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Zürich Obergericht Zivilkammern 18.01.2024 LZ230010

18. Januar 2024·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·13,282 Wörter·~1h 6min·2

Zusammenfassung

Unterhalt

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ230010-O/U vereinigt mit: Geschäfts-Nr.: LZ230006-O Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. iur. M. Kriech und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber MLaw A. Eggenberger Beschluss und Urteil vom 18. Januar 2024 in Sachen A._____, Beklagter und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Kläger 1 und Berufungsbeklagter 1 vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge C._____ vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y._____ sowie C._____, Klägerin 2 und Berufungsbeklagte 2 vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y._____,

- 2 betreffend Unterhalt Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 20. Januar 2023 (FK220004-F)

- 3 - Rechtsbegehren: zuletzt aufrechterhaltene Rechtsbegehren des Berufungsbeklagten 1 und Klägers 1 sowie der Berufungsbeklagten 2 und Klägerin 2 (Urk. 61 S. 1 ff.): "1. Es sei der Kläger unter die gemeinsame elterliche Sorge zu stellen. 2. Es sei der Kläger unter die alleinige Obhut der Kindsmutter zustellen. 3. Es sei der persönliche Verkehr zwischen den Parteien wie vom Beklagten beantragt zu regeln. 4. Es sei der Beklagte zu verpflichten, für den Sohn B._____, geboren am tt.mm 2021, monatliche Kinderunterhaltsbeiträge (zzgl. Kinder-/Ausbildungszulagen) wie folgt zu bezahlen, zahlbar an die Kindsmutter monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats: - Ab Geburt von B._____ bis 31. Juli 2021: Fr. 1'131.– (reiner Barunterhalt); - Ab 1. August 2021 bis 31. März 2022: Fr. 2'451.– (davon Fr. 1'831.– Betreuungsunterhalt); es sei festzustellen, dass der gebührende Unterhalt von B._____ in dieser Phase im Umfang von Fr. 558.– nicht gedeckt ist; - Ab 1. April 2022 bis zum Auszug des Klägers und der Kindsmutter aus der 1.5-Zimmerwohnung: Fr. 3'272.– (davon Fr. 2'389.– Betreuungsunterhalt); - Ab Auszug des Klägers und der Kindsmutter aus der 1.5-Zimmerwohnung bis 31. August 2025: Fr.3'351.– Unterhalt (davon Fr. 2'341.– Betreuungsunterhalt); es sei festzustellen, dass der gebührende Unterhalt von B._____ in dieser Phase im Umfang von Fr. 828.– nicht gedeckt ist; - Ab 1. September 2025 bis 31. August 2033 Fr. 3'089.– (davon Fr. 1'729.– Betreuungsunterhalt); - Ab 1. September 2033 bis 31. April 2037: Fr. 2'444.– (davon Fr. 755.– als Betreuungsunterhalt) - Ab 1. Mai 2037 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung: Fr. 1'310.– (reiner Barunterhalt). Die Unterhaltsbeiträge seien auch über die Mündigkeit hinaus an die Kindsmutter zu bezahlen, solange der Kläger in deren Haushalt lebt und keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.

- 4 - 5. Es sei der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger 10 Tage nach Abschluss eines Arbeitsvertrags seinen Arbeitsvertrag zukommen zu lassen. 6. Es sei der Beklagte zu verpflichten, sich an den ausserordentlichen Kosten des Klägers ab Fr. 200.– hälftig zu beteiligen, sofern diese Kosten nicht durch Dritte, insbesondere Versicherungen, gedeckt sind. 7. Es seien die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 4 gerichtsüblich zu indexieren. 8. Es seien die Grundlagen der Unterhaltsberechnung im Dispositiv festzuhalten. 9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Beklagten. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin des Klägers sei dabei angemessen vom Kanton zu entschädigen." zuletzt aufrecht erhaltene Rechtsbegehren des Berufungsklägers und Beklagten (Urk. 46 S. 2 f.): "[1. - 3.] 4. Der Beklagte sei zu verpflichten, an den Unterhalt des Kindes B._____, geb. tt.mm.2021, monatliche Unterhaltsbeiträge zzgl. allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Familienzulagen in maximal folgender Höhe zu bezahlen: - von Mai bis und mit Dezember 2021: CHF 775.00 - Von Januar bis und mit März 2022: CHF 1'905.00 - Ab Wiedereinstieg des Beklagten ins Berufsleben, frühestens per 01.01.2023, bis zur Volljährigkeit, vorbehältlich früherer voller Erwerbstätigkeit: CHF 305.00 Ab dem Einzug des Beklagten in eine grössere Wohnung verringert sich der Unterhaltsbeitrag an den Kläger um die Differenz des alten Mietzinses in Höhe von CHF 980.00 zum neuen Mietzins in Höhe von maximal CHF 1'400.00. Betreffend die Monate April bis und mit Dezember 2022 sei festzustellen, dass der Beklagte nicht leistungsfähig ist. Es seien die Mankobeträge gemäss nachfolgenden Erwägungen festzuhalten. Es sei festzustellen, dass der Beklagte in der Phase Mai 2021 bis und mit März 2022 bereits CHF 10'000.00 an Unterhalt bezahlt hat und auch die Kinderzulagen bis und mit April 2022 bereits beglichen worden sind.

- 5 - 5. Sollte die Kindsmutter ein Einkommen erzielen, welches höher ausfällt, als die Summe des ihr angerechneten und des festgestellten Mankos im Betreuungsunterhalt ergibt, sei der Beklagte für berechtigt zu erklären, die Unterhaltsbeiträge per sofort im entsprechenden Mehrumfang zu reduzieren. Die Kindsmutter sei zu verpflichten dem Beklagten den Eintritt eines solchen Umstandes innert 10 Tagen zu melden und ihm die betreffenden Lohnbelege zuzustellen. 6. Der Beklagte sei zu verpflichten, sich an ausserordentlichen Kosten des Kindes (z.B. schulische Fördermassnahmen, kieferorthopädische Behandlungen), welche den Betrag von CHF 300.00 pro Ausgabenpositionen übersteigen, zur Hälfte zu beteiligen, sofern die entsprechende Ausgabe auf einer gemeinsamen Absprache der Kindseltern beruht. 7. Im Übrigen sei die Klage abzuweisen. [8. - 9.] 10. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Klägers." Übereinstimmende Schlussanträge betreffend nicht-vermögensrechtliche Kinderbelange (Prot. I S. 70 f. sinngemäss): Genehmigung der Teilvereinbarung vom 21. November 2022. Anträge des Berufungsbeklagten 1 und Klägers 1 sowie der Berufungsbeklagten 2 und Klägerin 2 auf Erlass vorsorglicher Massnahmen (Urk. 61 S. 3 f.): "1. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, für den Sohn B._____, geboren am tt.mm 2021, für die Dauer des Hauptverfahrens monatliche Unterhaltsbeiträge (zzgl. Kinderzulage) wie folgt zu bezahlen, zahlbar jeweils an die Kindsmutter monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats: - bis zum Auszug des Gesuchstellers und der Kindsmutter aus der 1.5-Zimmerwohnung: Fr. 3'272.– (davon Fr. 2'389.– Betreuungsunterhalt); - ab dem Auszug des Gesuchstellers und der Kindsmutter aus der 1.5-Zimmerwohnung: Fr. 3'351.– (davon Fr. 2'341.– Betreuungsunterhalt); es sei festzustellen, dass der gebührende Unterhalt von B._____ in dieser Phase im Umfang von Fr 1'012.– nicht gedeckt ist. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Gesuchsgegners.

- 6 - Die unentgeltliche Rechtsbeiständin des Gesuchstellers sei dabei angemessen vom Kanton zu entschädigen." Antrag des Berufungsklägers und Beklagten betreffend vorsorgliche Massnahmen (Urk. 46 S. 3): "8. Das vorsorgliche Gesuch des Klägers um Leistung von Unterhalt für die Dauer des Verfahrens sei abzuweisen."

- 7 - Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 20. Januar 2023: (Urk. 70 S. 37 ff. = Urk. 77 S. 37 ff.) 1. Der Beklagte wird verpflichtet, für den Kläger 1 noch ausstehende Unterhaltsbeiträge für die Zeit vom 1. Mai 2021 bis 31. März 2022 den Betrag von Fr. 9'862.00 zu bezahlen. Der Betrag basiert auf folgenden Unterhaltsverpflichtungen: Fr. 962.00 ab 1. Mai 2021 bis 31. Juli 2021 (davon Fr. 0.00 als Betreuungsunterhalt) Fr. 2'122.00 ab 1. August 2021 bis 31. März 2022 (davon Fr. 1'574.00 als Betreuungsunterhalt) Fr. 0.00 ab 1. April 2022 bis 31. März 2023 Eine Zahlung des Beklagten in der Höhe von Fr. 10'000.00 ist bereits erfolgt. 2. Der Beklagte wird verpflichtet, für den Kläger 1 ab 1. April 2023 und für die weitere Dauer des Verfahrens monatliche Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger gesetzlicher und/oder vertraglicher Familien- bzw. Kinder- und/oder Ausbildungszulagen in Höhe von Fr. 2'296.00 (davon Fr. 1'772.00 als Betreuungsunterhalt) zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind monatlich im Voraus an die Klägerin 2 zahlbar. 3. Die Kosten dieses vorsorglichen Massnahmeentscheids werden zur Hauptsache geschlagen. 4. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. 5. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

- 8 - Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 20. Januar 2023: (Urk. 70 S. 37 ff. = Urk. 77 S. 37 ff.) 6. Der Kläger 1 wird unter die gemeinsame elterliche Sorge der Klägerin 2 und des Beklagten gestellt. 7. Der Kläger 1 wird unter der alleinigen Obhut der Klägerin 2 belassen. 8. Die unter Mitwirkung des Gerichts geschlossene Teilvereinbarung vom 21. November 2022 wird genehmigt. Sie lautet wie folgt: "1. Elterliche Sorge Die Eltern beantragen dem Gericht, die elterliche Sorge für den Sohn B._____, geb. am tt.mm 2021, beiden Eltern gemeinsam zu belassen. Entsprechend sind die Eltern verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Den Eltern ist bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel des Sohnes der Zustimmung beider Eltern bedarf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und dem Kind hat. 2. Obhut Die Eltern beantragen, der Sohn sei unter der alleinigen Obhut der Mutter zu belassen. 3. Besuchsrecht Der Vater ist berechtigt und verpflichtet, das Kind jede Woche am Samstag von 12.00 Uhr bis 16.00 Uhr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Ab dem Kindergarteneintritt des Kindes, voraussichtlich ab 1. September 2025, ist der Vater berechtigt und verpflichtet, das Kind alle zwei Wochen von Samstag, 10.00 Uhr, bis Sonntag, 17.00 Uhr, auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen, ab Eintritt in die Primarschule alle zwei Wochen von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 17.00 Uhr. Der Vater ist berechtigt und verpflichtet, das Kind an folgenden Feiertagen mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen: am 25. Dezember 2022 von 12.00 Uhr bis 16.00 Uhr, am Ostermontag 2023 von 12.00 Uhr bis 16.00 Uhr, am 24. Dezember 2023 von 12.00 Uhr bis 16.00 Uhr, am Karfreitag 2024 von 12.00 Uhr bis 16.00 Uhr, am 25. Dezember 2024 von 12.00 Uhr bis 16.00 Uhr sowie am Ostermontag von 12.00 Uhr bis 16.00 Uhr. Ab dem Kindergarteneintritt des Kindes, voraussichtlich ab dem 1. September 2025, ist der Vater berechtigt und verpflichtet, das Kind an folgenden Feiertagen zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen: in den Jahren mit gerader Jahreszahl an Ostern, von Karfreitag, 10.00 Uhr, bis Ostermontag, 17.00 Uhr, sowie vom 25. Dezember, 14.00 Uhr, bis 26. Dezember, 16.00 Uhr; in den un-

- 9 geraden Jahren vom 24. Dezember, 16.00 Uhr, bis 25. Dezember, 12.00 Uhr, sowie vom 31. Dezember, 16.00 Uhr, bis 1. Januar, 12.00 Uhr. Ab dem Eintritt des Kindes in den Kindergarten, voraussichtlich ab dem 1. September 2025, ist der Vater berechtigt und verpflichtet, das Kind zusätzlich jährlich während der Schulferien auf eigene Kosten für drei Wochen zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Der Vater ist verpflichtet, das Ferienbesuchsrecht mindestens drei Monate im Voraus bei der Kindsmutter anzumelden resp. mit ihr abzusprechen. Kommt keine Einigung zwischen den Kindseltern zustande, so kommt dem Vater das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien in Jahren mit gerader Jahreszahl zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Mutter. In der übrigen Zeit wird der Sohn durch die Mutter betreut. Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertags- oder Ferienkontakte nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten." 9. Der Beklagte wird verpflichtet, für den Kläger 1 noch ausstehende Unterhaltsbeiträge für die Zeit vom 1. Mai 2021 bis 31. März 2022 den Betrag von Fr. 9'862.00 zu bezahlen. Der Betrag basiert auf folgenden Unterhaltsverpflichtungen: Fr. 962.00 ab 1. Mai 2021 bis 31. Juli 2021 (davon Fr. 0.00 als Betreuungsunterhalt) Fr. 2'122.00 ab 1. August 2021 bis 31. März 2022 (davon Fr. 1'574.00 als Betreuungsunterhalt) Fr. 0.00 ab 1. April 2022 bis 31. März 2023 Eine Zahlung des Beklagten in der Höhe von Fr. 10'000.00 ist bereits erfolgt. Allfällige Unterhaltszahlungen des Beklagten, welche dieser gestützt auf die vorsorglich angeordneten Unterhaltsbeiträge gemäss voranstehender Verfügung leistet, ziehen auch die Tilgung der im Hauptverfahren festgesetzten Unterhaltsbeiträge nach sich. 10. Der Beklagte wird verpflichtet, für den Kläger 1 folgende Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger gesetzlicher und/oder vertraglicher Familien- bzw. Kinder- und/oder Ausbildungszulagen zu bezahlen:

- 10 - Fr. 2'296.00 ab 1. April 2023 bis 31. Juli 2025 (davon Fr. 1'772.00 als Betreuungsunterhalt) Fr. 1'746.00 ab 1. August 2025 bis 30. April 2031 (davon Fr. 960.00 als Betreuungsunterhalt) Fr. 1'746.00 ab 1. Mai 2031 bis 31. Juli 2033 (davon Fr. 760.00 als Betreuungsunterhalt) Fr. 1'209.00 ab 1. August 2033 bis 30. April 2037 (davon Fr. 0.00 als Betreuungsunterhalt) Fr. 1'159.00 ab 1. Mai 2037 bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung des Klägers 1(davon Fr. 0.00 als Betreuungsunterhalt) Die Unterhaltsbeiträge sind monatlich im Voraus an die Klägerin 2 zahlbar, solange der Kläger 1 im Haushalt der Klägerin 2 lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. 11. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositiv-Ziffern 4 und 5 basieren auf dem Landesindex für Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Dezember 2022 mit 104.4 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie werden jeweils auf den 1. Januar eines jeden Kalenderjahres, ausgehend vom jeweiligen Indexstand per Ende November des Vorjahres, erstmals auf den 1. Januar 2024, nach folgender Formel angepasst: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unterhaltsbeiträge nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst.

