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Zürich Obergericht Zivilkammern 19.03.2024 LY230040

19. März 2024·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,131 Wörter·~16 min·2

Zusammenfassung

Ehescheidung / Scheidung auf gemeinsames Begehren (Entscheid über die Begehren des Gesuchstellers um vorsorgliche Massnahmen / Aufhebung resp. Abänderung Schuldneranweisung / Abänderung Unterhaltsbeiträge)

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY230040-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer Beschluss und Urteil vom 19. März 2024 in Sachen A._____, Klägerin (im Massnahmeverfahren: Gesuchsgegnerin) und Berufungsklägerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Beklagter (im Massnahmeverfahren: Gesuchsteller) und Berufungsbeklagter betreffend Ehescheidung / Scheidung auf gemeinsames Begehren (Entscheid über die Begehren des Gesuchstellers um vorsorgliche Massnahmen / Aufhebung resp. Abänderung Schuldneranweisung / Abänderung Unterhaltsbeiträge) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 12. Juli 2023; Proz. FE160013

- 2 - Verfügung des Einzelgerichts: (act. 3/1 = act. 5 [Aktenexemplar]) 1. [Abweisung der Anträge des Gesuchstellers betreffend Prozesskostenvorschuss, unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung.] 2. Das Gesuch der Gesuchsgegnerin vom 28. März 2023 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen wird abgewiesen. 3. Das (erste) Begehren des Gesuchstellers vom 31. Januar 2023 um Aufhebung bzw. Abänderung der Schuldneranweisung gemäss Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung vom 17. Juni 2022 wird abgewiesen. 4. Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung vom 22. Dezember 2022 wird mit Wirkung ab dem 1. April 2023 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "Der Gesuchsteller wird verpflichtet, monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: • für C._____ (Volljährigenunterhalt): ab dem 1. April 2023 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens sind keine Unterhaltsbeiträge mehr geschuldet; Indes wird der Gesuchsteller verpflichtet, allfällige von ihm bezogene Ausbildungszulagen für die Tochter C._____ für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens an diese weiterzuleiten. Es ist Sache von C._____, einen allfälligen Unterhaltsanspruch gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB gegenüber den Eltern selbständig geltend zu machen. • für D._____ (Volljährigenunterhalt): ab 1. April 2023 bis zum Abschluss der Passerelle der Tochter D._____ an der E._____ [Schule]: Fr. 1'051.– pro Monat zuzüglich allfälliger vom Gesuchsteller bezogener Ausbildungszulagen. Dieser Unterhaltsbeitrag ist zahlbar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats auf ein von D._____ bezeichnetes Konto. Ab dem Folgemonat nach Abschluss der Passerelle von D._____ an der E._____ sind keine Unterhaltsbeiträge mehr geschuldet. Indes wird der Gesuchsteller ab dem Folgemonat nach Abschluss der Passerelle bei der E._____ verpflichtet, allfällige von ihm bezogene Ausbildungszulagen für die Tochter D._____ für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens an diese weiterzuleiten. Es ist Sache von D._____, einen allfälligen Unterhaltsanspruch gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB gegenüber den Eltern selbständig geltend zu machen. Die Festsetzung des vorstehenden Unterhaltsbeitrages für D._____ basiert bezüglich der Parteien auf den Grundlagen gemäss Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung vom 22. Dezember 2022 für die Zeit ab dem 1. Oktober 2022 und bezüglich D._____ auf folgenden Grundlagen:

- 3 - - Monatliches Nettoeinkommen D._____: Fr. 3'070.– (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Ausbildungszulagen; anrechenbarer Betrag während Passerelle bei der E._____: 60% von Fr. 3'070.– = Fr. 1'842.–); - Familienrechtliches Existenzminimum D._____: Fr. 2'893.–." 5. Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung vom 17. Juni 2022 wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "Die F._____ AG,…, Postfach, … Zürich, wird unter Androhung der doppelten Zahlungspflicht im Unterlassungsfalle angewiesen, ab sofort und bis und mit August 2023 Fr. 1'051.– (zzgl. allfälliger Ausbildungszulagen für D._____) in Abzug zu bringen und per Auszahlungsdatum direkt auf das Konto der Gesuchsgegnerin, IBAN CH …, bei der Raiffeisenbank G._____, zu überweisen." 6. Die davon abweichenden Anträge der Parteien werden abgewiesen. 7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'400.– und den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 8. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 9.-10.[Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung.] Berufungsanträge der Berufungsklägerin: (act. 2 S. 2 f.) " 1. Ziff. 2, Ziff. 4 Abs. 1 alinea 1 sowie Abs. 2, Ziff. 58 der Verfügung des Bezirksgerichts Andelfingen vom 12. Juli 2023 (FE16013-B) seien aufzuheben. 2. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, für die Tochter C._____ (geb. tt. Dezember 2001) mit Wirkung ab dem 18. September 2023 einen angemessenen Unterhaltsbeitrag von mindestens Fr. 2'211.50 pro Monat zuzüglich allfällige Ausbildungskosten zu bezahlen. Die Grundlagen für die Festsetzung des Unterhaltsbeitrags sei basierend auf vorstehend Abs. 1 neu festzulegen. 3. Entsprechend der Höhe des vom Berufungsbeklagten gemäss vorstehend Ziff. 2 zu bezahlenden Unterhaltsbeitrags ist die F._____ AG auch weiterhin unter Androhung der doppelten Zahlungspflicht zu verpflichten, diesen monatlich vom Lohn des Berufungsbeklagten in Abzug zu bringen und per Auszahlungsdatum direkt auf das Konto der Berufungsklägerin, IBAN CH … bei der Raiffeisenbank G._____ zu überweisen. 4. Die erstinstanzlichen Kostenfolgen seien neu festzulegen und zu verteilen und es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin für das erstinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten des Berufungsbeklagten."

- 4 - Berufungsanträge des Berufungsbeklagten: (act. 12) Kein Antrag zur Sache Erwägungen: 1. Die Parteien stehen sich seit dem 4. April 2016 in einem Scheidungsverfahren gegenüber. Sie haben zwei gemeinsame Töchter C._____ (geboren tt. Dezember 2001) und D._____ (geboren tt. Dezember 2003), die beide bereits volljährig sind. Während des erstinstanzlichen Scheidungsverfahrens vor dem Einzelgericht im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichts Andelfingen (nachfolgend: Vorinstanz) ersuchten die Parteien wiederholt um Erlass/Abänderung vorsorglicher Massnahmen. Zuletzt beantragte der Berufungsbeklagte mit Gesuchen vom 31. Januar 2023 und vom 28. März 2023 die Aufhebung/Änderung der bestehenden Schuldneranweisung und die Aufhebung seiner Pflicht zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen für D._____ ab Oktober 2022 und für C._____ ab Januar 2023 (vgl. act. 6/519; act. 6/551 und Prot. Vi. S. 379 f.). 2. 2.1. Am 12. Juli 2023 erliess die Vorinstanz die eingangs wiedergegebene Verfügung über die Abänderung der vorsorglichen Massnahmen (act. 5). Mit dieser hob sie die Pflicht des Berufungsbeklagten zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen für C._____ ab dem 1. April 2023 auf. Die Unterhaltsbeiträge des Berufungsbeklagten für D._____ setzte sie von Fr. 1'411. auf Fr. 1'051. herab und befristete sie bis zum Abschluss der Passarelle (act. 5 Dispositiv-Ziff. 4). Die Schuldneranweisung passte sie der neuen Unterhaltsregelung an (act. 5 Dispositiv-Ziff. 5); den (ersten) Antrag auf Aufhebung der Schuldneranweisung wies sie ab (act. 5 Dispositiv-Ziff. 3). 2.2. Ebenfalls am 12. Juli 2023 fällte die Vorinstanz das Scheidungsurteil. Darin wies sie die Anträge der Berufungsklägerin auf Zusprechung von Volljährigenunterhalt an C._____ und D._____ ab (act. 6/606 Dispositiv-Ziff. 3).

