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Zürich Obergericht Zivilkammern 05.12.2019 LZ180025

5. Dezember 2019·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·13,517 Wörter·~1h 8min·6

Zusammenfassung

Unterhalt

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LZ180025-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr.: LZ180026-O

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Notz Beschluss und Urteil vom 5. Dezember 2019

in Sachen

1. … 2. A._____, 3. B._____, Klägerinnen, Erstberufungsklägerinnen, Zweitberufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerinnen

2, 3 vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge C._____

sowie

C._____, Verfahrensbeteiligte und Berufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____

gegen

- 2 - D._____, Beklagter, Erstberufungsbeklagter, Zweitberufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwältin mag. iur. et lic. oec. publ. Y._____

betreffend Unterhalt Berufungen gegen ein Urteil und eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 19. September 2018 (FP130016-G)

- 3 - Rechtsbegehren: Siehe Urk. 568 S. 3-16 Urteil und Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 19. September 2018: (Urk. 568 S. 143 ff.)

Es wird verfügt: 1. Der Antrag der Klägerinnen 2 und 3 auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses bzw. eines Prozesskostenbeitrages durch den Beklagten wird abgewiesen, soweit er nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Kindsmutter an den Unterhalt und die Erziehung der Klägerinnen 2 und 3 folgende Kinderunterhaltsbeiträge, zuzüglich allfälliger Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen (vgl. Dispositiv Ziffer 3), zu bezahlen: Für die Klägerin 2, A._____: - CHF 2'680.– ab 6. August 2012 bis 31. Dezember 2012; - CHF 2'670.– ab 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2015; - CHF 2'040.– ab 1. Januar 2016 bis tt.mm.2016; - CHF 2'130.– ab tt.mm.2016 bis 31. Dezember 2016; - CHF 2'360.– ab 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017; (davon CHF 815.– als Betreuungsunterhalt); - CHF 2'370.– ab 1. Januar 2018 bis tt.mm.2020 (davon CHF 815.– als Betreuungsunterhalt); - CHF 1'550.– ab tt.mm.2020 bis tt.mm.2022 (davon CHF 0.– als Betreuungsunterhalt); - CHF 2'140.– ab tt.mm.2022 bis tt.mm.2028 bzw. Abschluss einer angemessenen Erstausbildung (davon CHF 0.– als Betreuungsunterhalt)

- 4 - Für die Klägerin 3, B._____: - CHF 2'680.– ab 6. August 2012 bis 31. Dezember 2012; - CHF 2'670.– ab 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2015; - CHF 2'040.– ab 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016; - CHF 2'300.– ab 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017 (davon CHF 815.– als Betreuungsunterhalt); - CHF 2'310.– ab 1. Januar 2018 bis tt.mm.2018 (davon CHF 815.– als Betreuungsunterhalt); - CHF 2'670.– ab tt.mm.2018 bis tt.mm.2020 (davon CHF 815.– als Betreuungsunterhalt); - CHF 2'250.– ab tt.mm.2020 bis tt.mm.2024 (davon CHF 0.– als Betreuungsunterhalt) - CHF 2'540.– ab tt.mm.2024 bis tt.mm.2030 bzw. Abschluss einer angemessenen Erstausbildung (davon CHF 0.– als Betreuungsunterhalt) 2. Der Beklagte ist seiner Unterhaltspflicht im Umfang von mindestens CHF 93'450.– (Zahlungen von Juli 2015 bis November 2017, ohne August 2017) sowie CHF 101'120.– (Zahlungen von mm.2010 bis Juni 2012) nachgekommen und diese Beträge sind ihm anzurechnen, sofern nicht einzelne Betreffnisse, namentlich aufgrund der Urteile betreffend vorsorgliche Massnahmen, bereits angerechnet wurden. 3. Der Beklagte wird verpflichtet, ab Oktober 2016 die vertraglichen und/oder gesetzlichen Familienzulagen für die Klägerinnen 2 und 3 zu beziehen und an diese weiterzuleiten. 4. Die Unterhaltsbeiträge sind grundsätzlich an die Kindsmutter zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt [der] Kindsmutter lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. Derzeit erfüllt der Beklagte seine Zahlungspflicht durch Leistung auf die von der Beiständin eröffneten und verwalteten Kinderkonti.

- 5 - 5. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositiv Ziffer 1 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen: Einkommen: (netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzulagen separat) - Beklagter: mind. CHF 43'000.– (100 % Pensum) - Kindsmutter: CHF 258.– bis mm.2020 CHF 4'250.– ab mm.2020 (hypothetisch, 50% Pensum) - Klägerin 2: die Familienzulage von derzeit CHF 200.- - Klägerin 3: die Familienzulage von derzeit CHF 200.- Vermögen: nicht berücksichtigt. 6. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositiv Ziffer 1 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende August 2018 von 101.8 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar jedes Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2019, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index alter Index Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositiv Ziffer 1 nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende Juli 2018 berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge. 7. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositiv Ziffer 1 gelten für die Dauer des Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthalts der Klägerinnen 2 und 3 in der Schweiz.

- 6 - Für die Dauer des Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthalts der Klägerinnen 2 und 3 in … [Staat] reduzieren sich die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositiv Ziffer 1 je um 50%. Für die Dauer des Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthalts der Klägerinnen 2 und 3 im übrigen Ausland reduzieren sich die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositiv Ziffer 1 entsprechend dem Prozentsatz des aktuellen UBS- Preisniveauindexes für das betreffende Land. Ist für das betreffende Land kein Indexwert vorhanden, ist ein Durchschnittswert gestützt auf die Werte der drei am nächsten liegenden Städte zu ermitteln. 8. Die Anpassungsregeln gemäss Dispositiv Ziffer 7 vorstehend gelten auch als vorsorgliche Massnahmen ab dem 19. April 2018 für die weitere Dauer des Verfahrens. Diesbezüglich ist der Beklagte berechtigt, durch Urkunden sofort belegbare bereits geleistete Zahlungen von den verfallenen Unterhaltsbeiträgen in Abzug zu bringen. 9. Die für die Klägerinnen 2 und 3, A._____, geboren tt.mm.2010, sowie B._____, geboren tt.mm.2012, errichtete Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB sowie Art. 325 Abs. 1 und Abs. 3 ZGB wird aufrechterhalten. Der Beiständin sind die folgenden Aufgaben übertragen: a) die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat zu unterstützen, b) für das Aufgleisen einer Intensivabklärung (KOFA-Abklärung) besorgt zu sein, c) die weitere Pflege und Entwicklung von A._____ und B._____ zu begleiten und zu überwachen und bei Bedarf (je nach Ergebnis der Intensivabklärung) Unterstützungsmassnahmen einzurichten resp. bei der Behörde entsprechend Antrag zu stellen, d) für A._____ und B._____ einen Kontakt zum sozialen Vater E._____ zu vermitteln oder falls notwendig bei der KESB Antrag zur Festlegung eines Besuchsrechts zu stellen,

- 7 e) bei Bedarf A._____ und B._____ bei der Kontaktaufnahme zum leiblichen Vater, D._____, zu unterstützen, f) das Kindesvermögen von A._____ und B._____ zu ermitteln und ein entsprechendes Inventar zu erstellen, g) die Sicherung, Verwaltung und Verwendung der Kindereinnahmen und des Kindesvermögens, insbesondere der auf die eröffneten Kinderkonti bezahlten Unterhaltsbeiträge, vollumfänglich zu übernehmen. 10. Die Kindsschutzmassnahmen gemäss Dispositiv Ziffer 9 gelten auch als vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Verfahrens. 11. Alle übrigen Begehren und Anträge der Parteien, namentlich die Editionsbegehren des Beklagten, werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 12. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 40'000.00 die weiteren Gerichtskosten betragen CHF 2'677.50 Dolmetscher CHF 108.00 Diverse Kosten (Aufbewahrung biologisches Material) CHF 42'785.50 Total Vorbehalten sind die Kosten der Kindesvertretung Rechtsanwältin lic. iur. Z._____. 13. Die Kosten werden je zur Hälfte der verfahrensbeteiligten Kindsmutter und dem Beklagten auferlegt. 14. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 15. Schriftliche Mitteilung an - die Parteien, an den Beklagten unter Beilage des Doppels von act. 552, - die Kindesvertretung Rechtsanwältin lic. iur. Z._____, - die Beiständin G._____, … [Adresse] - die KESB der Stadt Zürich,

- 8 je gegen Empfangsschein bzw. als Gerichtsurkunde. 16. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Hinsichtlich der vorsorglichen Massnahmen beträgt die Berufungsfrist 10 Tage und die Frist steht während den Gerichtsferien nicht still. Wird nur die Regelung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung in diesem Entscheid angefochten, kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, Beschwerde erhoben werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Berufungsanträge zur Erstberufung (LZ180025): der Klägerinnen, Erstberufungsklägerinnen und Zweitberufungsbeklagten (Urk. 567): "1. Es sei Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und stattdessen der Berufungsbeklagte zu verpflichten, den Berufungsklägerinnen 1 und 2 für das vorinstanzliche Verfahren einen Prozesskostenbeitrag von gesamthaft CHF 90'000.– zu bezahlen.

2. Es sei Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Urteils aufzuheben und stattdessen festzuhalten, dass der Berufungsbeklagte seiner Unterhaltspflicht lediglich im Umfang von CHF 93'450.– nachgekommen ist.

3. Es sei Dispositiv-Ziffer 13 aufzuheben und stattdessen seien die Kosten des vorinstanzlichen Prozesses vollumfänglich dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% MwSt.) zu Lasten des Berufungsbeklagten."

- 9 -

Prozessuale Anträge "1. Es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, den Berufungsklägerinnen 1 und 2 für das Berufungsverfahren je einen Prozesskostenvorschuss von einstweilen CHF 7'000.– zu bezahlen.

2. Es sei der Berufungsklägerin 3 die unentgeltliche Rechtspflege einschliesslich der unentgeltlichen Verbeiständung durch den Unterzeichneten zu gewähren."

des Beklagten, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägers zu den prozessualen Anträgen (Urk. 576): "1. Es sei das prozessuale Gesuch der Berufungsklägerinnen gem. Ziff 1 auf Verpflichtung des Berufungsbeklagten zur Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses von CHF 7'000.– pro Kind abzuweisen.

2. Es sei das prozessuale Gesuch der Kindsmutter gem. Ziff 2 auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

3. Unter gesonderter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Kindsmutter zuzügl. Mwst. von 7.7%, eventualiter zu Lasten der Berufungsklägerinnen zuzügl. Mwst. von 7.7%, subeventualiter unter Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Kindsmutter zuzügl. Mwst. von 7.7% mit der Hauptsache, subsubeventualiter zu Lasten der Berufungsklägerinnen zuzügl. Mwst. von 7.7% mit der Hauptsache."

Prozessualer Antrag "1. Es sei die Kindsmutter als Verfahrensbeteiligte aus dem Rubrum zu entfernen."

zur Hauptsache (Urk. 582): "1. Die Anträge der Berufungsklägerinnen seien vollumfänglich abzuweisen. 2. Stattdessen sei von den mit Berufung vom 31. Oktober 2018 in LZ180026 gestellten Anträge Vormerk zu nehmen und im Sinne derer zu entscheiden. 3. Unter Kostenfolgen und unter Ausrichtung einer angemessenen Entschädigung zulasten der Kindsmutter, eventualiter zu Lasten der Berufungsklägerinnen zuzüglich Mwst. von 7.7%."

Prozessualer Antrag "1. Es sei die Kindsmutter als Verfahrensbeteiligte aus dem Rubrum zu entfernen."

- 10 -

Berufungsanträge zur Zweitberufung (LZ180026): des Beklagten, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägers (Urk. 567): "1. Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 19. September 2018 sei aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen:

'Der Beklagte wird verpflichtet, an den Unterhalt der Klägerinnen 2 und 3 folgende Kinderunterhaltsbeiträge, exklusive allfälliger Familien-, Kinderund/oder Ausbildungszulagen (vgl. Dispositiv Ziffer 3), zu bezahlen:

a) Für die Klägerin 2, A._____: - CHF 0.– von 6. August 2012 bis 31. Mai 2015; - CHF 1'630.– von 1. Juni 2015 bis 31. Dezember 2015; - CHF 1'290.– von 1. Januar 2016 bis tt.mm.2016; - CHF 1'310.– von tt.mm.2016 bis 21. September 2016; - CHF 1'410.– von 22. September 2016 bis 31. Oktober 2016; - CHF 1'280.– von 1. November 2016 bis 31. Dezember 2016; - CHF 865.– von 1. Januar 2017 bis tt.mm.2022 (davon CHF 0.– als Betreuungsunterhalt) - CHF 1'260.– von tt.mm.2022 bis tt.mm.2028 bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung (davon CHF 0.– als Betreuungsunterhalt). b) Für die Klägerin 3, B._____: - CHF 0.– von 6. August 2012 bis 31. Mai 2015; - CHF 1'630.– von 1. Juni 2015 bis 31. Dezember 2015; - CHF 1'290.– von 1. Januar 2016 bis 21. September 2016; - CHF 1'400.– von 22. September 2016 bis 31. Oktober 2016; - CHF 1'270.– von 1. November 2016 bis 31. Dezember 2016; - CHF 675.– von 1. Januar 2017 bis tt.mm.2018 (davon CHF 0.– als Betreuungsunterhalt); - CHF 915.– vom tt.mm.2018 bis tt.mm.2024 (davon CHF 0.– als Betreuungsunterhalt) - CHF 1'260.– von tt.mm.2024 bis tt.mm.2030 (davon CHF 0.– als Betreuungsunterhalt) zahlbar leistungsbefreiend an die über die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 4, 9 und 10 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 19. September 2018