- 11 - 12. Mit den Unterhaltsbeiträgen gemäss Dispositiv-Ziffern 4 und 5 ist der gebührende Unterhalt des Klägers 1 nicht gedeckt. Es fehlen die folgenden monatlichen Beiträge: 1. August 2021 bis 31. März 2022: Fr. 772.00 Betreuungsunterhalt 1. April 2022 bis 31. März 2023: Fr. 524.00 Barunterhalt und Fr. 2'323.00 Betreuungsunterhalt 1. April 2023 bis 31. Juli 2025: Fr. 551.00 Betreuungsunterhalt 1. August 2025 bis 30. April 2031: Fr. 235.00 Betreuungsunterhalt 1. Mai 2031 bis 31. Juli 2033: Fr. 435.00 Betreuungsunterhalt 13. Im Übrigen werden die Anträge der Parteien abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 14. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.00 ; die Barauslagen betragen: Fr. 960.00 Dolmetscherkosten 15. Die Gerichtskosten werden der Klägerin 2 und dem Beklagten je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Klägerin 2 und der Beklagte werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 16. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 17. [Mitteilungssatz]. 18. [Rechtsmittel].

- 12 - Berufungsanträge gegen die Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 20. Januar 2023: des Berufungsklägers und Beklagten (Urk. 101/76 S. 2): "1. Es seien die Dispositivziffern Nr. 1 und 2 der Verfügung Nr. 2 des Bezirksgerichts Horgen vom 20. Januar 2023 im Verfahren Nr. FK220004-F aufzuheben. 2. Der Berufungskläger / Beklagte sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten 2 / Klägerin 2 an den Unterhalt des Berufungsbeklagten 1 / Klägers 1 für die Zeit von 1. Mai 2021 bis 31. März 2022 den Betrag von insgesamt CHF 8'494.00 zu bezahlen. Es sei festzuhalten, dass dieser Betrag auf den folgenden Unterhaltsverpflichtungen basiert: CHF 806.00 von 1. Mai 2021 bis 31. Juli 2021 (wovon CHF 0.00 Betreuungsunterhalt) CHF 2'122.00 von 1. August 2021 bis 31. Dezember 2021 (wovon CHF 1'574.00 Betreuungsunterhalt) CHF 1'822.00 von 1. Januar 2022 bis 31. März 2022 (wovon CHF 1'274.00 Betreuungsunterhalt CHF 0.00 von 1. April 2022 bis 31. März 2023 3. Der Berufungskläger / Beklagte sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten 2 / Klägerin 2 ab 1. April 2023 bis zur Rechtskraft des Hauptsacheentscheids, längstens aber bis 31. Juli 2025, an den Unterhalt des Berufungsbeklagten 1 / Klägers 1 monatlich, im Voraus auf den Monatsersten zu entrichtende Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen in Höhe von CHF 1'561.00 zu bezahlen, wovon CHF 1'037.00 als Betreuungsunterhalt. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der beiden Berufungsbeklagten / Kläger. prozessuales Begehren des Berufungsklägers und Beklagten (Urk. 101/76 S. 3): "Dem Berufungskläger / Beklagten sei für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihm in der Person der Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen." des Berufungsbeklagten 1 und Klägers 1 sowie der Berufungsbeklagten 2 und Klägerin 2 (Urk. 101/84 S. 3): "1. Es sei die Berufung abzuweisen und es seien Dispositivziffer 1 und 2 der angefochtenen Verfügung Nr. 2 des Bezirksgerichts

- 13 - Horgen vom 20. Januar 2023 (Geschäft-Nr. FK220004-F) zu bestätigen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten des Berufungsklägers." prozessuales Gesuch des Berufungsbeklagten 1 und Klägers 1 sowie der Berufungsbeklagten 2 und Klägerin 2 (Urk. 101/84 S. 3 f.): "1. Der Berufungskläger sei zu verpflichten, dem Berufungsbeklagten 1 für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenbeitrag von Fr. 5'000.– zu bezahlen. Eventualiter sei dem Berufungsbeklagten 1 für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm in der Person der Unterzeichneten eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. 2. Es sei der Berufungsbeklagten 2 für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihr in der Person der Unterzeichneten eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen."

- 14 - Berufungsanträge gegen das Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 20. Januar 2023: des Berufungsklägers und Beklagten (Urk. 76 S. 2 f.): "1. Es seien die Dispositivziffern Nr. 4, 5 und 7 des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 20. Januar 2023 im Verfahren Nr. FK220004-F aufzuheben. 2. Der Berufungskläger / Beklagte sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten 2 / Klägerin 2 an den Unterhalt des Berufungsbeklagten 1 / Klägers 1 für die Zeit von 1. Mai 2021 bis 31. März 2022 den Betrag von insgesamt CHF 8'494.00 zu bezahlen. Es sei festzuhalten, dass dieser Betrag auf den folgenden Unterhaltsverpflichtungen basiert: CHF 806.00 von 1. Mai 2021 bis 31. Juli 2021 (wovon CHF 0.00 Betreuungsunterhalt) CHF 2'122.00 von 1. August 2021 bis 31. Dezember 2021 (wovon CHF 1'574.00 Betreuungsunterhalt) CHF 1'822.00 von 1. Januar 2022 bis 31. März 2022 (wovon CHF 1'274.00 Betreuungsunterhalt) CHF 0.00 von 1. April 2022 bis 31. März 2023 3. Der Berufungskläger / Beklagte sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten 2 / Klägerin 2 ab 1. April 2023 an den Unterhalt des Berufungsbeklagten 1 / Klägers 1 die folgenden, monatlich im Voraus auf den Monatsersten zu entrichtenden Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen zu bezahlen CHF 1'515.00 von 1. April 2023 bis 31. Juli 2025 (CHF 524.00 Bar- und CHF 991.00 Betreuungsunterhalt) CHF 1'095.00 von 1. August 2025 bis 30. April 2031 (CHF 736.00 Bar- und CHF 359.00) Betreuungsunterhalt) CHF 1'095.00 von 1. Mai 2031 bis 31. Juli 2033 (CHF 936.00 Bar- und 159.00 Betreuungsunterhalt) CHF 916.00 von 1. August 2033 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung des Klägers 1 (davon CHF 0.00 als Betreuungsunterhalt) 4. Es sei festzuhalten, dass mit den vorstehenden Unterhaltsbeiträgen der gebührende Unterhalt des Berufungsbeklagten 1 / Klägers 1 im folgenden Umfang nicht gedeckt ist und die folgenden monatlichen Beiträge fehlen:

- 15 - 1. Mai 2021 bis 31. Juli 2021: CHF 0.00 1. August 2021 bis 31. Dezember 2021 CHF 772.00 Betreuungsunterhalt 1. Januar 2022 bis 31. März 2022: CHF 1'072.00 Betreuungsunterhalt 1. April 2022 bis 31. März 2023: CHF 2'847.00 (CHF 524.00 Barund CHF 2'323.00 Betreuungsunterhalt) 1. April 2023 bis 31. Juli 2025: CHF 1'332.00 Betreuungsunterhalt 1. August 2025 bis 30. April 2031: CHF 456.00 Betreuungsunterhalt 1. Mai 2031 bis 31. Juli 2033 CHF 656.00 Betreuungsunterhalt 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der beiden Berufungsbeklagten / Kläger. prozessuales Begehren des Berufungsklägers und Beklagten (Urk. 76 S. 3): "Dem Berufungskläger / Beklagten sei für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihm in der Person der Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen." des Berufungsbeklagten 1 und Klägers 1 sowie der Berufungsbeklagten 2 und Klägerin 2 (Urk. 84 S. 3): "1. Es sei die Berufung abzuweisen und es seien Dispositivziffer 4, 5 und 7 des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 20. Januar 2023 (Geschäft-Nr. FK220004-F) zu bestätigen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten des Berufungsklägers." prozessuales Gesuch des Berufungsbeklagten 1 und Klägers 1 sowie der Berufungsbeklagten 2 und Klägerin 2 (Urk. 84 S. 3 f.): "1. Der Berufungskläger sei zu verpflichten, dem Berufungsbeklagten 1 für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenbeitrag von Fr. 5'000.– zu bezahlen. Eventualiter sei dem Berufungsbeklagten 1 für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm in der Person der Unterzeichneten eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. 2. Es sei der Berufungsbeklagten 2 für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihr in der Person der Unterzeichneten eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen."

- 16 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1. Der Kläger 1 und Berufungsbeklagte 1 (nachfolgend: Kläger 1), geboren am tt.mm 2021, ist der Sohn des Beklagten und Berufungsklägers (fortan: Beklagter) sowie der Klägerin 2 und Berufungsbeklagten 2 (folgend: Klägerin 2; vgl. Urk. 1 Rz. 5 und Urk. 4). Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet. 2. Mit Eingabe vom 1. Februar 2022 machte der Kläger 1 das vorliegende Verfahren betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange gegen den Beklagten anhängig (Urk. 1). Hinsichtlich der Prozessgeschichte vor Vorinstanz kann auf die diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 77 E. A.1. ff.). Mit Verfügung und Urteil vom 20. Januar 2023 wurde der Kläger 1 unter Genehmigung der vor Gericht geschlossenen Teilvereinbarung der Parteien unter die gemeinsame elterlichen Sorge der Klägerin 2 und des Beklagten gestellt sowie unter der alleinigen Obhut der Klägerin 2 belassen. Weiter wurde der Beklagte verpflichtet, der Klägerin 2 für den Kläger 1 ausstehende sowie für die weitere Dauer des Verfahrens monatliche Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger gesetzlicher und/oder vertraglicher Familien- beziehungsweise Kinder- und/oder Ausbildungszulagen zu bezahlen. Dies entschied die Vorinstanz sowohl im Sinne einer Verfügung betreffend vorsorgliche Massnahmen als auch mit Urteil als Endentscheid. Die Gerichtskosten des vorsorglichen Massnahmeentscheids wurden zur Hauptsache geschlagen. Die Gerichtskosten in der Hauptsache wurden der Klägerin 2 und dem Beklagten je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Es wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen (Urk. 77 S. 36 ff.). 3. Gegen die vorinstanzliche Verfügung (betreffend vorsorgliche Massnahmen) erhob der Beklagte mit Eingabe vom 6. Februar 2023 (Urk. 101/76 und Urk. 101/80/C, 1-5) fristgerecht (vgl. Art. 311 ZPO in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZPO; Urk. 71/2) Berufung und stellte die eingangs aufgeführten Berufungsanträge. Mit Verfügung vom 9. März 2023 wurde den Klägern Frist zur Beantwortung der Berufung angesetzt (Urk. 101/83). Die Berufungsantwort wurde samt Beilagen frist-

