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Zürich Obergericht Zivilkammern 24.11.2020 LY200033

24. November 2020·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·13,633 Wörter·~1h 8min·6

Zusammenfassung

Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LY200033-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr.: LY200034

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Häfeli Urteil vom 24. November 2020

in Sachen

A._____, Kläger, Berufungskläger und Berufungsbeklagter

vertreten Rechtsanwältin lic. iur. X._____

gegen

B._____, Beklagte, Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,

betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster vom 30. Juni 2020; Proz. FE190126

- 2 - Rechtsbegehren des Klägers vom 28. Mai 2019: (act. 7/1 S. 2) " 1. Es sei die Ehe der Eheleute A._____B._____ im Sinne von Art. 114 ZGB zu scheiden. 2. Es seien die Nebenfolgen der Scheidung von Gerichts wegen zu regeln, wobei das Protokoll für diesbezügliche Anträge des Klägers offenzuhalten sei. 3. Alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge."

Vorsorgliches Massnahmenbegehren der Beklagten vom 27. Juni 2019: (act. 7/13 S. 2) " 1. Es sei der Kläger rückwirkend ab dem 1. Juli 2018 für die Dauer des Scheidungsverfahrens zu verpflichten, monatliche Unterhaltsbeiträge in noch zu beziffernder Höhe von über CHF 7'500.00 pro Monat für die Beklagte und die beiden gemeinsamen Kinder, C._____, geb. tt.mm.2003, sowie D._____, geb. tt.mm.2005, zuzüglich allfälliger vertraglicher oder gesetzlicher Kinderzulagen, zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den 1. eines Monats, zu bezahlen. 2. Prozessualer Antrag: Für den Fall, dass bis an der Einigungsverhandlung keine gütliche Regelung betreffend das Massnahmebegehren gefunden werden kann, beantragt die Beklagte, dass ihr nach der Einigungsverhandlung zur schriftlichen Begründung des Massnahmebegehrens eine angemessene Frist angesetzt wird. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen und zusätzlich Mehrwertsteuersatz zulasten des Klägers."

Modifiziertes vorsorgliches Massnahmenbegehren der Beklagten vom 16. Oktober 2019: (act. 7/41 S. 2 f.) " 1. Es sei davon Vermerk zu nehmen, dass die Parteien zum Getrenntleben berechtigt sind. 2.1 Es sei die Obhut über die gemeinsamen Söhne C._____, geb. tt.mm.2003, und D._____, geb. tt.mm.2005, der Beklagten zuzuteilen. 2.2 Es sei angesichts des Alters von C._____ und D._____ von einer gerichtlichen Regelung des Besuchsrechts bzw. der Betreuungszeiten des Klägers abzusehen. 3. Es sei die eheliche Wohnung an der E._____-strasse … in F._____ samt Hausrat und Ausstattung während der Dauer des Scheidungsverfahrens bzw. des Getrenntlebens der Beklagten

- 3 zur alleinigen Nutzung zusammen mit den gemeinsamen Söhnen C._____ und D._____ zuzuweisen. 4. Es sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten rückwirkend ab dem 1. Mai 2018 und für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens bzw. für die weitere Dauer des Getrenntlebens monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen, - für die Beklagte persönlich: • monatlich CHF 12'700.00 für die Zeit vom 1. Mai bis zum 31. Dezember 2018, • monatlich CHF 12'000 für das Jahr 2019 und • monatlich CHF 12'370.00 für die Zeit ab dem 1. Januar 2020, - monatlich CHF 2'800.00 für C._____, geb. tt.mm.2003, sowie - monatlich CHF 3'150.00 für D._____, geb. tt.mm.2005, zuzüglich allfälliger vertraglicher oder gesetzlicher Kinderzulagen, zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen und zusätzlich Mehrwertsteuerzusatz zulasten des Klägers."

Vorsorgliche Anträge des Klägers vom 16. Oktober 2019: (act. 7/47 S. 2) " 1. Es sei das Massnahmenbegehren der Beklagten und Massnahmeklägerin vom 27. Juli 2019 und die heutigen Anträge vollumfänglich abzuweisen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten und Massnahmeklägerin."

Vorsorgliche Anträge des Klägers vom 16. Oktober 2019: (act. 7/47 S. 3 f.) " 1. Es sei davon Vermerk zu nehmen, dass die Parteien effektiv seit 2013 getrennt leben und es sei ihnen weiterhin das Getrenntleben zu bewilligen. 2. Es seien die Kinder C._____, geb. am tt.mm.2003 und D._____, geb. tt.mm.2005 unter der gemeinsamen Sorge der Parteien zu belassen, aber unter die alleinige Obhut der Beklagten und Massnahmeklägerin zu stellen, wobei der Wohnsitz der Kinder bei ihr verbleiben soll.

- 4 - 3. Es sei von der Regelung des Besuchsrechts abzusehen und das Kontaktrecht der freien Vereinbarung zwischen Kläger und den beiden Söhnen zu belassen. 4. Es sei davon Vermerk zu nehmen, dass der Beklagte bis anhin seine Unterhaltsbeiträge gegenüber der Massnahmeklägerin sowie den beiden Söhnen vollumfänglich erfüllt hat und er sei inskünftig, erstmals mit Wirkung ab 1. November 2019 zu verpflichten, angemessenen Barunterhalt, im Maximum aber Fr. 1'500.– pro Kind und Monat zu bezahlen, jeweils zahlbar am Ersten eine jeden Monats im Voraus zuzüglich allfälliger vertraglichen oder gesetzlichen Kinderzulagen. 5. Es sei die eheliche Wohnung an der E._____-strasse …, in F._____, mitsamt Inventar und Mobiliar, der Beklagten und den beiden Söhnen C._____ und D._____, zur Nutzung zuzuweisen. 6. Es sei der Beklagten mit Wirkung ab 1. November ein angemessener persönlicher Unterhaltsbeitrag, maximal aber Fr. 4'000.– pro Monat zuzusprechen, zahlbar jeweils am Ersten eines jeden Monats im Voraus, wobei bei Pensumserhöhung durch die Beklagte (derzeit 50%) der Mehrverdienst 1 zu 1 vom oben genannten Unterhalt abzuziehen sei. 7. Es seien alle weiteren, anderslautenden Anträge der Beklagten und Massnahmeklägerin vollumfänglich abzuweisen. 8. Es seien die Kosten- und Entschädigungsfolgen mit dem Endurteil in der Hauptsache zu verlegen."

Vorsorgliche Anträge des Klägers vom 4. November 2019: (act. 7/54 S. 2) " 1. Es seien sämtliche Massnahmenanträge der Beklagten abzuweisen, soweit und sofern sie sich nicht mit den Massnahmeanträgen des Klägers decken. 2. Es seien sämtliche Massnahmenanträge des Klägers gutzuheissen. 3. Alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge."

Modifiziertes vorsorgliches Massnahmebegehren der Beklagten vom 23. Dezember 2019: (act. 7/64 S. 2 f.) " 1. Es sei davon Vermerk zu nehmen, dass sich die Parteien bezüglich des Getrenntlebens an sich (nicht aber in Bezug auf den Zeitpunkt des Beginns des Getrenntlebens; Anträge Ziff. 1 der Parteien), bezüglich der Zuteilung der Obhut über die beiden Kinder C._____ und D._____ an die Beklagte (Anträge Ziff. 2.1 der Be-

- 5 klagten, Antrag Ziff. 2 des Klägers) und bezüglich der Zuweisung der ehelichen Wohnung an der E._____-strasse … in F._____ an die Beklagte zur alleinigen Nutzung zusammen mit C._____ und D._____ (Antrag Ziff. 3 der Beklagten; Antrag Ziff. 5 des Klägers) einig sind. 2. Die Beklagte hält an ihren Anträgen Ziff. 4 vom 16. Oktober 2019 (Unterhalt für die Klägerin [sic] persönlich sowie für C._____ und D._____ ab dem 1. Mai 2018) ausdrücklich fest. 3. Es seien sämtliche Anträge des Klägers, sowohl vom 16. Oktober 2019 als auch vom 4. November 2019, abzuweisen, sofern und soweit sie von den Anträgen der Beklagten abweichen. 4. […] 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen und zusätzlich Mehrwertsteuersatz zulasten des Klägers." Verfügung des Bezirksgerichts Uster vom 30. Juni 2020: (act. 5) 1. Es wird festgestellt, dass die Parteien zum Getrenntleben berechtigt sind. 2. Die Söhne C._____, geb. tt.mm.2003 und D._____, geboren tt.mm.2005, werden für die Dauer des Verfahrens unter die alleinige Obhut der Beklagten gestellt. 3. Die Teilvereinbarung der Parteien über vorsorgliche Massnahmen vom 27. Mai 2020 wird hinsichtlich deren Ziffern 1 bis 5 genehmigt. Sie lautet wie folgt: "1. Elterliche Sorge, Obhut und Besuchsrecht a) Elterliche Sorge Der Kläger zieht seinen Antrag vom 16. Oktober 2019 betr. vorsorgliche Regelung der elterlichen Sorge zurück. b) Obhut Die Parteien beantragen, es sei die Obhut für die Kinder der Beklagten zuzuteilen.

