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Zürich Obergericht Zivilkammern 09.03.2026 LY260002

9. März 2026·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·5,941 Wörter·~30 min·6

Zusammenfassung

Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY260002-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzrichterin Dr. M. Isler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss und Urteil vom 9. März 2026 in Sachen A._____, Beklagte und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Kläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (8. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 6. Januar 2026; Proz. FE180567

- 2 - Rechtsbegehren: Anträge Kläger betreffend Abänderung vorsorgliche Massnamen (act. 5/207): "1. Es sei in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 30. Mai 2022 die Unterhaltspflicht des Klägers mit Wirkung ab 24. Februar 2022 auf CHF 500.00 zu reduzieren, 2. Alles Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWSt) zu Lasten der Beklagten." Anträge Kläger betreffend Abänderung vorsorgliche Massnahmen (act. 5/225): "1 . Es sei in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 30. Mai 2022 die Unterhaltsverpflichtung des Klägers mit Wirkung ab 21. Januar 2022 rückwirkend aufzuheben; Es sei der Kläger für berechtigt zu erklären, die zu viel bezahlten Unterhaltsbeiträge mit allfälligen Ansprüchen der Beklagten im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu verrechnen; eventualiter sei in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 30. Mai 2022 die Unterhaltspflicht des Klägers mit Wirkung ab 21. Januar 2022 auf CHF 500.00 zu reduzieren; Es sei der Kläger für berechtigt zu erklären, die zu viel bezahlten Unterhaltsbeiträge mit allfälligen Ansprüchen der Beklagten im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu verrechnen; 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWSt) zu Lasten der Beklagten." Anträge Beklagte (act. 5/228): "1. Der Antrag des Klägers auf Abänderung der Ziffer 1 des Dispositivs der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 30. Mai 2022 sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zu Lasten des Klägers, wobei die Kosten dieses Entscheides zu den Kosten in der Hauptsache zu nehmen sind."

- 3 - Urteil des Einzelgerichtes: 1. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 30. Mai 2022 wird die Unterhaltsverpflichtung des Klägers gegenüber der Beklagten mit Wirkung ab 4. April 2025 aufgehoben. 2. Auf den Antrag des Klägers, er sei für berechtigt zu erklären, die zu viel bezahlten Unterhaltsbeiträge mit allfälligen Ansprüchen der Beklagten im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu verrechnen, wird nicht eingetreten. 3. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen wird im Endentscheid entschieden. 4./5. (Mitteilung / Rechtsmittelbelehrung). Berufungsanträge: der Berufungsklägerin (act. 2): (1) Die Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Januar 2026 (FE180567, act. 233) sei aufzuheben. a. Eventualiter: Die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Januar 2026 (FE180567, act. 233) sei an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. (2) Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zu Lasten des Klägers. Prozessuale Anträge: (3) Der vorliegenden Berufung sei superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung sei als prozessleitende Entscheidung vor der Entscheidung in der Hauptsache zu verfügen. a. Eventualiter: Der vorliegenden Berufung sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung sei als prozessleitende Entscheidung vor der Entscheidung in der Hauptsache zu verfügen. Für die

- 4 - Einholung einer Stellungnahme dazu sei dem Berufungsbeklagten eine nicht erstreckbare Frist von höchstens 10 Tagen anzusetzen. (4) Der Berufungsbeklagte / Kläger sei zu verpflichten, an die Berufungsklägerin / Beklagte einen angemessenen Prozesskostenvorschuss in Höhe von mindestens CHF 6'000 für die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens zu leisten. a. Eventualiter: Der Berufungsklägerin / Berufungsbeklagten sei die unentgeltliche Rechtspflege und ein unentgeltlicher Rechtsvertreter, dies in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____, für das vorliegende Berufungsverfahren zu gewähren. Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte (Auszug) 1.1 Die Parteien haben am tt. Juli 2014 geheiratet. Seit 2016 leben sie getrennt (act. 4 E. III./4.2). Es ist und war unbestritten, dass die Berufungsklägerin seit Dezember 2016 mit Herrn C._____ zusammenlebte und seit Juli 2017 daraus eine Beziehung bzw. Partnerschaft wurde (vgl. act. 4 E. III./4.4 und act. 2 S. 6 Rz. 3). Mit Eingabe vom 29. August 2018 (act. 5/1) reichte der Kläger und Berufungsbeklagte (nachfolgend: Berufungsbeklagter) ein Scheidungsbegehren ein. 1.2 Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 22. Februar 2019 (act. 5/24/88) wurde der Berufungsbeklagte im Rahmen des (zum Scheidungsverfahren teilweise parallel laufenden) Eheschutzverfahrens zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen (Fr. 4'300.– ab 1. November 2016 bis 31. Dezember 2016, Fr. 5'700.– ab 1. Januar 2017 bis 30. September 2017, Fr. 7'600.– ab 1. Oktober 2017 bis 31. Dezember 2017, Fr. 7'700.– ab 1. Januar 2018 bis 31. August 2018) an die Beklagte und Berufungsklägerin (nachfolgend: Berufungsklägerin) für den Zeitraum von November 2016 bis 31. August 2018 verpflichtet (vgl. a.a.O. Dispositiv-Ziffer 2). Mit Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 30. Mai 2022 (act. 5/159) wurde der Berufungsbeklagte im Rahmen vorsorglicher Massnahmen während des Scheidungsverfahrens verpflichtet, der Berufungsklägerin für die Dauer des Scheidungsverfahrens rückwirkend ab 1. September 2018 monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen (Fr. 6'304.– bis 31. Dezember 2018, Fr. 6'716.– bis 31. De-

