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Zürich Obergericht Zivilkammern 02.09.2013 LZ130013

2. September 2013·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·738 Wörter·~4 min·3

Zusammenfassung

Abänderung Unterhalt

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LZ130013-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 2. September 2013

in Sachen

A._____, Kläger und Berufungskläger

gegen

B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter

vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge C._____

betreffend Abänderung Unterhalt Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 25. Juli 2013 (FP130116-L)

- 2 - Rechtsbegehren: (Urk. 1, sinngemäss) In Abänderung des Entscheids des Tribunal de Première Instance du Canton de Genève vom 5. Dezember 2000 sei der Kläger bis auf Weiteres von der Pflicht zur Bezahlung von Kinderunterhaltsbeiträgen zu befreien.

Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 25. Juli 2013: (Urk. 15 S. 5) " 1. Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) wird festgesetzt auf Fr. 240.–. 4. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt. 5. Es wird dem Beklagten keine Umtriebsentschädigung zugesprochen. 6. (Schriftliche Mitteilung.) 7. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. 8. Gegen Ziff. 2 (unentgeltliche Rechtspflege) muss eine Beschwerde innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen."

- 3 - Erwägungen: Der Kläger nahm die angefochtene Verfügung am 5. August 2013 in Empfang (Urk. 10). Mit Eingabe vom 6. August 2013 (bei der Vorinstanz am 7. August 2013 eingegangen) erhob der Kläger Einspruch gegen die Verfügung vom 25. Juli 2013 (Urk. 14). Die Vorinstanz leitete daraufhin die Rechtsmitteleingabe zusammen mit ihren Verfahrensakten ans Obergericht weiter, wo sie am 14. August 2013 einging (vgl. Urk. 14). Innert laufender Berufungsfrist zog der Kläger mit Eingabe vom 21. August 2013 (am 22. August 2013 zur Post gegeben und am 23. August 2013 bei der Vorinstanz eingegangen) seinen Einspruch zurück (Urk. 16). Hierorts ging der von der Vorinstanz weitergeleitete Rückzug am 27. August 2013 ein (vgl. Urk. 16). Das Verfahren ist dementsprechend abzuschreiben. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels erheblicher Umtriebe ist dem Beklagten für das Rechtsmittelverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 100.–. 3. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt. 4. Dem Beklagten wird für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage von Kopien der Urk. 14 und Urk. 16, sowie an das Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung - Einzelgericht, je gegen Empfangsschein.

- 4 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 2. September 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

versandt am: dz

Beschluss vom 2. September 2013 Rechtsbegehren: (Urk. 1, sinngemäss) Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 25. Juli 2013: (Urk. 15 S. 5) Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 100.–. 3. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt. 4. Dem Beklagten wird für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage von Kopien der Urk. 14 und Urk. 16, sowie an das Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung - Einzelgericht, je gegen Empfangsschein. 6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff...

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