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Zürich Obergericht Zivilkammern 12.12.2025 LY250009

12. Dezember 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,611 Wörter·~18 min·6

Zusammenfassung

Gemeinsames Scheidungsbegehren mit teilweiser Einigung (Prozesskostenvorschuss)

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY250009-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw O. Guyer Urteil vom 12. Dezember 2025 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin Y._____, betreffend Gemeinsames Scheidungsbegehren mit teilweiser Einigung (Prozesskostenvorschuss) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Affoltern vom 18. März 2025; Proz. FE220087

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 8/85 S. 4) "Es sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten einen Prozesskostenvorschuss für die Gerichts- und Anwaltskosten von einstweilen mindestens Fr. 20'000.– (zzgl. gesetzl. MwSt.) zu bezahlen." Verfügung des Einzelgerichts: (act. 7): 1. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten im Sinne eines Prozesskostenvorschusses netto Fr. 13'000.– zu bezahlen. 2./3. [Mitteilung und Rechtsmittel] Berufungsanträge: des Berufungsklägers (act. 2 S. 2): 1. Es sei Dispositiv Ziff. 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Affoltern vom 18. März 2025 aufzuheben und der Antrag der Berufungsbeklagten auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses sei abzuweisen. 2. Es sei der vorliegenden Berufung die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Es sei die Berufungsbeklagte zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses an den Berufungskläger von Fr. 3'000.00 für das Berufungsverfahren zu verpflichten. Eventualiter: Es sei dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person von RAin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsvertreterin beizugeben (zuzügl. MWST). 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. MWST) zulasten der Berufungsbeklagten." der Berufungsbeklagten (act. 12 S. 2): 1. Die Berufung des Berufungsklägers vom 27. März 2025 sei abzuweisen.

- 3 - 2. Es sei der Antrag des Berufungsklägers auf Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses für das Berufungsverfahren abzuweisen. 3. Der Berufungskläger sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss in Höhe von Fr. 3'000 zu bezahlen. 4. Eventualiter sei der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zulasten des Berufungsklägers. Erwägungen: 1. 1.1. Die Parteien sind verheiratet und Eltern von C._____, geb. tt.mm. 2011, und D._____, geb. tt.mm. 2015. Seit dem 19. November 2022 befinden sie sich im Scheidungsverfahren vor dem Bezirksgericht Affoltern (nachfolgend Vorinstanz). Mit Verfügung vom 18. März 2025 verpflichtete die Vorinstanz den Berufungskläger, der Berufungsbeklagten im Sinne eines Prozesskostenvorschusses Fr. 13'000.– zu bezahlen (act. 3 = act. 7 = act. 8/113; nachfolgend zitiert als act. 7). Dagegen erhob der Berufungskläger mit Eingabe vom 27. März 2025 Berufung, wobei er die eingangs erwähnten Anträge stellte (act. 2 S. 2). 1.2. Mit Verfügung vom 28. März 2025 wurde der Berufungsbeklagten Frist angesetzt, um zu den Anträgen betreffend aufschiebende Wirkung und Prozesskostenvorschuss für das Berufungsverfahren Stellung zu nehmen; ferner wurde die Prozessleitung delegiert (act. 5). Innert erstreckter Frist (vgl. act. 6/2 und act. 11) nahm die Berufungsbeklagte mit Eingabe vom 25. April 2025 (Datum Poststempel) Stellung (act. 12). 1.3. Mit Beschluss vom 16. Mai 2025 erteilte die Kammer der Berufung die aufschiebende Wirkung, wies die jeweiligen Gesuche der Parteien zur Verpflichtung der Gegenseite zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses für das Berufungsverfahren ab, bewilligte beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege und bestellte dem Berufungskläger eine unentgeltliche Rechtsbeiständin. Gleichzeitig wurde der Berufungsbeklagten Frist zur Erstattung der Berufungsantwort ange-

