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Zürich Obergericht Zivilkammern 19.06.2020 LZ200014

19. Juni 2020·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·712 Wörter·~4 min·6

Zusammenfassung

Abänderung Unterhalt und weitere Kinderbelange (vorsorgliche Massnahmen)

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LZ200014-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnidt und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 19. Juni 2020

in Sachen

A._____, Beklagte und Berufungsklägerin

gegen

B._____, Kläger und Berufungsbeklagter

betreffend Abänderung Unterhalt und weitere Kinderbelange (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 12. März 2020 (FK200022-L)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Verfügung vom 12. März 2020 entschied die Vorinstanz über das vom Kläger und Berufungsbeklagten (fortan Kläger) am 24. Februar 2020 gestellte Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen, indem sie die von den Parteien am 12. März 2020 anlässlich der Verhandlung geschlossene Vereinbarung genehmigte und für die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2014, eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB anordnete (Urk. 3/1 S. 2; Urk. 3/8 S. 2 ff. = Urk. 2 S. 2 ff.). 1.2 Mit Eingabe vom 23. März 2020 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 25. März 2020) reichte die Beklagte und Berufungsklägerin (fortan Beklagte) innert Frist eine von beiden Parteien unterzeichnete Berufung ein (Urk. 1). 2.1 Hierauf wurde der Beklagten mit Präsidialverfügung vom 23. April 2020 unter gleichzeitiger Androhung von Säumnisfolgen eine Frist von 10 Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 3'000.– angesetzt (Urk. 6 S. 2). Da innert Frist der Kostenvorschuss nicht geleistet wurde, wurde der Beklagten mit Verfügung vom 25. Mai 2020 eine nicht erstreckbare Nachfrist von 5 Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt. Diese Fristansetzung erfolgte unter Androhung der Säumnisfolge, dass bei Nichtbezahlung des Vorschusses innert Nachfrist auf die Berufung nicht eingetreten werde (Urk. 8 S. 2). 2.2 Die Beklagte hat den Kostenvorschuss weder innert der mit Verfügung vom 23. April 2020 noch innert der mit Verfügung vom 25. Mai 2020 angesetzten Nachfrist geleistet. Damit ist auf die Berufung androhungsgemäss nicht einzutreten, da die Leistung des Gerichtskostenvorschusses Prozessvoraussetzung ist (Art. 59 Abs.2 lit. f ZPO). 3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Berufungsverfahrens der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 2 lit. a, c und d, § 5 Abs. 1 GebV OG und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 600.– festzusetzen.

- 3 - 3.2 Dem Kläger ist mangels relevanter Umtriebe im Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Die Beklagte hat keinen Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung gestellt. Ohnehin wäre ihr zufolge ihres Unterliegens keine zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Vorinstanz, an die Vorinstanz unter Beilage einer Kopie von Urk. 10 sowie der erstinstanzlichen Akten, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 4 - Zürich, 19. Juni 2020

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

versandt am:

Beschluss vom 19. Juni 2020 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Vorinstanz, an die Vorinstanz unter Beilage einer Kopie von Urk. 10 sowie der erstinstanzlichen Akten, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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