- 11 verfügende und diese verwaltende Beistandschaft, monatlich im Voraus jeweils auf den 1. eines jeden Monats. Im Mehr- und in anderem Umfang wird das Begehren um Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen abgewiesen.' 2. Ziff. 2 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 19. September 2018 sei aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: 'Der Beklagte ist seiner Unterhaltspflicht im Umfang von mindestens CHF 93'450.– (Zahlungen von Juli 2015 bis November 2017) sowie CHF 200'300.– (Zahlungen von mm.2010 bis Juni 2012) nachgekommen, und diese Beträge sind ihm anzurechnen, sofern nicht einzelne Betreffnisse, namentlich aufgrund der Urteile betreffend vorsorgliche Massnahmen, bereits angerechnet wurden.' 3. Ziff. 1 [recte Ziff. 3] des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 19. September 2018 sei aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: 'Der Beklagte wird verpflichtet, jeweils für ein Jahr rückwirkend die vertraglichen und/oder gesetzlichen Familienzulagen für die Klägerinnen 2 und 3 ab dem auf die Rechtskraft des Urteils folgenden Monat zu beziehen, eventualiter ab August 2018 und an die über die Unterhaltsbeiträge inkl. Kinderzulagen gemäss Ziff. 4, 9 und 10 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 19. September 2018 verfügende und diese verwaltende Beistandschaft leistungsbefreiend zu bezahlen, solange die Beistandschaft besteht. Die Pflicht zum Bezug der vertraglichen und/oder gesetzlichen Familienzulagen ruht, wenn die Schulen, die die Berufungsbeklagten besuchen, nicht am Ende eines jeden Schuljahres schriftlich bestätigen, dass die Berufungsbeklagten die Schule während des ganzen Schuljahres lückenlos besuchten.' 4. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositiv Ziffer 1 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen: Einkommen: (netto p.m., inkl. 13. ML) - Beklagter: mind. CHF 43'000.– (100 % Pensum) - Kindsmutter: CHF 258.– bis mm.2019 CHF 4'250.– (hypothetisch, 50% Pensum) - Klägerinnen 2 und 3: Kinderzulagen (derzeit CHF 200.- pro Kind und Monat) und Klägerin 3: IV-Rente von derzeit CHF 1'176.– pro Monat sowie Zusatzleistungen der IV (Beitrag für Körperpflege, Entschädigungen für Drittbetreuung uns.) Vermögen: nicht berücksichtigt. 5. Ziff. 9 lit. e des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 19. September 2018 sei ersatzlos zu streichen.

- 12 - 6. Ziff. 14 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 19. September 2018 sei aufzuheben. Stattdessen sei die Kindsmutter zu verpflichten, dem Beklagten eine Parteientschädigung nach Ermessen zu bezahlen. 7. Unter Kostenfolgen und unter Ausrichtung einer angemessenen Entschädigung zulasten der Kindsmutter, eventualiter zu Lasten der Berufungsbeklagten zuzüglich Mwst. von 7.7%."

der Klägerinnen, Erstberufungsklägerinnen und Zweitberufungsbeklagten (Urk. 579): "Es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% MwSt.) zu Lasten des Berufungsklägers."

Anschlussberufungsanträge (LZ180026) der Klägerinnen und Anschlussberufungsklägerinnen (Urk. 579): "1. Es sei Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und stattdessen der Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte zu verpflichten, der Kindsmutter an den Unterhalt und die Erziehung der Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägerinnen 2 und 3 folgende Kinderunterhaltsbeiträge, zuzüglich Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen zu bezahlen: A._____ (Berufungsbeklagte 2): CHF 4'555 ab 12. August 2012 bis und mit Juli 2013 (CHF 3'000 + 1555 für Privatschule); CHF 5'550 ab August 2013 bis und mit Dezember 2016 (höhere Privatschulkosten); CHF 6'365 ab Januar 2017 bis und mit mm.2020 (Hinzukommen Betreuungsunterhalt); CHF 6'865.– ab mm.2020 bis Volljährigkeit/Abschluss einer angemessenen Erstausbildung (Erhöhung Grundbetrag).

B._____ (Berufungsbeklagte 3): CHF 3'000 ab 12. August 2012 bis und mit Dezember 2016; CHF 3'815 ab Januar 2017 bis und mit Mai 2018 (Hinzukommen Betreuungsunterhalt); CHF 5'315 ab Juni 2018 bis und mit mm.2022 (Hinzukommen Hortkosten);

- 13 - CHF 5'815 ab mm.2022 bis Volljährigkeit/Abschluss einer angemessenen Erstausbildung (Erhöhung Grundbetrag).

2. Des Weiteren sei der Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte in Ergänzung des vorinstanzlichen Urteils zu verpflichten, die ausserordentlichen Kinderkosten vollumfänglich zu übernehmen, soweit diese von einer Fachperson als angezeigt erachtet werden und nicht von Dritten (namentlich Versicherung) übernommen werden müssen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% MwSt.) zu Lasten des Berufungsklägers."

Prozessuale Anträge "1. Es sei das vorliegende Berufungsverfahren mit dem Berufungsverfahren LZ180025 zu vereinigen. 2. Es sei der Berufungskläger zu verpflichten, den Berufungsbeklagten 2 und 3 für das vorliegende Berufungsverfahren je einen Prozesskostenvorschuss bzw. Prozesskostenbeitrag für deren Anwaltskosten von einstweilen CHF 7'000.– zu bezahlen."

des Beklagten und Anschlussberufungsbeklagten (Urk. 585 S. 2): "1. Die mit Anschlussberufung vom 28. Januar 2019 gestellten Anträge seien vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 2. Stattdessen seien die Berufungsanträge des Berufungsklägers gem. act. 567 (LZ180026) vom 31. Oktober 2018 gutzuheissen. 3. Unter Kostenfolgen und unter Ausrichtung einer angemessenen Entschädigung zulasten der Kindsmutter, eventualiter zu Lasten der Anschlussberufungsklägerinnen / Berufungsbeklagten zuzüglich Mwst. von 7.7%."

Zu den prozessualen Anträgen (Urk. 585 S. 3): "1. Die prozessualen Anträge vom 28. Januar 2019 seien vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 2. Unter Kostenfolgen und unter Ausrichtung einer angemessenen Entschädigung zulasten der Kindsmutter, eventualiter zu Lasten der Berufungsbeklagten / Anschlussberufungsklägerinnen zuzüglich Mwst. von 7.7%, eventualiter unter Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen mit der Hauptsache."

- 14 - Erwägungen: I. 1. A._____, geboren tt.mm.2010 (Klägerin 2), und B._____, geboren tt.mm.2012 (Klägerin 3), beide vertreten durch ihre Mutter (Verfahrensbeteiligte/Kindsmutter), sowie der Beklagte stehen seit dem Jahr 2013 in einem aufwändig geführten Prozess um die Vaterschaft und die Unterhaltspflicht des Beklagten. Mit Urteil vom 6. Mai 2015 wies das Bundesgericht die Beschwerde des Beklagten gegen die Vaterschaft ab (Urk. 142). Am 15. November 2016 entschied die Vorinstanz über den vorsorglich zu leistenden Unterhalt (Urk. 354). Beide Parteien erhoben dagegen Berufung, welche mit Urteil der erkennenden Kammer vom 28. November 2017 erledigt wurden (Verfahren LZ170011: Urk. 39 = Urk. 479). Mit Urteil und Verfügung vom 19. September 2018 entschied die Vorinstanz über die Unterhaltssache und die Kindesschutzmassnahmen gemäss dem eingangs wiedergegebenen Entscheid. Für den detaillierten Prozessverlauf ist auf die erstinstanzlich dargelegten Erwägungen auf S. 17 ff. (Urk. 568) zu verweisen. Beide Parteien erhoben wiederum Berufung. Die Berufung der Klägerinnen und der Verfahrensbeteiligten wurde unter dem Verfahren LZ180025, diejenige des Beklagten unter dem Verfahren LZ180026 angelegt. 2. Im Verfahren LZ180025 datiert die Stellungnahme des Beklagten zum Prozesskostenvorschuss vom 21. Dezember 2018 (Urk. 576); die Klägerinnen beanspruchten das Replikrecht mit Eingabe vom 21. Januar 2019 (Urk. 580). Die Berufungsantwort des Beklagten datiert vom 28. Januar 2019 (Urk. 582). Am 8. Februar 2019 äusserte sich der Beklagte zur klägerischen Stellungnahme vom 21. Januar 2019 (Urk. 588). Mit Eingabe vom 21. Februar 2019 nahmen die Klägerinnen Stellung zur Berufungsantwort (Urk. 592), worauf der Beklagte am 15. März 2019 Gebrauch vom Replikrecht machte (Urk. 596). Die Klägerinnen ihrerseits nahmen am 29. März 2019 erneut Stellung (Urk. 599). 3. Im Verfahren LZ180026 wurde mit Beschluss vom 10. Dezember 2018 auf Berufungsantrag Ziff. 5 nicht eingetreten und es wurde die Kindesvertretung aus dem Rubrum gestrichen (Urk. 573). Am 20. Dezember 2018 übermittelte die Kin-

- 15 des- und Erwachsenenschutzbehörde Zürich eine Kopie der KOFA-Intensivabklärung vom 14. September 2018, welche die Vorinstanz in Auftrag gegeben hatte (Urk. 574, 575). Der Bericht wurde den Parteien mit Verfügung vom 5. Februar 2019 in Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 584). Die Berufungsantwort der Klägerinnen datiert vom 28. Januar 2019. Gleichzeitig erhoben sie Anschlussberufung (Urk. 579). Die Anschlussberufungsantwort datiert vom 15. März 2019 und wurde am 20. März 2019 der Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 588). Die Klägerinnen nahmen innert erstreckter Frist am 8. April 2019 Stellung (Urk. 590). 4. Mit Beschluss vom 12. April 2019 wurden die Begehren um Leistung eines Prozesskostenvorschusses sowie die weiteren prozessualen Anträge abgewiesen und es wurden die beiden Verfahren vereinigt (Urk. 602). Am 9. Mai 2019 reichte die Kindesvertretung ihre Honorarnote ein (Urk. 606 und 607). Am 28. Mai 2019 äusserte sich der Beklagte zur gegnerischen Eingabe gemäss Urk. 599 (Urk. 608). Ebenfalls mit Datum vom 28. Mai 2019 trat das Bundesgericht auf eine Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der Kammer vom 12. April 2019 nicht ein (Urk. 609). Mit Verfügung vom 7. Juni 2019 wurde den Parteien die Honorarnote zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und den Klägerinnen die Eingabe des Beklagten zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 610). Die Klägerinnen verzichteten auf eine Stellungnahme zur Honorarnote (Urk. 611), der Beklagte liess sich nicht vernehmen. Am 4. Juli 2019 erfolgte eine erneute Eingabe der Klägerinnen (Urk. 614), welche der Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt wurde. Mit Beschluss vom 22. August 2019 wurde die Kindesvertretung entschädigt (Urk. 616). Es erfolgten weitere unaufgeforderte Eingaben beider Parteien in Wahrnehmung ihres Replikrechts (Urk. 624 - 628). Mit Verfügung vom 1. November 2019 wurde den Parteien angezeigt, dass das Verfahren in die Phase der Urteilsberatung übergangen sei (Urk. 629). 5. Mit Urteil vom 25. September 2019 wies das Bundesgericht die Beschwerde des Beklagten gegen den Massnahmenentscheid vom 28. November 2017 ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren LZ170011: Urk. 42).

- 16 - 6. Nicht angefochten wurden die Dispositiv-Ziffern 4, 7, 8, 9 lit. a - lit. g ohne lit. e und 10 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren vom 19. September 2018. Sie sind daher mit Ablauf der Anschlussberufungsfrist am 29. Januar 2019 in Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist. Hinsichtlich der ebenfalls nicht angefochtenen Dispositiv-Ziffer 12 betreffend Entscheidgebühr des erstinstanzlichen Verfahrens erfolgt keine Vormerknahme der Teilrechtskraft (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Nicht angefochten ist weiter die Indexklausel gemäss Ziffer 6, diese wird indessen zu aktualisieren sein. Demgegenüber ist Dispositiv-Ziffer 11 sinngemäss angefochten (hinten E. III./G). 7. Auf die weitschweifigen Parteivorbringen ist nur insofern einzugehen, als sie entscheidrelevant sind. II. 1. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der Berufungsschrift sind die Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustellen. Zudem muss sie – im Gegensatz zur Klageschrift – nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 311 N 36). Der Berufungskläger hat mittels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo er die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben hat. Die Parteien haben die von ihnen kritisierten Erwägungen des angefochtenen Entscheids wie auch die Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stützen, genau zu bezeichnen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1.; BGer 4A_580/ 2015 vom 11.04.2016, E. 2.2. [nicht publiziert in BGE 142 III 271]). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Es ist nämlich nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, die Akten und die Rechtsschriften der Vorinstanz zu durchforsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat. Damit ist gesagt, dass die Berufungsschrift weder eine pauschale Verweisung auf die bei der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften noch eine neuerli-