- 17 gerecht hierorts eingereicht und dem Beklagten mit Verfügung vom 17. Mai 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 101/84; Urk. 101/87/1-6 und Urk. 101/89). Am 25. Mai 2023 ersuchte der Beklagte die Rechtsmittelinstanz um Fristansetzung zur Einreichung einer Stellungnahme (Urk. 101/90). Mit Verfügung vom 26. Mai 2023 wurde dem Beklagten Frist angesetzt, um das Replikrecht zur Berufungsantwort vom 20. März 2023 wahrzunehmen (Urk. 101/91). Der Beklagte reichte in der Folge seine Stellungnahme ein, welche den Klägern zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 101/92 und Urk. 101/94). Mit Schreiben vom 28. Juni 2023 ersuchten diese um Ansetzung einer Frist von 20 Tagen zur freigestellten Stellungnahme (Urk. 101/95). Mit Verfügung vom 29. Juni 2023 wurde dem vorgenannten Ersuchen stattgegeben und den Klägern eine nicht erstreckbare Frist bis 11. Juli 2023 angesetzt, um das Replikrecht zur Stellungnahme des Beklagten vom 8. Juni 2023 wahrzunehmen (Urk. 101/96). Die Stellungnahme der Kläger, datierend vom 11. Juli 2023, wurde dem Beklagten am 2. August 2023 samt eingereichter Beilage zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 101/97 und Urk. 101/98/7). 4. Gegen das vorinstanzliche Urteil erhob der Beklagte mit Eingabe vom 27. Februar 2023 (Urk. 76 und Urk. 80/C, 1-7) fristgerecht (vgl. Art. 311 ZPO in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZPO; Urk. 71/2) Berufung und stellte die eingangs aufgeführten Berufungsanträge. Mit Verfügung vom 28. März 2023 wurde den Klägern Frist zur Beantwortung der Berufung angesetzt (Urk. 82). Die Berufungsantwort wurde samt Beilagen fristgerecht hierorts eingereicht und dem Beklagten mit Verfügung vom 17. Mai 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 84; Urk. 87/1-6 und Urk. 88). Am 25. Mai 2023 ersuchte der Beklagte die Rechtsmittelinstanz um Fristansetzung zur Einreichung einer Stellungnahme (Urk. 89). Mit Verfügung vom 26. Mai 2023 wurde dem Beklagten Frist angesetzt, um das Replikrecht zur Berufungsantwort vom 12. Mai 2023 wahrzunehmen (Urk. 90). Der Beklagte reichte in der Folge seine Stellungnahme ein, welche den Klägern zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 91). Mit Schreiben vom 28. Juni 2023 ersuchten diese um Ansetzung einer Frist von 20 Tagen zur freigestellten Stellungnahme (Urk. 93). Mit Verfügung vom 29. Juni 2023 wurde dem vorgenannten Ersuchen stattgegeben und den Klägern eine nicht erstreckbare Frist bis 11. Juli 2023 angesetzt, um das Replikrecht zur Stellungnahme des Beklagten vom 8. Juni 2023 wahrzunehmen

- 18 - (Urk. 94). Die Stellungnahme der Kläger, datierend vom 11. Juli 2023, wurde dem Beklagten am 2. August 2023 samt eingereichter Beilage zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 95 und Urk. 97/7). Weitere Eingaben erfolgten nicht. 5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-75). Das Verfahren erweist sich als spruchreif, was den Parteien mit den Verfügungen vom 4. September 2023 bereits mitgeteilt wurde (Urk. 99 und Urk. 101/100). II. Prozessuale Vorbemerkungen 1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Nicht angefochten sind die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 3, 6, 8 sowie 9 bis 11 des vorinstanzlichen Urteils vom 20. Januar 2023. Diese Ziffern sind mit Ausnahme der Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositiv-Ziffern 9-11; vgl. Art. 318 Abs. 3 ZPO) somit in Rechtskraft erwachsen, wovon Vormerk zu nehmen ist. 2. Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache, mithin über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Fehler leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Der Berufungskläger muss sich dazu mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_291/2019 vom 20. August 2019, E. 3.2; BGer 5A_573/2017 vom 19. Oktober 2017, E. 3.1). In der Berufungsschrift sind die Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustellen. Zudem muss sie nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten. Der Berufungskläger hat mittels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo er die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben hat (OGer

- 19 - ZH LA210006 vom 12.11.2021, E. II.2.). Es genügt nicht, wenn der Berufungskläger bloss auf seine Vorbringen vor der ersten Instanz verweist oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Art und Weise kritisiert (BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Diese Begründungsanforderungen gelten sinngemäss auch für den Inhalt der Berufungsantwort (BGer 4A_496/2016 vom 8. Dezember 2016, E. 2.2.2 m.w.H.; BGer 5A_660/2014 vom 17. Juni 2015, E. 4.2 m.w.H.). Das obere kantonale Gericht hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Inhaltlich ist die Rechtsmittelinstanz dabei weder an die Argumente, welche die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden; sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tatfragen, weshalb sie die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen kann (sogenannte Motivsubstitution). Die vorgebrachten Beanstandungen geben zwar das Prüfprogramm vor, binden die Rechtsmittelinstanz aber nicht an die Argumente, mit denen diese begründet werden (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; BGer 4A_397/2016 vom 30. November 2016, E. 3.1; KUKO ZPO-Oberhammer/Weber, Art. 57 N 2). In diesem Rahmen ist insoweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (vgl. BGE 141 III 28 E. 3.2.4 m.w.H.; BGE 134 I 83 E. 4.1). 3. Neue Tatsachen und Beweismittel können im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt werden, wenn diese ohne Verzug vorgebracht wurden (lit. a) und wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Die Berufungsinstanz soll zwar den erstinstanzlichen Entscheid umfassend überprüfen, nicht aber alle Sach- und Rechtsfragen völlig neu aufarbeiten und beurteilen. Alles, was relevant ist, ist grundsätzlich rechtzeitig in das erstinstanzliche Verfahren einfliessen zu lassen (ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 317 N 10). Jede Partei, die sich auf solche Noven beruft, hat deren Zulässigkeit darzutun (vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1; BGE 143 III 42 E. 4.1; BGer 4A_193/2021 vom 7. Juli 2021, E. 3.1). Für Kinderbelange in familienhttps://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F141-III-569%3Ade&number_of_ranks=0#page569

- 20 rechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorliegend zu beurteilen sind – statuiert Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO indessen den umfassenden Untersuchungsgrundsatz sowie den Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. Neue Tatsachen und Beweismittel können in Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, im Berufungsverfahren unbeschränkt vorgebracht werden; Art. 317 Abs. 1 ZPO kommt nicht zum Tragen (BGE 147 III 301 E. 2.2; BGE 144 III 349 E. 4.2.1). 4. Die Vorinstanz erwog, neben dem Hauptbegehren hätten die Kläger auch ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen betreffend die Festlegung der Unterhaltsbeiträge während der Dauer des Verfahrens gestellt. Da auch in der Hauptsache die Unterhaltsbeiträge rückwärts anzuordnen seien und damit auch den Verfahrenszeitraum abdecken würden, sei der Streitgegenstand des Massnahmeverfahrens vom Hauptverfahren abgedeckt. Ein Endentscheid in der Hauptsache löse einen vorangegangen Massnahmeentscheid ab. Dies gelte allerdings erst mit Eintritt der Rechtskraft des Hauptsachenentscheids, welcher sich im Falle einer Berufungserhebung verzögern könne. Zwar könne auch gegen den Entscheid betreffend die vorsorglichen Massnahmen Berufung erhoben werden. Nebst einer kürzeren Rechtsmittelfrist unterscheide sich die Berufung gegen vorsorgliche Massnahmen von derjenigen gegen einen Endentscheid allerdings darin, dass Ersterer von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukomme. Vor diesem Hintergrund bestehe trotz des gleichzeitig ergangenen Endentscheids ein schützenswertes Interesse an der Behandlung der Massnahmebegehren (Urk. 77 E. C.6.). Den vorinstanzlichen Ausführungen ist in Bezug auf den erstinstanzlichen Entscheid zuzustimmen. Im Berufungsverfahren würde nun aber mit heutigem Datum sowohl in Bezug auf die vorsorglichen Massnahmen als auch in Bezug auf die definitive Regelung Entscheide ergehen, für welche gleichlaufende Rechtsmittel sowie Vollstreckbarkeitsfolgen bestehen. Die Berufung gegen die Verfügung betreffend vorsorgliche Massnahmen ist damit als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

- 21 - III. Materielle Beurteilung 1. Rückwirkende Unterhaltsbeiträge 1.1. 1. Januar 2022 bis 31. März 2022 1.1.1. Die Vorinstanz erwog, der Beklagte sei seit Geburt des Klägers 1 arbeitslos. Zuvor habe er im Gleisbau gearbeitet und sei zuletzt bis Ende 2020 bei der D._____ AG angestellt gewesen. Bis Ende März 2022 habe er Arbeitslosenentschädigungen erhalten. Diese seien von Mai 2021 bis März 2022 nicht vollständig dokumentiert und es würden nicht sämtliche Abrechnungen vorliegen, weshalb es angezeigt erscheine, die Arbeitslosenentschädigungen gestützt auf den theoretischen Anspruch des Beklagten zu berechnen. Dies habe umso mehr zu gelten, als allfällige Kürzungen, die der Beklagte infolge eigener Versäumnisse möglicherweise habe hinnehmen müssen, nicht zulasten des Kindesunterhalts gehen dürften. Gemäss Abrechnung der Arbeitslosenkasse vom März 2022 habe das Taggeld des Beklagten Fr. 242.15 betragen. Bei durchschnittlich 21.7 Arbeitstagen ergebe dies einen Bruttoanspruch von Fr. 5'255.– pro Monat. Die Sozialabzüge würden gemäss der Abrechnung vom März 2022 rund acht Prozent betragen. Somit ergebe sich für den Zeitraum von Mai 2021 bis März 2022 ein durchschnittliches Nettoeinkommen des Beklagten in der Höhe von monatlich Fr. 4'835.– (Urk. 77 E. C.2.3.1. und E. C.2.3.4.). 1.1.2. Der Beklagte rügt zusammengefasst, in den ersten beiden von der Vorinstanz ausgeschiedenen Phasen habe er nachweislich Arbeitslosentaggeld bezogen. Er habe vor Vorinstanz darauf hingewiesen, dass er per 29. März 2022 – nicht per 31. März 2022 – ausgesteuert worden sei und er in den ersten drei Monaten des Jahres 2022 auch aufgrund des kurzen Monats Februar, welcher nur aus 28 Tagen bestehe, die durchschnittliche Anzahl kontrollierter Tage von 21.7 nicht erreicht habe. Die Abrechnungen dieser drei Monate würden im Recht liegen und es gehe daraus hervor, dass auch keine Kürzungen stattgefunden hätten, die – wie die Vorinstanz anführe – nicht zulasten des Klägers 1 gehen dürften. Es sei deshalb nicht korrekt, für die Monate Januar bis März 2022 auf den Durchschnitt von 21.7 Tagen und auf Fr. 4'835.– abzustellen. Das Einkommen dieser Monate betrage

- 22 durchschnittlich Fr. 4'535.– und damit wesentliche Fr. 300.– weniger. Ausgehend von dem durch die Vorinstanz berechneten Bedarf der Parteien würde beim Beklagten eine Leistungsfähigkeit von Fr. 1'822.– pro Monat resultieren. Der monatliche Barunterhalt des Klägers 1 betrage Fr. 548.– und dessen Betreuungsunterhalt beziffere sich auf monatlich Fr. 1'274.–. Daraus würde ein monatlicher Unterhalt des Klägers 1 von Fr. 1'822.– und ein Manko im Betreuungsunterhalt in der Höhe von Fr. 1'072.– resultieren. Der festgesetzte Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'122.– in den Monaten Januar bis März 2022 greife in der Höhe von Fr. 300.– in das Existenzminimum des Beklagten ein und sei deshalb zu reduzieren (Urk. 76 Rz. 10 ff.). 1.1.3. Die Kläger bestreiten, dass die zweite Phase bereits am 29. März 2022 geendet habe und dass für die Monate Januar bis März 2022 auf ein Einkommen von Fr. 4'535.– abzustellen sei. Der Beklagte habe unbestrittenermassen von Mai 2021 bis März 2022 Arbeitslosentaggelder erhalten. Gemäss Rechtsprechung sei für die Einkommensberechnung das Taggeld mit 21.7 Arbeitstagen zu multiplizieren. Gehe man von 21.7 Arbeitstagen aus, sei bereits berücksichtigt, dass der Februar in der Regel nur 28 Tage lang sei. Es gehe daher nicht an, die Taggelder für den Februar separat zu berechnen. Dies würde dazu führen, dass die Einkommensreduktion im Februar doppelt in die Berechnung einfliessen würde. Eine exakte Berechnung der Taggelder könne ohnehin nie beziehungsweise nicht mit angemessenem Aufwand erfolgen. Aus diesem Grund sei auch unerheblich, dass der Beklagte bereits per 29. März 2022 ausgesteuert worden sei. Es handle sich hier lediglich um zwei Tage, die nicht wesentlich seien und daher unbeachtlich bleiben könnten. Die Berechnung des Beklagten werde bestritten, da sie auf einer falschen Einkommensberechnung beruhe. Die Vorinstanz habe die Unterhaltsbeiträge für die Monate Januar bis März 2022 korrekt berechnet. Der festgesetzte Unterhaltsbeitrag greife nicht in das Existenzminimum des Beklagten ein (Urk. 84 Rz. 5 ff.). 1.1.4. In seiner Stellungnahme vom 8. Juni 2023 hält der Beklagte den vorstehenden Ausführungen der Kläger entgegen, es sei nicht richtig, in den Monaten Januar bis März 2022 mit einem durchschnittlichen Taggeld von 21.7 Tagen zu rechnen. Es widerspreche dem effektiven Einkommen des Beklagten. Der Durchschnitt von 21.7 Tagen beziehe sich auf die Periode von einem ganzen Jahr und

- 23 nicht auf eine solche von drei Monaten. Zwei der vorliegenden drei Monate würden die durchschnittliche Anzahl Tage pro Monat deutlich unterschreiten (Februar 2022: 28 Tage; März 2022: 29 Tage aufgrund Ende des Taggeldes am 29. März 2022). Angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beklagten sei die Einkommensdifferenz von Fr. 300.– pro Monat sehr wohl wesentlich (Urk. 91 Rz. 5). 1.1.5. Die Arbeitslosenentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet. Für eine Woche werden fünf Taggelder ausbezahlt (Art. 21 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG, SR 837.0). Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen besteht entsprechend Anspruch auf fünf Taggelder pro Woche (Locher/ Gächter, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl., Bern 2014, § 46 N 29). 1.1.6. Wie der Beklagte zu Recht ausführt, liegen die Abrechnungen für dessen Arbeitslosentaggelder für die Monate Januar 2022 bis März 2022 im Recht. Werden die ausgewiesenen und ausbezahlten Beträge zusammengerechnet, hiervon die festgehaltenen Kinderzulagen abgezogen und entsprechend durch drei Monate geteilt, resultiert ein – vom Beklagten ebenfalls vorgebrachter – durchschnittlicher Betrag in der Höhe von gerundet Fr. 4'535.– (vgl. Urk. 14/8). Es bestehen jedoch keinerlei Gründe, nur die letzten drei Monate der Arbeitslosigkeit zu beleuchten und von der Berechnung der Vorinstanz im vom Beklagten angeführten Umfang abzuweichen. Da Unterhaltsbeiträge bereits per 1. Mai 2021 verlangt werden und nicht sämtliche Abrechnungen über die ausbezahlten Arbeitslosentaggelder vorliegen, erscheint es vielmehr billig, von einem Durchschnitt auszugehen. Das vorinstanzliche Vorgehen ist damit gerechtfertigt. Zutreffend ist sodann, dass der Beklagte am 29. März 2022 seinen Höchstanspruch von 260 Taggeldern innerhalb der relevanten Rahmenfrist ausgeschöpft hat (vgl. Urk. 14/7). In Bezug auf die Gesamtdauer der bezogenen Arbeitslosentaggelder und die dabei erfolgte Durchschnittsberechnung ist der Unterschied von zwei weiteren Taggeldern vernachlässigbar und rechtfertigt ebenfalls keinen Eingriff in die vorinstanzliche Festlegung des durchschnittlichen Nettoeinkommens des Beklagten. In der Folge sind auch die beanstandeten Unterhaltsbeiträge in der vorgenannten Phase nicht anzupassen. Die Rüge des Beklagten erweist sich in vorgenanntem Umfang als unbegründet.

