Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LZ170009-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Notz Beschluss und Urteil vom 31. Januar 2018 in Sachen
A._____, Beklagter und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____
betreffend Unterhalt Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich vom 22. Dezember 2016 (FP160065-L)
- 2 - Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung Einzelgericht, vom 22. Dezember 2016: 1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - Fr. 530.– vom 1. Januar 2017 bis 31. Juli 2017; - Fr. 580.– vom 1. August 2017 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung der Klägerin (auch über die Mündigkeit hinaus). Diese Unterhaltsbeiträge sind zahlbar jeweils monatlich im Voraus bis zur Mündigkeit an die gesetzliche Vertretung der Klägerin bzw. ab der Mündigkeit an die Klägerin selbst oder an eine von ihr ermächtigte Person. 2. Die Unterhaltsbeiträge (Basisunterhaltsbeiträge) gemäss Ziffer 1 des Urteils passen sich dem Landesindex für Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende November 2016 mit 100.1 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte) an. Die Anpassung erfolgt jeweils auf den 1. Januar eines Kalenderjahres, ausgehend vom jeweiligen Indexstand per Ende November des Vorjahres, erstmals auf den 1. Januar 2018, und zwar nach folgender Formel: Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index alter Index 3. Der Antrag der Klägerin betreffend Leistung eines Unterhaltsbeitrages von Fr. 15'840.– durch den Beklagten wird abgewiesen. 4. Die Gerichtsgebühr (Pauschalgebühr) wird auf Fr. 11'400.– festgesetzt. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine Begründung des Urteils verzichtet, so ermässigt sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel.
- 3 - 5. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, der Anteil des Beklagten wird jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beklagte wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
(7./8. Schriftliche Mitteilung / Rechtsmittelbelehrung)
Berufungsanträge: des Beklagten und Berufungsklägers (Urk. 57): 1. Dispositiv-Ziff. 1 und 2 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 22. Dezember 2016 (FP160065-L) seien aufzuheben und auf die Klage der Berufungsbeklagten sei nicht einzutreten.
2. Eventualiter, Dispositiv-Ziff. 1 und 2 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 22. Dezember 2016 (FP160065-L) seien aufzuheben und die Klage der Berufungsbeklagten sei vollumfänglich abzuweisen.
3. Dispositiv-Ziff. 5 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 22. Dezember 2016 (FP160065-L) sei aufzuheben und die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien vollumfänglich der Berufungsbeklagten aufzuerlegen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten der Berufungsbeklagten. Prozessualer Antrag: Dem Berufungskläger sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person der Unterzeichneten eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen.
der Klägerin und Berufungsbeklagten (Urk. 63): 1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zu Lasten des Beklagten/Berufungsklägers.
- 4 - Erwägungen: I. 1. Die Klägerin und Berufungsbeklagte (fortan Klägerin) wurde am tt.mm.2013 geboren und ist die Tochter von C._____ und A._____ (Beklagter und Berufungskläger; fortan Beklagter). An Weihnachten 2014 trennten sich die nicht verheirateten Eltern. Die Klägerin zog mit ihrer Mutter vom damaligen gemeinsamen Wohnsitz mit dem Beklagten in Berlin nach Zürich, während der Beklagte in Berlin verblieb (Urk. 4/3 S. 3). Im Februar 2015 wurde bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) der Stadt Zürich ein Verfahren betreffend die elterliche Sorge, die Zuteilung der Obhut und die Regelung des persönlichen Verkehrs bzw. der Betreuungsanteile anhängig gemacht. Mit Beschluss der KESB der Stadt Zürich vom 6. September 2016 wurde die Klägerin unter die gemeinsame elterliche Sorge beider Eltern und unter die Obhut der Mutter gestellt, und es wurde die Vereinbarung der Eltern vom 22. bzw. 25. Juli 2016 betreffend die Betreuung der Klägerin genehmigt (Urk. 17/155). Diese Vereinbarung enthält eine ausgedehnte Betreuungsregelung durch den Beklagten, nämlich alle vier Wochen von Donnerstagabend bis Sonntagabend bzw. ab August 2017 von Mittwoch nach Schulschluss bis Sonntagabend zuzüglich ein Ferienbesuchsrecht. Bereits am 19. Mai 2016 hatte die Klägerin, vertreten durch ihre Mutter, eine Unterhaltsklage erhoben. Für den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 58 S. 3 f.). Am 22. Dezember 2016 fällte die Vorinstanz ihr Urteil, das sie am 12. Januar 2017 unbegründet und am 27. März 2017 in begründeter Fassung versandte (Prot. I S. 37). 2. Am 8. Mai 2017 erhob der Beklagte Berufung mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen (Urk. 57 S. 2). Die Berufungsantwort datiert vom 29. Juni 2017 (Urk. 63). Mit Eingabe vom 4. September 2017 nahm der Beklagte Stellung zu den Noven in der Berufungsantwort und machte von seinem Replikrecht Gebrauch (Urk. 70). Die Stellungnahme wurde mit Verfügung vom 13. September 2017 der Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 73).
- 5 - 3. Die Einlegung der Berufung hemmt den Eintritt der Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die Berufung richtet sich gegen die Verpflichtung zu Unterhaltsbeiträgen. Nicht angefochten wurden Dispositiv-Ziffer 3 (Abweisung Leistung UHB Pauschalbetrag), Dispositiv-Ziffer 4 (Gerichtsgebühr) und Dispositiv-Ziffer 6 (Entschädigungsfolgen). Diese Ziffern sind mit Ablauf der Anschlussfrist am 29. Juni 2017 rechtskräftig geworden, was vorzumerken ist. 4. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO); die Berufungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache, mithin über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen. In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist. Dazu hat sich der Berufungskläger inhaltlich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzuzeigen, woraus sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Pauschale Verweisungen auf frühere Rechtsschriften oder Vorbringen genügen hierfür nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGE 141 III 569 E. 2.3.3). Die Berufungsinstanz hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4). In diesem Rahmen ist auf die Parteivorbringen insofern einzugehen, als sie für die Entscheidfindung relevant sind. 5. Neue Tatsachen können gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt werden, wenn diese ohne Verzug vorgebracht wurden und wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Der im Berufungsverfahren geltende Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 272 ZPO) ändert daran nichts (BGE 138 III 625 E. 2.2; BGE 138 III 788 E. 4.2). 6. Der Beklagte wirft der Vorinstanz wiederholt eine Verletzung der Begründungspflicht vor, da sie sich nicht mit all seinen Vorbringen auseinandergesetzt
- 6 habe (z.B. Urk. 57 S. 5, 9, 10). Der Anspruch auf rechtliches Gehör geht nicht so weit, dass sich die Behörde mit jeder tatsächlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Insgesamt muss die Begründung eines Entscheides so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was der Fall ist, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 142 III 433 E. 4.3.2; BGE 136 I 184 E. 221). Diese Vorgaben hält der angefochtene Entscheid ein. Im Übrigen kann aufgrund der umfassenden Überprüfungsbefugnis der Berufungsinstanz eine Verletzung des Gehörsanspruchs im Rechtsmittelverfahren geheilt werden. 7. Auf die weitschweifigen Parteivorbringen ist nur insofern einzugehen, als sie entscheidrelevant sind. II. 1. Die Klägerin besitzt die Staatsangehörigkeit der Vereinigten Staaten von Amerika sowie von Deutschland und wohnt mit ihrer Mutter in Zürich. Der Beklagte ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in Berlin. Es liegt ein internationaler Sachverhalt vor. Nicht in Frage stehen die Zuständigkeit und das anwendbare Recht. Es kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 58 S. 4 f.). 2.1 Der Beklagte hält an der vor Vorinstanz vertretenen Auffassung fest, dass es der Kindsmutter an der Vertretungsmacht fehle. Zum einen sei er seit dem 6. September 2016 Mitinhaber der elterlichen Sorge. Entsprechend sei seit diesem Datum seine Genehmigung der Klageeinleitung und seine Zustimmung zur weiteren Prozessführung durch die Klägerin erforderlich. Er habe ausdrücklich erklärt, dass er damit nicht einverstanden sei. Zum anderen stehe die Kindsmutter in einem Interessenkonflikt (Urk. 57 S. 3).
- 7 - 2.2 Es kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 58 S. 7 ff.). Vorliegend hat die Kindsmutter die alleinige Obhut über die gemeinsamen Tochter B._____. Gemäss Art. 289 Abs. 1 ZGB wird der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge durch Leistung an den gesetzlichen Vertreter oder den Inhaber der Obhut erfüllt. Ein Interessenkonflikt ist unter dieser Prämisse nicht ersichtlich. So ist es sowohl im Interesse der Klägerin wie auch der Kindsmutter, dass sich der Beklagte in finanzieller Hinsicht am Unterhalt der Klägerin beteiligt. Umgekehrt verliert der Beklagte seine Verwaltungskompetenz insoweit, als sein eigener Unterhaltsbeitrag für die nicht unter seiner Obhut stehende Tochter betroffen ist. Gemeinsame elterliche Sorge bedeutet nicht, dass die Eltern bei der Verwaltung des Kindesvermögens stets gemeinsam handeln müssten. Wie die vorliegende Situation zeigt, gibt es Fälle, in denen zwecks Mehrung des Kindesvermögens das alleinige Handeln eines Elternteils zulässig oder sogar geboten ist (vgl. BK-Affolter-Fringeli/Vogel, Art. 318 ZGB N 53 f; OGer ZH LZ160005 vom 23.12.2016, E. 2e). 2.3 Zum Interessenkonflikt zwischen der Kindsmutter und der Klägerin macht der Beklagte geltend, er habe vor Vorinstanz ausgeführt, es liege nicht im Interesse der Klägerin, dass er so hohe Unterhaltsbeiträge bezahlen müsse, dass er die von der KESB genehmigten Besuche nicht mehr finanzieren könne. Es gehe eben nicht um eine "rein finanzielle Frage", sondern es gehe um die Frage, ob die innige Beziehung zwischen dem Beklagten und der Klägerin fortgeführt werden könne (Urk. 57 S. 5). Im Streit steht die Unterhaltsfrage und nicht die Betreuungsregelung. Es sind keinerlei Hinweise dafür vorhanden, dass die Kindsmutter mit Hilfe ihrer Rechtsbeiständin nicht in der Lage wäre, den Unterhaltsprozess für die Klägerin zu führen. Auch befindet sich die Kindsmutter offensichtlich nicht in einem Loyalitätskonflikt zum Beklagten, welcher sie daran hindern würde, überhaupt bzw. genügend hohe Unterhaltsbeiträge vom Beklagten zu fordern und diese auf dem Prozessweg durchzusetzen. Zudem ist kein abstrakter Interessenkonflikt zu erkennen. Der Beklagte wendet weiter ein, die Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft hätte in Einklang mit dem im Kindesschutz geltenden Verhältnismässigkeits- und Komplementaritätsprinzip gestanden und auch die Offizial- und Untersuchungsmaxime könne nichts daran ändern, dass das Gericht nicht
- 8 darüber entscheiden könne, ob eine Klage eingeleitet werde (Urk. 57 S. 6). Dem ist entgegenzuhalten, dass auch eine Vertretungsbeistandschaft von Gesetzes wegen verpflichtet wäre, den Unterhaltsanspruch für die Klägerin zu wahren (vgl. Art. 308 Abs. 2 ZGB). Ob der Klägerin Unterhaltsbeiträge in der geforderten Höhe zuzusprechen und wie weit die Auslagen für das Besuchsrecht zu berücksichtigen sind, ist eine Frage des materiellen Rechts. Grundsätzlich sind hohe Unterhaltsbeiträge im Interesse der Klägerin. Gegenläufig sind einzig die Interessen des Beklagten. Da es der Kindsmutter nicht an der Vertretungsmacht mangelt, fehlt es auch nicht an der Prozessfähigkeit der Klägerin. Die Vorinstanz ist daher zu Recht auf die Klage eingetreten. Der Berufungsantrag Ziffer 1 ist abzuweisen. 3. Unterhalt 3.1 Die Vorinstanz verpflichtete den Beklagten zu Unterhaltsbeiträgen von Fr. 530.– (Januar bis Juli 2017) bzw. von Fr. 580.– (ab August 2017). Diese Verpflichtung basiert auf den folgenden Eckwerten: hypothetisches Einkommen Beklagter Fr. 2'730.–, Bedarf Beklagter Fr. 2'200.– (bis Ende Juli 2017) bzw. Fr. 2'150.– (ab August 2017), Einkommen Kindsmutter Fr. 5'550.– netto minus Fr. 500.– Gestehungskosten, Bedarf Kindsmutter Fr. 3'900.–, Bedarf Klägerin Fr. 1'800.– (unter Berücksichtigung der Familienzulage). Die Vorinstanz erwog, dass die Kindsmutter anteilsmässig 65 % und der Beklagte 35 % zu tragen habe (Urk. 58 S. 14 f., 21. f.).
