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Zürich Obergericht Zivilkammern 29.10.2018 LZ180019

29. Oktober 2018·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,588 Wörter·~13 min·6

Zusammenfassung

Abänderung Unterhalt

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LZ180019-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 29. Oktober 2018

in Sachen

A._____, Beklagte und Berufungsklägerin

gegen

B._____, Kläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Inhaber der elterlichen Sorge C._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

betreffend Abänderung Unterhalt Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, vom 6. April 2018 (FP160077-L)

- 2 - Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 6. April 2018: 1. Die Ziffer 3 der mit Entscheid der KESB der Stadt Zürich vom 11. Februar 2014 genehmigten Vereinbarung über die gemeinsame elterliche Sorge vom 21. Oktober bzw. 16. Dezember 2013 wird wie folgt abgeändert bzw. ergänzt: 3. Unterhalt 3.1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger rückwirkend ab 1. Juli 2016 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung (auch über die Mündigkeit hinaus) monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 835.– zu bezahlen. Diese Unterhaltsbeiträge sind zahlbar jeweils monatlich im Voraus an den gesetzlichen Vertreter des Klägers auch über die Mündigkeit hinaus, solange der Kläger in dessen Haushalt lebt und nicht eigene Ansprüche geltend macht bzw. einen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. 3.2. Die Unterhaltsbeiträge (Basisunterhaltsbeiträge) gemäss vorstehender Ziffer 3.1. passen sich dem Landesindex für Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Februar 2018 mit 100.1 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte) an. Die Anpassung erfolgt jeweils auf den 1. Januar eines Kalenderjahres, ausgehend vom jeweiligen Indexstand per Ende November des Vorjahres, erstmals auf den 1. Januar 2019, und zwar nach folgender Formel: Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index alter Index 3.3. Dieser Unterhaltsverpflichtung liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse der Beteiligten zu Grunde: Einkommen netto pro Monat: - Kläger: Fr. 250.– (Familienzulage; bezogen vom Vater) - Beklagte: Fr. 5'200.– (inklusive 13. Monatslohn) - Kindsvater: Fr. 2'412.– (zuzügl. Unterstützung Sozialbehörde) Familienrechtlicher Bedarf pro Monat: - Kläger: Fr. 1'362.– - Beklagte: Fr. 3'450.– (inkl. Steuern) - Kindsvater: Fr. 3'080.– (inkl. Steuern) 2. Der Antrag des Klägers auf Beteiligung an den ausserordentlichen Auslagen durch die Beklagte (Rechtsbegehren Ziffer 4) wird abgewiesen. 3. Der Antrag des Klägers auf Abänderung der vereinbarten Regelung betreffend die Erziehungsgutschriften (Rechtsbegehren Ziffer 5) wird abgewiesen. 4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 6'000.– (Pauschalgebühr). Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine Begründung des Urteils verzichtet, so ermässigt sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.

- 3 - 5. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der Anteil des Klägers wird zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, wobei die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO vorbehalten bleibt. 6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien je als Gerichtsurkunde. 8. Dieses Urteil erwächst in Rechtskraft, wenn nicht innert 10 Tagen von der Zustellung an von einer Partei schriftlich beim Bezirksgericht Zürich, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, eine Begründung verlangt wird. Verlangt eine Partei die Begründung des Urteils, so läuft den Parteien die Frist zur Erklärung der Berufung ab Zustellung des begründeten Entscheides. Berufungsanträge (sinngemäss): 1. Die monatlichen Unterhaltsbeiträge zulasten der Beklagten seien festzusetzen auf Fr. 835.-- bis zum 31. Juli 2018, Fr. 460.-- ab dem 1. August 2018 bis 31. Juli 2020, Fr. 310.-- ab dem 1. August 2020 bis 31. Juli 2022. 2. Die Schulden des Kindsvaters seien beim Urteil mitzuberücksichtigen. 3. Die vorstehenden Unterhaltsbeiträge seien direkt an den Kläger zu überweisen. 4. Die unentgeltliche Rechtspflege seitens des Klägers und dessen gesetzlichen Vertreters sei zu entziehen. Erwägungen: 1. a) B._____ (nachfolgend: Kläger) ist der Sohn von A._____ (nachfolgend: Beklagte) und C._____ (nachfolgend: Vater des Klägers), welche nie verheiratet waren. Am tt.mm.2002 genehmigte die Vormundschaftsbehörde D._____ eine erste Unterhaltsvereinbarung. Am 21. Oktober 2013 bzw. 16. Dezember 2013 unterzeichneten der Vater des Klägers und die Beklagte eine Vereinbarung über die gemeinsame elterliche Sorge mit Regelung von Betreuung und Unterhalt, welche am 11. Februar 2014 von der Kindesschutzbehörde der Stadt Zürich genehmigt wurde (Urk. 4/1).