- 24 - 1.2. 1. Mai 2021 bis 31. Juli 2021 1.2.1. Die Vorinstanz erwog, die Leistungsfähigkeit des Beklagten in der Phase 1 vom 1. Mai 2021 bis 31. Juli 2021 betrage Fr. 1'742.–. Daraus sei zunächst der Barbedarf des Klägers 1 in der Höhe von Fr. 572.– zu begleichen. Ein Betreuungsunterhalt sei in dieser Phase nicht geschuldet, da die Klägerin 2 ihre Lebenshaltungskosten selber tragen könne. Somit ergebe sich ein Überschuss seitens des Beklagten von Fr. 1'170.–. Der Überschuss sei nach grossen und kleinen Köpfen zu zwei Dritteln dem Beklagten und zu einem Drittel dem Kläger 1 anzurechnen, womit sich für Letzteren einen Überschussanteil von Fr. 390.– ergebe (Urk. 77 E. C.5.2.). 1.2.2. Der Beklagte rügt, der Überschussanteil sei im Regelfall nach grossen und kleinen Köpfen auf die Parteien zu verteilen. Werde davon abgewichen, bedürfte dies einer Begründung. Die Vorinstanz begründe ihre Überschussverteilung nicht. Im Falle verheirateter Eltern wären in der vorliegenden Konstellation mit einem Kind je 40 % des Überschusses den Eltern und 20 % dem Kind zuzuweisen. Der im Falle verheirateter Eltern auf den anderen Elternteil entfallende Anteil verbleibe im Falle unverheirateter Eltern beim Pflichtigen. Ansonsten würde das Kind unverheirateter Eltern gegenüber einem Kind verheirateter Eltern privilegiert. Dafür gebe es keine Grundlage. Eine solche Privilegierung stelle einen sogenannten verkappten Konkubinatsunterhalt dar, wofür es ebenfalls keine Grundlage gebe. Die Überschussverteilung durch die Vorinstanz sei daher nicht richtig. Dem Kläger 1 seien nur 20 % des Überschusses von Fr. 1'170.– und damit Fr. 234.– zuzuweisen. Der Unterhaltsbeitrag in den Monaten Mai bis und mit Juli 2021 betrage damit Fr. 806.– pro Monat (Urk. 76 Rz. 15 ff.). 1.2.3. Die Kläger entgegnen, der Beklagte verkenne, dass die Vorinstanz nicht vom Regelfall abgewichen sei. Sie habe den Überschuss nach grossen und kleinen Köpfen verteilt. Eine Abweichung, die eine nähere Begründung erfordern würde, sei daher nicht ersichtlich. Wie die Vorinstanz den Überschuss verteile, liege in ihrem Ermessen. Dass die Vorinstanz ihr Ermessen unangemessen ausgeübt habe, sei keine zulässige Rüge im Berufungsverfahren. Der Berufungskläger mache auch nicht geltend, es läge ein derart schwerwiegender Ermessensfehler vor, dass eine

- 25 - Rechtsverletzung gegeben sei. Entsprechend habe diese Rüge unbeachtlich zu bleiben und selbst wenn sie zulässig sei, vermöge der Beklagte mit ihr nicht durchzudringen. Es entspreche dem Regelfall, dem einzigen unterhaltsberechtigten Kind unverheirateter Eltern einen Drittel des Überschusses zukommen zu lassen. Kinder unverheirateter Eltern würden damit davon profitieren, dass den unterhaltspflichtigen Elternteil keine weiteren Unterhaltspflichten träfen. Dies im Gegensatz zu Kindern verheirateter Eltern, die den Überschuss nicht nur mit dem unterhaltspflichtigen Elternteil, sondern in der Regel auch einem unterhaltsberechtigten Ehegatten zu teilen hätten. Es gebe daher sachliche Gründe, dass bei der Überschussverteilung unterschieden werde, ob die Eltern verheiratet seien oder nicht. Es gehe nicht an, den wegen Ehelosigkeit freibleibenden Teil von 40 % dem Beklagten allein zu überlassen. Auch dem Kläger 1 habe es zugute zu kommen, dass der Beklagte unverheiratet sei und keinen ehelichen Unterhaltspflichten nachzukommen habe. Angesichts des vorliegend geringen Überschusses könne sodann von verkapptem Konkubinatsunterhalt keine Rede sein. Diese Gefahr drohe erst bei weit überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen, wobei in diesen Fällen nicht der Verteilschlüssel anzupassen sei, sondern der Überschussanteil des Kindes praxisgemäss gedeckelt werde. Bei einem Überschussanteil von wenigen hundert Franken bei alleiniger Obhut des nicht unterhaltspflichtigen Elternteils könne von verkapptem Konkubinatsunterhalt jedenfalls keine Rede sein. Die Vorinstanz habe den Überschuss somit korrekt berechnet, was kürzlich auch vom Bundesgericht bestätigt worden sei. Dieses habe festgehalten, dass ein Schlüssel von zwei zu eins bei der Überschussverteilung für ein Kind unverheirateter Eltern nicht willkürlich sei (Urk. 84 Rz. 9 ff.). 1.2.4. Der Beklagte lässt sich mit Eingabe vom 8. Juni 2023 dahingehend vernehmen, dass er an der geäusserten Rechtsauffassung festhalte. Die Vorinstanz sei ohne Begründung vom Regelfall abgewichen. Die Betätigung ihres Ermessens sei damit willkürlich erfolgt, was eine Rechtsverletzung darstelle. Betroffen sei Art. 4 ZGB. Daran ändere auch der nach Erlass des vorinstanzlichen Urteils ergangene Bundesgerichtsentscheid 5A_597/2022 nichts. Es treffe nicht zu, dass es dem Regelfall entspreche, dem einzigen Kind unverheirateter Eltern einen Drittel des Über-

- 26 schusses zuzuweisen. Dies besage auch der zu dieser Frage neu ergangene und von den Klägern angeführte Bundesgerichtsentscheid nicht (Urk. 91 Rz. 6). 1.2.5. Auch Kinder von unverheirateten Eltern haben Anspruch auf einen Überschussanteil. Es ist unzulässig, wenn der Überschuss allein beim unterhaltspflichtigen Elternteil belassen wird (OGer ZH LZ180018 vom 07.05.2019, E. III.2.2.3.; OGer ZH LZ180022 vom 29.03.2019, E. III.D.3.2.). Der andere Elternteil hat aber mangels gesetzlicher Grundlage kein Anrecht auf eine Überschussbeteiligung. Bei nicht verheirateten Eltern besteht sodann kein Anspruch des anderen Elternteils auf Ehegattenunterhalt. Ein solcher darf auch nicht indirekt über einen zu hohen Kindesunterhalt finanziert werden (BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 7.4.). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass für die Berechnung des Kindesunterhalts bei nicht verheirateten Eltern einzig der Überschuss des unterhaltspflichtigen Elternteils massgebend ist, während bei verheirateten Eltern vom Überschuss der gesamten Familie ausgegangen wird (vgl. BGE 147 II 265 E. 8.3.2; BGer 5A_1032/2019 vom 9. Juni 2020, E. 5.6.; BGer 5A_102/2019 vom 12. Dezember 2019, E. 5.3.). Gemäss der Mehrheit der Lehre ist bei nicht verheirateten Eltern der Überschuss des unterhaltspflichtigen Elternteils nach grossen und kleinen Köpfen aufzuteilen, wobei der (fiktive) Überschussanteil des anderen Elternteils beim Unterhaltspflichtigen verbleibt (vgl. BGer 5A_597/2022 vom 7. März 2023, E. 6.1. ff, m.w.H.; Philipp Maier, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, Ein Kasuistikhandbuch mit Fallbeispielen, 2023, N 119 ff. und N 1178 ff. m.w.H.). Das Bundesgericht hat anfangs Jahr zunächst unter Willkürgesichtspunkten festgehalten, dass es alternativ auch denkbar ist, der Mindermeinung in der Lehre zu folgen und den Überschuss des unterhaltspflichtigen Elternteils im Verhältnis zwei zu eins auf den Unterhaltsverpflichteten und das einzige Kind aufzuteilen (vgl. BGer 5A_597/2022 vom 7. März 2023, E. 6.1. ff, m.w.H.). In einem zur Publikation vorgesehenen Entscheid hat das Bundesgericht mittlerweile mit voller Kognition klargestellt, dass bei der Unterhaltsfestsetzung für Kinder unverheirateter Eltern, die unter der Alleinobhut stehen, der Überschuss im Verhältnis zwei zu eins auf den Unterhaltsschuldner und das unterhaltsberechtigte Kind aufzuteilen ist. Gemäss Bundesgericht ist es im Rahmen einer konkreten Berechnungsmethode nicht tunlich, bei der Überschussverteilung virtuell einen grossen Kopf für einen Elternteil

- 27 einzusetzen, welcher keinen eigenen Unterhaltsanspruch hat und nicht berechtigt ist, am Überschuss des anderen Elternteils reell zu partizipieren. Vielmehr hat es bei einer Verteilung des Überschusses zwischen denjenigen Personen zu bleiben, welche konkret am Unterhaltsverhältnis beteiligt sind. In wirtschaftlicher Hinsicht bedeutet dies keine unstatthafte Besserstellung des Kindes nicht miteinander verheirateter Eltern. Bei einer virtuellen Zuweisung von Überschussanteilen an den unverheirateten anderen Elternteil würde nicht das Kind, sondern der Unterhaltspflichtige in nicht mit den gesetzlichen Vorgaben zu vereinbarender Weise bessergestellt. Dem in Art. 285 Abs. 1 ZGB genannten Kriterium der Leistungsfähigkeit – welche ohne Unterhaltspflicht gegenüber dem betreuenden Elternteil in der Regel sogar grösser ist – wäre nicht angemessen Rechnung getragen, wenn virtuell ein Überschussanteil für einen mangels eines (nach-)ehelichen Verhältnisses nicht unterhaltsberechtigten Elternteil ausgeschieden, dieser aber reell beim Unterhaltspflichtigen verbleiben und so zu einem künstlich überhöhten Überschussanteil führen würde (vgl. BGer 5A_668/2021 vom 19. Juli 2023, E. 2.6 f., m.w.H.). 1.2.6. Vorliegend ist unbestritten, dass der Kläger 1 als einziges gemeinsames Kind unter der alleinigen Obhut der Klägerin 2 steht. Unangefochten ist sodann die Höhe des Überschusses des Beklagten in der fraglichen Phase 1 vom 1. Mai 2021 bis 31. Juli 2021. Die Vorinstanz ist richtigerweise lediglich vom Überschuss des Beklagten ausgegangen. Entgegen dessen Ansicht hat die Vorinstanz ausgewiesen und damit begründet, dass sie die Überschussverteilung in der vorgenannten Phase nach grossen und kleinen Köpfen vorgenommen hat (Urk. 77 E. 5.2.). Die Überschussverteilung wurde im Verhältnis zwei zu eins auf den Beklagten und den Kläger 1 veranschlagt. Dieses Vorgehen entspricht den Vorgaben des Bundesgerichts. Vom Beklagten wurden keine konkreten Gründe vorgebracht, welche einen Eingriff in das Ermessen der Vorinstanz beziehungsweise ein Abweichen von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtfertigen würden. Da solche auch anderweitig nicht ersichtlich sind, bleibt es bei der Verteilung der Vorinstanz.

