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Zürich Obergericht Zivilkammern 02.06.2025 LY240016

2. Juni 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·444 Wörter·~2 min·4

Zusammenfassung

Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY240016-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Urteil vom 2. Juni 2025 in Sachen A._____, Klägerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, sowie C._____, Verfahrensbeteiligter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Z._____,

- 2 betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen einen Entscheid des Einzelgerichtes in Zivilsachen des Bezirksgerichtes Hinwil vom 22. März 2024; Proz. FE210102

- 3 - Es wird erkannt: 1. Die Teilvereinbarung der Parteien vom 19. Mai 2025 wird im Verfahren LY240016 betreffend Vorsorgliche Massnahmen genehmigt. 2. Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung des Bezirksgerichts Hinwil vom 22. März 2024 wird aufgehoben und per 9. Mai 2025 durch die folgende Regelung des Kinderunterhalts gemäss Ziffer 2 und 3 der Teilvereinbarung der Parteien vom 19. Mai 2025 ersetzt: 2. Kinderunterhalt Die Eltern übernehmen diejenigen Kosten für C._____, die während der Zeit anfallen, die er beim betreuenden Elternteil verbringt (insb. Verpflegung, Alltagsbekleidung, Anteil Miete und Ferien etc.) jeweils selber. Der Berufungsbeklagte übernimmt die ausserordentlichen Kinderkosten (z.B. Zahnarztkosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen etc.), soweit nicht Dritte, insbesondere Versicherungen, für diese Kosten aufkommen, sowie sämtliche Schulkosten. Die Familienzulagen werden vom Vater bezogen und von ihm für den Unterhalt von C._____ verwendet. 3. Grundlagen der Unterhaltsberechnung Dieser Vereinbarung liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse zugrunde: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzulagen separat: Berufungsklägerin: CHF 6'500.00 (100%-Pensum) Berufungsbeklagter:CHF 6'964.00 (100%-Pensum) C._____: CHF 268.00 (Kinderzulage) Vermögen: für die Unterhaltsberechnung nicht massgebend 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 900.– festgesetzt. Verzichten die Parteien auf eine Begründung des Entscheids, wird die Entscheidgebühr auf zwei Drittel ermässigt. Die Kosten der Kindesvertretung bleiben vorbehalten.

- 4 - 4. Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ wird eingeladen, eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen als Vertretung des Kindes vorzulegen. 5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren, einschliesslich der Kosten für die Vertretung des Kindes, werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 6. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 7. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an die Parteien, an die Kindesvertretung und an das Bezirksgericht Hinwil. Wenn keine Begründung verlangt wird, gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 8. Dieser Entscheid erwächst in Rechtskraft, wenn nicht innert 10 Tagen ab der Zustellung von einer Partei schriftlich beim Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine Begründung verlangt wird (Art. 318 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 239 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so läuft den Parteien die Frist zur Erklärung eines Rechtsmittels ab Zustellung des begründeten Entscheides. Die Frist steht in den Gerichtsferien nicht still (Art. 145 ZPO). Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides mit Beschwerde an das Bundesgericht. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic

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