Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LZ180023-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin MLaw V. Stübi Beschluss und Urteil vom 29. März 2019
in Sachen
1. A._____, 2. B._____, Klägerinnen und Berufungsklägerinnen
2 vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge A._____ 1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
C._____, Beklagter und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Abänderung Unterhalt und weitere Kinderbelange Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 22. August 2018 (FP180021-L)
- 2 - Rechtsbegehren: der Klägerinnen (Urk. 2 S. 2 f.; Urk. 20 S. 1): 1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin 1 für die Klägerin 2 ab 1. Oktober 2018 monatlich zum Voraus folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - monatlich Fr. 2'000.– (davon Fr. 900.– Barbedarf) bis und mit Dezember 2023; - monatlich Fr. 2'200.– (davon Fr. 1'100.– Barbedarf) ab Januar 2024 bis und mit Dezember 2029; - monatlich Fr. 1'300.– ab Januar 2030 bis zur vollen Erwerbsfähigkeit der Klägerin 2, auch über ihre Volljährigkeit hinaus. Diese Unterhaltsbeiträge seien gerichtsüblich zu indexieren und auch nach der Volljährigkeit der Klägerin 2 an die Klägerin 1 zu bezahlen, sofern die Klägerin 2 dann noch bei der Klägerin 1 wohnt und keinen anderen Zustellungsempfänger bezeichnet. 2. […] 3. […] 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten. des Beklagten (Urk. 11 S. 1): 1. Es sei der Beklagte zur Bezahlung eines monatlichen Beitrages von Fr. 500.– an den Barunterhalt seiner Tochter B._____ zu verpflichten. 2. […] 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Klägerin. Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 22. August 2018: (Urk. 22 S. 47 ff. = Urk. 28 S. 47 ff.) 1. In Abänderung des Beschlusses der KESB der Stadt Zürich vom 5. Januar 2017 wird Dispositiv Ziffer 2 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: Herr C._____ wird für berechtigt erklärt, seine Tochter B._____ wie folgt auf eigene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen:
- 3 a) an jedem zweiten Wochenende jeweils ab Freitagabend, Krippenbzw. Kindergarten- oder Schulschluss, bis Montagmorgen, Krippenbzw. Kindergarten- oder Schulschluss, b) in den Wochen ohne Wochenendbesuchsrecht jeweils von Mittwochabend, nach Krippen- bzw. Kindergarten- oder Schulschluss, bis Donnerstagmorgen, Krippen- bzw. Kindergarten- oder Schulbeginn, c) jeweils an den üblicherweise schulfreien Tagen, Ostern, Auffahrt, Pfingsten, Sechseläuten, Knabenschiessen, 1. Mai und 1. August, falls diese an ein Besuchswochenende angrenzen. 2. In Aufhebung des mit Verfügung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 30. April 2015 genehmigten Unterhaltsvertrags, datiert vom 27. Mai 2014, unterzeichnet am 11. September 2014 sowie 19. September 2014, wird der Beklagte verpflichtet, der gesetzlichen Vertreterin der Klägerin 2 an den Unterhalt und die Erziehung der Klägerin 2 folgende Kinderunterhaltsbeiträge, zuzüglich Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, zu bezahlen: − Fr. 500.– ab Rechtskraft dieses Urteils bis 31. Dezember 2023; − Fr. 750.– ab 1. Januar 2024 auch über die Volljährigkeit hinaus bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung. Die Unterhaltsbeiträge sind an die gesetzliche Vertreterin der Klägerin 2 zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange die Klägerin 2 im Haushalt ihrer gesetzlichen Vertreterin lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. 3. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 2 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen: − Hypothetisches Einkommen des Beklagten (inkl. 13. Monatslohn, zuzüglich Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, bei einer Erwerbstätigkeit von 100%) bis zum 31. Dezember 2023: Fr. 3'000.– netto, ab 1. Januar 2024 Fr. 3'250.– netto;
- 4 - − Erwerbseinkommen und hypothetisches Einkommen der gesetzlichen Vertreterin der Klägerin 2 (inkl. 13. Monatslohn, zuzüglich Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen): o bei einer Erwerbstätigkeit von 20% bis 31. August 2020 Fr. 700.– netto; o bei einer Erwerbstätigkeit von 30% ab 1. September 2020 bis 31. Dezember 2023 Fr. 1'000.– netto; o bei einer Erwerbstätigkeit von 50% ab 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2029 Fr. 1'500.– netto; − Erwerbseinkommen der gesetzlichen Vertreterin der Klägerin 2 (inkl. 13. Monatslohn, zuzüglich Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, bei einer Erwerbstätigkeit von 100%) ab dem 1. Januar 2030: Fr. 3'000.– netto; − Die Familienzulagen von Fr. 200.– für die Klägerin 2 bis zum 31. Januar 2026 und von Fr. 250.– ab dem 1. Februar 2026; − Vermögen des Beklagten von: Fr. 3'200.–; − Vermögen der gesetzlichen Vertreterin der Klägerin 2: Fr. 0.–; − Barbedarf der Klägerin 2 von: o Fr. 858.– bis 31. Dezember 2023; o Fr. 1'058.– ab 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2029; o Fr. 1'004.– ab 1. Januar 2030 auch über die Volljährigkeit hinaus bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung; − Bedarf der gesetzlichen Vertreterin der Klägerin: Fr. 2'254.–; − Bedarf des Beklagten von Fr. 2'523.–. Der Klägerin 2 fehlen zur Deckung des gebührenden Unterhalts jeden Monat folgende Beträge: − Fr. 1'194.– (davon Fr. 158.– Barbedarf) ab Rechtskraft dieses Urteils bis 31. August 2020; − Fr. 1'098.– (davon Fr. 158.– Barbedarf) ab 1. September 2020 bis 31. Dezember 2023; − Fr. 862.– (davon Fr. 108.– Barbedarf) ab 1. Januar 2024 bis 31. Januar 2026; − Fr. 812.– (davon Fr. 58.– Barbedarf) ab 1. Februar 2026 bis 31. Dezember 2029.
- 5 - 4. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 3 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Juni 2018 von 102.1 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2019, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Indexstand Ende Juni 2018 (102.1 Punkte) Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 3 nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende Juni 2018 (102.1 Punkte), berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge. 5. Auf den Antrag betreffend mazedonischen Pass der Klägerin 2 wird nicht eingetreten. 6. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'500.– festgesetzt. Weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 7. Die Kosten des Entscheids werden der Klägerin 2 zu einem Viertel auferlegt, jedoch definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Der Klägerin 1 werden die Kosten des Entscheids zu einem Viertel, dem Beklagten zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 8. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- 6 - 9. (Schriftliche Mitteilung) 10. (Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 30 Tage) Berufungsanträge: der Klägerinnen und Berufungsklägerinnen (Urk. 27 S. 2 f.): 1. In Abänderung von Ziffer 2 des angefochtenen Entscheides sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin 1 an den Unterhalt und die Erziehung der Klägerin 2 folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, zuzüglich allfällige von ihm bezogene Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen: - Fr. 2'248.– ab demjenigen Monat, der auf den Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils folgt bis zum 31. August 2019; - Fr. 1'212.– ab 1. September 2019 bis 31. Dezember 2023; - Fr. 1'346.– ab 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2024; - Fr. 1'312.– ab 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2029; - Fr. 1'276.– ab 1. Januar 2030 bis zum Abschluss einer ordentlichen Ausbildung der Klägerin 2, auch über deren Volljährigkeit hinaus. Der letzte Absatz von Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids sei beizubehalten und zu bestätigen. 2. In Abänderung von Ziffer 3 des angefochtenen Entscheides sei festzuhalten, dass die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge auf folgenden Grundlagen basiert: - Hypothetisches Einkommen des Beklagten (inklusive 13. Monatslohn), ohne Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, bei einer Erwerbstätigkeit von 100 %: Fr. 4'844.– netto; - Einkommen der Klägerin 1 (inklusive 13. Monatslohn), ohne Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen: - bei einer Erwerbstätigkeit von 20 % bis 31. August 2019 Fr. 700.– netto; - hypothetisches Einkommen bei einer Erwerbstätigkeit von 50 % ab 1. September 2019 Fr. 2'282.– netto; Im Übrigen sei Absatz 1 von Ziffer 3 des angefochtenen Urteils zu bestätigen, Absatz 2 ersatzlos zu streichen. 3. Des Weiteren seien Urteil und Verfügung vom 22. August 2018 zu bestätigen.