- 5 zember 2019, Fr. 4'932.– bis 31. Dezember 2020, Fr. 5'973.– ab 1. Dezember [2021] für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens). Zum damaligen Zeitpunkt hatte die Partnerschaft der Berufungsklägerin mit C._____ – unbestrittenermassen (vgl. act. 2 S. 6 Rz. 3) – noch nicht fünf Jahre gedauert. Mangels Glaubhaftmachung eines qualifizierten Konkubinats ging das Bezirksgericht vom Vorliegen eines einfachen Konkubinates aus (vgl. act. 5/159 E. III./2.2 S. 10). 1.3 Mit Eingabe vom 4. April 2025 (act. 5/207) stellte der Berufungsbeklagte beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) ein Gesuch um Abänderung der vorsorglichen Massnahme gemäss Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 30. Mai 2022. Zunächst beantragte er die Reduktion seiner Unterhaltspflicht mit Wirkung ab 24. Februar 2022 auf Fr. 500.– pro Monat (a.a.O. S. 2); mit Eingabe vom 4. November 2025 (act. 5/225) modifizierte er diesen Antrag und beantragte die Aufhebung der Unterhaltspflicht mit Wirkung ab 21. Januar 2022, eventualiter die Reduktion auf Fr. 500.– mit Wirkung ab 21. Januar 2022 (vgl. a.a.O. S. 2). Am 5. November 2025 fand die Verhandlung betreffend Abänderung vorsorgliche Massnahme statt (vgl. Prot. Vi. S. 72 ff.). Im Anschluss an die Parteivorträge wies die Vorinstanz die Parteien darauf hin, dass das Gericht nun in die Beratungsphase eintrete (vgl. Prot. Vi. S. 93). 1.4 Mit Verfügung vom 6. Januar 2026 (act. 3/1 = act. 4 [Aktenexemplar]) hob die Vorinstanz die Unterhaltsverpflichtung des Berufungsbeklagten gegenüber der Berufungsklägerin – in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Bezirksgerichtes Zürich vom 30. Mai 2022 – mit Wirkung ab 4. April 2025 auf (a.a.O. Dispositiv-Ziffer 1). Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen behielt die Vorinstanz dem Endentscheid vor (vgl. a.a.O. Dispositiv-Ziffer 3). 1.5 Mit Eingabe vom 29. Januar 2026 (act. 2) erhebt die Berufungsklägerin rechtzeitig (vgl. act. 5/240/2) Berufung. Sie verlangt die Aufhebung der Dispositiv- Ziffer 1 dieser Verfügung der Vorinstanz, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zu Lasten des Berufungsbeklagten. In prozessualer Hinsicht beantragt sie, es sei ihrer Berufung superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu erteilen, eventualiter sei dem Berufungsbeklagten dazu eine nicht erstreckbare Frist von höchstens zehn Tagen anzusetzen. So-

- 6 dann stellt sie einen Antrag auf Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses für das Berufungsverfahren. Eventualiter beantragt sie die unentgeltliche Rechtspflege (vgl. a.a.O. S. 3). 1.6 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 5/1-244). Mit Verfügung vom 6. Februar 2026 (act. 6) wies die Kammer den Antrag der Berufungsklägerin auf superprovisorische Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab und setzte dem Berufungsbeklagten Frist an, um sich zum Aufschub der Vollstreckbarkeit zu äussern. Dem kam der Berufungsbeklagte mit Eingabe vom 19. Februar 2026 (act. 8) nach. Er beantragt im Wesentlichen, es sei nicht aufzuschieben. 1.7 Auf das Einholen einer Berufungsantwort kann verzichtet werden (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. Mit dem vorliegenden Entscheid ist der Antrag auf Aufschub der Vollstreckbarkeit gegenstandslos und abzuschreiben. Das Doppel der Stellungnahme zum Antrag auf Aufschub der Vollstreckbarkeit (act. 8) ist der Berufungsklägerin und das Doppel der Berufungsschrift (act. 2) samt Berufungsbeilagen (act. 3/1-10) dem Berufungsbeklagten noch zuzustellen. 2. Prozessuales 2.1 Gegen erstinstanzliche Entscheide betreffend vorsorgliche Massnahmen ist die Berufung zulässig (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Gegenstand des Berufungsverfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen ist die Abänderung der ehelichen Unterhaltspflicht des Berufungsbeklagten gegenüber der Berufungsklägerin. Damit liegt eine vermögensrechtliche Streitigkeit vor (vgl. BGE 133 III 393 E. 2; BGer 5A_395/2010 vom 22. Oktober 2010 E. 1.2.2; 5A_740/2009 vom 2. Februar 2010 E. 1). Demnach ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.– beträgt (vgl. Art. 308 Abs. 2 ZPO). Zuletzt beantragte der Berufungsbeklagte im Hauptbegehren die (rückwirkende) vollumfängliche Aufhebung seiner ehelichen Unterhaltspflicht (Fr. 5'974.– pro Monat) gegenüber der Berufungsklägerin (vgl. oben E. 1.2 f. und act. 5/225). Der Streitwert ist hier ohne Weiteres gegeben (vgl. unten E. 4.3).