- 28 - 2. Unterhaltsbeiträge ab dem 1. April 2023 2.1. Einkommen des Beklagten 2.1.1. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die vom Beklagten eingereichten ärztlichen Zeugnisse und das ärztliche Attest vom 5. April 2021 würden eine (teilweise) Arbeitsunfähigkeit des Beklagten in den Monaten Januar bis April 2021 bescheinigen. Über den heutigen Gesundheitszustand des Beklagten lasse sich daraus indes nichts entnehmen und aktuellere Arztberichte würden nicht vorliegen. Die Begründung, dass er aus finanziellen Gründen keine ärztlichen Behandlungen in Anspruch genommen habe, wirke vorgeschoben, zumal der Beklagte krankenversichert sei und finanziell durchaus in der Lage gewesen wäre, allfällige Selbstbehalte zu bezahlen. Dennoch habe er seit dem Jahr 2021 offenbar keinen Arzt mehr aufgesucht. Ebenso habe er ausgeführt, bereits seit 20 Jahren an Rückenbeschwerden zu leiden, habe aber dennoch im Gleisbau gearbeitet. Der Beklagte gehe offenbar selbst davon aus, arbeitsfähig zu sein. Die von ihm behauptete Arbeitsunfähigkeit sei nicht ausgewiesen. Im Übrigen würden keine Anhaltspunkte vorliegen, welche eine Unzumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit aufseiten des Beklagten begründen könnten. Es sei unbestritten, dass dieser ab April 2022 über kein tatsächliches Einkommen verfüge. Es seien jedoch keine Gründe ersichtlich, dass es ihm tatsächlich nicht möglich sein sollte, ein Erwerbseinkommen zu erwirtschaften. Vielmehr gehe auch der Beklagte selbst davon aus, dass er im Februar 2023 gute Chancen habe, eine Stelle zu finden. Die Voraussetzungen für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens seien somit erfüllt. Das im Jahr 2020 erzielte Einkommen des Beklagten lasse sich aufgrund der fehlenden Abrechnungen nicht exakt eruieren. Es hätte am Beklagten gelegen, die erforderlichen Belege einzureichen. Für die Bestimmung des mutmasslichen Einkommens im Jahr 2020 sei daher auf den versicherten Verdienst gemäss Abrechnung der Arbeitslosenkasse in der Höhe von Fr. 6'568.– brutto pro Monat abzustellen. Aus den Lohnabrechnungen aus dem Jahr 2019 lasse sich allerdings entnehmen, dass auch auf die Ferien- und Feiertagsentschädigung Sozialversicherungsabgaben geleistet worden seien. Dies lege den Schluss nahe, dass die genannten Entschädigungen auch Teil des versi-

- 29 cherten Verdiensts bilden würden. Da aber auch dem Beklagten zumindest vier Wochen Ferien sowie Feiertage zustünden, seien 8.3 % vom versicherten Dienst abzuziehen. Somit ergebe sich ein massgebliches Brutto-Monatseinkommen im Jahr 2020 in der Höhe von Fr. 6'065.–, was bei einem Lohnabzug von pauschal 15 % ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von Fr. 5'155.– inklusive 13. Monatslohn ergebe. Dieser eruierte Betrag lasse sich anhand der verfügbaren statistischen Daten plausibilisieren. Bei der Bemessung der Übergangsfrist sei einerseits zu berücksichtigen, dass der Beklagte die Suchbemühungen unterdessen aufgenommen habe und er selbst von guten Stellenaussichten ab Beginn der neuen Arbeitssaison im Februar 2023 ausgehe. Andererseits dürfe nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Beklagte über keine Berufsausbildung im Bereich des (Gleis-)Baus verfüge und auch dessen mangelnde Deutschkenntnisse die Stellensuche erschweren würden. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheine es angemessen, dem Beklagten eine Übergangsfrist von zwei Monaten anzurechnen. Ab April 2023 sei nach dem Gesagten von einem hypothetischen Einkommen in der Höhe von monatlich Fr. 5'155.– netto auszugehen (Urk. 77 E. 2.3.5. ff.). 2.1.2. Vorbringen des Beklagten Der Beklagte rügt, die Vorinstanz habe ihm ab dem 1. April 2023 ein hypothetisches monatliches Nettoeinkommen inklusive 13. Monatslohn in der Höhe von Fr. 5'155.– angerechnet. Mit der Intention, auf das im Jahr 2020 erzielte Einkommen abzustellen, welches das letzte Erwerbseinkommen des Beklagten vor seiner Arbeitslosigkeit respektive Aussteuerung darstelle, habe die Vorinstanz den sich aus den Abrechnungen der Arbeitslosenkasse ergebenden versicherten Verdienst als massgebend erklärt. In Negierung der eingereichten Unterlagen und vorgebrachten Ausführungen sowie unter Nichtbeachtung des für die letzte Arbeitstätigkeit des Beklagten geltenden Gesamtarbeitsvertrags habe die Vorinstanz das hypothetische Einkommen in mannigfacher Weise falsch berechnet. Sie hätte sich nicht mit dem am einfachsten zu berechnenden Einkommen zufrieden geben dürfen, sondern hätte aufgrund der Vorbringen des Beklagten weitere Abklärungen und Überlegungen von Amtes wegen vornehmen müssen. Der Vorwurf, seine Vorbringen seien schleierhaft, sei unbegründet. Er habe sich bestmöglich bemüht, seinen zuletzt er-

- 30 zielten Lohn darzustellen und transparent zu machen. Für das Jahr 2020 habe er seine Steuererklärung samt den zwei Lohnausweisen sowie die Steuerschlussrechnung vorgelegt und als Beweismittel benannt. Die Lohnausweise 2020 würden ein Jahres-Nettoeinkommen inklusive diverser Zulagen in der Höhe von total Fr. 49'147.25 ausweisen, was einem monatlichen Schnitt von Fr. 4'095.– entspreche. Selbst wenn der Beklagte weiterhin auf seiner Arbeit als Gleisbauer behaftet und auf den versicherten Lohn gemäss den Abrechnungen der Arbeitslosenkasse abgestellt würde, ergäbe sich ein deutlich niedrigerer Nettolohn als Fr. 5'155.– pro Monat. Vom versicherten Verdienst von brutto Fr. 6'568.– seien die effektiven Abzüge, wie sie durch die Lohnbelege 2019 ausgewiesen seien, vorzunehmen. Diese Abzüge seien aus dem für allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag für den Gleisbau (nachfolgend: GAV Gleisbau) ersichtlich, welcher von der Vorinstanz von Amtes wegen anzuwenden gewesen wäre. Die Vorinstanz habe unberücksichtigt gelassen, dass es im Baugewerbe diverse zusätzliche Lohnabzüge gebe. Für Ferien und Feiertage würden sich Zuschläge von 10.6 % und 3 %, zusammen 13.6 % ergeben. Die Vorinstanz habe hierfür lediglich 8.3 % abgezogen. Der Bruttolohn ohne Ferien- und Feiertagsentschädigung betrage Fr. 5'781.70. Zudem würden Lohnabzüge in der Höhe von 13.305 % resultieren, welche von diesem Bruttolohn abzuziehen seien. Schliesslich sei der Lohn BVG-pflichtig, was die Vorinstanz ausser Acht gelassen habe. Gemäss Art. 16 BVG würden die Sparbeiträge im Alter des Beklagten 15 % des koordinierten Lohns betragen. Der auf den Beklagten entfallende hälftige Arbeitnehmerbeitrag betrage damit mindestens Fr. 272.85 monatlich. Ausgehend vom durch die Vorinstanz angenommenen Bruttolohn bei einem Pensum von 100 % betrage der monatliche Nettolohn des Beklagten gerundet Fr. 4'740.–. Bei der erwähnten Kritik habe es indes nicht sein Bewenden. Es werde auch der von der Vorinstanz eingesetzte Bruttolohn in der Höhe von Fr. 6'568.– als falsch beanstandet. Es sei notorisch, dass die Arbeitslast auf dem Bau von den Jahreszeiten abhänge. Entsprechend sei es für den Arbeitgeber von Vorteil, seine Arbeitnehmer wie auch den Beklagten nur im Stundenlohn und nicht fix anzustellen. Der Beklagte habe in den letzten drei Jahren vor seiner Arbeitslosigkeit nie das ganze

- 31 - Jahr gearbeitet. Aus diesen Gründen könne ihm kein Vollpensum als Gleisbauer angerechnet werden (Urk. 76 Rz. 21 ff.). Hinzu komme, dass er Ende 2020 entlassen worden sei und er nicht zurück könne. Er habe in seiner Verzweiflung sogar bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin – erfolglos – um Arbeit angefragt. Ungeachtet dessen werde daran festgehalten, dass dem Beklagten diese schwere körperliche Arbeit aufgrund der Belastung für den Rücken nicht mehr länger zumutbar sei. Es dürfe auch nicht unbesehen bleiben, dass diese Arbeit bereits vor der Geburt des Klägers 1 beendet worden sei. Es dürfe dem Beklagten kein Strick daraus gedreht werden, dass er seine ehemalige Arbeitgeberin nach einer Stelle als Gleisbauer gefragt habe. Er habe nach einer Stelle als Strassenbauer – nicht als Gleisbauer – angefragt und nur weil die Antwort nein gewesen sei, auch nach einer Stelle als Gleisbauer gefragt. Dies zeige, dass der Beklagte ehrlich und transparent sei. Entsprechend sei auch seiner Darstellung betreffend seinen Gesundheitszustand Glauben zu schenken. Es könne vom Beklagten lediglich eine angepasste Tätigkeit verlangt werden, zum Beispiel als Hauswart, Reinigungskraft, Fabrikarbeiter oder Mitarbeiter in der Abfallentsorgung. In diesen Bereichen habe er auch nach Arbeit gesucht. Im Raum Zürich könne in diesen Branchen nie ein monatlicher Nettolohn in der Höhe von Fr. 5'155.– erreicht werden. Gemäss dem Lohnrechner Salarium des Bundes betrage der Medianlohn eines Arbeiters in der Abfallentsorgung Fr. 5'430.– in der Lebensmittelherstellung Fr. 5'022.–, beides brutto pro Monat inklusive Anteil 13. Monatslohn. Es sei auf den Schnitt dieser beiden Möglichkeiten, folglich auf Fr. 5'226.–, abzustellen. Abzüglich der von der Vorinstanz angeregten Abzugspauschale von 15 % resultiere ein monatlicher Nettolohn inklusive 13. Monatslohn von Fr. 4'421.–. Dem Beklagten sei damit ab dem 1. April 2023 ein hypothetisches Einkommen von maximal Fr. 4'420.– anzurechnen (Urk. 76 Rz. 25 ff.). In seiner Stellungnahme vom 8. Juni 2023 bringt der Beklagte sodann vor, er habe sich zu seinem möglichen Einkommen vor Vorinstanz substantiiert geäussert und auch entsprechende Beweise offeriert. Die Auseinandersetzung mit den Lohnabzügen sei erst im Berufungsverfahren notwendig geworden, um aufzuzeigen, weshalb die Lohnberechnung der Vorinstanz falsch sei. Er habe vor Vorinstanz nicht

- 32 die Ansicht vertreten, dass er weiterhin als Gleisbauer würde arbeiten müssen. Die Kläger würden ihre Behauptung, dass es sich bei der letzten Arbeitgeberin um einen Mischbetrieb handle, in keiner Weise substantiieren. Dass sein Arbeitsverhältnis dem GAV Gleisbau unterstellt gewesen sei, ergebe sich klar aus den Lohnabrechnungen, nämlich aus den mit dem GAV korrespondierenden Abzügen und Zuschlägen wie auch aus dem Lohnabzug für den Vollzug des GAV. Es sei nicht einzusehen, weshalb die Beweiskraft eines ärztlichen Zeugnisses des behandelnden Arztes eingeschränkt sein solle. Genau das Gegenteil sei der Fall. Sodann sei es nicht richtig, dass der Beklagte anlässlich der ersten Hauptverhandlung vom 15. Mai 2022 gesagt habe, er suche nicht nach Stellen. Vielmehr habe er auf die Frage, ob er sich beworben habe, geantwortet, er habe sich als Masseur beworben. Die Kläger würden versuchen, einzelne Passagen aus dem Kontext zu reissen, um so den Beklagten in ein schiefes Bild zu rücken. Er habe ehrlich ausgesagt, dass er die ehemalige Arbeitgeberin angegangen sei, um nach einer Stelle als Strassenbauer – nicht als Gleisbauer – zu fragen, und er diese dann, als die Antwort nein gewesen sei, nur aufgrund seiner Verzweiflung auch nach einer Stelle als Gleisbauer gefragt habe (Urk. 91 Rz. 7 ff.). 2.1.3. Vorbringen der Kläger Die Kläger führen an, die Vorinstanz habe richtigerweise festgehalten, dass einer anwaltlich vertretenen Partei die Sammlung des Prozessstoffs obliege und sie ihre Tatsachenbehauptungen substantiiert vorzubringen und mit Beweisofferten zu versehen habe. Der Beklagte habe es versäumt, allfällige über den Regelfall von durchschnittlich 15 % hinausgehende Abzüge zu behaupten oder Beweismittel dazu zu offerieren. Es sei angesichts des nicht absoluten Geltungsbereichs unklar, ob der Beklagte dem GAV Gleisbau überhaupt unterstünde. So gebe es etwa Abgrenzungen bei Mischbetrieben und die letzte Arbeitgeberin des Beklagten sei ein Mischbetrieb. Auch gebe es Ausnahmen beim persönlichen Geltungsbereich. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass der Beklagte dem GAV Gleisbau unterstünde und er höhere Abzüge geltend machen könne. Es sei jedenfalls nicht Aufgabe des Gerichts, dies ohne jegliche Behauptung einer anwaltlich vertretenen Partei näher abzuklären. Vielmehr wäre es dem Beklagten oblegen, dies im vorinstanz-