- 7 - 4. Der Klägerin 1 sei für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person der Unterzeichneten eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten des Beklagten. des Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 32 S. 2): "1. Es seien die Anträge 1 und 2 der Berufungsklägerinnen gemäss Berufungsschrift vom 8. Oktober 2018 (Abänderung der Unterhaltsbeiträge und Feststellung der Berechnungsgrundlagen) abzuweisen. 2. Es sei dem Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsklägerin." Erwägungen: I. 1. Die Klägerin 1 (nachfolgend Klägerin) und der Beklagte sind die Eltern der am tt.mm.2014 geborenen Klägerin 2 (nachfolgend B._____). Mit Unterhaltsvertrag vom 11./19. September 2014 verpflichtete sich der Beklagte, für B._____ monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 200.– ab 1. April 2014 bis 31. Dezember 2015, von Fr. 500.– vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2025 und von Fr. 750.– vom 1. Januar 2026 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung, mindestens aber bis zur Volljährigkeit von B._____ zu bezahlen (Urk. 10/4; Urk. 15/20). Dieser Unterhaltsvertrag wurde von der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (nachfolgend KESB) mit Verfügung vom 30. April 2015 genehmigt (Urk. 10/4; Urk. 15/43). Das Besuchsrecht des Beklagten bezüglich seiner Tochter wurde mit Beschluss der KESB vom 5. Januar 2017 geregelt (Urk. 10/3; Urk. 15/77). 2. Am 29. Januar 2018 reichten die Klägerinnen bei der Vorinstanz die Klagebewilligung vom 30. Oktober 2017 ein und beantragten die Neufestsetzung
- 8 des Unterhalts sowie die Abänderung des Besuchsrechts (Urk. 1; Urk. 2). Der weitere Prozessverlauf vor Vorinstanz kann dem erstinstanzlichen Urteil entnommen werden (Urk. 28 E. I, S. 4). Am 22. August 2018 erliess die Vorinstanz das eingangs wiedergegebene Urteil (Urk. 28). 3. Gegen das vorinstanzliche Urteil erhoben die Klägerinnen mit Eingabe vom 8. Oktober 2018 (Urk. 27) innert Frist (vgl. Urk. 23) Berufung mit den vorne zitierten Anträgen. Mit Eingabe vom 30. November 2018 erstattete der Beklagte innert angesetzter Frist (vgl. Urk. 31) seine Berufungsantwort (Urk. 32). Diese wurde den Klägerinnen mit Verfügung vom 6. Dezember 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 35). Nachdem die Klägerinnen mit Eingabe vom 10. Dezember 2018 um Nachreichung eines vom Beklagten offerierten Beweismittels ersuchten (Urk. 36), wurde dem Beklagten Frist angesetzt, um die in der Berufungsantwort offerierte Beilage "Aufstellung Umsatzentwicklung" nachzureichen (Urk. 37). Mit Eingabe vom 7. Januar 2019 reichte der Beklagte die entsprechende Unterlage nach (Urk. 38; Urk. 39). Die Klägerinnen liessen sich dazu innert angesetzter Frist (vgl. Urk. 40) vernehmen (Urk. 41). Das Doppel dieser Eingabe vom 21. Januar 2019 wurde dem Beklagten zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl. Urk. 41). Weitere Eingaben der Parteien folgten nicht. 4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-26). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. 1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die Dispositiv-Ziffern 1 und 5 des vorinstanzlichen Urteils blieben unangefochten und sind damit in Rechtskraft erwachsen. Dies ist vorzumerken. 2.1 Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache, mithin über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfra-
- 9 gen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Fehler leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; 138 III 374 E. 4.3.1). Die Berufungsinstanz hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4). In diesem Rahmen ist insoweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1). 2.2 Im Berufungsverfahren sind neue Vorbringen grundsätzlich nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig. Art. 296 ZPO statuiert für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorliegend zu beurteilen sind – den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, können die Parteien auch im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt vorbringen. Die Bestimmung von Art. 317 Abs. 1 ZPO gilt somit nicht für Verfahren, in welchen Kinderbelange zu beurteilen sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). III. 1. Per 1. Januar 2017 sind die neuen Bestimmungen zum Kindesunterhaltsrecht in Kraft getreten. Die Übergangsbestimmung von Art. 13c SchlT ZGB sieht vor, dass Unterhaltsbeiträge an das Kind, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 20. März 2015 in einem genehmigten Unterhaltsvertrag festgelegt worden sind, auf Gesuch des Kindes neu festgelegt werden. Sofern sie gleichzeitig mit Unterhaltsbeiträgen an den Elternteil festgelegt worden sind, ist ihre Anpassung nur bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse zulässig (Art. 13c SchlT ZGB). Das Übergangsrecht differenziert damit zwischen Unterhaltsbeiträ-
- 10 gen von Kindern, deren Eltern nie verheiratet waren, und Kindern, deren Eltern sich getrennt oder geschieden haben. Kinder, deren Eltern nie verheiratet waren, können eine Anpassung des Kindesunterhalts verlangen, ohne dass sich die Situation in irgendeiner Weise verändert haben muss. Allein der Umstand, dass die Unterhaltsbeiträge altrechtlich festgesetzt worden sind, berechtigt demnach zu einer Neufestsetzung (vgl. FamKomm Scheidung/Aeschlimann/Schweighauser, Allg. Bem. zu Art. 276-293 N 73; Senn, Verfahrensrechtliche Streiflichter zu den Revisionen der elterlichen Sorge und des Kindesunterhaltsrechts, in: FamPra.ch 2017 S. 971, 987; Dolder, Betreuungsunterhalt: Verfahren und Übergang, in: FamPra.ch 2016 S. 917, 925; Spycher, Betreuungsunterhalt, in: FamPra.ch 2017 S. 198, 225; Gloor/Umbricht Lukas, Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Expertenwissen für die Praxis, Zürich 2016, Kapitel 12 Rz 12.5). Im vorliegenden Verfahren waren die Eltern von B._____ nie verheiratet und die Unterhaltsbeiträge wurden durch einen Unterhaltsvertrag nach bisherigem Recht gestützt auf Art. 287 ZGB festgelegt. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt (vgl. Urk. 28 E. III/B/1, S. 16 f.), sind damit die Voraussetzungen für eine Neufestsetzung des Kindesunterhalts gemäss Art. 13c SchlT erfüllt, womit B._____ resp. deren gesetzliche Vertreterin – die Klägerin – voraussetzungslos eine Neufestsetzung des Unterhalts verlangen kann. Auf die Vorbringen der Klägerin, wonach die Regelung der KESB "bereits damals rechtlich nicht haltbar gewesen war", weshalb die Unterhaltsbeiträge auch ohne Gesetzesänderung in Analogie zu Art. 179 Abs. 1 ZGB anzupassen wären (vgl. Urk. 27 S. 4), ist bei dieser Ausgangslage nicht weiter einzugehen. 2. Die im Unterhaltsvertrag vom 11./19. September 2014 vereinbarten monatlichen Unterhaltsbeiträge von Fr. 200.– ab 1. April 2014 bis 31. Dezember 2015 basierten auf einem durchschnittlichen Nettoeinkommen des Beklagten von Fr. 1'444.– pro Monat, diejenigen von Fr. 500.– ab 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2025 auf einem hypothetischen Einkommen des Beklagten von Fr. 3'000.– pro Monat. Bei der Klägerin wurde auf ein "Einkommen" von monatlich Fr. 2'808.–, bestehend aus Kleinkinderbetreuungsbeiträgen und Sozialhilfe, abge-
- 11 stellt. Der Barbedarf von B._____ wurde nach Abzug der Kinderzulage mit Fr. 840.– pro Monat beziffert (vgl. zum Ganzen Urk. 10/4; Urk. 15/21). 3. Die Vorinstanz prüfte zunächst, ob diese Einkommen nach wie vor den Tatsachen entsprächen (Urk. 28 E. III/B/2.7, S. 21). 3.1 Hinsichtlich des Einkommens der Klägerin erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, dass es sich bei dem im Unterhaltsvertrag aufgeführten Betrag von Fr. 2'808.– nicht um ein eigentliches Erwerbseinkommen gehandelt habe. Dieser Betrag setze sich aus Kleinkinderbetreuungsbeiträgen und Sozialhilfe zusammen, wobei Erstere nur für eine begrenzte Zeit ausgerichtet worden seien und auch Letztere nicht als Grundlage für die Berechnung von Unterhalt herangezogen werden könne. Es sei somit offensichtlich, dass das dem Unterhaltsvertrag zugrunde gelegte Einkommen der Klägerin überholt und nicht mehr nachvollziehbar sei. Aktuell erziele die Klägerin mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit ein durchschnittliches Einkommen von rund Fr. 700.– pro Monat. Einstweilen und bis zur Einschulung von B._____ im August 2020 sei daher von einem monatlichen Einkommen in der Grössenordnung von Fr. 700.– auszugehen. Zwar könnte die Klägerin in Anbetracht dessen, dass B._____ unbestrittenermassen ab Eintritt in den Kindergarten an drei Tagen pro Woche den Hort besuche, einer Arbeitstätigkeit von ca. 50 Prozent nachgehen. Es erscheine jedoch nicht realistisch, dass sie mit ihrer selbständigen Tätigkeit in nächster Zukunft zu 50 Prozent ausgelastet sein werde und ein entsprechend höheres Einkommen erzielen könne. Die Aufgabe der selbständigen Tätigkeit zugunsten einer Teilzeitstelle von 50 Prozent sei der Klägerin jedoch zumindest zur Zeit nicht zumutbar. Vielmehr sei ihr die Chance einzuräumen, ihre erst sei kurzem aufgenommene selbständige Tätigkeit weiterhin aufzubauen – was der Beklagte denn auch für sich in Anspruch nehme. Das der Klägerin künftig anzurechnende Einkommen sei sukzessive zu erhöhen, wobei grundsätzlich davon auszugehen sei, dass es ihr bei einer 100 %- Erwerbstätigkeit – entweder im Rahmen der Selbständigkeit oder einer Anstellung – möglich sei, ein monatliches Einkommen von Fr. 3'000.– netto, inkl. 13. Monatslohn, zu erzielen. Ab B._____s Eintritt in die Schule, mithin ab September 2020 sei der Klägerin ein Arbeitspensum von 30 Prozent zuzumuten und
- 12 damit von einem Verdienst von Fr. 1'000.– netto pro Monat, inkl. 13. Monatslohn, auszugehen. In Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei der Klägerin ab B._____s 10. Altersjahr eine Arbeitstätigkeit von 50 Prozent bzw. ein Einkommen von Fr. 1'500.– pro Monat sowie ab dem Jahr 2030 bzw. B._____s 16. Altersjahr eine Arbeitstätigkeit von 100 Prozent bzw. ein Einkommen von Fr. 3'000.– pro Monat anzurechnen. Mithin betrage das monatliche Nettoeinkommen der Klägerin ab Rechtskraft des Urteils bis 31. August 2020 Fr. 700.–, ab 1. September 2020 bis 31. Dezember 2023 Fr. 1'000.–, ab 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2029 Fr. 1'500.– sowie ab 1. Januar 2030 Fr. 3'000.– (vgl. zum Ganzen Urk. 28 E. III/B/3.1, S. 21 ff.). 3.2 Mit Bezug auf die Erwerbstätigkeit des Beklagten erwog die Vorinstanz zusammengefasst, dass dieser seit mehreren Jahren ein Einzelunternehmen führe, mit welchem er Sonnenbrillen, Schals und Spirituosen vertreibe und bis anhin auch …-Chauffeurdienste angeboten habe. Der Geschäftsgewinn aus seiner Handels- und Chauffeurtätigkeit habe im Jahr 2015 Fr. 11'947.22, im Jahr 2016 Fr. 13'673.69 und im Jahr 2017 Fr. 3'341.65 betragen. Weiter verwalte der Beklagte für seine Eltern eine Liegenschaft in D._____, an welcher er unbestrittenermassen wirtschaftlich nicht berechtigt sei. Für die Verwaltung dieser Liegenschaft sei ihm eine Entschädigung von Fr. 1'000.– pro Jahr anzurechnen. Ausserdem erziele der Beklagte Erträge aus der Untervermietung der Liegenschaft an der E._____-Strasse … in Zürich. Diese hätten sich im Jahr 2015 auf Fr. 4'948.–, im Jahr 2016 auf Fr. 3'490.15 und im Jahr 2017 auf Fr. 2'856.90 belaufen. Insgesamt habe das Gesamteinkommen des Beklagten im Jahr 2015 damit monatlich Fr. 1'491.30 ([Fr. 11'947.22 + Fr. 4'948.– + Fr. 1'000.–] geteilt durch 12 Monate), im Jahr 2016 monatlich Fr. 1'513.65 ([Fr. 13'673.69 + Fr. 3'490.15 + Fr. 1'000.–] geteilt durch 12 Monate) und im Jahr 2017 monatlich Fr. 599.90 ([Fr. 3'341.65 + Fr. 2'856.90 + Fr. 1'000.–] geteilt durch 12 Monate) betragen. Aus diesen Zahlen werde zwar deutlich, dass der Beklagte mit seiner selbständigen Tätigkeit zur Zeit lediglich einen sehr bescheidenen Gewinn erziele. Allerdings sei er zuversichtlich, in Zukunft das im Unterhaltsvertrag hypothetisch angerechnete Einkommen zu erreichen. Gelinge ihm dies nicht, habe er sich um zusätzliche oder andere Einkommensquellen zu bemühen. Entgegen der Ansicht der Klägerin könne jedoch
- 13 nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte hypothetisch ein Nettoeinkommen von Fr. 4'844.– pro Monat erzielen könnte. Immerhin sei zu beachten, dass der Beklagte bereits 47 Jahre alt sei und glaubhaft gemacht habe, dass er über keinerlei relevante Berufserfahrung verfüge. Seinen erlernten Beruf – Typograph – habe der Beklagte unbestrittenermassen seit zehn Jahren nicht mehr ausgeübt. Auch könne aus dem Umstand, dass der Beklagte seine Geschäftsliegenschaft untervermiete, nicht abgeleitet werden, dass er Berufserfahrung in der Liegenschaftsverwaltungsbranche besitze. Bei den gegebenen Umständen würde sich die Suche nach einer geeigneten Anstellung mit grosser Wahrscheinlichkeit langwierig gestalten, wobei alles andere als sicher sei, dass der Beklagte auch tatsächlich eine Anstellung finden würde. Ferner sei unzutreffend, dass die KESB dem Beklagten – wie die Klägerin vorbringe – nur in Erwartung von höheren Gewinnen erlaubt habe, seine selbständige Tätigkeit weiterzuführen. Aus den Beizugsakten der KESB ergebe sich vielmehr, dass die zuständige Sozialarbeiterin bereits im Jahre 2014 gegenüber der KESB Zweifel geäussert habe, ob der Beklagte in einen "strukturierten Arbeitsalltag" integriert werden könne, da er schon seit Jahren einer selbständigen Tätigkeit nachgehe und einen sehr eingeschränkten Lebensstil pflege. Es sei wohl nicht angebracht und realistisch – so die Sozialarbeiterin weiter –, vom Beklagten eine Anstellung mit höherem Einkommen zu erwarten. Indem die KESB den Unterhaltsvertrag in der Folge genehmigt habe, habe sie zum Ausdruck gebracht, dass sie die Ansicht der Sozialarbeiterin teile. Diese Schlussfolgerungen seien nachvollziehbar und hätten nach wie vor noch Gültigkeit. So habe der Beklagte in den vergangenen vier Jahren seinen eingeschränkten Lebensstil mit selbständiger Tätigkeit und tiefem Einkommen weitergelebt. Dies mache es weder realistischer noch zumutbarer, von ihm heute zu erwarten, dass er in einem Anstellungsverhältnis ein monatliches Einkommen von über Fr. 5'000.– brutto erzielen könnte. Alles in allem erscheine es demnach angemessen, einstweilen von dem hypothetischen und vom Beklagten anerkannten Einkommen von Fr. 3'000.– netto pro Monat auszugehen. Es sei dem Beklagten allerdings zuzumuten, dieses Einkommen per 1. Januar 2024 auf Fr. 3'250.– netto pro Monat zu erhöhen (vgl. zum Ganzen Urk. 28 E. III/B/3.2, S. 24-31).