- 4 setzt (act. 15). Diese reichte sie mit Eingabe vom 20. Juni 2025 ein. Darin stellt sie den prozessualen Antrag, es sei ihr eine unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Berufungsverfahren zu bestellen (act. 17). 1.4. Die Parteien haben am 12. Juni 2025 bei der Vorinstanz eine Scheidungsvereinbarung eingereicht (act. 18/7 und act. 23 Rz. 7). 1.5. Der Berufungskläger reichte mit Eingabe vom 4. September 2025 eine Stellungnahme zur Berufungsantwort ein (act. 23 und die entsprechende Verfügung act. 19). Mit Beschluss vom 13. November 2025 wurde der Berufungsbeklagten eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt und die Stellungnahme des Berufungsklägers zugestellt (act. 25). Die Berufungsbeklagte verzichtete auf eine weitere Stellungnahme (vgl. act. 26/1) 2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 8/1–119). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 3. 3.1. Die Berufung wurde innert der zehntägigen Rechtsmittelfrist (vgl. Art. 314 Abs. 1 ZPO und act. 6/78) bei der Kammer als zuständiger Berufungsinstanz eingereicht und richtet sich gegen einen berufungsfähigen Entscheid (Art. 308 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 ZPO). Sie enthält einen Antrag und eine Begründung im Sinne von Art. 311 Abs. 1 ZPO. Der Berufungskläger ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Berufung legitimiert. Es ist daher auf die Berufung einzutreten. 3.2. Mit der Berufung können gemäss Art. 310 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden. Ebenfalls gerügt werden kann die (blosse) Unangemessenheit eines Entscheides, da es sich bei der Berufung um ein vollkommenes Rechtsmittel handelt. Bei der Angemessenheitskontrolle hat sich die Rechtsmittelinstanz allerdings eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen (SCHWENDENER, DIKE-Komm-ZPO, 3. Aufl. 2025, Art. 310 N 10). Noven sind im Berufungsverfahren grundsätzlich nur unter eingeschränkten Voraussetzungen zulässig. Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden

- 5 neue Tatsachen und Beweismittel grundsätzlich nur noch dann berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Gilt jedoch die Untersuchungsmaxime, so können neue Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 317 Abs. 1bis ZPO bis zur Urteilsberatung vorgebracht werden. 3.3. Der Entscheid über ein Gesuch um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses gilt als vorsorgliche Massnahme (vgl. dazu OGer ZH LY240004 vom 1. März 2024 E. II. 1.1. m.w.H.). Das Verfahren ist summarisch und es gelangt die eingeschränkte Untersuchungsmaxime zur Anwendung, d.h. das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 276 Abs. 1 i.V.m. Art. 272 ZPO; vgl. statt vieler LY220016 vom 11. Juli 2022 E. II.1.). 3.4. Der Anspruch eines Ehegatten auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses, auch "provisio ad litem" genannt, wurzelt in der ehelichen Beistands- und Unterhaltspflicht (Art. 159 Abs. 3 und Art. 163 ZGB), ergibt sich also aus dem materiellen Zivilrecht (BGE 146 III 203 E. 6.3; BGE 142 III 36 E. 2.3). Als vorläufige Leistung stellt die provisio ad litem im vorliegenden Kontext eine vorsorgliche Massnahme für die Dauer des hängigen Scheidungsverfahrens dar (Art. 276 ZPO). Die Anspruchsvoraussetzungen sind vom gesuchstellenden Ehegatten geltend zu machen; er trägt bezüglich der anspruchsbegründenden Tatsachen die Beweislast. Das Beweismass ist im Verfahren betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen auf das Glaubhaftmachen beschränkt (BGer 5A_446/2019 vom 5. März 2020 E. 4.2.4; BGer 5A_928/2016 vom 22. Juni 2017 E. 3.2). 4. Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung fest, die Parteien verfügten gemeinsam über Mittel in der Höhe von Fr. 30'000.– bis Fr. 40'000.–. Gemäss eingereichtem Bankauszug belaufe sich der auf dem E._____ Konto befindliche Betrag auf umgerechnet ca. Fr. 33'000.–. Davon seien zwar schon gewisse Zahlungen vorgenommen worden, wobei aber nicht klar sei, wofür diese geleistet worden seien. Aus dem Verkauf der Liegenschaft in E._____ hätten beide Parteien je bis zu Fr. 20'000.– erhalten. Diese Gelder seien zur Finanzierung des Prozesses heranzuziehen. Da der Berufungskläger voll erwerbstätig sei und seine Anwaltskosten bislang aus seinem Einkommen habe bestreiten können, sei er nicht auf den Ver-

