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Zürich Obergericht Zivilkammern 05.03.2020 LZ190015

5. März 2020·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·13,335 Wörter·~1h 7min·6

Zusammenfassung

Unterhalt und weitere Kinderbelange

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LZ190015-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr.: LZ190016-O

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Blesi Keller Beschluss und Urteil vom 5. März 2020

in Sachen

A._____, Verfahrensbeteiligte, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagte 2

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

gegen

B._____, Beklagter, Erstberufungsbeklagter 1 und Zweitberufungskläger

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,

sowie

C._____, Kläger, Erstberufungsbeklagter 2 und Zweitberufungsbeklagter 1

vertreten durch MLaw Z._____,

- 2 betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 27. Mai 2019 (FK160032-K)

- 3 - Rechtsbegehren der Parteien: Es wird auf die Seiten 2 ff. des Urteils vom 27. Mai 2019 verwiesen.

Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 27. Mai 2019 (Urk. 90 S. 62 ff.): 1. Der Antrag des Beklagten auf Zuteilung der elterlichen Sorge über den Kläger sowie sein Eventualantrag auf Zuteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge werden abgewiesen. Der Kläger verbleibt unter der alleinigen elterlichen Sorge der Verfahrensbeteiligten. 2. Der Antrag des Beklagten auf Zuteilung der Obhut über den Kläger sowie sein Eventualantrag auf Einräumung der gemeinsamen Obhut über den Kläger werden abgewiesen. Der Kläger verbleibt unter der Obhut der Verfahrensbeteiligten und hat weiterhin seinen gesetzlichen Wohnsitz bei ihr. 3. Es wird über den Kläger eine Erziehungsaufsicht im Sinne von Art. 307 Abs. 1 und 3 ZGB angeordnet, mit den Aufgaben: a) zwei Mal im Jahr die schulische und gesundheitliche Entwicklung des Kindes mit besonderem Augenmerk auf das Interesse der Mutter an esoterischen Bewegungen, u.a. der D._____-Bewegung zu überprüfen b) die KESB und den Vater anschliessend über die schulische und gesundheitliche Entwicklung des Kindes zu informieren c) nötigenfalls die Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse zu beantragen. 4. Der Beklagte wird für die Dauer von sechs Monaten berechtigt erklärt, den Kläger jedes zweite Wochenende vorerst von Samstag, 9.30 Uhr, bis Sonntag, 17.30 Uhr zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Danach wird der Beklagte berechtigt erklärt, den Kläger jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 17.30 Uhr zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen.

- 4 - Zusätzlich wird der Beklagte berechtigt erklärt, den Kläger in den Jahren mit ungerader Jahreszahl vom 25. Dezember bis zum 26. Dezember sowie von Karfreitag bis Ostermontag und in den Jahren mit gerader Jahreszahl vom 31. Dezember bis zum 1. Januar und von Pfingstsamstag bis Pfingstmontag zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Die Übergaben des Klägers sind so zu organisieren, dass der Beklagte und die Verfahrensbeteiligte pro Besuchskontakt nur je einen Hin- und Rückweg zum Übergabeort zu unternehmen haben. 5. Ausgefallene Besuchstermine sind zeitnah nachzuholen, falls das Ausfallen durch die Verfahrensbeteiligte verursacht wird. 6. Ab dem Eintritt des Klägers in den Kindergarten wird der Beklagte zusätzlich berechtigt erklärt, den Kläger während zwei Wochen in den Schulferien auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Mit dem Eintritt des Klägers in die erste Klasse erweitert sich das Ferienbesuchsrecht des Beklagten auf drei Wochen. Der vom Beklagten gewählte Ferientermin ist der Verfahrensbeteiligten mindestens sechs Monate im Voraus anzukündigen. 7. Die bereits von der KESB errichtete Besuchrechtsbeistandschaft wird beibehalten. Der Beiständin werden im Rahmen von Art. 308 Abs. 2 ZGB folgende Aufgaben übertragen: a) die sozialpädagogische Familienbegleitung für die Übergaben des Klägers zwischen den Eltern einzurichten, diese zu begleiten und für die Finanzierung besorgt zu sein, wobei die dadurch anfallenden Kosten den Eltern hälftig aufzuerlegen seien b) die Eltern bei der Ausarbeitung des Besuchsplans zu unterstützen und die Ausübung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu überwachen; c) bei Besuchskonflikten zwischen den Eltern zu vermitteln und mit den Eltern die erforderlichen Gespräche im Hinblick auf eine unbelastete Ausübung der Besuchskontakte zu führen;

- 5 d) bei Uneinigkeit der Eltern über die Gestaltung der Besuche zu entscheiden; e) nötigenfalls die Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse zu beantragten. 8. Der Beklagte wird verpflichtet, monatliche Unterhaltsbeiträge für das Kind wie folgt zu bezahlen: - ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils bis 28. Februar 2022: Fr. 1'190.– (bis zum 31. August 2019 ist hiervon Fr. 750.– Barunterhalt und das Manko im Betreuungsunterhalt beträgt Fr. 2'350.–, ab dem 1. September 2019 ist hiervon Fr. 1'050.– Barunterhalt und das Manko im Betreuungsunterhalt beträgt Fr. 1'190.–) - ab. 1. März 2022 bis 31. August 2027: Fr. 2'330.– (bis zum 11. Mai 2025 ist hiervon Fr. 1'050.– Barunterhalt und das Manko im Betreuungsunterhalt beträgt Fr. 50.–, ab dem 12. März 2025 ist hiervon Fr. 1'250.– Barunterhalt und das Manko im Betreuungsunterhalt beträgt Fr. 250.–) - ab 1. September 2027 bis 11. Mai 2031: Fr. 1'795.– (davon Fr. 1'200.– Barunterhalt und Fr. 350.– Betreuungsunterhalt) - ab tt. mm. 2031 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung des Klägers, auch über die Volljährigkeit hinaus: Fr. 1'540.– (Barunterhalt). Diese Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus an die gesetzliche Vertretung des Kindes (derzeit die Verfahrensbeteiligte). 9. Diese Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik zum Stande von Ende April 2019 von 102.4 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie werden jeweils mit Wirkung ab 1. Februar jeden Jahres der seit Ende April 2019 eingetretenen

- 6 - Indexveränderung nach folgender Formel angepasst, erstmals per 1. Februar 2021: Neuer Unterhaltsbeitrag =

Unterhaltsbeitrag gemäss Urteil x Indexstand Ende Vorjahr Indexstand Ende April 2019 Eine Reduktion des Index führt zu keiner Reduktion der Unterhaltsbeiträge. 10. Die übrigen und/oder anderslautenden Anträge der Parteien und der Verfahrensbeteiligten werden abgewiesen. 11. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 9'000.00 ; die Barauslagen betragen: Fr. 3'481.40 Kosten Kindesvertretung Fr. 12'481.40 Total

Weitere Kosten sind vorbehalten. 12. Die Gerichtskosten werden dem Beklagten und der Verfahrensbeteiligten je zur Hälfte auferlegt, indes zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beklagte und die Verfahrensbeteiligte werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 13. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 14. [Mitteilungssatz] 15. [Rechtsmittelbelehrung; Berufung 30 Tage]

- 7 - Erwägungen: I. 1.1. Der Kläger, Erstberufungsbeklagte 2 und Zweitberufungsbeklagte 1 (fortan Kläger) kam am tt.mm.2015 als gemeinsames Kind der Verfahrensbeteiligten, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagten 2 (fortan Verfahrensbeteiligte) und dem Beklagten, Erstberufungsbeklagten 1 und Zweitberufungskläger (fortan Beklagter) zur Welt. Die Kindseltern führten keinen gemeinsamen Haushalt. Sie trennten sich vor der Geburt des Klägers und waren nie verheiratet. Der Kläger steht unter der alleinigen Sorge der Mutter. 1.2. Mit Geburtsmitteilung vom tt. Mai 2015 wurde die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirkes Winterthur und Andelfingen (fortan KESB) involviert. Am 2. Juni 2015 stellte der Beklagte den Antrag auf Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge (Urk. 27/6/2). Von der KESB wurde fortan ein Verfahren betreffend elterliche Sorge, persönlicher Verkehr und Kindeschutzmassnahmen geführt (vgl. Urk. 27/542). Am 13. Juli 2016 reichte der Kläger bei der Vorinstanz eine Unterhaltsklage ein (Urk. 1). Mit Verfügung vom 27. Oktober 2016 wurde der Beklagte rückwirkend ab dem 13. Juli 2016 und für die weitere Dauer des Verfahrens verpflichtet, dem Kläger einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 880.–, zuzüglich allfällige gesetzliche und vertragliche Kinderzulagen, zu bezahlen (Urk. 9; vorsorgliche Massnahme). Die vom Beklagten gegen diesen Entscheid erhobene Berufung wurde von der Kammer mit Beschluss vom 7. Dezember 2016 abgewiesen, soweit sie darauf eintrat (Urk. 12). Mit Verfügung vom 28. März 2017 wurde der Unterhaltsprozess bis zum rechtskräftigen Entscheid der KESB über die Zuteilung der elterlichen Sorge sowie der Obhut über den Kläger sistiert (Urk. 17). Mit Entscheid vom 5. Dezember 2017 (vgl. Urk. 27/542) stellte die KESB den Kläger unter die alleinige elterliche Sorge der Verfahrensbeteiligten. Sie regelte das Besuchsrecht des Beklagten und erliess Kindesschutzmassnahmen (Erziehungsaufsicht, Besuchsrechtsbeistandschaft). Gegen diesen Entscheid erhoben sowohl

- 8 der Beklagte als auch die Verfahrensbeteiligte Beschwerde beim Bezirksrat Winterthur. Mit Urteil vom 25. Januar 2018 wurde der Entscheid der KESB vom 5. Dezember 2017 aufgehoben. Der Bezirksrat war zum Schluss gelangt, die KESB sei zufolge der erhobenen Unterhaltsklage für die Regelung der elterlichen Sorge etc. sachlich nicht mehr zuständig (Urk. 27/562). Am 24. April 2018 beschloss die KESB, das bei ihr anhängige Verfahren "infolge sachlicher Unzuständigkeit" nicht mehr weiterzuführen (Urk. 31). Am 7. Mai 2018 verfügte die Vorinstanz die Fortführung des Verfahrens betreffend Unterhalt und bejahte ihre sachliche Zuständigkeit für die Regelung "derjenigen Fragen, die die KESB im (aufgehobenen) Entscheid vom 5. Dezember 2017" entschieden habe (vgl. Urk. 35 S. 4 und S. 7, Dispositivziffer 1). Betreffend den weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens ist auf den angefochtenen Entscheid zu verweisen (Urk. 90 S. 9 f.). Am 27. Mai 2019 erging das eingangs angeführte Urteil. 2.1. Die Verfahrensbeteiligte hat gegen das Urteil fristgerecht Berufung erhoben (Urk. 87; Urk. 89). Die Berufung wurde unter der vorliegenden Geschäftsnummer LZ190015 angelegt. Die Verfahrensbeteiligte stellt die folgenden Anträge (Urk. 89 S. 2): "1.1. In Abänderung von Ziffer 3 des Urteilsdispositivs seien die Aufgaben der Erziehungsaufsicht wie folgt zu umschreiben (Änderungen kursiv): a) zwei Mal im Jahr die weitere seelische, gesundheitliche und schulische Entwicklung von C._____ mit besonderem Augenmerk auf den Loyalitätskonflikt, der sich aus den gegensätzlichen Weltanschauungen der Eltern ergibt, zu überprüfen. b) die KESB und die Eltern anschliessend über die Entwicklung von C._____ zu informieren. c) Unverändert 1.2. Eventualiter, falls die beantragte Abänderung des Aufgabenbereiches der Erziehungsaufsicht abgewiesen werden sollte, sei deren Anordnung ersatzlos aufzuheben. 2. In Abänderung von Ziffer 4 des Urteilsdispositivs sei darauf zu verzichten, das Besuchsrecht des Vaters nach Ablauf von sechs Monaten auf jeweils Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 17.30 Uhr auszudehnen (ersatzlose Aufhebung von Dispositiv Ziffer 4 Absatz 1 Satz 2).

- 9 - 3. Der Berufungsklägerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der Unterzeichnende sei als ihr unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bezeichnen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsbeklagten I (B._____)."

Die Berufungsantwort des Klägers datiert vom 4. September 2019. Er stellt die folgenden Anträge (Urk. 95 S. 2): "1. Die Berufung sei bezüglich dem Antrag in Ziff. 2 gutzuheissen. 2. Im Übrigen sei die Berufung abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Dem Berufungsbeklagten 2 sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsklägerin."

Der Beklagte reichte seine Berufungsantwort am 16. September 2019 mit den folgenden Anträgen ein (Urk. 96 S. 2): "1. Die Berufungsanträge der Berufungsklägerin vom 3. Juli 2019 seien vollumfänglich abzuweisen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien der Berufungsklägerin aufzuerlegen, und es sei diese zu einer angemessenen Parteientschädigung (zuzgl. 7.7 % MwSt.) an den Berufungsbeklagten 1 zu verpflichten."