- 14 - 4. Mit ihrer Berufung beanstanden die Klägerinnen diese Grundlagen der vorinstanzlichen Unterhaltsberechnung (Urk. 27 S. 3 ff.). 4.1 Einkommen des Beklagten 4.1.1 Hinsichtlich des Einkommens des Beklagten machen die Klägerinnen im Wesentlichen geltend, der Beklagte habe alles Zumutbare zu unternehmen, um seiner Unterhaltspflicht nachzukommen. Dabei gehe Anstrengung (z.B. ein Berufswechsel oder zumutbare Überzeitarbeit) "kontemplativer" Selbstverwirklichung vor. Ein monatliches Einkommen von Fr. 3'000.– pro Monat (und damit entsprechend tiefe Unterhaltsbeiträge) entspreche jedoch nicht dem, was ein gesunder Mann mittleren Alters im Raum Zürich zu verdienen in der Lage sei. Zwar habe die Vorinstanz vorgerechnet, dass der Beklagte in den Jahren 2015 bis 2017 ein monatliches Nettoeinkommen zwischen Fr. 599.90 und Fr. 1'513.65, mithin von durchschnittlich Fr. 1'200.– pro Monat, erzielt habe. Allerdings habe sie nicht auf dieses Einkommen referenziert, sondern dem Beklagten ein hypothetisches Nettomonatseinkommen von derzeit Fr. 3'000.– resp. von Fr. 3'250.– ab Januar 2024 angerechnet. Dieses hypothetische Einkommen sei zu tief angesetzt worden. Es sei dem Beklagten zuzumuten, nach besser bezahlten Einkommensmöglichkeiten Ausschau zu halten und insbesondere eine Anstellung anzunehmen. Mit seiner selbständigen Erwerbstätigkeit bringe es der Beklagte nicht weiter, im Gegenteil, sein Einkommen habe gemäss Unterhaltsvereinbarung im Jahr 2014 effektiv Fr. 1'444.– pro Monat betragen, wohingegen er im Durchschnitt der Jahre 2015 bis 2017 nur noch monatlich Fr. 1'200.– erzielt habe. Entsprechend habe der Beklagte eine besser bezahlte Arbeit zu suchen, was er bislang offenbar nicht getan habe. Dass er seinen bisherigen Lebenswandel weiterführe, könne nicht angehen, zumal damit seine Tochter massiv zu kurz komme. Da der Beklagte in den letzten Jahren nicht in einem Anstellungsverhältnis tätig gewesen sei, könne nicht auf entsprechende Referenzzahlen abgestellt werden. Zur Ermittlung eines möglichen Einkommens sei daher der individuelle Lohnrechner, Salarium, zur Hilfe zu nehmen. Dabei seien als mögliche Branchen diejenigen zu wählen, in welchen der Beklagte sich in der Vergangenheit tatsächlich betätigt habe. Als solche käme der Detailhandel in Frage, zumal der Beklagte handle und seit Jahren
- 15 - Sonnenbrillen, in jüngster Zeit auch Schals, Jacken und Spirituosen, teilweise in einem Ladenlokal, vertreibe. Auch sei eine Tätigkeit im "Grundstücks- und Wohnungswesen" denkbar, da der Beklagte eine "Untervermietung seiner Geschäftslokalität" betreibe. Aufgrund der früheren Tätigkeit des Beklagten als Schriftsetzer seien ausserdem "Werbung und Marktforschung" oder "Verlagswesen" auszuwählen. Letztlich erscheine auch denkbar, dass der Beklagte im weitesten Sinn in der Reisebranche tätig sein könne, nicht zuletzt, weil er als gebürtiger Italiener zumindest auch zu diesem Land "inklusive Sprache" eine engere Beziehung habe. In all diesen Branchen erziele ein ungelernter 47-jähriger Mitarbeiter ohne Führungsfunktion und ohne jegliche Berufserfahrung im Mittel ein Bruttoeinkommen zwischen Fr. 4'756.– und Fr. 6'443.–. Das arithmetische Mittel zwischen diesen Beträgen belaufe sich auf Fr. 5'600.–. Unter Berücksichtigung der üblichen Sozialabgaben von 13.5 % entspreche dies einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 4'844.–. Besondere Einschränkungen, aufgrund welcher ein mit Hilfe von Salarium errechnetes Medianeinkommen tatsächlich als unrealistisch erschiene, bestünden beim Beklagten keine. Entsprechend habe der Beklagte bei der Stellensuche keine besonderen Hindernisse zu überwinden. Die angewandten Eckdaten, aus welchen das Bruttoeinkommen von Fr. 5'600.– resultiere, seien weder vom Beklagten noch von der Vorinstanz kritisiert worden. Die Vorinstanz halte dem Nettoeinkommen von Fr. 4'844.– einzig entgegen, dass der Beklagte bereits 47 Jahre alt sei, keinerlei relevante Berufserfahrung besitze und seit Jahren einen eingeschränkten Lebensstil mit selbständiger Erwerbstätigkeit und tiefem Einkommen weitergelebt habe, was es weder realistischer noch zumutbarer mache, von ihm heute ein Bruttoeinkommen von über Fr. 5'600.– zu erwarten. Allerdings seien all diese Argumente bei der Ermittlung des möglichen Einkommens und der Anwendung von Salarium berücksichtigt worden. Alle diese Erhebungen würden darauf basieren, dass der Beklagte weder über eine abgeschlossene Berufsausbildung noch über Berufserfahrung verfüge; sein Alter sei korrekt mit 47 Jahren eingegeben worden, es werde ihm keine Kaderfunktion zugemutet und bezüglich Unternehmensgrösse sei vom Vorschlag ausgegangen worden, den Salarium – als häufigste Variante – mache. Ferner seien auch die Sozialabgaben in der Höhe von 13.5 % von keiner Seite bestritten worden. Insgesamt würden damit die vo-
- 16 rinstanzlichen Erwägungen, die zu einem Nettoeinkommen in der Höhe von Fr. 3'000.– bzw. Fr. 3'250.– geführt hätten, einer einlässlichen Überprüfung nicht standhalten. Stattdessen sei von einem monatlichen Einkommen von Fr. 5'600.– brutto resp. von Fr. 4'844.– netto auszugehen (Urk. 27 S. 4-8). 4.1.2 Der Beklagte ist demgegenüber der Ansicht, ein Wechsel in ein Vollzeit-Angestelltenverhältnis sei ihm weder zuzumuten, noch wäre dies in wirtschaftlicher Hinsicht sinnvoll. Im erstinstanzlichen Verfahren habe er zwar dargetan, dass der Geschäftsgang in den letzten Jahren tatsächlich nicht seinen Erwartungen entsprochen habe. Allerdings sei sein Unternehmen naturgemäss starken wirtschaftlichen Schwankungen ausgesetzt. Mittlerweile zeichne sich indes eine nachhaltige Verbesserung des Geschäftsganges ab. Im Jahr 2016 habe er sein Sortiment um Spirituosen der Marke "F._____" erweitert. Diese importiere und vertreibe er exklusiv in der Schweiz. Sowohl bei einer Vielzahl von Getränkehändlern als auch bei Gastronomen fänden die Spirituosen seither grossen Anklang. Beinahe täglich kämen neue Kunden hinzu. Ausserdem könnten dank des neuen Webshops nun auch Private beliefert werden. Das Produkt habe sich mittlerweile einen guten Namen gemacht, was sich auch in verschiedenen Zeitungsartikeln widerspiegle (mit Verweis auf Urk. 34/3-5). Nicht nur die Spirituosen, sondern auch die übrigen Produkte fänden dank der Bemühungen des Beklagten immer mehr Absatz. Dies lasse sich der eingereichten Umsatzaufstellung des Beklagten entnehmen. In den letzten drei Jahren habe der Umsatz konstant zugenommen. Die Umsatzzahlen überzeugten umso mehr, als die Aufträge als …-Chauffeur, welche in den vergangenen Umsatzberechnungen ebenfalls berücksichtigt worden seien und einen erheblichen Teil des Umsatzes ausgemacht hätten, nunmehr weggefallen seien. In Anbetracht der positiven Umsatzentwicklung und prognosen wäre eine Geschäftsaufgabe zum jetzigen Zeitpunkt wenig sinnvoll, zumal sich die jahrelangen Bemühungen des Beklagten nun endlich auszuzahlen schienen. Hinzu komme, dass die Import- und Vertriebstätigkeit naturgemäss mit erheblichen finanziellen Vorleistungen verbunden sei, welche im Falle einer erzwungenen Geschäftsaufgabe umfassend abgeschrieben werden müssten. Auch die Behauptung der Klägerin, dass der Beklagte seine Erwerbsmöglichkeiten nicht gebührend ausschöpfe, sei falsch. Er habe im erstinstanzlichen Verfahren darge-
- 17 legt, dass er sich im Rahmen seiner zeitlichen Ressourcen in der Vergangenheit stets um ein ergänzendes Einkommen bemüht habe. So habe er in den Jahren 2016 und 2017 nebenher als …-Chauffeur auf Abruf gearbeitet, was in den im Recht liegenden Erfolgsrechnungen als "Einnahmen Dienstleistungen" verbucht worden sei. Diese Einkommensmöglichkeit sei zuletzt leider weggefallen, wobei anzumerken sei, dass der Beklagte mittlerweile aufgrund der hohen Arbeitslast für einen Nebenerwerb schlicht keine Zeit habe. Für sein Unternehmen sei er nicht nur jeden Wochentag, sondern oft auch an den Wochenenden im Einsatz. Mehrmals jährlich besuche er Fachmessen im In- und Ausland, wo er seine Produkte präsentiere. Damit erfülle er die Anforderung eines Arbeitseinsatzes im Umfang von 100 % bereits heute, resp. gehe weit darüber hinaus. Zudem sei die Vorstellung der Klägerin, wonach er im Falle einer Geschäftsaufgabe eine besser bezahlte Arbeit finde, völlig illusorisch. Zu Recht habe die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass der Beklagte mittlerweile 47 Jahre alt sei und über keine relevante Berufserfahrung verfüge. Bekanntlich sei er ausgebildeter Typograph. Diesen Beruf, den es infolge des technischen Fortschrittes mittlerweile kaum mehr gebe, übe er seit über zehn Jahren nicht mehr aus. Es sei daher schlicht unmöglich, dass er in dieser Branche jemals eine Anstellung finden würde. Gleich verhalte es sich mit einer Anstellung als Graphiker. Auch in diesem Beruf verfüge der Beklagte weder über eine Ausbildung noch über relevante praktische Erfahrung. Überdies sei die Konkurrenz in dieser Branche bekanntlich hoch, wobei jüngere, berufserfahrene Mitbewerber regelmässig den Vorzug erhielten. Weiter verfüge der Beklagte über keine Erfahrungen als Liegenschaftsverwalter, da sich seine diesbezüglichen Tätigkeiten lediglich auf das Einfordern des Mietzinses von seinen Untermietern beschränke. Somit sei eine Anstellung in einer "ausbildungsnahen" Branche von vornherein ausgeschlossen. Rätselhaft bleibe ferner, wie der Beklagte eine Anstellung in der Reise- bzw. Verlagsbranche finden solle, zumal seine Italienischkenntnisse hierfür kaum ausreichen dürften und er auch über keine kaufmännische Ausbildung verfüge. Da sich die jetzige Tätigkeit als Importeur und Vertreiber von Einzelprodukten nicht mit der Tätigkeit als Detailhändler vergleichen lasse, käme – mangels Berufserfahrung wie auch angesichts seines Alters – auch eine Anstellung im Detailhandel nicht in Frage. Die von den Klägerinnen ins