- 7 - 2.2 Die Berufung ist bei der Berufungsinstanz innert der Berufungsfrist schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO). Aus einer Berufungsschrift muss hervorgehen, dass und weshalb der Rechtsuchende den Entscheid anficht und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll. Die Berufungseingabe muss demnach Berufungsanträge enthalten (vgl. BGE 137 III 617 E. 4.2.2). Zudem hat sie eine Begründung zu enthalten. Diese muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass die Berufung führende Partei im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen ihre Kritik beruht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4). Mit anderen Worten soll die Berufung führende Partei in der Begründung erklären, weshalb der angefochtene Entscheid, so wie sie das beantragt, abändert werden soll, und soll hierzu darlegen, gestützt auf welche Sachverhaltselemente und Rechtsgrundlagen sich ihre Anträge rechtfertigen (vgl. BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1 m.w.H.). Die Berufungsinstanz hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift (in rechtsgenügender Weise) erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Dabei ist sie weder an die Argumente der Parteien noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Diese Grundsätze gelten auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; zum Ganzen HUNGERBÜHLER, DIKE-Komm-ZPO, 3. A. 2025, Art. 311 N 30 ff. und N 36 ff.). 2.3.1 Im Berufungsverfahren sind neue Tatsachen und Beweismittel nach Art. 317 ZPO nur zuzulassen, wenn sie kumulativ (a) ohne Verzug vorgebracht werden und (b) trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (vgl. BGer 5A_456/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 4.1.1). Diese Voraussetzungen kommen auch zur Anwendung, wenn die Sache – wie hier, wo es um die vorsorgliche Abänderung der ehelichen Unterhaltspflicht geht (vgl. Art. 276 i.V.m. Art. 271 lit. a i.V.m. Art. 272 ZPO) – der eingeschränkten Untersuchungsmaxime unterliegt (vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1 u.a. mit Verweis auf BGE 142 III 413 E. 2.2.2; 138 III 625 E. 2.2 = Pra 2013 Nr. 26). Einzig die unein-

- 8 geschränkte Untersuchungsmaxime durchbricht das Novenregime von Art. 317 Abs. 1 ZPO (vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1; 147 III 301 E. 2.2), was seit der Revision der Zivilprozessordnung neu in Art. 317 Abs. 1bis ZPO kodifiziert ist. Praxisgemäss ist zwischen echten und unechten neuen Vorbringen (sog. Noven) zu unterscheiden. Echte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die erst entstanden sind, nachdem sie im Verfahren vor der Vorinstanz nicht mehr vorgetragen werden konnten (vgl. BGer 5A_347/2024 vom 13. August 2025 E. 4.2). Sie sind im Berufungsverfahren grundsätzlich immer zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden. Unechte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die vor diesem Zeitpunkt entstanden waren. Wenn diese bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können, sind sie im Berufungsverfahren nicht zuzulassen (vgl. BGE 143 III 42 E. 4.1). Diejenige Partei, welche vor der Berufungsinstanz das Novenrecht beanspruchen will, hat darzutun, dass diese Voraussetzungen vorliegen. Im Falle unechter Noven sind namentlich die Gründe detailliert darzulegen, weshalb die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnte (vgl. OGer ZH LY190015 vom 21. Oktober 2019 E. II./2; BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013 E. 3.5.1). Neu im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO ist eine Tatsache nicht nur dann, wenn sie der Geltendmachung eines gänzlich neuen Standpunkts in tatsächlicher Hinsicht dient, sondern auch dann, wenn die novenwillige Partei damit eine bereits vor erster Instanz vorgetragene Behauptung (nachträglich) substantiiert bzw. substantiiert behauptet. Der Zweck des Berufungsverfahrens erschöpft sich darin, allfällige Fehler des erstinstanzlichen Gerichts zu berichtigen. Er besteht nicht darin, Versäumnisse im erstinstanzlichen Verfahren nachzuholen. Dementsprechend müssen die Parteien die Tatsachen vom ersten erstinstanzlichen Schriftenwechsel an behaupten und hinreichend detailliert darlegen, um den Streitgegenstand zu umreissen, eine gewisse Transparenz zu schaffen und insbesondere dem Prozessgegner die gehörige Bestreitung der behaupteten Tatsachen zu ermöglichen (vgl. BGer 5A_917/2018 vom 20. Juni 2019 E. 3.3.1 mit Verweis auf BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 6.2.3).

- 9 - Die Zulässigkeit von Noven, deren Entstehung vom Willen der Parteien abhängt (sog. Potestativ-Noven), entscheidet sich danach, ob sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher (bzw. nicht schon vor der ersten Instanz) hätten vorgebracht werden können (vgl. BGE 146 III 416 E. 5; SUTTER-SOMM/LÖTSCHER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 4. A. 2025, S. 478 mit Verweis auf BGer 5A_882/2017 vom 1. Februar 2018 E. 5.3). Wenn das Gericht – wie hier (vgl. Art. 272 ZPO) – laut Gesetz den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat, gilt die eingeschränkte Untersuchungsmaxime (vgl. BGer 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.3.1 m.H.), weshalb es neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung zu berücksichtigen hat (Art. 229 Abs. 3 ZPO). Diese Bestimmung für das ordentliche Verfahren gilt auch im summarischen Verfahren, wenn die (eingeschränkte oder uneingeschränkte) Untersuchungsmaxime Anwendung findet (vgl. Art. 229 Abs. 3 i.V.m. Art. 219 ZPO; PAHUD, DIKE-Kommentar-ZPO, 3. A. 2025, Art. 229 N 27; BSK ZPO-WILLISEGGER, 4. A. 2024, Art. 229 N 73). Die Vorinstanz trat am 5. November 2025 am Ende der Verhandlung betreffend Abänderung vorsorgliche Massnahme in die Beratungsphase über (vgl. Prot. Vi. S. 93). Bis zu diesem Zeitpunkt hatte sie neue Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen. 2.3.2 Die Berufungsklägerin bringt in ihrer Berufungsschrift insbesondere neu vor, Herr C._____ habe die Partnerschaft mit ihr, nachdem er dies bereits vorgängig angekündigt gehabt habe, am 10. November 2025 endgültig beendet. Sie reicht hierzu eine (nach der angefochtenen Verfügung vom 6. Januar 2026 verfasste) Bestätigung von Herrn C._____ ein, in welcher dieser auf Aufforderung des Rechtsvertreters der Berufungsklägerin ausführt, er habe sich im vergangenen Sommer intensiv mit der Frage der Fortführung der bestehenden Bett- & Tischgemeinschaft mit der Berufungsklägerin auseinandergesetzt und im November 2025 den Entschluss gefasst, die Beziehung zu beenden und diesen Entschluss am 10. November 2025 "vollzogen" (vgl. act. 2 S. 9 mit Verweis auf act. 3/7). Zudem bringt die Berufungsklägerin neu vor, sie habe per 15. November 2025 eine eigene Wohnung auf G._____ [Staat in der Karibik] bezogen (vgl. act. 2 Rz. 7 mit Verweis auf act. 3/8 und 3/9). Hierzu reicht sie als Beweismittel neu ein