- 6 zehr von Vermögen angewiesen. Die Berufungsbeklagte sei umgekehrt unbestrittenermassen auf Vermögensverzehr angewiesen gewesen, weshalb der Berufungskläger zu verpflichten sei, Fr. 13'000.– im Sinne eines Prozesskostenvorschusses an die Berufungsbeklagte zu bezahlen. Fr. 7'000.– von den Fr. 20'000.– bzw. insgesamt Fr. 8'800.– seien ihm als Notgroschen zu belassen (act. 7 S. 5 ff.). 5. 5.1. Der Berufungskläger bringt in seiner Berufungsschrift vor, er habe entgegen den unzutreffenden und aktenwidrigen Erwägungen der Vorinstanz die anfallenden Anwaltskosten nicht mit dem Einkommen decken können und dafür auf das Vermögen zurückgreifen müssen (act. 2 Rz. 19). Vom monatlichen Einkommen in der Höhe von Fr. 8'707.– (netto) bezahle er Fr. 5'340.– für seinen eigenen Bedarf sowie Unterhaltsbeiträge von Fr. 4'000.–, also gesamthaft Fr. 9'340.–. Damit sei offensichtlich, dass er nicht auch noch für Anwalts- und Gerichtskosten der Berufungsbeklagten aufkommen könne, da er selbst von seinem Vermögen zehren müsse (act. 2 Rz. 20 f.). Folglich hätte ihm die Vorinstanz vom Verkaufserlös zwingend einen Betrag für die Begleichung der eigenen Anwalts- und Gerichtskosten belassen müssen (act. 2 Rz. 23). Darüber hinaus sei ihm ein Notgroschen in durchschnittlicher Höhe von Fr. 12'500.– zuzugestehen. Es lägen keine Gründe für ein Abweichen vom Regelbetrag vor (act. 2 Rz. 24 ff.). Die Vorinstanz habe weiter ausser Acht gelassen, dass für die Gerichtskosten noch kein Vorschuss geleistet worden sei. Diese seien damit noch gänzlich ungedeckt. Da von Kosten im Umfang von Fr. 6'000.– bis Fr. 8'000.– für das erstinstanzliche Verfahren auszugehen sei, sei bei ihm (dem Berufungskläger) eine Rückstellung von Fr. 3'000.– bis Fr. 4'000.– zu machen. Dies reduziere seine Leistungsfähigkeit entsprechend (act. 2 Rz. 31). Hinzu kämen noch künftige Anwaltskosten in der Höhe von rund Fr. 5'500.– (act. 2 Rz. 32). Damit bestehe keine Leistungsfähigkeit für einen Prozesskostenvorschuss (act. 2 Rz. 33). Aktuell habe er kein Vermögen mehr. Sowohl auf dem gemeinsamen Privatkonto als auch auf dem Sparkonto der ZKB sei kein Geld mehr. Das gemeinsame