- 18 - Feld geführten Zahlen des Lohnrechners Salarium seien wohl grundsätzlich zutreffend und würden die Attribute "ungelernt", "ohne Führungsfunktion" und "ohne Berufserfahrung" berücksichtigen. Dies ändere aber nichts an der Tatsache, dass eine Bewerbung in den entsprechenden Branchen aus den vorgenannten Gründen von vornherein zum Scheitern verurteilt wäre. Somit dürfe bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge nicht ein hypothetisches Einkommen im von den Klägerinnen geltend gemachten Umfang erwartet werden. Vielmehr sei es bei den von der Vorinstanz angenommenen Fr. 3'000.– bzw. Fr. 3'500.– (recte: Fr. 3'250.– ) pro Monat zu belassen (Urk. 32 S. 3-8). 4.1.3 Gestützt auf die Ausführungen der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass sich das Gesamteinkommen des Beklagten – bestehend aus seiner selbständigen Handels- und Chauffeurtätigkeit, der Untervermietung der Liegenschaft an der E._____-Strasse … und der Entschädigung für die Verwaltung der Liegenschaft seiner Eltern – im Jahr 2015 auf Fr. 1'491.30 pro Monat, im Jahr 2016 auf Fr. 1'513.65 pro Monat sowie im Jahr 2017 auf Fr. 599.90 pro Monat belief (Urk. 28 E. III/B/3.2, S. 27). Daraus ergibt sich in den Jahren 2015 bis 2017 ein durchschnittliches Gesamteinkommen von rund Fr. 1'200.– pro Monat. Die Klägerin stellt zwar im Berufungsverfahren in Frage, ob hinsichtlich der Buchhaltung des Beklagten alles "mit rechten Dingen" zugehe (Urk. 27 S. 5). Allerdings übt sie keine substantiierte Kritik an den vorinstanzlich ermittelten Zahlen. Vielmehr stellt sie selber darauf ab, dass sich das effektiv erzielte Einkommen des Beklagten auf durchschnittlich Fr. 1'200.– pro Monat belaufen habe (Urk. 27 S. 5). Auch der Beklagte setzt der vorinstanzlichen Berechnung des Gesamteinkommens nichts Substantielles entgegen. Insbesondere stellt er nicht in Abrede, dass der Geschäftsgewinn aus seiner selbständigen Handels- und Chauffeurtätigkeit im Jahr 2017 gegenüber dem Vorjahr 2016 von Fr. 13'673.69 auf Fr. 3'341.65 einbrach. Nichtsdestotrotz macht er mit Verweis auf seine selbsterstellte Aufstellung zur Umsatzentwicklung (Urk. 39) geltend, der Umsatz habe in den letzten Jahren konstant zugenommen. Zu berücksichtigen sei dabei insbesondere, dass die Aufträge als …-Chauffeur – welche einen erheblichen Teil des Umsatzes ausgemacht hätten – nunmehr weggefallen seien (Urk. 32 Rz 9, S. 4). Diesbezüglich ist jedoch einerseits darauf hinzuweisen, dass der Beklagte in seiner Aufstellung zur
- 19 - Umsatzentwicklung für die Jahre 2018 und 2019 weiterhin je Fr. 600.– für "Dienstleistungen", d.h. für Einnahmen aus …-Chauffeurdiensten (vgl. Urk. 32 Rz 11, S. 5, wonach …-Chauffeurdienste als "Einnahmen Dienstleistungen" verbucht würden), aufführt. Andererseits stimmen die in der Aufstellung aufgeführten Umsatzzahlen des Jahres 2017 nicht mit den in der Erfolgsrechnung 2017 verbuchten Einnahmen überein, womit auch der Gesamtumsatz des Jahres 2017 in der Aufstellung des Beklagten um mehr als Fr. 10'000.– zu hoch angesetzt wurde (vgl. Urk. 12/4 und Urk. 39). Hinzu kommt, dass die in der Aufstellung aufgeführten Zahlen des Jahres 2018 unbelegt blieben bzw. – genauso wie die Zahlen des Jahres 2019 – auf hypothetischen Annahmen des Beklagten basieren. Vor diesem Hintergrund kann der Auffassung des Beklagten, wonach der Umsatz in den letzten drei Jahren konstant zugenommen haben soll, nicht gefolgt werden. Unter Berücksichtigung der Entwicklung der Geschäftsgewinne in den Jahren 2015 bis 2017 kann ferner – entgegen der Ansicht des Beklagten – nicht gesagt werden, dass sich die jahrelangen Bemühungen des Beklagten nun endlich auszahlen. Auch die vom Beklagten behauptete nachhaltige Verbesserung des Geschäftsganges ist nicht erkennbar. Vielmehr ist festzuhalten, dass der Beklagte das im Unterhaltsvertrag hypothetisch angerechnete Nettoeinkommen von Fr. 3'000.– pro Monat, welches er bereits ab 2016 hätte erzielen sollen, bis anhin – selbst unter Einrechnung seiner verschiedenen Zusatzverdienste – bei Weitem nie erreicht hat. 4.1.4 Zu prüfen ist, ob dem Beklagten ein höheres hypothetisches Einkommen anzurechnen ist. Das Rechtsinstitut des hypothetischen Einkommens wurde durch höchstrichterliche Praxis begründet (BGE 128 III 4 E. 4a). Bestehen familiäre Unterhaltsverpflichtungen, muss der Unterhaltsverpflichtete das ihm Zumutbare unternehmen, um seinen Unterhaltspflichten nachzukommen (BGE 137 III 118 E. 3.1). In diesem Umfang ist der Unterhaltsverpflichtete in seiner Lebensgestaltung eingeschränkt. Kann ein Unterhaltsverpflichteter aufgrund eines zu tiefen Einkommens seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen, gilt es in sämtlichen Familiensachen zu prüfen, ob dem Verpflichteten ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist (BGE 128 III 4 E. 4a). Dem Verpflichteten wird dabei auferlegt, dasjenige Einkommen zu erzielen, welches mit zumutbarem Aufwand
- 20 und gutem Willen tatsächlich möglich ist. Mit der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens wird kein Strafzweck verfolgt, vielmehr geht es darum, die wirtschaftliche Existenz der Unterhaltsberechtigten sicherzustellen und die Lasten des Familienunterhalts gerecht zu verteilen. Dazu ist die Rechtsfrage zu beantworten, ob dem Beklagten zuzumuten ist, ein höheres als das tatsächlich erzielte Einkommen zu erwirtschaften. Gegebenenfalls ist dann die Höhe dieses Einkommens zu bestimmen. Schliesslich ist zu klären, ob dieses Einkommen tatsächlich erzielbar ist. Dabei ist auf entsprechende Tatsachenfeststellungen oder die allgemeine Lebenserfahrung abzustellen (BGE 128 III 4 E. 4a ff.). Gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung können bei der Beantwortung dieser Fragen statistische Daten angewendet werden. Diese müssen aber in so differenzierter Form vorliegen, dass die individuellen Umstände wie Alter, Ausbildung, bisherige Berufserfahrung, Wohnort etc. des Unterhaltsverpflichteten berücksichtigt werden können (BGE 137 III 118 E. 3.2). Zur konkreten Festsetzung eines hypothetischen Einkommens kann auf die Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Bundesamtes für Statistik, Region Zürich (www.lohnrechner.bfs.admin.ch [Salarium]) oder auf das jährlich erscheinende Lohnbuch des Amtes für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (Mülhauser, Lohnbuch Schweiz 2018, Alle Löhne der Schweiz auf einen Blick, Zürich 2018) abgestellt werden. Mit einem monatlichen Einkommen von Fr. 1'200.– ist der Beklagte nicht in der Lage, nebst der Deckung seines eigenen Notbedarfs (vgl. dazu nachfolgend Ziff. 5.3) Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen. Zu Recht machen die Klägerinnen daher geltend, es sei zu prüfen, ob der Beklagte durch Ausübung einer anderen Erwerbstätigkeit ein höheres Einkommen erzielen könnte. Eine freiwillig und einseitig herbeigeführte Einkommensverminderung ist für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens nicht vorausgesetzt. Hinsichtlich des beruflichen Werdegangs des Beklagten ist unbestritten, dass dieser eine Ausbildung zum Typographen absolviert, diesen Beruf jedoch seit Jahren nicht mehr ausgeübt hat (Urk. 11 Rz 4, S. 2). Den Akten lässt sich ferner entnehmen, dass er seit 2011 ein Einzelunternehmen betreibt, mit welchem er Sonnenbrillen, später auch Schals und seit 2016 Spirituosen vertreibt. Zu seinem
- 21 - Geschäft gehört ausserdem ein kleines Ladenlokal an der E._____-Strasse … in Zürich (Urk. 11 Rz 4 f. und Rz 10; Urk. 19). Vor Aufnahme dieser selbständigen Tätigkeit soll er eine (illegale) Bar in Zürich betrieben haben (Urk. 19). Zur Aufbesserung seines Einkommens hat der Beklagte gemäss eigenen Angaben in den Jahren 2016 und 2017 auch als …-Chauffeur auf Abruf gearbeitet (Urk. 11 Rz 6; Urk. 32 Rz 11). Der Beklagte anerkennt zwar das hypothetische Nettoeinkommen von Fr. 3'000.– pro Monat. Aufgrund der Entwicklung der Geschäftsgewinne in den vergangenen Jahren ist jedoch nicht ernsthaft damit zu rechnen, dass es ihm in naher Zukunft gelingen wird, mit seiner selbständigen Erwerbstätigkeit und seinen verschiedenen Zusatzverdiensten ein Gesamteinkommen von Fr. 3'000.– netto pro Monat zu generieren, geschweige denn dieses ab 2024 auf Fr. 3'250.– pro Monat zu erhöhen. Mithin ist das vorinstanzlich angerechnete Einkommen mit den aktuellen Einkommensquellen des Beklagten tatsächlich nicht erzielbar. Zu bezweifeln ist ferner, dass der Beklagte das besagte Einkommen durch weitere Zusatzverdienste zu erreichen vermag, macht er doch selbst geltend, er habe aufgrund der hohen Arbeitslast für einen Nebenerwerb mittlerweile schlicht keine Zeit mehr (vgl. Urk. 32 Rz 11, S. 5). Da im Verhältnis zum minderjährigen Kind besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft zu stellen sind, ist es dem Beklagten trotz seines Alters von mittlerweile 48 Jahren zuzumuten, seine selbständige Erwerbstätigkeit aufzugeben und sich um eine Arbeitsstelle im Angestelltenverhältnis zu bemühen. Wie der Beklagte allerdings zu Recht vorbringt, erscheinen die von der Klägerin vorgeschlagenen Tätigkeitsfelder im Grundstücks- und Wohnungswesen, in der Werbung und Markforschung, im Verlagswesen sowie in der Reisebranche als ungeeignet, zumal der Beklagte als Ungelernter ohne Berufserfahrung in diesen Bereichen kaum Chancen auf dem Arbeitsmarkt haben dürfte. Reelle Chancen dürfte er hingegen im Verkauf/Detailhandel haben, da er mit seiner selbständigen Handelstätigkeit und dem Betrieb seines eigenen Verkaufslokals in dieser Branche bereits Fuss gefasst hat. Gemäss dem individuellen Lohnrechner des Bundes (Salarium 2016) beträgt der Medianlohn für eine 48-jährige männliche Verkaufskraft im Detailhandel ohne Berufsausbildung und ohne Berufserfahrung mit Niederlassungsbewilligung C, inkl. 13. Monatslohn,