Mit Verfügung vom 19. September 2019 wurden die Berufungsantwortschriften je den Gegenparteien zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 97). Die weiteren Eingaben wurden je den Gegenparteien zur Stellung- bzw. Kenntnisnahme zugestellt (vgl. Urk. 99; Urk. 101; Urk. 102/1-2; Urk. 104). 2.2. Der Beklagte hat gegen das Urteil vom 27. Mai 2019 ebenfalls fristgerecht Berufung erhoben (Urk. 87; Urk. 107/89). Die Berufung wurde unter der Geschäftsnummer LZ190016 angelegt. Der Beklagte stellt die folgenden Anträge (Urk. 107/89 S. 2): "1. In Abänderung von Disp.-Ziff. 1 des vorinstanzlichen Urteils vom 27. Mai 2019 sei dem Berufungskläger die alleinige Sorge für das Kind C._____, geb. tt.mm.2015, zuzuteilen bzw. sei eventualiter den Eltern die gemeinsame elterliche Sorge einzuräumen. 2. In Abänderung von Disp.-Ziff. 2 des vorinstanzlichen Urteils vom 27. Mai 2019 sei dem Berufungskläger die alleinige Obhut für das Kind

- 10 - C._____ zuzuteilen. Der Sohn soll demnach seinen zivilrechtlichen Wohnsitz beim Vater haben. 3. In Abänderung von Disp.-Ziff. 3 des vorinstanzlichen Urteils vom 27. Mai 2019 sei eine Erziehungsbeistandschaft, eventualiter eine Erziehungsaufsicht anzuordnen und insbesondere mit den Aufgaben zu betrauen, mindestens quartalsweise die schulische und gesundheitliche Entwicklung des Kindes C._____ mit besonderem Augenmerk auf das Interesse der Berufungsbeklagten 2 an esoterischen Bewegungen, u.a. der D._____-Bewegung, bzw. deren Berücksichtigung der Schulmedizin, insbesondere der entsprechenden Impfthematik zu überprüfen sowie die KESB und den Berufungskläger entsprechend zeitnah zu informieren. 4. In Abänderung von Disp.-Ziff. 4, 5 und 6 des vorinstanzlichen Urteils vom 27. Mai 2019 sei die Berufungsbeklagte 2 für berechtigt zu erklären, das Kind C._____ auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen, wie folgt: - jedes 2. Wochenende von Freitag, 18:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr; - während 3 Wochen Ferien pro Kalenderjahr; - Weihnachten (24./25. Dezember) und Silvester/Neujahr (31. Dezember/1. Januar) sowie Ostern (Gründonnerstag, 18:00 Uhr, bis Ostermontag, 18:00 Uhr) und Pfingsten (Pfingstfreitag, 18:00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18:00 Uhr), alternierend von Jahr zu Jahr. Die Übergaben des Kindes C._____ seien so zu organisieren, dass der Berufungskläger und die Berufungsbeklagte 2 pro Besuchskontakt nur je einen Hin- und Rückweg zum Übergabeort zu unternehmen haben. Es seien ausgefallene Besuchstermine - ungeachtet, ob durch den Berufungskläger oder die Berufungsbeklagte 2 verursacht - zeitnah nachzuholen. 5. Es sei der Berufungsbeklagten 2 zu verbieten, das Kind C._____ in irgendwelcher Art und Weise in Kontakt mit der D._____-Bewegung oder ähnlichen, schädlichen Gesinnungsströmungen zu bringen. Unter Androhung einer geeigneten Vollstreckungsmassnahme gemäss Art. 343 Abs. 1 ZPO im Widerhandlungsfall. 6. In Abänderung von Disp.-Ziff. 7 lit. b des vorinstanzlichen Urteils vom 27. Mai 2019 sei der Beiständin die Aufgabe zu übertragen, die Eltern bei der Ausarbeitung des Besuchsplans zu unterstützen und die Ausübung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Kind C._____ und der Berufungsbeklagten 2 zu überwachen. 7. In Abänderung von Disp.-Ziff. 8 und 9 des vorinstanzlichen Urteils vom 27. Mai 2019 sei die Berufungsbeklagte 2 zu verpflichten, für das Kind C._____ ab Rechtskraft des Scheidungsurteils monatliche Kindesunterhaltsbeiträge von mindestens CHF 550.00 (zuzüglich allfälliger gesetzlicher und/oder vertraglicher Familienzulagen) zu bezahlen. Die monatlichen Fehlbeträge zum gebührenden Unterhalt des Kindes C._____ sowie dessen Betreuungsunterhalt seien festzuhalten.

- 11 - Die Kindesunterhaltsbeiträge seien zahlbar an den Berufungskläger im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind C._____ im Haushalt des Vaters lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber der Mutter stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. Die Kinderunterhaltsbeiträge seien gerichtsüblich zu indexieren. 8. Die Berufungsbeklagte 2 sei zu verpflichten, sich an ausserordentlichen Kosten für das Kind C._____ (mehr als CHF 200.00 pro Ausgabeposition, z.B. Zahnarztkosten, ungedeckte Gesundheitskosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen) je zur Hälfte zu beteiligen, sofern nicht Dritte wie z.B. Versicherungen dafür aufkommen. Voraussetzung für die hälftige Kostentragung sei, dass sich die Parteien vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein; die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten. 9. In Abänderung von Disp.-Ziff. 12 des vorinstanzlichen Urteils vom 27. Mai 2019 seien der Berufungsbeklagten 2 die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich aufzuerlegen und sie sei zu einer angemessenen Parteientschädigung (zuzgl. 7.7 % MwSt.) an den Berufungskläger zu verpflichten. 10. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien der Berufungsbeklagten 2 aufzuerlegen, und es sei diese zu einer angemessenen Parteientschädigung (zuzgl. 7.7 % MwSt.) an den Berufungskläger zu verpflichten."

Die Berufungsantwort des Klägers datiert vom 4. September 2019. Er stellt die folgenden Anträge (Urk. 107/94 S. 2): "1. Die Berufung sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Dem Berufungsbeklagten 1 sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsklägers."

Die Verfahrensbeteiligte reichte ihre Berufungsantwort am 16. September 2019 mit den folgenden Anträgen ein (Urk. 107/95 S. 2): "1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Berufungskläger aufzuerlegen und dieser sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten 2 eine angemessene Parteientschädigung (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen."

Mit Verfügung vom 19. September 2019 wurden die Berufungsantwortschriften je den Gegenparteien zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 107/99). Mit Verfügung

- 12 vom 16. Januar 2020 wurde der Verfahrensbeteiligten und dem Beklagten die Eingabe der Kindesvertreterin vom 14. Januar 2020 (betreffend Entschädigung) zugestellt (Urk. 107/100). Die weiteren Eingaben wurden je den Gegenparteien zur Stellung- bzw. Kenntnisnahme zugestellt (vgl. Urk. 107/100; Urk. 107/101; Urk. 107/103/1-2; Urk. 107/104; Urk. 107/105). 2.3. Da sich im vorliegenden Verfahren wie auch im Berufungsverfahren LZ190016 dieselben Parteien in der derselben Rechtssache gegenüberstehen, sind die Berufungsverfahren zu vereinigen. Sie werden unter der Prozessnummer LZ190015 weitergeführt. Das Verfahren LZ190016 ist als durch die Vereinigung erledigt abzuschreiben. 3.1. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28.5.2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H.; BGer 5A_111/2016 vom 6.9.2016, E. 5.3). Die Berufungsantwort hat die gleichen Begründungsanforderungen zu erfüllen wie die Berufung. Der Berufungsbeklagte,

- 13 der in erster Instanz (teilweise) obsiegt hat und eine Gutheissung der Berufung befürchten muss, ist daher gehalten, eine allfällige unrichtige Rechtsanwendung sowie ihm nachteilige Sachverhaltsfeststellungen formgerecht zu rügen (vgl. hierzu BGer 4A_496/2016 vom 8.12.2016, E. 2.2.2 m.H.). 3.2. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Rügen der Parteien geben mithin das Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor; der angefochtene Entscheid ist grundsätzlich nur auf die gerügten Punkte hin zu überprüfen. In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht, in Anwendung des Grundsatzes iura novit curia, bei dieser Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die mit den Rügen vorgetragenen Argumente der Parteien gebunden. In tatsächlicher Hinsicht ist es nicht an die Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts gebunden, auch wenn mangels entsprechender Sachverhaltsrügen der Parteien im Berufungsverfahren der erstinstanzliche Entscheid nach dem Gesagten in der Regel als Grundlage des Rechtsmittelverfahrens dient (BGE 144 III 394 E. 4.1.4 m.H. auf BGE 142 III 413 E. 2.2.4 und weitere Entscheide). Das Berufungsgericht kann die Rügen der Parteien folglich auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen (sog. Motivsubstitution; BGer 2C_124/2013 vom 25.11.2013, E. 2.2.2; für das Verfahren vor Bundesgericht: BGE 138 III 537 E. 2.2 und BGE 137 III 385 E. 3). 3.3. Im Berufungsverfahren sind neue Tatsachenvorbringen und Beweismittel nur zulässig, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (und ohne Verzug vorgebracht werden; Art. 317 Abs. 1 ZPO). Dies gilt hingegen nicht für Verfahren, welche - wie vorliegend - der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen. Hier können die Parteien Noven vorbringen, selbst wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 351 E. 4.2.1). 4. Sind Anordnungen über ein Kind zu treffen, so hört das Gericht die Eltern persönlich an (Art. 297 Abs. 1 ZPO). Der Anspruch auf mündliche und persönliche Anhörung der Eltern besteht nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch

- 14 nur im erstinstanzlichen Verfahren (vgl. BGer 5A_326/2012 vom 26.7.2012, E. 2; BSK ZPO-Michel/Steck, Art. 297 N 7). Die Verfahrensbeteiligte und der Beklagte wurden vor Vorinstanz persönlich angehört (Prot. Vi S. 31 ff.). Gründe, welche eine neuerliche Anhörung der Kindseltern durch die Kammer verlangen würden, sind nicht ersichtlich und wurden vom Beklagten auch nicht behauptet (vgl. Urk. 96 S. 4; Urk. 107/89 S. 6). Von einer Anhörung des Klägers durch das Gericht (Art. 298 Abs. 1 ZPO) ist - in Übereinstimmung mit dem Beklagten (Urk. 96 S. 4) aufgrund seines Alters von rund vierdreiviertel Jahren abzusehen (BGE 131 III 553 E. 1.2). 5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-88). Aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt sich, dass weder der Beizug der Akten des Kinderund Jugendhilfezentrums (kjz) Winterthur noch des Bezirksrates Winterthur notwendig erscheint (vgl. Urk. 96 S. 3, Urk. 107/89 S. 6). Auf die Ausführungen der Parteien wird nachfolgend nur soweit für die Entscheidfindung notwendig eingegangen.

II. 1. Die von der Vorinstanz vorgenommene Kompetenzattraktion (Urk. 90 S. 11) entspricht der Kammerpraxis (vgl. OGer ZH LZ190008 vom 12.6.2019, S. 9 ff. lit. A.). Durch die Kompetenzattraktion hat die im Unterhaltsprozess beklagte Partei das Prozessthema auf sämtliche Kinderbelange (elterliche Sorge etc.) erweitert. Diesfalls ist gestützt auf die Lehre (vgl. Eva Senn, Verfahrensrechtliche Streiflichter zu den Revisionen der elterlichen Sorge und des Kindesunterhaltsrechts, in: FamPra.ch 2017 S. 983 f.) - wie dies die Vorinstanz vorgenommen hat (vgl. Urk. 90 S. 12) - die Kindsmutter als Verfahrensbeteiligte ins Rubrum aufzunehmen. Ihr kommt ebenfalls Parteistellung zu (vgl. hierzu auch OGer ZH RU180014 vom 29.5.2018, E. 2.4.). 2.1. Dem Kläger wurde von der Vorinstanz eine Kindesvertreterin nach Art. 299 ZPO bestellt (Urk. 35 S. 6 und S. 7, Dispositivziffer 3). Seit Inkrafttreten

- 15 der Revision des Kindesunterhalts am 1. Januar 2017 finden Art. 299 ZPO und Art. 300 ZPO auf alle familienrechtlichen Verfahren in Kinderbelangen Anwendung, die in die Zuständigkeit des Gerichts fallen. Damit ist die auf Art. 299 ZPO gestützte Anordnung einer Kindesvertretung nach dem Willen des Gesetzgebers neu auch bei selbständigen Unterhaltsklagen möglich, wo dem Kind an sich bereits volle Parteistellung im Verfahren zukommt. In Fällen, wo die gesetzliche Vertretung des prozessunfähigen Kindes verhindert ist oder einer Interessenkollision unterliegt, steht es dem Gericht nun frei, selbst eine Kindesvertretung nach Art. 299 anzuordnen, statt die Kindesschutzbehörde mit der Bestellung einer Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB zu betrauen (BSK ZPO-Michel/Steck, Art. 299 N 3). Die Kindesvertretung ist eine vom Gericht angeordnete gesetzliche Vertretung des Kindes für die Führung des Prozesses und nach ihrem Zweck eine Kindesschutzmassnahme besonderer Art (BSK ZPO-Michel/Steck, Art. 300 N 8). Das Kind hat in den von Art. 300 ZPO abschliessend aufgezählten Angelegenheiten (Zuteilung elterliche Sorge, Zuteilung Obhut, wichtige Fragen des persönlichen Verkehrs, die Aufteilung der Betreuung, den Unterhaltsbeitrag und die Kindesschutzmassnahmen) sämtliche Parteirechte und Verfahrensgarantien, welche an seiner Stelle von seiner Vertretung (vorliegend von der Kindesvertretung) wahrgenommen werden (BSK ZPO-Michel/Steck, Art. 300 N 7). Offenbleiben kann aufgrund der nachfolgenden Erwägungen (vgl. III./F.), ob die Verfahrensbeteiligte nach der erfolgten Kompetenzattraktion durch die Vorinstanz überhaupt berechtigt war, in eigenem Namen Anträge zum Unterhalt zu stellen (vgl. Art. 279 ZGB und BGE 142 III 78 E. 3.2 m.H.; Urk. 57 S. 1 und S. 14 ff.).