3.2 Bedarf Klägerin a) Bemessungsmethode Die Vorinstanz stützte sich auf die Zürcher Tabellen 2016 und legte ihrem Entscheid einen durchschnittlichen Unterhaltsbeitrag inklusive Pflege und Erziehung von Fr. 1'999.– zugrunde (minus Familienzulage; Urk. 58 S. 22). Der Beklagte moniert, die Vorinstanz wende zu Unrecht die Zürcher Tabellen an, anzuwenden sei das Kreisschreiben des Obergerichts des Kantons Zürich. Dies müsse insbesondere in Fällen wie vorliegend geltend, da bei den Eltern, insbesondere bei ihm
- 9 persönlich, mit dem Existenzminimum gerechnet werde. In den Zürcher Tabellen seien auch Kosten für Hobbys, Ferien etc. enthalten. Es erscheine nicht angemessen, ihn auf das Existenzminimum zu setzen und der Klägerin einen höheren Lebensstandard zuzugestehen. Die Vorinstanz habe sich gar nicht erst die Mühe gemacht, sich mit den konkreten Bedarfspositionen der Klägerin auseinanderzusetzen und deshalb das rechtliche Gehör verletzt. Die Klägerin habe lediglich Anspruch auf Teilhabe an der Lebenshaltung der Eltern, insbesondere an derjenigen des Beklagten (Urk. 57 S. 8 f.). Die Rüge ist unbegründet. Das Gesetz schreibt keine konkrete Bemessungsmethode für die Berechnung des Kindesunterhaltes vor. Sind die finanziellen Verhältnisse gut, sollen der Kindesunterhalt und der Bedarf des Kindes auf Grund der massgeblichen Lebenshaltung des Unterhaltspflichtigen konkret bemessen werden. Die Berechnung der "tatsächlich gelebten Lebensstellung" bzw. die konkrete Bedarfsermittlung kommt freilich nicht ohne gewisse Pauschalierungen aus, so dass das Abstellen auf vorgegebene Bedarfszahlen (z.B. die Zürcher Tabellen) unumgänglich und auch ohne Weiteres zulässig ist, soweit die erforderlichen Anpassungen an den konkreten Einzelfall vorgenommen werden. Die Festsetzung des Unterhaltsbeitrages bleibt ein Ermessensentscheid, bei dem alle bedeutsamen Umstände berücksichtigt werden müssen (BGer 5A_90/2017 vom 24. August 2017, E. 9.1 m.H.). Das Vorgehen der Vorinstanz steht daher in Einklang mit der langjährigen Rechtsprechung und ist nicht zu beanstanden. Der Beklagte selbst macht geltend, dass keine guten Verhältnisse vorliegen würden. Somit besteht auch keine Veranlassung, den Unterhaltsbeitrag nach der sog. konkreten Methode zu ermitteln. Im Weiteren hat das Kind gegenüber beiden getrenntlebenden Eltern Anspruch darauf, an deren Lebensstellung teilzuhaben. Zu beachten ist dabei, dass Vater und Mutter den Unterhalt des Kindes gemeinsam – ein jeder proportional nach seinem effektiven Einsatz und seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit – zu tragen haben. Der Beklagte übersieht dabei, dass er den Barunterhalt nicht vollumfänglich zu decken hat, sondern lediglich zu 35 %. 65 % der Kosten trägt die Kindsmutter, weshalb die Klägerin auch ein Anrecht hat, an deren Lebenshaltung teilzunehmen. Gemäss Bundesgericht liegt den Werten der Tabelle ein Haushaltseinkommen von Fr. 7'000.– bis Fr. 7'500.– zugrunde (BGer
- 10 - 5C.49/2006 Urteil vom 24. August 2006, Erw. 2.2.). Der vorinstanzliche Entscheid basiert auf Einnahmen von Fr. 2'730.– (Beklagter) und von Fr. 5'550.– (Mutter der Klägerin; Urk. 58 S. 22) und daher auf einem durchschnittlichen Haushaltseinkommen. Somit besteht keine Veranlassung, den Tabellenunterhalt nach unten zu korrigieren. b) Fremdbetreuung Die Vorinstanz veranschlagte für die Fremdbetreuung der Klägerin monatlich Fr. 500.–, welche sie der voll erwerbstätigen Kindsmutter als Gestehungskosten anrechnete. Entsprechend reduzierte sich deren Leistungskraft. Gleichzeitig berücksichtigte sie im Unterhalt die Position "Pflege und Erziehung" in Höhe von Fr. 716.– vollumfänglich. Dies wird vom Beklagten beanstandet. Seiner Auffassung nach hätte maximal ein Betrag von Fr. 1'231.– plus effektive Fremdbetreuungskosten berücksichtigt werden dürfen, wie er in der neuen Zürcher Tabelle, gültig ab 1. Januar 2017, enthalten sei (Urk. 57 S. 7f.). Die Klägerin hält dem im Wesentlichen entgegen, es bestehe das Verbot der Vorwirkung, weshalb die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Zürcher Tabellen 2017 abgestellt habe. Bei den Zürcher Tabellen 2016 seien unter dem Titel "Pflege und Erziehung" die Fremdbetreuungskosten nicht berücksichtigt. Die Vorinstanz habe die Fremdbetreuungskosten beim Einkommen abgezogen und sie im Bedarf der Klägerin nicht nochmals berücksichtigt (Urk. 63 S. 5 ff.). Im Berufungsverfahren sind nunmehr Kinderunterhaltsbeiträge ab 2017 strittig. Per 1. Januar 2017 sind die neuen Bestimmungen zum Kindesunterhaltsrecht in Kraft getreten. Nach Art. 13cbis Abs. 1 SchlT ZGB findet auf Verfahren, die beim Inkrafttreten der Änderung am 1. Januar 2017 rechtshängig sind, das neue Recht Anwendung. Die Berufungsinstanz hat daher die Kinderunterhaltsbeiträge nach dem revidierten Unterhaltsrecht festzusetzen. Auf das Vorgehen der Vorinstanz betreffend die Anrechnung von Gestehungskosten muss deshalb nicht eingegangen werden. c) Neues Kindesunterhaltsrecht
- 11 - Gemäss Art. 285 Abs. 1 und 2 ZGB soll der Unterhaltsbeitrag den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen. Der Unterhaltsbeitrag dient neu auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte. Jedes Kind soll dadurch von den bestmöglichen Betreuungsverhältnissen profitieren können. Gemäss Botschaft zum neuen Kindesunterhalt umfasst der Betreuungsunterhalt grundsätzlich die Lebenshaltungskosten der betreuenden Person, soweit diese aufgrund der Betreuung nicht selber dafür aufkommen kann. Damit soll die Präsenz des betreuenden Elternteils auch wirtschaftlich sichergestellt werden (Botschaft Kindesunterhalt, BBl 2014 529, S. 554). Somit ist beim Kindesunterhalt neuerdings zwischen dem Barunterhalt und dem Betreuungsunterhalt zu unterscheiden. Der Barunterhalt (Art. 276 Abs. 2 nZGB) deckt dabei alle direkten Kosten des Kindes, wie beispielsweise Ernährung, Unterkunft, Bekleidung, Krankenkassenprämien, Fremdbetreuung, Schulauslagen, etc. Der Betreuungsunterhalt dahingegen deckt die indirekten Kosten, welche durch die persönliche Betreuung durch einen Elternteil entstehen. Damit ist auch gesagt, dass ein Betreuungsunterhalt nur dann geschuldet ist, wenn das Eigenversorgungsmanko eines Elternteils betreuungsbedingt ist. Rechnerisch ergibt sich der Betreuungsunterhalt aus den Lebenshaltungskosten des betreuenden Elternteils, welche grundsätzlich dem familienrechtlichen Existenzminimum (= Notbedarf) entsprechen, abzüglich des eigenen Einkommens der Hauptbetreuungsperson. d) Barunterhalt aa) Gemäss den Zürcher Tabellen 2017 betragen die Barkosten für die Klägerin für das 1. bis 6. Altersjahr Fr. 1'231.–, für das 7. bis 12. Altersjahr Fr. 1'481.– und für das 13. bis 18. Altersjahr Fr. 1'781.–. Zum Barbedarf aufzurechnen sind die Fremdbetreuungskosten. Der Beklagte anerkennt solche lediglich bis zum 10. Altersjahr. Spätestens in der vierten Primarklasse werde nur noch Betreuung über Mittag benötigt, weshalb noch Kosten von Fr. 286.– anfallen würden; mit 13 Jahren werde gar keine Fremdbetreuung mehr benötigt (Urk. 57 S. 9, 11). Dieser Auffassung kann so nicht gefolgt werden. Es liegt nicht im Kindswohl, von einem
- 12 - 10jährigen Kind zu verlangen, die Stunden nach Schulschluss, an den freien Nachmittagen und in den Schulferien alleine zu verbringen, während seine Mutter erwerbstätig ist. In Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes sind jedenfalls bis zum 12. Altersjahr die Hortkosten im Betrag von Fr. 500.– zu berücksichtigen. Ab dem 13. bis 16. Altersjahr ist ermessensweise für den Mittagshort und unter Berücksichtigung von Spontanbesuchen während der Schulferien eine Pauschale von Fr. 200.– monatlich zu veranschlagen. bb) Ab 1. April 2017 reduzierte die Kindsmutter ihr Arbeitspensum auf 80 % (vgl. unten Ziff. 6). Daher sind die Hortkosten um 1/5 auf Fr. 400.– bzw. auf Fr. 160.– zu reduzieren. cc) Die Zürcher Tabellen enthalten Wohn- und Wohnnebenkosten in Höhe von Fr. 485.– und Fr. 75.–. Der Beklagte macht geltend, dass die Kindsmutter ihre Mietkosten von zur Zeit Fr. 1'840.– auf Fr. 1'200.– zu senken habe und der Klägerin nur Fr. 400.– anzurechnen seien, was die Vorinstanz nicht berücksichtigt habe (Urk. 57 S. 10). Gemäss angefochtenem Entscheid verdiente die Kindsmutter Fr. 5'500.–, weshalb ihre Miete rund einem Drittel entsprochen hat, was vertretbar ist (vgl. indessen unten E. 7.3). Ebenso vertretbar ist der Anteil für die Klägerin, da er weniger als einen Drittel beträgt und das Abstellen auf vorgebenene Bedarfszahlen wie erwähnt zulässig ist (BGer 5A_90/2017 vom 24. August 2017, E. 9.1 m.H.). dd) Betreffend die Krankenkasse macht der Beklagte geltend, es seien lediglich Fr. 100.– anzurechnen, was von der Klägerin nicht bestritten worden sei (Urk. 57 S. 10). Der Tabellenwert beträgt Fr. 106.– und dieser ist zu übernehmen. e) Damit resultiert ein Unterhaltsbedarf von Fr. 1'631.– (1.-6. Altersjahr), von Fr. 1881.– (7.-12. Altersjahr), von Fr. 1'941.– (13.-16. Altersjahr) und von Fr. 1'781.– (17.-18. Altersjahr). Der mittlere Unterhaltsbedarf beträgt daher gerundet Fr. 1'800.– bzw. nach Abzug der Familienzulage Fr. 1'600.–. 4. Einkommen Beklagter