- 17 che Darstellung der Sach- oder Rechtslage enthalten darf, welche nicht darauf eingeht, was vor der Vorinstanz vorgebracht worden ist. Pauschale Verweisungen auf die vor der Vorinstanz eingebrachten Rechtsschriften sind namentlich dann unzulässig, wenn sich die Vorinstanz mit den Ausführungen des Berufungsklägers auseinandergesetzt hat. Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, muss sich der Berufungskläger in der Berufungsschrift mit allen Begründungen auseinandersetzen. Das Gleiche gilt im Falle von Haupt- und Eventualbegründung. Auch hier muss sich der Berufungskläger mit beiden Begründungen auseinandersetzen (Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm- ZPO, Art. 311 N 42 f.). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das Berufungsgericht nicht gehalten, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn keine entsprechenden Rügen der Parteien vor der zweiten Instanz vorliegen. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Rügen der Parteien geben mithin das Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor; der angefochtene Entscheid ist grundsätzlich nur auf die gerügten Punkte hin zu überprüfen. In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht, in Anwendung des Grundsatzes iura novit curia, bei dieser Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die Argumente der Parteien gebunden. In tatsächlicher Hinsicht ist es nicht an die Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts gebunden, auch wenn mangels entsprechender Sachverhaltsrügen der Parteien im Berufungsverfahren der erstinstanzliche Entscheid nach dem Gesagten in der Regel als Grundlage des Rechtsmittelverfahrens dient (BGer 4A_629/2017 vom 17.07. 2018, E. 4.1.4, m.w.H.). 2. Im Berufungsverfahren sind neue Vorbringen lediglich beschränkt zulässig. Zulässig sind neue Tatsachenvorbringen und Beweismittel nur dann, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (und ohne Verzug vorgebracht werden; Art. 317 Abs. 1 ZPO). Dies gilt nicht für Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, wie das vorliegende Verfahren zu den Kinderbelangen. Hier können die Parteien ge-

- 18 mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Noven vorbringen, selbst wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). III. A. Urteil: Dispositiv-Ziffer 1: Unterhaltsbeiträge 1. Zuschlag von 50 % 1.1 Die Vorinstanz ermittelte die eingangs wiedergegebenen Unterhaltsbeiträge nach der einstufigen Methode. Sie orientierte sich an den Zürcher Kinderkosten- Tabellen (fortan Zürcher Tabellen) und erhöhte gewisse Positionen linear um 50 % (vgl. Ziff. 1.3 ff. nachstehend). Der Beklagte bestreitet diese generelle Erhöhung (Urk. 603/567 S. 10, S. 14 ff.). 1.2 Das Gesetz schreibt keine Bemessungsmethode vor. Sind die finanziellen Verhältnisse gut, sollten der Kindesunterhalt und der Bedarf des Kindes auf Grund der massgeblichen Lebenshaltung des Unterhaltspflichtigen konkret ermittelt werden. Die Berechnung der "tatsächlich gelebten Lebensstellung" (BGE 116 II 110 E. 3b) bzw. die konkrete Bedarfsermittlung kommt freilich nicht ohne gewisse Pauschalierungen aus, so dass das Abstellen auf vorgegebene Bedarfszahlen unumgänglich und auch ohne weiteres zulässig ist, soweit die erforderlichen Anpassungen vorgenommen werden. Die Festsetzung des Unterhaltsbeitrags bleibt ein Ermessensentscheid, bei dem alle bedeutsamen Umstände berücksichtigt werden müssen (BGer 5A_142/2013 vom 8. August 2013, E. 3.1). 1.3 Die Vorinstanz erhöhte die Positionen Ernährung, Bekleidung und weitere Kosten (bis Ende 2016) bzw. ab 2017 die Positionen Ernährung, Kleidung, Krankenkasse, Gesundheit und Freizeit/Förderung/öV linear um 50 %. Diese Erhöhung begründete die Vorinstanz mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung. Danach habe das Bundesgericht bei Familieneinkommen von Fr. 25'000.– bis rund Fr. 42'000.– eine Erhöhung von 25 % vorgenommen, ohne dabei von einer hohen Lebensstellung der Eltern auszugehen, weshalb es sich vorliegend rechtfertige, angesichts der höheren Lebenshaltung der Eltern - insbe-

- 19 sondere des Beklagten - eine Erhöhung um insgesamt 50 % vorzunehmen (Urk. 568 S. 53, 55, 61, 62, 64). 1.4 Der Beklagte beanstandet, es gäbe keinen Raum für einen 50 %-igen Aufschlag. Diese Erhöhung stelle eine Ermessenüberschreitung dar und sei willkürlich. Im Einzelnen moniert er, die von der Vorinstanz zitierte "höhere Lebenshaltung der Eltern - insbesondere des Beklagten" beziehe sich auf den Massnahmenentscheid. Aus den Lohnausweisen habe sich seinerzeit ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 27'900.– ergeben. Die Lohnausweise würden über das Ausgaben-Niveau nichts aussagen (Urk. 603/567 S. 14 f.). Der Unterhaltsbeitrag hat grundsätzlich den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unterhaltspflichtigen zu entsprechen (BGE 116 II 110 E. 3b). Im zu beurteilenden Verfahren akzeptiert der Beklagte ein Monatseinkommen von mind. Fr. 43'000.– (Urk. 603/567 S. 5), was einem anerkannten Jahreseinkommen von mehr als Fr. 500'000.– entspricht. Der Beklagte spricht denn selbst von einem Mindestbetrag. Auch wenn der Beklagte für "seine vier eigenen Kinder und seine Frau" aufzukommen hat (Urk. 603/567 S. 14), ändert das nichts an den sehr guten finanziellen Verhältnissen. Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ergibt sich nämlich aus der Gegenüberstellung seines Bedarfs und seines Nettoeinkommens (BGE 128 III 161 E. 2c/aa). Die nicht weiter belegte Behauptung, die ehelichen Söhne Q._____ und R._____ hätten einen Tabellenbedarf von Fr. 1'481.– - jedenfalls zeigt der Beklagte nicht substantiiert auf, wo vor Vorinstanz er diesen Betrag belegt haben will -, sagt noch nichts aus über die tatsächliche Lebenshaltung des Beklagten persönlich. Der pauschale Verweis auf das Plädoyer im Massnahmenverfahren (Urk. 603/567 S. 15; Urk. 603/585 S. 24) genügt der Begründungspflicht nicht. Die Aussage, die Familie D._____ habe seit Generationen ein ordentliches, bürgerliches Leben, aber kein Luxusleben geführt (Urk. 603/567 S. 15), ist unbelegt, zumal nicht bekannt ist, wie viel Geld zur Bestreitung des Familienunterhalts der Familie D._____ tatsächlich aufgewendet worden ist. Schon im Massnahmenverfahren hielt die Kammer fest, dass anerkannte Wohnkosten von Fr. 6'500.– gegen durchschnittliche Verhältnisse sprechen würden. Desgleichen wurde erwogen, dass der Beklagte seine finanziellen Verhältnisse nicht offenlege,

- 20 weshalb seine von ihm anerkannte Leistungsfähigkeit von monatlich Fr. 27'900.– bei einem ebenso anerkannten Jahresnettoeinkommen gemäss Lohnausweis von Fr. 500'000.– lediglich als Annäherungswert zu nehmen sei (Verfahren LZ170011: Urk. 39, S. 16 = Urk. 479 S. 16). 1.5 Der Beklagte macht weiter geltend, die Lebenshaltung der Kindsmutter sei demgegenüber auch nicht einschlägig, denn diese ermögliche den Kindern selbst keine übertabellarische Lebenshaltung. Ganz im Gegenteil, anhand der Duplikbeilagen habe er bewiesen, dass die Kindsmutter die grossen Beträge praktisch ausschliesslich für sich selbst ausgegeben habe, soweit die Belege nicht erfunden, getürkt, doppelt gezählt oder dergl. seien. So sei z.B. nachgewiesen worden, dass von den durch die Kindsmutter behaupteten Restaurant-Aufwendungen in Höhe von Fr. 21'613.– nur gerade Fr. 792.– für die Kinder (und zwar für alle vier Kinder) aufgewendet worden seien, mithin Fr. 28.29 pro Monat für vier Kinder bzw. rund Fr. 7.– pro Kind (Urk. 603/567 S. 16). Wiederum genügt die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Es ist nicht Aufgabe der Berufungsinstanz, die vorinstanzlichen Rechtsschriften zu durchforsten, um diese Behauptung zu verifizieren (oben E. II./1.). Im Übrigen setzt sich der Beklagte mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander (Urk. 568 S. 49 ff.). 1.6 In ihrer Anschlussberufung werfen die Klägerinnen der Vorinstanz eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung und eine unrichtige Rechtsanwendung vor (Urk. 603/579 S. 7). Konkret bemängeln sie, dass die Vorinstanz die Bedarfe der ehelichen Kinder des Beklagten ausser Acht gelassen habe. Dieser habe die Bedarfe völlig untertrieben dargestellt und die Vorinstanz sei darauf hereingefallen. Die von der Vorinstanz errechneten Beträge für die Klägerinnen (aktuell Fr. 1'800.– bzw. Fr. 1'690.–) seien wesentlich tiefer als die Ausgaben, welche der Beklagte für seine ehelichen Kinder aufwende. Als Folge davon sei dann eine völlig pauschalisierte Berechnungsmethode gewählt worden. Wären die tatsächlichen Kosten der ehelichen Söhne von der Vorinstanz genauer angeschaut und erstellt bzw. geschätzt worden, so hätte sie diese Kosten als Grundlage auch für die Klägerinnen nehmen müssen. Dies zufolge des Grundsatzes der Gleichbe-

- 21 handlung der Kinder. Allein schon aus diesem Grund wäre demnach bei den Klägerinnen je von Ausgangsbedarfen von Fr. 3'000.– bzw. von Fr. 3'500.– auszugehen gewesen (Urk. 603/579 S. 7 f.). 1.7 Die pauschale Rüge geht fehl. Wie ausgeführt, schreibt das Gesetz keine Bemessungsmethode vor. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass die Berechnung der "tatsächlich gelebten Lebensstellung" (BGE 116 II 110 E. 3b) bzw. die konkrete Bedarfsermittlung nicht ohne gewisse Pauschalierungen auskommt, so dass das Abstellen auf vorgegebene Bedarfszahlen unumgänglich und auch ohne weiteres zulässig ist, soweit die erforderlichen Anpassungen vorgenommen werden. Dies hat die Vorinstanz in sehr sorgfältiger Weise getan (Urk. 568 S. 49 ff.). Die Klägerinnen setzen sich damit nicht substantiiert auseinander und genügen ihrer Rügepflicht nicht. Eine unrichtige Rechtsanwendung liegt nicht vor. Die von den Klägerinnen in der Anschlussberufung geltend gemachten Beträge für den Barbedarf von Fr. 3'000.– und von Fr. 3'500.– lassen sich auch nicht nachvollziehen. Ihr Verweis auf Randnote 2.8 ihrer Rechtsschrift betrifft einen von ihnen angenommenen hypothetischen Bedarf der ehelichen Kinder Q.______ und R._____. Dieser basiert auf einer Verdreifachung des Grundbetrags und der Position "Freizeit/Förderung/öV" gemäss den Zürcher Tabellen und wird mit dem Umstand begründet, dass das Bundesgericht im Entscheid 5A_1020/2015 eine Verdreifachung des Grundbetrages geschützt habe (Urk. 603/579 S. 4). Allerdings betrifft dieser Bundesgerichtsentscheid nicht die ehelichen Kinder des Beklagten, weshalb sich daraus nichts ableiten lässt. Da es sich weiter nicht erschliesst, wie sich - ausgehend von einem einfachen Grundbetrag von Fr. 400.– bzw. von Fr. 600.– - die Beträge von Fr. 3'000.– bzw. von Fr. 3'500.– zusammensetzen (Urk. 603/567 S. 8), ist auf die Forderung nicht weiter einzugehen bzw. diese abzuweisen. 1.8 Nach dem Gesagten bleibt es bei dem von der Vorinstanz ermessenweise angenommenen Zuschlag von 50 %. 2. Pflege und Erziehung: August 2012 - Dezember 2016

- 22 - 2.1 Die Zürcher Tabellen wurden bis Dezember 2016 in die Kategorien Ernährung, Bekleidung, Unterkunft, weitere Kosten sowie Pflege und Erziehung gegliedert. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Beklagte habe für den Barbedarf aufzukommen, während die Kindsmutter die Pflege und Erziehung in natura leiste. Die von den Klägerinnen geltend gemachten Kosten für eine Nanny im Betrag von monatlich Fr. 5'106.– resp. ab August 2016 von Fr. 3'603.– seien nicht anzurechnen. Die Klägerinnen 2 und 3 würden beide die Schule bzw. den Kindergarten besuchen und seien zu einem grossen Teil extern betreut. Die Klägerin 3 bedürfe aufgrund ihrer schweren Behinderung mit starken Einschränkungen der geistigen, emotionalen, kommunikativen und motorischen Fähigkeiten jedoch auch in der übrigen Zeit einer intensiven Betreuung und werde dauerhaft auf Hilfe und Unterstützung angewiesen sein (mit Verweis auf www…[Organisation].ch, Stichwort Rett-Syndrom). Der behinderungsbedingte Mehraufwand in der Betreuung der Klägerin 3 sei vordergründig durch die Hilflosenentschädigung abgegolten, welcher ein schadenersatzähnlicher Charakter zukomme. Die Geldleistung werde der hilflosen Person im Hinblick auf eine bestimmte Verwendung ausgerichtet und sei folglich zweckgebunden. Die Bemessung der Hilflosenentschädigung erfolge pauschal auf der Grundlage des Prinzips der abstrakten Bedarfsberechnung, abhängig vom Schweregrad der Hilflosigkeit und unabhängig von den effektiv entstandenen Kosten (Art. 42 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 37 IVV: schwere, mittelschwere und leichte Hilflosigkeit; Urteil des Bundesgerichts I 615/06 vom 23. Juli 2007, E. 5.3.). Die von den Klägerinnen 2 und 3 aufgeführten Kosten für die Fremdbetreuung seien demnach nicht im angemessenen und vom Beklagten zu deckenden Bedarf zu berücksichtigen. Aufgrund der sehr guten wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten und der gesundheitlichen Einschränkung und 24- Stunden-Betreuung der Klägerin 3 – Letztere habe schliesslich auch Auswirkungen auf die Betreuungssituation der Klägerin 2 – rechtfertige es sich jedoch vorliegend, die Kosten für Pflege und Erziehung nicht wie üblich aufgrund der Erbringung in natura durch die betreuende Mutter in Abzug zu bringen, sondern in Höhe der Kinderkosten-Tabellenwerte (indes ohne weitere Erhöhung) sowohl bei der Klägerin 3 als auch bei der Klägerin 2 zu berücksichtigen (Urk. 568 S. 70 f.).

