mietvertrag für Wohnräume sowie für einen Garagen- und Abstellplatz ins Recht (Urk. 64 S. 2 f. und Urk. 66/1-4). Des Weiteren reicht der Beklagte eine Fotografie der Klingelanlage der Klägerin 1 mit einem unter deren Namen auf einem Klebeband angebrachten weiteren Namen ins Recht. Hierzu führt er aus, bei dem an der Türklingel angebrachten Namen handle es sich um den langjährigen Partner der Klägerin 1. Angesichts der schon mehrjährigen Partnerschaft sei von einem Konkubinat auszugehen, weshalb der Grundbetrag der Klägerin 1 spätestens ab dem 1. Juli 2024 – im Sinne der Gleichbehandlung der Parteien – auf Fr. 1'000.– zu reduzieren sei. Des Weiteren seien auch die Wohnkostenanteile der Klägerin 1 sowie der Kinder ab diesem Zeitpunkt zu reduzieren (Urk. 64 S. 3 f.). Die Kläger liessen sich zur Eingabe vom 11. Juli 2024 nicht weiter vernehmen. Diese nach dem Gesagten (E. II. 3.1) zulässigen Noven werden in die materielle Beurteilung einzufliessen haben (vgl. E. III. 8.3). III. Materielles 1. Vorliegen eines Abänderungsgrundes 1.1. Die Vorinstanz bejahte das Vorliegen eines Abänderungsgrunds des ursprünglichen Urteils mit der Begründung, die Leistungsfähigkeit des Beklagten habe sich im Vergleich zum Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 4. Juli 2017 durch die Wohngemeinschaft mit seiner neuen Lebenspartnerin erhöht. Da dies im Urteilszeitpunkt nicht habe vorhergesehen werden können, sei dieser Umstand damals auch nicht berücksichtigt worden. Aufgrund des mehrjährigen Zusammenlebens mit der Lebenspartnerin seit dem Jahr 2018 und deren Beteiligung am Mietzins pro Monat
- 16 im Umfang von Fr. 400.– habe sich die Leistungsfähigkeit des Beklagten um diesen Betrag dauerhaft erhöht. Diese Erhöhung erweise sich im Vergleich zu den im Ursprungsurteil festgesetzten Kinderunterhaltsbeiträgen von insgesamt Fr. 1'300.– und unter Berücksichtigung, dass bei den Kindern C._____ und D._____ gemäss dem Urteil vom 4. Juli 2017 ein Manko im Barunterhalt von Fr. 650.– und Fr. 430.– zzgl. Fremdbetreuungskosten bestanden habe, als erheblich. Damit habe im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der vorinstanzlichen Klage – im Dezember 2021 – ein Abänderungsgrund vorgelegen (Urk. 55 E. IV. 1.4 S. 10 f.). 1.2. Der Beklagte führt aus, er anerkenne grundsätzlich eine Erhöhung seiner Leistungsfähigkeit aufgrund der Wohngemeinschaft mit seiner Lebenspartnerin und deren Übernahme eines Mietkostenanteils in der Höhe von Fr. 400.–. Die Vorinstanz habe jedoch unberücksichtigt gelassen, dass er das ihm angerechnete Nettoeinkommen in der Höhe von Fr. 5'000.– im Jahr 2021 effektiv gar nicht erzielt habe, weshalb im Zeitpunkt der Klageerhebung kein Abänderungsgrund bestanden habe. Er habe belegt, dass sein Nettoeinkommen im Jahr 2021 lediglich Fr. 60'668.60, inklusive Kinderzulagen in der Höhe von Fr. 4'800.–, betragen habe. Mithin habe sein massgebliches Nettoeinkommen Fr. 55'686.60 bzw. monatlich Fr. 4'655.70 betragen. Die Vorinstanz habe erwogen, das Nettoeinkommen des Beklagten in der Höhe von Fr. 5'000.– sei bereits anlässlich der am 4. Juli 2017 genehmigten Vereinbarung für die Zeit nach Abschluss seiner Ausbildung festgesetzt worden und der Beklagte mache keine unvorhersehbaren Gründe geltend, weshalb das Einkommen in der Folge tiefer ausgefallen sei (Urk. 55 IV. E. 1.4 S. 10 f.). Dies sei nicht nachvollziehbar: Wenn nachweisbar ein hypothetisch angenommenes Einkommen nicht erzielt werden könne, sei dies im Abänderungsprozess zumindest dann zu berücksichtigen, wenn andernfalls ein unzulässiger Eingriff in das Existenzminimum des Unterhaltsschuldners erfolgen würde. Da der gesamte Barunterhalt der Kinder nicht von ihm habe gedeckt werden können und im Bedarf der Kinder ein Manko resultiert habe, sei ihm bei der erstmaligen Festsetzung der Unterhaltsbeiträge lediglich das Existenzminimum belassen worden. Seine Leistungsfähigkeit habe sich nicht um Fr. 400.– erhöht. Vielmehr habe diese Einsparung durch sein Mindereinkommen Fr. 354.30 [recte: Fr. 344.30] betragen und sei praktisch vollständig kompensiert worden. Effektiv habe sich seine finanzielle Situation im Jahr 2021 lediglich
- 17 um Fr. 44.30 [recte: Fr. 45.70] pro Monat verbessert, was die Anforderung an eine erhebliche Veränderung der Verhältnisse selbst bei einem Mankofall nicht erfülle. Im Zeitpunkt der Klageeinleitung habe damit kein Abänderungsgrund bestanden (Urk. 54 Rz. 1–6). Die Kläger halten dem entgegen, Ansatzpunkt für die Prüfung, ob ein Abänderungsgrund vorliege, seien die Verhältnisse, wie sie im ursprünglichen Entscheid zugrunde gelegt worden seien. Es sei nicht Gegenstand des Abänderungsverfahrens zu prüfen, ob die Verhältnisse zuvor richtig beurteilt worden seien. Soweit der Beklagte das angerechnete Einkommen für nicht realistisch gehalten habe, hätte er dies im damaligen Verfahren geltend machen müssen oder dagegen ein Rechtsmittel einlegen können (Urk. 60 Rz. 2 f.). 1.3. Auf die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz hinsichtlich der Voraussetzungen für die Veränderung der Verhältnisse im Sinne von Art. 286 Abs. 2 ZGB kann verwiesen werden (Urk. 55 IV E. 1.3). Ergänzt werden können die Ausführungen noch dahingehend, dass im Abänderungsverfahren die Umstände, wie sie dem ursprünglichen Entscheid bzw. Unterhaltsvertrag zugrunde gelegt werden, den Ausgangspunkt darstellen. Es wird nicht geprüft, welcher Unterhaltsbeitrag aufgrund der aktuellen finanziellen Verhältnisse angemessen erscheint (BSK ZGB I-Fountoulakis, Art. 286 N 7c). Stellt sich heraus, dass ein hypothetisch angerechnetes Einkommen nicht erzielt werden kann, stellt dies eine Veränderung der Verhältnisse im Sinne von Art. 286 Abs. 2 ZGB dar. Der Unterhaltsschuldner hat im Abänderungsverfahren darzulegen, weshalb ihm das Erzielen des hypothetischen Einkommens aktuell nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Beurteilung der Zumutbarkeit ist eine Rechts- und keine Tatfrage. Die der Beurteilung der Zumutbarkeit zugrunde liegenden Umstände sind jedoch Tatfragen. Eine Neubeurteilung der Zumutbarkeit oder der Möglichkeit, ohne dass veränderte Tatsachen vorliegen, ist im Rahmen eines Unterhaltsabänderungsverfahrens ausgeschlossen (Staub, Die Abänderung familienrechtlicher Entscheide, 2022, Rz. 251, und BGer 5A_129/2019 vom 10. Mai 2019 E. 2.2). 1.4. Es ist unbestritten, dass das Einkommen des Beklagten im ursprünglichen Urteil vom 4. Juli 2017 im Hinblick auf den Abschluss seiner Ausbildung festgelegt
- 18 wurde. Mit dem blossen Verweis auf die Lohnabrechnung 2021 (Urk 14/2) legt der Beklagte nicht dar, inwiefern ihm die Erzielung des hypothetischen Einkommens nicht möglich oder nicht zumutbar war. Demnach ist die vorinstanzliche Erwägung korrekt, wonach auch für das Jahr 2021 beim Beklagten von einem Nettoeinkommen in der Höhe von Fr. 5'000.– auszugehen ist und sich die Leistungsfähigkeit des Beklagten mit Übernahme des Mietkostenanteils in der Höhe von Fr. 400.– durch seine Lebenspartnerin um diesen Betrag erhöht. 1.5. Im Ergebnis sind die vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen, wonach sich die Leistungsfähigkeit des Beklagten durch die Wohngemeinschaft mit seiner Lebenspartnerin und deren Übernahme des Wohnkostenanteils in der Höhe von Fr. 400.– dauerhaft und wesentlich erhöhte und im Zeitpunkt der Anhängigmachung der Klage ein Abänderungsgrund hinsichtlich der Kinderunterhaltsbeiträge vorlag. Die Rüge des Beklagten erweist sich damit als unbegründet. 2. Zeitpunkt der Abänderung der Unterhaltsbeiträge 2.1. Die Vorinstanz erwog, da dem Beklagten seine verbesserte Leistungsfähigkeit durchaus bekannt respektive bewusst gewesen sein müsse, erscheine die rückwirkende Abänderung der Kinderunterhaltsbeiträge nicht unbillig. Vorliegend sei unbeachtlich, dass die Unterhaltsbeiträge an das Gemeinwesen abgetreten worden seien und eine rückwirkende Erhöhung nicht direkt an die Klägerin 1 und somit an die Kinder ausbezahlt werde. Dass der Beklagte trotz erhöhter Leistungsfähigkeit keine Ersparnisse gebildet habe, könne vorliegend nicht dazu führen, dass keine rückwirkende Erhöhung der Kinderunterhaltszahlungen vorgenommen werden könne. Andernfalls sei eine rückwirkende Anpassung ohne entsprechende Ersparnisse nie möglich. Die Kläger hätten ihre Klage am 10. Dezember 2021 rechtshängig gemacht. Die Leistungsfähigkeit des Beklagten habe sich jedoch bereits im Januar 2021 erhöht. Aus diesem Grund sei es in Anwendung von Art. 286 Abs. 2 ZGB zulässig, die Anpassung der Kinderunterhaltsbeiträge ab Januar 2021 zu verlangen (Urk. 55 IV. E. 2.4). 2.2. Der Beklagte führt zusammengefasst aus, selbst bei Annahme einer erhöhten Leistungsfähigkeit sei eine rückwirkende Abänderung der Unterhaltsbeiträge über
- 19 das Datum der Rechtshängigkeit hinaus unrechtmässig. Die rückwirkende Anpassung der Unterhaltsbeiträge werde von der Rechtsprechung in analoger Anwendung von Art. 279 Abs. 1 ZGB auf ein Jahr vor Klageeinreichung als zulässig erachtet. Der Zeitpunkt der Wirksamkeit des Urteils, könne jedoch vom Richter nach seinem Ermessen unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Falles festgelegt werden. Der Grund für die rückwirkende Geltendmachung von Unterhaltsbeiträgen im Sinne von Art. 279 ZGB sei, dass den Parteien vor Klageerhebung Zeit für eine gütliche Einigung gegeben werden soll. Er habe jedoch keine Gelegenheit erhalten, mit den Klägern in Verhandlung über eine Abänderung der Unterhaltsbeiträge zu treten. Die Klägerin 1 habe vor Anhängigmachung der Abänderungsklage nie höhere Unterhaltsbeiträge gefordert, obwohl die Kläger seit den Übernachtungen über das Wochenende Ende 2019 von der Wohngemeinschaft mit seiner Lebenspartnerin gewusst hätten. Daher habe er mit der rückwirkenden Geltendmachung von höheren Unterhaltsbeiträgen nicht rechnen müssen und entsprechende Rücklagen bilden müssen. Da der Bedarf der Kläger vollumfänglich durch die Sozialhilfe gedeckt sei und er verpflichtet worden sei, die Kinderunterhaltsbeiträge an die politische Gemeinde G._____ zu leisten, kämen rückwirkend zu bezahlende Unterhaltsbeiträge den Klägern gar nicht zugute. Die bezogenen Sozialleistungen müssten die Kläger nie zurückbezahlen, weshalb die rückwirkende Erhöhung der Unterhaltsbeiträge für die Kläger keinen Vorteil bedeutete. Aufgrund seiner Schulden beim Arbeitgeber und bei der H._____ AG in der Höhe von Fr. 13'000.– sei klar, dass er nicht in der Lage sei, rückwirkend Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Auch dieses Argument habe die Vorinstanz nicht gelten lassen, obwohl sie die Mittellosigkeit des Beklagten anerkannt habe. Damit hätte die Vorinstanz laut dem Beklagten eine Abänderung der Unterhaltsbeiträge erst ab Klageerhebung respektive ab 1. Januar 2022 anordnen dürfen (Urk. 54 Rz. 7-14; Urk. 64 S. 4 f.). Die Kläger führen an, weder Art. 279 Abs. 1 ZGB noch Art. 286 Abs. 2 ZGB würden hinsichtlich der Frage der rückwirkenden Geltendmachung der Unterhaltsbeiträge dem Gericht ein Ermessen im Sinne von Art. 4 ZGB zusprechen oder auf eine Würdigung der Umstände beziehungsweise auf wichtige Gründe verweisen. Selbst unter der Annahme eines gerichtlichen Ermessens würden die Argumente des Beklag-