- 5 - 3. 3.1. Mit Eingabe vom 3. November 2023 erhob die Berufungsklägerin rechtzeitig Berufung gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 12. Juli 2023 (act. 2; zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 3/2), worauf die Kammer das vorliegende Verfahren LY230040 eröffnete (fortan: Massnahmeverfahren). Am 22. November 2023 erhob die Berufungsklägerin sodann auch Berufung gegen das Scheidungsurteil der Vorinstanz (LC230052 act. 604). Das betreffende Berufungsverfahren wird unter der Geschäfts-Nr. LC230052 geführt (fortan: Scheidungsverfahren). 3.2. Sowohl im Massnahme- als auch im Scheidungsverfahren beantragt die Berufungsklägerin, es sei der Berufungsbeklagte rückwirkend ab dem 18. September 2023 zur Zahlung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen für C._____ von mindestens Fr. 2'211.50 zu verpflichten (act. 2 S. 2 und LC230052 act. 604 S. 2, jeweils Antrag Ziff. 2). Im vorliegenden Massnahmeverfahren stellt sie zudem die eingangs aufgeführten Anträge betreffend Anpassung der Schuldneranweisung an die neu festzusetzenden Unterhaltsbeiträge und Neuregelung der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (vgl. act. 2 S. 2). Aus der Berufungsbegründung ergibt sich weiter, dass die Berufungsklägerin sinngemäss auch die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das erstinstanzliche Massnahmeverfahren verlangt (vgl. act. 2 Rz. 17). Die Kammer zog die vorinstanzlichen Akten bei (act. 6/1-602), schob auf Antrag der Berufungsklägerin superprovisorisch die Vollstreckbarkeit der angefochtenen Verfügung auf und setzte dem Berufungsbeklagten Frist zur Beantwortung der Berufung an (act. 9 S. 12). Mit Eingabe vom 4. Dezember 2023 (Datum Poststempel) stellte der Berufungsbeklagte sodann nur prozessuale Anträge (act. 12). Mit Beschluss vom 19. Dezember 2023 entschied die Kammer über die prozessualen Anträge beider Parteien, insbesondere wies sie die Gesuche der Berufungsklägerin um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren ab (act. 13). 4. Mit Urteil vom heutigen Tag fällte die Kammer den Endentscheid im Scheidungsverfahren. Darin entschied sie u.a., dass der Berufungsbeklagte verpflichtet werde, für C._____ rückwirkend ab 18. September 2023 und längstens bis zum

- 6 - Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung Unterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 1'680. pro Monat zuzüglich allfälliger Ausbildungszulagen zu bezahlen, für den Monat September 2023 den hälftigen Betrag von Fr. 840. zuzüglich allfälliger Ausbildungszulagen (LC230052 act. 620). 5. Es ist zu prüfen, wie sich dieser Endentscheid im Scheidungsverfahren auf die Berufungsanträge im vorliegenden Massnahmeverfahren auswirkt. 5.1. Der zweitinstanzliche Endentscheid über die Nebenfolgen der Scheidung ist mit der Ausfällung bzw. Eröffnung formell rechtskräftig und vollstreckbar (vgl. Art. 102 BGG; BGE 146 III 284 E. 2; BGer 5A_611/2022 vom 21. Dezember 2022 E. 1; BGer 5A_346/2011 vom 1. September 2011 E. 3.1). Mit der endgültigen Regelung des Volljährigenunterhalts rückwirkend ab 18. September 2023 bis längstens zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung besteht an der Abänderung der vorsorglichen Unterhaltsregelung kein schutzwürdiges Interesse mehr (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Das Verfahren ist insoweit gegenstandslos geworden und abzuschreiben (Art. 242 ZPO; vgl. CHK ZPO-SUTTER-SOMM/SEILER, 2021, Art. 242 N 8). 5.2. Gegenstandslos ist das vorliegende Verfahren weiter auch hinsichtlich des Berufungsantrags betreffend Anpassung der Schuldneranweisung. Eine Anpassung der Schuldneranweisung kann nur für die Zukunft erfolgen. Selbst wenn über die Berufungsanträge im Massnahmeverfahren vor Abschluss des Scheidungsverfahrens entschieden und zwecks Vollstreckung der vorsorglichen Unterhaltsbeiträge eine Anpassung der Schuldneranweisung angeordnet worden wäre, würde diese mangels Bestätigung im heutigen Scheidungsurteil ex nunc dahinfallen (zur resolutiv bedingten Wirkung von vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsverfahren vgl. BGE 146 III 284 E. 2.2; FamKomm Scheidung-LEUENBERGER/ SUTER, 4. Aufl. 2022, Art. 276 ZPO N 11; KUKO ZPO-STADLER/VAN DE GRAAF, 3. Aufl. 2021, Art. 276 N 6). Das Verfahren ist auch diesbezüglich abzuschreiben. Der Berufungsklägerin steht es frei, in einem selbständigen Verfahren neu eine Schuldneranweisung zu beantragen (vgl. Art. 302 Abs. 1 lit. c ZPO; Art. 24 lit. c GOG).