- 23 - 2.2 Der Beklagte moniert, die Vorinstanz habe die Beträge für Pflege und Erziehung belassen, obwohl sie (zu Recht) festgestellt habe, diese müssten durch die Kindsmutter in natura erbracht werden. Bereits das Obergericht habe im VSM- Entscheid-Verfahren erwogen, es falle für die Klägerin 3 ein erhöhter Betreuungsaufwand an. Dies treffe nicht zu. Die Kinder seien fremdbetreut, obwohl die Kindsmutter nicht arbeite. Die Kindsmutter würde bei Integration der Beiträge Gelder für Leistungen erhalten, die sie nie erbracht habe, obwohl sie zur Betreuung ihrer Kinder gemäss den bisherigen Unterhaltsurteilen verpflichtet gewesen wäre. Auch habe die Kindsmutter die Klägerin 3 als das anspruchsloseste ihrer Kinder bezeichnet (Urk. 603/567 S. 17). 2.3 Auch wenn die Klägerin 3 ein anspruchsloses Kind ist, ändert das nichts an der Tatsache, dass ihre Erkrankung am Rett-Syndrom zu einer dauerhaften schweren körperlichen und geistigen Behinderung führt und sie fortwährend auf Hilfe und Unterstützung angewiesen ist. Der KOFA-Abklärungsbericht vom 14. September 2018 bezeichnet die Klägerin 3 als schwerstbehindert (Urk. 603/575 S. 20). Weder im VSM-Verfahren noch im erstinstanzlichen Verfahren wurde übersehen, dass die beiden Kinder in die Schule bzw. in den Kindergarten gehen und während des Tages zu einem grossen Teil fremdbetreut sind (Verfahren LZ170011: Urk. 39 S. 26 = Urk. 479 S. 26; Urk. 568 S. 71). Allerdings geht es nicht nur um die Tagesbetreuung. Denn sog. Pflege und Erziehung (sog. Naturalunterhalt) wird auch morgens, abends, nachts und an Wochenenden sowie in den (Schul-)ferien geleistet und umfasst beispielsweise auch Krankenbetreuung, Kochen, Waschen etc. (vgl. auch BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019, E. 4.3.3). Entscheidend für die Anrechnung eines solchen Betrags sind vorliegend einerseits die sehr guten wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten; andrerseits ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass für das Kind ein selbständiges und unabhängiges Leben unmöglich ist und die Erkrankung am Rett-Syndrom eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung erfordert (vgl. auch Urk. 603/575 S. 14). Es versteht sich von selbst, dass diese umfassende Betreuungssituation auch Auswirkungen auf die Klägerin 2 hat, welche früh auf sich selbst gestellt sein wird.

- 24 - 2.4 Der Beklagte wendet weiter ein, schliesslich würden sämtliche sonstigen behinderungsbedingten Kosten der Klägerin 3 von der IV gedeckt. Er habe nachgewiesen, dass sie ergänzend zur IV-Rente von monatlich Fr. 1'176.– weitere Leistungen nach Bedarf und Aufwand erhalte, wie der sog. Assistenzbetrag, welcher für externe Pflegeleistungen von Betreuungspersonen bezahlt werde. Maximal 60h pro Monat könnten derart an externer Pflege beantragt werden und würden damit gesamthaft externen Betreuungsvergütungen von Fr. 1'974.– bis Fr. 5'268.– entsprechen. Zudem erhalte die Klägerin 3, wie das Obergericht zurecht festgestellt habe, seit mm.2017 Zuschläge für die "Hilfe bei der Körperpflege" (Urk. 603/567 S. 17 f.; Urk. 596 S. 14). Letztere Angabe ist nicht stichhaltig, da es um die Phase August 2012 bis Ende 2016 geht. Und was den Assistenzbeitrag betrifft, so geht der Beklagte selbst davon aus, dass dieser Anspruch erst seit vergangenem Jahr besteht (Urk. 596 S. 14), mithin seit 2018, weshalb er für die zu beurteilende Phase ebenfalls nicht zielführend ist. Anspruchsvoraussetzung ist nämlich neben dem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, dass das Kind die obligatorische Schule in einer Regelklasse besucht (Art. 42quater IVG; Art. 39a IVV). Zu berücksichtigen ist vielmehr, dass eine Betreuung sichergestellt werden muss bzw. musste, und zwar an jedem Tag und auch an den Wochenenden und in den Ferien. Denn der Beklagte hatte und hat keinen Kontakt zur Klägerin 2 und zur Klägerin 3 (und will auch inskünftig keinen Kontakt; vgl. Berufungsantrag Ziff. 5) und übernahm bzw. übernimmt weder regelmässig einen Teil der aufwendigen und intensiven Betreuung an den Wochenenden noch während gewisser Ferienwochen. Daher ist der vorinstanzliche Entscheid angemessen und zu bestätigen. 3. Gesundheitskosten Klägerin 3 3.1 Ab 2017 sprach die Vorinstanz der Klägerin 3 neben dem um 50 % erhöhten Tabellenwert pauschale Gesundheitskosten von Fr. 250.– bis mm.2024 zu, d.h. bis zum 12. Altersjahr (Urk. 568 S. 86 - 88). Die Vorinstanz erwog, aufgrund der Erkrankung am Rett-Syndrom müsse von andauernd hohen Gesundheitskosten ausgegangen werden. In den Jahren 2015 und 2016 (recte 2014 und 2015) habe die Klägerin 3 Gesundheitskosten von Fr. 8'607.10 und von Fr. 936.80 gehabt, was durchschnittlich Fr. 395.– pro Monat entspreche. Obwohl auffalle, dass diese

- 25 - Kosten grossmehrheitlich aus von der Kindsmutter der Krankenkasse eingereichten Rechnungen herrührten, erscheine eine Korrektur angezeigt. Gemäss Kinderkosten-Tabelle würden die Gesundheitskosten ab Januar 2017 mit Fr. 25.– sehr tief ausfallen, weshalb es sich rechtfertige, eine pauschale Erhöhung um zusätzliche Fr. 250.– vorzunehmen (Urk. 568 S. 61 f.). 3.2 Der Beklagte trägt vor, er wehre sich nicht gegen die von der Vorinstanz anerkannten Krankengrundversicherungen samt Zusatzversicherungen. Allerdings habe die Vorinstanz zusätzlich die Kostenposition "Gesundheitskosten" mit Verweis auf die eingereichten Rechnungen verzehnfacht. Aus dem zitierten Actorum (Urk. 279/2) sei nämlich nicht ersichtlich, wofür die Beträge von Fr. 8'607.10 und Fr. 936.80 angefallen seien. Die nachfolgenden Belege würden jedoch zeigen, dass die Kindsmutter die von der IV gemäss Urk. 279/4 nicht übernommenen, weil als unangemessen hoch qualifizierten Kosten für das Spezialbett auch noch der Krankenkasse zur Bezahlung gesandt habe. Dieses für die Klägerin 3 wichtige Spezialbett habe die Kindsmutter nach … [Staat] verschifft und bis jetzt nicht zurückgeholt. Im Folgejahr 2016 seien die Gesundheitskosten mit Fr. 936.80 im Rahmen der Tabellenwerte gelegen, was beweise, dass keine höheren Gesundheitskosten angefallen seien. Die Kindsmutter hätte mit Leichtigkeit Rechnungen, die sie der Krankenversicherung und der IV gesandt habe, auch der Vorinstanz einreichen können. Das habe sie nicht getan. Eine Erhöhung der tabellarischen Bedarfsposition sei deshalb nicht gerechtfertigt und eine Verzehnfachung des tabellarischen Wertes sei erst recht willkürlich (Urk. 603/567 S. 24 f.). 3.3 Die Kosten für das Spezialbett sind vorliegend nicht aussagekräftig, da im monatlichen Unterhaltsbeitrag nur wiederkehrende Auslagen zu berücksichtigen sind. Dass die IV die Anschaffung des Spezialbetts als zu hoch taxierte und ihre Rückerstattung entsprechend reduzierte (Urk. 279/4 S. 2), ändert daran nichts. Die Behauptung, die Kindsmutter habe von der IV nicht bezahlte Rechnungen an die Krankenkasse weitergeleitet, erhärtet sich aus der vom Beklagten erwähnten Urkunde 279/2 nicht. Denn der teilweise abschlägige Bescheid der IV datiert vom 22. April 2016 (Urk. 279/4), während die Krankenkassenbelege der SWICA bereits vom Januar 2015 bzw. Januar 2016 stammen (Urk. 279/2). Es ist zeitlich gar

- 26 nicht möglich, dass die Rechnungen für die Jahre 2014 und 2015 auch den von der IV nicht bezahlten Betrag enthalten. Die Vorinstanz hat sich für die Berechnung der Pauschale von Fr. 250.– an den Mittelwert der Jahre 2014/15 angelehnt, was vertretbar ist. Mit der Erwägung nämlich, dass ab 2017 (resp. für die Klägerin 3 ab der Phase VI, d.h. ab mm.2018) der Tabellenwert lediglich Fr. 25.– beträgt, setzt sich der Beklagte nicht auseinander. Insgesamt erscheint das Vorgehen angemessen und die Beträge sind zu bestätigen. 4. Wohnkosten 4.1 Die Vorinstanz veranschlagte für jedes Kind einen Wohnkostenanteil von Fr. 1'075.– von August 2012 bis Dezember 2016 und von Fr. 750.– ab Januar 2017. Im Wesentlichen erwog sie, dass grundsätzlich vom aktuellen, konkreten Mietzins auszugehen sei, den der Inhaber der elterlichen Obhut zu entrichten habe, sofern die Wohnungsgrösse angemessen sei und der Mietzins im ortsüblichen Rahmen liege. Die Kindsmutter und die Klägerinnen 2 und 3 hätten in der Vergangenheit immer wieder die Wohnadresse gewechselt. Von der anfänglichen Eigentumswohnung der Kindsmutter und von F._____ in H._____ seien sie in eine Wohnung an der I._____-allee …, … Zürich, gezogen, von dort ins Hotel J._____, dann vorübergehend nach … [Staat] und schliesslich in ihre derzeitige Wohnung am K._____-weg …, … Zürich, welche im Alleineigentum der Kindsmutter stehe. Zu den tatsächlichen aktuellen Wohnkosten der Klägerinnen 2 und 3 am K._____weg … würden einzig ein Grundbuchauszug vom 1. Februar 2017 sowie ein Hypothekarvertrag zwischen dem Ehepaar C._____F._____ und der L._____ im Recht liegen. Die Klägerinnen 2 und 3 hätten die Wohnkosten am K._____weg … gegenüber der Kinderbeiständin mit Fr. 3'300.– bzw. Fr. 3'531.75 Hypothekarkosten beziffert. Der Beklagte gehe gestützt auf ein Schreiben der Kinderbeiständin von monatlichen Hypothekarkosten von Fr. 1'511.75 aus und führe aus, dass lediglich der Kreditvertrag der L._____ im Grundbuch eingetragen und zu berücksichtigen sei. Im vorliegenden Grundbuchauszug – so die Vorinstanz weiter – seien neben den Fr. 1.1 Mio. der L._____ noch zwei weitere Registerschuldbriefe über insgesamt Fr. 280'000.– eingetragen. Zudem sei zu bemerken, dass aus dem Schreiben der Kinderbeiständin hervorgehe, dass es sich bei den

- 27 - Fr. 1'511.75 um den Anteil der Klägerinnen 2 und 3 handle und nicht um die gesamten Hypothekarkosten. Mangels Belegen könne nicht auf die aktuellen Wohnkosten abgestellt werden. Die Vorinstanz bezog sich alsdann auf die Eigentumswohnung in H._____, welche die Kindsmutter zur Zeit der Beziehung zum Beklagten mit F._____ bewohnt hatte, und führte aus, nach dem Auszug des Ehepaars C._____F._____ sei diese Wohnung mit Fr. 4'300.– zur Vermietung angeboten worden, was 2011 einem überdurchschnittlichen Preis entsprochen habe. Der Beklagte habe seine eigenen Gesamtwohnkosten mit Fr. 4'540.– und später mit Fr. 6'500.– für sich und seine Familie beziffert. Beide Eltern der Klägerinnen 2 und 3 hätten in gehobenen Wohnverhältnissen gelebt. Da die Klägerinnen 2 und 3 an den guten wirtschaftlichen Verhältnissen partizipieren dürften, erscheine es angemessen, vorliegend einen Mittelweg zu wählen und von Wohn- inkl. Nebenkosten in Höhe von Fr. 4'300.– auszugehen. In der Folge teilte die Vorinstanz diesen Betrag auf (sinngemäss grosse und kleine) Köpfe auf und sprach Fr. 1'075.– bzw. Fr. 720.– zu (Urk. 568 S. 57 ff.). 4.2 Der Beklagte hält daran fest, dass konkret für die Wohnung am K._____weg … einzig die Hypothekarkosten der L._____ im Betrag von Fr. 1'511.– pro Monat anfielen. Dies führe umgelegt auf die Kindsmutter und ihre vier Kinder zu Wohnkosten von Fr. 251.– pro Kind. Ab November 2016 habe es beim Tabellenbedarf zu bleiben. Die von der Kindsmutter behaupteten Hypothekarschulden bei der M._____-Bank würde es nicht geben. Bei den M._____-Schulden müsse es sich gleichermassen um Konsumschulden der Kindsmutter handeln wie bei den Darlehen von N._____, O._____ und P._____. Diese Darlehen würden keinen Wohnbedarf darstellen (Urk. 567 S. 22 f.). Weiter behauptet der Beklagte in diesem Zusammenhang, dass die Kindsmutter die von ihm seit Juni 2015 pünktlich geleisteten Unterhaltsbeiträge veruntreue (Urk. 603/567 S. 22). Eine allfällige Zweckentfremdung vorsorglich geleisteter Kinderunterhaltsbeiträge hat keinen Einfluss auf die definitiv festzulegenden Unterhaltsbeiträge. Ob die Kindsmutter Zahlungen, die für den Unterhalt der Kinder bestimmt waren, zweckentfremdet hat, ist nicht im vorliegenden Verfahren zu beurteilen, und Schulden, die sie angehäuft hat, hat sie selber zurückzuzahlen. Allfällige Unterhaltsbeiträge, die der Beklagte rückwirkend bezahlen muss, hat er auf die gemäss Verfügung der Vo-