- 13 - 4.1 Gemäss angefochtenem Entscheid hat der Beklagte in Deutschland ein Studium der Politik- und Rechtswissenschaften abgeschlossen und in der Folge diverse Praktikas (darunter ein Praktikum in New York beim "D._____") absolviert, bevor er ab März 2014 in Berlin eine Festanstellung als Politik-Berater in einem 80%-Pensum bei der Firma E._____ annahm. Nebst seiner Festanstellung arbeitete er in Berlin im Auftragsverhältnis für die Schweizer Firma "F._____". Mit diesen selb- und unselbständigen Erwerbstätigkeiten erzielte er gemäss den entsprechenden Steuerbescheiden im Jahr 2014 ein Brutto-Einkommen von € 45'091.– bzw. ein Netto-Einkommen (nach Krankenkasse und Steuern) von € 32'712.– (entsprechend rund Fr. 35'000.– pro Jahr bzw. rund Fr. 2'916.– pro Monat. Im Jahr 2015 waren es netto Fr. 2'575.– pro Monat. Diese Tätigkeiten verlor der Beklagte im Januar bzw. Februar 2016 primär aus wirtschaftlichen Gründen (vgl. Urk. 58 S. 11). In der Folge machte er sich als Berater selbständig. Dabei erzielte er gemäss Vorinstanz Fr. 1'292.– pro Monat. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, spätestens nach rund 6 Monaten selbständiger und nicht erfolgsversprechender Tätigkeit hätte der Beklagte sich nachhaltiger um eine unselbständige Anstellung bemühen müssen. Auch wenn in der Beraterbranche ein hoher Konkurrenzdruck mit vielen Bewerbungen herrsche, hätte sich der Beklagte regelmässig um eine Anstellung bemühen müssen. Aus dem eingereichten Presseartikel gehe hervor, dass in der Hauptstadt Berlin eine der grössten Regierungen samt dazugehöriger Verwaltung angesiedelt sei und somit auch zahlreiche Lobby- Organisationen ihrer Tätigkeit nachgehen würden. Dem Beklagten sei anlässlich der Verhandlung vom 24. Oktober 2016 die Notwendigkeit eines "Kurswechsels" deutlich kommuniziert worden. Dennoch habe der Beklagte keinerlei belegte Anstrengungen unternommen, um in Berlin oder anderswo eine Anstellung auf dem freien Arbeitsmarkt zu finden. Auch habe er sein Einkommen als Selbständigerwerbender in keiner Weise steigern können. Dem Einwand des Beklagten, er sei ihm aufgrund seiner Besuche bei seiner Tochter nicht möglich, im Vollzeitpensum zu arbeiten, sei nicht zu folgen. Aufgrund der heutigen flexiblen Arbeitszeitmodelle seien monatliche Reisen in die Schweiz für ein verlängertes Wochenende ohne weiteres mit einer Vollzeitstelle vereinbar. Unter diesen Umständen sei dem Beklagten ein hypothetisches Einkommen anzurechnen, zumal er auch keine Be-
- 14 handlung mehr für seine psychischen Probleme beanspruchen müsse. Betragsmässig sei vom Lohn für das 80 %-Pensum bei E._____ auszugehen, diesen auf 100 % umzurechnen und ein Nettoverdienst von € 2'550.– entsprechend Fr. 2'730.– ab Januar 2017 anzurechnen (Urk. 58 S. 13 f.). 4.2 In seiner Berufungsschrift moniert der Beklagte vorab, er habe keinen Master-, sondern lediglich einen Bachelorabschluss. Es dürfe als gerichtsnotorisch gelten, dass zahlreiche Stellen einen Masterabschluss voraussetzen würden. Er habe vor Vorinstanz im Detail darauf hingewiesen, dass in Berlin allfällige Arbeitsstellen an Bewerber mit einem Masterabschluss vergeben würden und er daher einen Wettbewerbsnachteil habe. Auch habe er dargetan, dass er spätestens im Vorstellungsgespräch darauf hinweisen müsse, dass er Zeit für seine monatlichen Reisen zur Klägerin benötige. Sodann wiederholt der Beklagte über weite Teile seine vor Vorinstanz vorgebrachten Argumente, weshalb es aktuell nicht möglich sei, eine Arbeitsstelle in Berlin zu finden. Er verweist insbesondere auf die hohe Arbeitslosenquote von Berlin und dass im Bereich der angehenden Politikberater die Arbeitsmarktsituation äusserst angespannt sei. Aktuell habe er kaum eine Chance, eine Arbeitsstelle in Berlin zu finden. Entsprechend müsse er seine selbständige Tätigkeit fortführen, womit er lediglich € 1'500.– bzw. Fr. 1'650.– verdiene (Urk. 57 S. 15 ff.). 4.3 Die Klägerin macht in der Berufungsantwort geltend, der Beklagte habe der Vorinstanz verschwiegen, dass er seit Oktober 2016 als Geschäftsführer der G._____ GmbH agiere. Diese Firma habe im Jahr 2015 einen Bilanzwert von € 209'304 ausgewiesen. Der Beklagte habe die Übernahme der Geschäftsführerfunktion mit keinem Wort erwähnt, obwohl dieser berufliche Schritt bereits seit Oktober 2016 festgestanden habe. Somit stehe fest, dass er mindestens eine Einkommensquelle vor Vorinstanz verschwiegen habe (Urk. 63 S. 10 f.). Der Beklagte erachtet das Vorbringen als novenrechtlich verspätet. Gemäss der eingereichten Urkunde sei die sog. Geschäftsführerstellung bei der G._____ GmbH am 14. Oktober 2016 bekannt gemacht worden. Die Klägerin lege nicht dar, weshalb sie diese Tatsache nicht bereits im erstinstanzliche Verfahren dargetan habe. Die Vorbringen seien daher nicht zu beachten. Nachdem er mit der
- 15 - G._____ GmbH keinerlei Einkommen erzielt habe und die Erzielung eines Einkommens auch nicht annährend absehbar sei, habe es für den Beklagten keinen Anlass gegeben, diese zu erwähnen. Die G._____ sei 2016 aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation gar nicht in der Lage, Löhne oder Honorare zu bezahlen. Die Firma sei vollkommen überschuldet. Die Bilanzsumme sage nichts über die wirtschaftliche Situation aus. Die Erfolgsrechnung zeige, dass das Unternehmen 2015 einen Verlust erzielt habe. Der Beklagte habe keinen Arbeitsvertrag mit der G._____ GmbH abgeschlossen, er erhalte keinen Lohn und kein Honorar. Vielmehr habe ihm die Firma für die Zeit vom Januar 2017 bis August 2017 ein Darlehen gewährt (Urk. 70 S. 7 ff.). 4.4 Die Vorinstanz orientierte sich an derjenigen Stelle, die der Beklagte bei seinem früheren Arbeitgeber E._____ versah (Urk. 58 S. 14), für welche offenbar kein Masterabschluss vorausgesetzt wurde. Der Erwägung der Vorinstanz, dass monatliche Reisen in die Schweiz mit den heutigen flexiblen Arbeitszeitmodellen vereinbar seien, setzt der Beklagte entgegen, dass Arbeitgeber im Bereich der Politikberatung keine Mitarbeiter wollten, welche nicht zumindest während der üblichen Bürozeiten erreichbar und einsetzbar seien. Tatsächlich werde sogar vollzeitige Erreichbarkeit (insbesondere per Mail und Telefon) heute in der Dienstleistungsbranche als selbstverständlich vorausgesetzt (Urk. 57 S. 21 f.). Diese Angaben erfolgen erstmals im Berufungsverfahren und sind daher prozessual verspätet (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Vor Vorinstanz wurde argumentiert, die allerwenigsten Arbeitgeber würden akzeptieren, dass ein Arbeitnehmer einen Monat pro Jahr, zusätzlich zu den Ferien, fehle (Urk.33 S. 15). Selbst wenn das neue Vorbringen zu hören wäre, handelt es sich um eine blosse Behauptung. Zudem wäre es mit den digitalen Technologien auch möglich, eine Erreichbarkeit von der Schweiz aus sicherzustellen, zumal die Klägerin seit August 2017 den Kindergarten besucht (vgl. Urk. 33 S. 15) und damit zumindest halbtags nicht persönlich betreut werden muss. Entscheidend kommt hinzu, dass der Beklagte weder vor Vorinstanz noch im Berufungsverfahren ausreichend Suchbemühungen nachgewiesen hat. Bereits an der Verhandlung vom 24. Oktober 2016 zeigte der erstinstanzliche Richter dem Beklagten auf, dass er seine Erwerbsstrategie werde ändern müssen (Prot. I S. 12). Dies in Einklang mit der Rechtsprechung, wonach im Ver-
- 16 hältnis zum unmündigen Kind besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft zu stellen sind (BGE 137 III 118 E. 3.1). Daher kann es nicht genügen, auf der wenig einträglichen Selbständigkeit zu beharren, ist der Beklagte doch von Gesetzes wegen verpflichtet, zusammen mit der Kindsmutter für den Unterhalt der Klägerin zu sorgen (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Das Argument des Beklagten, mit dem Angebot, für seinen ehemaligen Arbeitgeber als Freelancer zu arbeiten, habe er mehr verdient als mit dem Arbeitslosengeld (Urk. 57 S. 16), ist nicht zielführend. Zwar kann der Entscheid, sich selbständig zu machen, dem Beklagten nicht per se zum Vorwurf gemacht werden. Letztlich kommt es nämlich darauf an, ob ein Unterhaltsschuldner in zumutbarer Weise so weit leistungsfähig bleibt, dass er seinen Unterhaltsverpflichtungen nachkommen kann. Der Beklagte als Unterhaltsschuldner hat aber das unternehmerische Risiko bei einem risikoreichen Gang in die Selbständigkeit selber zu tragen. Und wie die Vorinstanz erwogen hat, hätte der Beklagte aufgrund der bescheidenen Einnahmensituation seine Strategie ändern müssen. Das unbegründete Urteil ging den Parteien am 16. Januar 2017 zu (Urk. 50). Spätestens ab diesem Zeitpunkt musste sich der anwaltlich vertretene Beklagte bewusst sein, dass er seine Leistungsfähigkeit umgehend steigern muss. 4.5 Der Beklagte kritisiert weiter, die Klägerin sei ihrer Beweislast nicht nachgekommen, dass ihm die Erzielung eines höheren Einkommens, als das tatsächlich erzielte Einkommen, tatsächlich möglich sei (Urk. 57 S. 18). Geht es um die Festsetzung des Unterhalts, obliegt es grundsätzlich der fordernden Partei zu beweisen, wie gross die wirtschaftliche Leistungskraft der pflichtigen Partei ist; nur bei einer Abänderungsklage liegt die Beweislast hinsichtlich anspruchserheblich veränderter Tatsachen bei jener Partei, welche die Abänderung fordert. Gewisse Informationen über das tatsächliche oder hypothetische Leistungsvermögen sind allerdings nur für die unterhaltsverpflichtete Person greifbar. Den nach den allgemeinen Regeln (bei erstmaliger Festsetzung) nicht beweisbelasteten Unterhaltsverpflichteten trifft daher eine Behauptungs- und Substantiierungsobliegenheit, wenn er bestreitet, das strittige hypothetische Einkommen tatsächlich erzielen zu können (BGer 5A_96/2016 vom 18. November 2016, E. 3.1).