- 7 - Konto bei der E._____ Bank weise einen Minussaldo auf. Auf seinem Privatkonto seien per 24. März 2025 noch Fr. 210.82 und auf seinem Sparkonto (beide bei der ZKB) noch Fr. 1'000.– gewesen (act. 2 Rz. 36). 5.2. In der Berufungsantwort stellt sich die Berufungsbeklagte im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe in ihrer Verfügung die finanzielle Situation des Berufungsklägers korrekt wiedergegeben. Sie habe das Einkommen und den Bedarf des Berufungsklägers in der Klageantwort vor Vorinstanz bestritten. Im Übrigen habe der Berufungskläger den Unterhalt eigenmächtig auf Fr. 3'800.– reduziert. Zudem habe er einen jährlichen Bonus erhalten (act. 17 Rz. 8 und 9). Der Berufungskläger habe darüber hinaus nie behauptet, er habe aus dem Einkommen gar keine Anwaltskosten bezahlen können. Dabei handle es sich um ein unechtes und damit nicht zu berücksichtigendes Novum (act. 17 Rz. 8 und 10). Der Berufungskläger sei leistungsfähig und deshalb zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses im Sinne des vorinstanzlichen Beschlusses zu verpflichten. Aufgrund der getroffenen Scheidungsvereinbarung würden ohnehin nur noch sehr geringe Gerichts- und Anwaltskosten anfallen (act. 17 Rz. 11). Schliesslich sei nicht eindeutig nachvollziehbar, wofür der Berufungskläger die ca. Fr. 20'000.– ausgegeben habe. Es habe vom E._____ Konto mehrere auffällige Kontobewegungen gegeben. Die Ausführungen des Berufungsklägers dazu seien unsubstantiiert und unbelegt (act. 17 Rz. 12). 5.3. In seiner Stellungnahme betont der Berufungskläger abermals, er habe keine Mittel, um den Prozesskostenvorschuss zu bezahlen. Er habe bereits vor Vorinstanz klar gemacht, dass sein Einkommen für die Begleichung von Gerichts- und Anwaltskosten nicht ausreiche. Die Berufungsbeklagte habe diese Behauptung auch nicht bestritten. Sie habe selber in ihrer Eingabe vom 3. Februar 2025 (act. 8/104) erwähnt, er sei nicht leistungsfähig und sie stelle das Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses nur der Vollständigkeit halber (act. 23 Rz. 8-10). Der Berufungskläger bringt weiter vor, er habe seinen Bonus von rund

- 8 - Fr. 6'000.– brutto, der ihm im März 2025 ausbezahlt worden sei, teilweise für die Deckung seines monatlichen Defizits von rund Fr. 170.– verbraucht und der darüber hinaus gehende Betrag sei ihm als Notgroschen zu belassen, da er über keinerlei finanzielle Reserve verfüge (act. 23 Rz. 11). Die Kontoauszüge würden dies bestätigen. Zudem seien auch noch Rechnungen für Anwaltskosten offen (act. 23 Rz. 12 und 14). Im Weiteren macht der Berufungskläger Ausführungen zur Noventhematik und äussert sich schliesslich zum Verkaufserlös der E._____ Liegenschaft. Die Zahlung von rund Fr. 20'000.– habe er zur Vermeidung von Gebühren im internationalen Zahlungsverkehr in einzelnen Tranchen auf sein Schweizer Konto übertragen (Fr. 3'000.–, Fr. 4'000.– und Fr. 8'328.075) bzw. teilweise in bar in die Schweiz gebracht. Fr. 4'000.– (davon die eine Hälfte per Banküberweisung und die andere Hälfte in bar) habe er zudem einem Freund bezahlt zur Rückzahlung eines Darlehens. Das Geld sei schliesslich zur Deckung des täglichen Bedarfs, der Zahlung der Alimente und der Anwaltskosten (insgesamt rund Fr. 4'600.–) verwendet worden (act. 23 Rz. 15 ff.). 5.4. Vor Vorinstanz brachte der Berufungskläger in seiner Eingabe vom 25. November 2024 vor, er verdiene monatlich netto Fr. 8'607.–, er habe keinen 13. Monatslohn und bis anhin auch keinen Bonus erhalten. Dem stehe ein Bedarf von Fr. 5'340.– gegenüber. Zudem bezahle er Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 3'800.–. Es sei offensichtlich, dass er mit seinem Einkommen nebst der Bestreitung seines Lebensunterhalts, der Bezahlung der Alimente und der eigenen Anwalts- und Gerichtskosten nicht noch für die Anwalts- und Gerichtskosten der Berufungsbeklagten aufkommen könne (act. 8/91 Rz. 3 ff.). Aus dem Verkauf der Liegenschaft in E._____ würden beide Parteien einen Betrag von Fr. 15'000.– bis Fr. 20'000.– erhalten (act. 8/91 Rz. 14 f.). 5.5. Die Berufungsbeklagte nahm in ihrer Eingabe vom 3. Februar 2025 vor Vorinstanz zum Thema Prozesskostenvorschuss wie folgt Stellung: Sie habe das Gesuch der Vollständigkeit halber gestellt, da dieses der unentgeltlichen Rechtspflege vorgehe. Sollte das Gericht nach Prüfung der finanziellen Verhältnisse der Parteien zur Ansicht gelangen, dass der Berufungskläger nicht leistungsfähig sei, so