- 28 rinstanz vom 16. Mai 2018 von der Beiständin zu eröffnenden und zu verwaltenden Kinderkonti zu bezahlen (Urk. 523). 4.3 Die Vorinstanz hat dem Umstand, dass die Klägerinnen 2 und 3 in den vergangenen Jahren häufig ihren Wohnsitz wechselten, mit einem sog. Mittelweg Rechnung getragen und auf den Betrag von Fr. 4'300.– abgestellt. Dieser Betrag entsprach wie ausgeführt dem umgerechneten Mietzins für die Eigentumswohnung in H._____, welche die Kindsmutter mit F._____ bewohnt hatte. Die Vorinstanz hat weiter diesen Betrag mit der Miete des Beklagten in Relation gebracht und auch dessen gute wirtschaftliche Verhältnisse in Betracht gezogen und gefolgert, dass sowohl die Kindsmutter wie der Beklagte in gehobenen Wohnverhältnissen lebten (Urk. 568 S. 59). Mit diesen entscheidrelevanten Erwägungen setzt sich der Beklagte nicht auseinander. Der Einwand, eine vergleichbare Wohnung am K._____-weg koste lediglich Fr. 2'500.– (Urk. 603/585 S. 22), ist haltlos, da es sich beim fraglichen Mietobjekt lediglich um eine 1.5 Zimmer-Wohnung mit 55 m2 handelt (Urk. 603/587/6). Im vorliegenden Verfahren sind Unterhaltsbeiträge rückwirkend für rund sieben Jahre und inskünftig für zumindest weitere elf Jahre festzulegen, weshalb der von der Vorinstanz eingeschlagene Mittelweg vertretbar ist. Der Beklagte ging selber im erstinstanzlichen Verfahren in seinem Plädoyer zur "Hauptverhandlung / Vorsorgliche Massnahmen" am 29. September 2016 von Wohnkosten von Fr. 4'300.– aus (Urk. 280 Beilage 1: "Bedarfsberechnung der Klägerinnen", Rz. 5 f.). Demnach sind die Wohnkosten, welche auf der seinerzeit mit F._____ bewohnten Wohnung basieren, für die ganze Dauer der Unterhaltspflicht mit einem Drittel (bzw. einem Sechstel pro Kind) zu veranschlagen, unabhängig davon, dass anfangs 2016 die Zwillinge auf die Welt gekommen sind und sich die Kindsmutter im Herbst 2016 von ihrem Ehemann getrennt hat. Entsprechend sind pro Kind Fr. 720.– anzurechnen. Dieser Betrag stimmt ausserdem mit dem vom Beklagten für seine beiden Söhne Q._____ und R._____ vor Vorinstanz anerkannten Anteil von je Fr. 722.– überein, bezogen auf die Miete in S._____ (Urk. 280 Beilage 2: "Bedarfsberechnung der Kinder D._____, Rz. 9 f). 4.4 Nach dem Gesagten sind in der Phase I und Phase II (August 2012 bis Ende 2015) die Wohnkosten je um Fr. 355.– pro Phase und Kind zu reduzieren.

- 29 - 5. Betreuungsunterhalt 5.1 Die Vorinstanz verpflichtete die Kindsmutter zu einem 50 %-Pensum ab mm.2020. Im Wesentlichen erwog sie, die Klägerinnen 2 und 3 besuchten seit klein auf beide eine Tagesschule bzw. einen Tageskindergarten, weshalb ein erheblicher Teil der Betreuungsaufgabe für die Klägerinnen 2 und 3 auf Seiten der Kindsmutter wegfalle. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Klägerinnen 2 und 3 auch weiterhin eine Tagesschule besuchen würden. Vor diesem Hintergrund wäre der Kindsmutter eine Erwerbstätigkeit grundsätzlich bereits im jetzigen Zeitpunkt möglich, da die Klägerinnen 2 und 3 aktuell und in Zukunft grossmehrheitlich in der Schule bzw. im Kindergarten betreut würden. Zu berücksichtigen sei jedoch, dass die Klägerinnen 2 und 3 mit acht und sechs Jahren noch ziemlich jung seien. Durch die Behinderung der Klägerin 3 bestehe aktuell sodann ein erhöhtes Bedürfnis nach Anwesenheit der Kindsmutter. Unter diesen Umständen sei der Kindsmutter im jetzigen Zeitpunkt noch keine Erwerbstätigkeit zumutbar. Mit zunehmendem Alter der Klägerinnen 2 und 3 würde sich deren Betreuungsbedarf jedoch weiter reduzieren. Aufgrund der weitgehenden Betreuung der Klägerinnen 2 und 3 in Tagessschule und -kindergarten sei es der Kindsmutter deshalb möglich und zumutbar, ihre Erwerbstätigkeit in einem 50 %-Pensum wieder aufzunehmen, sobald die Klägerin 3 acht Jahre alt sei (ab tt.mm.2020; Urk. 568 S. 75 f.). 5.2 Der Beklagte kritisiert, das Bundesgericht verpflichte die Mütter zur Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 50 % ab der obligatorischen Einschulung der Klägerin 3, mithin seit August 2016. Die Vorinstanz habe aber übersehen, dass die Kinder von Juni 2017 bis Juni 2018 unbestrittenermassen in … [Staat] gewesen seien, während die Kindsmutter sie nach eigener Aussage gerade nicht betreut habe. Wenn die Kindsmutter "hin und her reisen" könne, könne sie auch arbeiten. Für die Zeit von Juni 2017 bis Juni 2018 könne deshalb kein Betreuungsunterhalt geschuldet sein. Seit August 2018 würden die Kinder beide ganztags in die Schule gehen, nämlich die Klägerin 3 in die Schule für Mehrfachbehinderung und A._____ in eine namentlich nicht genannte Ganzta-

- 30 gesschule. Betreuungsunterhalt sei deshalb nicht geschuldet (Urk. 603/567 S. 25 f.). 5.3 Der Beklagte fordert im Ergebnis die rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Einkommens. Wird einer Partei ein hypothetisches Einkommen angerechnet, ist dies grundsätzlich nur für die Zukunft und nicht rückwirkend möglich (vgl. statt vieler OGer ZH LE170065 vom 16.04.2018, E. IV.B.4.2.4). Darüber hinaus ist dem Betreffenden hinreichend Zeit zu lassen, die rechtlichen Vorgaben in die Tat umzusetzen. Somit ist bis zur Anrechnung eines hypothetischen Einkommens eine dem Zweck und den Umständen angemessene Übergangsfrist einzuräumen (BGE 129 III 417 E. 2.2; BGE 114 II 13 E. 5). Ein von dem erwähnten Grundsatz abweichender Entscheid, mit dem ein hypothetisches Einkommen ohne Umstellungsfrist oder gar rückwirkend angerechnet wird, rechtfertigt sich bloss bei Vorliegen von besonderen Umständen, so wenn der betroffenen Partei ein unredliches Verhalten vorgeworfen werden muss oder wenn die geforderte Umstellung und das Erfordernis eines vermehrten beruflichen Einsatzes für sie klar vorhersehbar waren (BGer 5A_549/2017 vom 11. September 2017, E. 4; BGer 5A_184/2015 vom 22. Januar 2016, E. 3.2). Diese Voraussehbarkeit kann grundsätzlich frühestens mit der Zustellung des erstinstanzlichen Entscheids bejaht werden (OGer ZH LE170065 vom 16.04.2018, E. IV.B.4.2.4). Gründe für eine rückwirkende Anrechnung im Sinne der zitierten Rechtsprechung liegen nicht vor. Daher ist auf die Vorbringen des Beklagten nicht einzugehen. Da sich die Übergangsfrist nach den Umständen des Einzelfalls richtet, die Vorinstanz ihren Entscheid mit den spezifischen Betreuungsbedürfnissen der Klägerin 3 begründet hat und bis mm.2020 lediglich rund drei Monate verbleiben, besteht für eine Anrechnung eines hypothetischen Einkommens vor mm.2020 ohnehin kein Raum. 5.4 Weitere konkrete Rügen zu dem nach neuem Recht geschuldeten Betreuungsunterhalt (Art. 276 Abs. 2 ZGB; in Kraft seit 1.1.2017) werden vom Beklagten nicht vorgebracht. Der Beklagte setzt sich mit den entsprechenden Erwägungen nicht auseinander (Urk. 568 S. 71 ff.). 5.5 Die Klägerinnen beanstanden in ihrer Anschlussberufung ebenfalls den Entscheid der Vorinstanz. Die Auffassung, die Kindsmutter könne im mm.2020 eine

- 31 - 50 %-Erwerbstätigkeit aufnehmen, sei nicht haltbar und stelle eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung wie auch eine unrichtige Rechtsanwendung dar. Es sei notorisch, dass das Rett-Syndrom mit zunehmendem Alter und insbesondere in der Pubertät sich erheblicher auswirke und, wie anzunehmen sei, entsprechend sich der Zustand der Klägerin 3 verschlechtern werde. Es könnten dann epileptische wie auch spastische Anfälle auftreten und die motorischen Fähigkeiten würden sich weiter zurückbilden. Angesichts dieser zu erwartenden Verschlechterung könne der Kindsmutter eine Erwerbstätigkeit weder jetzt noch in absehbarer Zeit zugemutet werden (Urk. 603/579 S. 10). 5.6 Der Beklagte hält dem in der Anschlussberufungsantwort entgegen, die Kindsmutter interessiere sich nicht für die Klägerin 3, sie übe die Betreuung der behinderten Klägerin 3 nicht aus, sie sei nicht deren zentrale Bezugsperson. Für die Beurteilung der Befristung des Betreuungsunterhalts seien nur die unmittelbar bekannten Tatsachen zu berücksichtigen. Eine allfällige Veränderung sei auf dem Abänderungsweg geltend zu machen. Dazu komme, dass bei einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes die IV die Stufe der Hilflosigkeit neu zu überprüfen hätte, womit dann standardisiert Fr. 1'896.– ausbezahlt würden. In Tat und Wahrheit müsse die Kindsmutter wegen der vollumfänglichen Fremdbetreuung eine Vollzeiterwerbstätigkeit aufnehmen und sich an den Fremdbetreuungskosten angemessen beteiligen (Urk. 603/585 S. 41 ff.). 5.7 Mit Entscheid BGE 144 III 481 hat das Bundesgericht die Rechtsprechung zur (Wieder-)Aufnahme einer Erwerbstätigkeit des hauptbetreuenden Elternteils dem neuen Kindesunterhaltsrecht angepasst und das sog. Schulstufenmodell für anwendbar erklärt. Diese Rechtsprechung ist in allen Teilen anzuwenden, selbst wenn diese den kantonalen Gerichten noch nicht bekannt sein konnte (BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019, E. 3.2). Von den Richtlinien (BGE 144 III 481 Ingress) kann aufgrund pflichtgemässer richterlicher Ermessensausübung im Einzelfall abgewichen werden. Spezifische Besonderheiten des Einzelfalles waren schon nach der bisherigen Rechtsprechung zu berücksichtigen (BGE 144 III 481 E. 4.7.9).

- 32 - 5.8 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid zur Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ab mm.2020 mit den tatsächlichen Verhältnissen. Sie verwies, wie ausgeführt, auf den Umstand, dass die Klägerinnen 2 und 3 seit klein auf beide eine Tagesschule bzw. einen Tageskindergarten besuchten und dass davon auszugehen sei, dass die Klägerinnen auch weiterhin eine Tagesschule besuchen würden. Die Klägerin 3 besucht aktuell die Schule T._____ in Zürich- U._____ (T._____) und vor und nach der Schule den Hort (Urk. 603/575 S. 14 ff. ). Die Auffassung der Vorinstanz, dass die Klägerinnen, und im hier interessierenden Fall insbesondere die Klägerin 3, weiterhin während des Tages fremdbetreut werden, trifft also zu. Mit der entscheidrelevanten Begründung, beide Kinder seien tagsüber ausser Haus und dies seit Jahren, setzen sich die Klägerinnen nicht auseinander. Vielmehr halten sie eher tatsachenwidrig fest: "Entsprechend wird die Mutter stets verfügbar sein müssen und B._____ begleiten im Alltag, wie sie dies bereits jetzt tut." (Urk. 603/579 S. 10). Gemäss Botschaft führt die Betreuung des Kindes nur dann zu einem Betreuungsunterhalt, wenn sie während einer Zeit erfolgt, während der dem betreuenden Elternteil ansonsten die Ausübung einer Erwerbstätigkeit möglich wäre (Botschaft Kindesunterhalt, BBl 2014 529 554). Folglich kann der Vorinstanz auch nicht vorgeworfen werden, sie habe das Recht nicht richtig angewandt. Vor dem Hintergrund der schweren Beeinträchtigung der Klägerin 3 ist dagegen auch der Beklagte nicht zu hören, wonach die Kindsmutter einer vollen Erwerbstätigkeit nachzugehen und sich auch an den Fremdbetreuungskosten zu beteiligen habe. Die Vorinstanz hat sich dazu geäussert, weshalb der Beklagte den ganzen Barunterhalt zu leisten hat. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen verwiesen werden (Urk. 568 S. 43 f.). Wie sich indes der Gesundheitszustand in der Pubertät im konkreten Fall entwickeln wird, kann aus heutiger Sicht nicht verlässlich prognostiziert werden. "Die Entwicklung verläuft bei jedem Kind unterschiedlich." (www…[Organisation].ch, Stichwort Rett-Syndrom). Die Klägerinnen reichten mit ihrer Anschlussberufung auch nicht einen ärztlichen Bericht zu den Akten, der sich spezifisch zu einer allfälligen Prognose äussern würde. Sollte sich der Gesundheitszustand wesentlich verändern, ist die Klägerin 3 auf ein Abänderungsverfahren zu verweisen.