- 10 - "Lease Agreement" der D._____ vom 6. November 2025 (act. 3/8) – aus welchem hervorgeht, dass sie per 15. November 2025 für 12 Monate eine neue Unterkunft (auf G._____) angemietet hat – und eine Zahlungsbestätigung vom 11. November 2025 zum Mietvertrag dieser Unterkunft (act. 3/9) ein. Die anwaltlich vertretene Berufungsklägerin macht keine Ausführungen dazu, weshalb die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme des Novenrechts vorliegen sollen. Diese neu vorgebrachten Tatsachenbehauptungen und neu eingereichten Beweismittel datieren allesamt von nach dem 5. November 2025, weshalb es sich zwar auf den ersten Blick um echte Noven zu handeln scheint. Die Berufungsklägerin führt jedoch selber aus, Herr C._____ habe die (endgültige) Beendigung des Konkubinats bereits vor dem 10. November 2025 angekündigt gehabt (act. 2 S. 9). Ihr Rechtsvertreter hatte zudem bereits an der Verhandlung vom 5. November 2025 zum Konkubinat ausgeführt, es gebe immer wieder grosse Streitigkeiten, die bereits zu einem temporären Auszug von Herrn C._____ geführt hätten (vgl. Prot. Vi. S. 75). Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, dass das Konkubinat erst am 10. November 2025 beendet worden sein soll: Wenn die Berufungsklägerin am 6. November 2025 einen fünfseitigen Mietvertrag für eine auf einer anderen Insel gelegenen Wohnung abgeschlossen hat, so muss sie vom Ende des Konkubinats offensichtlich am 5. November 2025 gewusst haben. Bei dieser Ausgangslage kann offen bleiben, ob es sich bei der behaupteten Beendigung des Konkubinats und den damit zusammenhängenden Tatsachen und Beweismitteln um unechte Noven handelt oder um bereits vor Vorinstanz vorgetragene Behauptungen, die in der Berufungsschrift (nachträglich) substantiiert bzw. substantiiert behauptet werden, oder um Potestativ-Noven, die ebenfalls den Regeln über unechte Noven unterliegen. Aufgrund der zeitlichen Abfolge sowie mangels (substantiierter) Ausführungen der anwaltlich vertretenen Berufungsklägerin zum Novenrecht ist jedenfalls nicht erstellbar, dass diese Tatsachenbehauptungen und Beweismittel echte Noven darstellen, die im Berufungsverfahren zuzulassen wären. 2.3.3 Nach dem Gesagten gelingt es der Berufungsklägerin, die vor der Berufungsinstanz das Novenrecht beanspruchen will, nicht darzutun, dass die entspre-

- 11 chenden Voraussetzungen vorliegen, was indes wie gesehen an ihr liegen würde (oben, E. 2.3.1). Dies wäre im Übrigen auch nicht ersichtlich. Demnach sind die erwähnten neuen Tatsachenbehauptungen und Beweismittel im Berufungsverfahren nicht zu berücksichtigen. 3. Materielles 3.1 Die Vorinstanz begründete die Aufhebung der Unterhaltsverpflichtung des Berufungsbeklagten im Wesentlichen mit dem Vorliegen eines qualifizierten Konkubinats zwischen der Berufungsklägerin und C._____. Sie führte dazu aus, nachdem bei beiden Parteien der Scheidungswille definitiv feststehe, sie seit dem Jahr 2016 getrennt lebten, mit einer Wiederaufnahme des Zusammenlebens nicht gerechnet werden könne und die Berufungsklägerin zwischenzeitlich nach H._____ [Staat in der Karibik] ausgewandert sei, seien im Zusammenhang mit der Prüfung der ehelichen Unterhaltspflicht des Berufungsbeklagten im Rahmen vorsorglicher Massnahmen die Kriterien für die Zusprechung von nachehelichem Unterhalt anzuwenden, auch wenn die Ehe der Parteien auf dem Papier noch bestehe (vgl. act. 4 E. III./4.2 mit Verweis auf BGE 124 III 52, BGer 5P.35/2002 vom 6. Juni 2002 und BGer 5A_813/2025 vom 27. November 2025 E. 3 mit weiterem Verweis auf BGE 138 III 97 E. 2.3.3). Es sei unbestritten, dass die Berufungsklägerin seit Dezember 2016 (bzw. seit dem Jahr 2017) mit C._____ zusammenlebe, seit Juli 2017 daraus eine Partnerschaft entstanden sei, sie im Jahr 2023 gemeinsam die Stadt Zürich verlassen und eine Wohnung im Tessin bezogen hätten, im Laufe des Jahres 2024 nach H._____ ausgewandert seien, eine gemeinsame Wohnung gemietet hätten bzw. nun an einer Adresse zusammen wohnhaft seien, wo sich auch der Sitz der von Herrn C._____ geführten Firma E._____ befinde. Unter diesem Umständen sei davon auszugehen, dass die Wohnsitznahme der Berufungsklägerin zusammen mit Herrn C._____ in H._____ auf Dauer angelegt sei. Nachdem die Berufungsklägerin also seit acht Jahren mit Herrn C._____ in einer festen Beziehung zusammenlebe, sei nur schon aufgrund des Zeitablaufs ein qualifiziertes Konkubinat zu vermuten. Wer nach Jahren des gemeinsamen Zusammenlebens in der Schweiz zusammen mit dem Partner ins ferne Ausland auswandere, lebe in einer gefestigten, eheähnlichen Partnerschaft mit gegenseiti-