- 9 werde subsidiär auf das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung verwiesen (act. 8/104 S. 1). Weiter machte sie Ausführungen zu ihrer eigenen finanziellen Situation und gab an, aus dem Verkauf der Liegenschaft in E._____ Fr. 19'949.06 erhalten zu haben (act. 8/104 S. 2). Die Ausführungen des Berufungsklägers in seiner Eingabe betreffend Prozesskostenvorschuss bestritt die Berufungsbeklagte nicht. 6. Was bereits mit Beschluss vom 16. Mai 2025 bezüglich der rechtlichen Grundlagen für die Verpflichtung zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses festgehalten wurde, gilt nach wie vor. Im Wesentlichen ist dies Folgendes: Der Anspruch auf Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses geht dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vor. Beurteilt werden beide Ansprüche nach denselben Kriterien (Mittellosigkeit und fehlende Aussichtslosigkeit). Sodann ist beim Prozesskostenvorschuss zusätzlich zu prüfen, ob die beistandspflichtige Person leistungsfähig ist (vgl. Beschluss vom 16. Mai 2025 E. 3.1. m.w.H. auf Literatur und Rechtsprechung). Die Leistungsfähigkeit jenes Ehegatten, der einen Prozesskostenvorschuss leisten soll, ist nach den gleichen Grundsätzen zu prüfen, die bei der Bedürftigkeit des gesuchstellenden Ehegatten zur Anwendung gelangen. Ein Gesuch darf nur gutgeheissen werden, wenn der potenziell vorschusspflichtige Ehegatte genügend Eigenmittel besitzt, um seine eigenen sowie die Prozesskosten des gesuchstellenden Ehegatten decken zu können (VETTERLI/MAIER, FammKomm Band II., 4. Aufl. 2022, Art. 271 ZPO N 17e). Dabei gilt wie bei der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege letztlich auch für den Prozesskostenvorschuss der Effektivitätsgrundsatz. Demnach dürfen bei der Beurteilung der Mittellosigkeit nach Art. 117 Abs. 1 ZPO und der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nur Einkünfte und Vermögenswerte berücksichtigt werden, die tatsächlich vorhanden und verfügbar oder wenigstens kurzfristig realisierbar sind (BK ZPO I-BÜHLER, Art. 117 N 8). Nicht entscheidend ist, ob die leistungspflichtige Partei den Prozesskostenvorschuss aus ihrem Einkommen oder ihrem Vermögen bezahlen muss (DOLGE/ BENGTSSON, DIKE Komm., 3. Aufl. 2025, Art. 276 N 13). Zur Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit der um Prozesskostenvorschuss ersuchenden Partei