- 20 ten nicht überzeugen. So sei es für die Frage der Rückwirkung unerheblich, ob der Beklagte mit einer Abänderungsklage habe rechnen müssen. Ein Kindsvater, der mit seinen Unterhaltszahlungen nicht den gebührenden Unterhalt der Kinder decken könne und dessen finanzielle Verhältnisse sich verbesserten, müsse selbstverständlich immer damit rechnen, in Anspruch genommen zu werden. Es bestehe kein "Vertrauensschutz", Geld der Kinder ausgeben zu dürfen. Des Weiteren sei unerheblich, ob die Kläger direkt von der Rückwirkung der Abänderung profitieren würden. Es gebe keinen Grund, einen Kindsvater – der mehr Unterhalt hätte zahlen können und müssen – zulasten der in Vorleistung gegangenen Gemeinde zu schonen (Urk. 60 Rz. 4-6). 2.3. Auf zutreffenden die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz kann vollständig verwiesen werden (Urk. 55 E. IV. 2.3). 2.4. Wie bereits festgestellt, lag im Zeitpunkt der Klageerhebung – am 10. Dezember 2021 – ein Abänderungsgrund vor (vgl. vorstehend E III 1.5). Im Zusammenhang mit Abänderungsklagen nach Art. 286 Abs. 2 ZGB beschränkt sich das richterliche Ermessen auf die Frage der Erheblichkeit und der Dauer der veränderten Verhältnisse. Vor dem Hintergrund, dass bei der Festsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge im Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 4. Juli 2017 ein Manko festgehalten wurde, zielt das Argument des Beklagten ins Leere, wonach er nicht mit einer Abänderungsklage habe rechnen müssen. Es ist unbestritten, dass der Beklagte seit dem Jahr 2019 gemeinsam mit seiner Lebenspartnerin wohnt. Mit deren Beteiligung an den Wohnkosten war dem Beklagten bewusst, dass sich seine finanzielle Leistungsfähigkeit um den von seiner Partnerin übernommenen Mietzinsanteil erhöhte. Somit musste er ab diesem Zeitpunkt mit einer Abänderungsklage rechnen. Selbst wenn die Kläger seit Ende 2019 von der Wohngemeinschaft mit der neuen Lebenspartnerin des Beklagten und dessen verbesserter Leistungsfähigkeit gewusst haben sollten, ist es den Klägern unbenommen, eine Abänderungsklage in Bezug auf den Kindesunterhalt auch zu einem späteren Zeitpunkt anhängig zu machen. Die vom Gesetzgeber zeitlich auf ein Jahr beschränkte Rückwirkung im Sinne von Art. 279 ZGB und der gesetzgeberische Wille, dem Kind die Möglichkeit für eine gütliche Einigung zu geben, setzen nicht voraus, dass vor Anhängigmachung einer
- 21 - Abänderungsklage tatsächlich der Versuch einer gütlichen Einigung stattgefunden haben muss. Vielmehr soll dem Unterhaltsgläubiger die Möglichkeit zu einer gütlichen Einigung ohne negative Konsequenzen eingeräumt werden. Auch wenn die Möglichkeit besteht, dass die Kläger die vom Gemeinwesen bevorschussten Kinderunterhaltsbeträge nicht mehr zurückbezahlen müssen, ist dies kein Grund, bei verbesserter Leistungsfähigkeit von einer berechtigten, rückwirkenden Erhöhung der Kinderunterhaltsbeiträge abzusehen. 2.5. Im Ergebnis ist die Erwägung der Vorinstanz nicht zu beanstanden, wonach es zulässig ist, die Anpassung der Kinderunterhaltsbeiträge rückwirkend ab Januar 2021 zu verlangen. 3. Berechnungsmethode für die Kinderunterhaltsberechnung 3.1. Die Vorinstanz berechnete den Kindesunterhalt ab November 2022 nach der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung. Als Begründung führte sie diverse Änderungen in den Bedarfspositionen ab diesem Zeitpunkt an. So hätten sich die Mietzinsen mit Umzug des Beklagten im Oktober 2022 im Vergleich zum ursprünglichen Entscheid erhöht, und mit der Geburt des Sohnes F._____ im mm.2022 sei der Beklagte zusätzlich unterhaltspflichtig geworden. Des Weiteren sei ab diesem Zeitpunkt zwischen dem Beklagten und seiner Lebenspartnerin von einem gefestigten Konkubinat auszugehen. Ausserdem hätten sich auch bei der Klägerin 1 mehrere zu berücksichtigende grundlegende Positionen (Einkommen, Kosten für den Arbeitsweg etc.) in der Unterhaltsberechnung geändert, weshalb eine punktuelle Anpassung des ursprünglichen Kindesunterhalts nicht mehr zielführend sei (Urk. 55 E. IV. 3.4). 3.2. Der Beklagte beanstandet, die Vorinstanz habe den Kinderunterhalt ab November 2022 ohne Rücksicht auf das ursprüngliche Urteil vom 4. Juli 2017 völlig neu berechnet. Das Bundesgericht habe im Entscheid 5A_311/2019, E. 6.6 zwar festgehalten, dass die zweistufige Methode mit Überschussverteilung künftig schweizweit für den Barunterhalt des Kindes zur Anwendung kommen soll, dies gelte jedoch nur für die erstmalige Festlegung des Kindesunterhalts und nicht im
- 22 - Falle einer Abänderungsklage. Das Abänderungsverfahren ermögliche keine umfassende Neubeurteilung der Rechtslage. Bei massgeblichen Veränderungen einzelner Parameter der Unterhaltsberechnung könnten auch weitere Parameter der Unterhaltsberechnung den aktuellen Verhältnissen angepasst werden. Dies sei aber nur möglich, wenn die Parameter, die bei der erstmaligen Festlegung der Unterhaltsbeiträge massgebend gewesen seien, auch bekannt seien. Da im Urteil vom 4. Juli 2017 keine Angaben zu den Bedarfszahlen gemacht worden seien, sei seine Leistungsfähigkeit anhand eines Vergleichs der leistungserhöhenden mit den -vermindernden Merkmalen in den jeweiligen Phasen zu beurteilen. Eine Erhöhung der Kinderunterhaltsbeiträge rechtfertige sich demnach nur, wenn sich nach diesem Vergleich eine Verbesserung der Leistungsfähigkeit ergebe (Urk. 54 Rz. 21-22). Die Kläger wenden in ihren Ausführungen in der Berufungsantwort und Anschlussberufungsschrift zur Kinderunterhaltsberechnung die zweistufige Methode mit Überschussverteilung an (Urk. 60 Rz. 7 ff.). 3.3. In Bezug auf die Aktualisierung von Unterhaltsangelegenheiten ist von den finanziellen Verhältnissen im Ursprungsentscheid auszugehen. Bei sämtlichen Parametern ist zu prüfen, ob sich diese dauerhaft verändert haben und wie sie im Fall einer Veränderung zu aktualisieren sind. Dabei sind auch jene Parameter zu aktualisieren, die sich nur leicht verändert haben und deren Veränderung als nicht erheblich taxiert werden. Hinsichtlich der Unterhaltsberechnung hat das Abänderungsgericht dieselbe Berechnungsmethode wie im Ursprungsentscheid anzuwenden. Für die Behauptung von im Ursprungsentscheid abweichenden Parametern liegt die Beweislast bei derjenigen Partei, welche solche Parameter geltend macht (Staub, a.a.O. Rz. 366, 374). 3.4. Dem Entscheid des Bezirksgerichts Hinwil vom 4. Juli 2017 ist zu entnehmen, dass die Festlegung der Kinderunterhaltsbeiträge aufgrund einer Parteivereinbarung erfolgte (Urk. 2/23 Disp. Ziff. 5 [recte 2]). Neben den Einkommen der Parteien und dem Manko sind im Entscheid keine Berechnungsgrundlagen zur Unterhaltsberechnung aufgeführt. Selbst wenn im Ursprungsentscheid die entsprechenden Berechnungsgrundlagen festgehalten worden wären, wäre mangels Entscheidbegründung in einem weiteren Schritt unklar, welche Wertungen die Parteien den ein-
- 23 zelnen Bedarfspositionen zugrunde legten. Im Ergebnis würde dies bedeuten, dass bei Entscheiden – bei welchen die Kinderunterhaltsbeiträge durch Parteivereinbarung zustande kamen – die entsprechenden Bedarfszahlen und Wertungen jedoch nicht festgehalten wurden, eine Abänderungsklage per se erfolglos wäre. Dies kann jedoch – insbesondere in Kinderbelangen, wo unter Geltung der Untersuchungsmaxime ein erhöhtes Interesse an der materiellen Wahrheit besteht – nicht im Sinne des Gesetzgebers sein. Im vorliegenden Fall fanden seit Anhängigmachung der Abänderungsklage diverse unvorhersehbare und dauerhafte Veränderungen der Lebensumstände der Parteien statt. Im Sinne der materiellen Wahrheitsfindung ist es gerechtfertigt und zielführend, die Unterhaltsberechnung den aktuellen Verhältnissen entsprechend nach der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung vorzunehmen. 3.5. Im Ergebnis ist der Kinderunterhalt entsprechend dem vorinstanzlichen Entscheid ab November 2022 nach der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung zu berechnen. Auch im Jahr 2017 schon entsprach diese Methode – abgesehen von nicht ins Gewicht fallenden Modifikationen – der gängigen Praxis an den Gerichten im Kanton Zürich. 4. Unterhaltsberechnung Phase I: 1. Januar 2021 bis 31. Oktober 2022 4.1. Hinsichtlich der Phase von Januar 2021 bis Ende Oktober 2022 erwog die Vorinstanz, mangels weiterer geänderter Parameter sei für die Unterhaltsberechnung lediglich die Übernahme des Mietkostenanteils in der Höhe von Fr. 400.– durch E._____ zu beachten. Da sich die finanzielle Leistungsfähigkeit des Beklagten um Fr. 400.– erhöht habe, seien die Unterhaltsbeiträge für C._____ und D._____ um je Fr. 200.– auf Fr. 850.– pro Kind zu erhöhen, wobei sich das Manko bei C._____ auf die Fremdbetreuungskosten abzüglich Fr. 440.– respektive bei D._____ auf die Fremdbetreuungskosten abzüglich Fr. 340.– reduziert habe (Urk. 55 E. IV. 4). 4.2.1. Der Beklagte macht geltend, seine Leistungsfähigkeit habe sich unter Berücksichtigung seines monatlichen Nettoeinkommens in der Höhe von Fr. 5'015.70 (exkl. Kinderzulagen) und der Übernahme des Mietanteils durch E._____ tatsächlich um Fr. 415.70 erhöht. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass seine Kranken-