III. A. Elterliche Sorge 1.1. Die Vorinstanz hat den Kläger unter der alleinigen elterlichen Sorge der Verfahrensbeteiligten belassen (Ur. 90 S. 62, Dispositivziffer 1). Sie sah die Erziehungsfähigkeit der Verfahrensbeteiligten als nicht beeinträchtigt an (Urk. 90

- 16 - S. 23 ff.) und verneinte eine gesundheitliche Gefährdung des Klägers durch von der "D._____-Bewegung" vertretene medizinische Theorien (Urk. 90 S. 25 f.). Ebenso verneinte die Vorinstanz "im aktuellen Zeitpunkt" einen Willen der Verfahrensbeteiligten den Kläger "- durch Indoktrination - sozial isoliert" aufwachsen zu lassen (Urk. 90 S. 26 f.). Weiter kam sie zum Schluss, dass sich unter den aktuellen Umständen nicht begründen lasse, dass die Verfahrensbeteiligte dem Beklagten den Kontakt zum Kläger in einem Ausmass verweigern würde, welches an ihrer Erziehungsfähigkeit zweifeln liesse (Urk. 90 S. 27 f.), und verneinte die Gefahr eines Wegzugs der Verfahrensbeteiligten mit dem Kläger nach Russland (Urk. 90 S. 28 f.). Die Vorinstanz hielt als Zwischenfazit fest, aufgrund der vorliegenden Umstände rechtfertige sich kein Sorgerechtsentzug bei der Verfahrensbeteiligten, womit im Grundsatz die gemeinsame elterliche Sorge angezeigt wäre (Urk. 90 S. 29). In der Folge äusserte sich die Vorinstanz zur Erziehungsfähigkeit des Beklagten. Sie sah auch diese als gegeben an (Urk. 90 S. 29 f.). Als letzten Schritt prüfte die Vorinstanz, ob ein schwerwiegender elterlicher Dauerkonflikt oder die anhaltende Kommunikationsunfähigkeit der Eltern eine Alleinzuteilung des Sorgerechts gebiete. Sie hielt dafür, es liege ein schwerwiegender Konflikt zwischen den Eltern vor, welcher sich auf praktisch alle Bereiche der Erziehung erstrecke. Unter diesen Umständen könne dem Konflikt weder mit einem richterlichen Entscheid über einzelne Inhalte des Sorgerechts noch mit einer richterlichen Alleinzuweisung spezifischer Entscheidungsbefugnisse an einen Elternteil begegnet werden (Urk. 90 S. 31 f.). Die Vorinstanz erwog weiter, der Kläger lebe seit seiner Geburt bei der Verfahrensbeteiligten. Da die Eltern sich schon vor der Geburt getrennt hätten, habe nie ein eigentliches, von gemeinsamen Werten getragenes Familienleben stattgefunden. Der Kläger sei jetzt vier Jahre alt und die Verfahrensbeteiligte sei seine nächste Bezugsperson. Unter diesen Umständen komme die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an den Beklagten nicht in Frage (Urk. 90 S. 32). 1.2. Der Beklagte beantragt mit der Zweitberufung, wie bereits vor Vorinstanz (vgl. Urk. 55 S. 1, Anträge 1.1. und 1.2.), es sei ihm die alleinige elterliche Sorge für den Kläger zuzuteilen, eventualiter sei den Eltern die gemeinsame elterliche Sorge einzuräumen (Urk. 107/89 S. 2, Antrag 1). Der Kläger und die Verfah-

- 17 rensbeteiligte beantragen die Abweisung der Anträge (Urk. 107/94 S. 2 und Urk. 107/95 S. 2). 2. Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, steht das Kind nur dann unter der gemeinsamen elterlichen Sorge, wenn eine entsprechende gemeinsame Erklärung der Eltern oder ein Entscheid des Gerichts oder der Kindesschutzbehörde vorliegt (Art. 298 f. ZGB). Bis eine gemeinsame Erklärung der Parteien oder ein Entscheid vorliegt, steht die elterliche Sorge allein der Mutter zu (Art. 298a Abs. 5 ZGB). Die gemeinsame elterliche Sorge entsteht somit bei unverheirateten Paaren nicht automatisch. Dennoch gilt sie als gesetzlicher Regelfall (Art. 296 Abs. 2 ZGB; BSK ZGB I-Schwenzer/Cottier, Art. 296 N 8b; Botschaft vom 16. November 2011 zur Revision der elterlichen Sorge, BBl 2011 S. 9102). Die Alleinzuteilung des elterlichen Sorgerechts muss deshalb eine eng begrenzte Ausnahme bleiben (BGE 142 III 1 E. 3.3). Die gemeinsame elterliche Sorge dient dem Wohl des Kindes (Art. 296 Abs. 1 ZGB). Das Gericht überträgt die alleinige elterliche Sorge auf einen Elternteil, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist (Art. 298 Abs. 1 ZGB). Zunächst müssen Gründe zur alleinigen elterlichen Sorge führen, die auch einen Sorgerechtsentzug nach Art. 311 ZGB rechtfertigen würden, wie Unerfahrenheit, Krankheit, Gebrechen, Ortsabwesenheit, Gewalttätigkeit sowie ernstliches Nicht- Kümmern oder grobe Pflichtverletzungen gegenüber dem Kind. Die Alleinzuteilung des Sorgerechts ist allerdings mit dem als Kindesschutzmassnahme verfügten Entzug der elterlichen Sorge nicht gleichzusetzen (BGE 143 III 361 E. 7.4.1 m.H. auf BGE 141 III 472 E. 4). So kann auch ein schwerwiegender elterlicher Dauerkonflikt oder die anhaltende Kommunikationsunfähigkeit eine Alleinzuteilung des Sorgerechts gebieten, unter der Voraussetzung, dass sich der Mangel negativ auf das Kindeswohl auswirkt und von einer Alleinzuteilung eine Verbesserung erwartet werden kann. Es muss sich in jedem Fall um einen erheblichen und chronischen Konflikt handeln. Auseinandersetzungen oder Meinungsverschiedenheiten, wie sie in allen Familien vorkommen und insbesondere mit einer Trennung oder Scheidung einhergehen können, dürfen angesichts des mit der Gesetzesnovelle klarerweise angestrebten Paradigmenwechsels nicht Anlass für eine

- 18 - Alleinzuteilung des elterlichen Sorgerechts bzw. für die Belassung eines bestehenden Alleinsorgerechts sein (vgl. BGE 142 III 1 E. 3.3). Bei Bejahung eines schweren Elternkonflikts ergibt sich die Kindeswohlgefährdung aus der dysfunktionalen Beziehungsdynamik der Eltern, die durch die Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil insbesondere dadurch entschärft wird, dass nicht mehr alle nicht alltäglichen oder nicht dringlichen Entscheide gemeinsam gefällt werden müssen (vgl. zum Ganzen BSK ZGB I-Schwenzer/Cottier, Art. 298 N 12 ff. m.H. auf die einschlägige Rechtsprechung). Geht es, wie hier, um die auf Art. 298b Abs. 2 ZGB gestützte Anordnung des gemeinsamen Sorgerechts, ist unter diesem Gesichtspunkt grundsätzlich nur dann davon abzusehen, wenn eine aufgrund der Streitereien auf Elternebene bestehende Beeinträchtigung des Kindeswohls in entscheidender Weise verstärkt würde (vgl. BGer 5A_499/2016 vom 30.3.2017, E. 2.3 m.w.H.). Ist eine Zuteilung (vorliegend die Belassung) der alleineinigen elterlichen Sorge angezeigt, stellt sich im Weiteren die Frage, welcher Elternteil besser für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge geeignet ist. In diesem Fall sind die Kriterien für die Zuteilung der Obhut massgeblich (vgl. BSK ZGB I-Schwenzer/Cottier, Art. 298 N 12 ff.). Dabei hat das Wohl des Kindes Vorrang vor allen übrigen Überlegungen, insbesondere vor den Wünschen der Eltern. Vorab ist die Erziehungsfähigkeit zu klären. Ist sie bei beiden Elternteilen gegeben, sind vor allem Kleinkinder und grundschulpflichtige Kinder demjenigen Elternteil zuzuteilen, der die Möglichkeit hat und dazu bereit ist, sie persönlich zu betreuen. Erfüllen beide Elternteile diese Voraussetzung ungefähr in gleicher Weise, kann die Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse ausschlaggebend sein. Schliesslich ist - je nach Alter der Kinder - ihrem eindeutigen Wunsch Rechnung zu tragen. Diesen Kriterien lassen sich die weiteren Gesichtspunkte zuordnen, so die Bereitschaft eines Elternteils, mit dem andern in Kinderbelangen zusammenzuarbeiten. Von Bedeutung ist sodann auch die Forderung, dass eine Zuteilung der Obhut von einer persönlichen Bindung und echter Zuneigung getragen sein sollte (vgl. BGer 5A_236/2016 und 5A_239/2016 vom 15.1.2018, E. 4.1 m.H.).

- 19 - 3.1. Ein massgeblicher Streitpunkt ist die Frage der Zugehörigkeit der Verfahrensbeteiligten zur und deren Abhängigkeit von der D._____-Bewegung. Der Beklagte berief sich vor Vorinstanz (zusammengefasst) darauf, die Verfahrensbeteiligte sei entweder Mitglied der "D._____-Sekte" oder habe sich diesen Lebensideologien und auch anderen damit in Zusammenhang stehenden Einflüssen verschrieben. Sie pflege Verbindungen zu diesen Ideologien, wie etwa der E._____-schule, F._____-Schule, G._____-Schule usw. Die Verfahrensbeteiligte sei psychisch instabil und fremdgesteuert. Sie werde den Erziehungsvorgaben der völkisch-esoterischen und stark antisemitischen D._____-Ideologie folgen. Der Beklagte ging davon aus, dass der Verfahrensbeteiligten bei Beweis ihrer Zugehörigkeit zur D._____-Bewegung oder nur schon beim Beweis, dass sie diese Ideologie lebe (unter Umständen gar in einer psychischen Abhängigkeit), der Entzug der elterlichen Sorge drohe (vgl. Urk. 90 S. 14). Dies wiederholt der Beklagte in der Berufung. Er führt an, das Kindeswohl sei nicht durch den Konflikt der Eltern per se gefährdet, sondern in der Hauptsache durch das von ihm aufgezeigte Verhalten der Verfahrensbeteiligten, indem diese Mitglied der D._____-Bewegung sei und sich diesen verqueren Lebensideologien verschrieben habe, Verbindungen zu Exponenten dieser und in Zusammenhang mit dieser Bewegung stehender Einflüsse (vgl. E._____-schule, F._____-Schule, G._____-Schule usw.) pflege und diese tatkräftig unterstütze. Dies führe bei vorhandener psychischer Instabilität der Verfahrensbeteiligten zur Fremdsteuerung ihrer Person durch diese Bewegung samt entsprechenden, sektiererischschädlichen Gesinnungsströmungen. Dabei fürchte er, der Beklagte, nicht nur, sondern könne es laufend an konkreten Beispielen aus dem Alltag feststellen, dass die Verfahrensbeteiligte eben auch den Erziehungsvorgaben der völkischesoterischen und stark antisemitischen D._____-Ideologie folge. Sein Ziel sei es nicht, die Verfahrensbeteiligte grundlos zu kritisieren, sondern er wolle lediglich verhindern, dass diese den Kläger mit negativen Strömungen in dessen Erziehung negativ beeinflusse (Urk. 107/89 S. 7 f.). Der Beklagte stellt mit diesen Ausführungen die Erziehungsfähigkeit der Verfahrensbeteiligten in Frage. Entsprechend übt er - auch in der Berufung - Kritik am

- 20 von der KESB eingeholten Erziehungsfähigkeitsgutachten über die Verfahrensbeteiligte (vgl. Urk. 27/151; Urk. 107/89 S. 10 ff.; nachfolgend III./A. E. 4.2.2. ff.). 3.2. Zu den Inhalten der D._____-Bewegung zitierte die Vorinstanz die Ausführungen des Beklagten, wonach die "InfoSekta" (Schweizerische Fachstelle für Sektenfragen) die D._____-Bewegung als problematisch einstufe. Sie besitze eine stark nationalistische, verschwörungstheoretische und rechtsesoterische Ausrichtung. Zahlreiche ihrer zentralen Protagonisten verträten Verschwörungstheorien und verkehrten in rechtsnationalistischen Kreisen. Kritisiert werde zudem der dezidierte Antisemitismus in den Verschwörungstheorien I._____. In dessen Werk werde auch die G._____-Schule detailliert thematisiert, ein russisches Internat unter der Leitung von H._____. Es handle sich um eine völkisch-esoterische, rassistische und antisemitische Ideologie. Die F._____-Schule sowie die E._____schule (die sich an der G._____-Schule orientiere) hätten eine sehr starke Anziehungskraft auf Personen der D._____-Bewegung sowie auf die Szene der Reichsbürger und Staatsverweigerer sowie auf Rechtsextremisten, also auf sämtliche Gruppen des rechten Spektrums, die das staatliche Schulsystem ablehnten, da dort deren Meinung nach Werte vermittelt würden, die ihren eigenen diametral gegenüberstünden wie Sexualaufklärung (Frühsexualisierung) und Geschichtsunterricht mit Inhalten wie Deutsche Kriegsschuld, Holocaust, liberale multikulturelle Gesellschaft. Diese Menschen würden ihre geschichtsrevisionistische und rassistische Ideologie mit allen Mitteln durchsetzen und auch ins Ausland flüchten wollen (Urk. 90 S. 14 f.). Die Vorinstanz sah die Ausführungen des Beklagten über die Inhalte der D._____-Bewegung durch die von der KESB in Auftrag gegebenen Stellungnahmen der InfoSekta vom 1. und 3. November 2016 (Urk. 56/2-3 = Urk. 27/297 und 27/302) als rechtsgenügend nachgewiesen an (Urk. 90 S. 16). Diese Schlussfolgerung wird im Berufungsverfahren nicht in Frage gestellt (vgl. Urk. 107/89 S. 8; Urk. 107/94 S. 3; Urk. 107/95 S. 5 f.). 3.3. Betreffend die Frage der Zugehörigkeit der Verfahrensbeteiligten zur D._____-Bewegung zitierte die Vorinstanz vorab "zusammengefasst und soweit als möglich auf das Wesentliche gekürzt, geordnet und unter Weglassung von Wiederholungen" die Behauptungen samt Beweismittel, auf welche sich der Be-