- 7 - 5.3. Die Berufungsklägerin hat hingegen weiterhin ein schutzwürdiges aktuelles und praktisches Interesse an der beantragten Neuverteilung der erstinstanzlichen Prozesskosten und der beantragten Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das erstinstanzliche Massnahmeverfahren. Da diesbezüglich auch die übrigen von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Rechtzeitigkeit der Berufung, Anträge, Begründung und formelle Beschwer; vgl. Art. 59 f. i.V.m. Art. 311 ZPO), ist auf die betreffenden Berufungsanträge einzutreten und sind diese zu behandeln. Dabei sind vorweg in einem ersten Schritt die der Berufungsklägerin für das erstinstanzliche Verfahren anfallenden Prozesskosten zu bestimmen. Anschliessend ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die Berufungsklägerin, wie von der Vorinstanz angenommen, über die erforderlichen Mittel verfügt, um diese Prozesskosten bezahlen zu können (vgl. act. 5 E. III.2.3). 6. 6.1. Die Vorinstanz erwog, die Prozesskosten seien im Regelfall der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Obsiege keine Partei vollständig, seien die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Das Gericht könne aber in gewissen Konstellationen, so namentlich in familienrechtlichen Verfahren (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO), von diese Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen. Bezüglich des ersten Begehrens um "Abänderung" (gemeint wohl: Aufhebung) unterliege der Berufungsbeklagte vollumfänglich, wohingegen seinem zweiten Begehren um Abänderung der Schuldneranweisung "je nach Urteil" entsprochen worden sei. Bezüglich der im Streit liegenden Unterhaltsbeiträge für die Töchter unterlägen beide Parteien teilweise, der Berufungsbeklagte in etwas grösserem Umfang. Allerdings bleibe bei dieser Feststellung unberücksichtigt, dass die Berufungsklägerin mit ihrem Antrag, wonach eine allfällige Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge bis Ende August 2023 zu begrenzen sei, unterliege. Es rechtfertige sich daher, den Parteien die Gerichtskosten je zur Hälfte aufzuerlegen und ihnen keine Parteientschädigungen zuzusprechen (act. 5 S. 49 E. III.1.2). 6.2. Die Berufungsklägerin macht geltend, dass der Berufungsbeklagte bei vollumfänglicher Gutheissung ihrer Berufungsanträge im Massnahmeverfahren be-