- 33 lichen Verfahren vorzubringen. Dieses Versäumnis könne im Berufungsverfahren nicht nachgeholt werden (Urk. 84 Rz. 15 ff.). Es sei unerheblich, ob der Beklagte eine Festanstellung gehabt habe. Die Vorinstanz habe korrekterweise auf den versicherten Lohn abgestellt. Diesen habe der Beklagte zuletzt erwirtschaftet. Sollte er lediglich im Teilzeitpensum erwerbstätig gewesen sein, wäre der versicherte Lohn auf ein Vollzeitpensum hochzurechnen gewesen, da keine Gründe ersichtlich seien, die gegen eine Vollzeitbeschäftigung sprächen. Es werde bestritten, dass der Beklagte aus Verzweiflung bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin um eine Stelle als Gleisbauer angefragt habe, dass es ihm nicht möglich sei, im Vollzeitpensum erwerbstätig zu sein und dass er an gesundheitlichen Einschränkungen leide, die sich auf seine Arbeitsfähigkeit auswirken würden. Weiter werde bestritten, dass vom Beklagten lediglich eine Erwerbstätigkeit im Rahmen einer angepassten Tätigkeit als Hauswart, Reinigungskraft, Fabrikarbeiter oder Mitarbeiter in der Abfallentsorgung verlangt werden könne. Es hätte dem Beklagten oblegen, dies substantiiert zu behaupten und den Beweis dafür zu erbringen. Unstrittig sei zwischen den Parteien, dass der Beklagte bis Ende 2020 als Gleisbauer gearbeitet habe. Er selbst habe sodann ausgeführt, dass er diese Stelle aus rein betrieblichen Gründen verloren habe und nicht etwa habe aufgeben müssen. Entsprechend sei davon auszugehen, dass es ihm möglich und zumutbar sei, wieder an dieser Tätigkeit und seinem vorherigen Lohn anzuknüpfen. Der Gegenbeweis sei dem Beklagten nicht gelungen. Die von ihm im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten ärztlichen Atteste seien als Beweismittel ungeeignet, da sie eine Arbeitsunfähigkeit für einen Zeitraum ausweisen würden, der bald zwei Jahre zurückliege. Hinzu komme, dass diesen Zeugnissen kaum Beweiskraft zuzumessen sei, da sie offenbar von den behandelnden Ärzten des Beklagten ausgestellt worden seien. Die Richtigkeit der Zeugnisse von Dr. E._____ sei sodann ganz generell zu bezweifeln, denn es sei fraglich, ob dieser die Arbeitsfähigkeit sorgfältig abgeklärt habe, wenn es bei der Ausstellung von Zeugnissen zu solchen Fehlern komme, wie sie die Vorinstanz ausgeführt habe. Die Parteibefragung vom 16. Mai 2022 habe denn auch ergeben, dass der Beklagte keine gesundheitlichen Einschränkungen habe. Er habe selbst ausgeführt, er gehe nicht zum Arzt, habe seinerzeit Behandlungen abgelehnt, habe bisher auch keine IV-Rente beantragt und

- 34 suche indes auch nicht nach Stellen. Anlässlich der zweiten Verhandlung habe er ausgeführt, er habe sich auf eine Stelle als Gleisbauer beworben, was im Widerspruch dazu stehe, er könne nicht mehr als Gleisbauer arbeiten. Der Beklagte habe denn auch keinerlei Stellensuchbemühungen dargelegt. Er habe zwei Jahre lang Arbeitslosentaggelder bezogen, woraus hervorgehe, dass er durchaus in der Lage gewesen sein dürfte, Suchbemühungen nachzuweisen. Angesichts dieser Aktenlage habe die Vorinstanz zu Recht erwogen, dem Beklagten sei eine Wiederaufnahme der Tätigkeit als Gleisbauer möglich und zumutbar. Es sei völlig aus der Luft gegriffen und es würden keine sachlichen Gründe dafür vorliegen, auf den Medianlohn eines Arbeiters in der Abfallentsorgung und in der Lebensmittelherstellung beziehungsweise auf den Durchschnitt der Medianlöhne in diesen Branchen abzustellen (Urk. 84 Rz. 21 ff.). 2.1.4. Rechtliche Ausführungen zum hypothetischen Einkommen Nach der Rechtsprechung darf das Gericht bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen von einem hypothetischen Einkommen ausgehen, falls und soweit die unterhaltsberechtigte oder unterhaltspflichtige Person bei ihr zuzumutender Anstrengung mehr verdienen könnte, als sie effektiv verdient. Wo die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung fehlt, muss sie aber ausser Betracht bleiben (BGer 5A_129/2019 vom 10. Mai 2019, E. 3.2.2.1. m.w.H.). Die Zumutbarkeit und die Möglichkeit, ein Einkommen zu erzielen, sind zwei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen. Welche Tätigkeit als zumutbar erscheint, ist eine Rechtsfrage. Ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist, bildet hingegen eine Tatfrage, die durch entsprechende Feststellungen oder durch die allgemeine Lebenserfahrung zu beantworten ist. Auch im letzteren Fall müssen aber die Tatsachen als vorhanden festgestellt sein, die eine Anwendung von Erfahrungssätzen überhaupt erst ermöglichen. Dazu gehören insbesondere die berufliche Qualifikation, sprachliche Kenntnisse, bisherige und künftige Aus- und Weiterbildungen, das Alter und der Gesundheitszustand, persönliche und geographische Gegebenheiten sowie die Lage auf dem Arbeitsmarkt. Nicht ausschlaggebend ist nach Aufhebung der "45er-Regel" durch das Bundesgericht hingegen allein das Alter als solches (vgl. BGE 147 III 308 E. 5; BGE

- 35 - 137 III 102 E. 4.2.2.2; BGE 128 III 4 E. 4; BGE 117 II 16 E. 1b; OGer ZH LZ210012 vom 29.06.2022, E. III.3.4.3.). Im Verhältnis zu einem minderjährigen Kind sind besonders hohe Anforderungen an die Ausschöpfung der Erwerbskraft zu stellen, insbesondere dann, wenn – wie hier – enge wirtschaftliche Verhältnisse vorliegen (BGE 137 III 118 E. 3.1; BSK ZGB I-Fountoulakis/Breitschmid, Art. 276 N 25; Philipp Maier, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, Ein Kasuistikhandbuch mit Fallbeispielen, 2023, N 785). Die Unmöglichkeit, ein bestimmtes Einkommen zu erzielen, kann eine Partei insbesondere durch den Nachweis ernsthafter vergeblicher Suchbemühungen und die Darlegung der Erfahrungswerte erbringen, welche die fehlende Möglichkeit einer entsprechenden Anstellung aufzeigen (BGer 5A_467/2020 vom 7. September 2020, E. 4.2). Die Bemühungen sind in nachprüfbarer Weise konkret darzulegen und zu dokumentieren. Schriftliche Bewerbungen – bestehend aus Stellenangebot, Bewerbungsschreiben, Antwortschreiben – sind vorzulegen (vgl. OGer ZH LY190017 vom 11.11.2019, E. II.3.3.2.; OGer ZH LC160005 vom 21.10.2016, E. II./2.5.). Die Vorlage eines ärztlichen Attests reicht nicht aus, um eine behauptete Arbeitsunfähigkeit glaubhaft zu machen oder zu beweisen. Hinsichtlich des Beweiswerts ist entscheidend, ob das fragliche Attest für die streitigen Belange aussagekräftig ist, auf umfassenden Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorgeschichte abgegeben worden ist und in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der Gesamtsituation einleuchtet. Die Schlussfolgerungen des Arztes müssen somit schlüssig und begründet sein. Es darf die Erfahrungstatsache berücksichtigt werden, dass behandelnde Ärzte aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung eher zugunsten ihrer Patienten aussagen. Entscheidend für die Beweiskraft eines Arztberichtes ist sodann weder seine Herkunft noch seine Bezeichnung, sondern sein Inhalt. Ein ärztliches Zeugnis, das ohne weitere Begründung das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit feststellt, besitzt daher eine geringe oder gar keine Beweiskraft (BGer 5A_584/2022 vom 18. Januar 2023, E. 3.1.2., m.w.H.; Philipp Maier, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, Ein Kasuistikhandbuch mit Fallbeispielen, 2023, N 835, m.w.H.).

- 36 - 2.1.5. Würdigung In Bezug auf die vorgebrachten gesundheitlichen Einschränkungen des Beklagten ist festzuhalten, dass dieser weder vor der Vorinstanz noch im Berufungsverfahren neuere Arbeitsunfähigkeitszeugnisse beziehungsweise entsprechende ärztliche Atteste eingereicht hat als diejenigen vom 16. Januar 2021 beziehungsweise vom 5. April 2021. Ersteres bescheinigte dem Beklagten eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 100 % vom 16. Januar 2021 bis zum 26. Januar 2021, Letzteres attestierte ihm eine – damalig "momentane" – Arbeitsunfähigkeit im Rahmen von 80 % (Urk. 47/1 und Urk. 47/2). Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass diesen Dokumenten nichts über den derzeitigen Gesundheitszustand des Beklagten zu entnehmen ist. Darüber hinaus nennt das ärztliche Zeugnis vom 16. Januar 2021 lediglich "Krankheit" als Begründung für die Arbeitslosigkeit und das ärztliche Attest vom 5. April 2021 gibt als Grund für die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit einen Bandscheibenvorfall – ohne weitere Ausführungen hierzu – an. Den eingereichten Attesten kommt somit nur eingeschränkte Beweiskraft zu. Aufgrund der vorgenannten, zeitlich begrenzten Arbeitsunfähigkeiten und der Tatsache, dass der Beklagte keine neueren Zeugnisse eingereicht hat, ist davon auszugehen, dass die damaligen Einschränkungen mittlerweile keinen relevanten Einfluss mehr auf die grundsätzliche Arbeitsfähigkeit des Beklagten haben. Auf die Frage, ob der Beklagte ein Bewerbungsgespräch offen habe, erklärte er anlässlich der Befragung im Rahmen der Verhandlung vom 21. November 2022 vor Vorinstanz, Leute hätten ihm gesagt, dass es im Februar 2023 gute Chancen für einen neuen Job gebe, da dann die neue Arbeitssaison beginne (Prot. I S. 63). Der Beklagte scheint demnach selbst davon auszugehen, dass intakte Chancen auf eine neue Anstellung bestehen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist zu erwägen, dass der Beklagte aufgrund seiner erhöhten Anstrengungspflicht gehalten ist, gerechnet auf ein ganzes Jahr über einer 100 % Arbeitstätigkeit nachzugehen, selbst wenn er – wie vorgebracht – in den letzten drei Jahren vor seiner Arbeitslosigkeit nie das ganze Jahr durch gearbeitet haben sollte. Unter Berücksichtigung der Erwägungen hiervor sowie der gegenwärtig tiefen Arbeitslosenquote darf grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der mittlerweile 48-jährige Beklagte eine Anstellung in einem 100%-Pensum

- 37 finden könnte. Der Beklagte hat auch keine Erfahrungswerte erbracht, welche die fehlende Möglichkeit einer entsprechenden Anstellung aufzeigen würden. Es sind keine physischen oder psychischen Beeinträchtigungen und auch anderweitig keine Gründe ersichtlich, die einer grundsätzlich uneingeschränkten Erwerbstätigkeit entgegenstünden. Gemäss Lohnbuch der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich liegt die Monatslohn-Empfehlung für einen Vorarbeiter im Gleisbau in der Deutschschweiz – bei berufsüblichen 40.5 Arbeitsstunden pro Woche gestützt auf die Mindestlöhne des GAV Gleisbau bei Fr. 6'331.– brutto (Tosoni, in: Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich, Amt für Wirtschaft und Arbeit [Hrsg.], Lohnbuch Schweiz 2023, S. 200 f.). Gestützt auf den statistischen Lohnrechner des Bundes "Salarium" (https://www.gate.bfs.admin.ch/salarium/public/index.html#/calculation; zuletzt besucht am 31. Oktober 2023) liegt der Brutto-Lohnmedian für einen Beruf im Bereich Montageberufe wie zum Beispiel Monteur (Branche: Tiefbau; Stellung im Betrieb: Ohne Kaderfunktion; Wochenstunden: 40 Stunden; Ausbildung: Ohne abgeschlossene Berufsausbildung; Alter: 48 Jahre; Dienstjahre: 0 [gemeint ist nicht die Arbeitserfahrung, sondern die Anzahl Jahre der Zugehörigkeit zu einem Unternehmen]; Unternehmensgrösse: 20 bis 49 Beschäftigte; Sonderzahlungen: Nein; Monats-/Stundenlohn: Stundenlohn; Niedergelassene [Kat. C]) exklusiv 13. Monatslohn bei Fr. 6'407.– für die Region Zürich. Unter Konsultation des Netto-Lohnrechners der ETH Zürich (https://ethz.ch/de/die-eth-zuerich/arbeiten-lehren-forschen/welcome-center/services-und-downloads/lohnrechner.html; letztmals besucht am 31. Oktober 2023) und ausgehend von einem 100%-Pensum exklusive 13. Monatslohn resultiert ein monatlicher Netto-Lohnmedian von Fr. 5'897.80 inklusive Fr. 382.– Familienzulagen. Berücksichtigt beziehungsweise abgezogen werden dabei Pensionskassenbeiträge in der Höhe von Fr. 448.45. Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass es am Beklagten gelegen hätte, die Abrechnungen für das Jahr 2020 umfassend einzureichen (vgl. Urk. 77 E. 2.3.7.3.). Ob der Beklagte dem GAV Gleisbau unterstand beziehungsweise auch in Zukunft unterstehen wird, ist nicht sicher, zumal diesbezüglich trotz Allgemeinverbindlicherklärung diverse Ausnahmen im betrieblichen und persönlichen Geltungsbereich bestehen (vgl. Geltungsbereich des GAV Gleisbau) und der Beklagte weder schlüssig aufgezeigt hat,