- 17 - Es mag zutreffen, dass der Beklagte bei der G._____ GmbH (einem Kunstbuchvertrieb) weder Lohn noch Honorar erhält. Allerdings zieht er selber in Erwägung, dass es sich beim gewährten Darlehen auch um Honorar handeln könnte (vgl. Urk. 70 S. 11: "Selbst wenn man die Darlehenszahlungen der G._____ GmbH zu den Bruttohonorareinnahmen … hinzuzählen würde, sie also als Honorar betrachten würde, …"). Jedenfalls zeigt das Engagement bei dieser Firma, dass der Beklagte, im Wissen darum, dass die Klägerin gegen ihn einen Unterhaltsprozess angestrengt hat, nicht mit der nötigen Intensität versuchte, seine Verdienstmöglichkeiten auszuschöpfen. Gegenteils hat er eine Stelle angenommen, von welcher er - zufolge der Überschuldung (Urk. 70 S. 8) - keine Einnahmen erwarten konnte und kann. Es kann der Klägerin auch nicht vorgeworfen werden, sie sei ihrer Behauptungslast nicht nachgekommen, hat sie doch keinerlei Einfluss auf den Entscheid des Beklagten, eine Stelle anzunehmen, bei der er offenbar keinerlei Einkommen erzielt. Und da der Beklagte diese Anstellung nicht einmal offenlegte, ist er zumindest seiner Behauptungs- und Substantiierungsobliegenheit im erwähnten Sinne nicht nachgekommen. Die Klägerin hingegen stützte sich zur Begründung der Klage auf den Lohn bei E._____ in Berlin und auf die Einnahmen, welche der Beklagte bei der in der Schweiz domizilierten "F._____" erzielt hatte (Urk. 2 S. 6). Es hätte somit am Beklagten gelegen, darzutun, dass er nicht einmal als Geschäftsführer eines Kunstbuchvertriebs ein Einkommen erzielen könne. 4.6 Nach dem Gesagten vermögen die Vorbringen des Beklagten die erstinstanzlichen Erwägungen nicht umzustossen. Der Beklagte ist auch im Berufungsverfahren den konkreten Beweis schuldig geblieben, dass er trotz aller Bemühungen keine Stelle mehr finden kann, welche ihm ein Einkommen generiert, wie er es etwa bei E._____ erzielt hatte. Wenn er wiederholt, er habe vor Vorinstanz darauf hingewiesen, dass die Gehälter in den Unternehmensberatungen deutlich höher seien als im Bereich Kommunikations-/Politikberatung und er höchstens im Bereich der Politikberatung überhaupt geringe Erfolgsaussichten auf eine Stelle habe (Urk. 70 S. 21), ist dem entgegenzuhalten, dass er in einer E-Mail vom 1. Februar 2016 selber angab, seit Abschluss des Studiums im Bereich der Unternehmenskommunikation zu arbeiten (Urk. 34/13). Im Rahmen des Unterhaltsprozesses kann es nicht genügen, sich für die mangelnde Leistungsfähigkeit auf die
- 18 statistischen Werte zur Arbeitslosigkeit und zum Zugang zum Arbeitsmarkt zu verweisen, ohne zusätzlich konkret ernsthafte Suchbemühungen nachzuweisen. Daher geht auch der Vorwurf, die Vorinstanz habe die eingereichten Urkunden 34/7-34/9 gänzlich ausser Acht gelassen (Urk. 57 S. 17), fehl, betreffen diese Urkunden doch ausschliesslich statistische Angaben. Zudem hielt die Vorinstanz unangefochten fest, dass für den Zeitraum November 2015 bis Februar 2016 nur fünf Bewerbungen vorliegen würden. Auch der weitere Einwand, die Vorinstanz habe für die Frage der Suchbemühungen die Zeugen nicht einvernommen (Urk. 57 S. 19), verfängt nicht. Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, wenn das Gericht in antizipierter Beweiswürdigung auf die Abnahme beantragter Beweise verzichtet, weil diese aufgrund der bereits abgenommenen Beweise die gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer behaupteten Tatsache nicht zu erschüttern vermag oder weil das beantragte Beweismittel von vornherein nicht geeignet ist, die behauptete Tatsache zu beweisen (BGE 141 I 60 E. 3.3). Dabei schliesst auch die Geltung der Untersuchungsmaxime eine vorweggenommene Beweiswürdigung nicht aus (BGE 130 III 374 E. 2.2.3). Wenn der Beklagte vor Vorinstanz noch angab, er könne keine schriftlichen Bewerbungen einreichen, da diese grösstenteils online eingereicht worden seien (Urk. 35 S. 6), hätte der rechtskundig vertretene Beklagte zumindest im Berufungsverfahren Bewerbungen mit den entsprechenden Absagen einreichen können und müssen, abgesehen davon, dass auch elektronische Korrespondenz ausgedruckt werden kann. Ernsthafte und ausreichende Suchbemühungen für eine Anstellung sind in erster Linie mit schriftlichen Unterlagen (Bewerbungsschreiben, Stellengesuche, Absagen) zu belegen. Aber auch im Berufungsverfahren wurden keinerlei Suchbemühungen dokumentiert. Mit Blick auf die im Streit liegenden Kinderunterhaltsbeiträge ist zu schliessen, dass der Beklagte sein Bewerbungspotential nicht voll ausschöpft, weshalb er sich nicht darauf berufen kann, dass eine Erwerbsmöglichkeit im von der Vorinstanz angenommenen Umfang unmöglich ist. Dieser Auffassung stehen weder das Alter noch gesundheitliche Gründe entgegen. Der Beklagte ist anfangs 30 und hat einige Jahre Berufserfahrung. Die Erwägung der Vorinstanz, dass seine psychischen Probleme soweit ausgestanden seien, dass er
- 19 seit dem Frühling 2016 keinerlei Behandlung mehr in Anspruch nehmen müsse (Urk. 58 S. 13), blieb in der Berufung unangefochten. 4.7 Betreffend die Höhe des Einkommens hatte der Beklagte in einem der seltenen Bewerbungsschreiben anfangs Jahr 2016, folglich bereits nach der Trennung von der Mutter der Klägerin, noch Gehaltsvorstellungen von brutto € 4'800.– geäussert (Urk. 34/13). Wenn er im Berufungsverfahren wiederholt, selbst wenn er eine Stelle finden würde, könnte er höchstens mit einem Einkommen von € 1'500.– rechnen (Urk. 58 S. 21), steht diese Behauptung mit seinen eigenen Angaben offenkundig in Widerspruch. Sie steht auch in Widerspruch zum geltend gemachten Bedarf von rund Fr. 2'700.–, miteingeschlossen die Besuchsrechtskosten (Urk. 57 S. 14). Die vorinstanzliche Annahme von Fr. 2'730.– basiert auf dem früheren Nettosalär des Beklagten von € 2'040.– für 80 %, umgerechnet auf 100 % (= € 2'550.–; Urk. 58 S. 14). Dies gilt es zu bestätigen, zumal sich der Betrag in Schweizerfranken auf einem Eurokurs von 1.07 stützt (vgl. unten Ziff. 4.11). 4.8 Die Vorinstanz rechnete das hypothetische Einkommen im Entscheid vom 22. Dezember 2016 ab Januar 2017 an. Sie erwog, dem Beklagten hätte spätestens Mitte 2016 die Notwendigkeit einer intensiven Stellensuche bewusst sein müssen, und er habe selbst dann nichts in diese Richtung unternommen, als er wie erwähnt - vom Gericht anlässlich der Verhandlung vom 24. Oktober 2016 unmissverständlich darauf hingewiesen worden sei. Daher sei ihm keine weitere Übergangsfrist zur Umstellung auf die neue Situation zu gewähren, sondern es sei davon auszugehen, dass das anzurechnende Einkommen spätestens per 1. Januar 2017 erzielt werden könne (Urk. 58 S. 13 f.). 4.9 Der Beklagte moniert, entgegen dem angefochtenen Entscheid habe ihm das Gericht anlässlich der Verhandlung vom 25. (rechte: 24.) Oktober 2016 nicht gesagt, er müsse eine Anstellung suchen. Da er den Entscheid erst am 16. Januar 2017 erhalten habe, könne ihm zweifellos nicht ab 1. Januar 2017 ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden. Vom Beklagten zu verlangen, er hätte zwischen 25. Oktober 2016 und 1. Januar 2017 eine neue Stelle finden müssen, sei daher selbst dann absurd, wenn man davon ausgehen würde, die Vorinstanz
- 20 habe dem Beklagten am 25. Oktober 2016 aufgegeben, er müsse eine Arbeitsstelle finden. Tatsächlich müsse ihm zumindest eine angemessene Frist von einem Jahr ab Rechtskraft des gerichtlichen Entscheides eingeräumt werden (Urk. 57 S. 22 f.).