- 21 klagte zum Nachweis stützte, dass die Verfahrensbeteiligte entweder Mitglied der D._____-Bewegung sei oder sich diesen Lebensideologien und auch anderen damit in Zusammenhang stehenden Einflüssen verschrieben habe und entsprechende Verbindungen pflege (Urk. 90 S. 16 ff.). Schlussfolgernd hielt die Vorinstanz fest, dass - wie im Übrigen bereits im aufgehobenen KESB-Entscheid festgehalten - aufgrund dieser Unterlagen und den vom Beklagten hergestellten Zusammenhängen genügend Beweise vorlägen, welche die Verfahrensbeteiligte "in Zusammenhang" mit der D._____-Bewegung bringen würden. Eine weitergehende Beweisabnahme hierzu erübrigte sich gemäss der Vorinstanz aufgrund ihrer weiteren Erwägungen (Urk. 90 S. 16 ff.). Die Vorinstanz brachte die Verfahrensbeteiligte somit in den Zusammenhang mit der Bewegung, ohne jedoch genauer abzuklären, mit welchen Protagonisten sie effektiv und wie häufig verkehrt. Ebenso wenig klärte sie ab, welchen konkret bezeichneten Ideologien und Wertvorstellungen der Bewegung die Verfahrensbeteiligte tatsächlich folgt. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, sah die Vorinstanz diesbezüglich zu Recht von Weiterungen ab (vgl. nachfolgend III./A. E. 4.1.3.). An der Sache vorbei geht die Kritik des Beklagten, in den Erwägungen der Vorinstanz würden durch die Benutzung des Konjunktivs "unbewusst (oder gar doch bewusst?)" Zweifel an gewissen von ihm vorgebrachten Tatsachen suggeriert. Es stelle sich die Frage, ob die von ihm bereits vor Vorinstanz ins Recht gereichten Beweismittel, wie insbesondere die Videoaufnahmen, gesichtet und in die Erwägungen Eingang gefunden hätten (Urk. 107/89 S. 8). Die Vorinstanz benutzte den Konjunktiv, weil es sich um (bestrittene) Ausführungen des Beklagten handelte. Sodann sah sie es aufgrund der vom Beklagten aufgestellten Behauptungen und bezeichneten Beweismittel als erwiesen an, dass die Verfahrensbeteiligte "im Zusammenhang" mit der D._____-Bewegung steht. Eine "weitergehende Beweisabnahme" sah die Vorinstanz jedoch - wie bereits erwähnt, zu Recht - nicht als notwendig an (Urk. 90 S. 22). Die Prüfung, ob sich die angeführten Vorfälle mit den vom Beklagten in der Berufung erwähnten Beweismitteln erstellen liessen (Urk. 107/89 S. 8 f.), erübrigt sich daher.

- 22 - 4.1.1. Die Vorinstanz hielt dafür, die religiöse Erziehung sei Sache der Eltern (Art. 303 ZGB). Es könne in diesem Bereich nur mit grösster Zurückhaltung von Seiten des Staates durch Kindesschutzmassnahmen eingegriffen werden, wenn beispielsweise das geistige Wohl der Kinder durch soziale Isolation oder Einbinden der Kinder in ein religiöses Umfeld ohne Balance zum sozio-kulturellen Kontext des hiesigen Aufenthalts oder durch wahnhafte religiöse Einstellung der Eltern gefährdet sei (m.H. auf Breitschmid, BSK ZGB I, Art. 307 N 18). Analoges müsse bei der Zugehörigkeit der Eltern zu jedweder in irgendeiner Form als extremistisch zu qualifizierenden Organisation, sei diese eine esoterische oder andere Sekte, rassistisch, staatsverweigernd oder verschwörungstheoretisch, gelten. Ein Entzug des Sorgerechts der Verfahrensbeteiligten würde sich nur dann rechtfertigen, wenn diese - hohe - Schwelle überschritten wäre. Dem Gericht seien keine Fälle aus der Schweiz bekannt, bei denen den Eltern in jüngerer Zeit zufolge Zugehörigkeit zu solchen extremen Organisationen die elterliche Sorge entzogen worden wäre. Es finde sich einzig ein Entscheid des EGMR über einen teilweisen Sorgerechtsentzug für Eltern, die zur Sekte "J._____" gehörten, wegen Züchtigung ihrer Kinder mit Rohrstöcken (m.H. auf Meier/Häberli in: ZKE 2018 S. 183 ff., 184; EGMR 11308/16 vom 22. März 2018 i.S. Tlapak et al. c. Deutschland). Letzteres sei nicht gleichzusetzen mit dem Standpunkt des Beklagten, der den Entzug der elterlichen Sorge fordere, weil die Erziehung des Kindes durch die Verfahrensbeteiligte einer völkisch-esoterischen und stark antisemitischen Ideologie folge. Bereits die KESB, so die Vorinstanz weiter, habe in ihrem Entscheid zutreffend festgehalten, dass unterschiedliche Welt- und Wertvorstellungen in der aktuellen westlichen Gesellschaft durch den Wertepluralismus toleriert würden. Die persönliche Freiheit habe einen hohen Stellenwert. Grenze hierzu bildeten die strafrechtlichen Normen und die Vorgabe, dass die konkrete Erziehung das Wohl des Kindes nicht gefährden dürfe. Es komme damit für die Entscheidfindung im Rahmen der Frage der Regelung der elterlichen Sorge vorab darauf an, ob das Kind aufgrund der religiösen Einstellung der Eltern bzw. des Elternteils (hier: der Verfahrensbeteiligten) sozial isoliert ohne Balance zum sozio-kulturellen Kontext aufwachse und/oder ob durch diese Einstellung eine konkrete gesundheitliche

- 23 - Gefährdung des Kindes bestehe (Urk. 90 S. 22 f.). Beides verneinte die Vorinstanz in der Folge (Urk. 90 S. 23 ff.). 4.1.2. Der Beklagte macht geltend, die Vorinstanz scheine hier etwas zu vermischen und die von ihr genannte "hohe Schwelle" für den Entzug des Sorgerechts etwas gar einfach in den Kontext nur der religiösen Erziehung stellen zu wollen. Immerhin hätten die Eltern gemäss Art. 302 Abs. 1 ZGB ganz grundsätzlich ihr Kind zwar ihren eigenen Verhältnissen entsprechend zu erziehen und dessen körperliche, geistige und sittliche Entfaltung zu fördern, jedoch insbesondere auch zu schützen. Die hohe Schwelle bei der religiösen Erziehung habe im säkularisierten Staat insbesondere davor zu schützen, dass dieser die Eltern in der Wahl und Ausübung der Religion für und mit ihren Kindern nicht bevormunde. Das Kind solle sodann nach zurückgelegtem 16. Altersjahr selbständig über sein religiöses Bekenntnis entscheiden (Art. 303 Abs. 3 ZGB). In casu gehe es jedoch nicht um das religiöse Bekenntnis an und für sich, sondern vielmehr um die seit Geburt des Klägers bestehende und mit dessen zunehmendem Alter - weil zur Indoktrinierung interessanter werdend - sich steigernde Gefährdung durch die vorstehend beschriebene Lebensart der Verfahrensbeteiligten. Selbstredend könne der Fall der Sekte "J._____" samt Züchtigung der Kinder mit Rohrstöcken nicht mit dem vorliegenden verglichen werden. Dennoch sei das Leben der Verfahrensbeteiligten und die Erziehung des Klägers nach völkisch-esoterischer und stark antisemtischer Ideologie nicht in körperlicher, hingegen in geistig-seelischer Hinsicht genauso verwerflich. Es handle sich nicht bloss um unterschiedliche Welt- und Wertevorstellungen der Eltern des Klägers, welche gemäss der Vorinstanz durch den in unserer westlichen Gesellschaft geltenden Wertepluralismus toleriert werden müssten. Dies würde die Verhältnisse zum Schaden des Wohls des Kindes in fataler Weise verniedlichen. Die blosse Nennung der persönlichen Freiheit und deren hoher Stellenwert seien diesbezüglich genauso fehl am Platz, wie die Berufung auf die Grenze der strafrechtlichen Norm. Eine solche Sichtweise sei zu liberal und stelle das Kindeswohl geradezu in den Hintergrund, zumal vorliegend die Erziehung des Klägers durch die Verfahrensbeteiligte diesen eben konkret gefährde (Urk. 107/89 S. 9 f.).

- 24 - 4.1.3. Bei der Erziehung eines Kindes folgen alle Eltern bewusst oder unbewusst einem Erziehungskonzept, das sie für gut befinden und nach dem sie ihr Kind erziehen möchten. Ein Erziehungskonzept besteht aus geschriebenen und/oder ungeschriebenen Vorschriften zur Erziehung eines Kindes, welche auf den weltanschaulichen, philosophischen und religiösen Überzeugungen der Eltern basieren (vgl. hierzu: Esther Allenspach, Schutz von Kindern in neuen religiösen Bewegungen ["new religious movements"], Diss. Zürich 2000, S. 47). Gemäss Art. 15 Abs. 2 BV hat jede Person das Recht, ihre Religion oder ihre weltanschauliche Überzeugung frei zu wählen. Der Begriff der Weltanschauung schützt auch nicht-religiöse Überzeugungen und Grundeinstellungen (vgl. Häfelin/Haller/Keller/ Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Auflage 2016, S. 127 N 406). Sodann hat jede Person das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten (sog. Meinungsäusserungsfreiheit, Art. 16 Abs. 2 BV). Begrenzt werden diese Freiheiten mitunter durch strafrechtliche Bestimmungen (vgl. z.B. Art. 261bis StGB Anti-Rassismusnorm). Aus dem Gesagten lässt sich der Grundsatz ableiten, dass Eltern ihre Erziehungsfähigkeit, d.h. die Fähigkeit, ihr Kind im Hinblick auf sein körperliches, geistiges und seelisches Wohl erziehen zu können, nicht allein aufgrund von bestimmten weltanschaulichen, philosophischen oder religiösen Überzeugungen aberkannt werden darf. Vielmehr ist zur Aberkennung bzw. Einschränkung der Erziehungsfähigkeit notwendig, dass eine konkrete Gefährdung der seelischen, geistigen oder körperlichen Entwicklung des Kindes vorliegt, zum Beispiel etwa, wenn das Kind tatsächlich eine lebensnotwendige Bluttransfusion benötigt und die Eltern ihre Zustimmung zur Behandlung verweigern (vgl. hierzu auch Allenspach, a.a.O., S. 49). Ferner kann eine Einschränkung angezeigt sein, wenn ein Elternteil strafrechtliche Normen verletzt. Selbst wenn somit die Verfahrensbeteiligte erwiesenermassen ein aktives Mitglied der D._____-Bewegung wäre und auch deren völkischesoterischen, rassistischen und antisemitischen Ideologien sowie die Ablehnung gegenüber der Schulmedizin (vgl. Urk. 107/89 S. 13) übernommen hätte, was sie im Berufungsverfahren wiederum bestreitet (vgl. Urk. 107/95 S. 5), könnten diese Tatsachen allein nicht zu einer Einschränkung ihrer Erziehungsfähigkeit führen. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Kläger bis

- 25 anhin nicht altersgerecht geistig, seelisch und körperlich entwickelt hätte. Solches wurde bis anhin, wie die Verfahrensbeteiligte zu Recht anführt, auch von keiner Partei behauptet (Urk. 107/95 S. 6). Insbesondere äussert auch die Kindesvertreterin, welche am 15., 16. und 23. August 2019 je ein zwanzig Minuten andauerndes Gespräch mit dem Kläger geführt hat, keine solchen Bedenken (Urk. 107/94 S. 3 f.). Der Beklagte selbst schilderte den Kläger anlässlich seiner Befragung in der Hauptverhandlung vom 12. September 2018 als motiviertes, altersgerecht interessiertes und aufgewecktes Kind (vgl. Prot. Vi S. 33). Er geht denn auch in der Berufung nicht davon aus, dass der Kläger bereits von der Verfahrensbeteiligten mit den "Lehren der D._____-Bewegung usw." indoktriniert worden wäre (vgl. Urk. 107/89 S. 18). Sodann fehlen Anhaltspunkte dafür, dass die Verfahrensbeteiligte bis anhin aufgrund ihrer Nähe zur D._____-Bewegung strafrechtlich belangt worden wäre. Eine Einschränkung der Erziehungsfähigkeit der Verfahrensbeteiligten aufgrund ihrer Weltanschauungen und Gesinnungen ist damit nicht ersichtlich. Auf die Frage, ob sich der Kläger in einem Loyalitätskonflikt befindet, wird nachfolgend eingegangen (vgl. III./A. E. 5.4.). Die Frage ist im vorliegenden Zusammenhang nicht von entscheidender Relevanz. 4.2.1. Der Beklagte erneuert in der Berufung seine Behauptung, die Verfahrensbeteiligte sei psychisch instabil und durch die "Bewegung" fremdgesteuert (vgl. Urk. 107/89 S. 7 f.). 4.2.2. Die KESB gab am 17. Januar 2017 ein Erziehungsfähigkeits- Gutachten über beide Eltern in Auftrag (Urk. 27/364). Das Gutachten über die Verfahrensbeteiligte wurde von Dr. med. K._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstellt (Urk. 27/469). Der Gutachter kam zum Schluss, dass sich keine Hinweise für das Vorliegen einer psychischen Störung bei der Verfahrensbeteiligten gefunden hätten (Urk. 27/469 S. 10). Das Vertreten esoterischer Inhalte wie besondere Naturverbundenheit, Zuneigung zur alternativen Erziehung und Kontakte zu entsprechenden Gruppierungen (im Falle der Untersuchten zur sogenannten D._____-Bewegung) würde für sich allein keinerlei Hinweis auf eine psychische Störung darstellen, da es sich dabei um ein Verhalten aus freiem Willen handle, sofern sich nicht verwertbare Hinweise für eine psychopathologische