- 12 gen Unterstützungspflichten analog zu Art. 159 Abs. 2 ZGB. Somit liege ein rentenausschliessendes Konkubinat vor und die Unterhaltsverpflichtung des Berufungsbeklagten gegenüber der Berufungsklägerin entfalle (vgl. act. 4 E. III./4.4). 3.2 Die Berufungsklägerin bringt dagegen vorab vor, die Vorinstanz habe ausgeführt, allein aufgrund des Zeitverlaufs sei die Vermutung eines qualifizierten Konkubinats gegeben. Demnach sei für die Vorinstanz für die Aufhebung des Unterhaltsbeitrages infolge qualifizierten Konkubinats einzig die fortlaufende Dauer des Konkubinats ausschlaggebend gewesen. Diese Aufrechterhaltung des Konkubinats sei jedoch bereits im Zeitpunkt der (abzuändernden) Verfügung (vom 30. Mai 2022) vorhersehbar gewesen, weshalb kein Abänderungsgrund vorliege (vgl. act. 2 S. 12 f. Rz. 10 und 11 m.w.H.). Auch dass sie mit Herrn C._____ zusammen den Wohnsitz wechseln könnte, sei bereits voraussehbar gewesen (vgl. a.a.O. S. 6 Rz. 3). Gleichzeitig bringt die Berufungsklägerin vor, auch diejenige "Entwicklung", welche die Vorinstanz als Grund für die Aufhebung (bzw. als Abänderungsgrund) ansehe – die Berufungsklägerin bezeichnet diese als "weitere Verfestigung" des einfachen Konkubinats –, sei zu jenem Zeitpunkt bereits voraussehbar gewesen. Die Vorinstanz habe deshalb zu Unrecht einen Abänderungsgrund bejaht (vgl. a.a.O. S. 13 Rz. 11 f.). Die "für die Entscheidung relevanten Tatsachen" hätten sich nicht verändert. Dass die Vorinstanz die Sachlage, die gleich geblieben sei, nun plötzlich rechtlich anders qualifiziere, sei willkürlich. Denn eine Änderung des anwendbaren Rechts könne nur dann einen Abänderungsgrund darstellen, wenn sich einerseits durch einen neuen Erlass die anwendbaren gesetzlichen Grundlagen verändert hätten, und andererseits, wenn diese neuen gesetzlichen Bestimmungen auch Regeln zur Anwendbarkeit des neuen Rechts auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Bestimmungen hängigen Verfahren – sogenannte Übergangsbestimmungen – enthielten (vgl. a.a.O. S. 14 ff. Rz. 14 ff., insb. Rz. 15 und 17). Die Vorinstanz habe somit Art. 179 Abs. 1 ZGB verletzt und das Recht willkürlich angewandt (vgl. a.a.O. S. 11 f. Rz. 9). Weiter macht die Berufungsklägerin geltend, die Regeln des nachehelichen Unterhalts seien falsch angewandt worden oder kämen hier gar nicht zur Anwen-

- 13 dung. Ersteres scheint sie im Wesentlichen damit begründen zu wollen, dass voraussehbare Veränderungen keinen Abänderungsgrund darstellten (vgl. act. 2 S. 20 Rz. 26), Letzteres damit, dass es nicht um die erstmalige Festlegung des Unterhaltsanspruchs nach Art. 125 ZGB oder Art. 172 ZGB, sondern um die Abänderung eines festgelegten Unterhaltsbeitrages nach Art. 179 Abs. 1 ZGB gehe (vgl. a.a.O. S. 11 Rz. 9 am Anfang). Zudem macht die Berufungsklägerin geltend, die von der Vorinstanz zitierten Bundesgerichtsentscheide seien allesamt nicht einschlägig: BGE 138 III 97, 124 III 52, 118 III 235 und BGer 5A_813/2025 nicht, weil es darin um die erstmalige Unterhaltsfestlegung gegangen sei, und nicht um die Frage, ob die Regeln des nachehelichen Unterhalts in Abänderungsverfahren nach Art. 179 Abs. 1 ZGB anzuwenden seien. Und der Entscheid BGer 5P.35/2002 sei nicht einschlägig, weil dort im Zeitpunkt der Festlegung des Trennungsunterhalts noch kein Konkubinat bestanden habe und "die Tatsache Konkubinat" im Abänderungsverfahren neu gewesen sei (vgl. a.a.O. S. 11 f. Rz. 9). 3.3 Im vorliegenden Massnahmeverfahren geht es um die Abänderung der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 30. Mai 2022 betreffend vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens (vgl. oben E. 1.2 f.). Eine Abänderung bestehender Eheschutzmassnahmen bzw. vorsorglicher Massnahmen durch das Scheidungsgericht ist setzt eine Veränderung der Verhältnisse voraus (vgl. Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 179 Abs. 1 ZGB; BGE 141 III 376 E. 3.3.1; BGer 5A_886/2024 vom 12. Mai 2025 E. 4.1). Verlangt wird dabei eine wesentliche und dauernde Veränderung. Veränderungen, die bereits zum Zeitpunkt des zu Grunde liegenden Urteils voraussehbar waren und im Voraus bei der Festsetzung des abzuändernden Unterhaltsbeitrages berücksichtigt worden sind, können indes keinen Abänderungsgrund bilden (vgl. BGE 141 III 376 E. 3.3.1; BGer 5A_597/2013 vom 4. März 2014 E. 3.4 je m.w.H.; s.a. BGE 143 III 617 E. 3.1). Ob die Verhältnisse sich geändert haben, entscheidet sich aufgrund der Umstände im Zeitpunkt der Einreichung der Klage (bzw. Abänderungsgesuchs) (vgl. BGE 137 III 604 E. 4.1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 62). Dabei genügt es, die behaupteten Tatsachen glaubhaft zu machen (vgl. BGer 5A_928/2016 vom 22. Juni 2017 E. 3.2 m.w.H.; CHK ZPO-SUTTER-SOMM/SEILER, Zürich 2021, Art. 276 N 13).