4.10 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist einem Unterhaltsschuldner einerseits keine Übergangsfrist für die Erzielung eines höheren hypothetischen Einkommens anzusetzen, wenn er bereits bis anhin einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Denn in diesem Fall braucht er seine Lebensverhältnisse nicht umzustellen. Und wer sich - selbst nach einem unfreiwilligen Stellenwechsel - wissentlich mit einer nur ungenügend einträglichen Erwerbstätigkeit begnügt, muss sich andererseits auch rückwirkend anrechnen lassen, was er unter den gegebenen Umständen zu erwirtschaften vermocht hätte, ist er doch verpflichtet, seine Leistungsfähigkeit im Hinblick auf die Unterhaltspflicht voll auszuschöpfen (vgl. BGer 5A_549/2017 vom 11. September 2017, E. 4; BGer 5A_59/2016 vom 1. Juni 2016, E. 3.2). Der Beklagte ist seit Mai 2016 mit der Unterhaltsforderung der Klägerin konfrontiert. Dass er mit einem Einkommen von € 1'500.– und einem eigenen Bedarf – ohne Besuchsrechtskosten – von rund Fr. 2'200.– (Urk. 58 S. 13) seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommen kann, war für den Beklagten ohne weiteres ersichtlich. Unter diesen Umständen und ohne Aussichten auf eine wesentliche Einkommenssteigerung war der Beklagte aber verpflichtet, sich um eine andere Erwerbstätigkeit oder zusätzliche Aufträge anderer Auftraggeber zu bemühen. In diesem Sinne spielt es keine Rolle, ob die Vorinstanz explizit darauf hingewiesen hat, der Beklagte müsse sich anstellen lassen. Mit dem Hinweis, er müsse seine Erwerbsstrategie umstellen (Prot. I S. 12), machte die Vorinstanz jedenfalls deutlich, dass der Beklagte seine Leistungsfähigkeit steigern müsse. Das angefochtene Urteil wurde den Parteien im Januar 2017 eröffnet. In Nachachtung der zitierten Rechtsprechung und mit Berücksichtigung der unbestritten weit höheren Arbeitslosigkeit in Deutschland als in der Schweiz erscheint es angemessen, dem Beklagten das hypothetische Einkommen ab Juni 2017 anzurechnen.
- 21 - 4.11 Nach dem Gesagten ist dem Beklagten ab Juni 2017 ein hypothetisches Einkommen gemäss Vorinstanz von Fr. 2'730.– anzurechnen. Auf eine währungsbedingte Erhöhung ist zu verzichten. Dies rechtfertigt sich einerseits aufgrund des von der KESB genehmigten ausgedehnten Besuchsrechts und dem Umstand, dass durch den Umzug der Klägerin nach Zürich unstrittig höhere Besuchsrechtskosten anfallen (unten Ziff. 5.2). Andrerseits sind periodische Leistungen für rund 15 Jahre strittig und die Währungsentwicklung lässt sich längerfristig nicht prognostizieren.
5. Bedarf Beklagter 5.1 Die Vorinstanz veranschlagte den Bedarf des Beklagten mit Fr. 2'200.– bzw. ab August 2017 mit Fr. 2'150.– (Urk. 58 S. 21). Angefochten sind die Kosten der Besuchsrechtsausübung, der Krankenkasse und die Höhe der Steuern. 5.2 Kosten Besuchsrechtsausübung Vor Vorinstanz beantragte der Beklagte, dass ihm die anfallenden Kosten für die Besuchsrechtsausübung im Rahmen seines Bedarfs anzurechnen seien, und machte monatlich Fr. 590.– geltend für Flug, Unterkunft, Essen etc. Die Vorinstanz verwies auf die bundesgerichtliche Praxis, welche keine Berücksichtigung von fixen Bedarfspauschalen für die Ausübung des Besuchsrechts kenne. Ob der Sachrichter dem Besuchsberechtigten im familienrechtlichen Streit um die Festsetzung von Kinderalimenten für die Ausübung des Besuchsrechts einen gewissen Betrag zugestehen wolle, sei eine Frage des Ermessens. Letztlich sei ein angemessener Ausgleich zwischen dem Nutzen, den das Kind aus seinem Kontakt mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil ziehen könne, und dem Interesse an der Sicherung eines gebührenden Unterhalts zu suchen (Urk. 58 S. 18 m.H.). Im Ergebnis sprach sie monatlich Fr. 350.– resp. ab August 2017 Fr. 400.– zu (Urk. 58 S. 20 f.).
a) Flugkosten Beklagter
- 22 - Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Beklagte die Besuchswochenenden in Zürich und die Ferien zu Hause in Deutschland verbringen werde. Sie berücksichtigte daher 10 Flüge (Hin- und Rückflug) und zusätzlich 8 weitere Flüge für die Ferien- bzw. Weihnachtsbetreuung. Dabei ging sie von durchschnittlichen Kosten von rund Fr. 90.– pro Flug an den verlängerten Wochenenden und von rund Fr. 150.– pro Flug in der teureren Ferienzeit aus und veranschlagte Fr. 2'100.– als jährliche Flugkosten (Urk. 58 S. 19 f.). Der Beklagte macht geltend, er habe durchschnittliche Flugkosten von Fr. 222.25 pro Monat für sich persönlich zu bezahlen. Die Vorinstanz habe ausser Acht gelassen, dass an Weihnachten die Flugkosten deutlich höher seien als während der Ferienzeit. Und entgegen der Vorinstanz könne er die Flüge nicht Monate im voraus buchen, da er einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfüge und andrerseits sich die Mutter der Klägerin nicht an die Abmachungen halte (Urk. 57 S. 24). Die Klägerin entgegnet, es gelte der Grundsatz, wonach der Besuchsberechtigte die Besuchskosten selber zu tragen habe. Die Flugkosten würden in Zukunft noch tiefer ausfallen, da die Klägerin ab Eintritt in den Kindergarten unter Inanspruchnahme des Begleitdiensts allein nach Berlin werde fliegen können. Es würden somit maximal 10 Flüge für den Beklagten und maximal 4 Flüge für die Klägerin verbleiben. Auch würden faktisch nie so viele Flüge stattfinden, wie von der Vorinstanz angerechnet. Die Unfähigkeit, wegen Geldmangels Flüge im Voraus zu buchen, habe der Beklagte selber zu vertreten (Urk. 63 S. 22 ff.). Nach Rechtsprechung und Doktrin sind die Kosten der Besuchsrechtsausübung grundsätzlich vom Besuchsberechtigten zu tragen, es sei denn, die Häufigkeit und Dauer der Besuche würde das Übliche weit überschreiten oder die Betreuung der Kinder erfordere ausserordentliche Anstrengungen. Nach Ansicht des Bundesgerichtes ist die Berücksichtigung von Auslagen bei der Besuchsrechtsausübung im Bedarf des besuchsberechtigten Elternteils aber – auch in knappen Verhältnissen – dennoch möglich. Das Zugeständnis eines gewissen Betrages für die Ausübung des Besuchsrechts liegt im dem Gericht in Unterhaltsbelangen zukommenden weiten Ermessen (BGer 5A_106/2016 vom 7. Juni 2016, E. 5.2; BGer
- 23 - 5A_390/2012 vom 21. Januar 2013, E. 6.4 m.H.; FamPra 2013 S. 463 ff., 468 m.w.H.; vgl. OGer ZH LE150051 vom 01.07.2016, E. 3.2.2.5). Der Beklagte verkennt, dass er keinen bedingungslosen Anspruch darauf hat, dass sämtliche Besuchsrechtskosten in seinen Bedarf aufgenommen werden. Dazu kommt, dass in der Flugbranche stark variierende Ticketpreise die Regel sind. Vor Vorinstanz reichte der Beklagte beinahe ausschliesslich Belege für Flüge von Swiss ein (Urk. 34/26, 34/33-35, 34/39). Zu jener Zeit bediente indes noch die Gesellschaft Air Berlin die Strecke Zürich ↔ Berlin mit deutlich tieferen Preisen. Die Klägerin reichte entsprechende Angebote ein (Urk. 32/26). Und inskünftig wird neben Swiss die Gesellschaft Easyjet die Strecke bedienen, so dass dem Beklagten wiederum mehrere Optionen zur Auswahl stehen (http://www.easyjet.com/de/billigfluege/deutschland/berlin). Indem die Vorinstanz für monatliche Flugkosten Fr. 175.– zubilligte, basierend auf durchschnittlichen Preisannahmen, hat sie ihr Ermessen in vertretbarer Weise ausgeübt.
b) Flugkosten Klägerin Für die Klägerin rechnete die Vorinstanz keine Flugkosten ein. Sie erwog, es sei davon auszugehen, dass die gut situierten Eltern den Beklagten zumindest in dieser Hinsicht finanziell unterstützen und für ihre Enkelin die entsprechenden Kosten begleichen würden (Urk. 58 S. 20). Der Beklagte beansprucht weiterhin in seinem Bedarf Fr. 61.65 für die Flugkosten der Tochter. Er moniert, er habe vor Vorinstanz im Detail dargetan, dass seine Eltern nicht länger in der Lage und willens seien, ihm Darlehen in der Höhe von € 700.– pro Monat zu gewähren. Es habe sich bei den Zahlungen seiner Eltern ausschliesslich um Darlehen gehandelt. Seine Eltern würden Wert darauf legen, dass er das Darlehen zurückbezahle, zumal er drei Geschwister in Ausbildung habe und die geliehenen Beträge für seine Eltern wirtschaftlich erheblich seien. Die Eltern könnten das Darlehen jederzeit kündigen. Wie die Vorinstanz darauf komme, dass seine Eltern "gut situiert" seien, sei nicht nachvollziehbar. Er habe dafür die Eltern als Zeugen offeriert und die Vorinstanz habe, indem sie die Zeugen nicht einvernommen habe, das Recht auf Beweis verletzt (Urk. 57 S. 25 f.).
- 24 - Mit Datum vom 3. Februar 2015 schlossen der Beklagte und seine Eltern einen Darlehensvertrag. Die Eltern erklärten sich bereit, wegen des Rechtsstreits im Zusammenhang mit der Klägerin dem Beklagten monatlich € 700.– als unbefristetes und unverzinsliches Darlehen zu gewähren, zuzüglich und sofern notwendig Einzelzahlungen für Anwaltsrechnungen bzw. Reisekosten (Urk. 21/34). Im Rahmen der Einkommensermittlung verzichtete die Vorinstanz darauf, der Forderung der Klägerin zu folgen und die von den Eltern des Beklagten regelmässig ausgerichteten monatlichen Raten von € 700.– als Einkommen anzurechnen (Urk. 57 S. 15). Im Zusammenhang mit den Flugkosten hielt die Vorinstanz dafür, dass zu beachten sei, dass die Unterstützer im vorliegenden Fall als Eltern bzw. Grosseltern ein virulentes Interesse daran hätten, dass der Kontakt zwischen der Klägerin und ihrem Sohn bzw. ihnen selbst regelmässig gepflegt werde, weshalb auch nicht zu erwarten sei, dass diese Geldquelle plötzlich zum Erliegen komme. Es sei auch offensichtlich, dass die regelmässigen Ferienbesuche der Klägerin in Deutschland auch von den Eltern des Beklagten befürwortet und gefördert würden, zumal die von ihnen gewährten Gelder (von immerhin € 700.– pro Monat) explizit auch für die entsprechenden Reisekosten des Beklagten gesprochen würden und der Beklagte einräume, diese Gelder würden so lange fliessen, wie er diese Reisen nicht selber finanzieren könne (Urk. 57 S. 15). Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beklagte nicht auseinander. Die Vorinstanz hat auch das Recht auf Beweis nicht verletzt, der Wortlaut des Schreibens ist klar. Immerhin wird im Schreiben von anfangs 2015 festgehalten, die Situation in einem Jahr neu zu besprechen. Wäre ein Jahr später, also im Frühling 2016, eine andere Abmachung zwischen dem Beklagten und seinen Eltern getroffen worden, hätte ersterer diese im vorinstanzlichen Verfahren einreichen müssen. Der Vorwurf, die Betrachtungsweise der Vorinstanz führe faktisch zum selben Ergebnis, wie wenn das Darlehen als Einkommen berücksichtigt würde (Ur. 57 S. 27), geht fehl, betragen doch die monatlichen Raten € 700.– und die Kosten für die Flüge für die Klägerin lediglich Fr. 60.–. Dass die Eltern Flugkosten der Enkelin tatsächlich übernehmen, zeigt beispielsweise die am 7. Oktober 2016 vorgenommene Buchung für Weihnachten 2016. Laut Urk. 34/32a ist H._____, die Mutter des Beklagten, Bestellerin der Tickets. Damit sind mit der Vorinstanz für die Klägerin keine Reisekosten anzurechnen.