- 8 treffend Volljährigenunterhalt von C._____ und Schuldneranweisung insgesamt zu rund zwei Dritteln unterliegen würde. Er sei daher zu verpflichten, zwei Drittel der erstinstanzlichen Gerichtskosten zu tragen und ihr für das erstinstanzliche Massnahmeverfahren eine hälftige Parteientschädigung zu bezahlen (act. 2 Rz. 15 f.). 6.3. Nach dem Gesagten sind die betreffenden Berufungsanträge der Berufungsklägerin nicht zu beurteilen, sondern ist das Verfahren diesbezüglich als gegenstandslos abzuschreiben. Wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben, so kann das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, wenn das Gesetz nichts anderes vorsieht (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Bei der Kostenverteilung nach Ermessen kann namentlich berücksichtigt werden, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre (statt vieler BGer 4A_164/2022 vom 22. August 2022 E. 2.1; BGer 4A_540/2021 vom 17. Januar 2022 E. 2.1; je m.w.H.). 6.4. Der tatsächliche und mutmassliche Ausgang des Massnahmeverfahrens präsentiert sich wie folgt: Der Berufungsbeklagte obsiegt insofern, als er von April bis Mitte September 2023 keine Unterhaltsbeiträge für C._____ zu bezahlen hat (zuvor waren es monatlich Fr. 1'840.). Zudem erreichte er betreffend den Unterhalt von D._____ für die Monate April bis August 2023 (Abschluss Passarelle) eine Reduktion der Beiträge von Fr. 1'411. auf Fr. 1'051. und für die fünf weiteren Monate bis zur Rechtskraft des betreffenden Scheidungspunktes (Ablauf Berufungsantwortfrist) eine Aufhebung der Beiträge. Schliesslich dringt er mit seinem Antrag auf Anpassung der Schuldneranweisung teilweise durch. Hingegen konnte die Berufungsklägerin eine Aufhebung der Unterhaltsbeiträge zu einem (weit) früheren Zeitpunkt erfolgreich verhindern. Wäre ihr Berufungsantrag betreffend Volljährigenunterhalt für C._____ nicht gegenstandslos worden, wäre er voraussichtlich  wie im Scheidungsverfahren  im Umfang von Fr. 1'680. bzw. zu rund drei Vierteln gutgeheissen worden. Zudem wäre die Schuldneranweisung für die restliche Dauer des Scheidungsverfahrens wiederum entsprechend angepasst worden.

- 9 - 6.5. Vor diesem Hintergrund sind die erstinstanzlichen Prozesskosten zu drei Fünfteln dem Berufungsbeklagten und zu zwei Fünfteln der Berufungsklägerin aufzuerlegen. Der Berufungsbeklagte ist zu verpflichten, der Berufungsklägerin eine auf einen Fünftel (3/5 - 2/5) reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Die reduzierte Parteientschädigung ist auf Fr. 650. festzusetzen (Grundgebühr gemäss § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 AnwGebV: Fr. 5'000.; Herabsetzung auf drei Fünftel gemäss § 6 Abs. 3 AnwGebV: Fr. 3'000.; davon einen Fünftel: Fr. 600.; zuzüglich 7.7% MwSt. und gerundet). 7. 7.1. Somit fallen der Berufungsklägerin für das erstinstanzliche Verfahren einerseits Gerichtskosten in Höhe von Fr. 560. und andererseits die nach Abzug der reduzierten Parteientschädigung von Fr. 650. verbleibenden Parteikosten an. Die Berufungsklägerin macht geltend, sie habe die Kündigung ihres Arbeitsvertrages beim Restaurant H._____ erhalten und müsse damit rechnen, nur noch 80% ihres bisherigen Salärs als Arbeitslosenentschädigung zu erhalten. Entgegen der Vorinstanz sei sie daher sehr wohl mittellos (act. 2 Rz. 17 f.). Die von der Berufungsklägerin geltend gemachte Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse hat sich erst nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens zugetragen. Es erscheint deshalb fraglich, ob sie bei der Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren überhaupt zu berücksichtigen ist (vgl. dazu BGer 4A_696/2016 vom 21. April 2017 E. 3.1; WUFFLI/FUH- RER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, N 156 ff.). Sodann ermittelte die Kammer im Beschluss vom 19. Dezember 2023, dass die Berufungsklägerin selbst bei Erhalt einer Arbeitslosenentschädigung anstelle des Einkommens beim Restaurant H._____ noch über einen monatlichen Überschuss von rund Fr. 903. verfügen würde (act. 13 E. 3.5). Zieht man davon ihren Beitrag von Fr. 411.50 an den Unterhalt von C._____ gemäss dem heutigen Scheidungsurteil ab (vgl. LC230052 act. 620 E. II.2.5.10 und 9.2), verbleiben der Berufungsklägerin noch rund Fr. 490. pro Monat. Mit einem monatlichen Überschuss in dieser Höhe ist sie in der Lage, die eingangs beschriebenen erstinstanzlichen