- 6 c) Betreuungsregelung Auf die ausdrückliche Regelung der Betreuungsanteile und des persönlichen Verkehrs zwischen dem Kläger und den Söhnen C._____ und D._____ wird mit Rücksicht auf deren Alter verzichtet. 2. Kinderunterhalt Der Kläger verpflichtet sich, der Beklagten für die Dauer des Verfahrens monatliche Beiträge an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Kinder (zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Ausbildungszulagen) wie folgt zu bezahlen: für C._____: − Fr. 2'500.– rückwirkend vom 1. Juli 2018 bis zum 31. Juli 2019; − Fr. 2'400.– rückwirkend vom 1. August 2019 bis zum 31. Juli 2020; − Fr. 2'300.– ab 1. August 2020 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens

für D._____: − Fr. 2'800.– rückwirkend vom 1. Juli 2018 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Beklagte zahlbar und zwar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus. Die Kinderunterhaltsbeiträge sind auch über die Volljährigkeit hinaus bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung an die Beklagte zahlbar, solange das Kind im Haushalt der Beklagten lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Kläger stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. Die Parteien halten fest, dass die monatlichen Ausbildungszulagen für die Söhne C._____ und D._____ gegenwärtig von der Beklagten bezogen werden. Der Kläger übernimmt diejenigen Kosten für die Kinder, die während der Zeit anfallen, die sie bei ihm bzw. mit ihm verbringen jeweils selber. 3. Bereits geleistete Unterhaltsbeiträge Die Parteien halten fest, dass der Kläger in der Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 31. Mai 2020 Gesamtunterhaltsbeiträge in der Höhe von insgesamt Fr. 172'500.– (23 Monate x Fr. 7'500.–) bezahlt hat, davon Fr. 56'500 ([13 Monate x Fr. 2'500.–] + [10 Monate x Fr. 2'400.–]) an die Kinderunterhaltsbeiträge des Sohnes C._____ und Fr. 64'400.– (23 Monate x Fr. 2'800.–) an die Kinderunterhaltsbeiträge des Sohnes D._____ sowie Fr. 51'600.– Akonto an den strittigen Ehegattenunterhalt der Beklagten.

- 7 - Eine Verrechnung des bereits geleisteten Akontos an die strittigen Ehegattenunterhaltsbeiträge erfolgt, sobald die Ehegattenunterhaltsbeiträge im Vorsorgeverfahren definitiv feststehen bzw. vereinbart sind. 4. Akonto-Ehegattenunterhaltsbeiträge an die Beklagte Der Kläger verpflichtet sich, ab dem 1. Juni 2020 monatliche Akonto-Unterhaltsbeiträge an die Beklagte von mindestens Fr. 2'300.– und ab dem 1. August 2020 von mindestens Fr. 2'400.– zu bezahlen. Diese Unterhaltsbeiträge sind zahlbar an die Beklagte und zwar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens. 5. Grundlagen der Unterhaltsberechnungen Dieser Vereinbarung liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse zugrunde: Einkommensverhältnisse C._____ Ausbildungszulage Fr. 250.– Lehrlingslohn Kaufmann EFZ (monatlich brutto im 1. Lehrjahr) Fr. 730.– Lehrlingslohn Kaufmann EFZ (monatlich brutto im 2. Lehrjahr) Fr. 930.– Lehrlingslohn Kaufmann EFZ (monatlich brutto ab dem 3. Lehrjahr) Fr. 1'450.– D._____ Ausbildungszulage Fr. 250.–

Bedarfszahlen C._____ Bedarf (brutto) Fr. 2'896.50 Bedarf netto: Fr. 2'896.50 abzgl. Ausbildungszulage i.H.v. Fr. 250.– und 1/4 Lehrlingslohn (Fr. 182.50 bzw. Fr. 232.50 bzw. Fr. 362.50) Fr. Fr. Fr. 2'464.– 2'414.– 2'284.– D._____ Bedarf (brutto) Fr. 3'063.– Bedarf netto: Fr. 3'063 abzgl. Ausbildungszulage i.H.v. Fr. 250.– Fr. 2'813.–" 4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge im folgenden Umfang zu bezahlen: - Fr. 7'637.– rückwirkend vom 27. Juni 2018 bis zum 31. Dezember 2018; - Fr. 6'897.– rückwirkend vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2019;

- 8 - - Fr. 7'857.– ab 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020; und - Fr. 7'757.– ab 1. Januar 2021 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens. Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines Monats. 5. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Kläger gemäss Dispositivziffern 3.3 und 3.4 des vorliegenden Entscheides berechtigt ist, bereits geleistete Unterhaltsbeiträge an die Beklagte persönlich mit den rückwirkend zu bezahlenden Unterhaltsbeiträgen an die Beklagte gemäss Dispositivziffer 4 zu verrechnen. 6. Diesem Entscheid liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse zugrunde: a) Einkommen - Beklagte - 27. Juni 2018 bis 31. Dezember 2018 (monatlich netto, 50 % Pensum, inkl. 13. Monatslohn und Bonus, exkl. Kinderzulagen) Fr. 3'200.– - 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 (monatlich netto, 50 % Pensum, inkl. 13. Monatslohn und Bonus, exkl. Kinderzulagen) Fr. 3'940.– - ab 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 (monatlich netto, 50 % Pensum, inkl. 13. Monatslohn und Bonus, exkl. Kinderzulagen) Fr. 2'980.– - ab 1. Januar 2021 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens

(monatlich netto, 50 % Pensum, inkl. 13. Monatslohn und Bonus, exkl. Kinderzulagen) Fr. 3'080.–

- 9 - - Kläger - 27. Juni 2018 bis 31. Dezember 2018 (monatlich netto, inkl. Bonus, inkl. Privatnutzungspauschale Geschäftsfahrzeug und Repräsentationspauschale, exkl. Kinderzulagen) Fr. 20'169.– - 1. Januar 2019 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens

(monatlich netto, inkl. Bonus, inkl. Privatnutzungspauschale Geschäftsfahrzeug und Repräsentationspauschale, exkl. Kinderzulagen) Fr. 28'240.– b) Bedarf der Beklagten: Fr. 10'837.– c) Vermögen (basierend auf der Steuererklärung 2017) - Beklagte (hälftiger Anteil) Fr. 371'000.– - Kläger (hälftiger Anteil) Fr. 371'000.– - Sohn C._____ Fr. 105'000.– - Sohn D._____ Fr. 103'000.– 7. Die eheliche Wohnung (mit Hausrat und Mobiliar) an der E._____-strasse … in F._____ wird für die Dauer des Scheidungsverfahrens der Beklagten zusammen mit den gemeinsamen Söhnen C._____ und D._____ zur alleinigen Nutzung überlassen. 8. Die Editionsbegehren des Klägers vom 16. Oktober 2019, vom 4. November 2019 und vom 2. März 2020 werden abgewiesen. 9. Die Editionsbegehren der Beklagten vom 26. Mai 2020 werden abgewiesen. 10. Die Anträge der Parteien vom 16. Oktober 2019 bzw. 23. Dezember 2019 betreffend Vormerknahme des Trennungszeitpunktes werden abgewiesen.