- 24 kassenprämienkosten gestiegen seien. Da er mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 4. Juli 2017 auf das Existenzminimum gesetzt worden sei, sei es ihm nicht mehr möglich gewesen, wie bisher Gesundheitskosten bis zu einer Franchise von Fr. 2'500.– zu bezahlen. In der Folge sei er gezwungen gewesen, die Franchise auf Fr. 300.– herabzusetzen, womit sich die Krankenkassenprämien seit dem 4. Juli 2017 bis im Jahr 2022 um Fr. 103.70 (von Fr. 228.45 auf Fr. 332.15) erhöht hätten. Damit sei in der ersten Phase lediglich von einer Erhöhung der finanziellen Leistungsfähigkeit im Umfang von Fr. 312.– auszugehen. Da eine Erhöhung der Leistungsfähigkeit in diesem geringen Umfang und während lediglich 10 Monaten nicht als dauerhaft bezeichnet werden könne, sei eine Erhöhung der Unterhaltsbeiträge für diesen Zeitraum nicht gerechtfertigt. Dies gelte umso mehr, als sich seine finanziellen Verhältnisse nach dem tt.mm.2022 gegenüber dem Zeitpunkt der erstmaligen Festlegung der Unterhaltsbeiträge durch die Geburt des Sohnes F._____ dauerhaft und wesentlich verschlechtert hätten. Zudem sei zu beachten, dass der Barunterhalt von C._____ und D._____ mit den Unterhaltsbeiträgen von je Fr. 650.– bis am 15. September 2022 gedeckt sei. Aus dem bei den Akten liegenden Arbeitsvertrag sei zu entnehmen, dass die Klägerin 1 bis zu diesem Zeitpunkt keiner Arbeitstätigkeit nachgegangen sei, weshalb auch keine Fremdbetreuungskosten erforderlich gewesen seien (Urk. 54 Rz. 16-20 und Urk. 64 S. 5). In Bezug auf die klägerischen Ausführungen hinsichtlich der Reduktion seines Grundbetrags führt der Beklagte an, die Vorinstanz habe zurecht erkannt, dass er mit seiner Lebenspartnerin noch nicht in einer kostensenkenden Wohn- und Lebensgemeinschaft wohne. Da die Mieteinsparungen durch sein geringeres Einkommen und die erhöhte Krankenkassenprämie gegenüber dem Urteilszeitpunkt vom 4. Juli 2017 praktisch vollständig kompensiert worden seien, bestehe für die Erhöhung der Unterhaltsbeiträge in der ersten Phase kein Grund (Urk. 64 S. 5). 4.2.2. Die Kläger halten dem entgegen, da der Beklagte lediglich die Krankenkassenprämien 2017 und 2022 belege, sei die aufgrund der tieferen Franchise geltend gemachte Erhöhung der Krankenkassenprämien nicht zu berücksichtigen. Statistisch hätten sich die mittleren monatlichen Prämien pro Kopf zwischen 2017 und 2022 nicht wesentlich verändert. Mit Urteil vom 4. Juli 2017 sei dem Beklagten mit
- 25 - Fr. 1'200.– der Grundbetrag für Alleinstehende angerechnet worden. Mit Zusammenzug des Beklagten mit seiner Lebenspartnerin sei ihm mindestens der von der Vorinstanz berücksichtigte Grundbetrag für die zweite Phase in der Höhe von Fr. 1'000.– anzurechnen, da er mit seiner berufstätigen Partnerin in einer Gemeinschaft lebe, die zu ähnlichen Einsparungseffekten wie in einer gefestigten Partnerschaft oder in einer Ehe führe. Gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 gelte, dass wenn Partner des in einer kinderlosen, kostensenkenden Wohn-/Lebensgemeinschaft lebenden Schuldners über Einkommen verfügten, so sei der Ehegattengrundbetrag einzusetzen und dieser sei in der Regel (aber maximal) auf die Hälfte herabzusetzen. Damit belaufe sich der Grundbetrag des Beklagten auf Fr. 850.–, was im Vergleich zum Urteil vom 4. Juli 2017 zu einer Einsparung von Fr. 350.– führe. Die Gesamteinsparung im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Oktober 2022 belaufe sich somit auf Fr. 750.– (= Fr. 400.– [Mietbeitrag der Lebenspartnerin] + Fr. 350.– [reduzierter Grundbetrag]). Dieser Betrag sei hälftig zwischen den Kindern aufzuteilen und führe zu einem Barunterhalt von Fr. 1'025.– (= Fr. 650.– + Fr. 375.–; Urk. 60 Rz. 10-13). 4.3.1. Als Beleg für die erhöhten Krankenkassenprämien führt der Beklagte Versicherungspolicen der I._____-Versicherung des Jahres 2017 sowie der H._____ Versicherung für das Jahr 2022 an (Urk. 14/12 und Urk. 14/13). Bei den angeführten Versicherungspolicen handelt es sich um zwei verschiedene Krankenkassenanbieter, was einen Prämienvergleich per se erschwert. Die Krankenkassenprämien für das Jahr 2021 legte der Beklagte nicht ins Recht. Des Weiteren legt der Beklagte mit den im Recht liegenden Versicherungspolicen nicht substantiiert dar, inwiefern ihm im Zeitraum zwischen 2017 und 2022 erhöhte Gesundheitskosten entstanden sind, die eine Herabsetzung der Franchise erforderten und damit zu den höheren Prämien führten. Damit sind Krankenkassenprämien in der Unterhaltsberechnung nicht anzupassen. 4.3.2. Es ist zutreffend, dass die Klägerin 1 gemäss dem Arbeitsvertrag vom 5. September 2022 die Arbeitsstelle per 15. September 2022 antrat (Urk. 12/10). Den im Recht liegenden Beilagen der Sozialdienste G._____ ist zudem zu entneh-
- 26 men, dass die Klägerin 1 zuvor keine Arbeitsstelle hatte. So befand sich die Klägerin 1 gemäss der Sachverhaltszusammenfassung im Beschluss vom 11. Januar 2021 des Gemeinderats G._____ respektive gemäss dem Protokollauszug vom 16. Mai 2022 seit September 2020 in einem Programm zur Reintegration im ersten Arbeitsmarkt. Dem Protokollauszug ist zudem zu entnehmen, dass C._____ und D._____ während der Tage, an welchen die Klägerin 1 das Berufsintegrationsprogramm besuchte, im Hort fremdbetreut wurden und dass hierfür Kosten von Fr. 1'150.– pro Kind anfielen. Die Fremdbetreuung der Kinder wird ebenso belegt durch den Klientenkontoauszug der Sozialdienste G._____ für den Zeitraum vom 1. April 2021 bis zum 31. März 2022 (Urk. 5/10 und Urk. 21/2 S. 1 und S. 8 f.). Nach dem Gesagten war es der Klägerin 1 nicht möglich, die Kinder im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Oktober 2022 selber zu betreuen, weshalb Fremdbetreuungskosten auch in der ersten Phase anfielen und zu berücksichtigen sind. 4.3.3. Wie bereits ausgeführt, kann aus dem blossen Zusammenleben des Beklagten mit seiner Lebenspartnerin anfangs des Jahres 2019 nicht auf ein gefestigtes Konkubinat und damit auch nicht auf eheähnliche Verhältnisse im Sinne der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 geschlossen werden, weshalb der Grundbetrag des Beklagten in der ersten Phase vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Oktober 2022 nicht anzupassen ist. 4.4. Die finanzielle Leistungsfähigkeit des Beklagten hat sich somit mangels anderer Veränderungen der Bedarfszahlen – wie von der Vorinstanz festgestellt – in der ersten Phase um Fr. 400.– verbessert. Die vorinstanzliche Unterhaltsberechnung ist korrekt und die entsprechende Erwägung ist zu bestätigen (Urk. 55 E. IV. 4). Demnach hat der Beklagte in der Phase vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Oktober 2022 für C._____ und D._____ Unterhaltszahlungen von je Fr. 850.– pro Monat zu leisten. Entsprechend ist auch das Manko für C._____ (Fremdbetreuungskosten abzüglich Fr. 420.–) und D._____ (Fremdbetreuungskosten abzüglich Fr. 340.–) zu bestätigen. 5. Phase II: 1. November 2022 bis 31. März 2023
- 27 - 5.1. Massgebliches Einkommen der Klägerin 1 5.1.1. Unter Berücksichtigung des Arbeitsvertrags der Klägerin 1, der Lohnabrechnung vom Oktober 2022 sowie unter Anrechnung des arbeitsvertraglich vereinbarten 13. Monatslohns errechnete die Vorinstanz ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von Fr. 2'558.85. Das Einkommen aus dem Nebenverdienst bei der Bibliothek berücksichtigte sie erst in der nachfolgenden dritten Phase (Urk. 55 E. IV. 5.2.1 und 6.2.1). 5.1.2. Der Beklagte moniert, das monatliche Nettoeinkommen der Klägerin 1 habe – ausgehend von der Lohnabrechnung vom Oktober 2022 und unter Berücksichtigung des 13. Monatslohns in der Höhe von Fr. 207.65 zuzüglich der Fr. 200.– aus dem Nebenerwerb bei der Bibliothek – bis zum 31. Dezember 2022 Fr. 2'769.60 betragen. Da die Klägerin 1 ab dem 1. Januar 2023 eine Lohnerhöhung erhalten habe, sei ab diesem Zeitpunkt von einem Bruttomonatslohn von Fr. 2'900.– auszugehen. Bei Lohnabzügen von 12.52% (inkl. PK-Abzug) und unter Berücksichtigung des 13. Monatslohns in der Höhe von Fr. 221.55 betrage das massgebliche Nettomonatseinkommen Fr. 2'758.45. Unter Hinzurechnung der Fr. 200.– aus dem Nebenerwerb erziele die Klägerin 1 für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. März 2023 ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 2'958.45. Demnach sei der Klägerin 1 für die zweite Phase vom 1. November 2022 bis zum 31. März 2023 ein durchschnittliches Nettoeinkommen in der Höhe von Fr. 2'883.– anzurechnen (Urk. 54 Rz. 38-41 und Urk. 64 S. 6). 5.1.3. Die Kläger beanstanden das vorinstanzlich errechnete Nettoeinkommen nicht (Urk. 60 Rz. 14). 5.2. Würdigung 5.2.1. Einkommen vom 1. November 2022 bis zum 31. Dezember 2022 Die Vorinstanz berechnete den anteiligen 13. Monatslohn ausgehend vom Nettolohn der Klägerin. Gemäss dem Arbeitsvertrag ist ein solcher jedoch vom Bruttomo-
- 28 natsgehalt zu berechnen, wobei alle Vergütungen an den Arbeitnehmer Bruttobeträge sind und den gesetzlichen Sozialabzügen, Sozialversicherungen etc. unterliegen (Urk. 12/10 Ziff. 5.1 und 5.2). Ausgehend vom vertraglich vereinbarten Bruttomonatslohn beträgt der anteilige 13. Monatslohn Fr. 225.–/Monat (= Fr. 2'700.–/12 Mt.). Unter Berücksichtigung der Sozialabzüge gemäss der Lohnabrechnung vom Oktober 2022 in der Höhe von 7.718% beläuft sich der anteilmässige 13. Monatslohn somit auf Fr. 207.60. Vor dem Hintergrund, dass die Klägerin 1 von der Sozialhilfe unterstützt wird, ist davon auszugehen, dass eine entgeltliche Nebentätigkeit in den Dossiers des Sozialdienstes G._____ dokumentiert ist. Dies ist jedoch nicht der Fall. So ist im Standardbudget SKOS vom 1. Dezember 2022 unter der Position "Einnahmen" einzig das Erwerbseinkommen aus dem 60%-Pensum aufgeführt (Urk. 21/5 S. 4). Des Weiteren gab die Klägerin 1 die Nebentätigkeit bei der Dorfbibliothek erst anlässlich der zweiten vorinstanzlichen Verhandlung vom 22. Juni 2023 zu Protokoll (Prot. S. 31). Dem Nettoeinkommen der Klägerin 1 ist damit für den Zeitraum vom 1. November 2022 bis zum 31. Dezember 2022 lediglich der anteilige 13. Monatslohn hinzuzurechnen. Ihr monatliches Nettoeinkommen beträgt damit für den obgenannten Zeitraum Fr. 2'569.60 (= Fr. 2'361.95 + Fr. 207.60). 5.2.2. Einkommen vom 1. Januar 2023 bis zum 31. März 2023 In der vorinstanzlichen Einkommensberechnung der Klägerin blieb unberücksichtigt, dass sie anlässlich der Parteibefragung vom 22. Juni 2023 zu Protokoll gab, seit Anfang des Jahres 2023 eine Lohnerhöhung von Fr. 200.– erhalten zu haben (Urk. 55 IV. E. 5.2.1 und Prot. S. 29). Somit ist ab Januar 2023 von einem Bruttomonatslohn von Fr. 2'900.– auszugehen. Unter Berücksichtigung der Lohnabzüge gemäss der Lohnabrechnung vom Oktober 2022 in der Höhe von 12.52% (Sozialabzüge inkl. BVG-Abzug) beträgt der Nettolohn Fr. 2'536.90. Der anteilige 13. Monatslohn beläuft sich damit auf Fr. 223.– (= (Fr. 2'900.– / 12 Mt.) abzüglich 7.718 % Sozialabzüge).