- 33 - 5.9 Nach dem Gesagten bleibt es bei der Anrechnung eines 50 %-Pensums in der Höhe von Fr. 4'250.– ab tt.mm.2020. 6. Privatschule Klägerin 2 6.1 Vor Vorinstanz machten die Klägerinnen 2 und 3 Privatschulkosten geltend. Sie begründeten dies damit, dass es für sie enorm wichtig sei, die englische Sprache perfekt zu beherrschen, da sie gegebenenfalls mit der Kindsmutter zukünftig in ein englischsprachiges Land auswandern würden. Bei der Klägerin 2 würden die Englischkenntnisse sodann die Erfolgschancen im Berufsleben steigern. Der Beklagte hielt dagegen. Die Klägerinnen müssten vielmehr Deutsch statt Englisch lernen. So verstünden sich nicht einmal die Geschwister untereinander und auch die englischsprachige Nanny könne die Klägerin 3 nicht verstehen und umgekehrt (Urk. 568 S. 64 f.). 6.2 Die Vorinstanz erwog, nach eigenen Ausführungen habe die Klägerin 2 die V._____ besucht und anschliessend die W._____. Es sei nicht ausgewiesen, dass sich die Eltern über eine Unterbringung der Klägerin 2 in einer Privatschule geeinigt hätten. Die Klägerin 2 könne auch in einer staatlichen Schule, allenfalls mit zusätzlichem Englischunterricht, gut Englisch lernen. Die Klägerin 3 besuche die … Schule, für welche keine ausserordentlichen Kosten anfallen würden. Die Klägerinnen 2 und 3 hätten nicht substantiiert geltend gemacht, dass sie auf den Besuch einer Privatschule angewiesen wären bzw. ein solcher in Absprache mit dem Beklagten erfolgt sei. Mit einer pauschalen Erhöhung der Tabellenwerte liessen sich sodann auch allfällige auswärtige Verpflegungskosten im Zusammenhang mit der Schule abdecken (Urk. 568 S. 65). 6.3 In der Anschlussberufung machen die Klägerinnen geltend, die Vorinstanz mache eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung, wenn sie als nicht erstellt betrachte, dass dem Besuch der Privatschule der Klägerin 2 eine gemeinsame Absprache der Eltern zugrundeliege. Der Beklagte habe die Position der Privatschule wie auch deren Begründung mit Verweis namentlich auf die gemeinsame Absprache der Eltern wie auch mit Verweis auf seine ebenfalls die Privatschule besuchende eheliche Tochter nicht gehörig und umfassend bestritten. Erst im zwei-

- 34 ten Parteivortrag anlässlich der Hauptverhandlung habe der Beklagte zugestanden, dass seine Tochter AA._____ tatsächlich ebenfalls die Privatschule besucht habe. Aufgrund des Prozessverhaltens des Beklagten seien seine diesbezüglichen Abstreitungen unglaubhafte Schutzbehauptungen. Sodann spreche eine natürliche Vermutung dafür, dass er dies auch bei den hier beteiligten Kindern befürwortet habe. Der von der Vorinstanz vorgenommene gegenteilige Schluss sei demnach aufgrund der im Recht liegenden Behauptungen unhaltbar und eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung (Urk. 603/579 S. 8 f.). 6.4 Der Beklagte hält an seiner erstinstanzlichen Auffassung fest. Es sei nie eine "gemeinsame Entscheidung" gefällt worden. "Und zwar deshalb, weil es auch keine Paarbeziehung gab. Kein Zusammenleben. Kein Auftreten gemeinsam. Nichts. Die Affäre fand im Geheimen statt - bis zum 18. Juli 2012, als die Kindsmutter AB._____ überrumpelte …" Die Klägerin 2 wäre im Sommer 2016 in der öffentlichen Schule eingeschult worden. Die Kindsmutter und der Beklagte seien sich beim Eintritt in den Kindergarten seit zwei und bei der Einschulung seit vier Jahren in diversen Gerichtsverfahren in Zivil- und Strafsachen gegenübergestanden. Weiter müsse die Klägerin 2 zur Förderung der Integration die öffentliche Schule besuchen, damit sie die deutsche Sprache erlerne. Im Haushalt der Kindsmutter spreche niemand Deutsch. Sodann habe nur ein eheliches Kind die Privatschule besucht, und dies nur deshalb, weil AB._____ ganztags habe erwerbstätig sein wollen; sie habe die Privatschule selber bezahlt. Schliesslich macht der Beklagte geltend, dem Beistand gegenüber habe die Kindsmutter repetiert, dass ein "privater Gönner" der Klägerin 2 die Schule finanziert habe. Die Schulgelder seien der Kindsmutter für die Klägerin 2 geschenkt worden, sonst wäre der Gönner kein Gönner, sondern Darlehensgeber (Urk. 603/585 S. 27 ff.). 6.5 In den weiteren Replikeingaben wenden die Klägerinnen ein, dass AA._____ derzeit eine Privatschule in AC._____, vermutungsweise die AD._____ besuche (Urk. 603/590 S. 2; Urk. 621) bzw. dass sich die Klägerin 2 auf den Grundsatz der Gleichbehandlung berufen könne (Urk. 614 S. 2). Demgegenüber bestreitet der Beklagte den (heutigen) Besuch der Privatschule (Urk. 617 S. 5; Urk. 623 S. 4) bzw. er hält daran fest, dass keine Privatschule anzurechnen sei (Urk. 608 S. 6).

- 35 - 6.6 Tatsächliche (oder natürliche) Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben. Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Tatsächliche Vermutungen bewirken keine Umkehrung der Beweislast zu Gunsten des Vermutungsträgers, sondern betreffen die Beweiswürdigung. Sie mildern die konkrete Beweisführungslast der beweisbelasteten Partei: Der Vermutungsträger kann den ihm obliegenden (Haupt-) Beweis unter Berufung auf die tatsächliche Vermutung erbringen. Um die tatsächliche Vermutung zu entkräften, muss der Vermutungsgegner nicht den Beweis des Gegenteils antreten. Er kann sich mit dem Gegenbeweis begnügen. Das bedeutet, dass er Zweifel an der Richtigkeit der Indizien (Vermutungsbasis) und der daraus gezogenen Schlussfolgerung (Vermutungsfolge) wecken muss. Gelingt dem Vermutungsgegner der Gegenbeweis, so greift die tatsächliche Vermutung nicht mehr und der Beweis ist gescheitert (BGer 5A_182/2017 vom 2. Februar 2018, E. 3.2.2 mit Hinweisen). 6.7 Nach Art. 62 BV sorgen die für das Schulwesen zuständigen Kantone für den ausreichenden, allen Kindern offenstehenden, an öffentlichen Schulen unentgeltlichen obligatorischen Grundschulunterricht (vgl. BGE 140 I 153 E. 2.3.2). Die Behauptung der Klägerinnen, es bestehe eine natürliche Vermutung dafür, dass der Beklagte den Besuch der Privatschule befürworte, ist aufgrund des Primats der öffentlichen Schule in der Schweiz nicht begründet. Bei der Frage der Einschulung handelt es sich um eine grundsätzliche Entscheidung, die als nicht alltäglich im Sinne von Art. 301 ZGB gilt (FamKomm Scheidung/Büchler/Clausen, Art. 301 N 8). Zwar ist der Beklagte nicht Sorgerechtsinhaber. Dennoch ist für die geltend gemachte Abmachung wegen des finanziellen Aspekts ein klares Zugeständnis zu verlangen. Die Klägerinnen erklären nicht, wann und in welcher Form diese gemeinsame Absprache erfolgt sein soll. Noch im Massnahmenverfahren wurde eine gemeinsame Absprache jedenfalls nicht behauptet (LZ170011: Urk. 39 = Urk. 479 S. 19). Aufgrund des seit Sommer 2013 hochstrittig geführten Vaterschafts- und Unterhaltsprozesses liegt es in der Tat nicht auf der Hand, dass der Besuch der Privatschule für die Klägerin 2, welche im Sommer 2014 kindergarten- und im Sommer 2016 primarschulpflichtig wurde, auf einer gemeinsamen Absprache beruhen soll. Aus Art. 8 ZGB folgt, dass jene Partei das Vorhanden-

- 36 sein einer behaupteten Tatsache zu beweisen hat, die aus ihr Rechte ableitet. So pauschal, wie die Klägerinnen behaupten, der Beklagte habe den Besuch der Privatschule gebilligt (Urk. 1 S. 21 ff.), so pauschal hat der Beklagte diesen Besuch in der Klageantwort abgelehnt "Die Kinder brauchen … keine Privatschule." (Urk. 303 S. 46). In der Replik behaupteten die Klägerinnen nicht, dass der Besuch der Privatschule auf einer gemeinsamen Abmachung beruhte. Vielmehr legten sie in der von ihnen genannten Rz 138 der Replik den Fokus auf die Gleichbehandlung mit den ehelichen Kindern des Beklagten und beantragten die Befragung des Beklagten, ob seine Kinder je das Angebot einer Privatschule in Anspruch genommen hätten (Urk. 340 S. S. 32 f.). Aus der Rechtsprechung zu Art. 285 Abs. 1 ZGB folgt, dass alle unterhaltsberechtigten Kinder eines Elternteils im Verhältnis zu ihren objektiven Bedürfnissen finanziell gleich zu behandeln sind. Ungleiche Unterhaltsbeiträge sind zulässig, soweit sich diese durch unterschiedliche Bedürfnisse begründen lassen bzw. sind «nicht von vornherein ausgeschlossen, bedürfen aber einer besonderen Rechtfertigung» (BGE 137 III 59 E. 4.2). Zum einen besucht oder besuchte nur die Tochter als eines der vier ehelichen Kinder des Beklagten eine Privatschule. Zum anderen legen die Klägerinnen in ihrer Anschlussberufung nicht dar, welche anderen objektiven Gründe für den Besuch einer Privatschule durch die Klägerin 2 sprechen könnten. Wie erwähnt, ist es nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, die Akten und die Rechtsschriften der Vorinstanz zu durchforsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat. Mit den vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Klägerin 2 die englische Sprache auch an der öffentlichen Schule erlernen und sich damit die geltend gemachten Berufschancen gleichwohl wahren könne, setzen sich die Klägerinnen nicht substantiiert auseinander und kommen ihrer Rügepflicht nicht nach. Auch das Argument, A._____ müsse eine Privatschule besuchen, da sie in der öffentlichen Schule zu wenig gefördert würde (KOFA-Abklärung: Urk. 603/575 S. 5, 23), ist zu wenig aussagekräftig, um den privaten Schulbesuch zu rechtfertigen. 6.8 Demzufolge ist der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen und es sind keine Kosten für die Privatschule anzurechnen.

