Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LZ130006-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. Mireille Schaffitz und Oberrichter Dr. Markus Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Subotic Beschluss vom 3. Mai 2013
in Sachen
A._____, Beklagter und Berufungskläger
gegen
B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch lic.iur. X._____
betreffend Vaterschaft Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, vom 14. Januar 2013 (FP120131-L)
- 2 - Erwägungen: Nach Einsicht in die Eingabe des Beklagten und Berufungsklägers (fortan Beklagter) vom 20. März 2013, welche in französischer Sprache verfasst ist, nachdem es der Beklagte unterlassen hat, seine Eingabe innert der ihm mit Verfügung vom 27. März 2013 (Urk. 44) angesetzten Nachfrist zu verbessern und sie in der Amtssprache Deutsch einzureichen, da die Eingabe daher androhungsgemäss als nicht erfolgt gilt (Art. 129 i.V.m. Art. 132 ZPO), weshalb das vorliegende Verfahren ohne Weiterungen abzuschreiben ist, da der Beklagte mit seiner Eingabe das vorliegende Verfahren sowie die entsprechenden Kosten verursacht hat, welche ihm daher aufzuerlegen sind (Art. 108 ZPO), da die zweitinstanzliche Entscheidgebühr gestützt auf die Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) vom 8. September 2010 auf Fr. 150.– festzusetzen ist und der Klägerin und Berufungsbeklagten (fortan Klägerin) mangels wesentlicher Umtriebe für das vorliegende Verfahren keine Entschädigung zuzusprechen ist,
wird beschlossen: 1. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
- 3 - 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 42, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 3. Mai 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic.iur. S. Subotic
versandt am: dz
Beschluss vom 3. Mai 2013 Erwägungen: wird beschlossen: 1. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 42, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...