- 22 bei weniger als 20 Beschäftigten Fr. 4'270.–, bei 20-49 Beschäftigten Fr. 4'557.– und bei 50 und mehr Beschäftigten Fr. 4'704.–. Es rechtfertigt sich somit, von einem zumutbaren und tatsächlich erzielbaren Bruttoeinkommen von rund Fr. 4'500.– pro Monat auszugehen. Unter Berücksichtigung der von der Klägerin zugestandenen Sozialabgaben von 13.5 % ergibt sich damit ein Nettoeinkommen von rund Fr. 3'900.– pro Monat. Aufgrund der nicht unerheblichen Umtriebe, welche die berufliche Umorientierung des Beklagten mit sich bringen wird (Aufgabe seiner selbständigen Erwerbstätigkeit und Suche einer geeigneten Anstellung), erscheint eine Übergangsfrist von sechs Monaten als angemessen. Entgegen der Ansicht der Klägerin (vgl. dazu nachfolgend Ziff. 4.2.1) war die geforderte Umstellung für den Beklagten nicht vorhersehbar, zumal die Vorinstanz ihn nicht zu einer entsprechenden Erhöhung seines Einkommens verpflichtete. Demgemäss ist ihm erst ab 1. Oktober 2019 ein hypothetisches Nettoeinkommen von Fr. 3'900.– pro Monat anzurechnen. 4.2 Einkommen der Klägerin 4.2.1 Mit Bezug auf ihr eigenes Einkommen macht die Klägerin berufungsweise geltend, gestützt auf die Änderung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei ihr – entgegen der vorinstanzlichen Annahme – nicht mehr nur ein 20 %-Pensum anzurechnen (mit Verweis auf BGer 5A_384/2018 vom 21. September 2018; zur amtlichen Publikation bestimmt). Vielmehr sei sie nunmehr in der Pflicht, ihr Erwerbspensum auf 50 % zu erhöhen, zumal B._____ soeben in den Kindergarten eingetreten sei. Entsprechend sei der Klägerin nach einer Übergangsfrist das Einkommen eines 50 %-Pensums anzurechnen. Hinsichtlich der Übergangsfrist sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin erst seit dem genannten Bundesgerichtsentscheid wisse, dass von ihr nunmehr ein weitaus höheres Pensum erwartet werde, wohingegen die verlangte Erhöhung des Einkommens beim Beklagten seit Hängigkeit des Verfahrens ein Thema sei. Insofern erscheine es als gerechtfertigt, der Klägerin eine längere Übergangsfrist zu gewähren als dem Beklagten. Bei der Bemessung der Frist sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin wegen der Betreuung von B._____ nicht jede Stelle annehmen und insbesondere abends nicht beliebig lange arbeiten könne. Zudem sei
- 23 sie bezüglich der möglichen Wochentage weniger flexibel als eine kinderlose Stellenbewerberin. Angemessen erscheine eine einjährige Übergangsfrist, womit der Klägerin ab September 2019 – wenn B._____ den zweiten Kindergarten besuchen werde – das Einkommen eines 50 %-Pensums anzurechnen sei. Zur Ermittlung des konkreten Einkommens sei korrekterweise auch auf Seiten der Klägerin auf das Salarium abzustellen. Unter Berücksichtigung der rund dreijährigen Berufserfahrung, über welche die Klägerin seit dem Abschluss ihrer Ausbildung als Maskenbildnerin verfüge, ergebe sich ein Median-Lohn von Fr. 5'276.– (mit Verweis auf Urk. 29/2). Nach Abzug der Sozialabgaben von wiederum 13.5 % ergebe sich ein monatlicher Nettolohn von Fr. 4'564.– bei einem 100 %-Pensum bzw. von Fr. 2'282.– bei einem 50 %-Pensum. Da die Klägerin damit ihren eigenen Bedarf decken könne, bestehe ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt nur während der einjährigen Übergangsfrist, d.h. bis und mit August 2019 (Urk. 27 S. 8). 4.2.2 Der Beklagte hält die Ausführungen der Klägerin betreffend Bezifferung ihres eigenen Einkommens für zutreffend. Hinsichtlich der Übergangsfrist macht er allerdings geltend, die Klägerin könne und müsse sofort mit der Stellensuche beginnen. Entsprechend sei nicht gerechtfertigt, mit der Aufstockung des Pensums bis im Sommer 2019 zuzuwarten. Stattdessen sei ihr das angepasste Einkommen spätestens ab Februar 2019 bzw. einen Monat nach Eintritt der Rechtskraft des Berufungsurteils anzurechnen (Urk. 32 Rz 20, S. 8). 4.2.3 Wie die Klägerin zu Recht vorbringt, ist einem hauptbetreuenden Elternteil gemäss neuester Rechtsprechung des Bundesgerichts im Sinne einer Richtlinie ab der obligatorischen Beschulung des jüngsten Kindes eine Erwerbsarbeit von 50 %, ab dessen Eintritt in die Sekundarstufe I eine solche von 80 % und ab dessen Vollendung des 16. Lebensjahres ein Vollzeiterwerb zuzumuten (BGer 5A_384/2018 vom 21. September 2018, E. 4.7; zur amtlichen Publikation bestimmt). Umstände, welche eine erhöhte Betreuungslast resp. ein Abweichen von dieser Richtlinie rechtfertigen würden, sind vorliegend keine ersichtlich. Insofern ist die Klägerin – wie sie selbst einräumt – in der Pflicht, ihr Erwerbspensum auf 50 % zu erhöhen, zumal B._____ bereits seit August 2018 den Kindergarten besucht. Das von der Klägerin gestützt auf das Salarium ermittelte Einkommen
- 24 wird vom Beklagten zwar nicht bestritten. Allerdings beruht dieser Medianlohn auf dem Statistischen Lohnrechner 2014 (vgl. Urk. 29/2). Aus Gleichbehandlungsüberlegungen drängt es sich auf, auch auf Seiten der Klägerin von den tieferen Werten gemäss dem aktuellsten Statistischen Lohnrechner 2016 auszugehen. Setzt man die von der Klägerin angewandten und unbestritten gebliebenen Kriterien im Salarium 2016 ein (kreative, künstlerische und unterhaltende Tätigkeiten; Berufe im Bereich personenbezogener Dienstleistungen; ohne Kaderfunktion; 42 Wochenstunden; abgeschlossene Berufsausbildung; 37 Jahre; 3 Dienstjahre; 50 und mehr Beschäftigte; 13. Monatslohn; keine Sonderzahlungen; Monatslohn; vgl. Urk. 29/2), so resultiert für die Klägerin (von Mazedonien, Niederlassungsbewilligung C) ein Medianlohn von Fr. 5'002.–. Unter Berücksichtigung von Sozialabgaben von wiederum 13.5 % ergibt sich damit in einem 100 %-Pensum ein monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 4'300.– bzw. in einem 50 %-Pensum ein solches von rund Fr. 2'150.–. Grundsätzlich war die Pensumerhöhung für die Klägerin zwar bereits seit Erscheinen der neuen Rechtsprechung vorhersehbar. Allerdings ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass auch die Klägerin bis anhin einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachging und damit eine gewisse Zeit für eine Umstellung benötigt. Angemessen erscheint, der Klägerin ab 1. Mai 2019 ein Nettoeinkommen von Fr. 2'150.– pro Monat anzurechnen, womit ihr für die Stellensuche im Ergebnis ungefähr gleich viel Zeit eingeräumt wird, wie dem Beklagten für dessen berufliche Umorientierung. Ab 1. August 2026 – d.h. ab dem voraussichtlichen Eintritt B._____s in die erste Oberstufe – hat die Klägerin ihr Nettoeinkommen auf monatlich Fr. 3'440.– (80 %-Pensum) und ab 1. Februar 2030 – d.h. nachdem B._____ ihr 16. Lebensjahr vollendet hat – auf monatlich Fr. 4'300.– (100 %-Pensum) zu erhöhen. 5. Die von der Vorinstanz ermittelten Bedarfszahlen der Parteien blieben im Berufungsverfahren unangefochten (vgl. Urk. 27 S. 9). Angesichts der mit vorliegendem Entscheid erfolgten Erhöhung der Einkommen seitens des Beklagten und der Klägerin sind jedoch auch gewisse Bedarfspositionen der Parteien anzupassen.
- 25 - 5.1 Barbedarf von B._____ 5.1.1 Hinsichtlich der Bedarfspositionen von B._____ kann grundsätzlich auf die zutreffenden und unbestritten gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 28 E. III/B/4/a, S. 32-34). Da B._____ am tt.mm. Geburtstag hat, rechtfertigt es sich allerdings, den höheren Grundbetrag erst ab 1. Februar 2024 sowie die Veränderungen bei den Positionen Fremdbetreuung, Mobilität und Kommunikation erst ab 1. Februar 2030 zu berücksichtigen. 5.1.2 Überdies ist darauf hinzuweisen, dass ein Anspruch auf Prämienverbilligung für minderjährige Kinder bis zu einem steuerbaren Jahreseinkommen des alleinerziehenden Elternteils von Fr. 53'800.– besteht (vgl. dazu SVA- Merkblatt Prämienverbilligung 2019 S. 2; nachfolgend SVA-Merkblatt; abrufbar unter https://www.svazurich.ch/internet/de/home/produkte/praemienverbilligung. html, zuletzt besucht am 15. März 2019). Es ist daher davon auszugehen, dass B._____ selbst dann noch Anspruch auf eine Prämienverbilligung haben wird, wenn die Klägerin zu 100 % arbeiten und über ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4'300.– verfügen wird (Jahresnettoeinkommen Fr. 51'600.– zzgl. Familienzulagen von jährlich Fr. 2'400.– zzgl. mutmassliche Kinderunterhaltsbeiträge von jährlich 9'600.– abzgl. geschätzte Steuerabzüge von jährlich Fr. 18'700.– [Fr. 9'000.– Kinderabzug, Fr. 2'000.– Berufsauslagen, Fr. 5'900.– Versicherungsprämien, Fr. 1'800.– Fremdbetreuungskosten] ergibt ein steuerbares Einkommen von Fr. 44'900.–). Insofern erscheint angemessen, bei B._____ in allen Phasen – entsprechend dem Vorgehen der Vorinstanz (vgl. Urk. 28 E. III/B/4, S. 32 f.) – anstelle der Krankenkassenprämien, welche aufgrund der Prämienverbilligung nicht anfallen, die Kosten für die Zusatzversicherung für Zahnbehandlungen im Betrag von Fr. 27.– pro Monat anzurechnen.