- 10 - 11. Der Antrag des Klägers vom 16. Oktober 2019 betr. vorsorgliche Regelung der elterlichen Sorge wird infolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 12. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für diese Verfügung erfolgt im Endentscheid. [Mitteilung / Rechtsmittel]" Berufungsanträge: des Klägers, Berufungsklägers und Berufungsbeklagten (act. 2 S. 2): " 1. Es sei Ziff. 4 der Verfügung des Bezirksgerichts Uster vom 30. Juni 2020 (Geschäftsnummer FE190126-I/Ri/Z06/li) ersatzlos aufzuheben. 2. Es seien in teilweiser Aufhebung von Ziff. 6 der angefochtenen Verfügung vom 30. Juni 2020 die finanziellen Eckdaten neu zu bestimmen. 3. Alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge für das Berufungsverfahren zulasten der Beklagten und Berufungsbeklagten."

der Beklagten, Berufungsklägerin und Berufungsbeklagten (act. 16/4 S. 2 f.): " 1. Dispositivziffer 4 des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben und der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin persönliche monatliche Unterhaltsbeiträge im folgenden Umfang zu bezahlen: - CHF 8'847.00 rückwirkend vom 27. Juni 2018 bis zum 31. Dezember 2018; - CHF 8'107.00 rückwirkend vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2019; - CHF 9'067.00 rückwirkend ab 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020; und - CHF 8'967.00 ab 1. Januar 2021 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens. Zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines Monats.

- 11 - 2. Dispositivziffer 6 Bst. b des angefochtenen Entscheids sei dahingehend zu ändern, dass von einem Bedarf der Berufungsklägerin von CHF 12'047.00 ausgegangen wird. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen und zusätzlich Mehrwertsteuerzusatz zulasten des Berufungsbeklagten." Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Die Parteien sind seit dem tt. Dezember 2005 miteinander verheiratet und haben die zwei gemeinsame Söhne C._____, geboren am tt.mm.2003, und D._____, geboren am tt.mm.2005 (vgl. act. 7/3). Über das konkrete Trennungsdatum sind die Parteien uneins, jedoch besteht Einvernehmen darüber, dass die Voraussetzungen für eine Scheidung gemäss Art. 114 ZGB gegeben sind (vgl. Prot. Vi. S. 7; act. 7/41 N 4; 7/47 Ziff. II.4; act. 7/64 N 12 und act. 7/73 Ziff. III.4) 1.2. Am 28. Mai 2019 (act. 7/1) reichte der Kläger (bzw. Berufungskläger und Berufungsbeklagter; nachfolgend: Kläger) beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Uster (nachfolgend: Vorinstanz) eine unbegründete Scheidungsklage ein. Mit Eingabe vom 27. Juni 2019 (act. 7/13) machte die Beklagte (bzw. Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte; nachfolgend: Beklagte) eingangs erwähntes Massnahmenbegehren anhängig. Dieses passte sie im Folgenden anlässlich der Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 16. Oktober 2019 (Prot. Vi. S. 8 i.V.m. act. 7/41) – wie den eingangs dargestellten Rechtsbegehren zu entnehmen ist – an. Der Kläger schloss anlässlich der Verhandlung auf Abweisung des Massnahmenbegehrens (Prot. Vi. S. 11 i.V.m. act. 7/47 S. 2). In der Folge erstattete der Kläger eine Novenstellungnahme vom 4. November 2019 (act. 7/54), im Zuge deren er seine prozessualen Anträge anpasste. Nach Fristansetzungen (vgl. act. 7/57 und 7/69) reichten die Parteien jeweils Novenstellungnahmen vom 23. Dezember 2019 (act. 7/64) und vom 2. März 2020 (act. 7/73) ein. Der Kläger liess sich unaufgefordert mit Eingabe vom 14. Mai 2020 (act. 7/99) vernehmen, welche der Beklagten zur Kenntnis gebracht wurde (vgl. act. 7/101). Mit Eingabe vom 26. Mai 2020 (act. 7/105) legte die Beklagte Beilagen ins Recht. Am 27. Mai

- 12 - 2020 fand eine Vergleichsverhandlung zu den vorsorglichen Massnahmen und zur Hauptsache statt, anlässlich derer eine Teilvereinbarung betreffend vorsorglicher Regelung der Kinderbelange, bereits geleisteter Unterhaltsbeiträge sowie Akonto-Ehegattenunterhaltsbeiträge geschlossen wurde (vgl. Prot. Vi. S. 21 ff.; act. 7/109). Mit Verfügung vom 29. Mai 2020 (act. 7/112) wurde dem Kläger Frist zur Novenstellungnahme angesetzt, woraufhin sich dieser mit Eingabe vom 3. Juni 2020 (act. 7/114) vernehmen liess. Unaufgefordert erstattete die Beklagte eine Eingabe vom 8. Juni 2020 (act. 7/116). Diese Eingaben wurden den Parteien jeweils mit Kurzbriefen (act. 7/119–120) zur Kenntnis gebracht. Es ging in der Folge eine abermalige Novenstellungnahme der Beklagten vom 12. Juni 2020 (act. 7/121) ein, welche dem Kläger mit Kurzbrief vom 19. Juni 2020 (act. 7/124) zur Kenntnis zugestellt wurde. Der Kläger reichte unaufgefordert eine Stellungnahme vom 17. Juni 2020 (act. 7/125) ein, welche der Beklagten mit Kurzbrief vom 19. Juni 2020 (act. 7/127) zur Kenntnis gebracht wurde. Die Beklagte reichte der Vorinstanz eine Novenstellungnahme mit Datum vom 18. Juni 2020 (act. 7/129) ein. Diese wurde dem Kläger mit Kurzbrief vom 22. Juni 2020 (act. 7/132) zugestellt, welcher sich wiederum mit Eingabe vom 22. Juni 2020 (act. 7/133) unaufgefordert vernehmen liess. Diese Vernehmlassung wurde der Beklagten mit Kurzbrief vom 25. Juni 2020 (act. 7/134) zur Kenntnis gebracht. Mit Datum vom 25. Juni 2020 erstatteten beide Parteien nochmalige Noveneingaben (act. 7/135 und act. 7/136), welche mit Kurzbriefen vom 26. Juni 2020 jeweils der Gegenpartei zur Kenntnis gebracht wurden (act. 7/139 und 7/140). Die Vorinstanz entschied schliesslich mit Verfügung vom 30. Juni 2020 (act. 7/142 = act. 3/1 = act. 6 = act. 16/5 = act. 16/7) über das Massnahmengesuch. 1.3. Dagegen erhoben sowohl der Kläger als auch die Beklagte rechtzeitig Berufung mit den eingangs erwähnten Anträgen (Eingabe des Klägers vom 9. Juli 2020 [Datum Poststempel], act. 2; Eingabe der Beklagten vom 13. Juli 2020 [Datum Poststempel], act. 16/4). Für die Berufungen wurden Verfahren mit den Geschäfts-Nummern LY200033 (Berufung des Klägers) und LY200034 (Berufung der Beklagten) angelegt.

Im Berufungsverfahren des Klägers wurde der Berufung mit Verfügung vom

- 13 - 14. Juli 2020 (act. 4) bezüglich der rückwirkend geschuldeten Unterhaltsbeiträge einstweilen die aufschiebende Wirkung erteilt, die Prozessleitung delegiert und der Beklagten Frist zur Stellungnahme zum Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie dem Kläger zur Leistung eines Kostenvorschusses für das Berufungsverfahren angesetzt. Nachdem der Kostenvorschuss rechtzeitig auf der Gerichtskasse eingegangen war (vgl. act. 9) und die Beklagte Verzicht auf Stellungnahme zum Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung erklärt hatte (vgl. act. 10), wurde der Beklagten mit Verfügung vom 17. August 2020 (act. 11) Frist zur Erstattung der Berufungsantwort angesetzt. Diese ging mit Eingabe vom 7. September 2020 (act. 13) rechtzeitig ein.