- 29 - Da gemäss der Aktennotiz der Sozialen Dienste vom 20. Januar 2023 zur Arbeitssituation – ausser dem Einkommen aus Arbeitsvertrag vom 15. September 2022 – keine entgeltliche Nebentätigkeit aufgeführt ist (Urk. 21/7 S. 3), ist wiederum davon auszugehen, dass die Klägerin 1 die entgeltliche Nebentätigkeit bei der Dorfbibliothek erst zu einem späteren Zeitpunkt aufnahm. Demnach ist für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. März 2023 von einem Nettomonatslohn von Fr. 2'759.90 (= Fr. 2'536.90 + Fr. 223.– [anteiliger 13. Monatslohn]) auszugehen. 5.2.3. Einkommen vom 1. November 2022 bis zum 31. März 2023 Nach den obigen Ausführungen ist der Klägerin 1 für den Zeitraum vom 1. November 2022 bis zum 31. März 2023 ein durchschnittliches Nettomonatseinkommen von Fr. 2'683.80 (= [(2 × Fr. 2'569.60) + (3 × Fr. 2'759.90)] / 5 Mt.) anzurechnen. 5.3. Grundbetrag des Beklagten 5.3.1. Die Vorinstanz setzte beim Beklagten und seiner Lebenspartnerin je einen Grundbetrag von Fr. 1'000.– ein. Als Begründung für die Einsetzung eines höheren Grundbetrags beim Beklagten verwies sie auf die obergerichtliche Rechtsprechung, wonach bei der gemeinsamen Kinderbetreuung getrennt lebender Eltern auch derjenige Elternteil Anspruch auf den um Fr. 150.– höheren Grundbetrag habe, welcher mit einer oder mehreren anderen erwachsenen Personen in Wohngemeinschaft zusammenlebe und zwar unabhängig davon, in welchem prozentualen Verhältnis die Elternteile ihr Kind betreuen würden. Zudem sei eine Erhöhung des Grundbetrags gerechtfertigt, da dem Beklagten ansonsten keine höheren Besuchsrechtskosten für die Betreuung seiner Kinder während deren Besuche über das Wochenende und der Schulferien angerechnet würden. Da die Geburt eines Kindes einen Mehrbedarf verursache – beispielsweise aufgrund der erhöhten Kalorienzunahme während der Stillzeit – könne auch bei der Partnerin des Beklagten eine entsprechende Erhöhung des Existenzminimums billigerweise angenommen werden, womit bei ihr ebenfalls ein Grundbetrag von Fr. 1'000.– einzusetzen sei (Urk. 55 E. IV 5.2.2). 5.3.2. Die Kläger machen geltend, eine Erhöhung des Grundbetrags für einen betreuenden Kindsvater oder eine stillende Mutter sei gemäss den Richtlinien für die
- 30 - Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht vorgesehen und eine Anpassung nach Ermessen verbiete sich aufgrund des Vorliegens einer Mankosituation. Damit habe sich die finanzielle Leistungsfähigkeit des Beklagten sowie von seiner Partnerin um je Fr. 150.– verbessert. Beim Beklagten sei somit nach Abzug seines Barbedarfs von einer Leistungsfähigkeit von Fr. 2'759.– und bei seiner Lebenspartnerin von Fr. 288.– auszugehen (Urk. 60 Rz. 14 f.). 5.3.3. Der Beklagte hält diesen Ausführungen entgegen, in einem Umfeld von Pauschalisierungen und Schätzungen sei es die Aufgabe des Gerichts, unabhängig von der konkreten Berechnung das pflichtgemässe Ermessen mit Blick auf das grosse Ganze auszuüben (Urk. 64 S. 5 f.). 5.3.4. Vor dem Hintergrund, dass dem Beklagten keine höheren Besuchsrechtskosten angerechnet werden, ist die Erwägung der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Entgegen den Ausführungen der Kläger sehen die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vor, dass dem Schuldner bei bevorstehenden unmittelbar grösseren notwendigen Auslagen – wie bei einer Geburt – diesem Umstand durch eine zeitweise Erhöhung des Existenzminimums in billiger Weise Rechnung zu tragen ist (vgl. Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums, BlSchK 2009/193 Ziff. 5.3 S. 4). Für den Zeitraum von fünf Monaten ist es demnach gerechtfertigt, den Grundbetrag auch bei der Lebenspartnerin des Beklagten zu erhöhen. Das Vorliegen einer Mankosituation schliesst das richterliche Ermessen nicht aus. 5.3.5. Im Ergebnis sind die Grundbeträge des Beklagten und seiner Lebenspartnerin in der zweiten Phase nicht anzupassen, womit sich in dieser Hinsicht die finanzielle Leistungsfähigkeit des Beklagten nicht verbesserte. 5.4. Wohnkosten des Beklagten 5.4.1. Der Beklagte beanstandet die vorinstanzliche Verteilung der Wohnkosten nach grossen und kleinen Köpfen (Urk. 55 E. IV. 5.2 Ziff. 3) und macht geltend, die Vorinstanz habe unberücksichtigt gelassen, dass er ohne die Übernachtungen sei-
- 31 ner Kinder C._____ und D._____ nicht auf eine Viereinhalbzimmerwohnung angewiesen wäre. Daher sei es gerechtfertigt, ihm anstatt Fr. 754.– die Hälfte der Wohnkosten in der Höhe von Fr. 942.50 anzurechnen, womit sich sein Existenzminimum von Fr. 2'406.– auf Fr. 2'595.– erhöhe. Die andere Hälfte des Mietzinses sei zwischen seiner Partnerin und F._____ nach grossen und kleinen Köpfen aufzuteilen. Bei seiner Lebenspartnerin seien damit Wohnkosten in der Höhe von Fr. 634.35 und bei F._____ solche in der Höhe von Fr. 308.15 zu berücksichtigen. Diese Korrektur sei sodann auch in allen weiteren Phasen zu berücksichtigen (Urk. 54 Rz. 27 und Rz. 45). 5.4.2. Die Kläger beanstanden die vorinstanzlich berücksichtigten Bedarfszahlen nicht (Urk. 60 Rz. 14). 5.4.3. Die Besuche von C._____ und D._____ beim Beklagten finden im Umfang eines Besuchsrechts zu jedem zweiten Wochenende statt. Grundsätzlich sind die Wohnkosten bei einem Konkubinatspaar hälftig aufzuteilen. Davon ist (je nach Einzelfall) auch dann nicht abzuweichen, wenn Kinder einer unterhaltspflichtigen Person im Rahmen eines Besuchsrechts regelmässig in der Wohnung übernachten (BGer 5A_1068/2021 vom 30. August 2022, in FamPra.ch 2022, 939). Dementsprechend ist die vorinstanzliche Aufteilung der Wohnkosten nicht zu beanstanden. 5.5. Mobilitätskosten der Klägerin 5.5.1. Der Beklagte moniert, die Vorinstanz habe bei der Klägerin 1 aufgrund ihrer Aussage über die Höhe ihrer Mobilitätskosten anlässlich der Parteibefragung vom 22. Juni 2023 für ein Streckenabonnement für drei Zonen monatlich Fr. 150.– angerechnet (Urk. 55 E. IV 5.2 Ziff. 6). Ein Jahresabonnement des Zürcher Verkehrsbunds (ZVV) koste für drei Zonen jedoch Fr. 1'189.–, womit ihr monatlich nur Fr. 99.10 anzurechnen seien (Urk. 54 Rz. 43). 5.5.2. Die Klägerin beruft sich wiederum auf die vorinstanzlichen Zahlen (Urk. 60 Rz. 14). 5.5.3. Der Beklagte reicht als Beleg für die Kosten eines Jahresabonnements für drei Zonen einen Ausdruck der Monats- und Jahresabonnemente des Zürcher Ver-
- 32 kehrsbunds (ZVV) ins Recht, woraus hervorgeht, dass ein Erwachsenen-Jahresabonnement für 3 Zonen in der zweiten Klasse Fr. 1'189.– kostet (Urk. 57/1). Damit sind die Kosten für ein 3-Zonenstreckenabonnement ausgewiesen. Die Kosten der Klägerin sind damit auf Fr. 99.10 (= Fr. 1'189.– / 12 Monate) anzupassen. Diese Anpassung ist auch für sämtliche nachfolgenden Phasen zu berücksichtigen. Nach den obigen Ausführungen präsentiert sich die Einkommens- und Bedarfssituation der Parteien wie folgt:
- 33 - 5.6. Einkommens- und Bedarfssituation Phase II: 1. November 2022 bis 31. März 2023 Betreibungsrechtliches Existenzminimum Klägerin C._____ D._____ Beklagter F._____ E._____ 1) Einkommen 2'683.80 200.00 200.00 5'014.70 200.00 2'692.20 2) Grundbetrag 1'350.00 400.00 400.00 1'000.00 400.00 1'000.00 3) Wohnkosten 574.00 288.00 288.00 754.00 377.00 754.00 4) Krankenkasse (KVG) 412.30 97.00 88.85 332.00 84.00 400.00 5) Zusätzliche Gesundheitskosten 67.00 6) Mobilität 99.10 100.00 400.00 7) Auswärtige Verpflegung 0.00 220.00 0.00 8) Fremdbetreuungskosten 1'150.00 1'150.00 240.00 Total betr. Exmin. (gerundet) 2'435.00 1'935.00 1'927.00 2'406.00 1'168.00 2'554.00 Leitungsfähigkeit (gerundet) 249.00 -1'735.00 -1'727.00 2'609.00 -968.00 138.00 5.6.1. Der Beklagte beanstandet, die Vorinstanz habe festgestellt, dass die Klägerin 1 ihren Bedarf nicht decken könne und daher finanziell nicht für den Unterhalt von C._____ und D._____ aufkommen könne. In Mankofällen müsse jedoch der andere Elternteil seinen Existenzminimumsüberschuss für das Manko seiner Kinder verwenden, bis das Existenzminimum aller Beteiligten gedeckt sei. Demzufolge sei der Überschuss der Klägerin je zur Hälfte an die Fremdbetreuungskosten ihrer Kinder anzurechnen (Urk. 54 Rz. 35 und Urk. 55 E. IV. 5.3). 5.6.2. Sofern das Kind unter der alleinigen Obhut eines Elternteils steht und den anderen Elternteil nur im Rahmen des Besuchs- und Ferienrechts sieht, leistet der obhutsberechtigte Elternteil seinen Unterhaltsbeitrag vollständig in natura durch Pflege und Erziehung. Vor dem Hintergrund der Gleichwertigkeit von Geld- und Naturalunterhalt fällt der Geldunterhalt vollständig dem anderen Elternteil anheim