- 26 - Verhaltensauffälligkeit der Betroffenen zeigen würden. Eine solche Auffälligkeit sei bisher nicht belegt worden (Urk. 27/469 S. 10). Es habe sich weder aus der Aktenlage, so Dr. K._____, noch aus der gutachterlichen Untersuchung erkennen lassen, dass die Verfahrensbeteiligte einem suggestiven Einfluss dieser Bewegung unterliege, also sich manipuliert und unterwürfig verhalten oder andere Hinweise auf rigides und fanatisches Denken im Sinne sektiererischen Denkens zeigen würde (Urk. 27/469 S. 11). Es bestünden keinerlei Hinweise dafür, dass die Verfahrensbeteiligte aufgrund ihrer Kontakte mit der D._____-Bewegung in irgendeiner Weise in ihrer freien Willensbildung eingeschränkt gewesen wäre. So fehlten insbesondere Hinweise dafür, dass sich ein etwaiger Umgang der Verfahrensbeteiligten mit Mitgliedern dieser Bewegung beeinträchtigend auf ihre Fähigkeit zur Fürsorge für den Kläger ausgewirkt hätte. Eine Beeinträchtigung der Erziehungsfähigkeit der Verfahrensbeteiligten aufgrund der Kontakte zur D._____- Bewegung könne derzeit nicht belegt werden (Urk. 27/469 S. 12). 4.2.3. Die KESB hat am 29. Januar 2016 bei Dr. med. L._____ nachgefragt, ob er eine Begutachtung der Verfahrensbeteiligten übernehmen würde (Urk. 27/151). Dr. L._____ hat mit der Begründung, dass ihm für eine Begutachtung die Zeit fehle, abgelehnt (Urk. 27/151). Die KESB hat somit Dr. L._____, welcher ihr von M._____ als Gutachter empfohlen wurde, weil er sich mit Sektenproblematiken auskenne (vgl. Urk. 27/146A), nicht mit dem Gutachten beauftragt, weil es dessen Kapazität nicht zuliess. Fehl geht daher die Rüge des Beklagten, die Tatsache, dass die KESB nicht den ihr empfohlenen Gutachter gewählt habe, lasse zumindest vermuten, dass sie "nicht Antworten/kein Gutachten" gewollt habe, welches ihr nicht ins Konzept gepasst habe (Urk. 107/89 S. 10). 4.2.4. Die KESB hat bei der InfoSekta, nebst den Abklärungen zur D._____-Bewegung, eine Internetrecherche über die Verfahrensbeteiligte in Auftrag gegeben. Nicht vorgesehen war im Rahmen dieses Auftrages, dass die InfoSekta mit der Verfahrensbeteiligten Gespräche führt (Urk. 27/302 S. 6 Ziff. 4 Abs. 1). Hieraus ableiten zu wollen, die KESB habe jegliche Involvierung von Personen, die sich mit dem Thema auskennen würden, vermeiden wollen (Urk. 107/89 S. 10), geht hingegen fehl. Gewünscht wurde eine "Einschätzung der

- 27 - Aktivitäten" der Verfahrensbeteiligten "aufgrund öffentlich zugänglicher Dokumente im Internet" (Urk. 27/302 S. 6 Ziff. 4 Abs. 1). Die Frage, ob die Verfahrensbeteiligte psychisch instabil und durch die Bewegung fremdgesteuert sei, konnte die InfoSekta nicht beantworten. Diese Aufgabe oblag dem Psychiater. Sodann weist die Verfahrensbeteiligte zu Recht darauf hin, dass auch sie nicht von der InfoSekta befragt wurde bzw. die KESB sie erst gar nicht über die Einholung der Berichte bei der InfoSekta informierte (vgl. Urk. 107/95 S. 7). Mit Bezug auf die Tatsache, dass von der KESB keine Ergänzungsfragen des Beklagten an den Gutachter oder die Verfahrensbeteiligte zugelassen wurden (vgl. Urk. 107/89 S. 10), ist auf die - zutreffenden - Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (vgl. Urk. 90 S. 24 Absatz 1). 4.2.5. Anzeichen für eine Befangenheit von Dr. K._____ sind nicht ersichtlich (Urk. 107/89 S. 11). Wie eine Beeinflussung des Gutachters der Verfahrensbeteiligten dadurch hätte stattfinden sollen, dass die KESB angeblich den Gutachter des Beklagten beeinflusste (vgl. Urk. 107/89 S. 12), ist nicht nachvollziehbar. Der Beklagte legt denn auch nicht konkret dar, welche "notwendig beizuziehenden Grundlagen" dem Gutachter nicht vorlagen (vgl. Urk. 107/89 S. 13). Entgegen der Ansicht des Beklagten (vgl. Urk. 107/89 S. 13) hat sich der Gutachter sodann durchaus kritisch mit dem Bestrafungswunsch der Verfahrensbeteiligten auseinandergesetzt (vgl. Urk. 27/469 S. 12 ff.). Anzeichen dafür, dass die Verfahrensbeteiligte einen Kontrollverlust erleiden würde, wenn ihr heikle Fragen zur D._____-Bewegung gestellt werden, sind nicht ersichtlich und lagen auch der KESB nicht vor (Urk. 107/89 S. 12). Es sind keine Gründe ersichtlich, welche eine erneute Begutachtung der Verfahrensbeteiligten verlangen würden (Urk. 107/89 S. 11). Vielmehr durfte die Vorinstanz bei ihrem Entscheid auf das Gutachten von Dr. K._____ abstützen (vgl. Urk. 90 S. 25). Dieses verneint sowohl eine psychische Labilität der Verfahrensbeteiligten als auch eine Fremdsteuerung durch die D._____-Bewegung. 4.3.1. Die Vorinstanz erwog, die seitens des Beklagten noch im KESB- Verfahren behauptete gesundheitliche Gefährdung des Klägers durch von der D._____-Bewegung vertretene medizinische Theorien sei im Rahmen des ersten

- 28 - Parteivortrages nicht mehr wiederholt worden. Der Beklagte erwähne zwar in der Folge den sogenannten "Pylorus" und habe sich damit darauf bezogen, dass der Kläger kurz nach der Geburt wegen einer Mageneingangsverengung (Pylorusstenose) habe operiert werden müssen. Offensichtlich habe sich die Verfahrensbeteiligte in jenem Zeitpunkt für die auch gemäss der Ansicht des Beklagten indizierte schulmedizinische Behandlung des Klägers entschlossen. Es gebe keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Verfahrensbeteiligte bei zukünftigen medizinischen Problemen des Klägers zu Praktiken greifen würde, die dessen Gesundheit gefährden würden. Vielmehr habe auch der Beklagte angegeben, dass es beim Kläger zwar ein Problem mit einer Vorhautverengung gegeben habe, die Verfahrensbeteiligte ihm aber gesagt habe, dass es behandelt werde. Ebenso habe sie ihn über Warzen im Leisten- und Genitalbereich informiert. Diesbezüglich habe die Verfahrensbeteiligte erklärt, dass der Kläger deswegen in schulmedizinischer Behandlung sei. Dies sei unbestritten geblieben. Es lasse sich damit, so die Vorinstanz, nicht begründen, dass die Verfahrensbeteiligte dem Kläger in Zukunft aus ideologischen Gründen die notwendige medizinische Versorgung verweigern könnte. Zwar hebe der Beklagte weiter hervor, die Verfahrensbeteiligte sei Impfgegnerin und in der von ihm eingereichten ergänzenden Stellungnahme der InfoSekta werde festgehalten, dass die mit der D._____-Bewegung in Zusammenhang stehende "Anti-Zensur-Koalition" Impfsubstanzen als "reines Nervengift" bezeichne (vgl. Urk. 56/4 S. 2). Die Verfahrensbeteiligte selbst habe ausgeführt, dass sie nicht grundsätzlich gegen Impfungen sei, einfach keine Dreifach- Impfung in Frage komme. Das Kind sei derzeit gesund und vital und es sei keine Impfung nötig (vgl. Prot. Vi S. 41). Auch wenn daraus zu schliessen sei, so die Vorinstanz, dass die Verfahrensbeteiligte Impfungen kritisch gegenüberstehe, handle es sich bei der "Impf-Frage" - wie bereits der Gutachter festgehalten habe (vgl. Urk. 27/469 S. 11 f.) - um eine weltanschauliche und gesundheitssubjektive Ansicht. Eine zu einer Sorgerechtsentziehung führende Gefährdung des Kindes aus medizinischen Gründen sei gestützt darauf nicht gegeben (Urk. 90 S. 25 f.). 4.3.2. Der Beklagte rügt, es sei stossend, dass betreffend die gesundheitliche Gefährdung des Klägers nunmehr den blossen Worten der Verfahrensbeteiligten anlässlich der Parteibefragung, dass sie gegenüber der Impfthematik ledig-

- 29 lich kritisch eingestellt sei, gefolgt werde. Dagegen spreche der konkrete Fall "Pylorus" (Urk. 107/89 S. 13 f.). 4.3.3. Der Kläger war vom 28. Juni 2015 bis zum 6. Juli 2015 im Kantonsspital Winterthur hospitalisiert. Er litt an einer Pylorusstenose, einer Verengung im Bereich des Magenausganges. Am 3. Juli 2015 wurde die Verengung operativ behoben (Pylorusmyotomie, vgl. Urk. 70/28 Operationsbericht vom 6. Juli 2015). Die Verfahrensbeteiligte begab sich mit dem Kläger, nachdem sie eine konservative Behandlung versucht hatte, am 28. Juni 2015 in das Kantonsspital Winterthur. Es ist unerheblich, ob sie dies, wie vom Beklagten behauptet (vgl. Urk. 107/89 S. 14), tat, nachdem er sie dazu überredet hatte, oder auf Anraten ihrer Mutter hin (vgl. Urk. 70/30). Denn aus dem Austrittsbericht ergibt sich, dass der Kläger auch im Kantonsspital Winterthur vorerst konservativ behandelt wurde, bevor am 3. Juli 2015 die Operation erfolgte. Mithin ist nicht davon auszugehen, dass sich der Kläger im Zeitpunkt des Spitaleintritts in einem besorgniserregenden Zustand befand. Vielmehr hält der Austrittsbericht fest, der Kläger habe sich, abgesehen vom Erbrechen nach jeder Mahlzeit, beim Eintritt in einem guten Allgemeinzustand befunden und insbesondere kein Fieber gehabt (Urk. 70/29 S. 1). Die Verfahrensbeteiligte hat adäquat und im Sinne der Empfehlungen der Ärzte gehandelt. Entsprechend kann aus dem Fall "Pylorus" weder abgeleitet werden, die Verfahrensbeteiligte greife bei zukünftigen medizinischen Problemen des Klägers zu Praktiken, die dessen Gesundheit gefährden würden, noch, es dürfe nicht auf ihre Ausführungen zu ihrer Einstellung zum Impfen abgestellt werden (vgl. 107/89 S. 13 f.). Selbst wenn die Verfahrensbeteiligte eine strikte Impfgegnerin wäre, würde dies nichts an der vorinstanzlichen Beurteilung ändern, denn in der Schweiz besteht zur Zeit kein Impfobligatorium. Sodann mag die Verfahrensbeteiligte den Beklagten zwar nicht von sich aus über die Vorhautverengung des Klägers informiert haben, doch hat sie ihn auf entsprechende Nachfrage hin aufgeklärt (vgl. Prot. Vi S. 36). Von einer "falschen Behauptung" kann somit nicht ausgegangen werden (Urk. 107/89 S. 14 Rz 10). Was der Beklagte in diesem Zusammenhang im Weiteren rügen will, erschliesst sich dem Gericht nur schwer. Wenn er mit seinen Ausführungen andeuten will, die Verfahrensbeteiligte wolle den Kläger beschneiden lassen, ergeben sich diesbezüglich keine Anhaltspunkte aus den Ak-