Im Berufungsverfahren der Beklagten wurde mit Verfügung vom 15. Juli 2020 (act. 16/9) die Prozessleitung delegiert und der Beklagten Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für das Berufungsverfahren angesetzt. Nachdem der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet worden war (vgl. act. 16/12), wurde dem Kläger mit Verfügung vom 17. August 2020 (act. 16/13) Frist zur Berufungsantwort gesetzt. Diese ging mit Eingabe vom 31. September 2020 (act. 16/15) fristgerecht ein.

Mit Verfügung vom 8. September 2020 (act. 16/17) wurden die Berufungsverfahren vereinigt und unter der Geschäftsnummer LY200033 fortgeführt. Mit Verfügung vom gleichen Tag (act. 17) wurde den Parteien die jeweilige Berufungsantwort der Gegenpartei zugestellt mit dem Hinweis, dass der gesetzlich vorgesehene Schriftenwechsel damit abgeschlossen sei. Unaufgefordert erstattete der Kläger mit Eingabe vom 16. September 2020 (act. 19) eine Vernehmlassung. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2020 (act. 22) wurde diese der Beklagten zugestellt. Gleichzeit wurde ihr Frist angesetzt, um gegebenenfalls eine mündliche Verhandlung zum "letzten Wort" zu verlangen (act. 22). Die Beklagte erklärte mit Eingabe vom 27. Oktober 2020 (act. 24) ihren Verzicht auf eine solche Verhandlung. 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 7/1-149). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

- 14 - 2. Prozessuales 2.1. Gegen erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen ist die Berufung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 ZPO). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet ausschliesslich der Ehegattenunterhalt, weshalb die Streitigkeit eine vermögensrechtliche ist (vgl. BGer, 5A_501/2018 vom 22. November 2018, E. 1.1; BGer, 5A_652/2009 vom 18. Januar 2010, E. 1.1; BGer, 5D_41/2007 vom 27. November 2007, E. 2.3). Der massgebende Streitwert ist ohne Weiteres erreicht (Art. 91 Abs. 1 i.V.m. Art. 92 Abs. 2 ZPO; vgl. act. 6 S. 82 i.V.m. act. 2 S.2 und act. 16/4 S. 2). 2.2. Die Berufung ist gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO zu begründen. Die Berufung führende Partei hat sich mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids einlässlich auseinanderzusetzen und im Einzelnen darzulegen, an welchen konkreten Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet und in welchem Sinne er abgeändert werden soll. Es sind die vorinstanzlichen Erwägungen zu bezeichnen, die angefochten werden, und die Aktenstücke zu nennen, auf denen die Kritik beruht. Es genügt nicht, bloss auf die vor erster Instanz vorgetragenen Ausführungen zu verweisen, diese in der Berufungsschrift (praktisch) wortgleich wiederzugeben oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise zu kritisieren. Was nicht in genügender Weise beanstandet wird, hat Bestand (vgl. BGE 138 III 374, E. 4.3.1; BGer, 4A_97/2014 vom 26. Juni 2014, E. 3.3; BGer, 5A_209/2014 vom 2. September 2014, E. 4.2.1). Dieses Begründungserfordernis gilt auch in Verfahren, für welche der (strenge) Untersuchungsgrundsatz gilt (BGE 138 III 374, E. 4.3.1; BGer, 4A_651/2012 vom 7. Februar 2013, E. 4.3; BGer, 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016, E. 4.2.1).

Beide Berufungsschriften weisen grundsätzlich eine dem Begründungserfordernis genügende Begründung auf. 2.3. Die Berufungsinstanz verfügt in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht über volle Kognition, d.h. es kann sowohl unrichtige Rechtsanwendung als auch un-

- 15 richtige Feststellung des Sachverhalts beanstandet werden (Art. 310 ZPO); soweit Ermessensausübung in Frage steht, kann auch Unangemessenheit gerügt werden (vgl. BGer, 5D_113/2016 vom 26. September 2016, E. 4.2; OGer ZH, LY150026 vom 4. März 2016, E. II.3). Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Berufungsinstanz gehalten wäre, von sich aus wie ein erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr aufwerfen; vielmehr hat sie sich grundsätzlich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – auf die Beurteilung der in der Berufungsbegründung bzw. in der Berufungsantwort erhobenen Beanstandungen zu beschränken (BGE 142 III 413, E. 2.2.4; BGer, 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018, E. 2.3). Innerhalb des so definierten Prüfprogramms ist die Berufungsinstanz weder an die Argumente, welche die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden; sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tatfragen, weshalb sie die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen kann (BGer, 4A_397/2016 vom 30. November 2016, E. 3.1). 2.4. In Kinderbelangen gilt wie im erstinstanzlichen Verfahren auch im Rechtsmittelverfahren die strenge Untersuchungsmaxime, d.h. das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen (sog. Freibeweis; Art. 296 Abs. 1 ZPO). Soweit es nicht um Kinderbelange geht – vorliegend in Bezug auf den Ehegattenunterhalt –, gilt die eingeschränkte Untersuchungsmaxime (Art. 272 i.V.m. Art. 276 Abs. 1 ZPO). Die eingeschränkte wie auch die strenge Untersuchungsmaxime wird indes durch die von den Parteien begründet vorzutragenden Beanstandungen in ihrem sachlichen Umfang beschränkt (vgl. BGer, 5A_141/2014 vom 28. April 2014, E. 3.4; BGer, 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.1). Sie führt zudem nicht dazu, dass die Parteien von der Mitwirkung gänzlich entbunden wären. In aller Regel sind sie über die massgebenden Verhältnisse selber am besten informiert und dokumentiert. Wo sie ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung nicht oder nur ungenügend nachkommen und wo die so erstellten Grundlagen eines Entscheids nicht offenkundig unrichtig sind, darf das Gericht

- 16 zulasten der nachlässigen Partei darauf abstellen und auf weitere eigene Abklärungen verzichten (OGer ZH, LC130019 vom 8. Mai 2013, E. 3.1; LY160050 vom 18. April 2017, E. II.3.2). 2.5. Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz hätten vorgebracht werden können. Dies gilt auch im Anwendungsbereich der eingeschränkten Untersuchungsmaxime; eine analoge Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO, wonach vor erster Instanz bei Geltung der Untersuchungsmaxime Noven bis zum Beginn der Urteilsberatung voraussetzungslos zugelassen werden, fällt für das Berufungsverfahren grundsätzlich ausser Betracht (vgl. BGE 138 III 625 E. 2.2; BGE 142 III 413 E. 2.2.2). Zu beachten bleibt indessen, dass das Gericht – im Rahmen der Beanstandungen auch die Berufungsinstanz – in Kinderbelangen den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen hat (Art. 296 Abs. 1 ZPO) und daher auch im Rechtsmittelverfahren von sich aus Untersuchungen anstellen kann bzw. muss (vgl. BGer, 5A_528/2015 vom 21. Januar 2016, E. 2, mit Verweis auf BGE 138 III 625). Dies führt dazu, dass in Kinderbelangen Noven in Abweichung von Art. 317 Abs. 1 ZPO auch noch im Berufungsverfahren unbeschränkt bis zum Beginn der Urteilsberatung zuzulassen sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1; OGer ZH, LC130019 vom 8. Mai 2013, E. 3.1; OGer, LY150026 vom 4. März 2016, E. II.4; OGer, LY160035 vom 14. Dezember 2016, E. 2.3; OGer, LY160050 vom 18. April 2017, E. II.3.2). 2.6. Es gelten damit unterschiedliche Verfahrensgrundsätze, je nachdem, ob die Beurteilung des Kinder- oder des Ehegattenunterhaltsanspruchs in Frage steht. Mit Bezug auf Ersteren gilt die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime und es sind Noven unbeschränkt zulässig; hinsichtlich des Letzteren gilt die eingeschränkte Untersuchungsmaxime und es sind Noven im Berufungsverfahren nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig. Allerdings lässt sich die Tatsachenfeststellung in diesem Zusammenhang regelmässig nicht in eine solche aufteilen, die (nur) mit Bezug auf den Kinderunterhalt erfolgt, und eine solche, die (nur) hinsichtlich des Ehegattenunterhaltsanspruchs vorge-