- 34 - (BGE 147 III 265 E. 5.5). Eine Abweichung von diesem Grundsatz kommt nur in Frage, wenn der hauptbetreuende Elternteil leistungsfähiger als der andere Elternteil ist (BGer 5A_339/2018 vom 8. Mai 2019 E. 5.4.3; 5A_583/2018 vom 18. Januar 2019 E. 5.1). C._____ und D._____ stehen unter der alleinigen Obhut der Klägerin. Demnach leistet sie ihren Unterhaltsbeitrag grundsätzlich durch Pflege und Erziehung. 5.6.3. Nach den obigen Ausführungen ist die Unterhaltsberechnung der Vorinstanz lediglich in Bezug auf das Einkommen der Klägerin 1 sowie ihre Mobilitätskosten anzupassen. Nach Deckung des Bedarfs der Klägerin 1 verbleibt ihr – im Gegensatz zum Beklagten – ein Überschuss von Fr. 249.–, der an die Fremdbetreuungskosten der Kinder anzurechnen ist. Die Unterhaltsberechnung der Vorinstanz erweist sich als korrekt (Urk. 55 E. IV. 5.3). Nachdem die Anpassungen auf Seiten der Klägerin 1 keinen Einfluss auf die Unterhaltsberechnung haben, ist die entsprechende Erwägung der Vorinstanz korrekt, wonach der Beklagte im Zeitraum vom 1. November 2022 bis zum 31. März 2023 für C._____ und D._____ je Fr. 889.50 zu bezahlen hat. Da das betreibungsrechtliche Existenzminimum der Parteien nicht gedeckt werden kann, besteht in der zweiten Phase weiterhin eine Mankosituation. Unter Anrechnung des hälftigen Überschusses der Klägerin resultiert für C._____ ein Manko von Fr. 721.– (= Fr. 1'735.– - Fr. 889.50 - Fr. 124.50) und für D._____ Fr. 713.– (= Fr. 1'727.– - 889.50 - Fr. 124.50). 5.6.4. Im Ergebnis ist der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen, wonach der Beklagte in der Phase vom 1. November 2022 bis zum 31. März 2023 für C._____ und D._____ Kinderunterhaltsbeiträge von je Fr. 889.50 pro Monat zu bezahlen hat, zuzüglich allfälliger Kinderzulagen. 6. Phase III: 1. April 2023 bis 31. Juli 2023 6.1. Neben der Wohnkostenverteilung nach grossen und kleinen Köpfen beanstandet der Beklagte das von der Vorinstanz berücksichtigte Einkommen der Klägerin 1. Unter Verweis auf die entsprechenden Ausführungen für die zweite Phase macht
- 35 er geltend, das Einkommen der Klägerin betrage unter Berücksichtigung des anteiligen 13. Monatslohns, der Lohnerhöhung anfangs des Jahres 2023 und der Nebentätigkeit bei der Bibliothek Fr. 2'958.– anstatt Fr. 2'908.30. Die restlichen Bedarfszahlen für die dritte Phase bestreitet der Beklagte nicht (Urk. 54 Rz. 49 f., Urk. 55 E. IV. 6.2 Ziff. 1 und 3 sowie Urk. 64 S. 6). Die Kläger beanstanden die vorinstanzliche Unterhaltsberechnung wiederum in Bezug auf den Grundbetrag des Beklagten und führen pauschal aus, dieser sei auf Fr. 850.– zu reduzieren, womit der Beklagte für C._____ monatliche Kinderunterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 585.– und für D._____ und F._____ je Fr. 1'198.– zu bezahlen habe (Urk. 60 Rz. 17). 6.2. Wie bereits ausgeführt, ist die Wohnkostenverteilung nicht anzupassen. Ebenso ist die Anrechnung eines höheren Grundbetrags beim Beklagten gerechtfertigt (vgl. vorstehend E. III. 5.3.4 und 5.4.3). In Bezug auf die Einkommensbestimmung der Klägerin 1 ist der anteilige 13. Monatslohn wiederum vom Bruttomonatsgehalt zu bestimmen. Für die Berechnung des massgeblichen Nettomonatslohns kann auf die entsprechende Erwägung für den Zeitraum von Januar 2023 bis März 2023 verwiesen werden (vgl. vorstehend E. III 5.2.2). Wie die Vorinstanz korrekt erwog, ist in dieser Phase der Nebenverdienst aus der Bibliothek beim Nettomonatslohn zu berücksichtigen (Urk. 55 E. IV. 6.2.1). Demnach beträgt das massgebliche Einkommen der Klägerin in der dritten Phase Fr. 2'959.90 (=Fr. 2'536.90 [Nettolohn 60%-Pensum inkl. Lohnerhöhung] + Fr. 200.– [Nebenerwerb] + Fr. 223.– [Anteil 13. Monatslohn]) gerundet Fr. 2'960.–. Nachdem die restlichen Bedarfszahlen unstrittig sind, präsentieren sich die Einkommens- und Bedarfszahlen in der dritten Phase wie folgt:
- 36 - 6.3. Einkommens- und Bedarfssituation Phase III: 1. April 2023 bis 31. Juli 2023 Betreibungsrechtliches Existenzminimum Klägerin C._____ D._____ Beklagter F._____ E._____ 1) Einkommen 2'960.00 200.00 200.00 5'237.35 200.00 2'945.45 2) Grundbetrag 1'350.00 400.00 400.00 1'000.00 400.00 850.00 3) Wohnkosten 574.00 288.00 288.00 754.00 377.00 754.00 4) Krankenkasse (KVG) 412.30 97.00 88.85 332.00 84.00 400.00 5) Zusätzliche Gesundheitskosten 67.00 6) Mobilität 99.10 100.00 400.00 7) Auswärtige Verpflegung 0.00 220.00 176.00 8) Fremdbetreuungskosten 0.00 1'150.00 1'200.00 Total betr. Exmin. (gerundet) 2'435.00 785.00 1'927.00 2'406.00 2'128.00 2'580.00 Leitungsfähigkeit (gerundet) 525.00 -585.00 -1'727.00 2'831.00 -1'928.00 365.00 6.3.1. In der vorliegenden Phase ist einzig das Einkommen der Klägerin anzupassen. Die Bedarfszahlen bleiben im Vergleich zur vorhergehenden Phase respektive zum vorinstanzlichen Entscheid unverändert. Die vorinstanzliche Unterhaltsberechnung ist korrekt (Urk. 55 E. IV 6.3). Entsprechend ist die vorinstanzliche Erwägung zu bestätigen, wonach der Beklagte in der Phase vom 1. April 2023 bis zum 31. Juli 2023 zu verpflichten ist, für C._____ Fr. 585.– und für D._____ Fr. 1'123.–, zuzüglich allfällige Kinderzulagen zu bezahlen. 6.3.2. Der Klägerin 1 verbleibt nach Deckung ihres Barbedarfs ein Überschuss von Fr. 525.–, mit welchem sie sich an den Fremdbetreuungskosten von D._____ zu beteiligen hat. Entsprechend den vorinstanzlichen Erwägungen kann der Barbedarf von C._____ gedeckt werden, weshalb bei ihm kein Manko resultiert. Unter Berücksichtigung des Überschusses der Klägerin reduziert sich das Manko für D._____ im Vergleich zum vorinstanzlichen Entscheid auf Fr. 79.– (= Fr. 1'727.– [Barbedarf von
- 37 - D._____] - Fr. 525.– [Überschuss der Mutter] - Fr. 1'123.– [Unterhaltszahlung des Beklagten]). 6.3.3. Das vorinstanzliche Urteil ist hinsichtlich der Kinderunterhaltsbeiträge in der Phase vom 1. August 2023 bis zum 31. Juli 2023 einschliesslich des Mankos für C._____ zu bestätigen, wonach der Beklagte für C._____ zu monatlichen Kinderunterhaltsbeiträgen von Fr. 585.– und für D._____ von Fr. 1'123.– zu verpflichten ist, zuzüglich allfälliger Kinderzulagen. 7. Phase IV: 1. August 2023 bis 30. Juni 2024 7.1. Die Vorinstanz definierte die vierte Phase der Unterhaltsberechnung ab dem Zeitpunkt des Wohnungsumzugs der Kläger vom 1. August 2023 bis zum Anstieg des Grundbetrags für C._____, infolge dessen zehnten Geburtstags am tt.mm.2025 (Urk. 5 E. IV. 7.1. f.). Neu gilt es zu berücksichtigen, dass auch der Beklagte umziehen musste und ab Juli 2024 höhere Wohnkosten zu tragen hat (Urk. 64 S 6). Demnach ist es gerechtfertigt, den Ausführungen des Beklagten in der Anschlussberufungsantwort folgend, den vorinstanzlich definierten Zeitraum für die vierte Phase ab dem Zeitpunkt des Wohnungsumzugs der Kläger bis zum 30. Juni 2024 zu definieren und mit Umzug des Beklagten in der Folge eine weitere fünfte Phase vom 1. August 2023 bis zum tt.mm.2025 zu definieren. 7.2. Abgesehen von den bereits vorgebrachten Beanstandungen der Parteien werden die restlichen von der Vorinstanz berücksichtigten Bedarfszahlen nicht beanstandet (Urk. 54 Rz. 53 und Urk. 60 Rz. 17 f.). Unter Berücksichtigung der erwähnten Veränderungen zur vorhergehenden Phase präsentiert sich die Einkommens- und Bedarfszahlenberechnung für die vierte Phase wie folgt:
- 38 - 7.3. Einkommens- und Bedarfszahlen Phase IV: 1. August 2023 bis 30 Juni 2024 Betreibungsrechtliches Existenzminimum Klägerin C._____ D._____ Beklagter F._____ E._____ 1) Einkommen 2'960.00 200.00 200.00 5'237.35 200.00 2'945.45 2) Grundbetrag 1'350.00 400.00 400.00 1'000.00 400.00 850.00 3) Wohnkosten 925.00 463.00 463.00 754.00 377.00 754.00 4) Krankenkasse (KVG) 412.30 97.00 88.85 332.00 84.00 400.00 5) Zusätzliche Gesundheitskosten 67.00 6) Mobilität 99.10 100.00 400.00 7) Auswärtige Verpflegung 0.00 220.00 176.00 8) Fremdbetreuungskosten 0.00 770.00 1'200.00 Total betr. Exmin. (gerundet) 2'786.00 960.00 1'722.00 2'406.00 2'128.00 2'580.00 Leitungsfähigkeit (gerundet) 174.00 -760.00 -1'522.00 2'831.00 -1'928.00 365.00 7.3.1. Die Leistungsfähigkeit des Beklagten sowie von E._____ und der Barbedarf der Kinder haben sich im Vergleich zum vorinstanzlichen Entscheid für die Phase vom 1. August 2023 bis zum tt.mm.2025 nicht verändert. Die vorinstanzliche Unterhaltsberechnung ist korrekt und es kann auf diese für die Unterhaltsberechnung verwiesen werde (Urk. 55 E. IV. 7.3). Entsprechend ist die vor-instanzliche Erwägung zu bestätigen, wonach der Beklagte für den Zeitraum vom 1. August 2023 bis zum 30. Juni 2024 zu verpflichten ist, für C._____ Fr. 760.– und für D._____ Fr. 1'035.– , zuzüglich allfällige Kinderzulagen zu bezahlen. 7.3.2. Der Überschuss der Klägerin 1 reduziert sich im Vergleich zum vorinstanzlichen Entscheid auf Fr. 174.–. Da sämtliche Kosten von C._____ gedeckt sind, resultiert für D._____ ein Manko in der Höhe von Fr. 313.– (= Fr. 1'522.– [Barbedarf von D._____] - Fr. 174.– [Überschuss der Mutter] - Fr. 1'035.– [Unterhaltszahlung des Beklagten]).