- 30 ten. Unwidersprochen blieben denn auch die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten, dass sie sich bezüglich der Vorhautverengung habe ärztlich beraten lassen und ihr der Kinderarzt vor einem allzu frühen Eingriff abgeraten habe. Es könne zugewartet werden. Im August 2019 habe der Kinderarzt bei einer Kontrolle festgestellt, dass sich die Vorhaut inzwischen geweitet habe (Urk. 107/95 S. 9). 4.4.1. Der Beklagte rügt weiter, im Gutachten sei festgestellt worden, dass die Verfahrensbeteiligte den Kläger instrumentalisiere, was im angefochtenen Urteil verschwiegen worden sei (Urk. 107/89 S. 12). Die Vorinstanz hielt dafür, es lasse sich unter den aktuellen Umständen nicht begründen, dass die Verfahrensbeteiligte dem Beklagten den Kontakt zum Kläger in einem Mass verweigern würde, das an ihrer Erziehungsfähigkeit zweifeln lasse (Urk. 90 S. 28). Damit hat sie sich mit der Tatsache, dass die Besuche zwischen dem Kläger und dem Beklagten wohl teilweise aufgrund des Verhaltens der Verfahrensbeteiligten nicht zustande kamen (vgl. Urk. 27/469 S. 12 ff.), auseinandergesetzt. Sie hat die Thematik der Instrumentalisierung des Klägers in ihren Entscheid mit einbezogen. 4.4.2.1. Die Vorinstanz kam zum Schluss, das Verhalten der Verfahrensbeteiligten sei rückwirkend und auch heute nicht derart gravierend, dass es gerechtfertigt wäre, deren Erziehungsfähigkeit anzuzweifeln. Mit anderen Worten sah sie das Verhalten bzw. die fehlende Bindungstoleranz der Verfahrensbeteiligten nicht als das Kindeswohl gefährdend an. Dies rügt der Beklagte, indem er vorbringt, die Vorinstanz habe den unbestritten gebliebenen Bestrafungswunsch der Verfahrensbeteiligten in die Vergangenheit verbannt, anstatt zu erkennen, dass dies bis heute in der Besuchsrechtsgewährung an ihn "boshaftes Thema" geblieben sei (Urk. 107/89 S. 13 und S. 15). Der Machtmissbrauch sei stärker zu beachten (Urk. 96 S. 12). 4.4.2.2. Mit Entscheid der KESB vom 3. Januar 2017 wurde der Beklagte berechtigt erklärt, den Kläger einmal in der Woche, am Samstag oder Sonntag, von 9.30 Uhr bis 17.30 Uhr zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen, wobei die Übergaben (weiterhin) begleitet und zeitverschoben erfolgen sollten (Urk. 27/357). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. September 2018 liess der Beklagte ausführen, dass seit Februar 2018 die Übergaben des Klägers ohne

- 31 - Drittpersonen stattfinden würden. Dies klappe, wohl auch im Hinblick auf das vorliegende Verfahren, problemlos und auch Ersatztermine und Verschiebungen würden die Kindseltern selbständig regeln (Prot. Vi S. 16; Urk. 55 S. 18). Das Gutachten von Dr. K._____ datiert vom 20. Juni 2017 (vgl. Urk. 27/469). Der Gutachter führte an, aufgrund der Aussagen bei der Anhörung der KESB habe sich ergeben, dass die Verfahrensbeteiligte offensichtlich einen Bestrafungswunsch gegenüber dem Beklagten gehabt habe und vor allem dadurch motiviert über einen längeren Zeitraum die vereinbarte Besuchsrechtsregelung so sehr erschwert habe, dass es dem Beklagten nur mit Mühe möglich gewesen sei, den Kläger regelmässig zu sehen. Es handle sich dabei um ein normalpsychologisches nachvollziehbares Motiv in Form von Ärger gegen den Beklagten, durch den sich die Verfahrensbeteiligte veranlasst gesehen habe, ihre Obhut über den Kläger gegen den Beklagten einzusetzen. Er, Dr. K._____, habe die Sache mit der Verfahrensbeteiligten besprochen. Diese habe zugesichert, sich inskünftig vollumfänglich an die Besuchsrechtsregelung zu halten (Urk. 27/469 S. 13 f.). Offensichtlich zeigte das Gespräch mit dem Gutachter Wirkung. So hielt sich die Verfahrensbeteiligte soweit bekannt - fortan an das Besuchsrecht. Die Situation betreffend Ausübung des Besuchsrechts entspannte sich. Sodann führte die Vorinstanz zu Recht an, es ergebe sich "aus den eigenen Angaben" des Beklagten, dass er trotz der konflikthaften Beziehung zwischen den Eltern eine Beziehung zum Kläger habe aufbauen können (vgl. Urk. 90 S. 28 m.H. auf Prot. Vi S. 33 f.). Dies bestätigt auch die Kindesvertreterin, welche gestützt auf die mit dem Kläger geführten Gespräche schliesst, dass der Beklagte "sehr wohl ein bedeutender Teil im Leben" des Klägers sei (vgl. Urk. 95 S. 4). Der Kläger beziehe den Beklagten in die Familie mit ein. Dies spreche für einen guten Kontakt zu diesem (vgl. Urk. 107/94 S. 4). Diese Ausführungen blieben unwidersprochen. Der Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass davon auszugehen sei, dass der Besuchskontakt zwischen dem Beklagten und dem Kläger gelebt worden sei, ist damit ohne weiteres zuzustimmen (vgl. Urk. 90 S. 27 f.; Urk. 107/89 S. 15). Die Vorinstanz hat den Bestrafungswunsch der Verfahrensbeteiligten und die damit einhergehende Verweigerung des Besuchsrechts zu Recht in die Vergangenheit verwiesen (vgl. Urk. 90 S. 37). An dieser Folgerung würde sich nichts ändern, wenn die Verfahrensbeteiligte,

- 32 was an sich unwidersprochen blieb, den Besuchstermin vom 9. Juni 2019 tatsächlich ausfallen liess und den Nachholtermin am 14. August 2019 vergass (vgl. Urk. 96 S. 11 f.; Urk. 107/89 S. 15 f.; Urk. 107/92/3). Das sind in drei Monaten zwei Termine und damit zwei von zwölf Besuchen. Das Verhalten der Verfahrensbeteiligten ist unschön und sollte nicht (mehr) vorkommen, hingegen ist es nicht derart massiv, dass vom erneuten Aufkommen eines Bestrafungswunsches auszugehen wäre. An dieser Beurteilung ändert auch die Äusserung der Verfahrensbeteiligten in der E-Mail vom 14. Juni 2019 nichts, in der sie anführte, dass sie keine Lust habe, dem Beklagten den Kläger öfters als nach Plan zu geben, wenn der Kläger mitten im Spiel Sachen wie "Psych Mamma" zu ihr sage. Die Verfahrensbeteiligte bezog diese Aussage offensichtlich auf die Gewährung von Zusatzterminen. Unter den aktuellen Umständen lässt sich, wie bereits von der Vorinstanz angeführt, nicht begründen, dass die Verfahrensbeteiligte dem Beklagten den Kontakt zum Kläger in einem Mass verweigern würde, welches an ihrer Erziehungsfähigkeit zweifeln liesse. Beispiele dafür, dass er immer auf alle auch sehr kurzfristigen Änderungswünsche der Verfahrensbeteiligten (z.B. betreffend Übergabeort oder Termin) positiv eingehen müsse, da er ansonsten befürchten müsse, dass die Termine ausfallen und nicht nachgeholt würden, werden vom Beklagten weder konkret behauptet (Urk. 96 S. 11 f.), noch ergeben sie sich aus den Akten. Der vom Beklagten in diesem Zusammenhang im Weiteren geschilderte Vorfall anlässlich des …-Festes in Winterthur-…, bei welchem er und der Kläger unverhofft auf die Verfahrensbeteiligte gestossen seien, worauf diese die Situation sogleich derart ausgenutzt habe, dass sie den Kläger ohne Absprache mit ihm längere Zeit in Beschlag genommen habe (Urk. 107/89 S. 15 f.), zeigt nur die verfahrene Situation zwischen den Parteien auf. Es ist völlig normal, dass ein vierjähriges Kind bei einem unverhofften Zusammentreffen mit der Mutter (seiner derzeitigen Hauptbezugsperson) einige Zeit braucht, um sich wieder von ihr lösen zu können. Mit einer über Gebühr geschmälerten Besuchszeit hat dies nichts zu tun (vgl. Urk. 107/89 S. 15 f.). 4.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Zweifel an der Erziehungsfähigkeit der Verfahrensbeteiligten bestehen.

- 33 - 5.1. Die Vorinstanz beliess die alleinige elterliche Sorge bei der Verfahrensbeteiligten. Sie machte vorab rechtliche Ausführungen (Urk. 90 S. 30 f.) und hielt hernach dafür, es handle sich um einen schwerwiegenden Konflikt zwischen den Eltern. Der Beklagte sei zutiefst überzeugt davon, dass er Material gegen die Verfahrensbeteiligte sammeln müsse, um den Nachweis ihrer wahren Gesinnung und "ihrer Abhängigkeit von der D._____-Bewegung bzw. Fremdgesteuertheit" erbringen zu können. Er scheue nach eigenen Angaben nicht davor zurück, die Verfahrensbeteiligte bei den Übergaben des Kindes zu filmen. Er sei der Ansicht, die Verfahrensbeteiligte stelle eine Gefahr für das Kind dar - wenn er auch hervorhebe, dass sie dies sicher nicht vorsätzlich tue, "sondern getrieben durch und basierend auf ihrem eigenen Lebensinhalt und Nachhangen von gefährlichen Gesinnungen". Der Beklagte habe gegenüber dem Gutachter erwähnt, dass die Verfahrensbeteiligte es sicher gut und liebevoll mache, sonst wäre das Kind nicht "so fröhlich und gut zuwege". Nach der Darstellung des Beklagten, so die Vorinstanz weiter, verfolgten die Eltern komplett unterschiedliche Philosophien bzw. Grundeinstellungen. Gerade dies sei seine Begründung für die Zuteilung der alleinigen Sorge über das Kind an ihn. Es ergebe sich zwar, dass sich die Eltern noch dahingehend einig seien, dass ein O._____-Kindergarten in Frage komme. Schon bei der Frage der Einschulung deuteten die Äusserungen des Beklagten hingegen auf eine Ablehnung - insbesondere der von der Verfahrensbeteiligten in Betracht gezogenen O._____-Schule - hin. Aus der ausführlich begründeten Darstellung des Beklagten und seiner grundsätzlichen Haltung der Verfahrensbeteiligten gegenüber ergebe sich, dass der Beklagte den Erziehungsvorstellungen der Verfahrensbeteiligten vollkommen ablehnend gegenüberstehe und es sich um einen tiefgehenden Konflikt handle, der sich nicht nur auf einen singulären Konfliktherd beschränke, sondern sowohl medizinische, schulische und (im weiteren) Sinne religiöse Belange betreffe. Als Beispiel für den tiefgreifenden und umfassenden Konflikt sei das "Zedernhölzli" angeführt, dass der Kläger am 25. August 2018 getragen habe. Dass dies eine derartige Bedeutung für den Beklagten habe, hänge mit seiner eigenen Einstellung zusammen und damit, dass er unter allen Umständen nachweisen wolle, dass die Verfahrensbeteiligte den Kläger schädlichen Einflüssen aussetze. Objektiv betrachtet schade es einem Kind indes keinesfalls,

- 34 wenn es einen solchen Anhänger aus Holz trage. Der Konflikt erstrecke sich wie gesehen auf praktisch alle Bereiche der Erziehung, sei mit anderen Worten damit keineswegs singulär. Unter diesen Umständen könne dem Konflikt weder mit einem richterlichen Entscheid über einzelne Inhalte des Sorgerechts noch mit einer richterlichen Alleinzuweisung spezifischer Entscheidungsbefugnisse an einen Elternteil begegnet werden (Urk. 90 S. 31 f.). 5.2. Der Beklagte rügt in diesem Zusammenhang, zwar komme die gemeinsame elterliche Sorge auch dann nicht in Frage, wenn ein chronifizierter Elternkonflikt das Kindeswohl beeinträchtige. Die Vorinstanz verkenne jedoch, dass Aspekte wie etwa die Ausübung des Besuchsrechts, insbesondere die Übergaben, im Vergleich zu häufigen anderen Konfliktfällen zwischen den Eltern recht gut funktionierten, wenngleich die Verfahrensbeteiligte - zumindest in der Vergangenheit - meist die eigene Mutter vorgeschickt habe. Für dieses Verhalten habe sie jeweils keine ernsthaften Gründe vorbringen können. Vielmehr lehne die Verfahrensbeteiligte die Kontakte zu ihm grundlos ab. Dies zeige denn gerade die Hauptproblematik des Falles, welche weniger in hochstrittigen, konkreten Handlungen zu suchen sei, sondern vielmehr darin, dass die beiden Eltern komplett andere Lebensauffassungen teilten (Urk. 107/89 S. 6 f.). 5.3. Damit ficht der Beklagte die Ausführungen der Vorinstanz, dass er den Erziehungsvorstellungen der Verfahrensbeteiligten vollkommen ablehnend gegenübersteht und zutiefst davon überzeugt ist, Material gegen sie sammeln zu müssen, um den Nachweis ihrer wahren Gesinnung und ihrer Abhängigkeit von der D._____-Bewegung bzw., dass sie fremdgesteuert sei, erbringen zu können, nicht an. Diese Erwägungen haben somit Bestand, ebenso wie die Schlussfolgerung, dass sich der Konflikt zwischen den Eltern nicht auf einen singulären Herd beschränke, sondern sowohl medizinische, schulische und (im weiteren) Sinne religiöse Belange betreffe (vgl. vorne I./E. 3.1.). Diese Erkenntnisse werden dadurch bestätigt, dass die Verfahrensbeteiligte und der Beklagte den einzigen Punkt, in welchem die Vorinstanz ein einvernehmliches Handeln der Eltern als möglich erachtete, nämlich dass für beide der Besuch eines O._____-Kindergartens in Frage komme, in Abrede stellen. So rügt der Beklagte seine angebliche Äusserung,