- 38 was die ehemalige Arbeitgeberin für ein Betrieb ist, noch, welche Aufgabe ihm zuteil kam. Dies zu begründen wäre seine Obliegenheit gewesen, nicht diejenige der Kläger (vgl. Urk. 91 Rz. 8). Darüber hinaus lassen sich dem GAV Gleisbau lediglich die geltend gemachten Abzüge für Ferien und Feiertage direkt entnehmen (vgl. Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 5 GAV Gleisbau), nicht hingegen die übrigen Sozialabzüge. Bei Einbeziehung der vorgebrachten Lohnabrechnungen (Urk. 47/3) wären sodann auch die diversen Lohnzulagen und Zuschläge zu berücksichtigen. Aufgrund seiner erhöhten Anstrengungspflicht nicht zu hören sind ferner die Vorbringen des Beklagten, es sei ihm ein durchschnittlich tieferes hypothetisches Einkommen als Arbeiter in der Abfallentsorgung oder der Lebensmittelherstellung anzurechnen. Vielmehr ist auf die vorgenannten Zahlen eines Berufs im Bereich Montageberufe abzustellen. Das Erzielen eines Nettoeinkommens in der Höhe von mindestens Fr. 5'155.– pro Monat erscheint vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen sowohl zumutbar als auch möglich. Dass die Vorinstanz für die Bestimmung des mutmasslichen Einkommens des Beklagten auf den versicherten Verdienst gemäss Abrechnung der Arbeitslosenkasse in der Höhe von brutto Fr. 6'568.– abgestellt und hiervon 8.3 % für Ferien und Feiertage sowie pauschal 15 % Sozialabzüge abgezogen hat, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Beklagte grundsätzlich arbeitsfähig ist. Aufgrund seiner erhöhten Anstrengungspflicht ist er gehalten, mindestens ein Einkommen von Fr. 5'155.– netto pro Monat zu erzielen, was aufgrund der derzeitigen Arbeitsmarktsituation sowie den persönlichen Voraussetzungen des Beklagten sowohl möglich als auch zumutbar erscheint. Die Rügen des Beklagten erweisen sich in diesem Umfang als unbegründet. Es bleibt damit beim von der Vorinstanz angerechneten hypothetischen Nettoeinkommen in vorgenannter Höhe ab April 2023. 2.2. Bedarf des Beklagten 2.2.1. Rechtliche Ausführungen zu den Bedarfspositionen Aus dem Leitentscheid BGE 147 III 265 ergibt sich, welche Bedarfspositionen bei der Berechnung von Kindesunterhalt in welcher Reihenfolge abschliessend bei der

- 39 - Bedarfsberechnung berücksichtigt werden dürfen (sogenannte dynamische Unterhaltsberechnung). Die Berechnung stützt sich auf die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009 (publiziert in: BlSchKG 2009, S. 193 ff.; fortan: Richtlinien KBKS). Zum Notbedarf (1. Stufe) gehören bei Erwachsenen einzig der Grundbetrag, die Wohnkosten beziehungsweise ein Wohnkostenanteil, die Krankenkassenprämien beziehungsweise der Prämienaufwand der obligatorischen Krankenversicherung (KVG) abzüglich einer allfälligen kantonalen Prämienverbilligung (IPV) sowie die Berufsausübungskosten, sprich die Kosten für auswärtige Verpflegung und notwendige Wegkosten zum Arbeitsplatz (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2.; Philipp Maier, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, Ein Kasuistikhandbuch mit Fallbeispielen, 2023, N 922 ff. und N. 1011). 2.2.2. Krankenkassenprämie des Beklagten 2.2.2.1. Die Vorinstanz erwog, die Kosten für die obligatorische Krankenversicherung seien ausgewiesen und würden auf Seiten des Beklagten für das Jahr 2021 monatlich Fr. 352.– und ab dem Jahre 2022 monatlich Fr. 334.– betragen (Urk. 77 E. 4.2.3.). 2.2.2.2. Der Beklagte rügt, die Vorinstanz habe sich geweigert, ihm die von ihm geltend gemachte monatliche Krankenkassenprämie von neu Fr. 380.– ab dem Jahr 2023 anzurechnen und habe in ihrem Urteil für die Zukunft auf die veraltete Prämie aus dem Jahr 2022 in der Höhe von Fr. 334.– abgestellt. Ihren allgemeinen Ausführungen lasse sich entnehmen, dass die Vorinstanz die neue Prämie nicht berücksichtigt habe, weil die neue Police erst nach Aktenschluss bei ihr eingegangen sei. Die Vorinstanz verletze in diesem Punkt die anwendbare Untersuchungsmaxime, Art. 153 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 296 Abs. 1 ZPO, sowie die Bestimmung von Art. 151 ZPO, wonach notorische Tatsachen keines Beweises bedürften. Im Zeitpunkt der Hauptverhandlung vom 21. November 2022 habe sich mit Urk. 14/4 eine Prämienrechnung der Krankenkasse F._____ für den Monat April 2022 über Fr. 333.95 im Recht befunden. In dieser Verhandlung habe der Beklagte ausgeführt, dass seine Franchise Fr. 2'500.– betrage, er im Jahr 2023 weiterhin bei

- 40 der F._____ versichert sein und seine neue Prämie Fr. 380.– betragen werde. Es sei notorisch, dass die Krankenkassenprämien für das Jahr 2023 gegenüber dem Vorjahr im Schnitt mehr als 10 % zugenommen hätten. Die Angabe des Beklagten erweise sich damit als plausibel und es habe für die Vorinstanz kein Grund bestanden, an seinen diesbezüglichen Ausführungen zu zweifeln. Die Vorinstanz hätte auf diese neue Prämie abstellen müssen, zumal diese auch nicht substantiiert bestritten worden sei und daher fraglich sei, ob überhaupt hätte Beweis abgenommen werden müssen. Auch bei anderer Betrachtungsweise wäre es für die Vorinstanz ein Leichtes gewesen, die neue Prämie im Internet abzurufen, zumal entsprechende Online-Prämienrechner frei zugänglich seien und sie über sämtliche notwendigen Angaben verfügt habe. Wäre dies nicht möglich gewesen, hätte die Vorinstanz den Beklagten aufgrund seiner Ausführungen und der Untersuchungsmaxime zur Nachreichung der Police auffordern müssen, zumal er dies anlässlich der Hauptverhandlung angeboten habe. Des Weiteren hätte die Vorinstanz eine persönliche Befragung des Beklagten in Betracht ziehen können, nachdem er selbst die Angaben zu seiner Prämienhöhe gemacht habe. Es könne ihm folglich keine mangelnde Mitwirkung vorgeworfen werden. Es sei ab dem 1. April 2023 folglich mit der vor Vorinstanz geltend gemachten Krankenkassenprämie KVG in Höhe von Fr. 380.– zu rechnen, welche durch die als Urk. 65/11 bei den Akten liegende Police ausgewiesen sei (Urk. 76 Rz. 28 ff.). 2.2.2.3. Die Kläger bringen vor, die Vorinstanz habe die neue Krankenkassenprämie zu Recht nicht mehr berücksichtigt. Die Krankenkassenpolice sei erst nach Eröffnung der Beratungsphase ins Recht gelegt worden. Eine Verletzung der Untersuchungsmaxime sei daher nicht zu sehen. Krankenkassenprämien seien sodann nicht notorisch und es sei auch nicht die Aufgabe des Gerichts, die nicht rechtzeitig eingebrachte neue Prämie durch eigene Berechnungen neu festzusetzen, zumal nicht davon ausgegangen werden könne, dass die fragliche Partei weiterhin bei derselben Kasse sei und ihre Franchise nicht angepasst habe. Die Prämie sei schliesslich substantiiert bestritten worden (Urk. 84 Rz. 33 ff.). 2.2.2.4. Die aktuellen obligatorischen Krankenkassenkosten des Beklagten sind durch die eingereichte Police seiner Kasse ausgewiesen (Urk. 65/11). Bereits an-

- 41 lässlich der Verhandlung vom 21. November 2022 hatte der Beklagte sodann vorgebracht, dass seine Prämien 2023 Fr. 380.– betrage und der entsprechende Beleg nachgereicht werde (Prot. I S. 41). Selbst wenn dieser Beleg – wie vorgebracht – erst nach Mitteilung der Spruchreife vor Vorinstanz eingereicht wurde (vgl. Urk. 59), sind aufgrund der vorliegend geltenden Untersuchungs- und Offizialsmaxime (vgl. E. II.4. hiervor) im Berufungsverfahren dennoch die aktuellen Zahlen zu berücksichtigen. Dem Beklagten sind folglich ab April 2023 wie von diesem beantragt monatlich Fr. 380.– für Krankenkassenkosten (KVG) im Bedarf anzurechnen. 2.2.3. Wohnkosten des Beklagten ab August 2025 2.2.3.1. Die Vorinstanz erwog, dem Beklagten sei zuzustimmen, dass eine 1-Zimmer-Wohnung zur Ausübung des Besuchsrechts keinesfalls ideal sei und eine bessere Wohnsituation auch im Sinne des Kindeswohls wünschenswert wäre. Angesichts der sehr engen finanziellen Verhältnisse würde indes kein finanzieller Spielraum für eine grössere Wohnung bestehen, zumindest bis Eintritt des Klägers 1 in den Kindergarten und der damit verbundenen (hypothetischen) Erwerbstätigkeit der Klägerin 2. Ab diesem Zeitpunkt seien dem Beklagten höhere Wohnkosten zuzugestehen. Angesichts der auch dannzumal noch eher engen finanziellen Verhältnisse erscheine es angemessen, die Wohnkosten des Beklagten auf monatlich Fr. 1'100.– festzulegen (Urk. 77 E. III.4.2.2.). 2.2.3.2. Der Beklagte rügt, die Vorinstanz anerkenne zwar, dass seine gegenwärtige 1-Zimmer-Wohnung zur Ausübung des Besuchsrechts keineswegs ideal sei, nehme bei der Bestimmung der Wohnkosten jedoch keinerlei Bezug auf die Grösse der künftigen Wohnung und darauf, inwiefern es möglich sei, eine Wohnung in dieser Grösse zu einem Mietzins von Fr. 1'100.– pro Monat zu finden. Es würden auch Angaben zum Ort der neuen möglichen Wohnung fehlen. Die genannte Zahl lasse sich also nicht überprüfen und sei damit willkürlich bemessen. Angesichts des derzeitigen Immobilienmarkts erscheine es unmöglich, eine grössere Wohnung als eine mit einem Zimmer in und um Zürich zu einer Monatsmiete in der Höhe von Fr. 1'100.– zu finden, zumal sich die Wohnungsknappheit weiter akzentuieren und die Mieten weiter steigen dürften. Dies seien notorische Tatsachen. Für die Ausübung des Besuchsrechts müsse dem Beklagten ab dem Kindergarteneintritt des

- 42 - Klägers 1, ab welchem Zeitpunkt die Übernachtungen beginnen würden, mindestens eine 2.5-Zimmer-Wohnung zugestanden werden. Gemäss einer Online-Abfrage im Februar 2023 hätten sich von 114 Treffern gerade einmal vier Treffer mit einer Miete unter Fr. 1'400.– ergeben, wobei die mit Fr. 1'310.– günstigste Wohnung in Bremgarten AG liege. Die von der Vorinstanz eingesetzten Wohnkosten von Fr. 1'100.– seien damit nicht haltbar. Demgegenüber seien durch die vorgenannte Abfrage die geltend gemachten Fr. 1'400.– plausibilisiert und damit ausgewiesen (Urk. 76 Rz. 32 ff.). Es sei unmöglich, in und um Zürich eine grössere Wohnung als die jetzige zu einem Mietzins von Fr. 1'100.– zu finden. Dies könne als notorische Vermutung gelten. Die Vorinstanz hätte damit begründen müssen, wo und weshalb dies doch möglich sein sollte. Die knappen finanziellen Verhältnisse seien keine Begründung. Die Einordnung der Wohnkosten durch die Vorinstanz beruhe damit nicht auf Ermessen, sondern auf Willkür. Sodann seien Ermessensentscheide auch aufzuheben, wenn sie im Ergebnis offensichtlich unbillig seien (Urk. 91 Rz. 11). 2.2.3.3. Die Kläger bringen vor, in welchem Umfang Wohnkosten als angemessen erachtet würden, liege im Ermessen des Gerichts. Die Begründungspflicht erfordere es nicht, dass genaue Erwägungen zur Grösse, Ort oder Möglichkeit, eine solche Wohnung zu finden, erfolgen würden. Die Vorinstanz habe ausgeführt, dass angesichts der knappen finanziellen Verhältnisse von keiner der Parteien eine teurere Wohnung angemietet werden könne. Die Wohnkosten seien damit sachlich und ausreichend begründet. Eine willkürliche Bemessung liege nicht vor. Es sei auch im Raum Zürich möglich, eine günstige Wohnung zu finden. Dies ergebe sich bereits daraus, dass beide Parteien zurzeit sehr preisgünstige Wohnungen für einen dreistelligen Betrag mieten würden, der Beklagte sogar in der Stadt Zürich. Es sei diesem zumutbar, zukünftig eine grössere Wohnung für Fr. 1'100.– zu finden. So könne er sich beispielsweise bei einer der zahlreichen Genossenschaften in der Stadt Zürich anmelden. Da er erst in rund zweieinhalb Jahren eine grössere Wohnung zugestanden erhalte, dürfte er trotz langer Wartelisten bis dann eine Genossenschaftswohnung erhalten (Urk. 84 Rz. 38).

