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Zürich Obergericht Zivilkammern 10.09.2015 LZ150013

10. September 2015·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,299 Wörter·~6 min·2

Zusammenfassung

Vaterschaft und Unterhalt

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LZ150013-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 10. September 2015

in Sachen

A._____,

Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

B._____,

Kläger und Beschwerdegegner

vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge C._____, vertreten durch Beiständin lic. iur., lic. phil. X1._____, substituiert durch Substitut lic. iur. X2._____,

betreffend Vaterschaft und Unterhalt Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 25. März 2015 (FK140029-C)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Der Kläger ist ein am tt.mm.2012 geborenes Kind. Am 29. Oktober 2014 reichte er durch seinen Rechtsvertreter gegen den Beklagten beim Bezirksgericht Bülach (Vorinstanz) eine Klage auf Feststellung des Kindesverhältnisses und Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen ein (Urk. 1). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 25. März 2015 unterzeichneten die Parteien eine Vereinbarung, in welcher (u.a.) der Beklagte den Kläger als sein Kind anerkannte und sich zur Zahlung von indexierten Unterhaltsbeiträgen von Fr. 800.-pro Monat verpflichtete (Urk. 16). Mit Urteil vom gleichen Tag entschied die Vorinstanz (Urk. 24 = Urk. 27): 1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte der Vater des am tt.mm.2012 von A._____ geborenen Kindes B._____ ist. 2. Die elterliche Sorge für den Sohn B._____, geboren am tt.mm.2012, wird beiden Eltern gemeinsam übertragen. 3. Die Obhut für den Sohn B._____, wird der Mutter allein zugeteilt. 4. Die Vereinbarung der Parteien vom 25. März 2015 wird im Übrigen genehmigt. Sie lautet wie folgt: [1. - 3.] 4. Kinderunterhalt Die Parteien stellen übereinstimmend fest, dass der Beklagte im Moment nicht in der Lage ist, einen Kinderunterhalt zu bezahlen. Ab Oktober 2015 wird beim Beklagten von einem hypothetischen Einkommen von Fr. 4'500.– brutto ausgegangen. Der Vater verpflichtet sich, ab 1. Oktober 2015 an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung des Sohnes folgende Kinderunterhaltsbeiträge (zuzüglich Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen) zu bezahlen: CHF 800.- bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung des Sohnes (auch über die Volljährigkeit hinaus). [Zahlungsmodalitäten] [5. - 6.] 5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 900.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 337.50 Dolmetscherin Fr. 1'237.50 Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 6. Die Kosten werden dem Beklagten auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskas-

- 3 se genommen. Der Beklagte wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 7. Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Parteientschädigung wird Vormerk genommen. 8. [Schriftliche Mitteilung] 9. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 30 Tage] b) Gegen das von der Vorinstanz am 29. Juli 2015 zugestellte Urteil (Urk. 25) hat der Beklagte am 4. September 2015 fristgerecht Berufung erhoben und stellt die Berufungsanträge (Urk. 26 S. 1): "Gegen diese Verfügung bitte ich um: 1. eine Aufhebung 2. eine neue Berechnung basierend auf die Geschwistergleichbehandlung 3. eine Berechnung des Kinderunterhalts auf Grund meines Reallohnes mit ständig Anpassung" c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Berufung sogleich als unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Berufung muss bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet eingereicht werden (Art. 311 Abs. 1 ZPO; vgl. auch die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils, Urk. 27 S. 11 Ziffer 9). Aus der Berufungsschrift muss hervorgehen, dass und weshalb ein Entscheid angefochten wird und in welcher Weise dieser geändert werden soll. In der Berufungsschrift müssen daher konkrete und klare Berufungsanträge gestellt werden. Auf Geldzahlung gerichtete Berufungsanträge müssen beziffert werden, wobei sich die Bezifferung auch aus der Begründung der Berufung ergeben kann. Fehlen solche Berufungsanträge, ist auf die Berufung nicht einzutreten (vgl. zu allem BGE 137 III 617 Erw. 4.3; BGE 134 II 244 Erw. 2.4.2). b) Der Beklagte hat, wie erwähnt (oben Erwägung 1.b), keine bezifferten Berufungsanträge gestellt. Aufgrund von Berufungsantrag 2 ("neue Berechnung") und 3 ("Berechnung des Kinderunterhalts") wie auch aus der Begründung, wonach er das Kind finanziell unterstützt habe (Urk. 26 S. 2), ist zu schliessen, dass

- 4 dem Beklagten bewusst ist, dass er Unterhaltsbeiträge für den Kläger zu leisten hat und er mit der Berufung nur die Höhe derselben anficht, jedoch nicht die gänzliche Aufhebung der Unterhaltspflicht verlangt. Weder aus den Berufungsanträgen noch aus der Begründung ergibt sich nun aber, welchen Betrag für den Kinderunterhalt der Beklagte mit seiner Berufung erreichen will. Auf die Berufung kann daher nicht eingetreten werden. c) Bloss ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die vorinstanzliche Genehmigung der vereinbarten Unterhaltsbeiträge von Fr. 800.-- pro Monat auf einem (hypothetischen) Einkommen des Beklagten von Fr. 4'500.-- brutto bzw. rund Fr. 4'000.-- netto ab Oktober 2015 beruht; der Beklagte weise gute Qualifikationen auf und habe keine Gründe vorgebracht, warum er nicht in der Lage sein sollte, zu arbeiten und ein entsprechendes Einkommen zu erzielen (Urk. 27 S. 6 f., S. 8). Der Beklagte macht dazu in seiner Berufung geltend, sein Einkommen betrage jetzt ca. Fr. 2'000.-- mit ungefähr 8 Arbeitsstunden täglich für 4 Tage in der Woche (Urk. 26 S. 2). Er macht jedoch nicht geltend, dass und warum er – bei gutem Willen – nicht imstande wäre, eine besser bezahlte Arbeitsstelle zu finden. 3. a) Mangels entsprechender Anträge ist nicht bekannt, welcher Anteil der Unterhaltsbeiträge von Fr. 800.-- pro Monat im Berufungsverfahren umstritten ist. Ausgehend von der Hälfte resultiert ein Streitwert von Fr. 96'000.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 1'100.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Der Beklagte hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 26 S. 2). Voraussetzung für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist neben der Mittellosigkeit der darum ersuchenden Person, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, ist die Berufung des Beklagten als von Anfang an aussichtslos anzusehen. Daher ist dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen.

- 5 d) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens, dem Kläger mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen. 2. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'100.-- festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 5. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage eines Doppels von Urk. 26, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 6 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 10. September 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: kt

Beschluss vom 10. September 2015 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen. 2. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'100.-- festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 5. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage eines Doppels von Urk. 26, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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