- 14 - Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 138 III 97) fällt der Unterhaltsanspruch weg, wenn der Ehegatte in einer festen Beziehung lebt, die ihm ähnliche Vorteile bietet wie eine Ehe (vgl. bereits act. 4 E. III./4.1). Entscheidend – so das Bundesgericht – ist dabei nicht (mehr) das Kriterium des Rechtsmissbrauchs, sondern vielmehr, ob der unterhaltsberechtigte Ehegatte mit seinem neuen Partner eine so enge Lebensgemeinschaft bildet, dass dieser bereit ist, ihm Beistand und Unterstützung zu leisten, wie es Art. 159 Abs. 3 ZGB von Ehegatten fordert. Ob die Partner über die dazu notwendigen finanziellen Mittel überhaupt verfügen, ist unerheblich. Es ist – so das Bundesgericht – selbst im Eheschutzverfahren (das in der Regel eine zeitliche Nähe zur Trennung aufweist) nicht ausgeschlossen, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte (bereits) in einem solchen sog. gefestigten oder qualifizierten Konkubinat lebt. Darunter versteht die Rechtsprechung eine (wenn nicht auf Dauer, so doch) auf längere Zeit angelegte umfassende Lebensgemeinschaft zweier Personen unterschiedlichen Geschlechts mit grundsätzlich Ausschliesslichkeitscharakter, die sowohl eine geistigseelische als auch eine wirtschaftliche Komponente aufweist. Verkürzt wird diese etwa auch als Wohn-, Tisch- und Bettgemeinschaft bezeichnet. Das Gericht hat diesbezüglich eine Würdigung sämtlicher massgebender Faktoren vorzunehmen, wobei für die Beurteilung der Qualität einer Lebensgemeinschaft die gesamten Umstände des Zusammenlebens von Bedeutung sind (vgl. BGE 138 III 97 E. 2.3.3). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt grundsätzlich eine Tatsachenvermutung für das Vorliegen eines qualifizierten Konkubinats im familienrechtlichen Sinne bzw. einer Schicksalsgemeinschaft ähnlich einer Ehe, wenn das Konkubinat im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens bereits fünf Jahre gedauert hat oder wenn die Lebensgemeinschaft diese Dauer noch nicht erreicht hat, aber aufgrund anderer Faktoren eine ausreichende Stabilität aufweist. Der Anspruch auf (ehelichen oder nachehelichen) Unterhalt ist dann in der Regel aufzuheben und nicht bloss zu sistieren (vgl. BGE 138 III 97 E. 2.3.3 und 3.4.2; BGer 5A_964/2018 vom 26. Juni 2019 E. 3.2.3; 5A_373/2015 vom 2. Juni 2016 E. 4.3.3; 5A_593/2013 vom 20. Dezember 2013 E. 3.3.2; 5A_760/2012 vom 27. Februar 2013 E. 5.1.1; 5P.485/2006 vom 20. Juni 2007 E. 2.3.1; 5P.135/2005

- 15 vom 22. Juli 2005 E. 2.1 je m.w.H.; siehe auch SIX, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. A., 2014, Rz. 2.57; KG SG FS.2021.19 vom 12. September 2023; FamKomm ZGB-BÜCHLER/RAVEANE, 4. A. 2022, Art. 129 N 21; FamKomm ZGB- MAIER/VETTERLI, 4. A. 2022, Art. 176 N 31a; COSKUN-IVANOVIC, Fortsetzungsfamilien im Recht – Recht auf Fortsetzung der Familie?, in: SCHMID [Hrsg.], LBR Luzerner Beiträge zur Rechtswissenschaft, Band/Nr. 168, Zürich 2023, N 307 m.w.H.; CHK ZGB-HÄRING, 4. A. 2023, Art. 129 N 4). 3.4.1 Es trifft zu, dass die Vorinstanz (allein) aufgrund der (unbestrittenen) achtjährigen Dauer des Zusammenlebens der Berufungsklägerin mit Herrn C._____ im Sinne einer (Tatsachen-)Vermutung davon ausging, es handle sich um eine Schicksalsgemeinschaft ähnlich einer Ehe (vgl. act. 4 E. III./4.1 i.V.m. III./4.4). Dies entspricht der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin hat die Vorinstanz das Konkubinat jedoch nicht allein aufgrund der Dauer des Zusammenlebens als qualifiziertes angesehen. Vielmehr hat die Vorinstanz in ihrer Begründung wie gesehen auch die (ebenfalls unbestrittenen) Tatsachen gewürdigt, dass die Berufungsklägerin und Herrn C._____ im Jahr 2023 zunächst zusammen ins Tessin umgezogen, im Laufe des Jahres 2024 zusammen nach H._____ ausgewandert und dort an derselben Adresse wohnhaft seien, wo sich auch der Sitz der von ihm geführten Firma E._____ befinde. Dies führte die Vorinstanz zum Schluss, dass die Wohnsitznahme der Berufungsklägerin und Herrn C._____ in H._____ auf Dauer angelegt sei, weshalb in rechtlicher Hinsicht ein qualifiziertes Konkubinat vorliege (vgl. act. 4 E. III./4.4). Diese Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz wird von der Berufungsklägerin nicht bestritten (vgl. insb. act. 2 S. 6 Rz. 3 und S. 22 Rz. 32). Die Berufungsklägerin bringt indes, wenn auch ohne Bezugnahme auf diese Erwägungen, in ihrer Berufungsschrift unter dem Titel "Vorbemerkungen" insbesondere vor, der Umzug ins Tessin und die Auswanderung seien "nicht ganz freiwillig" bzw. vor allem aus finanziellen und gesundheitlichen Gründen erfolgt. Die finanziellen Gründe scheint sie – neben beruflichen Umstellungen bei Herrn C._____ – massgeblich auf das Verhalten des Berufungsbeklagten bzw. darauf zurückzuführen, dass er seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht von Anfang an