- 43 - 2.2.3.4. Gemäss Ziffer II der Richtlinien KBKS sind der effektive Mietzins für das Wohnen ohne Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas, weil im Grundbetrag inbegriffen, sowie die durchschnittlichen – auf zwölf Monate verteilten – Aufwendungen für die Beheizung und Nebenkosten der Räume zu berücksichtigen. Muss ein hypothetischer Mietzins berechnet werden, kann auch auf Angebotsplattformen im Internet zurückgegriffen werden (Philipp Maier, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, Ein Kasuistikhandbuch mit Fallbeispielen, 2023, N 987, m.w.H.). Vorliegend erscheint es mit der Vorinstanz sowie dem Beklagten gerechtfertigt, letzterem hinsichtlich der Ausübung des Besuchsrechts ab dem Eintritt des Klägers 1 in den Kindergarten höhere Wohnkosten für die Miete einer 2.5-Zimmer-Wohnung zuzugestehen. Dem Beklagten verbleiben bis zum vorgenannten Eintritt des Klägers 1 in den Kindergarten jedoch – wie von den Klägern vorgebracht – noch rund zweieinhalb Jahre Zeit. Vor diesem Hintergrund und angesichts der knappen finanziellen Verhältnisse erscheint es sowohl möglich als auch zumutbar, dass sich der Beklagte im vorgenannten Zeitrahmen um eine Wohnung – allenfalls in einer Wohnbaugenossenschaft oder im Bereich anderweitig vergünstigter Wohnungen – im Grossraum Zürich und Umgebung des Klägers 1 am … Zürichseeufer – beispielsweise G._____ oder H._____ – kümmern kann. Aufgrund der derzeitigen sowie wohl auch weiter anhaltenden Wohnungsknappheit erscheint es jedoch angemessen, dem Beklagten Wohnkosten in der Höhe von Fr. 1'200.– pro Monat zuzugestehen (vgl. hierzu auch OGer ZH LE230003 vom 14.07.2023, E. III.1.2.1.4. und OGer ZH LE200002 vom 29.07.2020, E. III.5.4.). Auch den Klägern werden ab diesem Zeitpunkt Wohnkosten in der Höhe von lediglich Fr. 1'500.– pro Monat angerechnet (Urk. 77 S. 24), wiewohl der Kläger 1 mehrheitlich bei der KIägerin 2 wohnt. Die vom Beklagten eingereichte Suchanfrage (Urk. 80/5), welche lediglich einen kleinen Einblick in die derzeitige Wohnungsmarktlage ohne Einbezug von vergünstigten Wohnmöglichkeiten darstellt, ist daher unbeachtlich. 2.2.3.5. Zusammengefasst ist es gerechtfertigt, dem Beklagten ab dem 1. August 2025 um Fr. 100.– höhere Wohnkosten anzurechnen, als dies die Vorinstanz getan hat (vgl. nachstehend E. III.2.3.3. ff.).

- 44 - 2.2.4. Auswärtige Verpflegung des Beklagten 2.2.4.1. Die Vorinstanz erwog, für die auswärtige Verpflegung sei ab Anrechnung des hypothetischen Einkommens gerichtsüblich ein Betrag von Fr. 220.– in den Bedarf des Beklagten aufzunehmen (Urk. 77 E. III.4.2.6.). 2.2.4.2. Der Beklagte rügt, die von der Vorinstanz vorgenommene Berechnung würde Fr. 10.– multipliziert mit 21.7 Arbeitstagen entsprechen. Wolle man den Beklagten – wie die Vorinstanz es getan habe – in der Baubranche belassen, sei dieser Betrag zu tief bemessen. Aufgrund der schweren körperlichen Arbeit bestehe ein erhöhter Nahrungsbedarf. Dies sei notorisch. Entsprechend sehe auch der GAV Gleisbau eine Verpflegungszulage von Fr. 16.– pro Arbeitstag vor. Sollte die Berufungsinstanz den Beklagten auf einer Stelle in der Baubranche behaften, seien ihm ab dem 1. April 2023 Fr. 347.20 monatlich unter dem Titel auswärtige Verpflegung zuzugestehen (Urk. 76 Rz. 34 f.). 2.2.4.3. Die Kläger bringen vor, es hätte dem Beklagten oblegen, allfällige über die durchschnittlichen Fr. 10.– pro Tag anfallenden Mehrkosten zu behaupten. Selbst wenn von höheren Kosten auszugehen sei, seien sämtliche Mehrkosten von richtliniengemäss total Fr. 15.– durch die Verpflegungspauschale gemäss GAV Gleisbau von Fr. 16.– pro Tag gedeckt. Es stelle sich daher vielmehr die Frage, ob nicht bereits die zugestandenen Mehrkosten von Fr. 220.– zu streichen seien, da sämtliche Kosten durch die Verpflegungspauschale abgedeckt würden (Urk. 84 Rz. 40). 2.2.4.4. Im Grundbetrag sind die üblichen Kosten für Nahrung bereits enthalten, wobei etwas mehr als Fr. 10.– pro Tag für das Mittagessen vorgesehen sind (OGer ZH LE210050 vom 09.12.2021, E. 4.5. f., m.w.H.). Als zusätzliche Bedarfsposition sind nur darüber hinausgehende Mehrkosten für auswärtige Verpflegung zu berücksichtigen. Werden die Mahlzeiten nicht vom Arbeitgeber verbilligt, sind in der Regel Fr. 10.– pro Mahlzeit – entsprechend Fr. 220.– bei einer Vollzeitbeschäftigung und aufgerundeten 22 Arbeitstagen pro Monat – hinzuzurechnen (OGer ZH LY20044 vom 05.08.2021, E. II.2.9.4.). Es genügt nicht, unter pauschalem Hinweis auf die Arbeitszeiten bei einem Vollzeitpensum Mehrkosten von Fr. 220.– pro Mo-

- 45 nat zu behaupten. Der Arbeitnehmer hat vielmehr darzutun, dass ihm für die auswärtige Verpflegung effektiv Mehrkosten anfallen, und den Beweis dafür zu erbringen, wobei die Auslagen im Summarverfahren zumindest glaubhaft zu machen sind (BGer 5A_446/2019 vom 5. März 2020, E. 4.3.). Gemäss den Richtlinien KBKS sind bei Schwerarbeit, Schicht- und Nachtarbeit sodann Fr. 5.50 pro Arbeitstag hinzuzurechnen (vgl. Ziffer II der Richtlinien KBKS). Vorliegend wird dem Beklagten ein hypothetisches Einkommen in der Baubranche angerechnet, wobei sowohl der Gleisbau als auch die Tätigkeit in einem anderweitigen Montagebereich zweifelsohne als anstrengende Schwerarbeit mit erhöhtem Nahrungsbedarf zu qualifizieren sind. Wäre davon auszugehen, dass der Beklagte unter dem GAV Gleisbau stehen würde, wären – wie der Beklagte selbst vorbringt – bereits Fr. 16.– pro Tag als Verpflegungszulage im Lohn abgegolten. Da jedoch wie ausgeführt (vgl. E. III.2.1.5.3. hiervor) nicht feststeht, dass der Beklagte unter dem GAV Gleisbau stand beziehungsweise stehen wird, sind ihm als Kosten für seinen erhöhten Nahrungsbedarf zusätzlich Fr. 5.50 pro Arbeitstag anzurechnen. Die bereits von der Vorinstanz angerechneten Fr. 220.– für auswärtige Verpflegung sind dem Beklagten in der Folge zu belassen und es sind ihm ab April 2023 zusätzlich Fr. 121.– für den erhöhten Nahrungsbedarf, mithin insgesamt Fr. 341.– in seinem Bedarf anzurechnen. 2.2.5. Zusammenfassung Bedarf des Beklagten 2.2.5.1. Unter Berücksichtigung der berufungsweise unbestritten gebliebenen Positionen sowie der Erwägungen hiervor zur Krankenkasse sowie zum erhöhten Nahrungsbedarf des Beklagten präsentiert sich dessen Bedarf in Phase 4 (1. April 2023 bis 31. Juli 2025) wie folgt:

- 46 - Phase 4 Erwägung Bedarfsposition Beklagter Betrag / Monat Quelle / vorinstanzliche E. Grundbetrag Fr. 1'200.00 Richtlinien KBKS Wohnkosten Fr. 980.00 Urk. 77 E. C.4.2.2. E. III.2.2.2. Krankenkasse Fr. 380.00 E. III.2.2.4. auswärtige Verpflegung Fr. 341.00 Mobilität Fr. 125.00 Urk. 77 E. C.4.2.5. Total betreibungsrechtliches Existenzminimum Fr. 3'026.00 Steuern Fr. 0.00 Urk. 77 E. C.4.2.10. Hausrat-/Haftpflichtversicherung Fr. 0.00 Urk. 77 E. C.4.2.8. Kommunikation inklusive Serafe Fr. 0.00 Urk. 77 E. C.4.2.7. Total betreibungsrechtliches Existenzminimum Fr. 3'026.00 2.2.5.2. In der Phase 5 (1. August 2025 bis 30. April 2031) sowie in der Phase 6 (1. Mai 2031 bis 31. Juli 2033) resultiert unter Berücksichtigung der unbestritten gebliebenen Positionen, den vorgenannten Erwägungen zur Krankenkasse und zur auswärtigen Verpflegung sowie den Erwägungen zu den erhöhten (hypothetischen) Wohnkosten nachfolgender Bedarf des Beklagten: Phase 5 und Phase 6 Erwägung Bedarfsposition Beklagter Betrag / Monat Quelle / vorinstanzliche E. Grundbetrag Fr. 1'200.00 Richtlinien KBKS E. III.2.2.3. Wohnkosten Fr. 1'200.00 E. III.2.2.2. Krankenkasse Fr. 380.00 E. III.2.2.4. auswärtige Verpflegung Fr. 341.00 Mobilität Fr. 125.00 Urk. 77 E. C.4.2.5. Total betreibungsrechtliches Existenzminimum Fr. 3'246.00 Steuern Fr. 250.00 Urk. 77 E. C.4.2.10. Hausrat-/Haftpflichtversicherung Fr. 30.00 Urk. 77 E. C.4.2.8. Kommunikation inklusive Serafe Fr. 150.00 Urk. 77 E. C.4.2.7. Total familienrechtliches Existenzminimum Fr. 3'676.00 2.2.5.3. In Phase 7 (1. August 2033 bis 30. April 2037) erhöht sich aufgrund der geringeren Unterhaltslast des Beklagten dessen steuerbares Einkommen sowie entsprechend die Steuerlast (vgl. hierzu E. III.2.3.5. hiernach sowie Urk. 77 E. C.4.2.10.). Damit ergibt sich folgender Bedarf des Beklagten:

- 47 - Phase 7 Erwägung Bedarfsposition Beklagter Betrag / Monat Quelle / vorinstanzliche E. Grundbetrag Fr. 1'200.00 Richtlinien KBKS E. III.2.2.3. Wohnkosten Fr. 1'200.00 E. III.2.2.2. Krankenkasse Fr. 380.00 E. III.2.2.4. auswärtige Verpflegung Fr. 341.00 Mobilität Fr. 125.00 Urk. 77 E. C.4.2.5. Total betreibungsrechtliches Existenzminimum Fr. 3'246.00 Steuern Fr. 300.00 Urk. 77 E. C.4.2.10. Hausrat-/Haftpflichtversicherung Fr. 30.00 Urk. 77 E. C.4.2.8. Kommunikation inklusive Serafe Fr. 150.00 Urk. 77 E. C.4.2.7. Total familienrechtliches Existenzminimum Fr. 3'726.00 2.2.5.4. In Phase 8 (1. Mai 2037 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung des Klägers 1) erhöht sich aufgrund des höheren Einkommens der Klägerin 2 wiederum die Steuerlast des Beklagten (vgl. hierzu E. III.2.3.6. und Urk. 77 E. C.4.2.10.) und es resultiert nachfolgender Bedarf: Phase 8 Erwägung Bedarfsposition Beklagter Betrag / Monat Quelle / vorinstanzliche E. Grundbetrag Fr. 1'200.00 Richtlinien KBKS E. III.2.2.3. Wohnkosten Fr. 1'200.00 E. III.2.2.2. Krankenkasse Fr. 380.00 E. III.2.2.4. auswärtige Verpflegung Fr. 341.00 Mobilität Fr. 125.00 Urk. 77 E. C.4.2.5. Total betreibungsrechtliches Existenzminimum Fr. 3'246.00 Steuern Fr. 450.00 Urk. 77 E. C.4.2.10. Hausrat-/Haftpflichtversicherung Fr. 30.00 Urk. 77 E. C.4.2.8. Kommunikation inklusive Serafe Fr. 150.00 Urk. 77 E. C.4.2.7. Total familienrechtliches Existenzminimum Fr. 3'876.00 2.3. Resultierender Unterhalt 2.3.1. Rechtliche Ausführungen zur Unterhaltsberechnung Betreffend die rechtlichen Prämissen zum Kindesunterhalt kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 77 E. 2.1.1. ff.).

- 48 - Ergänzend hierzu ist nochmals auszuführen beziehungsweise zu präzisieren, dass bei der Bedarfsermittlung die Richtlinien KBKS den Ausgangspunkt bilden, wobei in Abweichung davon für jedes Kind ein – bei den Wohnkosten des obhutsberechtigten Elternteils abzuziehender – Wohnkostenanteil einzusetzen ist und im Übrigen auch die Fremdbetreuungskosten zu berücksichtigen sind. Diese beiden Positionen sowie die in den Richtlinien genannten Zuschläge sind zum Grundbetrag hinzuzurechnen. Relevant für das Kind sind hierbei die Krankenkassenprämien, die Schulkosten sowie die besonderen Gesundheitskosten. Bei knappen Verhältnissen muss es für den Barunterhalt dabei sein Bewenden haben und auch ein allfälliger Betreuungsunterhalt ist auf der Basis des betreibungsrechtlichen Existenzminimums des betreuenden Elternteils zu bestimmen. Das bedeutet im Übrigen auch, dass sich ein allfälliger Fehlbetrag im Sinne von Art. 287a lit. c ZGB und Art. 301a lit. c ZPO ausschliesslich auf diese Werte bezieht (BGE 147 III 265 E. 7.2.). Ein sogenannter Mankofall

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