- 10 muss folglich der Teil der finanziellen Mittel, der das zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse Notwendige übersteigt, mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten verglichen werden. Dabei sollte es der monatliche Überschuss der gesuchstellenden Partei ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen (vgl. BGE 141 III 369 E. 4.1). 7. 7.1. Vorab ist anzumerken, dass vorliegend, wie bereits erwähnt, die eingeschränkte Untersuchungsmaxime gilt. Dementsprechend können neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 317 Abs. 1bis ZPO bis zur Urteilsberatung vorgebracht werden. Somit sind auch die aktuellen finanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen. 7.2. Vor Vorinstanz hat der Berufungskläger in seiner Eingabe vom 25. November 2024 (act. 8/91) deutlich gemacht, dass sein Bedarf in der Höhe von Fr. 5'340.– zusammen mit den Unterhaltsbeiträgen in der Höhe von damals noch Fr. 4'000.– (gesamthaft Fr. 9'340.–) sein Einkommen von netto Fr. 8'607.– um Fr. 733.– monatlich übersteige. Dies konnte bereits im damaligen Zeitpunkt nichts anderes bedeuten, als dass er sich auf den Standpunkt stellt, er selbst müsse für die Deckung seiner Lebenshaltungskosten und damit auch für die Begleichung seiner eigenen Anwalts- und allfälliger Gerichtskosten auf sein Vermögen zurückgreifen. Die Berufungsbeklagte bestritt die Zahlen des Berufungsklägers in ihrer Klageantwort vor Vorinstanz (act. 8/85 Rz. 6), in ihrer Stellungnahme betreffend Prozesskostenvorschuss und unentgeltliche Rechtspflege äusserte sie sich jedoch nicht explizit dazu (act. 8/104). Sie ging in ihrer Klageantwort von einem Bedarf des Berufungsklägers von Fr. 4'457.– und somit bei einem Einkommen von Fr. 8'607.– sowie Unterhaltsbeiträgen von Fr. 4'000.– von einem Überschuss des Berufungsklägers von lediglich Fr. 150.– aus.

- 11 - Die Vorinstanz ging auf die vom Berufungskläger geltend gemachten Zahlen nicht ein. Sie hielt insbesondere auch nicht fest, diese seien nicht glaubhaft gemacht worden. Der Schluss der Vorinstanz, der Berufungskläger könne die Anwalts- und Gerichtskosten auch aus seinem Einkommen decken, ist damit nicht nachvollziehbar. 7.3. Die Vorinstanz ging in ihrem Beschluss davon aus, dass der Berufungskläger die rund Fr. 20'000.– aus dem Liegenschaftsverkauf in E._____ zu seiner Verfügung erhalten habe, nachdem die Berufungsbeklagte in ihrer Eingabe vom 3. Februar 2025 mitgeteilt hatte, sie habe den entsprechenden Betrag per 29. November 2024 erhalten (act. 8/104 S. 2). Der anwaltlich vertretene Berufungskläger liess sich daraufhin nicht mehr vernehmen. Aus den im Rechtsmittelverfahren eingereichten Kontoauszügen wird ersichtlich, dass die Zahlungen aus dem Verkauf der Wohnung bereits am 8. und 25. November bzw. am 6. Dezember 2024 auf das Konto des Berufungsklägers flossen. Aus diesen Auszügen wird ebenfalls deutlich, dass der Berufungskläger auch nach der Überweisung der Beträge aus dem Verkauf nie über mehr als insgesamt rund Fr. 10'000.– verfügte (act. 24/2 und 24/4, woraus ein Saldo per 31. Dezember 2024 von rund Fr. 10'000.– bzw. von rund Fr. 800.– ersichtlich wird, i.V.m. act. 23). Der Berufungskläger verfügte damit nicht über ein Vermögen in der von der Vorinstanz angenommenen Grössenordnung. Per 2. September 2025 betrugen die Saldi der Konten des Berufungsklägers Fr. 711.07 bzw. Fr. 1'500.– (vgl. act. 24/3 und 24/4). Somit verfügt der Berufungskläger aktuell über kein nennenswertes Vermögen. 7.4. Wie bereits im Beschluss vom 16. Mai 2025 ausgeführt, ist der geltend gemachte Bedarf des Berufungsklägers in Höhe von Fr. 5'340.– bis auf Fr. 250.– für den Liegenschaftenunterhalt in E._____ ausgewiesen (vgl. act. 15 E. 3.3.). Daran ist festzuhalten. Daher ist heute von einem Bedarf des Berufungsklägers von Fr. 5'090.– auszugehen. Als Unterhaltsbeiträge bezahlt er aktuell monatlich einen Betrag von Fr. 3'800.– (vgl. act. 24/3). Dem steht ein Einkommen von durchschnittlich netto Fr. 9'150.– gegenüber (Durchschnitt der Monate April bis August 2025; vgl. act. 24/3). Somit hat der Berufungskläger aktuell monatlich einen Über-