- 4 - Am 9. Juni 2016 reichte der Kläger, vertreten durch seinen Vater, beim Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) eine Klage auf Abänderung des Unterhalts ein (Urk. 1; samt entsprechender Klagebewilligung vom 9. März 2016, Urk. 2). Für den Gang des vorinstanzlichen Verfahrens kann auf das angefochtene Urteil verwiesen werden (Urk. 102 S. 4-5). Am 6. April 2018 fällte die Vorinstanz das eingangs wiedergegebene Urteil (Urk. 102 S. 32-34). Die Rechtsmittelbelehrung wurde mit Schreiben vom 7. August 2018 erläutert (Urk. 94). b) Gegen dieses ihr in begründeter Ausfertigung am 2. Juli 2018 zugestellte (Urk. 93) Urteil hat die Beklagte am 28. August 2018 fristgerecht Berufung erhoben (Urk. 101). Die Berufungsschrift enthielt zwar keine klaren Anträge; aus der Begründung (Urk. 101 S. 1-2) liessen sich jedoch die eingangs aufgeführten sinngemässen Berufungsanträge herauslesen. c) Die Beklagte hat den ihr mit Verfügung vom 30. August 2018 (Urk. 105) auferlegten Gerichtskostenvorschuss von Fr. 3'000.-- geleistet (Urk. 107). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Berufung sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, ein Abänderungsgrund liege schon insofern vor, als sich das Einkommen des Vaters des Klägers seit der Vereinbarung 2013 dauernd und erheblich verschlechtert habe. Darüber hinaus wäre auch aufgrund des neuen Kinderunterhaltsrechts ein Abänderungsgrund zumindest für die Zeit ab 1. Januar 2017 gegeben (Urk. 102 S. 9-16). b) Die Vorinstanz ermittelte sodann die folgenden Einkommens- und Bedarfszahlen der Beteiligten (Urk. 102 S. 17-26, S. 33): Kläger Vater d. Kl. Beklagte Einkommen 250.-- 2'412.-- 5'200.-- Bedarf 1'362.-- 3'080.-- 3'450.-c) Die Vorinstanz erwog schliesslich, der so ungedeckte Barbedarf des Klägers von Fr. 1'112.-- sei in Übernahme der Wertungen des abzuändernden Unterhaltsvertrags 2013 vom Vater des Klägers zu 25 % und von der Beklagten

- 5 zu 75 % zu erbringen, womit die Beklagte einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 835.-- (75 % von Fr. 1'112.--) zu leisten habe. 3. a) Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Zu dieser Begründungsanforderung gehört, dass in der Berufungsschrift dargelegt werden muss, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll. Die Berufungsinstanz hat sich (abgesehen von offensichtlichen Mängeln) grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.Hinw.). 4. Einkommen des Klägers a) Die Beklagte macht in ihrer Berufung hinsichtlich des Einkommens des Klägers zusammengefasst geltend, bei diesem sei nicht nur die für ihn von der Vorinstanz ausgerichtete Kinderzulage von Fr. 250.-- zu berücksichtigen, sondern auch dessen Praktikums- bzw. Lehrlingslohn. Der Kläger absolviere seit August 2018 ein Praktikum und werde voraussichtlich per August 2019 eine Lehre als Veranstaltungsfachmann beginnen. Der Praktikumslohn betrage Fr. 500.--, der Lehrlingslohn im ersten Lehrjahr Fr. 500.--, im zweiten Lehrjahr Fr. 700.--, im dritten Fr. 900.-- und im vierten Fr. 1'200.--. Dementsprechend reduziere sich der von ihr zu 75 % zu deckende Teil des Bedarfs des Klägers auf Fr. 460.-- ab August 2018, Fr. 310.-- ab August 2019, Fr. 160.-- ab August 2021 und entfalle gänzlich ab August 2022 (Urk. 101 S. 1). b) Dass der Kläger "voraussichtlich per August 2019" (Urk. 101 S. 1) eine Lehre beginnen werde, kann aktuell nicht berücksichtigt werden, weil die Lehre bzw. deren Beginn schon nach den Vorbringen der Beklagten derzeit noch als unsicher anzusehen ist; jedenfalls wurde das Gegenteil nicht geltend gemacht oder gar belegt. Die Vorinstanz hat wegen der gleichen Unsicherheit auch auf Seiten der Beklagten die zukünftigen Veränderungen aufgrund ihrer Schwangerschaft nicht berücksichtigt (vgl. Urk. 102 S. 17 Erw. 1.3.b.bb).