- 17 nommen wird. Fast sämtliche Tatsachen, die für den einen Anspruch rechtserheblich sind, erweisen sich auch für den anderen Anspruch als entscheidend, beispielsweise mit Bezug auf das Einkommen des unterhaltspflichtigen Ehegatten. Hinzu kommt, dass zwischen diesen beiden Ansprüchen eine erhebliche materiell-rechtliche gegenseitige Abhängigkeit besteht und dass letztlich eine gemeinsame Berechnung auf einheitlicher Grundlage erfolgen muss. Die Anwendung unterschiedlicher Verfahrensgrundsätze mit Bezug auf Tatsachen, die in diesem Sinne eine "Doppelrelevanz" aufweisen, erscheint demzufolge nicht sachgerecht. Mit dem Bundesgericht ist davon auszugehen, dass in diesem Umfang die für den Kinderunterhalt massgebende strenge Untersuchungsmaxime und das diesbezüglich geltende umfassende Novenrecht gewissermassen auf den Ehegattenunterhaltsanspruch "durchschlagen" und ausnahmsweise – soweit die fraglichen Tatsachen für den gestützt auf Art. 282 Abs. 2 ZPO zu beurteilenden Kinderunterhalt massgebend sind (vgl. dazu BGer, 5A_524/2017 vom 9. Oktober 2017, E. 3.1) – auch dafür gelten (BGE 128 III 411 E. 3.2.2; BGer, 5A_361/2011 vom 7. Dezember 2011, E. 5.3). Dies gilt – entgegen dem Kläger (vgl. act. 16/15 S. 8) – auch im Falle einer Einigung der Parteien über die Kinderbelange. Mangels Dispositionsfähigkeit unterstand auch diese einer gerichtlichen Genehmigung, so dass sich an den anwendbaren Prozessmaximen nichts ändert. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime und das umfassende Novenrecht – die im erwähnten Sinne "akzessorisch" auch für den Ehegattenunterhalt gelten – nicht nur zugunsten des Gläubigers, sondern auch zugunsten des Unterhaltsschuldners wirken (vgl. BGE 128 III 411 E. 3.2.1). 2.7. Die Beklagte moniert in prozessualer Hinsicht allgemein, die Vorinstanz habe es unterlassen, die Parteien zur ehelichen Lebenshaltung und den einzelnen Bedarfspositionen zu befragen. Insbesondere habe die Beklagte zu jeder Bedarfsposition (mehrmals) ihre eigene Parteibefragung beantragt. Dadurch habe die Vorinstanz sie ihrer Möglichkeit beraubt, ihre Behauptungen und Belege zu untermauern bzw. zu plausibilisieren und damit ihre Bedarfszahlen glaubhaft zu machen. Dies stelle eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs dar, was bei der Würdigung der Berufung zu berücksichtigen sei. Gegebenenfalls sei eine Parteibefragung im Berufungsverfahren nachzuholen (act. 16/4 N 4 ff.).

- 18 - 2.8. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst die Pflicht der Behörde, die Argumente und Verfahrensanträge der Parteien entgegenzunehmen und zu prüfen sowie die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen (BGE 141 I 60 E. 3.3, BGE 138 V 125 E. 2.1). Das Recht auf Beweis ist zudem in Art. 153 ZPO als Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör explizit statuiert. Tatsachen, welche den Entscheid nicht zu beeinflussen vermögen, sind nicht erheblich; es ist darüber nicht Beweis zu führen. Das Gericht kann auf die Abnahme von (weiteren) Beweisen verzichten, wenn es sich ohne in Willkür zu verfallen bereits eine Meinung gebildet hat (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. dazu BGE 141 I 60 E. 3.3). 2.9. Die Beklagte ist – weil eine antizipierte Beweiswürdigung bei gegebenen Voraussetzungen zulässig ist – mit ihrer abstrakten Rüge einer Gehörsverletzung wegen unterlassener Befragung der Parteien nicht zu hören. Sofern und soweit diese Beanstandung in Bezug auf eine einzelne Tatsachenbehauptung angebracht wird, bleibt im Folgenden jedoch zu prüfen, ob die unterlassene Abnahme des Beweismittels zulässig gewesen ist. 2.10. Des Weiteren macht die Beklagte geltend, die Vorinstanz habe den Zeitpunkt des Aktenschlusses unzutreffend bestimmt. Dieser sei nicht am 27. Mai 2010 (recte: 2020), dem Tag der Vergleichsverhandlung zu den vorsorglichen Massnahmenbegehren und zur Hauptsache, eingetreten. Das Protokoll enthalte nichts, was auf eine gleichentags beginnende Urteilsberatung schliessen lasse. Im Gegenteil deute die gerichtliche Frage nach Ferienabwesenheiten der Parteivertreter anlässlich der Verhandlung auf einen Entscheid erst nach der Sommerpause hin. Eben so wenig habe die Verfügung vom 29. Mai 2020 (act. 7/112) einen Hinweis auf den Beginn der Urteilsberatung enthalten. Zudem sehe die Vorinstanz die Eingabe vom 18. Juni 2020 als noch nicht von der Novenschranke erfasst. Vor diesem Hintergrund seien mindestens die Eingaben der Parteien bis am 18. Juni 2020 (act. 7/116, act. 7/128 und act. 7/129) als noch rechtzeitig erfolgt zu betrachten (act. 16/4 N 7 ff.). 2.11. Die Kritik der Beklagten ist inhaltlich begründet. Wohl geht es – anders als die Beklagte beanstandet – nicht um die Frage des sog. "Aktenschlusses". Damit

- 19 wird gemeinhin der Zeitpunkt bezeichnet, in welchem Noven nur noch eingeschränkt nach Massgabe von Art. 229 Abs. 1 ZPO in das Verfahren eingeführt werden können (vgl. BGE 140 III 312 E. 6.3.2.3). Relevant ist vorliegend indes, ab wann überhaupt keine Noven mehr zulässig sind. Unter Geltung der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime ist dies mit Beginn der Urteilsberatung der Fall.

Der Beginn der Urteilsberatung wurde den Parteien nicht ausdrücklich mitgeteilt. Ebensowenig findet sich ein entsprechender Eintrag im vorinstanzlichen Verfahrensprotokoll (vgl. Prot. Vi.). Setzt die Vorinstanz, wie hier mit Verfügung vom 29. Mai 2020 (act. 7/112) geschehen, nach durchgeführter Hauptverhandlung einer Partei Frist zur Stellungnahme, so gibt sie damit unmissverständlich zu verstehen, dass sie die Sache noch nicht für spruchreif hält. Daher konnte die Urteilsberatung keinesfalls vor dem Eingang der Stellungnahme vom 3. Juni 2020 (act. 7/114) beginnen. Erstatten die Parteien während laufender Frist und in der Folge unaufgefordert weitere Novenstellungnahmen und werden diese der jeweiligen Gegenpartei zur Kenntnis gebracht, so ist das Gericht gehalten, zwecks Wahrung des sog. unbedingten Replikrechts eine angemessene Zeitspanne mit seinem Entscheid zuzuwarten. Vor Ablauf von zehn Tagen darf es im Allgemeinen nicht von einem Verzicht auf das Replikrecht ausgehen (BGer, 1B_340/2018 vom 18. Oktober 2018, E. 2.3; BGer, 5A_1022/2015 vom 29. April 2016, E. 3.2.2; BGer, 2C_469/2014 vom 9. Dezember 2014 E. 2.2). Dies schliesst indessen nicht aus, dass während dieses Zuwartens die Urteilsberatung beginnt. Denn mit der blossen Zustellung einer Eingabe an die Gegenpartei ohne formelle Fristansetzung gibt das Gericht zur Kenntnis, dass die Sache seiner Meinung nach spruchreif ist und die Partei mit einem baldigen Entscheid rechnen muss (Urteile 4A_635/2018 vom 27. Mai 2019, E. 3.3). Wie der unter E. 1.2 dargestellten vorinstanzlichen Prozessgeschichte zu entnehmen ist, erstatteten beide Parteien nach der Verhandlung vom 27. Mai 2020 in kurzer zeitlicher Abfolge eine Vielzahl von Novenstellungnahmen, welche der Gegenseite jeweils zur Kenntnis gebracht wurden. Zwecks Gewährung des Replikrechts musste die Vorinstanz zwar immer aufs Neue mit ihrem Entscheid zuwarten, durfte jedoch grundsätzlich mit der Ur-