- 26 - 5.1.3 Zusammenfassend ist damit bei B._____ von folgendem Barbedarf auszugehen: ab Rechtskraft des Urteils ab 01.02.2024 ab 01.02.2030 Grundbetrag Fr. 400.– Fr. 600.– Fr. 600.– Wohnkosten Fr. 280.– Fr. 280.– Fr. 280.– Krankenkasse resp. Zusatzversicherung Fr. 27.– Fr. 27.– Fr. 27.– Fremdbetreuung Fr. 151.– Fr. 151.– Fr. 0.– Mobilität Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 37.– Kommunikation Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 60.– Total Fr. 858.– Fr. 1'058.– Fr. 1'004.– 5.2 Bedarf / Lebenshaltungskosten der Klägerin 5.2.1 Vorinstanzlich wurden auf Seiten der Klägerin lediglich Fr. 60.– pro Monat für die Grundversicherung der Krankenkasse berücksichtigt (Urk. 28 E. III/B/4/b, S. 34 f.). Gemäss der im Recht liegenden Police betrug die Monatsprämie für die Grundversicherung KVG ohne Prämienverbilligung im Jahr 2018 Fr. 490.50 (Urk. 10/6). Da für Alleinerziehende bis zu einem steuerbaren Einkommen von Fr. 37'700.– ein Anspruch auf Prämienverbilligung besteht (vgl. SVA-Merkblatt S. 2), ist davon auszugehen, dass die Klägerin, sobald sie in einem 80 %-Pensum arbeitet, keine Prämienverbilligungen mehr erhalten wird. Entsprechend sind ihr ab 1. August 2026 Krankenkassenprämien von rund Fr. 490.– pro Monat anzurechnen. 5.2.2 Für Mobilitätskosten berücksichtigte die Vorinstanz einen monatlichen Betrag von Fr. 60.– (Urk. 28 E. III/B/4/b, S. 34 f.). Da der Klägerin ab 1. Mai 2019 ein Einkommen in einem Angestelltenverhältnis angerechnet wird, erscheint es angemessen, ihr ab diesem Zeitpunkt die Kosten eines ZVV-Abonnements für alle
- 27 - Zonen anzurechnen. Diese belaufen sich auf Fr. 2'226.– pro Jahr und mithin auf rund Fr. 186.– pro Monat (vgl. https://www.zvv.ch/zvv/de/abos-und-tickets/abos/ netz-pass.html, zuletzt besucht am 12. März 2019). 5.2.3 Ausserdem sind ab dem Zeitpunkt der Anrechnung eines Einkommens im Angestelltenverhältnis – aus Gleichbehandlungsüberlegungen – auch auf Seiten der Klägerin Kosten für auswärtige Verpflegung zu berücksichtigen. Dabei ist vom gerichtsüblichen Ansatz auszugehen, welchen die Vorinstanz beim Beklagten anwandte (vgl. Urk. 28 E. III/B/4/c, S. 37). Entsprechend sind der Klägerin ab 1. Mai 2019 monatlich Fr. 105.– (50 % von Fr. 210.–), ab 1. August 2026 monatlich Fr. 168.– (80 % von Fr. 210.–) sowie ab 1. Februar 2030 monatlich Fr. 210.– für die auswärtige Verpflegung anzurechnen. 5.2.4 Seit dem 1. Januar 2019 wird anstelle der bisherigen Empfangsgebühr (sog. Billag) eine neue geräteunabhängige Abgabe für Radio und Fernsehen von der Serafe (Schweizerische Erhebungsstelle Radio Fernsehen) AG erhoben. Die Abgabe beläuft sich auf Fr. 365.– pro Jahr (vgl. dazu Broschüre des Bundesamtes für Kommunikation BAKOM, abrufbar unter: https://www.serafe.ch/uploads/ media/default/44/Broschuere_BAKOM.pdf, zuletzt besucht am 12. März 2019). Entsprechend ist anstelle der bisherigen Billaggebühr von monatlich Fr. 38.– eine Abgabe von Fr. 30.– pro Monat zu berücksichtigen. 5.2.5 Hinsichtlich der übrigen Bedarfspositionen der Klägerin kann auf die zutreffenden und unbestritten gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Zusammenfassend ist damit von folgendem Bedarf resp. von folgenden Lebenshaltungskosten der Klägerin auszugehen:
- 28 ab Rechtskraft des Urteils ab 01.05.2019 ab 01.08.2026 ab 01.02.2030 Grundbetrag Fr. 1'350.– Fr. 1'350.– Fr. 1'350.– Fr. 1'350.– Wohnkosten Fr. 576.– Fr. 576.– Fr. 576.– Fr. 576.– Krankenkasse Fr. 60.– Fr. 60.– Fr. 490.– Fr. 490.– Kommunikation Fr. 150.– Fr. 150.– Fr. 150.– Fr. 150.– Mobilität Fr. 80.– Fr. 186.– Fr. 186.– Fr. 186.– auswärtige Verpflegung Fr. 0.– Fr. 105.– Fr. 168.– Fr. 210.– Serafe Fr. 30.– Fr. 30.– Fr. 30.– Fr. 30.– Total Fr. 2'246.– Fr. 2'457.– Fr. 2'950.– Fr. 2'992.– 5.3 Bedarf des Beklagten 5.3.1 Die Vorinstanz rechnete dem Beklagten für seinen Tiefgaragenparkplatz monatliche Mietkosten von Fr. 160.– an. Sie erwog dabei, dass die Aussage des Beklagten, wonach er das Fahrzeug für seine selbständige Tätigkeit benötige, glaubwürdig erscheine. Weitere Mobilitätskosten wurden vorinstanzlich nicht angerechnet (vgl. Urk. 28 E. III/B/4/c, S. 36 f.). Da dem Beklagten ab 1. Oktober 2019 das Einkommen in einem Angestelltenverhältnis angerechnet wird, erscheint es angemessen, auch bei ihm ab diesem Zeitpunkt die Kosten eines ZVV- Abonnements für alle Zonen im Betrag von Fr. 186.– pro Monat anzurechnen und stattdessen keine Mietkosten für den Parkplatz zu berücksichtigen. 5.3.2 Unter Berücksichtigung des höheren Einkommens, das dem Beklagten ab 1. Oktober 2019 angerechnet wird, ist davon auszugehen, dass auch er künftig keine individuelle Prämienverbilligung erhalten wird (vgl. zu den vom Regierungsrat festgelegten Grenzwerten SVA-Merkblatt S. 2). Gemäss der im Recht liegenden Prämienabrechnung vom 10. Februar 2018 wurde bei der KVG-Prämie
- 29 von Fr. 156.90, welche die Vorinstanz dem Beklagten anrechnete (vgl. Urk. 28 E. III/B/4/c, S. 36 f.), eine monatliche Prämienverbilligung von Fr. 143.– berücksichtigt (vgl. Urk. 12/10). Entsprechend belaufen sich die Krankenkassenprämien der Grundversicherung ohne Prämienverbilligung auf rund Fr. 300.– pro Monat. Aufgrund des Umstandes, dass für die Beurteilung des Anspruchs auf Prämienverbilligung im Jahr 2019 die letzten Steuerfaktoren am 1. April 2018 massgebend sind (vgl. dazu SVA-Merkblatt S. 1), wären die Krankenkassenprämien ohne Prämienverbilligung grundsätzlich erst ab 1. Januar 2020 anzurechnen. Zur Verhinderung einer weiteren Phase in der Unterhaltsberechnung rechtfertigt es sich allerdings, dem Beklagten bereits ab dem Zeitpunkt der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens, d.h. ab 1. Oktober 2019, Krankenkassenprämien von Fr. 300.– pro Monat anzurechnen. 5.3.3 Anstelle der vorinstanzlich angerechneten Billaggebühr von Fr. 38.– pro Monat (vgl. Urk, 28 E. III/B/4/c, S. 36 ff.) ist auch im Bedarf des Beklagten die von der Serafe AG erhobene Abgabe von Fr. 30.– pro Monat zu berücksichtigen. 5.3.4 Ab dem Zeitpunkt der Anhebung des beklagtischen Einkommens, d.h. ab 1. Oktober 2019, sind in seinem Bedarf auch die gerichtsüblichen Kommunikationskosten von Fr. 150.– pro Monat aufzurechnen, welche die Klägerin ihm bereits vor Vorinstanz zugestand (vgl. Urk. 20 S. 2). 5.3.5 Unter Berücksichtigung der übrigen vorinstanzlich angerechneten Bedarfspositionen, welche unangefochten blieben und sich überdies als angemessen erweisen, resultiert damit folgender Bedarf des Beklagten:
- 30 ab Rechtskraft des Urteils ab 01.10.2019 Grundbetrag Fr. 1'200.– Fr. 1'200.– Wohnkosten Fr. 728.– Fr. 728.– Miete Tiefgarage / Mobilitätskosten Fr. 160.– Fr. 186.– Krankenkasse Fr. 157.– Fr. 300.– Auswärtige Verpflegung Fr. 210.– Fr. 210.– Hausrat-/Haftpflichtversicherung Fr. 30.– Fr. 30.– Serafe Fr. 30.– Fr. 30.– Kommunikation Fr. 0.– Fr. 150.– Total Fr. 2'515.– Fr. 2'834.– 6. Unterhaltsberechnung 6.1 Phasen Aufgrund der vorstehend thematisierten Veränderungen beim Einkommen und Bedarf der Parteien ergeben sich folgende Phasen der Unterhaltsberechnung: - Phase 1: ab Rechtskraft dieses Urteils bis 30. April 2019; - Phase 2: ab 1. Mai 2019 bis 30. September 2019; - Phase 3: ab 1. Oktober 2019 bis 31. Januar 2024; - Phase 4: ab 1. Februar 2024 bis 31. Juli 2026; - Phase 5: ab 1. August 2026 bis 31. Januar 2030; - Phase 6: ab 1. Februar 2030 bis zur Volljährigkeit von B._____ resp. bis zum Abschluss ihrer Erstausbildung.
