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Zürich Obergericht Zivilkammern 07.04.2025 LY240043

7. April 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·512 Wörter·~3 min·1

Zusammenfassung

Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY240043-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, die Oberrichterinnen Dr. D. Scherrer und Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Achermann Beschluss vom 7. April 2025 (unbegründete Ausfertigung) in Sachen A._____, Beklagte, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Kläger, Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, vom 23. September 2024 (FE220369-L)

- 2 - Rechtsbegehren: der Beklagten und Gesuchstellerin (Urk. 4/109 S. 2): " 1. Es sei der Gesuchstellerin gestützt auf Art. 37a Abs. 1 BVG gerichtlich zu bewilligen, auch ohne die Zustimmung des Klägers und Gesuchsgegners von ihrer Vorsorgeeinrichtung C._____ – Anschlussvertrag Nr. 1, Policen Nr. 2, AHV-Nr. 3 die Barauszahlung ihres Alterskapitals per Pensionierungsdatum 1. Januar 2024 im Umfang von (mindestens) CHF 240'272.65 (Stand per 31.12.2023/01.01.2024 gemäss Vorsorgeausweis) zu verlangen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zulasten des Gesuchsgegners und Klägers." des Klägers und Gesuchsgegners (Urk. 4/119 S. 2): " Das Massnahmegesuch der Gesuchstellerin vom 07.02.2024 sei vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. MwSt) zu Lasten der Gesuchstellerin." Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, vom 23. September 2024: 1. Der Antrag der Gesuchstellerin auf gerichtliche Zustimmung zur Barauszahlung ihres Altersguthabens bei der C._____ wird abgewiesen. 2. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen wird im Endentscheid befunden. 3. [Mitteilungen] 4. [Rechtsmittel: Berufung, Frist 10 Tage] Berufungsanträge: der Beklagten, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (Urk. 1 S. 2): " 1. Es sei Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und es sei der Berufungsklägerin gemäss Antrag Ziff. 1 des Gesuchs vom 7. Februar 2024 gestützt auf Art. 37a Abs. 1 BVG

- 3 gerichtlich zu bewilligen, auch ohne die Zustimmung des Klägers, Gesuchsgegners und Berufungsbeklagten von ihrer Vorsorgeeinrichtung C._____ – Anschlussvertrag Nr. 1, Policen Nr. 2, AHV-Nr. 3 – die Barauszahlung ihres Alterskapitals per Pensionierungsdatum 1. Januar 2024 im Umfang von mindestens CHF 240'272.65 (Stand per 31.12.2023/01.01.2024 gemäss Vorsorgeausweis) zu verlangen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWSt zulasten des Klägers, Gesuchsgegners und Berufungsbeklagten." des Klägers, Gesuchsgegners und Berufungsbeklagten (Urk. 10 S. 2): " 1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen[.] 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. MwSt) zulasten der Beklagten, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin." Es wird beschlossen: 1. Das Berufungsverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt. Verzichten die Parteien auf eine Begründung des Entscheids, wird die Entscheidgebühr auf zwei Drittel ermässigt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Berufungsklägerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsklägerin unter Beilage des Doppels von Urk. 22, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten wurden der Vorinstanz bereits retourniert. 6. Die Parteien können innert 10 Tagen von der schriftlichen Zustellung an schriftlich beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach,

- 4 - 8021 Zürich, eine Begründung dieses Beschlusses verlangen (Art. 318 Abs. 2 i.V.m. Art. 239 Abs. 2 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so läuft den Parteien die Frist zu Einreichung eines Rechtsmittels ab Zustellung des begründeten Entscheides. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides mit Beschwerde ans Bundesgericht. Zürich, 7. April 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Achermann versandt am: ip

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