- 37 - 7. Hortkosten Klägerin 3 7.1 In der Anschlussberufung werfen die Klägerinnen der Vorinstanz vor, ihre Feststellung, dass die von der Klägerin 3 besuchte Schule keine ausserordentlichen Kosten verursachen würde, sei unrichtig. Anlässlich einer Besprechung vom 18. Januar 2019 habe die Kindsmutter vom Sozialzentrum AE._____ diverse Rechnungen im Zusammenhang mit der nebenschulischen Hortbetreuung der Klägerin 3 ausgehändigt erhalten. Diese Extrabetreuung sei von der Leiterin der AF._____ zum Wohle der Klägerin 3 zu deren zusätzlichen Förderung dringend empfohlen worden. Seit Juni 2018 würden bis auf weiteres monatliche Kosten von Fr. 1'500.– anfallen, welche in den Bedarf der Klägerin 3 aufzunehmen seien (Urk. 603/579 S. 10 f.). 7.2 Der Beklagte bestreitet die Ausgaben. Erstens macht er geltend, die behaupteten Kosten seien prozessual verspätet vorgebracht worden (Urk. 603/585 S. 44). Dies trifft bei Verfahren um Kindesunterhalt nicht zu (E. II./2.). Zweitens wird vorgebracht, es handle sich um Rechnungen für die Ferienbetreuung (Urk. 603/585 S. 46). Dies trifft nur teilweise zu. Die Rechnungen beschlagen sowohl die wöchentlichen Hortbesuche als auch den Ferienhort im Juli/August und Oktober 2018 (Urk. 603/501/3). Weiter weist der Beklagte darauf hin, dass ab Phase VI (d.h. ab mm.2018) bereits Fr. 450.– unter dem Titel Freizeit/Förderung /Öv im Bedarf angerechnet seien, die Kindsmutter Betreuungsunterhalt von Fr. 815.– und zudem Fr. 1'176.– von der IV für Mehraufwand erhalte. Gesamthaft dürfe die Klägerin 3 für Fr. 2'441.– betreut und gefördert werden (Urk. 603/585 S. 45). 7.3 Wie den eingereichten Rechnungen des Sozialzentrums AE._____ zu entnehmen ist, besucht die Klägerin 3 den Hort viermal morgens und je fünfmal am Nachmittag/Abend und über Mittag (Urk. 603/581/3). Ergänzend erschliesst sich aus diesen Rechnungen, dass die Klägerin 3 selbst am Mittagstisch auf eine Betreuung angewiesen ist, was auf die starke Hilfsbedürftigkeit hinweist. Es geht denn bei der Betreuung im Hort auch nicht um ein "auslagern", wie der Beklagte unterstellt (Urk. 603/585 S. 46). Gemäss KOFA-Abklärung ist die kontinuierliche Förderung sehr zentral für die weitere Entwicklung, da sonst ein frühzeitiger Abbau der Fähigkeiten droht. Der Bericht äussert sich eigens zu den Möglichkeiten,

- 38 dass die Klägerin 3 an den Randzeiten und während der Ferien teilweise im Hort betreut werden könne (Urk. 603/575 S. 15). Mit anderen Worten ermöglicht der Hort eine zusätzliche professionelle Förderung, die zu Hause so nicht möglich ist, was klar im Kindeswohl liegt. Übrigens geht der Beklagte selbst davon aus, dass die Klägerin 3 ganztags in der Schule für Mehrfachbehinderung betreut werde. Er erklärt dazu, die Klägerin 3 fühle sich dort sehr wohl und sei bestens aufgehoben (Urk. 582 S. 21). Freilich ist der Hort, wie die Rechnungen belegen, im Gegensatz zur Schule, nicht unentgeltlich. Das sieht auch der Beklagte so, wenn er ausführt, der Hort sei nicht (ganz) gratis, allerdings habe es die Kindsmutter versäumt, eine Hortsubventionierung zu beantragen (Urk. 582 S. 21). Allein für die Hilfe beim Mittagstisch (Sonderbedürfnisse) fallen Fr. 210.– an (Urk. 603/581/3). Im Budget Januar 2019 veranschlagte die Beiständin die Hortkosten mit Fr. 1'067.60 (Urk. 593). Es erscheint daher gerechtfertigt, ab Juni 2018 (Eintritt der Klägerin 3 in die AF._____ [Urk. 603/575 S. 18]) einen monatlichen Beitrag zuzubilligen. Wie zuvor genannt, übernimmt der Beklagte keinerlei Betreuungsarbeit, weder an den Wochenenden und erst recht nicht in den Schulferien. Daher muss es der Kindsmutter, zu ihrer eigenen Entlastung, erlaubt sein, die Klägerin 3 auch während der Ferien an gewissen Tagen in den Hort zu schicken. Laut KOFA-Bericht wäre es sogar angezeigt, die Klägerin 3 an ca. zwei Wochenenden pro Monat zur Entlastung der Kindsmutter in eine Entlastungfamilie zu geben (Urk. 603/575 S. 24). Der Umstand, dass unter dem Titel Freizeit/Förderung/öV schon Fr. 450.– berücksichtigt sind, spricht nicht gegen eine weitere Anrechnung. Selbstverständlich ist auch die Klägerin 3 berechtigt, zuweilen in die Ferien zu fahren oder ihren Fähigkeiten entsprechende Freizeitgestaltung auszuüben. Nicht zu berücksichtigen ist vorliegend der Betreuungsunterhalt im Betrag von Fr. 815.–; eine kostenpflichtige Drittbetreuung ist im Rahmen des Barunterhaltes zu berücksichtigen (BGE 144 III 481 E. 4.3). Mit dem Betreuungsunterhalt werden die (indirekten) Kosten abgegolten, welche einem Elternteil dadurch entstehen, dass er aufgrund einer persönlichen Betreuung des Kindes davon abgehalten wird, durch Arbeitserwerb für seinen Lebensunterhalt aufzukommen (BGE 144 III 481 E. 4.3). Die Vorinstanz hat einlässlich begründet, warum im konkreten Fall bis mm.2020 Betreuungsunterhalt geschuldet ist (Urk. 568 S. 75), weshalb darauf zu verweisen ist. Was weiter die Hilf-

- 39 losenentschädigung für behinderungsbedingte Mehrkosten angeht, ist noch einmal daran zu erinnern, dass Naturalunterhalt auch abends, nachts, an den Wochenenden und in den Ferien geleistet wird (oben A.2.3), für deren Bewältigung die Kindsmutter auf zusätzliche Hilfe angewiesen ist. Beispielhaft sei erwähnt, dass gemäss KOFA-Abklärung vom 14. September 2018 die 2012 geborene Klägerin 3 weiterhin gewickelt werden muss, motorisch noch sehr auf Unterstützung angewiesen ist und nur einen kurzen Weg selber gehen kann sowie eine mangelhafte Sprachentwicklung hat (Urk. 603/575 S. 7 f.). Ob schliesslich die Kindsmutter subventionsberechtigt ist, bleibt zumindest fraglich. Sie verfügt über Wohneigentum mit unklarer Finanzierung und ihr Einkommen setzt sich nicht nur aus den im Streit liegenden Unterhaltsbeiträgen zusammen, sondern umfasst auch die Unterhaltsbeiträge für sich und die Zwillinge aus der ehelichen Beziehung mit F._____. Gemäss Bericht der Sozialarbeiterin an die KESB Zürich vom 17. April 2018 belaufen sich die Alimente für die Zwillinge auf je Fr. 3'100.–, exkl. Familienzulage (Urk. 513/3), und der Ehegattenunterhalt auf Fr. 5'500.– (Urk. 513/2). 7.4 Nach dem Gesagten ist der Bedarf der Klägerin 3 um einen Teil der geltend gemachten Hortkosten zu erhöhen. Die Vorinstanz hat mit dem Wegfall des Betreuungsunterhalts ab mm.2020 bereits Fr. 400.– Fremdbetreuungskosten zugestanden (Urk. 568 S. 88). Aufgrund der auch im Budget aufgenommenen Fr. 1'067.60 (Urk. 593) erscheint der Betrag etwas tief. Laut KOFA-Abklärungsbericht wird die Klägerin 3, je älter und grösser sie wird, umso mehr Betreuung und kontinuierliche Unterstützung gebrauchen (Urk. 603/575 S. 14). Daher erscheint es angemessen, den Betrag auf Fr. 800.– festzulegen. Damit wird auch dem beklagtischen Anliegen Rechnung getragen, wonach die Klägerin 3 Anspruch auf einen Assistenzbeitrag habe (Urk. 596 S. 14). Wegen der ungewissen persönlichen Entwicklung der Klägerin 3 ist der höhere Betrag jedenfalls bis zum 12. Altersjahr zu gewähren. Demnach beträgt der Unterhalt in der Phase VI (tt.mm.2018 bis 31. Mai 2018) unverändert Fr. 2'670.–, ab 1. Juni 2018 bis tt.mm.2020 erhöht er sich um die Fremdbetreuungskosten von Fr. 800.– auf Fr. 3'470.–. In der Phase VII ist der Unterhalt um Fr. 400.– aufzustocken, mithin auf Fr. 2'650.–. In der Phase VIII bleibt er unverändert mit Fr. 2'540.–, da nicht absehbar ist, wie dannzumal die Betreuung der Klägerin 3 aussehen wird.

- 40 - 8. Als Zwischenergebnis sind die folgenden Korrekturen vorzunehmen: 8.1 Der Unterhalt der Klägerinnen 2 und 3 ist in den Phasen I und II, d.h. von 6. August 2012 bis 31. Dezember 2015 aufgrund der etwas tiefer veranschlagten Wohnkosten um je Fr. 355.– zu kürzen. Es resultieren die folgenden Unterhaltsbeiträge: a) Klägerin 2 Phase I Fr. 2'322.50, gerundet Fr. 2'320.– Phase II Fr. 2'317.50, gerundet Fr. 2'320.–

b) Klägerin 3 Phase I Fr. 2'322.50, gerundet Fr. 2'320.– Phase II Fr. 2'317.50, gerundet Fr. 2'320.– 8.2 Der Unterhalt der Klägerin 3 ist in der Phase VI ab Juni 2018 bis tt.mm.2020 (neu: Phase VIa) um die Fremdbetreuungskosten von Fr. 800.– zu erhöhen. Es resultieren die folgenden Unterhaltsbeiträge: Phase VI Fr. 2'665.–, gerundet Fr. 2'670.– tt.mm.2018 - 31. Mai 2018 Phase VIa Fr. 3'465.–, gerundet Fr. 3'470.– 1. Juni 2018 - tt.mm.2020 8.3 In der Phase VII, d.h. ab tt.mm.2020 bis tt.mm.2024 sind die Fremdbetreuungskosten um Fr. 400.– zu erhöhen. Die Phase VIII bleibt unverändert. Es resultieren die folgenden Unterhaltsbeiträge: Phase VII Fr. 2'650.– Phase VIII Fr. 2'540.–. 9. Allfällige wesentliche Veränderungen in den Bedarfspositionen sind im Rahmen eines Abänderungsverfahrens geltend zu machen.

B. Dispositiv-Ziffer 1: Beginn der Unterhaltspflicht 1. Der Beklagte beantragt, es sei das Begehren auf Leistung von Unterhaltszahlungen an die Kindsmutter bis und mit Mai 2015 abzuweisen (Urk. 603/567 S. 27). Er kritisiert, die Vorinstanz habe festgestellt, dass auf mögliche Rückforde-

- 41 rungen von Dritten nicht weiter eingegangen werden müsse. Schon im bisherigen Verfahren habe er geltend gemacht, dass F._____ den Unterhalt der Kinder bis zur Feststellung seiner Vaterschaft im Mai 2015 gedeckt habe, aber er habe es nicht beweisen können. Nun habe F._____ in einem Brief vom 1. Oktober 2018 bestätigt, bis und mit Feststellung seiner [des Beklagten] Vaterschaft im Mai 2015 den Unterhalt der Klägerinnen tatsächlich und vollumfänglich und stets mit Wissen der Kindsmutter bezahlt zu haben. Eine rückwirkende Verfügung der Unterhaltspflicht würde nun dazu führen, dass der Beklagte eine Doppelzahlung riskiere (Urk. 603/567 S. 27). 2. Mit dem Vaterschaftsurteil ist nicht nur das entsprechende Kindesverhältnis, sondern als Folge davon auch die Unterhaltspflicht des Beklagten rückwirkend auf die Geburt entstanden (Art. 261 Abs. 1 ZGB). An diesem grundsätzlichen Unterhaltsanspruch ändert auch der Umstand nichts, dass das Kind klageweise nicht bis zum Geburtszeitpunkt zurück Unterhalt verlangen, sondern letzterer nur für ein Jahr vor Klageanhebung geltend gemacht werden kann (Art. 279 Abs. 1 ZGB), mithin ab August 2012. Die Verpflichtung des Beklagten ergibt sich somit klar aus dem Gesetz. Ob F._____ als Registervater - wie der Beklagte befürchtet - von ihm die Rückerstattung der von F._____ geleisteten Unterhaltsbeiträge verlangen könnte, kann an der rechtlichen Verpflichtung im Sinne von Art. 276 ff. ZGB nichts ändern. Zahlungen Dritter befreien die Eltern nicht von ihrer Unterhaltspflicht (Geiser, ZVW 2001, S. 29 ff., 32 m.H.a. BGE 123 III 161). Die Vaterschaft von F._____ wurde bereits mit Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich vom 17. Mai 2013 rechtskräftig beseitigt (Urk. 10/1). Mit der Aufhebung des Kindesverhältnisses ist auch die Unterhaltspflicht von F._____ nachträglich weggefallen, und zwar rückwirkend auf den Geburtszeitpunkt (BGE 5C.109/2003 vom 16. Oktober 2003, Erw. 4.1). Indessen ist im vorliegenden Verfahren nicht die Frage einer allfälligen Bereicherung zu prüfen, und zwar weder betreffend die Klägerinnen noch den Beklagten, sondern es geht um die Frage der Unterhaltspflicht. Daher ist mit der Vorinstanz auf mögliche Drittforderungen von Dritten nicht weiter einzugehen. Im Übrigen hat die Vorinstanz zusätzlich und unangefochten erwogen, dass den Befürchtungen des Beklagten, ein spontaner Vermögenszuwachs aufgrund einer Rückwirkung führe zu Verschwendungen