- 20 teilsberatung beginnen, sofern sie die Sache für spruchreif hielt. Wann sie ins Stadium der Urteilsberatung gelangte und Noven unbeachtlich waren, kommunizierte das Gericht indessen nicht deutlich und dies lässt sich auch den Akten nicht klar entnehmen. Ob Noven zu Unrecht nicht beachtet wurden, kann offen gelassen werden, zumal eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs der Parteien, wie nachfolgend gezeigt, im Berufungsverfahren geheilt würde. 2.12. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; OGer ZH, PF190040 vom 14. Juli 2020, E. II.3; OGer ZH, LF170010 vom 10. April 2017, E. 5). 2.13. Die Voraussetzungen für eine Heilung der Gehörsverletzung sind, da die Berufungsinstanz den Massnahmenentscheid mit voller Kognition (vgl. vorstehende E. 2.3) überprüft, gegeben. Zwar ist die Anzahl der durch die Vorinstanz nicht berücksichtigen Eingaben der Parteien durchaus beträchtlich. Indes ist bereits jetzt vorwegzunehmen, dass diese den vorinstanzlichen Entscheid nur bezüglich zweier Bedarfspositionen ("Therapie" und "Kleider, Schuhe und Accessoires"; vgl. E. 4.16 und 4.22) beeinflussen können. Da zudem ein überwiegendes Interesse beider Parteien an einer zeitnahen vorsorglichen Regelung der Unterhaltsverpflichtungen des Klägers besteht, ist von einer Rückweisung an die Vorinstanz abzusehen, da diese einen formalistischen Leerlauf darstellen würde. Die entsprechenden Eingaben sind stattdessen im Rahmen der Beanstandungen der Parteien bei der Beurteilung der Berufung(en) zu beachten.

- 21 - 3. Grundlagen des Ehegattenunterhalts im Summarverfahren 3.1. Art. 163 ZGB bleibt die Grundlage der gegenseitigen Unterhaltspflicht der Ehegatten bei den für die Dauer des Scheidungsverfahrens erlassenen vorsorglichen Massnahmen. Gemäss dieser Bestimmung sorgen die Ehegatten gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie (Abs. 1); sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, [. . .] (Abs. 2); dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände (Abs. 3). Für die Festsetzung des Unterhaltsbeitrags muss das Gericht gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB von der ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung ausgehen, welche die Ehegatten bezüglich der Aufteilung der Aufgaben und Geldmittel unter sich getroffen haben. Sodann ist zu berücksichtigen, dass im Falle der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts (Art. 175 f. ZGB) der Zweck von Art. 163 ZGB, das heisst der gebührende Unterhalt der Familie, die Ehegatten verpflichtet, sich jeder nach seinen Kräften an den durch das Getrenntleben entstehenden zusätzlichen Kosten zu beteiligen (zum Ganzen: BGE 137 III 385 E. 3 = Pra 101 (2012) Nr. 4). Gemäss dieser Praxis besteht daher grundsätzlich Anspruch auf Weiterführung des in der Ehe zuletzt gemeinsam gelebten Standards. Dieser stellt zugleich die Obergrenze für den gebührenden Unterhalt dar (vgl. etwa BGer 5A_24/2016 vom 23. August 2016, E. 3.4.1). 3.2. Das Gesetz schreibt für die Berechnung des Unterhaltsbeitrages keine bestimmte Methode vor. Nach der Rechtsprechung ist der gebührende Unterhalt grundsätzlich konkret, das heisst anhand der tatsächlich getätigten Ausgaben zu ermitteln (einstufig-konkrete Methode). Indessen hat das Bundesgericht präzisiert, die Methode der Existenzminimumberechnung mit (allfälliger) Überschussverteilung (zweistufige Methode) ergebe jedenfalls dann zulässige Resultate, wenn die Ehegatten – allenfalls trotz guter finanzieller Verhältnisse – nichts angespart hätten oder aber die bisherige Sparquote durch die trennungsbedingten Mehrkosten aufgebraucht werde. Die Berechnungsmethode richtet sich somit primär danach, ob nach der Auflösung des gemeinsamen Haushalts eine beachtenswerte Sparquote verbleibt (vgl. BGE 140 III 485 E. 3.3. m.w.H.).

- 22 - 3.3 Im Massnahmenverfahren gilt eine Beweismittel- und Beweismassbeschränkung (Art. 248 lit. d ZPO). Die Tatsachen, auf die sich eine Partei beruft, sind bloss glaubhaft zu machen. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts schon dann der Fall, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 130 III 321 E. 3.3; BGE 120 II 393 E. 4c; BGer 4A_312/2009 vom 23. September 2009 E. 3.6.1). Angesichts der zeitlich beschränkten Dauer vorsorglicher Massnahmen hat somit keine eingehende Abklärung der Sachlage zu erfolgen und der Sachverhalt wird nicht mit der gleichen Tiefe abgeklärt wie im ordentlichen Verfahren. Es geht in erster Linie darum, eine einstweilige Lösung für die Dauer des Scheidungsverfahrens zu finden. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache nicht nur, wenn sie durch Urkunden näher belegt ist, sondern auch, wenn sie aufgrund substantiierter, stimmiger Behauptungen sowie der allgemeinen Lebenserfahrung und Gerichtsnotorietät als wahrscheinlich zu betrachten ist. Auf der anderen Seite muss die Gegenpartei ihre Einwendungen gegen das Vorliegen der genannten Voraussetzungen ebenfalls nur glaubhaft machen. Ebenso wird das Rechtliche vom Glaubhaftmachen erfasst, womit es das Gericht bei einer summarischen Prüfung der Rechtsfragen bewenden lassen kann (ZÜRCHER, in: DIKE Kommentar zur ZPO, Art. 197 - 408 ZPO, 2. Aufl. 2016, N 5 ff. zu Art. 261 ZPO; HUBER, in: SUTTER-SOMM / HASENBÖHLER / LEUENBERGER, Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. 2016, N 25 zu Art. 261 ZPO; TREIS, in: Stämpflis Handkommentar zur ZPO, 2010, N 14 ff. zu Art. 261 ZPO). 3.4 Die Vorinstanz ermittelte entsprechend den Parteibehauptungen den Bedarf der Beklagten anhand der einstufigen Berechnungsmethode auf der Basis des Jahres 2016, dem letzten Jahr des gemeinsamen Zusammenlebens. Dies bedeutet indessen nicht, dass partout nur Ausgaben, welche im Jahr 2016 anfielen, zum glaubhaft gemachten damaligen Lebensstandard der Parteien zu zählen sind, zumal gewisse Kosten (bspw. für Neuanschaffungen) nicht jährlich anfallen. Vielmehr ist massgeblich, ob insgesamt glaubhaft dargetan ist, dass Kosten zum üblichen Lebensstandard der Parteien während des Zusammenlebens im Jahr 2016 zählten. Grundsätzlich ist der konkrete Bedarf im Einzelnen darzutun. Zumindest im Summarverfahren ist eine gewisse Pauschalisierung zuzulassen. Es