- 31 - 6.2 Leistungsfähigkeit des Beklagten Nach dem Gesagten ist auf Seiten des Beklagten bis 30. September 2019 (Phasen 1 und 2) ein hypothetisches Einkommen von monatlich Fr. 3'000.– sowie ab 1. Oktober 2019 (ab Phase 3) ein solches von monatlich Fr. 3'900.– anzurechnen. Sein Bedarf beläuft sich bis 30. September 2019 (Phasen 1 und 2) auf monatlich Fr. 2'515.– sowie ab 1. Oktober 2019 (ab Phase 3) auf monatlich Fr. 2'834.– (vgl. oben Ziff. 5.3). Mithin verfügt der Beklagte über folgende monatlichen Leistungsfähigkeiten: - Phasen 1 und 2: Fr. 485.–; - Phasen 3 bis 6: Fr. 1'066.–. 6.3 Barunterhalt Der theoretisch – d.h. bei genügender Leistungsfähigkeit des Beklagten – geschuldete Barunterhaltsanspruch von B._____ ergibt sich aus ihrem Barbedarf (vgl. oben Ziff. 5.1) abzüglich der Familienzulagen. Diese betragen unbestrittenermassen bis zum 31. Januar 2026 monatlich Fr. 200.– sowie ab 1. Februar 2026 monatlich Fr. 250.– (vgl. dazu Urk. 28 E. III/B/4/a, S. 34). Zur Verhinderung einer weiteren Phase in der Unterhaltsberechnung rechtfertigt es sich, die höheren Familienzulagen erst ab 1. August 2026 anzurechnen. Phasen 1 bis 3 Phase 4 Phase 5 Phase 6 Rechtskraft Urteil bis 31.01.2024 01.02.2024 - 31.07.2026 01.08.2026 - 31.01.2030 ab 01.02.2030 Bedarf Fr. 858.– Fr. 1'058.– Fr. 1'058.– Fr. 1'004.– ./. Familienzulagen Fr. 200.– Fr. 200.– Fr. 250.– Fr. 250.– theoretischer Barunterhalt Fr. 658.– Fr. 858.– Fr. 808.– Fr. 754.– 6.4 Betreuungsunterhalt Zur Ermittlung des theoretisch – d.h. bei genügender Leistungsfähigkeit des Beklagten – geschuldeten Betreuungsunterhalts sind vorab die Lebenshaltungs-
- 32 kosten der Klägerin ihrem Einkommen gegenüberzustellen. Die so errechnete Eigenversorgungskapazität der Klägerin ist hernach in den Phasen 1 bis 4 – entsprechend dem Vorgehen der Vorinstanz (vgl. Urk. 28 E. B/5.2, S. 40) – um einen Drittel zu reduzieren, zumal die Klägerin in diesen Phasen nicht nur gegenüber der fünfjährigen B._____, sondern auch gegenüber ihrem ersten Sohn G._____ Betreuungspflichten hat. Da G._____ bereits 10 Jahre alt ist, erscheint die vorinstanzliche Aufteilung des Betreuungsbedarfs im Verhältnis 2/3 (für B._____) zu 1/3 (für G._____) angemessen. Demnach hätte B._____ theoretisch im folgendem Umfang Anspruch auf Betreuungsunterhalt: Phase 1 Phasen 2 bis 4 Phase 5 Phase 6 Rechtskraft Urteil bis 30.04.2019 01.05.2019 bis 31.07.2026 01.08.2026 - 31.01.2030 ab 01.02.2030 Lebenshaltungskosten Fr. 2'246.– Fr. 2'457.– Fr. 2'950.– Fr. 2'992.– ./. Einkommen Fr. 700.– Fr. 2'150.– Fr. 3'440.– Fr. 4'300.– theoretischer Betreuungsunterhalt gesamt (B._____ + G._____) Fr. 1'546.– Fr. 307.– - - ./. 1/3 (Reduktion G._____) Fr. 515.– Fr. 102.– - theoretischer Betreuungsunterhalt B._____ Fr. 1'031.– Fr. 205.– - - 6.5 Effektiver Unterhaltsanspruch / Manko / Überschuss 6.5.1 Phase 1, ab Rechtskraft dieses Urteils bis 30. April 2019 Der Unterhaltsbeitrag des Beklagten für B._____ in der Phase 1 ist gemäss dessen Antrag auf Fr. 500.– pro Monat festzusetzen. Mit diesem Unterhaltsbeitrag sind vorab die monatlichen Barunterhaltskosten von Fr. 658.– zu decken, womit für den Betreuungsunterhalt keine finanziellen Mittel mehr vorhanden sind. Entsprechend beträgt das Manko in Bezug auf den Barunterhalt monatlich Fr. 158.–
- 33 und in Bezug auf den Betreuungsunterhalt monatlich Fr. 1'031.–. Insgesamt fehlt damit zur Deckung des gebührenden Bedarfs von B._____ in der Phase 1 monatlich ein Betrag von Fr. 1'189.–. 6.5.2 Phase 2, ab 1. Mai 2019 bis 30. September 2019 Auch in der Phase 2 ist angesichts der Leistungsfähigkeit des Beklagten ein Unterhaltsbeitrag im Betrag von gerundet Fr. 500.– pro Monat festzusetzen. Unter Berücksichtigung der theoretischen Unterhaltsansprüche von Fr. 658.– für den Barbedarf und von Fr. 205.– für den Betreuungsunterhalt ergibt sich in der Phase 2 ein monatliches Manko von Fr. 363.– (davon Fr. 158.– Barunterhalt). 6.5.3 Phase 3, ab 1. Oktober 2019 bis 31. Januar 2024 In der Phase 3 verfügt der Beklagte – wie gesehen – über eine Leistungsfähigkeit von Fr. 1'066.– pro Monat. Damit ist er in der Lage, sowohl den Barunterhaltsanspruch von monatlich Fr. 658.– wie auch den Betreuungsunterhaltsanspruch von monatlich Fr. 205.– zu decken. Nach der Deckung dieser Ansprüche verbleibt dem Beklagten ein monatlicher Überschuss von Fr. 203.–. Die Klägerin ist der Ansicht, B._____ habe Anspruch auf eine Beteiligung am Überschuss im Umfang von einem Drittel (vgl. Urk. 27 S. 9). Eine Beteiligung am Überschussanteil resultierend aus der Differenz zwischen dem Einkommen sowie dem gebührenden Bedarf des unterhaltspflichtigen Elternteils und der Unterhaltszahlungen kommt methodisch in Fällen zur Anwendung, in welchen das Kind Anspruch auf eine Beteiligung an einem höheren Lebensstandard des unterhaltspflichtigen Elternteils hat (vgl. OG ZH LC180006 vom 27. Juli 2018, E. 3.2.4/c, S. 23). Angesichts des bloss geringfügigen Überschusses von monatlich rund Fr. 200.– drängt sich vorliegend keine solche Überschussaufteilung auf, zumal sich der Beklagte damit keinen namhaft höheren Lebensstandard wird leisten können. So wurden in seinem Bedarf lediglich Notbedarfspositionen berücksichtigt (vgl. oben Ziff. 5.3). Entsprechend ist davon auszugehen, das unter Einrechnung von Positionen des erweiterten resp. gebührenden Bedarfs des Beklagten (wie etwa Zusatzversicherung und Steuern), kein Überschuss resultieren würde. Es erscheint daher angemessen, den Überschuss dem Beklagten zu belassen. Mithin beläuft sich der Un-
- 34 terhaltsanspruch von B._____ in der Phase 5 auf monatlich gerundet Fr. 865.– (davon Fr. 205.– Betreuungsunterhalt). 6.5.4 Phase 4, ab 1. Februar 2024 bis 31. Juli 2026 Auch in der Phase 4 beläuft sich die monatliche Leistungsfähigkeit des Beklagten auf Fr. 1'066.–. Nach der Deckung des Barunterhaltsanspruchs von Fr. 858.– und des Betreuungsunterhaltsanspruch von Fr. 205.– resultiert ein monatlicher Überschuss von Fr. 3.–. Nach dem Gesagten wäre auch dieser Überschuss dem Beklagten grundsätzlich zu belassen. Allerdings erscheint es angemessen, den monatlichen Unterhaltsanspruch von B._____ auch in der Phase 4 aufzurunden und mithin auf Fr. 1'065.– (davon Fr. 205.– Betreuungsunterhalt) festzusetzen. 6.5.5 Phase 5, ab 1. August 2026 bis 31. Januar 2030 In der Phase 5 ist die Klägerin in der Lage, ihre Lebenshaltungskosten vollumfänglich selbst zu decken (Einkommen von Fr. 3'440.– minus Lebenshaltungskosten von Fr. 2'950.– ergibt Überschuss von Fr. 490.–), womit kein Anspruch auf Betreuungsunterhalt besteht. Die monatliche Leistungsfähigkeit des Beklagten beträgt Fr. 1'066.–. Nach Deckung der Barunterhaltskosten von B._____ im Umfang von Fr. 808.– verbleibt ihm ein Überschuss von Fr. 258.–. Aus den obgenannten Gründen (vgl. oben Ziff. 6.5.3) rechtfertigt es sich auch in dieser Phase, dem Beklagten den Überschuss von rund Fr. 260.– zu belassen. Dies hat umso mehr zu gelten, da sich die Verhältnisse in der Phase 5 im Vergleich zu den vorangehenden beiden Phasen insofern ändern, als auch die Klägerin über einen vergleichbaren Überschuss (von Fr. 490.– pro Monat) verfügen wird. Mithin ist der monatliche Unterhaltsanspruch von B._____ in der Phase 5 auf gerundet Fr. 810.– (Barunterhalt) festzusetzen. 6.5.6 Phase 6, ab 1. Februar 2030 bis zur Volljährigkeit von B._____ resp. bis zum Abschluss ihrer Erstausbildung Auch in der Phase 6 besteht kein Anspruch auf Betreuungsunterhalt. So verfügt die Klägerin bei einem anrechenbaren Monatseinkommen von Fr. 4'300.–
- 35 nach Deckung ihrer Lebenshaltungskosten von Fr. 2'992.– über einen monatlichen Überschuss von Fr. 1'308.–. Die Barunterhaltskosten von B._____ belaufen sich auf Fr. 754.– pro Monat. Mit seiner Leistungsfähigkeit von monatlich Fr. 1'066.– ist der Beklagte in der Lage, diese Kosten vollumfänglich zu übernehmen. Es verbleibt ihm ein Überschuss von Fr. 312.–. Dieser ist ihm zu belassen, zumal es sich wiederum um einen bloss geringfügigen Betrag handelt und der Überschuss auf Seiten der Klägerin um einiges höher ausfällt. Demgemäss ist der monatliche Unterhaltsanspruch von B._____ in der Phase 6 auf gerundet Fr. 755.– festzusetzen. 6.6 Zusammenfassung In Aufhebung des mit Verfügung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 30. April 2015 genehmigten Unterhaltsvertrages vom 11. resp. 19. September 2014 ist der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin an den Unterhalt, die Betreuung und Erziehung von B._____ folgende Unterhaltsbeiträge, zuzüglich allfällige Familienzulagen, zu bezahlen: - ab Rechtskraft dieses Urteils bis 30. September 2019 Fr. 500.– (Barunterhalt); - ab 1. Oktober 2019 bis 31. Januar 2024 Fr. 865.– (davon Fr. 205.– Betreuungsunterhalt); - ab 1. Februar 2024 bis 31. Juli 2026 Fr. 1'065.– (davon Fr. 205.– Betreuungsunterhalt); - ab 1. August 2026 bis 31. Januar 2030 Fr. 810.– (Barunterhalt); - ab 1. Februar 2030 bis zur Volljährigkeit oder dem Abschluss einer angemessener Erstausbildung des Kindes Fr. 755.– (Barunterhalt). Diese sind an die Klägerin zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Voll-
- 36 jährigkeit hinaus, solange B._____ im Haushalt der Klägerin lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt, bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. Zur Deckung des gebührenden Unterhalts von B._____ fehlen monatlich die folgenden Beträge: - ab Rechtskraft dieses Urteils bis 30. April 2019 Fr. 1'189.– (davon Fr. 158.– Barunterhalt); - ab 1. Mai 2019 bis 30. September 2019 Fr. 363.– (davon Fr. 158.– Barunterhalt). 6.7 Die Indexierung der Unterhaltsbeiträge ist zu bestätigen, wobei die Indexklausel dem aktuellen Stand anzupassen ist. 7. Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (vgl. Urk. 28 E. V, S. 44 f.), rechtfertigt sich vorliegend sowohl mit Bezug auf die Unterhaltsbeiträge wie auch hinsichtlich des Besuchsrechts unabhängig vom Verfahrensausgang eine hälftige Kostenauflage und ein Wettschlagen der Parteientschädigungen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO; ZR 84 Nr. 41). Im Berufungsverfahren wird diese Kosten- und Entschädigungsregelung von keiner Partei beanstandet. Auch die teilweise Gutheissung der Berufung hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge rechtfertigt keine Abweichung von der besagten Verteilung der Prozesskosten. Demnach sind die erstinstanzlichen Kostenund Entschädigungsfolgen zu bestätigen. IV. 1. Entscheidgebühr und Parteientschädigung 1.1 Für das zweitinstanzliche Verfahren rechtfertigt es sich, in Anwendung von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG eine Entscheidgebühr von Fr. 3'500.– festzusetzen.