- 25 c) Übernachtungen Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Beklagte an den zehn verlängerten Wochenendaufenhalten dreimal bzw. ab August 2017 viermal in Zürich übernachten werde. Im Vordergrund würden Logiermöglichkeiten via private Vermittlungen oder via "Airbnb" stehen und es sei von Kosten von rund Fr. 200.– bzw. von Fr. 260.– pro Aufenthalt auszugehen. Damit seien die Übernachtungskosten in der ersten Phase mit Fr. 2'000.– und in der zweite Phase mit vier Übernachtungen auf Fr. 2'600.– zu beziffern (Urk. 58 S. 20). Der Beklagte moniert, er habe vor Vorinstanz Fr. 174.– bzw. ab August 2017 Fr. 232.– beantragt. Die Differenz zu den von der Vorinstanz berücksichtigten Kosten möge nicht allzu gross erscheinen. Für ihn, der gemäss dem vorinstanzlichen Entscheid faktisch unter dem Existenzminimum leben müsse, sei die Differenz entscheidend. Die Vorinstanz begründe nicht, von welchen Belegen sie ausgehe. Die Klägerin habe lediglich einen Beleg für Ende Januar 2017 ins Recht gelegt. Es sei bekannt, dass im Winter weniger Touristen nach Zürich reisen würden. Aber selbst aus dem Beleg der Klägerin würden durchschnittliche Kosten von Fr. 71.75 hervorgehen (Urk. 57 S. 28 ff.). Die Vorinstanz billigte letztlich monatlich Fr. 175.– bzw. Fr. 225.– zu (Fr. 350.– ./. Fr. 175.–; Fr. 400.– ./. Fr. 175.–; Urk. 58 S. 20 f.), was sich im Rahmen der vom Beklagten geforderten Beträgen bewegt, weshalb nicht näher auf die Vorbringen einzugehen ist.
d) Öffentlicher Verkehr Vor Vorinstanz machte der Beklagte Auslagen für den öffentlichen Verkehr in Zürich von Fr. 38.– bzw. von Fr. 43.75 geltend (Urk. 57 S. 30). Die Vorinstanz erwog, dass dem Beklagten mit Bezug auf die Betreuungskosten Aufwendungen im Bedarf anzurechnen seien, welche sich für eine erste Phase im Bereich von Fr. 4'200.– pro Jahr, entsprechend Fr. 350.– pro Monat, und in einer zweiten Phase im Bereich von Fr. 4'800.– pro Jahr, entsprechend Fr. 400.– pro Monat, bewegen würden. Diese Pauschalen, welche die vorstehend berechneten effekti-
- 26 ven Kosten für Flüge und Übernachtungen leicht übersteigen würden, sollten genügend hoch bemessen sein, um auch einzelne Aufwendungen des Beklagten für den öffentlichen Verkehr in der Schweiz zu decken. Allfällige darüber hinausgehende Kosten der Betreuung müssten entweder aus dem Grundbetrag des Beklagten bestritten oder durch Dritte finanziert werden. Die Berücksichtigung von höheren Betreuungskosten im Bedarf des Beklagten würde bei den gegebenen Verhältnissen letztlich auch keinen gerechten Ausgleich der Interessen der Klägerin auf einen Kontakt mit dem Vater sowie auf Sicherung ihres gebührenden Unterhaltes gewährleisten, zumal die finanziellen Verhältnisse der Kindesmutter nicht derart gut sind, dass sie auf einen substantiellen Unterhaltsbeitrag des Kindesvaters verzichten könnte. Der Beklagte bemängelt, die Vorinstanz habe ihm lediglich Fr. 100.– pro Jahr zugestanden. Es sei darauf hinzuweisen, dass die Klägerin ab 6 Jahren selber ein Ticket benötige. Die Kosten des öffentlichen Verkehrs seien effektive Kosten, die zwingend anfallen würden (Urk. 57 S. 30 f.). Der Beklagte setzt sich mit der Erwägung, wonach die Kosten für den öffentlichen Verkehr aus dem Grundbetrag zu bezahlen seien und dass höhere Betreuungskosten letztlich auch keinen gerechten Ausgleich der Interessen der Klägerin auf einen Kontakt mit dem Vater sowie auf Sicherung ihres gebührenden Unterhaltes gewährleisten würden, nicht auseinander, weshalb nicht näher darauf einzugehen ist. Im Übrigen sind auch diese Kosten sog. Besuchsrechtskosten, welche nur ermessensweise zuzubilligen sind.
e) Lebenshaltungskosten Zürich (und Berlin) Die Vorinstanz rechnete dem Beklagten den Grundbetrag gemäss Kreisschreiben des Obergerichtes des Kantons Zürich für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 (fortan Kreisschreiben) von Fr. 1'100.– bzw. von Fr. 1'200.– pro Monat an und berücksichtigte im Bedarf kaufkraftbereinigt Fr. 640.– bzw. ab August 2017 Fr. 700.– (Urk. 58 S. 16 f.). Der Beklagte moniert, er habe vor Vorinstanz dargelegt, dass er für die Besuchstage in Zürich - da er hier über keinen eigenen Haushalt verfüge - jährliche Aus-
- 27 gaben von Fr. 500.– für sich persönlich und von Fr. 400.– für die Klägerin habe. Wenn man davon ausgehe, dass er 32 Tage pro Jahr in Zürich verbringe, seien dies Fr. 28.12 für zwei Personen, was ohnehin minimal sei. Die Vorinstanz sei auf diese Ausführungen nicht eingegangen. Auch benötige er für die Klägerin Fr. 19.50 für deren Aufenthalt in Berlin. Die Auffassung, die weiteren Kosten der Betreuung müssten aus dem Grundbetrag gedeckt oder von Dritten finanziert werden, sei willkürlich. Dass er mit dem auf Berliner Verhältnisse zugeschnittenen Existenzminimum seine Lebenshaltungskosten im rund doppelt so teuren Zürich nicht finanzieren könne, dürfte offensichtlich sein (Urk. 57 S. 31 ff.). Die Klägerin bestreitet die Ausgaben. Im Jahr 2017 werde der Beklagte die Klägerin lediglich an 12 Tagen besuchen. Auch seien die Ausgaben fürs Fliegen viel zu hoch angesetzt. Weiter habe die Kindsmutter anerboten, dass der Beklagte das Besuchsrecht in deren Wohnung ausüben könne (Urk. 63 S. 26). Dem wiederum widerspricht der Beklagte. Selbst nach Auflistung der Klägerin werde er diese im Jahre 2017 an insgesamt 67 Tagen, mithin sogar an mehr als zwei Monaten, betreuen (Urk. 70 S. 17).
Wie erwähnt, wurde der Grundbetrag des Beklagten auf das Berliner Preisniveau gesenkt. Da die Lebenshaltungskosten in Zürich erheblich teurer sind und der Beklagte den Wohnsitzwechsel nicht zu vertreten hat, erscheint es grundsätzlich angemessen, insgesamt Fr. 50.– zusätzlich zu veranschlagen. Damit aber gelten auch die Lebenshaltungskosten der Klägerin in Berlin als abgedeckt.
f) Fazit Nach dem Gesagten wäre es vertretbar, die von der Vorinstanz zugestandenen pauschalen Besuchsrechtskosten von Fr. 350.– bis Juli 2017 und von Fr. 400.– ab August 2017 um je Fr. 50.– anzuheben. Eine Erhöhung erscheint aufgrund der eher tiefen Leistungsfähigkeit des Beklagten indessen nicht opportun. Wie unter Ziff. 4.11 ausgeführt, kann der Beklagte währungsbedingt über einen gewissen Spielraum verfügen. Eine Erhöhung würde zudem mittelbar die Interessen der Klägerin beeinträchtigen, indem die für den Kinderunterhalt notwendigen Mittel für
- 28 die Kosten der Besuchsrechtsausübung verwendet würden, was es zu vermeiden gilt (vgl. BGer5A_292/2009 vom 2. Juli 2009, E. 2.3.1.3). Daher bleibt es bei pauschalen Besuchsrechtskosten von Fr. 350.– bzw. von Fr. 400.– gemäss angefochtenem Entscheid. 5.3 Krankenkasse / Steuern Die Vorinstanz erwog, Kosten für die Krankenkasse und die Steuerlast seien bei der vorliegend präsumierten Konstellation eines Anstellungsverhältnisses nicht im Bedarf des Beklagten zu beachten, da diese in Deutschland jeweils direkt vom Bruttolohn an den entsprechenden Gläubiger abgeführt würden, was bei der vorstehenden Berechnung des dem Beklagten zur Verfügung stehenden Nettoeinkommens auch bereits berücksichtigt worden sei (Urk. 58 S. 17). Der Beklagte hält dem entgegen, von einer Anstellung könne nicht ausgegangen werden, weshalb die Steuern und die Prämien für die Krankenversicherung zu berücksichtigen seien (Urk. 57 S. 34). Wie dargelegt, hat es der Beklagte unterlassen darzulegen, dass er genügende Suchbemühungen für eine Anstellung unternommen hat. Auch setzt er sich nicht substantiiert mit den angefochtenen Erwägungen auseinander. Es genügt nicht, lediglich auf die Ausführungen vor Vorinstanz verweisen (Urk. 57 S. 34), weshalb darauf nicht näher einzugehen ist.
5.4 Zusammenfassung Nach dem Gesagten ist der vorinstanzlich festgesetzte Bedarf des Beklagten mit Fr. 2'200.– und ab August 2017 mit Fr. 2'150.– zu bestätigen. 6. Leistungsfähigkeit Mutter der Klägerin 6.1 Zur Zeit der erstinstanzlichen Verhandlung versah die Mutter der Klägerin ein 100 %-Pensum bei I._____ als Journalistin. Ab 1. April 2017 senkte sie das Pensum auf 80 %. Sie begründet die Reduktion damit, dass die Belastung durch
- 29 das 100 %-ige Arbeitspensum zusammen mit der Betreuung der Klägerin zu einer zu grossen Belastung geworden sei. Zudem könne gemäss Lehre und Rechtsprechung bei Kleinkindern von einem viel tieferen Arbeitspensum des obhutsberechtigten Elternteils ausgegangen werden und sei ein 100 %-Arbeits-pensum erst ab dem 16. Lebensjahr als zumutbar zu erachten (Urk. 63 S. 7).