- 10 - Prozesskosten innert Jahresfrist zu bezahlen. Entsprechend ist der angefochtene Entscheid in diesem Punkt zu bestätigen. 7.2. Hingegen ist auf die Abweisung des Gesuchs der Berufungsklägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren zurückzukommen. Nach dem Gesagten beträgt der monatliche Überschuss der Berufungsklägerin unter Berücksichtigung des Beitrages an den Unterhalt von C._____ nur noch knapp die Hälfte des im Beschluss vom 19. Dezember 2023 angenommenen Überschussbetrages. Vor diesem Hintergrund kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die Berufungsklägerin über die erforderlichen Mittel verfügt, um neben den erstinstanzlichen auch noch die zweitinstanzlichen Prozesskosten (vgl. sogleich E. 8) innert nützlicher Frist zu bezahlen. Da die Berufung nicht aussichtslos war und die Berufungsklägerin zur Wahrung ihrer Rechte einen Rechtsbeistand benötigte (vgl. Art. 117 lit. b und Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO), ist Dispositivziffer 3 des Beschlusses vom 19. Dezember 2023 abzuändern und der Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. 8. Aufgrund des tatsächlichen und des mutmasslichen Ausgangs des Berufungsverfahrens sind die zweitinstanzlichen Prozesskosten zu drei Vierteln dem Berufungsbeklagten und zu einem Viertel der Berufungsklägerin aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 800.– festzusetzen (vgl. § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 GebV OG). Ausserdem ist der Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren eine auf die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Im Restbetrag wird der unentgeltliche Rechtsvertreter der Berufungsklägerin aus der Staatskasse entschädigt (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Die volle Parteientschädigung ist mit Blick auf die eher geringe Schwierigkeit des Falls, den eher geringen notwendigen Zeitaufwand und die erhöhte Verantwortung des Rechtsanwaltes auf Fr. 2'600. festzusetzen (Grundgebühr gemäss § 13 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 AnwGebV: Fr. 6'500.; Herabsetzungen gemäss § 6 Abs. 3 und § 13 Abs. 2 AnwGebV je auf drei Fünftel: Fr. 2'340.; zuzüglich 7.7% MwSt. und gerundet).

- 11 - Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird hinsichtlich der Berufungsbegehren Ziffern 1 (teilweise), 2 und 3 abgeschrieben. 2. Das Gesuch der Berufungsklägerin um unentgeltliche Rechtspflege im Berufungsverfahren wird gutgeheissen und es wird ihr in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. 3. Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden Dispositiv-Ziffern 7 und 8 der Verfügung des Bezirksgerichts Andelfingen vom 12. Juli 2023 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: 7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'400.. Sie wird dem Gesuchsteller im Umfang von Fr. 840. und der Gesuchsgegnerin im Umfang von Fr. 560. auferlegt. 8. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 650. zu bezahlen. 2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist, und die Verfügung des Bezirksgerichts Andelfingen vom 12. Juli 2023 bestätigt. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800. festgesetzt und im Umfang von Fr. 600. dem Berufungsbeklagten und im Umfang von Fr. 200. der Berufungsklägerin auferlegt. Der Anteil der Berufungsklägerin wird zufolge der ihr bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.

- 12 - 4. Der Berufungsbeklagte wird verpflichtet, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'300. (inkl. MwSt.) zu bezahlen. 5. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen und Auslagen als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Berufungsklägerin aus der Gerichtskasse mit Fr. 1'300. entschädigt. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten. 6. Schriftliche Mitteilung an Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (im Doppel; für sich und für die Berufungsklägerin), an den Berufungsbeklagten, an C._____ (mit separatem Schreiben) sowie an das Bezirksgericht Andelfingen, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 13 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt unter Fr. 30'000.. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am:

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