- 39 - 7.4. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die vierte Phase bis zum Zeitpunkt des Wohnungsumzugs des Beklagten – vom 1. August 2023 bis zum 30. Juni 2024 – dauert. Er ist zu verpflichten für C._____ Fr. 760.– und für D._____ Fr. 1'035.– pro Monat zu bezahlen, zuzüglich allfälliger Kinderzulagen. 8. Phase V: 1. Juli 2024 bis tt.mm.2025 8.1. Mit dem Umzug des Beklagten per 1. Juli 2024 sind höhere Wohnkosten zu berücksichtigen. Ausserdem haben sich per 1. Januar 2025 die Kinderzulagen bis zum 12. Geburtstag um Fr. 15.– auf Fr. 215.– erhöht. Da C._____ nur wenige Monate später – tt.mm.2025 – 10 Jahre alt wird und ab Juni 2025 ein erhöhter Grundbetrag zu berücksichtigen ist, rechtfertigt es sich, die Phase vom 1. Juli 2024 bis zum tt.mm.2025 nicht in weitere Phasen zu unterteilen. Es sind die erhöhten Familienzulagen erst in der Folgephase ab mm.2025 zu berücksichtigen. 8.2. Der Beklagte macht Mietzinskosten in der Höhe von Fr. 1'990.– (inkl. Nebenkosten) geltend und führt aus, es seien ihm Wohnkosten in der Höhe von Fr. 995.– E._____ solche von Fr. 669.35 und F._____ Fr. 325.65 anzurechnen. Ausserdem führt er für sich und seine Lebenspartnerin Garagen- respektive Fahrzeugabstellplatzkosten in der Höhe von Fr. 140.– respektive Fr. 60.– an. Des Weiteren macht er geltend, der Grundbetrag der Klägerin 1 sei aufgrund des Konkubinats mit ihrem Lebenspartner auf Fr. 1'000.– zu reduzieren. Der Wohnkostenanteil der Klägerin 1 sei auf Fr. 616.15 und diejenigen der Kinder auf je Fr. 308.35 zu reduzieren. Unter Berücksichtigung dieser Bedarfszahlen berechnet der Beklagte für C._____ monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 605.35 und für D._____ von Fr. 597.20 (Urk. 64 S. 3 f. und S. 6 f. sowie Urk. 66/1-3). Die Kläger liessen sich zur Anschlussberufungsantwort und Noveneingabe nicht vernehmen. 8.3. Der monatliche Mietzins der neuen Wohnung sowie des Garagenplatzes des Beklagten sind mit den eingereichten Mietverträgen ausgewiesen. Die neu geltend gemachten Wohn- respektive Garagenplatzkosten liegen mit rund Fr. 105.– respektive Fr. 40.– über den bisher berücksichtigten Kosten (Urk. 66/1-2). Sie sind in der
- 40 entsprechenden Phase der Unterhaltsberechnung per 1. Juli 2024 zu berücksichtigen. Bezüglich der Wohnkostenverteilung sowie der Berücksichtigung der Garagenplatzkosten wird auf die entsprechenden Erwägungen im vorliegenden Entscheid verwiesen (vgl. nachfolgend E. III. 8.3). Das Anbringen eines Namens an der Türklingel ist als Indiz für die Aufnahme einer Wohngemeinschaft zu werten. Ausserdem blieben die diesbezüglichen Ausführungen des Beklagten unbestritten. Es ist damit seit Juli 2024 von einer Haushaltsgemeinschaft zwischen der Klägerin 1 und ihrem Lebenspartner auszugehen, mit entsprechender Berücksichtigung im Grundbetrag gemäss den Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums. Des Weiteren ist die Haushaltsgemeinschaft auch bei den Wohnkosten zu berücksichtigen. 8.4. Der Grundbetrag sowie die Wohnkosten mit Aufnahme der Haushaltsgemeinschaft der Klägerin 1 mit ihrem Lebenspartner sind per 1. Juli 2024 anzupassen. Hinsichtlich des Grundbetrags ist bei Partnern des in einer kinderlosen, kostensenkenden Wohn-/Lebensgemeinschaft lebenden Schuldners der Ehegatten-Grundbetrag von Fr. 1'700.– einzusetzen und in der Regel (aber maximal) auf die Hälfte herabzusetzen (Richtlinien, S. 1). Im Sinne der Gleichbehandlung ist der Grundbetrag der Klägerin ab der fünften Phase von Fr. 1'350.– auf Fr. 1'000.– zu reduzieren. Gemäss dem vorinstanzlichen Urteil betragen die Wohnkosten der Kläger Fr. 1'850.–. Die Wohnkosten der Kläger sind nach dem Prinzip der grossen und kleinen Köpfe zu verteilen. Demnach ist bei der Klägerin 1 ein Mietkostenanteil von Fr. 616.70 und für C._____ und D._____ je Fr. 308.35 in der Bedarfsrechnung zu berücksichtigen. Die Wohnkosten des Beklagten sind ausgewiesen (Urk. 66/1). Die Wohnkosten für den Beklagten sowie für E._____ sind mit je Fr. 796.– und für F._____ mit Fr. 398.– in der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen. In Bezug auf die Parkplatzkosten ist anzumerken, dass die Vorinstanz diese bei der Auflistung der Einkommens- und Bedarfszahlen nicht unter der Position Wohnkosten, sondern bei den Mobilitätskosten aufführte (Urk. 55 E. IV. 5.2.6). Demnach sind
- 41 die geltend gemachten Kosten für den Garagen- respektive Fahrzeugabstellplatz weiterhin unter der Position Mobilitätskosten zu berücksichtigen. Die Kosten für den Garagenplatz des Beklagten haben sich infolge des Wohnungsumzugs erhöht. Sie sind mit Fr. 140.– ausgewiesen und aufgrund der Kompetenzcharakterqualifikation zu berücksichtigen (Urk. 66/2). Die Vorinstanz rechnete E._____ für ihr Fahrzeug einen Pauschalbetrag von Fr. 400.– an (Urk. 55 E. IV. 5.2.6). Diesbezüglich ist anzumerken, dass der Beklagte zwar Fahrzeugabstellplatzkosten in der Höhe von Fr. 60.– anführt, aber weiterhin davon auszugehen scheint, dass diese Kosten im vorinstanzlich gewährten Pauschalbetrag von Fr. 400.00 enthalten sind. So führte er den Pauschalbetrag bei den Mobilitätskosten von E._____ auch weiterhin nach dem Umzugszeitpunkt des Beklagten bei der Aufstellung der Einkommens- und Bedarfszahlen an (Urk. 64 S. 2 und S. 6 ff.). Nach dem Gesagten sind die Mobilitätskosten des Beklagten um Fr. 40.– auf Fr. 140.– zu erhöhen. Neben den zu berücksichtigenden höheren Wohnkosten des Beklagten haben sich die restlichen Einkommens- und Bedarfszahlen im Vergleich zur vorhergehenden Phase nicht verändert. Demnach präsentiert sich die Einkommens- und Bedarfszahlenberechnung für die fünfte Phase wie folgt:
- 42 - 8.5. Einkommens- und Bedarfszahlen Phase V: 1. Juli 2024 bis tt.mm.2025 Betreibungsrechtliches Existenzminimum Klägerin C._____ D._____ Beklagter F._____ E._____ 1) Einkommen 2'960.00 200.00 200.00 5'237.35 200.00 2'945.45 2) Grundbetrag 1'000.00 400.00 400.00 1'000.00 400.00 850.00 3) Wohnkosten 616.70 308.35 308.35 796.00 398.00 796.00 4) Krankenkasse (KVG) 412.30 97.00 88.85 332.00 84.00 400.00 5) Zusätzliche Gesundheitskosten 67.00 6) Mobilität 99.10 140.00 400.00 7) Auswärtige Verpflegung 0.00 220.00 176.00 8) Fremdbetreuungskosten 0.00 770.00 1'200.00 Total betr. Exmin. (gerundet) 2'128.00 805.00 1'567.00 2'488.00 2'149.00 2'622.00 Leitungsfähigkeit (gerundet) 832.00 -605.00 -1'367.00 2'749.00 -1'949.00 323.00 Die Leistungsfähigkeit des Beklagten hat sich mit Fr. 2'749.– aufgrund der angeführten Veränderungen der Bedarfszahlen im Vergleich zur vorhergehenden Phase respektive zum angefochtenen Urteil leicht reduziert. Demnach sind nunmehr Fr. 916.– (= Fr. 2'749.– / 3) auf die drei Kinder zu verteilen. Wiederum ist zuerst der Barbedarf von C._____ in der Höhe von Fr. 605.– zu decken. Unter Berücksichtigung der kostensenkenden Wohn-/Lebensgemeinschaft der Klägerin 1 resultiert bei ihr ein Überschuss von Fr. 832.–. Nachdem die Fremdbetreuungskosten von D._____ mit dem Überschuss der Klägerin 1 gedeckt werden können, beträgt der vom Beklagten zu deckende Bedarf von D._____ noch Fr. 597.– (= Fr. 1'367.– [ihr Bedarf] - Fr. 770.– [Fremdbetreuungskosten]). Nach Deckung des Bedarfs von C._____ und D._____ verbleiben dem Beklagten zur Deckung des Bedarfs von F._____ noch Fr. 1'547.–. Unter Berücksichtigung des Überschusses von E._____ an die Fremdbetreuungskosten von F._____ resultiert für F._____ ein Manko. 8.6. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die fünfte Phase vom 1. Juli 2024 bis zum tt.mm.2025 dauert, wobei der Beklagte zu verpflichten ist, in dieser Phase für
- 43 - C._____ Fr. 605.– und für D._____ Fr. 597.– pro Monat zu bezahlen zuzüglich allfälliger Kinderzulagen. 9. Phase VI: tt.mm.2025 bis 31. Juli 2029 9.1. Bezüglich der sechsten Phase ist anzumerken, dass diese in zeitlicher Hinsicht der fünften Phase des angefochtenen Urteils entspricht. Für die Definition des Zeitraums für die vorliegende Phase kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen zur Phase V verwiesen werden (Urk. 55 E. IV. 8.1). 9.2. Ausser den bereits gemachten Ausführungen zu den Grundbeträgen und der Wohnkostenverteilung haben die Parteien keine weiteren Beanstandungen (Urk. 54 Rz. 56, Urk. 60 S. 7 und Urk. 64 S. 7 f.). 9.3. Im Vergleich zur vorinstanzlichen Phase sind die Kinderzulagen aller drei Kinder auf Fr. 215.– zu erhöhen. Weitere Anpassungen sind nicht vorzunehmen. Unter Berücksichtigung der Änderungen der Einkommens- und Bedarfszahlen der vorhergehenden Phase präsentieren sich die Einkommens- und Bedarfszahlen wie folgt:
- 44 - 9.4. Einkommens- und Bedarfszahlen Phase VI: tt.mm.2025 bis 31. Juli 2029 Betreibungsrechtliches Existenzminimum Klägerin C._____ D._____ Beklagter F._____ E._____ 1) Einkommen 2'960.00 215.00 215.00 5'237.35 215.00 2'945.45 2) Grundbetrag 1'000.00 600.00 400.00 1'000.00 400.00 850.00 3) Wohnkosten 616.70 308.35 308.35 796.00 398.00 796.00 4) Krankenkasse (KVG) 412.30 97.00 88.85 332.00 84.00 400.00 5) Zusätzliche Gesundheitskosten 67.00 6) Mobilität 99.10 140.00 400.00 7) Auswärtige Verpflegung 0.00 220.00 176.00 8) Fremdbetreuungskosten 0.00 770.00 1'200.00 Total betr. Exmin. (gerundet) 2'128.00 1'005.00 1'567.00 2'488.00 2'149.00 2'622.00 Leitungsfähigkeit (gerundet) 832.00 -790.00 -1'352.00 2'749.00 -1'934.00 323.00 Die Leistungsfähigkeit des Beklagten blieb im Vergleich zur vorhergehenden Phase unverändert, weshalb wiederum Fr. 916.– auf die drei Kinder zu verteilen sind. Zuerst ist der Barbedarf von C._____ in der Höhe von Fr. 790.– zu decken. Nach Deckung der Fremdbetreuungskosten von D._____ aus dem Überschuss der Klägerin 1 beträgt der durch den Beklagten zu deckende Bedarf von D._____ Fr. 582.– (= Fr. 1'352 [ihr Bedarf] - Fr. 770.– [Fremdbetreuungskosten]). Unter Anrechnung des Überschusses von E._____ an die Fremdbetreuungskosten von F._____ verbleibt bei ihm ein Manko. 9.5. Der Beklagte ist zu verpflichten, in der Phase vom tt.mm.2025 bis 31. Juli 2029 für C._____ Fr. 790.– und für D._____ Fr. 582.– pro Monat zuzüglich allfällige Kinderzulagen zu bezahlen.