- 35 er sei ein Freund der Anthroposophie, als falsch protokolliert und übt Kritik an den O._____-Schulen (vgl. Urk. 107/89 S. 15). Die Verfahrensbeteiligte bestätigt eine falsche Protokollierung. Der Beklagte habe sich nie als Freund der Anthroposophie bezeichnet (vgl. Urk. 107/95 S. 9). Mit der Vorinstanz ist somit von einem tiefgehenden Konflikt auszugehen, der sich nicht auf einen singulären Herd beschränkt. Auch der Kläger geht von einem erheblichen und chronifizierten Konflikt aus (vgl. Urk. 107/94 S. 3). Kommt hinzu, dass die Eltern offensichtlich nicht miteinander reden bzw. keine strukturierte und vernünftige Diskussion führen können (vgl. beispielsweise Urk. 107/89 S. 14; Urk. 107/95 S. 4; Urk. 96 S. 11). So erfolgen die Absprachen bezüglich des Besuchsrechts denn auch alle schriftlich (via E-Mail; Urk. 96 S. 11). Gemäss dem Gutachter Dr. med. N._____, welcher am 27. Juli 2017 ein Erziehungsfähigkeitsgutachten über den Beklagten erstellt hat, ist die schwer gestörte Kommunikation, welche aktuell zwischen den Eltern bestehe, Folge der unterschiedlichen (Welt-)Anschauungen (vgl. Urk. 27/489 S. 22). 5.4. Bei der Bejahung eines schweren Elternkonflikts ergibt sich die Kindeswohlgefährdung aus der dysfunktionalen Beziehungsdynamik der Eltern (vgl. vorne III./A. E. 2). Die Verfahrensbeteiligte konnte aufgrund ihrer alleinigen Sorge bis anhin die nicht alltäglichen oder nicht dringlichen Entscheide mit Bezug auf den Kläger allein fällen. So konnte sie beispielsweise allein darüber entscheiden, dass der Kläger den O._____-Kindergarten in … [Ortschaft], in welchem er gemäss seiner Vertreterin viel Spass hat (vgl. Urk. 107/94 S. 4), besucht (vgl. Urk. 107/95 S. 12). Ebenso befand die Verfahrensbeteiligte allein über die medizinische Versorgung des Klägers. Es scheint dieser Tatsache zu verdanken zu sein, dass trotz der konfliktbeladenen Situation der Eltern wegen ihrer grundlegend verschiedenen Wert- und Weltanschauungen und der Überzeugung des Beklagten, die Zugehörigkeit und Abhängigkeit der Verfahrensbeteiligten von der D._____- Bewegung nachweisen zu müssen, sich der Kläger bis anhin nicht in einem massiven, sein Wohl zusätzlich schädigenden Loyalitätskonflikt befindet. Ein Kind gerät in einen Loyalitätskonflikt, wenn es sich nicht mehr beiden Eltern gegenüber loyal (unter anderem "aufrichtig", "ehrlich") verhalten darf. Zwar werfen sich beide Eltern gegenseitig vor, den Kläger einem Loyalitätskonflikt auszusetzen (Urk. 89 S. 5 "Verhör" Zedernhölzli; Urk. 96 S. 10 Verweigerung Besuchsrecht, schlechtes

- 36 - Reden über den Beklagten), doch führt ein solcher nicht in jedem Fall zu einer Beeinträchtigung des Kindeswohls. Vielmehr hängen die Auswirkungen des Loyalitätskonfliktes von der Konstitution des Kindes selbst (Ambivalenz- und Abgrenzungsfähigkeit) und vom Verhalten der Eltern diesem gegenüber ab (vgl. hierzu BGer 5A_292/2016 vom 21.11.2016, E. 2). Aus den Akten ergibt sich nicht, dass der Kläger sich aktuell in einem das Kindeswohl gefährdenden Loyalitätskonflikt befinden würde. Es gibt gewisse Probleme bei der Ausübung des Besuchsrechts (vgl. nachfolgend III./D.) und die Befragung des Beklagten zum vom Kläger getragenen "Zedernhölzli" (vgl. Urk. 56/11) mag einem Aushorchen des Klägers über die Verfahrensbeteiligte gleichkommen, aber der Kläger entwickelt sich soweit bekannt bis anhin sowohl physisch als auch psychisch gut und altersgerecht. Etwas anderes wird von keiner Partei behauptet. Er hat - soweit bekannt - zu beiden Elternteilen ein gutes Verhältnis. Auch der Beklagte spielt gemäss den unwidersprochenen Ausführungen der Kindesvertreterin einen bedeutenden Teil im Leben des Klägers (vgl. Urk. 95 S. 4). Aufgrund des Gesagten ist davon auszugehen, dass bei einer gemeinsamen Sorge sich der zwischen den Eltern bestehende schwere Konflikt verstärkt auf den Kläger auswirken würde. Die Verfahrensbeteiligte und der Beklagte würden nicht mehr über Gesinnungen und Ideologien streiten, sondern über konkrete, mit Bezug auf den Kläger notwendigerweise zu fällende Entscheidungen. Sie müssten sich beispielsweise darüber einigen, welche Schule der Kläger besucht, welche medizinische Behandlung bei einem Krankheitsfalle wann angezeigt erscheint, welche Impfungen vorgenommen werden und welche Freizeitaktivitäten der Kläger besuchen darf. Es ist voraussehbar, dass diese Streitereien den Kläger in einen massiven Loyalitätskonflikt stürzen würden. Dies ist nicht zum Wohle des Kindes. Vielmehr ist an der bisherigen Regelung festzuhalten. Entsprechend ist die elterliche Sorge allein einem Elternteil zu belassen. Letztendlich wird dadurch verhindert, dass die aufgrund der komplett verschiedenen Lebenseinstellungen und Weltanschauungen der Eltern bestehende Beeinträchtigung des Kindeswohls nicht in entscheidender Weise verstärkt wird (vgl. vorne III./E. 2.; BGer 5A_499/2016 vom 30.3.2017, E. 2.3 m.w.H.). 6. Ist eine gemeinsame elterliche Sorge nicht angezeigt, muss die Sorge einem Elternteil allein zugewiesen werden. Betreffend die Zuteilung der alleinigen

- 37 - Sorge an die Verfahrensbeteiligte kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 90 S. 32 E. 4.2.). Ergänzend sei angeführt, dass der Beklagte mit keinem Wort darlegt, wie er sich die Betreuung des Klägers neben seiner Umschulung zum Journalisten (vgl. nachfolgend III./F.) vorstellt. Selbst wenn die Verfahrensbeteiligte ihm im Fall Pylorus die Kommunikation verweigert hätte, rechtfertigt dies keine Umteilung des Sorgerechts (vgl. Urk. 107/89 S. 14). Damit sind der Hauptberufungsantrag auf Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an den Beklagten und der Eventualantrag auf Zuteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge abzuweisen (vgl. Urk. 107/89 S. 2, Antrag 1, und S. 7). Es muss in diesem Zusammenhang nicht auf die Erziehungsfähigkeit des Beklagten eingegangen werden. Die Zweitberufung ist mit Bezug auf Dispositivziffer 1 abzuweisen.

B) Obhut 1. Der Beklagte beantragt die Zuteilung der alleinigen Obhut über den Kläger. Sodann solle der Kläger seinen Wohnsitz bei ihm haben (Urk. 107/89 S. 2, Antrag 2). 2. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 90 S. 33 E. 1). Die Zweitberufung ist auch in diesem Punkt abzuweisen.

C) Erziehungsaufsicht/Erziehungsbeistandschaft 1. Die Vorinstanz hat - wie es schon im Entscheid der KESB vom 5. Dezember 2017 vorgesehen war (vgl. Urk. 27/542 S. 29, Dispositivziffer 3) - eine Erziehungsaufsicht im Sinne von Art. 307 Abs. 1 und 3 ZGB angeordnet. Sie wurde mit den folgenden Aufgaben betraut: a) zwei Mal im Jahr die schulische und gesundheitliche Entwicklung des Kindes mit besonderem Augenmerk auf das Interesse der Mutter an esoterischen Bewegungen, u.a. der D._____-Bewegung zu überprüfen

- 38 b) die KESB und den Vater anschliessend über die schulische und gesundheitliche Entwicklung des Kindes zu informieren c) nötigenfalls die Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse zu beantragen. Auf die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 ZGB verzichtete die Vorinstanz (Urk. 90 S. 33 ff. und S. 62, Dispositivziffer 3). 2.1. Mit der Zweitberufung erneuert der Beklagte seinen Antrag auf die Anordnung einer Erziehungsbeistandschaft (Urk. 107/89 S. 3, Antrag 3). 2.2. Die Vorinstanz hat erwogen, aus der vom Beklagten angeführten Begründung für die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft sei abzuleiten, dass der Kläger selbst aus Sicht des Beklagten bisher in keine Gefahr geraten sei. Die Anordnung einer (präventiven) Beistandschaft im Sinne von Art. 308 ZGB wie auch einer Familienbegleitung erscheine deshalb als unverhältnismässig (Urk. 90 S. 33 f.). 2.3. Der Beklagte rügt, flankierend sei nicht nur eine Erziehungsaufsicht, sondern eine Erziehungsbeistandschaft mit engmaschiger Kontrolle der Verhältnisse samt Bericht an die KESB und an ihn (mindestens quartalsweise) anzuordnen (Urk. 107/89 S. 19). Damit setzt sich der Beklagte nicht rechtsgenügend mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander (vgl. vorne I./E. 3.1.), weshalb insoweit nicht auf die Zweitberufung einzutreten ist. 3.1. Mit Bezug auf die Erziehungsaufsicht beantragt die Verfahrensbeteiligte mit der Erstberufung eine dahingehende Abänderung der Aufgaben der Erziehungsaufsicht, dass zwei Mal im Jahr die weitere seelische, gesundheitliche und schulische Entwicklung des Klägers mit besonderem Augenmerk auf den Loyalitätskonflikt, der sich aus den gegensätzlichen Weltanschauungen der Eltern ergibt, zu überprüfen sei. Anschliessend müsse die KESB, der Beklagte und auch sie über die Entwicklung des Klägers informiert werden (Urk. 89 S. 2, Antrag 1.1.). Eventualiter, falls die beantragte Abänderung des Aufgabenbereiches der Erziehungsaufsicht abgewiesen werde, sei deren Anordnung ersatzlos aufzuheben

- 39 - (Urk. 89 S. 2, Antrag 1.1.). Der Beklagte und der Kläger beantragen die Abweisung des Antrages (Urk. 95 S. 2, Antrag 2; Urk. 96 S. 2, Antrag 1). Mit der Zweitberufung verlangt der Beklagte im Eventualstandpunkt die Ausdehnung auf eine quartalsweise Berichterstattung. Sodann soll die Erziehungsaufsicht auch die Berücksichtigung der Schulmedizin, insbesondere der Impfthematik, überprüfen (Urk. 107/89 S. 3, Antrag 3). Die Verfahrensbeteiligte und der Kläger beantragen die Abweisung dieses Antrages (Urk. 107/95 S. 2, Antrag 1; Urk. 96 S. 2, Antrag 1). 3.2. Die Anordnung einer Erziehungsaufsicht nach Art. 307 Abs. 1 und 3 ZGB setzt eine Gefährdung des Kindeswohls voraus. Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, es sei nicht von der Hand zu weisen, dass aufgrund der oben gemachten Feststellungen und der Nähe der Verfahrensbeteiligten zur D._____- Bewegung die Möglichkeit bestehe, dass die Verfahrensbeteiligte in Zukunft versuchen könnte, den Kläger sozial zu isolieren, oder dass sie in Gesundheitsfragen zukünftig eine radikalere Haltung einnehme (Urk. 90 S. 33 f.). Sie begründet die Anordnung der Erziehungsaufsicht somit mittels theoretischer Möglichkeiten. Die Verfahrensbeteiligte rügt zu Recht, dass sich damit eine Erziehungsaufsicht mit den vorgesehenen Aufgaben nicht rechtfertigen lasse (vgl. Urk. 89 S. 4). Konkrete Anzeichen für eine Radikalisierung der Verfahrensbeteiligten in Gesundheitsfragen oder eine Isolierungstendenz führt die Vorinstanz nicht an. Solche sind auch nicht ersichtlich. Entgegen der Ansicht des Beklagten lässt sich die befürchtete Radikalisierung nicht mittels einer Impfverweigerung und des Eintritts des Klägers in den O._____-Kindergarten begründen (vgl. Urk. 96 S. 6). Für Masern besteht in der Schweiz derzeit keine Impfpflicht. Anzeichen dafür, dass sich die Verfahrensbeteiligte einem solchen Obligatorium widersetzen würde, bestehen nicht. Aus der Tatsache allein, dass sich in den O._____-Schulen mehr nicht geimpfte Kinder als im schweizerischen Durchschnitt befinden, kann keine Radikalisierung abgeleitet werden. Betreffend den Fall Pylorus (vgl. Urk. 96 S. 7) und einer sich daraus ergebenden Kindsgefährdung kann auf die vorangehenden Ausführungen verwiesen werden (vgl. vorne III./A. E. 4.3.3.). Sodann wurde bereits dargelegt, dass die ablehnende Haltung der D._____-Bewegung gegenüber der Schulmedizin allein

- 40 nicht für die Bejahung einer Kindswohlgefährdung genügt (vgl. vorne III./A. E. 4.1.3.). Eine solche resultiert auch nicht daraus, dass die Verfahrensbeteiligte im Januar 2019 auf Facebook in ihrem Profil rechtsextreme Symbole gepostet und die Gruppe "Der nordische Gedanke", welche rassistische Verschwörungstheorien verbreite, als "gefällt mir" markiert haben soll oder sich dahingehend äusserte, dass sie gerne auf einem "Familienlandsitz" ("das Kernelement der D._____-Ideologie") leben und auch ins Ausland gehen würde (vgl. Urk. 96 S. 8). Es mag denn durchaus sein, dass die "Ideologie noch immer tragender Lebensinhalt" der Verfahrensbeteiligten ist (vgl. vorne III./A. E. 3.3.). Hingegen kann auch aus diesem Grund allein keine Gefährdung des Kindeswohls abgeleitet werden (vgl. vorne III./A. E. 4.1. ff.). 3.3. Beide Eltern werfen sich in diesem Zusammenhang gegenseitig vor, den Kläger einem Loyalitätskonflikt auszusetzen (Urk. 89 S. 5; Urk. 96 S. 10). Die Verfahrensbeteiligte leitet aus dieser Tatsache ihren Hauptantrag ab. Wie bereits dargelegt, befindet sich der Kläger derzeit nicht in einem massiven Loyalitätskonflikt (vgl. vorne III./A. E. 5.4.). Ebenso wenig bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er in einen solchen geraten wird. Eine Verstärkung des Konfliktes soll durch die Belassung der alleinigen elterlichen Sorge bei der Verfahrensbeteiligten gerade verhindert werden (vgl. vorne III./A. 5.4.). Folglich lässt sich auch die von der Verfahrensbeteiligten beantragte, in ihrem Aufgabenbereich leicht angepasste Erziehungsaufsicht nicht begründen. Das Wohl des Klägers ist durch den schwerwiegenden Konflikt der Parteien über deren Welt- und Wertvorstellungen gefährdet. Es ist nicht die Aufgabe einer Erziehungsaufsicht, diesen Konflikt zu überwachen. Kommt hinzu, dass eine Besuchsrechtsbeistandschaft besteht und worauf der Kläger zu Recht hinweist (vgl. Urk. 95 S. 3) - die Überwachung einer allfälligen Isolierungs- und Radikalisierungstendenz der Verfahrensbeteiligten im Rahmen der Vermittlung bei den Besuchsrechtskonflikten (vgl. Urk. 90 S. 7 lit. c und e) geschehen kann. 3.4. Zusammenfassend ist der Eventualantrag der Erstberufung gutzuheissen und keine Erziehungsaufsicht anzuordnen. Dispositivziffer 3 des angefochtenen Urteils ist ersatzlos aufzuheben.