- 16 nachgekommen sei, und sie in diese Lage gebracht habe, in welcher sie sich nach einem neuen Zuhause habe umsehen müssen. Zu den gesundheitlichen Gründen führt sie insbesondere aus, sie habe sich auf Anraten ihres behandelnden Arztes im Tessin, Herr Dr. med. F._____, entschieden, nach H._____ umzusiedeln, da Herr C._____ die dortige Staatsangehörigkeit besitze und man sich dadurch gewisse Vorteile vor Ort erhofft habe. Aufgrund ihres Gesundheitszustandes sei es ihr nicht möglich gewesen, diese Veränderungen alleine zu bewältigen (vgl. act. 2 S. 7 Rz. 4). Zudem bringt sie vor, sie sei durch die Bedarfsberechnung, welche den mit Verfügung vom 30. Mai 2022 (act. 5/159) festsetzten Unterhaltsbeiträgen zugrunde gelegten worden sei, faktisch dazu verpflichtet worden, diese Lebensgemeinschaft (mit Herrn C._____) beizubehalten, andernfalls sie ihren Lebensstandard nicht hätte aufrechterhalten können (vgl. act. 2 S. 6 Rz. 3). Ob die anwaltlich vertretene Berufungsklägerin mit diesen Ausführungen unter dem Titel "Vorbemerkungen" ohne Bezugnahme zu den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz geltend machen will, die Entscheide (Umzug und Auswanderung) seien nicht Ausdruck einer solchen Partnerschaft oder die Wohnsitznahme auf H._____ sei nicht auf Dauer angelegt gewesen, mithin es liege keine gefestigte, eheähnliche Partnerschaft mit gegenseitigen Unterstützungspflichten analog zu Art. 159 Abs. 2 ZGB vor, ist unklar. Deshalb erfüllt sie insoweit die Anforderungen an eine Begründung nicht (vgl. oben E. 2.2). Indem sie Tatsachenbehauptungen rund um den Umzug und die Auswanderung aufstellt, ohne auf Aktenstellen in den vorinstanzlichen Akten zu verweisen, legt sie im Übrigen auch nicht dar, inwiefern und inwieweit diesbezüglich die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme des Novenrechts gegeben sein sollen (vgl. zum Novenrecht oben E. 2.3). Ausserdem bedeutet ein Entscheid, mit dem Konkubinatspartner ins ferne Ausland auszuwandern, nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht bloss, das Konkubinat an einem anderen Ort fortzusetzen (vgl. act. 2 S. 16 Rz. 17 und S. 22 Rz. 32), und auch nicht bloss, zusammen die Schweiz zu verlassen. Der Entscheid, sich in einem anderen Land zusammen ein neues Leben aufzubauen, ist von grösserer Tragweite. Er hat nach der allgemeinen Lebenserfahrung in der Re-

- 17 gel insbesondere finanzielle, versicherungs- und vorsorgetechnische, berufliche sowie soziale Auswirkungen, die bei der neuen Lebensplanung zu berücksichtigen sind. Es liegt daher nahe, dass mit dem Auswanderungsentscheid eine Bekräftigung der Partnerschaft und ein Versprechen einhergeht, sich beim Aufbau des gemeinsamen neuen Lebens im Ausland gegenseitig beizustehen und zu unterstützen. Inwiefern es sich diesbezüglich hier anders verhalten haben soll und was sie zur Tragweite des Auswanderungsentscheids bereits vor Vorinstanz ausgeführt habe, legt die anwaltlich vertretene Berufungsklägerin nicht dar. Weshalb die Vorinstanz zu Unrecht vom Vorliegen eines qualifizierten Konkubinats im Sinne einer gefestigten, eheähnlichen Partnerschaft mit gegenseitigen Unterstützungspflichten analog zu Art. 159 Abs. 2 ZGB ausgegangen sein soll, ist demnach auch nicht ersichtlich. Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht vom Vorliegen eines qualifizierten Konkubinates ausgegangen. 3.4.2 Soweit die Berufungsklägerin weiter geltend macht, die Vorinstanz habe den Abänderungsgrund zu Unrecht bejaht, übersieht sie vorab, dass die heute massgebliche Sachlage im Vergleich zu derjenigen im Zeitpunkt der (abzuändernden) Verfügung am 30. Mai 2022 gerade nicht gleich geblieben ist. Sie geht denn auch selber von einer zwischenzeitlichen "Verfestigung" des Konkubinats aus (vgl. insb. act. 2 S. 13 Rz. 11). Inwiefern diese Verfestigung – insbesondere der Umzug im Jahr 2023 und die Auswanderung im Jahr 2024 – am 30. Mai 2022 bereits voraussehbar gewesen sein soll, legt die Berufungsklägerin nicht dar. Dies ist auch nicht erkennbar. Jedenfalls kann mit Blick auf die Vorbringen der Berufungsklägerin zum qualifizierten Konkubinat (vgl. soeben E. 3.4.1) nicht gesagt werden, der Umzugs- und Auswanderungsentscheid sei aufgrund der von ihr geltend gemachten Probleme voraussehbar gewesen. Im Gegenteil: Die Zukunft ist grundsätzlich ungewiss und die Beziehung hätte auch enden können. Jedenfalls scheint die Fortführung und Qualifizierung des Konkubinats gerade wegen der von ihr erwähnten Streitigkeiten und Belastungen in dieser Beziehung (vgl. Prot. Vi. S. 75), alles andere als voraussehbar gewesen zu sein. Damit fällt die Begründung einer angeblichen Willkür in sich zusammen. Im Übrigen kann von ei-