- 45 - 10. Phase VII: vom 1. August 2029 bis zum 31. Juli 2032 10.1. Mit dem voraussichtlichen Eintritt von D._____ in die Oberstufe per 1. August 2029 rechnete die Vorinstanz der Klägerin 1 entsprechend dem Schulstufenmodell ein Nettoeinkommen im Umfang eines 80%-Pensums in der Höhe von Fr. 3'333.30 sowie Kosten für auswärtige Verpflegung von Fr. 176.– an. Bei D._____ wurden sodann reduzierte Fremdbetreuungskosten für den Mittagstisch etc. in der Höhe von Fr. 300.– eingerechnet (Urk. 55 E. IV. 9.1. f.). 10.2. Der Beklagte macht geltend, es sei ausgehend von einem Nettolohn von Fr. 2'758.45 (inkl. 13. Monatslohn) bei einem 60%-Pensum der Klägerin für ein 80%-Pensum ein Einkommen von Fr. 3'678.00 anzurechnen. Da der Klägerin nach Deckung ihres Bedarfs ein Betrag von Fr. 1'374.45 verbleibe und der Beklagte nach Deckung der Barbedarfe der Kinder sowie der Fremdbetreuungskosten von F._____ lediglich noch über Fr. 251.25 verfüge, sei die Leistungsfähigkeit der Klägerin im Vergleich zum Beklagten deutlich besser. Damit sei es gerechtfertigt, dass die Klägerin sich angemessen an den Bedarfskosten ihrer Kinder beteilige. Bei einem Betrag von Fr. 200.– pro Kind verblieben ihr immer noch Fr. 974.45 zur Deckung ihres erweiterten Notbedarfs. Dem Beklagten würden dafür lediglich Fr. 651.25 verbleiben. Des Weiteren seien D._____ mit Eintritt in die Oberstufe keine Fremdbetreuungskosten mehr anzurechnen. Die Unterhaltsbeiträge würden sich damit für C._____ auf Fr. 555.35 und für D._____ auf Fr. 347.20 belaufen (Urk. 54 Rz. 59-61 und Urk. 64 S. 9). Die Kläger beanstanden die vorinstanzliche Erwägung, dass die Klägerin sich ab dem 1. August 2029 mit dem Überschuss am Barbedarf ihrer Kinder zu beteiligen habe. Die Klägerin 1 leiste als Inhaberin der alleinigen Obhut ihren Beitrag durch Betreuung und Pflege, weshalb der Beklagte den Barbedarf weiterhin alleine zu decken habe. Der Überschuss der Klägerin 1 habe ihr und den Kindern zugute zu kommen. Unter Berücksichtigung des tieferen Grundbetrags und der höheren Kinderzulagen machen die Kläger Unterhaltsbeiträge von Fr. 910.– für C._____ und Fr. 1'036.– für D._____ geltend (Urk. 60 Rz. 21).
- 46 - 10.3. Die Vorinstanz berechnete das Einkommen der Klägerin 1 im Umfang eines 80%-Pensums für die Phase ab dem 1. August 2029 ausgehend von einem Nettoeinkommen von Fr. 2'500.– (Urk. 55 E. 9.2.1). Bei der Berechnung des hypothetischen Einkommens ist der Klägerin 1 weiterhin ein anteiliger 13. Monatslohn einzuberechnen. Wie ausgeführt (vgl. vorstehend E. III. 6.2) beläuft sich das Nettoeinkommen bei einem 60%-Pensum auf Fr. 2'736.90 (= Fr. 2'536.90 [Nettolohn 60%- Pensum inkl. Lohnerhöhung] + Fr. 223.– [Anteil 13. Monatslohn]). Demnach beträgt das Einkommen für ein Arbeitspensum im Umfang von 80% Fr. 3'649.20 (= (Fr. 2'736.90 × 80%) / (60%)). D._____ wird im mm.2029 dreizehn Jahre alt. Angesichts des Alters von D._____ erscheint es gerechtfertigt, ihr Kosten für ein Mittagstischangebot anzurechnen, zumal die Klägerin ab dieser Phase in einem 80%-Pensum arbeiten muss und demnach an vier Tagen die Betreuung über Mittag oder am Nachmittag nicht mehr selber übernehmen kann. Es ist korrekt, dass bei alleiniger Obhut eines Elternteils aufgrund des Grundsatzes der Gleichwertigkeit von Natural- und Geldunterhalt gilt, dass der andere Elternteil den gesamten Geldunterhalt zu tragen hat. Ist jedoch der hauptbetreuende Elternteil leistungsfähiger als der andere, kann und muss das Gericht ermessensweise davon abweichen (BGE 147 III 265 E. 8.1). Unter Verweis auf die nachfolgenden Ausführungen wird sich dann die Leistungsfähigkeit der Klägerin 1 gegenüber dem Beklagten erheblich erhöht haben, weshalb eine Abweichung vom Grundsatz der Gleichwertigkeit von Natural- und Geldunterhalt gerechtfertigt ist. 10.4. Im Vergleich zum vorinstanzlichen Entscheid ist bei der Klägerin 1 ein höheres hypothetisches Einkommen zu berücksichtigen. Des Weiteren sind die Kinderzulagen bei C._____ und D._____ neu auf Fr. 268.– zu erhöhen. Die von der Vorinstanz berücksichtigte Reduktion der Fremdbetreuungskosten von D._____ ist nicht zu beanstanden. Die restlichen Bedarfszahlen bleiben im Vergleich zur vorhergehenden Phase unverändert. Die Einkommens- und Bedarfszahlen präsentieren sich in der Phase VII wie folgt:
- 47 - 10.5. Phase VII: Einkommens- und Bedarfszahlen: 1. August 2029 bis 31. Juli 2032) Betreibungsrechtliches Existenzminimum Klägerin C._____ D._____ Beklagter F._____ E._____ 1) Einkommen 3'649.20 268.00 268.00 5'237.35 215.00 2'945.45 2) Grundbetrag 1'000.00 600.00 600.00 1'000.00 400.00 850.00 3) Wohnkosten 616.70 308.35 308.35 796.00 398.00 796.00 4) Krankenkasse (KVG) 412.30 97.00 88.85 332.00 84.00 400.00 5) Zusätzliche Gesundheitskosten 67.00 6) Mobilität 99.10 140.00 400.00 7) Auswärtige Verpflegung 176.00 220.00 176.00 8) Fremdbetreuungskosten 0.00 300.00 770.00 Total betr. Exmin. (gerundet) 2'304.00 1'005.00 1'297.00 2'488.00 1'719.00 2'622.00 Leitungsfähigkeit (gerundet) 1'345.00 -737.00 -1'029.00 2'749.00 -1'504.00 323.00 10.5.1. Die Vorinstanz berechnete unter Anrechnung des Überschusses der Klägerin 1 an den Barbedarf ihrer Kinder monatlich zu leistende Kinderunterhaltsbeiträge für C._____ in der Höhe von Fr. 750.– und für D._____ von Fr. 1'042.– (Urk. 55 E. IV. 9.3). 10.5.2. Die Leistungsfähigkeit des Beklagten blieb wiederum im Vergleich zur vorhergehenden Phase unverändert. Wiederum ist zuerst der Barbedarf von C._____ in der Höhe von Fr. 737.– durch den Beklagten zu decken. Die Klägerin 1 verfügt nach Deckung ihres Barbedarfs über einen Überschuss von Fr. 1'345.–, mit welchem sie sich an den Fremdbetreuungskosten von D._____ zu beteiligen hat. Der Barbedarf von C._____ beträgt nach Deckung der Fremdbetreuungskosten Fr. 729.– (= Fr. 1'029.– [ihr Bedarf] - Fr. 300.– [Fremdbetreuungskosten]). Der Bedarf der Kinder kann durch den Beklagten gedeckt werden. Unter Anrechnung des Überschusses von E._____ an die Fremdbetreuungskosten von F._____ und nach
- 48 - Deckung von dessen Barbedarf verbleibt dem Beklagten ein Überschuss von Fr. 102.– . 10.6. Der Beklagte ist zu verpflichten, in der Phase vom 1. August 2029 bis zum 31. Juli 2032 für C._____ Fr. 737.– und für D._____ Fr. 729.– zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen. 11. Phase VIII: vom 1. August 2032 bis zum Abschluss einer Erstausbildung (Klägerin arbeitet in einem 100%-Pensum) 11.1. Da D._____ im mm.2032 sechzehn Jahre alt wird, rechnete die Vorinstanz der Klägerin 1 in der Phase ab dem 1. August 2032 ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4'166.60 für ein Vollzeitpensum an. Die Grundbeträge blieben in der Unterhaltsberechnung unverändert (Urk. 55 E. IV. 10.1 und 10.2 Ziff. 1-2). 11.2.Der Beklagte führt unter Hinweis auf seine Einkommensberechnung in der Berufungsschrift an, der Klägerin 1 sei für ein Vollzeitpensum ein Nettoeinkommen in der Höhe von gerundet Fr. 4'597.– anzurechnen. Des Weiteren sei von der Vorinstanz unberücksichtigt geblieben, dass F._____ am tt.mm.2032 zehn Jahre alt werde, womit sein Grundbetrag auf Fr. 600.– zu erhöhen sei. Der Einfachheit halber sei es gerechtfertigt, die Erhöhung des Grundbetrags bereits ab dem 1. August 2032 zu berücksichtigen. Ebenso müsse in die Erwägungen miteinbezogen werden, dass C._____ und D._____ am tt.mm.2033 respektive am tt.mm.2034 volljährig würden und der Unterhalt ab Mündigkeit von den Eltern im Verhältnis ihrer Leistungsfähigkeit zu tragen sei. Der Klägerin 1 resultiere für diese Phase ein Überschuss von Fr. 2'249.45. Nach Deckung der Barbeträge der Kinder (C._____, D._____ und F._____) blieben dem Beklagten Fr. 171.15 zur Deckung der Fremdbetreuungskosten von F._____ in der Höhe von Fr. 770.– übrig. Angesichts des Umstands, dass die Fremdbetreuungskosten durch den Überschuss von E._____ in der Höhe von Fr. 450.10 und den dem Beklagten verbleibenden Restbetrag nicht gedeckt werden könne und im Haushalt des Beklagten ein Manko resultiere, habe sich die Klägerin 1 massgeblich an den Unterhaltskosten von C._____ und D._____ – im Umfang von je Fr. 500.– – zu beteiligen. Für C._____ und D._____ würden in
