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Zürich Obergericht Zivilkammern 25.07.2013 LZ130008

25. Juli 2013·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·672 Wörter·~3 min·1

Zusammenfassung

Unterhalt (vorsorgliche Massnahmen)

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LZ130008-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin Dr. D. Oser Beschluss vom 25. Juli 2013

in Sachen

A._____,

Gesuchsgegner und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

gegen

B._____,

Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____,

betreffend Unterhalt (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, vom 12. März 2013 (FP120189-L)

- 2 - Erwägungen: Am 6. Mai 2013 erhob der Gesuchsgegner und Berufungskläger (nachfolgend Gesuchsgegner) Berufung gegen die im Mündigenunterhaltsverfahren der Parteien ergangene Verfügung vom 12. März 2013 der Vorinstanz (Urk. 1). Nach Eingang des Kostenvorschusses am 18. Juni 2013 (Urk. 10) wurde der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (nachfolgend Gesuchstellerin) mit Verfügung vom 4. Juli 2013 Frist zur Berufungsantwort angesetzt (Urk. 11). Mit Schreiben vom 8. Juli 2013, beim Obergericht eingegangen am 10. Juli 2013, zog der Gesuchsgegner die Berufung zurück (Urk. 12). Damit akzeptiert er die Regelungen im angefochtenen Entscheid. Die Parteierklärung ist unmissverständlich, zulässig und bedarf keiner weiteren Prüfung. Das Berufungsverfahren ist demnach ohne Weiterungen (ausser der Kostenregelung) abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO). Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolge rechtskräftig. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO). In Anwendung von § 2 lit. a, c und d, § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG ist die Entscheidgebühr des Rechtsmittelverfahrens auf Fr. 800.– festzusetzen. Aus den Akten ergibt sich, dass die Gesuchstellerin die fristauslösende Verfügung für die Berufungsantwort sowie die Berufungsschrift selber am 8. Juli 2013 in Empfang genommen hatte (Urk. 11 S. 3). Damit begann die entsprechende zehntägige Frist, die während den Gerichtsferien nicht still stand (Art. 145 ZPO), am Dienstag, den 9. Juli 2013, zu laufen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass erst ein sehr geringer Zeitaufwand entstanden war, weshalb es sich rechtfertigt, eine Prozessentschädigung von Fr. 200.– zuzusprechen (§ 2 Abs. 1 lit. a, c, d, e, § 4 Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 1 und 4, § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV, vgl. Prot. S. 7).

- 3 - Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 200.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an das Bezirksgericht Zürich, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 12, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 33'750.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 4 - Zürich, 25. Juli 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin :

Dr. D. Oser versandt am: dz

Beschluss vom 25. Juli 2013 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 200.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an das Bezirksgericht Zürich, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 12, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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