- 37 - 1.2 Im Berufungsverfahren umstritten waren einzig die Unterhaltsbeiträge. Die Klägerinnen verlangten anstelle der von der Vorinstanz festgesetzten Unterhaltsbeiträge von gesamthaft rund Fr. 118'000.– (Fr. 500.– x 56 Monate + Fr. 750.– x 120 Monate; vgl. Urk. 28 S. 47 f.) die Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen von gesamthaft rund Fr. 228'100.– (Fr. 2'248.– x 4 Monate]+ Fr. 1'212.– x 52 Monate + Fr.1'346.– x 12 Monate + Fr. 1'312.– x 60 Monate + Fr. 1'276.– x 48 Monate). Der Beklagte beantragte die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (vgl. Urk. 32 S. 2). Zugesprochen werden Unterhaltsbeiträge von gesamthaft rund Fr. 172'700.– (Fr. 500.– x 5 Monate + Fr. 865.– x 63 Monate + Fr. 1'065.– x 35 Monate + Fr. 810.– x 53 Monate]+ Fr. 755.– x 47 Monate). Damit obsiegen die Klägerinnen im Berufungsverfahren zu rund 50 %. Ausgangsgemäss sind die Kosten demnach dem Beklagten zur Hälfte aufzuerlegen. Hinsichtlich der Verteilung der anderen Hälfte der Kosten gilt es zu berücksichtigen, dass die Klägerin 1 vorliegend die Berufung sowohl im eigenen Namen (als sog. Prozessstandschafterin) als auch als gesetzliche Vertreterin im Namen des Kindes, der Klägerin 2, erhoben hat, was grundsätzlich zulässig ist (BGE 142 III 78 E. 3.2; Zogg, Selbständige Unterhaltsklagen mit Annexentscheid über die weiteren Kinderbelange – verfahrensrechtliche Fragen, in: FamPra.ch 2019 S. 1, 21; Senn, a.a.O., S. 983). Unbillig erscheint allerdings, der fünfjährigen Klägerin 2 für ein solches Verfahren Kosten aufzuerlegen. Stattdessen rechtfertigt es sich, die zweite Hälfte der Kosten in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO der Klägerin 1 aufzuerlegen. Die Parteientschädigungen sind wettzuschlagen. 2. Unentgeltliche Rechtspflege 2.1 Sowohl die Klägerin 1 wie auch der Beklagte stellen für das Berufungsverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 27 S. 3; Urk. 32 S. 2). Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wer diese Bedingungen erfüllt, hat ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit dies zur Wahrung seiner Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).
- 38 - 2.2 An den engen finanziellen Verhältnissen der Klägerin 1, welcher bereits im vorinstanzlichen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde (vgl. Urk. 28 S. 46 f.), hat sich seit der Fällung des vorinstanzlichen Entscheides nichts geändert. Sie ist somit nach wie vor mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO. Ihre Rechtsmittelanträge sind nicht als aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO zu betrachten (dazu BGE 138 III 217 E. 2.2.4), und eine anwaltliche Verbeiständung der rechtsunkundigen Klägerin 1 erscheint zur Wahrung ihrer Rechte notwendig, zumal auch der Beklagte anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Der Klägerin 1 ist deshalb auch für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. 2.3 Wie aus den vorstehenden Erwägungen (insb. E. III/4.1 und E. III/5.3) unzweifelhaft hervorgeht, ist auch der Beklagte nach wie vor mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO. Sein im Berufungsverfahren gestelltes Rechtsbegehren war sodann keineswegs aussichtslos, und der rechtsunkundige Beklagte war für die sachgerechte Wahrung seiner Rechte (auch) vor Berufungsinstanz auf anwaltlichen Beistand angewiesen. Damit sind die Voraussetzungen für eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung erfüllt, und dem Beklagten ist für das Berufungsverfahren in der Person seines Rechtsvertreters, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Es wird beschlossen: 1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Dispositiv-Ziffern 1 und 5 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 22. August 2018 in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Der Klägerin 1 und dem Beklagten wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Der Klägerin 1 wird in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ und dem Beklagten in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ je ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
- 39 - 3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. In Aufhebung des mit Verfügung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 30. April 2015 genehmigten Unterhaltsvertrages vom 11. resp. 19. September 2014 wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin 1 an den Unterhalt, die Betreuung und Erziehung der Klägerin 2 folgende Unterhaltsbeiträge, zuzüglich allfällige Familienzulagen, zu bezahlen: - ab Rechtskraft dieses Urteils bis 30. September 2019 Fr. 500.– (Barunterhalt); - ab 1. Oktober 2019 bis 31. Januar 2024 Fr. 865.– (davon Fr. 205.– Betreuungsunterhalt); - ab 1. Februar 2024 bis 31. Juli 2026 Fr. 1'065.– (davon Fr. 205.– Betreuungsunterhalt); - ab 1. August 2026 bis 31. Januar 2030 Fr. 810.– (Barunterhalt); - ab 1. Februar 2030 bis zur Volljährigkeit oder dem Abschluss einer angemessener Erstausbildung des Kindes Fr. 755.– (Barunterhalt). Die Unterhaltsbeiträge sind an die Klägerin 1 zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange die Klägerin 2 im Haushalt der Klägerin 1 lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt, bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. 2. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 1 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen: − Hypothetisches Einkommen des Beklagten (inkl. 13. Monatslohn, zuzüglich Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, bei einer Er-
- 40 werbstätigkeit von 100%) bis zum 30. September 2019: Fr. 3'000.– netto, ab 1. Oktober 2019 Fr. 3'900.– netto; − Erwerbseinkommen und hypothetisches Einkommen der Klägerin 1 (inkl. 13. Monatslohn, zuzüglich Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen): o bei einer Erwerbstätigkeit von 20% bis 30. April 2019 Fr. 700.– netto; o bei einer Erwerbstätigkeit von 50% ab 1. Mai 2019 bis 31. Juli 2026 Fr. 2'150.– netto; o bei einer Erwerbstätigkeit von 80% ab 1. August 2026 bis 31. Januar 2030 Fr. 3'440.– netto; o bei einer Erwerbstätigkeit von 100 % ab 1. Februar 2030 Fr. 4'300.–; − Die Familienzulagen von Fr. 200.– für die Klägerin 2 bis zum 31. Juli 2026 und von Fr. 250.– ab dem 1. August 2026; − Vermögen des Beklagten: Fr. 3'200.–; − Vermögen der Klägerin 1: Fr. 0.–; − Barbedarf der Klägerin 2: o Fr. 858.– ab Rechtskraft des Urteils bis 31. Januar 2024; o Fr. 1'058.– ab 1. Februar 2024 bis 31. Januar 2030; o Fr. 1'004.– ab 1. Februar 2030; − Bedarf/Lebenshaltungskosten der Klägerin 1: o Fr. 2'246.– ab Rechtskraft des Urteils bis 31. April 2019; o Fr. 2'457.– ab 1. Mai 2019 bis 31. Juli 2026; o Fr. 2'950.– ab 1. August 2026 bis 31. Januar 2030; o Fr. 2'992.– ab 1. Februar 2030; − Bedarf des Beklagten: o Fr. 2'515.– ab Rechtskraft des Urteils bis 31. September 2019; o Fr. 2'834.– ab 1. Oktober 2019; Zur Deckung des gebührenden Unterhalts der Klägerin 2 fehlen monatlich die folgenden Beträge: - ab Rechtskraft dieses Urteils bis 30. April 2019 Fr. 1'189.– (davon Fr. 158.– Barunterhalt); - ab 1. Mai 2019 bis 30. September 2019 Fr. 363.– (davon Fr. 158.– Barunterhalt).
- 41 - 3. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 1 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Februar 2019, von 101.7 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2020, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Indexstand Ende Februar 2019 (101.7 Punkte) Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 2 nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende Februar 2019 (101.7 Punkte), berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge. 4. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv- Ziffer 6 bis 8 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 22. August 2018) wird bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'500.– festgesetzt. 6. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin 1 und dem Beklagten je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 7. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Vorinstanz sowie an das Migrationsamt des Kantons Zürich (im Dispositiv-Auszug), je gegen Empfangsschein.
- 42 - Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 29. März 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
Dr. L. Hunziker Schnider Die Gerichtsschreiberin:
MLaw V. Stübi
versandt am: am
Beschluss und Urteil vom 29. März 2019 Rechtsbegehren: Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 22. August 2018: (Urk. 22 S. 47 ff. = Urk. 28 S. 47 ff.) 1. In Abänderung des Beschlusses der KESB der Stadt Zürich vom 5. Januar 2017 wird Dispositiv Ziffer 2 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: 2. In Aufhebung des mit Verfügung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 30. April 2015 genehmigten Unterhaltsvertrags, datiert vom 27. Mai 2014, unterzeichnet am 11. September 2014 sowie 19. September 2014, wird der Beklagte verpflichtet, der g... Die Unterhaltsbeiträge sind an die gesetzliche Vertreterin der Klägerin 2 zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange die Klägerin 2 im Haushal... 3. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 2 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen: o Fr. 858.– bis 31. Dezember 2023; o Fr. 1'058.– ab 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2029; o Fr. 1'004.– ab 1. Januar 2030 auch über die Volljährigkeit hinaus bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung; Bedarf der gesetzlichen Vertreterin der Klägerin: Fr. 2'254.–; Bedarf des Beklagten von Fr. 2'523.–. Der Klägerin 2 fehlen zur Deckung des gebührenden Unterhalts jeden Monat folgende Beträge: Fr. 1'194.– (davon Fr. 158.– Barbedarf) ab Rechtskraft dieses Urteils bis 31. August 2020; Fr. 1'098.– (davon Fr. 158.– Barbedarf) ab 1. September 2020 bis 31. Dezember 2023; Fr. 862.– (davon Fr. 108.– Barbedarf) ab 1. Januar 2024 bis 31. Januar 2026; Fr. 812.– (davon Fr. 58.– Barbedarf) ab 1. Februar 2026 bis 31. Dezember 2029. 4. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 3 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Juni 2018 von 102.1 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahre... Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 3 nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende Juni 2018 (102.1 Punkte), berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge. 5. Auf den Antrag betreffend mazedonischen Pass der Klägerin 2 wird nicht eingetreten. 6. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'500.– festgesetzt. Weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 7. Die Kosten des Entscheids werden der Klägerin 2 zu einem Viertel auferlegt, jedoch definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Der Klägerin 1 werden die Kosten des Entscheids zu einem Viertel, dem Beklagten zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht... 8. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 9. (Schriftliche Mitteilung) 10. (Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 30 Tage) Berufungsanträge: Erwägungen: I. II. III. IV. Es wird beschlossen: Es wird erkannt: 1. In Aufhebung des mit Verfügung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 30. April 2015 genehmigten Unterhaltsvertrages vom 11. resp. 19. September 2014 wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin 1 an den Unterhalt, die Betreuung und Erziehung... Fr. 755.– (Barunterhalt). Die Unterhaltsbeiträge sind an die Klägerin 1 zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange die Klägerin 2 im Haushalt der Klägerin 1 lebt und ke... 2. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 1 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen: o Fr. 858.– ab Rechtskraft des Urteils bis 31. Januar 2024; o Fr. 1'058.– ab 1. Februar 2024 bis 31. Januar 2030; o Fr. 1'004.– ab 1. Februar 2030; Bedarf/Lebenshaltungskosten der Klägerin 1: o Fr. 2'246.– ab Rechtskraft des Urteils bis 31. April 2019; o Fr. 2'457.– ab 1. Mai 2019 bis 31. Juli 2026; o Fr. 2'950.– ab 1. August 2026 bis 31. Januar 2030; o Fr. 2'992.– ab 1. Februar 2030; Bedarf des Beklagten: o Fr. 2'515.– ab Rechtskraft des Urteils bis 31. September 2019; o Fr. 2'834.– ab 1. Oktober 2019; Zur Deckung des gebührenden Unterhalts der Klägerin 2 fehlen monatlich die folgenden Beträge: Fr. 363.– (davon Fr. 158.– Barunterhalt). 3. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 1 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Februar 2019, von 101.7 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden J... Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 2 nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende Februar 2019 (101.7 Punkte), berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge. 4. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv-Ziffer 6 bis 8 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 22. August 2018) wird bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'500.– festgesetzt. 6. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin 1 und dem Beklagten je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflich... 7. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Vorinstanz sowie an das Migrationsamt des Kantons Zürich (im Dispositiv-Auszug), je gegen Empfangsschein. 9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...