- 42 durch die Kindsmutter und seien nicht zum Nutzen der Kinder, mit den bestehenden Kindesschutzmassnahmen nicht länger begründet seien (Urk. 568 S. 116). Der Antrag ist daher abzuweisen. C. Dispositiv-Ziffer 3: Bezug der Familienzulagen 1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beklagten, ab Oktober 2016 die vertraglichen und/oder gesetzlichen Familienzulagen für die Klägerinnen 2 und 3 zu beziehen und an diese weiterzuleiten (Urk. 568 S. 144). 2. Der Beklagte beantragt die Aufhebung dieser Dispositiv-Ziffer und stellt stattdessen den folgenden Antrag (Urk. 603/567 S. 4 f.): "Der Beklagte wird verpflichtet, jeweils für ein Jahr rückwirkend die vertraglichen und/oder gesetzlichen Familienzulagen für die Klägerinnen 2 und 3 ab dem auf die Rechtskraft des Urteils folgenden Monat zu beziehen, eventualiter ab August 2018 und an die über die Unterhaltsbeiträge inkl. Kinderzulagen gemäss Ziff. 4, 9 und 10 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 19. September 2018 verfügende und diese verwaltende Beistandschaft leistungsbefreiend zu bezahlen, solange die Beistandschaft besteht. Die Pflicht zum Bezug der vertraglichen und/oder gesetzlichen Familienzulagen ruht, wenn die Schulen, die die Berufungsbeklagten besuchen, nicht am Ende eines jeden Schuljahres schriftlich bestätigen, dass die Berufungsbeklagten die Schule während des ganzen Schuljahres lückenlos besuchten." 3. Vor Vorinstanz machte der Beklagte geltend, F._____ habe bis Ende September 2016 die Kinderzulagen bezogen, und legte dazu ein Schreiben der AG._____ AG ins Recht (Urk. 568 S. 112). Entsprechend wurde der Beklagte verpflichtet, ab Oktober 2016 die Familienzulagen zu beziehen. Im Berufungsverfahren moniert er, der bedingungslose Bezug von Kinderzulagen führe zu staatlich verordnetem Sozialversicherungsbetrug. Die Kinder seien während fast eines Jahres nicht in Zürich gewesen und könnten jederzeit wieder ins Ausland gebracht werden, ohne dass es der Beklagte merken würde. Zwischen Juni 2017 und Juni 2018 seien die Kinder unbestrittenermassen in … [Staat] gewesen. Die Kindsmutter verweigere jede Information hierzu und habe ihre Daten bei der Einwohnerkontrolle sperren lassen und habe der Beiständin weder die Ab- noch die Wiederanmeldung gemeldet. Die Kindsmutter habe auch dem Beistand den Namen der Schule nicht bekanntgegeben, welche die Klägerin 2 angeblich besuche. Die Geltendmachung der Kinderzulagen ohne liquide Bestätigung der Schulen, wonach die Klägerinnen diese tatsächlich besuchten, führe zu Sozialversiche-

- 43 rungsbetrug, denn wer im Ausland wohne, sei weder zum Bezug der Kinderzulagen noch von IV-Renten berechtigt, da der Anspruch bei Rückkehr ins Ausland verloren gehe (Urk. 603/567 S. 25 f.). 4. Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Voraussetzungen zum Bezug der Familienzulagen eingehend dargelegt; es kann darauf verwiesen werden (Urk. 568 S. 110 ff.). Anspruchsberechtigt ist der Beklagte mit Wohnsitz in der Schweiz. Für den zurückliegenden Aufenthalt der Klägerinnen in … [Staat] ist davon auszugehen, dass die Kinder - notabene Schweizer Bürgerinnen wie der Beklagte - nicht Wohnsitz im Ausland hatten, sondern lediglich ihren gewöhnlichen Aufenthalt. Denn auch im Sozialversicherungsrecht bestimmt sich der Begriff des Wohnsitzes nach Art. 23-26 ZGB (Ueli Kieser, ATSG Kommentar, Art. 13 N 10). Gemäss Bericht der Sozialarbeiterin an die KESB Zürich vom 17. April 2018 waren die Klägerinnen in der Schweiz (genauer in Zürich) stets angemeldet (Urk. 513/2). Deshalb ist das vom Beklagten eingereichte Merkblatt "Familienzulagen für Kinder mit Wohnsitz im Ausland" (Urk. 603/597/4) nicht zielführend. Für die vom Beklagten beantragten Bestätigungen betreffend Schulbesuch etc. ist er auf das in Art. 275a ZGB verankerte Informations- und Auskunftsrecht für Eltern, die nicht Inhaber der elterlichen Sorge sind, zu verweisen. Das Auskunftsrecht gemäss Art. 275a Abs. 2 ZGB richtet sich gegen Drittpersonen, die an der Betreuung des Kindes beteiligt sind, und berechtigt dazu, bei diesen Drittpersonen in gleicher Weise wie der Inhaber der elterlichen Sorge Auskünfte einzuholen (BGer 5A_889/2014 vom 11. Februar 2015, Erw. 3.2.1). Aufgrund der gesetzlichen Regelung fehlt es bereits am Rechtsschutzinteresse für eine spezifisch angeordnete Auskunftspflicht. Berufungsantrag Ziffer 3 ist deshalb abzuweisen.

D. Dispositiv-Ziffer 2: Anrechnung von Fr. 200'300.– 1. Zwischen mm.2010 und Juni 2012 leistete der Beklagte Zahlungen in der Höhe von Fr. 200'300.– an die Kindsmutter. Umstritten ist deren Anrechnung im Unterhaltsprozess. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, bezüglich der zwi-

- 44 schen mm.2010 und Juni 2012 geleisteten Zahlungen des Beklagten in der Höhe von Fr. 200'300.– sei festzuhalten, dass die Klägerinnen diese Zahlung selbst mehrfach als Zahlungen des Beklagten an den klägerischen Unterhalt betrachtet hätten, weshalb davon auszugehen sei. Mit dem Teilurteil vom 3. Juni 2014 sei das Kindsverhältnis rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt begründet worden. Grundsätzlich sei der Beklagte jeweils seit der Geburt der Klägerinnen 2 und 3 unterhaltspflichtig, auch wenn dies nicht klageweise durchgesetzt werden könne. Die vom Beklagten zwischen mm.2010 und Juni 2012 geleisteten Zahlungen an den Unterhalt der Klägerinnen würden somit eine Erfüllung der sittlichen Pflichten des Beklagten als Vater darstellen. Im fraglichen Zeitraum habe der Beklagte an den Unterhalt der Klägerinnen regelmässig Beiträge zwischen Fr. 900.– und Fr. 6'700.– überwiesen, was auf regelmässige Unterhaltszahlungen hindeute. Die zwischen November 2011 und mm.2012 überwiesenen höheren Zahlungen (Fr. 12'800.–, Fr. 25'000.–, Fr. 50'000.–, Fr. 45'000.–) würden zeitlich einerseits mit dem Beginn der Schwangerschaft der Kindsmutter mit der Klägerin 3 und andererseits mit der Geburt der Klägerin 3 korrelieren, weshalb der Schluss naheliege, dass es sich dabei um im Voraus geleistete Unterhaltszahlungen gehandelt habe. Nach Juni 2012 seien die Zahlungen eingestellt worden. Auch die Erfüllung einer sittlichen Pflicht richte sich indessen auf nach den Verhältnissen der Betroffenen angemessene und nicht beliebige Unterhaltsbeiträge. Der Betrag, welcher dem Bedarf der Klägerin 2 und ab mm.2012 der Klägerin 3 für diesen Zeitraum entspreche, gelte als Beitrag des Beklagten an den Unterhalt in dieser Periode, und zwar im Sinne der Erfüllung einer sittlichen Pflicht. Im Mehrbetrag sei der Betrag als im Voraus geleistete Unterhaltszahlungen zu qualifizieren und im vorliegenden Verfahren anzurechnen. Die Vorinstanz errechnete in der Folge für den fraglichen Zeitraum einen Betrag von Fr. 99'180.–. Die Differenz zu Fr. 200'300.– (Fr. 101'120.–) rechnete die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren an (Dispo-Ziffer 2; Urk. 568 S. 119 ff.). 2. Die Klägerinnen halten in ihrer eigenen Berufung dafür, dass im vorliegenden Verfahren nichts anzurechnen sei (Urk. 567 S. 2; Berufungsantrag Ziffer 2), der Beklagte will den gesamten Betrag berücksichtigt haben (Urk. 603/567 S. 4; Berufungsantrag Ziffer 2).

- 45 - 3.1 Die Klägerinnen monieren, das Vorgehen der Vorinstanz sei willkürlich und fernab jeglicher Tatsachenbehauptungen. Die vorinstanzliche Annahme von Vorab-Unterhaltszahlungen sei angesichts der Umstände eine offenbar unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Der Beklagte behaupte nämlich nicht, dass es sich um Akonto-Unterhaltszahlungen gehandelt habe, sondern vielmehr, dass er in der fraglichen Zeit keine Unterhaltspflicht gehabt habe und die Kindsmutter ungerechtfertigt bereichert sei. Es liege auch eine unrichtige Rechtsanwendung vor. Wenn der Beklagte geltend mache, die Kindsmutter sei ungerechtfertigt bereichert, stehe ihm seiner Behauptung nach eine Forderung gegenüber der Kindsmutter zu, welche also mangels Gegenseitigkeit nicht mit den Forderungen der Kinder auf Unterhalt verrechnet werden könne, weshalb die Bestimmungen zur Verrechnung falsch angewandt worden seien (Urk. 567 S. 5). 3.2 Der Einwand, dass die Bestimmungen der Verrechnung nach Art. 120 ff. OR falsch angewandt seien, geht fehlt. Gemäss Art. 289 Abs. 1 ZGB steht der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge dem Kind zu und wird, solange das Kind minderjährig ist, durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter oder den Inhaber der Obhut erfüllt, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt. Im Umfang der Leistungen an die gesetzliche Vertreterin ist die entsprechende Verpflichtung untergegangen (BGE 135 III 315 E. 2.4). Wie ausgeführt, hat die Vorinstanz die Zahlungen nach Sinn und Zweck ausgelegt und geschlossen, dass es sich um Unterhaltszahlungen gehandelt habe. Dass die Vorinstanz der Auffassung des Beklagten nicht gefolgt ist, ist nicht willkürlich, sondern sachgerecht. Die Klägerinnen sind daran zu erinnern, dass sie selber immer wieder ausgeführt haben, es handle sich um Unterhaltszahlungen (vgl. Urk. 568 S. 118). Nicht zuletzt in der Eingabe vom tt.mm.2019 stellten sie sich unter Hinweis auf die strafrechtliche Berufungsverhandlung am Obergericht betreffend den Vorwurf der Nötigung auf den Standpunkt, dass es sich um "laufende Unterhaltsbeiträge" gehandelt habe (Urk. 603/590 S. 2 f.). Mit den weiteren Erwägungen der Vorinstanz, dass auch die Erfüllung einer sittlichen Pflicht ihre Grenze an derjenigen Höhe eines Unterhaltsbeitrages findet, der in sehr guten finanziellen Verhältnissen als angemessen erscheint (Urk. 568 S. 121), setzen sich die Klägerinnen nicht substantiiert auseinander. Die Vorinstanz hat detailliert aufgezeigt, wie sich der ihrer Ansicht nach

- 46 gebührende Unterhalt für die Kinder zusammensetzt (Urk. 568 S. 121). Allein die Behauptung, der Beklagte habe den hier interessierenden Kindern einen hohen Standard bezahlt (Urk. 603/590 S. 3), genügt nicht, um das vorinstanzliche Vorgehen der teilweisen Anrechnung als unangemessen oder gar rechtswidrig erscheinen zu lassen. Der Berufungsantrag ist daher abzuweisen. 4.1 Der Beklagte macht berufungsweise geltend, es habe keine sittliche Pflicht bestanden, da F._____ den Unterhalt bezahlt habe. Eine Rückwirkung der Unterhaltszahlungen führe zu weiterer ungerechtfertigter Bereicherung der Kindsmutter. Selbst wenn ein Abzug vorgenommen würde, so höchstens in der Höhe der von der Kindsmutter effektiv belegten Ausgaben. Da aber der Bedarf effektiv nicht von der Kindsmutter bezahlt worden sei, seien dem Beklagten im vorliegenden Verfahren Fr. 200'300.– vollumfänglich anzurechnen (Urk. 603/590 S. 14, S. 27 f.; Urk. 585 S. 26 ff.). 4.2 Die Behauptung, es habe keine sittliche Pflicht bestanden, da F._____ den Unterhalt bezahlt habe, geht fehl. Die Erfüllung einer sittlichen Pflicht zeichnet sich gerade dadurch aus, dass Umstände vorliegen, welche die finanzielle Unterstützung aus anderen Gründen denn aus rechtlichen Verpflichtungen gebieten, wie z.B. aufgrund einer verantwortungsvollen und sozialen Entscheidung. Selbst der Beklagte ging vor Vorinstanz davon aus, dass es sich bei diesen Zahlungen um Unterhaltsbeiträge gehandelt habe (Urk. 391 S. 96 f.). Ob F._____ als sozialer Vater den Unterhalt in der fraglichen Periode (ebenfalls) bezahlte, kann offenbleiben, da nicht über allfällige Bereicherungsansprüche zu entscheiden ist. Im Weiteren genügt der Beklagte seiner Rügepflicht nicht, wenn er wiederholt, die belegten Ausgaben würden ohnehin nur Fr. 368.– pro Monat und Kind ausmachen. Wie ausgeführt, entspricht es konstanter Rechtsprechung, dass bei der Ermittlung von Kinderunterhaltsbeiträgen auf Pauschalisierungen, d.h. auf vorgegebene Bedarfszahlen, wie sie in den Zürcher Tabellen enthalten sind, abgestellt werden darf, soweit die notwendigen Anpassungen vorgenommen werden (BGer 5A_90/2017 vom 24. August 2017, E. 9). Dies hat die Vorinstanz detailliert getan und dargelegt, wie sich der Betrag von Fr. 99'180.– zusammensetzt (Urk. 568 S. 121). Der

- 47 - Beklagte setzt sich mit diesen Erwägungen jedoch nicht konkret auseinander. Der Berufungsantrag des Beklagten ist ebenfalls abzuweisen. E. Dispositiv-Ziffer 5: Angaben gemäss Art. 301a ZPO 1. Der Beklagte strebt mit Berufungsantrag Ziffer 4 an, dass beim Einkommen der Klägerin 3 neben der Familienzulage auch die IV-Rente von derzeit Fr. 1'176.– sowie nicht näher bezifferte Zusatzleistungen für Körperpflege, Drittbetreuung uns. [recte wohl: usw.] aufgeführt werden (Urk.603/567 S. 5). Da der Beklagte diesen Antrag nicht begründet, ist darauf nicht einzutreten. 2. Weiter will der Beklagte auch das hypothetische Einkommen entsprechend se

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