- 49 dieser letzten Phase somit Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 255.35 respektive Fr. 247.20 anfallen (Urk. 55 Rz. 65-67 und Urk. 64 S. 10 f.). Die Kläger machen auch für diese Phase geltend, der Beklagte habe den Bedarf von C._____ und D._____ alleine zu tragen. Nach Wegfall der Fremdbetreuungskosten für D._____ und nach Anwendung des geltend gemachten Grundbetrags für den Beklagten habe dieser monatliche Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 910.– für C._____ und Fr. 902.– für D._____ zu bezahlen (Urk. 60 Rz. 22). 11.3. Ausgehend vom berechneten Nettoeinkommen der vorhergehenden Phase für ein 80%-Pensum in der Höhe von Fr. 3'649.20 ist der Klägerin 1 in der Phase ab August 2032 für ein 100%-Pensum ein hypothetisches Einkommen von Fr. 4'561.50 (= (Fr. 3'649.20 × 100%) / 80%)) anzurechnen. Es ist zutreffend, dass in der vorinstanzlichen Unterhaltsberechnung unberücksichtigt blieb, dass F._____ im mm.2023 zehn Jahre alt wird. Da der zehnte Geburtstag nur wenige Monate nach Beginn dieser letzten Phase stattfindet, ist es gerechtfertigt, den Grundbetrag von F._____ gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 auf Fr. 600.– zu erhöhen. Unter Berücksichtigung der dargelegten Veränderungen präsentieren sich die Einkommens- und Bedarfszahlen in der achten Phase wie folgt:
- 50 - 11.4. Phase VIII: Einkommens- und Bedarfszahlen ab 1. August 2032 Betreibungsrechtliches Existenzminimum Klägerin C._____ D._____ Beklagter F._____ E._____ 1) Einkommen 4'561.50 268.00 268.00 5'237.35 215.00 2'945.45 2) Grundbetrag 1'000.00 600.00 600.00 1'000.00 600.00 850.00 3) Wohnkosten 616.70 308.35 308.35 796.00 398.00 796.00 4) Krankenkasse (KVG) 412.30 97.00 88.85 332.00 84.00 400.00 5) Zusätzliche Gesundheitskosten 67.00 6) Mobilität 99.10 140.00 233.00 7) Auswärtige Verpflegung 220.00 220.00 176.00 8) Fremdbetreuungskosten 0.00 0.00 770.00 Total betr. Exmin. (gerundet) 2'348.00 1'005.00 997.00 2'488.00 1'919.00 2'455.00 Leitungsfähigkeit (gerundet) 2'213.00 -737.00 -729.00 2'749.00 -1'704.00 490.00 11.4.1. Die Leistungsfähigkeit des Beklagten bleibt im Vergleich zur vorhergehenden Phase wiederum unverändert. 11.4.2. Die Vorinstanz stellte fest, die Klägerin 1 habe ihren Überschuss hälftig auf C._____ und D._____ zu verteilen (Urk. 55 E. IV. 9.3). Die vorinstanzliche Erwägung ist in Bezug auf die Anrechnung eines Überschussanteils an den Barbedarf der Kinder nicht zu beanstanden. Die Klägerin 1 erzielt einen Überschuss von Fr. 2'213.–. Der Barbedarf von C._____ und D._____ beträgt insgesamt Fr. 1'466.–. Es erscheint angemessen, dass sich die Klägerin 1 mit je Fr. 500.– am Barbedarf ihrer Kinder beteiligt, womit sich der Barbedarf auf Fr. 466.– (= Fr. 1'466.– - Fr. 1'000.– [Überschussanteil der Klägerin 1]) reduziert. Diesen Betrag vermag der Beklagte zu decken. Nach Anrechnung des Überschussanteils der Klägerin 1 bleibt für C._____ ein Barbedarf von Fr. 237 (= Fr. 737.– - Fr. 500.–) und bei D._____ Fr. 229 (= Fr. 729.– - Fr. 500.–).
- 51 - E._____ wird sich wiederum mit ihrem Überschuss von Fr. 490.– am Barbedarf von F._____ beteiligen müssen, womit sich dessen Barbedarf auf Fr. 1'214.– reduziert. Bei Bezahlung des verbleibenden Barunterhalts für die drei Kinder verbleibt dem Beklagten ein Überschuss von Fr. 1'069.– (= Fr. 2'749.– - Fr. 237.– - Fr. 229.– - Fr. 1'214.–). Unter Anwendung des relativen Gleichbehandlungsgebots rechtfertigt es sich wiederum, den Überschuss gleichmässig auf die drei Kinder zu verteilen, womit jedes Kind mit Fr. 356.– am Überschuss des Beklagten partizipiert. 11.5. Der Beklagte ist demnach zu monatlichen Kinderunterhaltsbeiträgen von Fr. 593.– (= Fr. 237 + Fr. 356.–) für C._____ und Fr. 585.– (= Fr. 229 + Fr. 356.–) für D._____ zuzüglich allfälliger Kinderzulagen ab 1. August 2032 bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus zu verpflichten. 12. Grundlagen der Unterhaltsberechnung und Teuerungsausgleich 12.1. Der Beklagte beanstandet in Bezug auf den Teuerungsausgleich der Unterhaltsbeiträge, die Vorinstanz habe die im ursprünglichen Entscheid vom 4. Juli 2017 formulierte Indexklausel ohne Begründung abgeändert und die nachfolgenden Absätze nicht übernommen: "Erhöht sich das Einkommen des Klägers nicht entsprechend der lndexsteigerung, so erfolgt eine Erhöhung des Unterhaltsbeitrages im Umfange der Erhöhung seines Einkommens. Bei einer negativen Teuerung erfolgt keine Anpassung der Unterhaltsbeiträge." Weiter führt er aus, da er einen unbedingten Anspruch auf die Wahrung seines Existenzminimums habe, sei die obgenannte Vorbehaltsklausel wieder in das Urteil aufzunehmen. Mit den an seine Kinder zu leistenden Unterhaltsbeiträgen sei er während langer Zeit auf das Existenzminimum gesetzt. Bei einer Erhöhung der Unterhaltsbeiträge aufgrund der Teuerung könne er sein Existenzminimum bei gleich bleibendem Einkommen nicht mehr decken (Urk. 54 Rz. 73).
- 52 - 12.2. Es ist korrekt, dass die vom Beklagten angeführten Absätze im ursprünglichen Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 4. Juli 2017 unter dem Titel "Indexierung" aufgeführt sind (Urk. 2/23 S. 5). Unter Verweis auf Art. 282 Abs. 1 ZPO führt die Vorinstanz in der Erwägung zum Teuerungsausgleich in allgemeiner Weise aus, die Regelung betreffend den Teuerungsausgleich sei vollständig im Urteilsdispositiv aufzunehmen (Urk. 55 E. IV. 12). Gründe, weshalb sie von der Übernahme der im Ursprungsurteil enthaltenen Absätze absah, führte sie nicht an und solche sind auch nicht ersichtlich. Des Weiteren ist anzumerken, dass die Vorinstanz auch die ursprünglich festgehaltene Basis des Indexstands für die Unterhaltsbeiträge ohne Angabe eines Grundes abänderte. So ist im ursprünglichen Entscheid festgehalten, dass die Unterhaltsbeiträge auf dem Landesindex der Konsumentenpreise "Basis Dezember 2015 = 100 Punkte" basieren. Im angefochtenen Entscheid wurde jedoch "Basis Dezember 2020 = 100 Punkte" angeführt (Urk. 2/23 Disp.-Ziff. 5.5 und Urk. 55 Disp.-Ziff. 2 S. 35). 12.3. Nach dem Gesagten ist die Indexklausel mit den beiden letzten Absätzen gemäss Dispositivziffer 5.5 des Urteils des Bezirksgerichts Hinwil vom 4. Juli 2017 zu ergänzen. Des Weiteren ist festzuhalten, dass die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 4 auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamts für Statistik, Basis Dezember 2015 = 100 Punkte basieren. Die Indexklausel ist zudem zu aktualisieren, wobei eine erste Anpassung auf den 1. Januar 2026 vorzusehen ist. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO vgl. auch Urk. 54 S. 2 und Rz. 76). Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr unter Berücksichtigung des Streitinteresses, des Zeitaufwands des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles auf Fr. 4'000.– fest (Urk. 55 E. V. 4). Angesichts des Zeitaufwands des vorinstanzlichen Verfahrens mit Haupt- und Instruktionsverhandlung mit Parteivorträgen und -befragungen und anschliessenden Vergleichsgesprächen sowie Erstattung der Schlussvorträge in schriftlicher Form (Prot. S. 4 ff.) ist die vorinstanzli-
- 53 che Entscheidgebühr nicht zu beanstanden. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die hälftige Kostenauflage und das Absehen von Parteientschädigungen. Die Kosten sind zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf die Gerichtskasse zu nehmen. Damit sind die Dispositivziffern 3-5 des vorinstanzlichen Urteils zu bestätigen. 2. Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens 2.1. Die Höhe der Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren richtet sich nach § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2 und § 5 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2010 (GebV OG, LS 211.11). Unter Berücksichtigung des tatsächlichen Streitinteresses, des Zeitaufwands des Gerichts sowie der Schwierigkeit des Falles erscheint eine Entscheidgebühr von Fr. 6'000.– angemessen. 2.2. Hinsichtlich der Verteilungsgrundsätze der Gerichtskosten gelten an sich dieselben Grundsätze wie vor erster Instanz (Art. 106 ff. ZPO). Praxisgemäss werden aber in Konstellationen, in welchen an der zweiten Instanz einzig noch vermögensrechtliche Fragen im Streit liegen, die Prozesskosten des Berufungsverfahrens nach Obsiegen und Unterliegen verteilt (Art. 106 ZPO). Vorliegend verlangt der Beklagte eine Bestätigung des Urteils vom 4. Juli 2017, womit er zu monatliche Unterhaltsbeiträgen in der Höhe von Fr. 650.– pro Kind verpflichtet wurde. Unter Berücksichtigung der von den Parteien für die verschiedenen Phasen beantragten Unterhaltsbeiträge sowie der im vorliegenden Entscheid zugesprochenen Unterhaltsbeiträge resultiert im Berufungsverfahren ein Obsiegen des Beklagten zu rund 55%. In Anbetracht dessen, dass es sich bei den Klägern 2 und 3 um einkommens- und vermögenslose Kinder handelt, rechtfertigt es sich, in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c und f ZPO ihnen keine Kosten aufzuerlegen und die gesamten Kosten auch des Berufungsverfahrens den Eltern hälftig aufzuerlegen. Entsprechend rechtfertigt sich, die Parteientschädigungen wettzuschlagen.
- 54 - 3. Unentgeltliche Rechtspflege 3.1. Dem Beklagten sowie der Klägerin 1 wurde vor der Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Kläger 2 und 3 wurde mangels Kostenauferlegung als gegenstandslos abgeschrieben. Die Parteien haben auch für das Berufungsverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Nach Art. 117 ZPO hat ei