- 18 ner Änderung des anwendbaren Rechts keine Rede sein, nachdem die Veränderungen, welche die Vorinstanz in rechtlicher Hinsicht als Abänderungsgrund qualifiziert hat, tatsächlicher Natur sind. Weshalb die Vorinstanz zu Unrecht einen Abänderungsgrund im Sinne einer wesentlichen und dauernden Veränderung angenommen haben soll, erschliesst sich somit nicht. Deshalb ist auch nicht erkennbar, inwiefern die Vorinstanz Art. 179 Abs. 1 ZGB unrichtig angewandt haben soll. 3.4.3 Weshalb aus rechtlicher Sicht die Regeln des nachehelichen Unterhalts im Eheschutzverfahren oder bei vorsorglichen Massnahmen – so die Ansicht der Berufungsklägerin – zwar dann Anwendung finden sollen, wenn sich "während" der erstmaligen Festlegung des Unterhaltsbeitrages ein Konkubinat qualifiziere, nicht aber, wenn es – wie hier – um Abänderung von Unterhalt geht (vgl. act. 2 S. 11 Rz. 9), ist nicht nachvollziehbar. Die Qualifizierung des Konkubinats stellt wie gesehen eine dauernde und wesentliche Veränderung im Sinne eines Abänderungsgrundes dar, die hier im Zeitpunkt der (abzuändernden) Verfügung vom 30. Mai 2022 auch nicht voraussehbar war. Daran ändert wie gesehen auch nichts, dass bereits am 30. Mai 2022 ein einfaches Konkubinat vorlag (vgl. oben E. 1.2). Vor diesem Hintergrund erschliesst sich nicht, weshalb die von der Vor-instanz zitierte Rechtsprechung nicht einschlägig sein soll. 3.5 Nach dem Gesagten ist die Berufung abzuweisen und das angefochtene Urteil der Vorinstanz vom 6. Januar 2026 zu bestätigen. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Prozesskosten des Berufungsverfahrens der Berufungsklägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Die Berufungsklägerin ersucht um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses, eventualiter um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. act. 2 S. 3). Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist gegenüber dem materiellrechtlichen Anspruch auf Bevorschussung der Prozesskosten subsidiär. Beide Gesuche setzen insbesondere voraus, dass das Rechtsmittel nicht aus-

- 19 sichtslos ist (vgl. BGer 5A_251/2023 vom 18. November 2024 E. 3.1 mit Verweis auf BGE 138 III 672 E. 4.2.1 und Art. 117 lit. b ZPO). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt (vgl. E. 2.3 und E. 3). Beide Gesuche sind deshalb abzuweisen. 4.3 Die Berufungsklägerin beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, mit welchem die Vorinstanz die eheliche Unterhaltspflicht des Berufungsbeklagten von Fr. 5'974.– pro Monat (für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens) aufgehoben hat. Im Hauptverfahren wurde zuletzt am 8. Januar 2026 die Stellungnahme zur Duplik erstattet (vgl. act. 5/237). Ausgehend von einer schätzungsweise verbleibenden Verfahrensdauer des Scheidungsverfahrens ab Eingang der Berufungsschrift bei der Kammer von einem Jahr (vgl. auch act. 8 Rz. 29 und 52) sowie unter Berücksichtigung der Abänderung der vorsorglichen Massnahmen per 4. April 2025 ergibt sich für das Berufungsverfahren ein Streitwert von ca. Fr. 125'454.– (4. April 2025 bis Januar 2027 = rund 21 Monate). Ausgehend davon und mit Blick auf den nicht unerheblichen Aufwand und die eher geringe Schwierigkeit des Falles ist die zweitinstanzliche Entscheidgebühr auf Fr. 2'000.– festzulegen (vgl. § 12 i.V.m. § 4 Abs. 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 GebV OG) und der Berufungsklägerin aufzuerlegen. 4.4 Die Parteientschädigung wird vom Gericht nach den kantonalen Tarifen zugesprochen, wobei die Parteien eine Kostennote einreichen können (Art. 105 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 96 ZPO). Im Kanton Zürich richtet sich die Bemessung der Parteientschädigung für berufsmässig vertretene Parteien nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV; LS 215.3). Der Anspruch auf die Gebühr entsteht grundsätzlich erst mit der Erarbeitung der Begründung oder Beantwortung der Klage oder des Rechtsmittels (vgl. § 11 Abs. 1 AnwGebV). Hier wurde keine Berufungsantwort eingeholt, sondern der Berufungsbeklagte zur Erstattung einer Stellungnahme zum Antrag der Berufungsklägerin auf Aufschub der Vollstreckbarkeit aufgefordert. Ihm wurde zu diesem Zweck ein Auszug aus der Berufungsschrift (act. 2 S. 3 sowie S. 24-27 Rz. 34 bis 40) zugestellt (vgl. oben E. 1.6). Doch auch der für die Erstattung dieser Stellungnahme notwendige Aufwand ist zu entschädigen (vgl. § 11 AnwGebV). Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die weiteren Bemessungsgrundlagen ist die

- 20 - Parteientschädigung auf Fr. 800.– festzusetzen. Die Berufungsklägerin ist zu verpflichten, dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von Fr. 800.– zzgl. 8 % MWST zu bezahlen. Es wird beschlossen: 1. Der Antrag auf Aufschub der Vollstreckbarkeit wird abgeschrieben. 2. Das Gesuch um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses für das Berufungsverfahren wird abgewiesen. 3. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen. 4. Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. Die Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Januar 2026 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt. 3. Die Berufungsklägerin wird verpflichtet, dem Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 800.– zzgl. 8 % MWST zu zahlen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsklägerin unter Beilage eines Doppels der Stellungnahme (act. 8), an den Berufungsbeklagten unter Beilage eines Doppels der Berufungsschrift (act. 2) samt Beilagenverzeichnis und Beilagen (act. 3/1-10), sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

- 21 - 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 125'454.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am:

LY260002 — Zürich Obergericht Zivilkammern 09.03.2026 LY260002 — Swissrulings