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Zürich Obergericht Zivilkammern 17.03.2014 LZ140003

17. März 2014·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·687 Wörter·~3 min·2

Zusammenfassung

Unterhalt

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LZ140003-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Subotic Beschluss vom 17. März 2014

in Sachen

A._____,

Beklagte und Berufungsklägerin

gegen

Gemeinde B._____,

Klägerin und Berufungsbeklagte

betreffend Unterhalt Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 17. Dezember 2013 (FK130009-E)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 17. Dezember 2013 (Urk. 26) verpflichtete die Vorinstanz die Beklagte und Berufungsklägerin (fortan Beklagte) zur Leistung monatlicher Unterhaltsbeiträge für das Kind C._____, geb. tt.mm.2005, an die Klägerin und Berufungsbeklagte (fortan Klägerin). 1.2. Hierauf wandte sich die Beklagte mit Eingabe vom 17. Februar 2014, welche zwar als Rekurs bezeichnet, jedoch als Berufung entgegenzunehmen ist, rechtzeitig (vgl. Urk. 27) an die Rechtsmittelinstanz. 2. Da auf die vorliegende Berufung nicht einzutreten ist, erübrigt sich das Einholen einer Berufungsantwort. 3.1. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsschrift hat konkrete Rechtsbegehren zu enthalten und ist zu begründen – worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde (Urk. 26 S. 16). 3.2. Diesen formellen Anforderungen vermag die Berufung der Beklagten nicht zu genügen. Zum Einen stellt sie keine konkreten Rechtsbegehren; zum Anderen fehlt jegliche Begründung und Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Entscheidgründen. Zwar liess die Beklagte der Berufungsinstanz am 25. Februar 2014 eine weitere nicht unterzeichnete Eingabe (Urk. 29) samt Beilagen (Urk. 31/1-8) zukommen. Jedoch erfolgte diese Ergänzung der Berufungsschrift nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, weshalb sie die formellen Mängel der Berufung so oder anders nicht zu heilen vermag. Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass auf die Berufung auch dann nicht hätte eingetreten werden können, wenn die Ergänzung fristgerecht und unterzeichnet erfolgt wäre, da auch diese keine konkreten Rechtsbegehren enthält und sich die Beklagte auch in dieser Eingabe nicht ausreichend mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt.

- 3 - 3.3. Auf die Berufung ist daher nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar ZPO, N 34 f. zu Art. 311 ZPO). 4.1. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten in Anwendung von § 2 lit. a, § 4 Abs. 1, 2 und 3, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) auf Fr. 500.– festzusetzen und gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Beklagten aufzuerlegen. 4.2. Der Klägerin ist mangels wesentlicher Umtriebe für das Berufungsverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage von Kopien der Urk. 25, 29 und 30, sowie an das Bezirksgericht Hinwil, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 4 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 17. März 2014

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Subotic

versandt am: mc

Beschluss vom 17. März 2014 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage von Kopien der Urk. 25, 29 und 30, sowie an das Bezirksgericht Hinwil, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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