6.2 Der Beklagte moniert, es werde nicht substantiiert dargetan, weshalb die Belastung gerade im April 2017 zu gross geworden sein soll, daher seien die Ausführungen unbeachtlich. Auch habe sich der Lohn als solcher offenbar erhöht. Der Monatsbetrag von Fr. 4'383.– würde bei 100 % Fr. 5'479.– entsprechen, was unter Berücksichtigung des 13. Monatslohns Fr. 5'935.– ergeben würde. Bisher sei die Mutter der Klägerin bestens in der Lage gewesen, mit Hilfe der Fremdbetreuung eine 100 %-Erwerbstätigkeit mit der Betreuung der Klägerin zu kombinieren (Urk. 70 S. 4 ff.). Auch sei die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung nicht einschlägig, da sie im Rahmen von Eheschutz- und Scheidungsverfahren entstanden sei. Diese Rechtsprechung könne nicht auf die Frage des Unterhaltsanspruchs eines Kindes unverheirateter Eltern übertragen werden (Urk. 70 S. 6). 6.3 Gemäss der Botschaft zum neuen Kindesunterhaltsrecht dauert die persönliche Betreuung grundsätzlich so lange, wie das Kind diese im konkreten Fall auch tatsächlich benötigt (Botschaft Kindesunterhalt, BBl 2013, 529 ff., 577). Eines der Ziele der Revision des Kindesunterhaltsrechts war sodann die zivilstandsunabhängige Ausgestaltung des Unterhaltsrechts. Mit andern Worten sollen dem Kind keinerlei Nachteile aus dem Zivilstand der Eltern erwachsen (Botschaft Kindesunterhalt, BBl 2013, 529 ff., 534). Damit kann die Rechtsprechung zur Wiederaufnahme einer Vollzeiterwerbstätigkeit zumindest analog herangezogen werden (vgl. auch Leitfaden neues Unterhaltsrecht des Obergerichts des Kantons Zürich, publiziert auf http: // www.gerichte-zh.ch, S. 16). 6.4 Der Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, die obhutsberechtigte Mutter der Klägerin habe ein volles Pensum zu absolvieren und ein Einkommen von rund Fr. 6'000.– zu erzielen, während er als Vater der Klägerin nichts an deren finanziellen Unterhalt beitragen müsse. So wiederholt er in der Berufungsschrift, dass er
- 30 ausdrücklich erklärt habe, dass er mit der Klageeinleitung und der Prozessführung nicht einverstanden sei (Urk. 57 S. 3). Diese Auffassung kann nicht geschützt werden. Im Weiteren entspricht es der Erfahrung, dass der Arbeitsalltag als alleinerziehende Person strenger und belastender ist, als wenn sich die Eltern die Betreuungsaufgaben teilen können. Die Mutter der Klägerin hat an der Zeugeneinvernahme vom Dezember 2016 ausgesagt, dass sie mit ihrem Arbeitgeber bereits im Dezember 2015 über eine Pensumsreduktion gesprochen habe (Urk. 36 S. 4). Angetreten hatte sie die Arbeitsstelle per 27. Juli 2015 (Urk. 31 S. 14). Die Aussage des Beklagten, die Belastung sei angesichts der Tatsache, dass die Klägerin an fünf Tagen pro Woche fremdbetreut werde, ohnehin nicht besonders hoch (Urk. 70 S 6), befremdet, geht es doch um die Belastung der Erwerbstätigkeit in Kombination mit den Betreuungsaufgaben vor und nach der ausserhäuslichen Erwerbsarbeit, an Wochenenden etc. Auch bei umfassender Fremdbetreuung (d.h. Besuch des Kindergartens und der Krippe/des Horts) leistet die Mutter der Klägerin als hauptbetreuender Elternteil ein bedeutendes "Mehr" an Naturalunterhalt als der Beklagte. Nach dem Gesagten ist im Rahmen der vorliegenden Unterhaltsberechnung der Mutter der Klägerin ein Pensum von 80 % anzurechnen. Es ist daher vom aktuellen Nettoeinkommen von Fr. 4'750.– netto auszugehen. 7. Bedarf Kindsmutter 7.1 Die Vorinstanz bezifferte den Bedarf der Kindsmutter mit Fr. 3'900.– (Urk. 58 S. 22). Sie hielt Folgendes fest: "Der monatliche Bedarf der Kindesmutter beträgt gemäss den eingereichten Unterlagen insgesamt Fr. 3'500.– (Grundbetrag Fr. 1'350.–; Anteil Wohnkosten Fr. 1'480.–; Krankenkasse Fr. 416.–; Versicherung Fr. 10.–; Kommunikation Fr. 222.–; Billag Fr. 13.–; Zeitschriften Fr. 10.–; vgl. act. 4/2 ff.), welcher sich nach angemessener Reduktion der Kommunikationskosten und nach zusätzlicher Berücksichtigung eines monatlichen Anteils für die jährliche Steuerlast auf insgesamt rund Fr. 3'900.– pro Monat erweitert. …" (Urk. 58 S. 21 ).
- 31 - 7.2 Der Beklagte anerkennt einen Bedarf von Fr. 2'805.–. Er beanstandet insbesondere die Positionen Wohnkosten, Krankenkasse und Steuern (Urk. 57 S. 35 ff.). 7.3 Miete Der Bruttomietzins für die Wohnung der Kindsmutter beträgt Fr. 1'840.– und ist ausgewiesen (Urk. 4/2/1). Der Beklagte anerkennt lediglich eine Miete von Fr. 1'200.– und kritisiert, die Vorinstanz habe sich mit diesem Argument nicht auseinandergesetzt (Urk. 37 S. 35). Die Kindsmutter wohnt mit der Klägerin in einer 3 ½-Zimmerwohnung in Zürich. Bei der Prüfung der Angemessenheit der Wohnkosten sind auch die Kosten für den Arbeitsweg zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass leicht überhöhte Mietkosten im Einzelfall auch dann noch angemessen sein können, wenn im Gegenzug die Arbeitswegkosten entsprechend tiefer ausfallen. Die Mutter der Klägerin arbeitet in Zürich, weshalb die Arbeitswegkosten entsprechend tief ausfallen. Zudem gilt es zu beachten, dass sie bis März 2017 Fr. 5'500.– verdiente. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Miete von Fr. 1'840.– als angemessen. Wird der Anteil der Klägerin von Fr. 485.– abgezogen, verbleibt ein Anteil von Fr. 1'355.–. Seit 1. April 2017 beträgt das Einkommen wie ausgeführt Fr. 4'750.–. Neu beträgt die Bruttomiete somit knapp 40 %. Damit erscheinen die Wohnkosten nicht länger als angemessen und sie sind per 1. Juli 2018 ebenfalls um 20 % auf gerundet Fr. 1'500.– zu reduzieren. Der Anteil der Mutter der Klägerin ist damit ab 1. Juli 2018 mit Fr. 1'015.– zu beziffern. 7.4 Krankenkasse Die Vorinstanz veranschlagte für die Krankenkasse Fr. 416.– basierend auf der im Recht liegenden Prämienabrechnung (Urk. 58 S. 21). Der Beklagte moniert, es sei lediglich die KVG-Prämie (Fr. 200.–) zu berücksichtigen. Die Vorinstanz habe einfach auf die Behauptung des Klägerin abgestellt und sei dem Editionsbegehren nicht gefolgt (Urk. 57 S. 35). Die Klägerin liess nicht behaupten, dass es sich lediglich um die KVG-Prämie ihrer Mutter handle. Es spricht auch einiges dafür,
- 32 dass der VVG-Anteil in der Prämie enthalten ist. Gleichwohl ist der Betrag zu bestätigen. Zu beachten ist nämlich, dass sich die Klage vorliegend gegen den Beklagten als Vater richtet und seine Leistungsfähigkeit voll auszuschöpfen ist. Dabei ist der Grundsatz zu wahren, dass bei der Festsetzung von Unterhaltsleistungen das Existenzminimum zu wahren ist (BGE 135 III 66 E. 2-10). Diese Vorgabe erfüllt der angefochtene Entscheid. Die Mutter der Klägerin ist nicht Verfahrenspartei und hat ihre Eigenversorgung selbst zu decken. Anzustreben ist nicht eine Gleichbehandlung zwischen den nicht verheirateten Eltern, sondern zwischen dem Bedarf des Beklagten und demjenigen der Klägerin. 7.5 Steuern Die Vorinstanz gewährte für Steuern mutmasslich ca. Fr. 400.–, der genaue Betrag lässt sich dem Entscheid nicht entnehmen. Der Beklagte macht geltend, es seien lediglich Fr. 229.– anzurechnen (Urk. 57 S. 36). Bei einem Einkommen von Fr. 66'000.- und den möglichen Abzügen von insgesamt Fr. 18'300.– würden maximal Staats- und Gemeindesteuern von Fr. 2'746.15 pro Jahr resultieren (Urk. 57 S. 36). Die Mutter der Klägerin substantiierte ihre Steuern nicht. In Anwendung der Offizialmaxime und unter Berücksichtigung der Pensumsreduktion erscheinen Fr. 200.– für Steuern angemessen. 7.6 Fazit Ausgehend von den Positionen Grundbetrag Fr. 1'350.–, Mietanteil Fr. 1'355.–, Krankenkasse Fr. 416.–, Versicherung Fr. 10.–, Kommunikation Fr. 150.–, Steuern Fr. 200.–, Arbeitsweg Fr. 79.– (vgl. Urk. 57 S. 36) resultiert ein Bedarf von Fr. 3'560.–. Ab Juli 2018 reduziert er sich zufolge tieferer Mietkosten (Fr. 1'015.–) auf Fr. 3'220.–. 8. Aufteilung Unterhaltskosten Klägerin 8.1 Im Zusammenhang mit der Aufteilung der Unterhaltskosten kritisiert der Beklagte, die Vorinstanz habe ihn auf das Existenzminimum gesetzt, während sie der Kindsmutter einen deutlich grösseren Spielraum belassen habe. Dies widerspreche dem Grundsatz, wonach die Eltern den Unterhalt entsprechend ihrer je-
- 33 weiligen Leistungsfähigkeit zu tragen hätten. Für die aktuelle Situation, in der für die Klägerin höhere Lebenshaltungskosten anfallen würden, sei ausschliesslich die Mutter verantwortlich. Er, der Beklagte, mache nicht geltend, dass die Kindsmutter alleine für die Trennung der Parteien verantwortlich wäre, indessen hätte die Kindsmutter auch nach der Trennung vom Beklagten in Berlin wohnen bleiben können (und sollen). Der gemeinsam gewählte Wohnsitz der Familie sei Berlin (Urk. 57 S. 12). Unklar ist, was der Beklagte aus dem sog. Familienwohnsitz ableiten will. Die Niederlassungs- bzw. die Bewegungsfreiheit der Elternteile ist zu respektieren (vgl. BGE 142 III 502 E. 2.5 m.w.H.). Die Kindsmutter lebt seit anfangs 2015 wieder in der Schweiz. Zu dieser Zeit hatte sie die alleinige elterliche Sorge inne, weshalb sie alleine über den Aufenthaltsort der Klägerin bestimmen konnte. Die Klägerin ist zudem in Zürich geboren (Urk. 4/3), und die Kindsmutter und der Beklagte haben zumindest von Frühsommer 2013 (Urk. 35 S. 3) bis Frühling 2014 in Zürich bzw. … [Stadt in der Schweiz] gelebt, bevor die Familie nach Berlin zog (Urk. 17/1). Es trifft zwar zu, dass für die Klägerin in Zürich höhere Lebenshaltungskosten anfallen, andrerseits ist deren Mutter auch in der Lage, ein höheres Einkommen als in Berlin zu erzielen. Ferner hat die Vorinstanz sowohl dem Beklagten wie der Kindsmutter den familienrechtlichen Grundbedarf belassen (Urk. 58 S. 22). Die Rüge ist unbegründet. 8.2 Nach dem Ausgeführten resultiert beim Beklagten ein Überschuss von mindestens (vgl. oben Ziff. 4.11) Fr. 530.– bzw. Fr. 580.– (Fr. 2'730.– ./. Fr. 2'200.–; Fr. 2'730.– ./. Fr. 2'150.–). Bei der Mutter der Klägerin resultieren Fr. 1'220.– bzw. Fr. 1'560.– (Fr. 4'780.– ./. Fr. 3'560.–; Fr. 4'780.– ./. Fr. 3'220.–). 8.3 Bei einem durchschnittlichen Bedarf der Klägerin von Fr. 1'600.– monatlich ist der Beklagte zu verpflichten, seinen Überschuss als Unterhaltsbeitrag zu bezahlen. Dieser entspricht, wie im angefochtenen Entscheid, ca 35 %. Zu beachten ist nämlich, dass die Mutter der Klägerin auch bei umfassender Drittbetreuung (während der Arbeitszeiten) als hauptbetreuender Elternteil einen erheblichen Teil des Unterhalts bereits in Form von Naturalunterhalt leistet. Diesem Beitrag ist im Gegensatz zur vorinstanzlichen Betrachtungsweise noch nicht Rechnung getragen worden. Selbst wenn sich der prozessual anerkannte Bedarf der Kindsmutter
- 34 ab Sommer 2018 auf Fr. 3'220.– reduzieren wird, erscheint es nicht angemessen, den vom Beklagten zu leistenden finanziell Anteil zu senken. 9. Zusammenfassend ist in teilweiser Gutheissung der Berufung der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin folgende monatliche Unterhaltsbeiträge (Barunterhalt) zu bezahlen: - Fr. 530.– für Juni und Juli 2017; - Fr. 580.– ab August 2017 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung der Klägerin (auch über die Volljährigkeit hinaus). Diese Unterhaltsbeiträge sind zahlbar jeweils monatlich im Voraus bis zur Volljährigkeit an die gesetzliche Vertretung der Klägerin bzw. ab der Volljährigkeit an die Klägerin selbst oder an eine von ihr ermächtigte Person. Weiter sind diese Unterhaltsbeiträge zu indexieren. Die Indexklausel ist an die aktuellen Verhältnisse anzupassen. 10. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Mutter der Klägerin ihre Lebenshaltungskosten selbst decken kann, weshalb kein Betreuungsunterhalt geschuldet ist. 11. Abschliessend ist mit der Vorinstanz zu wiederholen, dass bei dauernden und wesentlichen Veränderungen seitens der Klägerin oder des Beklagten ein Abänderungsverfahren anzustreben wäre.
