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Zürich Obergericht Zivilkammern 21.03.2024 LZ240005

21. März 2024·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·426 Wörter·~2 min·1

Zusammenfassung

Unterhalt und weitere Kinderbelange (vorsorgliche Massnahmen)

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ240005-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 21. März 2024 in Sachen A._____, Beklagte und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____, Kläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ sowie C._____, Verfahrensbeteiligter betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 13. Februar 2024

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 18. März 2024, beim Obergericht eingegangen am 19. März 2024, zog die Berufungsklägerin ihre am 19. Februar 2024 eingereichte Berufung (Urk. 1) zurück (Urk. 8). Das Berufungsverfahren ist demgemäss abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO). 2. a) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss der Berufungsklägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'500.-- (Urk. 5) zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO); der Überschuss ist der Berufungsklägerin zurückzuerstatten, unter Vorbehalt von Verrechnungsansprüchen des Staates. b) Die Berufungsklägerin ist zu verpflichten, dem Berufungsbeklagten für seine Stellungnahme vom 4. März 2024 zum Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 6) eine den notwendigen Aufwand deckende Parteientschädigung von Fr. 700.-- (ohne Mehrwertsteuerzusatz, da nicht beantragt; Urk. 6 S. 3) zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Berufungsklägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Gerichtskostenvorschuss verrechnet. Der Überschuss wird der Berufungsklägerin zurückerstattet, unter Vorbehalt von Verrechnungsforderungen der Gerichtskasse. 4. Die Berufungsklägerin wird verpflichtet, dem Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 700.-- zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse.

- 3 - Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO). Zürich, 21. März 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: ip

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