- 41 - 4. Die Vorinstanz hat den Antrag des Beklagten, es sei der Verfahrensbeteiligten zu verbieten, den Kläger in irgendwelcher Art und Weise in Kontakt mit der D._____-Bewegung oder ähnlichen, schädlichen Gesinnungsströmungen zu bringen (Urk. 55 S. 2, Antrag 4), abgewiesen (vgl. Urk. 90 S. 34 und S. 65, Dispositivziffer 10). Der Beklagte wiederholt in der Zweitberufung den Antrag, ohne sich jedoch mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen bzw. ihn zu begründen (vgl. Urk. 107/89 S. 3, Antrag 5, und S. 19). Auf die Zweitberufung ist insoweit nicht einzutreten (vgl. vorne I./E. 3.1.).

D) Besuchsrecht 1. Die Vorinstanz erklärte den Beklagten vorerst für berechtigt, den Kläger jedes zweite Wochenende von Samstag, 9.30 Uhr, bis Sonntag, 17.30 Uhr zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Nach Ablauf von sechs Monaten wurde er für berechtigt erklärt, den Kläger jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 17.30 Uhr zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Weiter sprach die Vorinstanz dem Beklagten ein Feiertags- und (ab dem Eintritt des Klägers in den Kindergarten) ein Ferienbesuchsrecht zu (vgl. Urk. 90 S. 35 ff. und S. 62 f., Dispositivziffern 4 und 6). 2.1. Die Verfahrensbeteiligte wehrt sich dagegen, dass die Wochenendbesuche nach Ablauf von sechs Monaten auf jeweils Freitag, 18 Uhr, bis Sonntag, 17.30 Uhr, damit auf zwei Übernachtungen, ausgedehnt werden (Urk. 89 S. 2, Antrag 2). Sie rügt, die Vorinstanz habe übersehen, dass das auffällige und destruktive Verhalten des Beklagten als Risikofaktor für das Kindeswohl erscheine. Die rasche Ausdehnung des Besuchsrechts auf zwei Übernachtungen sei mit dem allein massgebenden Kindesinteresse nicht vereinbar (Urk. 89 S. 5). Sodann gehe die Vorinstanz ohne weiteres davon aus, dass sich der Kläger nach sechs Monaten an ein Übernachten beim Beklagten gewöhnt habe. Diese tatsächliche Annahme sei nicht haltbar. Es gebe nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür, dass die Übernachtungen nach ihrer Einführung reibungslos verlaufen würden. Vielmehr bestehe ein erhebliches Risiko, dass die Übernachtungen den Loyalitätskonflikt für den Kläger verschärften. Wie die Episode mit dem "Zedern-Hölzli" zei-

- 42 ge, sei der Beklagte nicht gewillt, seinen masslosen Feldzug gegen die Lebenseinstellungen der Verfahrensbeteiligten mit Rücksicht auf das Kindeswohl hintan zu stellen. Gemäss Art. 274 Abs. 1 ZGB hätten der Vater und die Mutter alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtige. Der Beklagte habe den persönlichen Kontakt für ein Video-Verhör mit dem Kläger missbraucht und damit pflichtwidrig gehandelt. Die vorgesehene Ausdehnung der Wochenendaufenthalte erhöhe die Gefahr von weiteren Pflichtverletzungen sowie einer Verschärfung des Loyalitätskonfliktes, weshalb sie mit dem Kindeswohl nicht vereinbar sei (Urk. 89 S. 6). 2.2. Der Kläger beantragt die Gutheissung des Antrags. Er macht geltend, der Beklagte sei sehr wohl ein bedeutender Teil in seinem Leben, doch hätten bisher kaum Übernachtungen bei anderen Personen als der Verfahrensbeteiligten oder der Oma stattgefunden. Seine Hauptbezugsperson sei die Verfahrensbeteiligte. Die Regelung mit einer Übernachtung stelle daher bereits eine enorme Veränderung in seinem Leben dar. Unter Berücksichtigung seines noch sehr jungen Alters könne der Entscheid enorm einschneidend sein. Aus diesem Grund sei den Ausführungen der Verfahrensbeteiligten insofern zuzustimmen, dass die Ausweitung auf zwei Übernachtungen nach sechs Monaten nicht ohne weiteres dem Kindesinteresse entspreche. Voraussetzung für eine Ausdehnung des Besuchsrechts sei, dass er, der Kläger, sich nach sechs Monaten an die Übernachtungen beim Beklagten gewöhnt habe und diese reibungslos verlaufen seien. Das Besuchsrecht solle daher nicht ohne weiteres nach sechs Monaten ausgedehnt werden, sondern es sei zu diesem Zeitpunkt zu prüfen, wie sich die Besuchstage bei ihm auswirkten bzw. ausgewirkt hätten. Erst dann sei im Sinne des Kindesinteresses zu entscheiden, ob eine Ausdehnung möglich sei (Urk. 95 S. 4). 3. Wie bereits dargelegt, hat der Kläger - trotz des konfliktbeladenen Verhältnisses seiner Eltern - eine Beziehung zum Beklagten aufbauen können (vgl. vorne III./A. E. 4.4.2.2.). Er besucht den Beklagten regelmässig. Der Kläger ist zwischenzeitlich beinahe fünf Jahre alt. Seit dem August 2019 besucht er den Kindergarten. Ein erster Ablösungsprozess von der Verfahrensbeteiligten als seiner Hauptbezugsperson hat damit stattgefunden. Entsprechend spricht grundsätz-

- 43 lich nichts dagegen, dem Beklagten, wie es der Praxis der Kammer entspricht, ein Besuchsrecht alle vierzehn Tage mit zwei Übernachtungen und damit ab Freitagabend zuzugestehen. Wenn die Verfahrensbeteiligte anführt, "das auffällige und destruktive Verhalten des Beklagten" erscheine durchaus als Risikofaktor für das Kindeswohl des Klägers, stellt auch sie auf eine rein theoretische Gefahr ab. Dies geht nicht an. Sodann scheint sich das Verhalten des Beklagten gegenüber seinem Verhalten vor der KESB, wo er regelmässig Eingaben an die Behörde machte und versuchte, Druck auf diese auszuüben (vgl. Urk. 27), gemässigt zu haben. Dr. N._____ sah hingegen im damaligen Verhalten aus psychiatrischer Sicht keine psychische Störung mit Krankheitswert (vgl. Urk. 27/489 S. 16 ff.). Er sah die Erziehungsfähigkeit des Beklagten nicht als beeinträchtigt an (vgl. Urk. 27/489 S. 22). Dies wäre vom Gutachter wohl kaum anders beurteilt worden, wenn er gewusst hätte, dass der Beklagte den Kläger über das von ihm getragene Zedernhölzli ausfragte und ihn dabei filmte (vgl. Urk. 89 S. 4). Der Vorfall liegt denn nunmehr auch schon rund eineinhalb Jahre zurück (25. August 2018; Urk. 56/11). Der Beklagte hat eingesehen, dass er die Filmaufnahme nicht hätte machen sollen (vgl. Urk. 107/89 S. 17). Richtig ist, dass der Beklagte den Kläger mit derartigen Befragungen (über von der Verfahrensbeteiligten erhaltene Geschenke und deren Reisetätigkeit) einem Loyalitätskonflikt aussetzt, doch befindet sich der Kläger aktuell nicht in einem das Kindeswohl gefährdenden Loyalitätskonflikt (vgl. vorne III./A. E. 5.4.). Konkrete Anhaltspunkte für weitere Pflichtverletzungen des Beklagten, vor welchen der Kläger geschützt werden müsste, fehlen. Eine akute Gefahr der Verstärkung des Loyalitätskonflikts durch ein Verhalten des Beklagten während der Wochenendbesuche ist damit nicht ersichtlich. Wie die Gespräche der Kindesvertreterin mit dem Kläger gezeigt haben, spielt der Beklagte einen bedeutenden Teil im Leben des Klägers. Er hat zu beiden Eltern ein gutes Verhältnis. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz davon ausgeht, der Kläger werde sich nach zwölf Übernachtungen beim Beklagten an diese gewöhnt haben (vgl. Urk. 89 S. 6). Sollte dies nicht der Fall sein oder die Besuche nicht reibungslos verlaufen (vgl. Urk. 95 S. 4), kann der Besuchsrechtsbeistand die "Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse" beantragen (vgl. Urk. 90 S. 64, Dispositivziffer 7. lit. e). Bezeichnenderweise rügt weder

- 44 der Kläger noch die Verfahrensbeteiligte, das dem Beklagten ab Eintritt des Klägers in den Kindergarten zugesprochene Ferienbesuchsrecht von zwei Wochen überfordere den Kläger. Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, das Besuchsrecht nach sechs Monaten bei einer Übernachtung zu belassen. 4.1. Der Beklagte beantragt für den Fall des Verbleibs der Obhut bei der Verfahrensbeteiligten, dass sämtliche ausgefallenen Besuchskontakte in Absprache mit der Verfahrensbeteiligten - wenn immer möglich - nachgeholt werden sollen (Urk. 107/89 S. 18 und S. 3, Antrag 4 Abs. 3). Die ausgefallenen Besuchskontakte sollen damit auch dann nachgeholt werden, wenn der Grund für den Ausfall beim Beklagten liegt. Der Beklagte hat diesen Antrag bereits vor Vorinstanz gestellt (Urk. 55 S. 2). Diese wies ihn mit der Begründung ab, wenn dem Beklagten das Recht eingeräumt würde, wegen bei ihm liegenden Gründen ausgefallene Besuchstermine nachzuholen, hätte er es in der Hand, durch das Ausfallenlassen von Terminen das Besuchsrecht in einem anderen Rhythmus als dem angeordneten stattfinden zu lassen. Dies würde, so die Vorinstanz, zu weiterem Streitpotential zwischen den Eltern führen und sei entsprechend abzulehnen. Dass der Beklagte aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen auf eine flexiblere Ausgestaltung des Besuchsrechts angewiesen wäre, sei nicht ersichtlich (Urk. 90 S. 40). Nach dem Beklagten ist es nicht in seinem Interesse, Besuchstermine ausfallen zu lassen. Dies könne aber insbesondere wegen der aktuellen Ausbildung bzw. Umschulung zum Journalisten vermehrt vorkommen. Die Ausbildung finde zwar grundsätzlich wochentags statt, die Praktika von vier Monaten lägen jedoch in den Semesterferien. Arbeite er später als Journalist, werde es ohnehin schwieriger (Urk. 107/89 S. 18). 4.2. Praxisgemäss wird ein Besuchstag nur dann nachgeholt, wenn er aus Gründen entfällt, die beim Elternteil liegen, welcher die Obhut inne hat. Die Parteien sind zerstritten. Der Beklagte hat ein Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende. Er kann den Kläger im jährlichen Wechsel an den gesetzlichen Feiertagen zu sich nehmen und hat ein Ferienbesuchsrecht. Muss bei der Planung der Besuche noch zusätzlich beachtet werden, dass Besuchstage, die wegen beim Beklagten liegenden Gründen ausgefallen sind, nachgeholt werden können, ist

- 45 eine vernünftige Planung kaum mehr möglich. Es besteht eine Besuchsrechtsbeistandschaft. Der Beistand hat die Eltern bei der Ausarbeitung des Besuchsplans zu unterstützen (vgl. Urk. 90 S. 64, Dispositivziffer 7. lit. b). Mit dieser Unterstützung sollte es möglich sein, Termine zu finden, die der Beklagte auch wahrnehmen kann. Ob und allenfalls wo der Beklagte je als Journalist arbeiten wird, ist derzeit noch nicht absehbar. Aufgrund des Gesagten ist die von der Vorinstanz getroffene Regelung zu bestätigen. 5. Die übrigen Anträge des Beklagten auf Abänderung der von der Vorinstanz getroffenen Besuchsrechtsregelung beziehen sich nur auf ein allfällig der Verfahrensbeteiligten zu gewährendes Besuchsrecht (vgl. Urk. 107/89 S. 3, Antrag 4 Abs. 1). Die Anträge werden nicht begründet, weshalb sie ohne Weiterungen abzuweisen sind.

E) Besuchsrechtsbeistandschaft Da die Obhut über den Kläger bei der Verfahrensbeteiligten verbleibt, ist der Antrag des Beklagten auf dahingehende Abänderung von Dispositivziffer 7 lit. b, dass der persönliche Verkehr zwischen dem Kläger und der Verfahrensbeteiligten überwacht wir

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