12. Kosten I. Instanz 12.1 Die Vorinstanz auferlegte die Kosten den Parteien je zur Hälfte und sprach keine Parteientschädigungen zu (Urk. 58 S. 28). 12.2 Der Beklagte beantragt, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien der Klägerin aufzuerlegen (Urk. 58 S. 2). Er habe zu deutlich mehr als 50 % obsiegt, da der geltend gemachte Betrag von Fr. 15'840.– nicht zugesprochen wor-
- 35 den sei. Im Weiteren habe die Klägerin Fr. 1'320.– verlangt, während die Vorinstanz nur Fr. 530.– bzw. Fr. 580.– zugesprochen habe. Selbst wenn das Urteil von der Berufungsinstanz bestätigt werden sollte, dürften die Kosten dem Beklagten lediglich zu 40 % auferlegt werden. Der Beklagte übersieht, dass die Vorinstanz sehr wohl festgehalten hat, dass er leichtgradig obsiegen würde, dass die Bestimmung von Art. 107 Abs. 1 lit c ZPO indessen erlauben würde, vom Grundsatz gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO abzuweichen. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beklagte nicht auseinander. Es ist daher nicht näher darauf einzugehen, sondern die angefochtene Dispositiv-Ziffer 5 zu bestätigen. 12.3 Der Beklagte rügt, wenn ihm Kosten von 40 % auferlegt würden, hätte er einen Anspruch auf eine 20 %-ige Parteientschädigung. Der Beklagte hat die betreffende Dispositiv-Ziffer 6 nicht angefochten, weshalb die Frage der Entschädigung bereits rechtskräftig erledigt ist. Wie Berufungsanträge in der Sache wären im Übrigen auch Anträge betreffend die Parteientschädigung zu beziffern. III. 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen festzulegen. Die Vorinstanz rechnete mit einer Unterhaltsdauer von 15 ½ Jahren. Während rund eines halben Jahres legte sie einen Unterhalt von Fr. 530.– fest und danach einen solchen von Fr. 580.– und sprach insgesamt rund Fr. 107'600.– zu. Der Beklagte will keinerlei Unterhaltsbeiträge bezahlen. Die Berufungsinstanz kürzt die geschuldeten Unterhaltsbeiträge um ca. Fr. 2'650.–. Dies entspricht einer Reduktion von rund 2.5 %. Bei der Klägerin handelt es sich um ein Kleinkind, von dem der Beklagte nicht behauptet, dass es über Vermögen verfügt. Es erscheint daher angemessen, die Kosten vollumfänglich dem Beklagten aufzuerlegen und diesen zu verpflichten, der anwaltlich vertretenen Klägerin eine Parteienschädigung auszurichten. Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1-3 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 5'500.– festzulegen, die Parteientschädigung in Anwendung von
- 36 - § 4 Abs. 1- 3 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV auf Fr. 5'000.– zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer. 2. Die Vorinstanz gewährte dem Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege. Im Berufungsverfahren erneuert er sein Gesuch (Urk. 57 S. 2). 2.2 Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Sofern es zur Wahrung der Rechte notwendig ist, besteht darüber hinaus ein Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.3 Die prozessuale Bedürftigkeit ist ausgewiesen. Nach dem unter E. II. Ausgeführten kann die Berufung nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch ist daher gutzuheissen und dem Beklagten in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. 2.4 Die Kosten des Berufungsverfahrens sind daher einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen unter Hinweis auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO. Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass Dispositiv-Ziffern 3, 4 und 6 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 6. Abteilung, vom 22. Dezember 2016 am 29. Juni 2017 in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Dem Beklagten wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. 3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.
- 37 - Es wird erkannt: 1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - Fr. 530.– vom 1. Juni 2017 bis 31. Juli 2017; - Fr. 580.– vom 1. August 2017 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung der Klägerin (auch über die Volljährigkeit hinaus). Diese Unterhaltsbeiträge sind zahlbar jeweils monatlich im Voraus bis zur Volljährigkeit an die gesetzliche Vertretung der Klägerin bzw. ab der Volljährigkeit an die Klägerin selbst oder an eine von ihr ermächtigte Person. 2. Die Unterhaltsbeiträge (Basisunterhaltsbeiträge) gemäss Ziffer 1 des Urteils passen sich dem Landesindex für Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Dezember 2017 mit 100.8 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte) an. Die Anpassung erfolgt jeweils auf den 1. Januar eines Kalenderjahres, ausgehend vom jeweiligen Indexstand per Ende November des Vorjahres, erstmals auf den 1. Januar 2019, und zwar nach folgender Formel: Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index alter Index
3. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'500.– festgesetzt. 5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
- 38 - 6. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 5'400.– zu bezahlen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 31. Januar 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
Dr. L. Hunziker Schnider Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Notz versandt am: mc
Beschluss und Urteil vom 31. Januar 2018 1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - Fr. 530.– vom 1. Januar 2017 bis 31. Juli 2017; - Fr. 580.– vom 1. August 2017 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung der Klägerin (auch über die Mündigkeit hinaus). Diese Unterhaltsbeiträge sind zahlbar jeweils monatlich im Voraus bis zur Mündigkeit an die gesetzliche Vertretung der Klägerin bzw. ab der Mündigkeit an die Klägerin selbst oder an eine von ihr ermächtigte Person. 2. Die Unterhaltsbeiträge (Basisunterhaltsbeiträge) gemäss Ziffer 1 des Urteils passen sich dem Landesindex für Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende November 2016 mit 100.1 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte) an. Die Anpa... 3. Der Antrag der Klägerin betreffend Leistung eines Unterhaltsbeitrages von Fr. 15'840.– durch den Beklagten wird abgewiesen. 5. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, der Anteil des Beklagten wird jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beklagte wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 12... 6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Berufungsanträge: Erwägungen: I. 1. Die Klägerin und Berufungsbeklagte (fortan Klägerin) wurde am tt.mm.2013 geboren und ist die Tochter von C._____ und A._____ (Beklagter und Berufungskläger; fortan Beklagter). An Weihnachten 2014 trennten sich die nicht verheirateten Eltern. Die Kl... 2. Am 8. Mai 2017 erhob der Beklagte Berufung mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen (Urk. 57 S. 2). Die Berufungsantwort datiert vom 29. Juni 2017 (Urk. 63). Mit Eingabe vom 4. September 2017 nahm der Beklagte Stellung zu den Noven in der Berufung... 5. Neue Tatsachen können gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt werden, wenn diese ohne Verzug vorgebracht wurden und wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Der i... II. aa) Gemäss den Zürcher Tabellen 2017 betragen die Barkosten für die Klägerin für das 1. bis 6. Altersjahr Fr. 1'231.–, für das 7. bis 12. Altersjahr Fr. 1'481.– und für das 13. bis 18. Altersjahr Fr. 1'781.–. Zum Barbedarf aufzurechnen sind die Fremd... bb) Ab 1. April 2017 reduzierte die Kindsmutter ihr Arbeitspensum auf 80 % (vgl. unten Ziff. 6). Daher sind die Hortkosten um 1/5 auf Fr. 400.– bzw. auf Fr. 160.– zu reduzieren. cc) Die Zürcher Tabellen enthalten Wohn- und Wohnnebenkosten in Höhe von Fr. 485.– und Fr. 75.–. Der Beklagte macht geltend, dass die Kindsmutter ihre Mietkosten von zur Zeit Fr. 1'840.– auf Fr. 1'200.– zu senken habe und der Klägerin nur Fr. 400.– a... e) Damit resultiert ein Unterhaltsbedarf von Fr. 1'631.– (1.-6. Altersjahr), von Fr. 1881.– (7.-12. Altersjahr), von Fr. 1'941.– (13.-16. Altersjahr) und von Fr. 1'781.– (17.-18. Altersjahr). Der mittlere Unterhaltsbedarf beträgt daher gerundet Fr. 1'... - Fr. 530.– für Juni und Juli 2017; - Fr. 580.– ab August 2017 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung der Klägerin (auch über die Volljährigkeit hinaus). III. Es wird beschlossen: Es wird erkannt: 1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - Fr. 530.– vom 1. Juni 2017 bis 31. Juli 2017; - Fr. 580.– vom 1. August 2017 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung der Klägerin (auch über die Volljährigkeit hinaus). Diese Unterhaltsbeiträge sind zahlbar jeweils monatlich im Voraus bis zur Volljährigkeit an die gesetzliche Vertretung der Klägerin bzw. ab der Volljährigkeit an die Klägerin selbst oder an eine von ihr ermächtigte Person. 2. Die Unterhaltsbeiträge (Basisunterhaltsbeiträge) gemäss Ziffer 1 des Urteils passen sich dem Landesindex für Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Dezember 2017 mit 100.8 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte) an. Die Anpa... 3. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'500.– festgesetzt. 5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. 6. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 5'400.– zu bezahlen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...