- 23 ist gerichtsnotorisch, dass im Nachhinein nicht jede einzelne Ausgabe während eines Jahres substantiiert und belegt werden kann. 4. Zur Unterhaltsberechnung im Konkreten 4.1. Die Vorinstanz ermittelte den vorsorglichen Unterhaltsanspruch der Ehefrau unter Hinweis auf eine vom Kläger behauptete hohe Sparquote während der Ehe nach der einstufig-konkreten Methode. Diese Methodik blieb von beiden Parteien unangefochten, so dass sie auch vorliegend massgeblich bleibt, wenngleich die Parteistandpunkte in Bezug auf das Vorhandensein einer Sparquote nach wie vor auseinandergehen (vgl. sogleich E. 4.2). Die Vorinstanz ging bei der Beklagten von einem monatlichen Gesamtbedarf von Fr. 10'837.– aus (act. 6 E. 4.5.3.2) und legte die vorsorglichen Ehegattenunterhaltsbeiträge unter Berücksichtigung der (variierenden) Eigenleistungskapazität der Beklagten fest. Daneben genehmigte sie die zwischen den Parteien geschlossene Teilvereinbarung betreffend die für die Dauer des Scheidungsverfahrens monatlich zu leistenden Kinderunterhaltsbeiträge. 4.2. Der Kläger macht im Berufungsverfahren geltend, dass die Vorinstanz zunächst eine Sparquote von (jährlich) Fr. 225'375.– festgestellt habe, sodann aber hiervon willkürlich einen Abzug von Fr. 41'075.– vorgenommen habe. Auf jeden Fall sei die Vorinstanz auf einen erheblichen Sparbetrag von Fr. 184'300.– gekommen. Ziehe man von einem Gesamteinkommen von Fr. 390'000.– diesen Betrag ab, verbleibe ein Betrag von Fr. 205'700.–, wovon die ganze Familie gelebt habe. Dies sei der effektive Lebensbedarf der Familie – jedenfalls im Jahr 2016 – gewesen, welcher sich auch mit einer von ihm vorgenommenen tabellarischen Analyse aller Ausgaben (act. 3/2) decke (act. 2 Ziff. III.3.). Wenn die gesamte Familie damals von monatlich Fr. 17'141.– (Fr. 205'700.– / 12) ihrem Lebensstandard entsprechend habe leben können, gehe es nicht an, dass die Vorinstanz von einem Einkommen (recte: Bedarf) der Beklagten von Fr. 10'837.– ausgehe und der Beklagten, zusammen mit den Kinderunterhaltsbeiträgen von gesamthaft Fr. 5'960.–, monatlich (gerundet) Fr. 16'800.– zuspreche. Dies habe zur Folge, dass der Kläger seinen Lebensunterhalt aus der bisherigen Sparquote finanzieren

- 24 müsse. Der Entscheid der Vorinstanz sei aus diesem Grund bundesrechtwidrig (act. 2 Ziff. III.4). Die Beklagte legt in ihrer Berufungsantwort ausführlich dar, wieso nach ihrer Auffassung die Vorinstanz zu Unrecht auf eine Sparquote von Fr. 184'300.– oder Fr. 225'375.– im Jahr 2016 gekommen ist (act. 13 N 13 ff.). Ihrer Meinung nach sei die Sparquote viel tiefer und habe die Vorinstanz diese nicht anhand einer einlässlichen Prüfung der gesamten Vermögenssituation der Parteien vorgenommen. Sie leitet daraus indes nicht die Anwendbarkeit der zweistufig-konkreten Berechnungsmethode ab, so dass auf ihre Ausführungen nur einzugehen ist, falls die klägerische Argumentation verfängt. 4.3. Dem klägerischen Standpunkt ist zunächst entgegenzuhalten, dass das Bestehen einer Sparquote für die Frage der Anwendbarkeit der einstufigkonkreten Berechnungsmethode zwar von Relevanz war. Entgegen der Ansicht des Klägers stellt die Sparquote im Referenzjahr jedoch betragsmässig keineswegs gleichsam eine Sperre dar, welche das Total der zuzusprechenden Unterhaltsbeiträge begrenzen würde. Durch die Aufnahme des Getrenntlebens durch die Ehegatten entstehen in aller Regel erhebliche Mehrkosten, insbesondere, wenn der während des Zusammenlebens gelebte eheliche Standard als überdurchschnittlich zu bezeichnen ist. Diese Mehrkosten müssen – soll der eheliche Standard beibehalten werden, worauf wie gesehen ein Anspruch besteht – aus der vormaligen Sparquote finanziert werden, wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat (act. 6 E. 4.4.6; vgl. ferner ARNDT, Die Sparquote, in: Festschrift Geiser, Zürich/St. Gallen 2017, S. 43, 51). Das Argument des Klägers ist daher bereits dem Grundsatz nach nicht stichhaltig. In Bezug auf den konkreten Fall ist zudem zu bemerken, dass die Vorinstanz sich bei Lichte besehen nicht auf eine präzise Sparquote festgelegt hat, sondern in ihren Erwägungen lediglich zum Schluss gekommen ist, dass eine solche vor und nach der Trennung jedenfalls in einem bedeutenden Umfang bestand und besteht (vgl. act. 6 E. 4.4.5.6). Dies war auch ausreichend, da es darum ging, die Anwendbarkeit der einstufig-konkreten Berechnungsmethode zu prüfen. Daneben wurde bzw. wird die vom Kläger angestellte Analyse der Ausgaben der Parteien im Referenzjahr 2016 von der Beklag-

- 25 ten vorinstanzlich und berufungsweise bestritten (vgl. act. 7/90 N 13 ff.; act. 13 N 25 ff.). Dass diese Zusammenstellung für die Höhe des Bedarfes der Beklagten – anstelle der anerkannten einstufig-konkreten Berechnungsmethode, welche zu verlässigen Ergebnissen führt – ausschlaggebend sein kann, ist nicht einzusehen. Zuletzt übersieht der Kläger, dass sich die Erwägungen bezüglich der Sparquote auf das Referenzjahr 2016 beziehen, währenddessen die Kinderunterhaltsbeiträge, welche vergleichsweise festgelegt und in der Folge gerichtlich genehmigt wurden, ab Mitte 2018 geschuldet waren bzw. sind. Im Rahmen ihrer Festlegung war der altersgerechte Bedarf der Söhne zu bestimmen. Augenfällig stiegen die finanziellen Bedürfnisse der Söhne, welche zwischenzeitlich beide in das Pubertätsalter gekommen sind, seit dem Referenzjahr 2016 relativ stark an, so dass sich ihre Bedarfe ab Mitte 2018 erhöhten und nicht mehr ohne Weiteres mit jenem aus dem Referenzjahr 2016 verglichen werden können. Auch aus diesem Grund zielen sowohl die vom Kläger angestellte Berechnung auf der Basis der Ausgaben im Jahr 2016 als auch seine Kritik an den zugesprochenen Unterhaltsbeiträgen auf Grundlage der Sparquote der Parteien ins Leere. 4.4. Bei der einstufig-konkreten Methode werden sämtliche Positionen des bisherigen Lebensstandards konkret, d.h. anhand der tatsächlich getätigten Ausgaben ermittelt – relevant ist dabei die vor der Trennung gelebte Lebenshaltung. In einem zweiten Schritt ist die Eigenversorgungskapazität des Unterhaltsberechtigten zu ermitteln. Kann der ansprechende Ehegatte seinen gebührenden Unterhalt nicht (vollumfänglich) selbst decken, so ist der andere Ehegatte dazu verpflichtet. Weil direkt auf den Bedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten abgestellt wird, kommt es auch auf die genaue Höhe des dem unterhaltspflichtigen Ehegatten verbleibenden Einkommens grundsätzlich nicht an (vgl. etwa OGer ZH, LE190018 vom 29. November 2019, E. III.4.3.1; BGer, 5A_198/2012 vom 24. August 2012 E. 8.3.2). Dennoch ist die Höhe des Einkommens des Pflichtigen von Belang, zumal sich die Lebenshaltung nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht unmassgeblich von den zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln der Familie abhängt. Der Kläger geht selber von einem jährlichen Gesamteinkommen der Familie von