- 6 - Hinsichtlich des behaupteten Praktikums des Klägers ist aufgrund der Geltendmachung tieferer Unterhaltsbeiträge ab August 2018 davon auszugehen, dass die Beklagte einen Beginn im August 2018 behauptet. Die Beklagte stellt jedoch keine Behauptungen zur Dauer des Praktikums auf; ein nur kurzes Praktikum wäre kaum als relevant zu berücksichtigen. Aber auch wenn von einem längeren Praktikum auszugehen wäre, würde dies nicht zu einer Reduktion der Unterhaltsverpflichtung der Beklagten führen. Gemäss den unangefochtenen Feststellungen der Vorinstanz verfügt die Beklagte für die massgebliche Berechnungsperiode über einen Überschuss von Fr. 1'750.-- (Fr. 5'200.-- Einkommen abzüglich Fr. 3'450.-- Bedarf), wogegen der Vater des Klägers derzeit ein Manko von Fr. 668.-- (Fr. 2'412.-- Einkommen abzüglich Fr. 3'080.-- Bedarf; die ungewisse zukünftige Einkommensentwicklung – vgl. Urk. 102 S. 18 – kann nicht berücksichtigt werden) aufweist. Auch wenn die Wertungen der abzuändernden Unterhaltsvereinbarung grundsätzlich beizubehalten sind, würde es bei dieser Ausgangslage dennoch nicht angemessen erscheinen, die Beklagte nur einen Teil des Barbedarfs des Klägers tragen zu lassen. Vielmehr hätte angesichts der dargelegten finanziellen Verhältnisse die derzeit ohne weiteres leistungsfähige Beklagte für den gesamten Barbedarf aufzukommen (und würde ihr dabei immer noch ein namhafter Überschuss verbleiben). Hinzu kommt, dass sich der Kläger ohnhehin nur einen Teil seines Praktikumslohns als relevantes Einkommen anrechnen lassen müsste (BSK ZGB I - Breitschmid, Art. 276 N 35). c) Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung hinsichtlich des Einkommens des Klägers als unbegründet. 5. Schulden des Vaters des Klägers a) Die Beklagte macht in ihrer Berufung unter dem Titel "Schulden des Kindsvaters" sodann zusammengefasst geltend, die Tatsache, dass der Vater des Klägers bei ihr noch Alimenten-Schulden von Fr. 37'830.-- plus Zinsen habe, sei von der Vorinstanz gänzlich ausser Acht gelassen worden; diese Schulden, deren betreibbarer Anteil am Bezirksgericht Zürich (EB161331-L) eingeklagt worden sei, die aber laut Aussagen des Vaters des Klägers an der Gerichtsverhandlung ohnehin nicht bezahlt würden, müssten mitberücksichtigt werden. Sie sei bereit, da-