- 12 schuss von Fr. 260.–, wobei in Erinnerung zu rufen ist, dass im Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses vom 16. Mai 2025 der monatliche Bedarf des Berufungsklägers im Umfang von Fr. 170.– nicht gedeckt war (vgl. act. 15). 7.5. Mit Blick auf das Erfordernis der fehlenden Aussichtslosigkeit wurde im Beschluss vom 16. Mai 2025 festgehalten, dass sich die Standpunkte beider Parteien nicht von vornherein als aussichtslos erweisen. Auch daran ist festzuhalten. 7.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Berufungskläger über kein Vermögen verfügt, aus dem er der Berufungsbeklagten einen Prozesskostenvorschuss bezahlen könnte. Aktuell verfügt der Berufungskläger aus seinem Einkommen über einen Überschuss von Fr. 260.– monatlich. Angesichts der mutmasslich anfallenden Anwalts- und Gerichtskosten für das vorinstanzliche Verfahren besteht bei einem Überschuss in dieser Höhe keine Leistungsfähigkeit für einen Prozesskostenvorschuss an die Berufungsbeklagte. Ein Überschuss in dieser Höhe führt innert der Maximaldauer von zwei Jahren zu einem Gesamtbetrag von Fr. 6'240.– und nicht zu den von der Berufungsbeklagten vor der Kammer geforderten Fr. 13'000.–. Der Berufungskläger kann folglich nicht zur Zahlung eines Prozesskostenvorschusses verpflichtet werden. Wie hoch der ihm zustehende Notgroschen grundsätzlich wäre, kann unter diesen Umständen offenbleiben. Die Verfügung der Vorinstanz vom 18. März 2025 ist aufzuheben und das Begehren der Berufungsbeklagten auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses abzuweisen. 8. 8.1. Sind, wie hier, in einem Verfahren über vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren nur finanzielle Belange strittig, so berechnet sich die Entscheidgebühr nach § 12 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG). 8.2. Der Streitwert des vorliegenden Verfahrens beträgt Fr. 13'000.– (vgl. dazu auch OGer ZH PC250010 vom 18. August 2025, E. 2.1.1.). Folglich ist die Entscheidgebühr in Anwendung der genannten Paragraphen der GebV OG auf

- 13 - Fr. 1'500.– festzusetzen. Ausgangsgemäss ist diese der Berufungsbeklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 8.3. Die Berufungsbeklagte ist darauf hinzuweisen, dass sie zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 8.4. Ebenfalls ausgangsgemäss ist die Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem Berufungskläger eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten. Diese ist nach § 4 Abs. 1 i.V.m. § 9, 11 sowie 13 Abs. 1 und 4 AnwGebV auf Fr. 1'800.– (inkl. MwSt.) festzusetzen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und damit offensichtlicher Uneinbringlichkeit ist die unentgeltliche Rechtsbeiständin des Berufungsklägers aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 122 ZPO). Der Anspruch auf die unerhältliche Parteientschädigung geht auf die Gerichtskasse über. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Berufung wird die Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Affoltern vom 18. März 2025 aufgehoben; das Gesuch der Berufungsbeklagten auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses für das Scheidungsverfahren wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt und der Berufungsbeklagten auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Berufungsbeklagte wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 3. Die Berufungsbeklagte wird verpflichtet, dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen, zahlbar an Rechtsanwältin lic. iur. X._____. 4. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für das Berufungsverfahren mit Fr. 1'800.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Anspruch auf

- 14 die unerhältliche Parteientschädigung gemäss Dispositiv-Ziffer 3 geht auf die Gerichtskasse über. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Obergerichtskasse sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Affoltern, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 13'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. der Gerichtsschreiber: MLaw A. Clinard versandt am:

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