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Zürich Obergericht Zivilkammern 22.07.2024 LY230024

22. Juli 2024·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·929 Wörter·~5 min·2

Zusammenfassung

Scheidung auf Klage (vorsorgliche Massnahmen)

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LY230024-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Kappeler Beschluss vom 22. Juli 2024 in Sachen A._____, Beklagter/Gesuchsgegner und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Klägerin/Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ sowie 1. C._____, 2. D._____, Verfahrensbeteiligte 1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Z._____

- 2 betreffend Scheidung auf Klage (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Affoltern vom 15. Mai 2023; Proz. FE210023

- 3 - Erwägungen: 1. 1.1. Die Parteien standen sich seit März 2021 in einem Scheidungsverfahren vor dem Einzelgericht des Bezirksgerichts Affoltern (nachfolgend Vorinstanz) gegenüber (act. 8/1). Im Rahmen dieses Verfahrens ersuchte die Klägerin, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (fortan Klägerin) um Erlass vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens (act. 8/6). 1.2. Mit Verfügung vom 15. Mai 2023 (= act. 3/1 = act. 7 [Aktenexemplar] = act. 8/200) verpflichtete die Vorinstanz den Beklagten, Gesuchsgegner und Berufungskläger (fortan Beklagter) unter anderem für die gemeinsamen Töchter C._____ und D._____, beide geb. am tt.mm.2009, folgende Unterhaltsbeiträge (je Barunterhalt; zzgl. Kinderzulagen) an die Klägerin zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 3): 17. März 2020 bis 31. Oktober 2020: Fr. 4'900.– 1. November 2020 bis 31. Oktober 2020: Fr. 5'010.– 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2021: Fr. 4'732.– 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021: Fr. 2'752.– 1. Januar 2022 bis 31. August 2022: Fr. 2'837.– ab 1. September 2022 für die weitere Verfahrensdauer: Fr. 2'250.– Ebenso verpflichtete die Vorinstanz den Beklagten, folgende persönlichen Unterhaltsbeiträge an die Klägerin zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 4): 17. März 2020 bis 31. Oktober 2020: Fr. 5'964.– 1. November 2020 bis 31. Dezember 2020: Fr. 6'655.– 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2021: Fr. 6'436.– 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021: Fr. 6'521.– 1. Januar 2022 bis 31. August 2022: Fr. 6'376.– ab 1. September 2022 für die weitere Verfahrensdauer: Fr. 4'413.–

- 4 - Ferner stellte die Vorinstanz fest, dass der Beklagte vom 17. März 2020 bis 15. Mai 2023 in Anrechnung an seine Unterhaltspflicht gemäss den Dispositiv-Ziffern 3 und 4 bereits Fr. 77'355.– bezahlt habe (Dispositiv-Ziffer 5). Schliesslich hielt die Vorinstanz die finanziellen Grundlagen der festgesetzten Unterhaltsbeiträge fest (Dispositiv-Ziffer 7). 1.3. Gegen die Dispositiv-Ziffern 3, 4, 5 und 7 der erstinstanzlichen Verfügung erhob der Beklagte mit Eingabe vom 10. Juli 2023 rechtzeitig (vgl. act. 8/203) Berufung (act. 2 S. 2 f.), wobei er den prozessualen Antrag stellte, der Berufung gegen die Dispositiv-Ziffern 3 und 4 sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 2 S. 3). 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 8/1-204). Nachdem der Berufung die aufschiebende Wirkung für die rückwirkend geschuldeten Unterhaltsbeiträge zuerkannt worden, der vom Beklagten verlangte Kostenvorschuss eingegangen und der Klägerin Frist für die Berufungsantwort und die Novenstellungnahme angesetzt worden war (vgl. act. 9-17), ersuchten die Parteien zwecks Vergleichsgesprächen um Sistierung des Berufungsverfahrens und um Abnahme der Fristen (act. 19-20). Die Kammer sistierte das Verfahren zuerst bis 20. Oktober 2023 und nach erneutem Sistierungsgesuch bis 17. November 2023 (act. 21; act. 28-29; act. 31). 1.5. Am 17. November 2023 wurde der Kammer die vom Rechtsvertreter des Beklagten unterzeichnete Scheidungsvereinbarung eingereicht. Darin vereinbarten die Parteien unter dem Titel "G. Vereinbarung im Hinblick auf das Berufungsverfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen" Folgendes (vgl. act. 33 Rz. 61- 63): "Die Parteien ersuchen das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, das Berufungsverfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen mit der Geschäftsnummer bis zur Genehmigung der vorliegenden Scheidungsvereinbarung durch das Bezirksgericht Affoltern zu sistieren und mit Genehmigung als erledigt abzuschreiben.

- 5 - Die Kosten des Berufungsverfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen tragen die Parteien je zur Hälfte. Jede Partei trägt ihre eigenen Anwaltskosten." Am 20. November 2023 ging auch ein von der Klägerin unterzeichnetes Exemplar der Scheidungsvereinbarung bei der Kammer ein (act. 35 und 36). 1.6. Am 17. Juli 2024 liess die Vorinstanz der Kammer das Scheidungsurteil vom 12. Juni 2024 zukommen, in dem die Scheidungsvereinbarung der Parteien vom 27. November bzw. 4. Dezember 2023 genehmigt wurde. Die vorstehend genannte Bestimmung ist in der genehmigten Vereinbarung unverändert enthalten (vgl. obige E. 1.5; act. 41). Das hängige Berufungsverfahren ist entsprechend abzuschreiben (Art. 241 ZPO). 2. Gestützt auf die Vereinbarung der Parteien übernehmen sie die Kosten des vorliegenden Verfahrens je zur Hälfte und verzichten auf eine Parteientschädigung (vgl. act. 41). Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. a, c und d, § 4, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 3. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und aus dem vom Berufungskläger geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Im übersteigenden Betrag wird der Kostenvorschuss dem Berufungskläger zurückerstattet unter Vorbehalt eines allfälligen Verrechnungsrechts des Staates. Die Berufungsbeklagte wird verpflichtet, dem Berufungskläger Fr. 500.– zu ersetzen.

- 6 - 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Affoltern, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 536'500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO). Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Kappeler versandt am:

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