- 7 rauf zu verzichten; dafür bezahle sie den von ihr geschuldeten Unterhalt nicht rückwirkend, sondern ab 1. Juli 2018. Ebenso sei nicht berücksichtigt worden, dass sie (die Beklagte) bisher mehr bezahlt habe als die in der Unterhaltsvereinbarung festgesetzten Krankenkassenprämien, nämlich Snowboardausrüstung, Bekleidung, Festmode, Mobiltelefon etc. (Urk. 101 S. 2). b) Das vorliegende Verfahren betrifft die Festsetzung (bzw. Abänderung) von Unterhaltsbeiträgen. Offene Unterhaltsforderungen der Beklagten gegenüber dem Vater des Klägers können – zumal sie eine andere Zeit betreffen (Urk. 4/1) – nicht bei der Festsetzung der von der Beklagten dem Kläger ab 1. Juli 2016 geschuldeten Unterhaltsbeiträge berücksichtigt werden. Ohnehin wurden die geltend gemachten Alimenten-Schulden in keiner Weise substantiiert. Bezüglich der Kosten, welche die Beklagte für den Kläger bereits bezahlt haben will, fehlt es an einem bezifferten Antrag, in welcher Höhe der Unterhaltsbeitrag neu festzusetzen sei. Schon daran scheitert das neue Vorbringen der Beklagten. Überdies sind die geltend gemachten Kosten (Urk. 104/B2-B3) vollständig unbelegt geblieben. Und schliesslich ist die Beklagte darauf hinzuweisen, dass im Bedarf des Klägers keine Krankenkassenprämien nach KVG berücksichtigt sind (Urk. 102 S. 18 f.), es also lediglich hätte darum gehen können, die von der Beklagten für das zweite Halbjahr 2016 geltend gemachten Krankenkassenprämien nach VVG an ihre Unterhaltspflicht anzurechnen (Urk. 104/B2). Aus den erwähnten Gründen ist aber auch darauf nicht weiter einzugehen. c) Die Berufung erweist sich somit auch hinsichtlich der Schulden des Vaters des Klägers und der angeblich bereits geleisteten Zahlungen als unbegründet. 6. Überweisungsmodalitäten a) Die Beklagte macht in ihrer Berufung unter dem Titel "Überweisungsmodalitäten" zusammengefasst geltend, der Vater des Klägers könne offensichtlich nicht mit Geld umgehen und der Kläger habe aufgrund seines eigenen Verdienstes ein Lohnkonto. Sie sei zu ermächtigen, die Unterhaltsbeiträge nicht dem Vater des Klägers, sondern dem Kläger direkt zu überweisen, damit diese auch für diesen und nicht anderweitig verwendet würden (Urk. 101 S. 2).

- 8 b) Dieser Antrag ist neu; er wurde im vorinstanzlichen Verfahren nicht gestellt. Auch unter der vorliegend anwendbaren Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) sind neue Anträge im Rechtsmittelverfahren nicht mehr zulässig (Art. 317 Abs. 2 ZPO). Ohnehin stehen die Unterhaltsbeiträge zwar dem Kläger zu, sind aber gemäss dem Gesetz an dessen Vater zu leisten (Art. 289 Abs. 1 ZGB). c) Demgemäss ist diesbezüglich auf die Berufung nicht einzutreten. 7. Unentgeltliche Rechtspflege des Klägers a) Die Beklagte macht in ihrer Berufung schliesslich geltend, dem Kläger und dessen Vater sei die unentgeltliche Rechtspflege zu entziehen, weil das erreichte Urteil nur marginal von dem abweiche, was sie (die Beklagte) dem Vater des Klägers im Herbst 2015 als Vorschlag unterbreitet habe, weshalb das Weiterführen des Rechtsstreits wegen Aussichtslosigkeit nicht mehr unter dem Deckmantel der unentgeltlichen Rechtspflege geführt werden könne (Urk. 101 S. 2). b) Die Beklagte ist durch die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an den Kläger nicht beschwert, d.h. sie erleidet hierdurch keinen Nachteil. Damit komm ihr kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung dieser Rechtswohltat zu (Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO). c) Demgemäss ist auch diesbezüglich auf die Berufung nicht einzutreten. 8. Insgesamt ist somit die Berufung abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist, und das angefochtene Urteil zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). 9. a) Das Berufungsverfahren beschlägt eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Umstritten sind Unterhaltsbeiträge von 24 mal Fr. 375.-- (August 2018 bis Juli 2020; total Fr. 9'000.--), 12 mal Fr. 525.-- (August 2020 bis Juli 2021; total Fr. 6'300.--), 12 mal 675.-- (August 2021 bis Juli 2022; total Fr. 8'100.--) und 12 mal Fr. 835.-- (August 2022 bis zum möglichen Abschluss einer Lehrausbildung Juli 2023; total Fr. 10'020.--), mithin rund Fr. 33'000.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 3 sowie § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 2'000.-- festzusetzen.

- 9 b) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihr geleisteten Gerichtskostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). c) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens, dem Kläger mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, vom 6. April 2018 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden der Beklagten auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der Doppel von Urk. 101, 103 und 104/B1-B3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 10 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 29. Oktober 2018

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Vorsitzende:

Dr. H.A. Müller

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: am

Urteil vom 29. Oktober 2018 Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 6. April 2018: Berufungsanträge (sinngemäss): Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, vom 6. April 2018 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden der Beklagten auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der Doppel von Urk. 101, 103 und 104/B1-B3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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