- 26 - Fr. 390'000.– aus. Es bestehen unter diesen Umständen keine begründeten Zweifel daran, dass daraus beidseits der maximal behauptete Lebensstandard nach der Trennung bestritten werden kann. Ausdiesem Grund erübrigt sich eine Edition der Lohnausweise, Lohnabrechnungen, Bonus- und Provisionsabrechnungen des Klägers zwecks Ermittlung des genauen aktuellen Einkommens, wie sie die Beklagte im Berufungsverfahren beantragt (vgl. act. 13 N 12). 4.5. Die Vorinstanz ging von folgendem konkreten monatlichen Bedarf der Beklagten aus: − Miete und Nebenkosten Fr. 1'599.00 − Tiefgarage Fr. 130.00 − Energiekosten Fr. 21.00 − Radio / TV Gebühren (Billag / Serafe) Fr. 30.00 − G._____ KVG Fr. 408.50 − H._____ Zusatz VVG Fr. 168.00 − Eigenbeteiligung inkl. Franchise G._____ Fr. 110.00 − Hausrats- und Haftpflichtversicherung Fr. 51.00 − Mieterverband Zürich Fr. 9.00 − MFZ Versicherung Fr. 120.00 − Strassenverkehrsabgabe Fr. 48.00 − Reifenersatz Fr. 26.00 − Reifen wechseln, einlagern / Waschstrasse Fr. 42.00 − ÖV Halbtax Fr. 25.00 − Drogerie Fr. 79.00 − Pflanzen, Garten, Baumarkt Fr. 33.00 − Wochenenden Gesuchstellerin alleine Fr. 60.00 − Mobilfunk-Abonnement Fr. 64.00 − Haushaltshilfe Fr. 105.50 − Internet / Festnetz / digitales Fernsehen Fr. 53.00 − Spotify / Netflix / MS Office Fr. 17.00 − Eigenbeteiligung H.____ Fr. 57.00

- 27 - − Zahnreinigung 7 Zahneingriffe Fr. 13.00 − Optiker Fr. 42.00 − Apotheke und nicht kassenpflichtige Medikamente Fr. 12.00 − Therapie Fr. 432.00 − Weitere Gesundheitskosten Fr. 50.00 − Rechtsschutzversicherung Fr. 34.00 − Reiseschutzversicherung Fr. 6.00 − Kontoführungsgebühren Fr. 22.00 − Steuerberater Fr. 100.00 − Unterhalt / Werkstatt Auto Fr.100.00 − Treibstoff Fr. 340.00 − TCS Mitgliedschaft Fr. 13.00 − Fahrzeugersatz Fr. 190.00 − Geschenke für beide Kinder Fr. 33.00 − Lebensmittel und Getränke Fr. 675.00 − Ausstattungen, Anschaffungen, etc. Fr. 359.00 − Kosmetik, Kosmetikbehandlungen, etc. Fr. 168.00 − Kleider, Schuhe und Accessoires Fr. 412.00 − Sportausrüstung / Freizeit Fr. 59.00 − Mehrkosten für auswärtige Verpflegung Fr. 110.00 − Gymnastik / Yoga / Fitness etc. Fr. 163.00 − Ausgang Beklagte Fr. 200.00 − Coiffeur Fr. 67.00 − Geschenke / Einladungen / Geburtstagsfeier Fr. 83.00 − Ausflüge / Aktivitäten mit Kindern Fr. 39.00 − Spenden Fr. 37.00 − Kurse /Weiterbildung Fr. 27.00 − Ferien Fr. 560.00 − Betrag zur freien Verfügung Fr. 750.00 TOTAL Fr. 8'352.00

- 28 - 4.6. Von den Parteien werden die folgenden Bedarfspositionen berufungsweise beanstandet: 4.7. Internet/Festnetz/digitales Fernsehen 4.7.1. Die Vorinstanz gestand der Beklagten für diese Bedarfsposition Fr. 53.– zu (act. 6 E. 4.5.2.4 lit. b). 4.7.2. Der Kläger anerkennt diese Position zwar grundsätzlich, macht jedoch geltend, dass diese Kosten zur Hälfte im Bedarf der Kinder berücksichtigt worden seien, weswegen der Beklagten nur die Hälfte der Kosten verblieben (act. 2 Ziff. IV.2). Laut der Beklagten ist dies nicht zutreffend. Die Vorinstanz habe sich bewusst für diese Aufteilung entschieden, was sich aus der abweichenden Erwägung zur Position "Spotify/Netflix/MS Office" ergebe (act. 13 N 30 f.). 4.7.3. Die Parteien haben über die Kinderunterhaltsbeiträge anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 27. Mai 2020 eine Teilvereinbarung geschlossen (vgl. Prot. Vi. S. 23 i.V.m. act. 7/109). Grundlage hierfür bildete eine vorläufige Berechnung der Bedarfszahlen durch die Vorinstanz (act. 7/108A). Die dort festgehaltenen Kinderbedarfe decken sich mit jenen in der Teilvereinbarung. Aus der dortigen Position "Internet/Festnetz/digitales Fernsehen" ergibt sich, dass die Vorinstanz diese Kosten zur Hälfte der Berufungsbeklagten und zu je einem Viertel den Kindern angerechnet hat. Indem die Vorinstanz gleichwohl die gesamten diesbezüglichen Kosten im Bedarf der Beklagten zuliess, wurde ein Teil dieser Kosten doppelt, das heisst sowohl im Bedarf der Beklagten als auch der Kinder, berücksichtigt. Die Position ist daher auf Fr. 26.50 zu reduzieren. 4.8. Spotify/Netflix/MS Office 4.8.1. Die Vorinstanz rechnete dem Bedarf der Beklagten einen Drittel der von ihr geltend gemachten Abonnementskosten von Fr. 51.– an, da diese typischerweise den trennungsbedingten Mehrkosten zuzurechnen seien, welche bei ge-

- 29 trennten Haushalten doppelt anfielen und daher gerechtfertigt seien – dies ungeachtet der Mitbenutzung des Netflix-Abonnements des Klägers durch seine Söhne. Unter Verweis auf eine Kreditkartenabrechnung vom 12. Januar 2016 (act. 7/43/KK1) bejahte sie die Zugehörigkeit des Netflix-Abonnements zum ehelichen Standard. Die anteilsmässige Anrechnung lediglich eines Drittels nahm die Vorinstanz vor, weil auch die Söhne die genannten Programme mitbenutzen könnten (act. 6 E. 4.5.2.4 lit. d). 4.8.2. Der Kläger führt berufungsweise ins Feld, dass diese Ausführungen tatsachenwidrig seien. Er habe ein Abonnement mit seiner Kreditkarte für sich abgeschlossen, als die Parteien bereits getrennt gelebt hätten. Die Kinder hätten dieses mitbenutzt. Umgekehrt habe die Beklagte weder dieses Netflix-Konto in Anspruch genommen, noch einen eigenen Zugang gehabt. Die Beklagte habe erst im Januar 2018 ein Spotify-Abonnement und im September 2019 ein Netflix- Abonnement erworben. Diese Abonnemente gehörten daher nicht zum ehelichen Standard (act. 2 Ziff. IV.3). Die Beklagte setzt dem in ihrer Berufungsantwort entgegen, dass es jeder Lebenserfahrung widerspreche, dass die Beklagte die besagten Abonnemente nicht genutzt habe. Die Bezahlung über die Kreditkarte des Klägers sage nichts über die Zuordnung des Bedarfs aus. Die ganze Familie habe diese Abonnemente genutzt, weswegen die Position zu belassen sei (act. 13 N 33 ff.). 4.8.3. Der Kläger beanstandet die Position nur betreffend die Abonnemente für Netflix und Spotify. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, befinden sich in der von ihr erwähnten Kreditkartenabrechnung zwei Abbuchungen für entsprechende Dienste, welche auch in den acht Folgeabrechnungen zu finden sind (vgl act. 7/43/KK2–9). Damit ist glaubhaft gemacht, dass derartige Abonnemente zum ehelichen Standard im Jahr 2016 gehörten. Wann die Beklagte in der Folge derartige Dienste auf eigene Rechnung gelöst hat, ist irrelevant. Die Position ist im vorinstanzlich festgelegten Umfang zu belassen.

- 30 - 4.9. Zahnreinigung/Zahneingriffe 4.9.1. Die Vorinstanz rechnete der Beklagten, welche einen monatlichen Bedarf von Fr. 108.– für Zahnreinigung und Zahneingriffe geltend macht, hierfür einen monatlichen Betrag von rund Fr. 13.– an. Zur Begründung führte sie aus, dass die von der Beklagten eingereichten Unterlagen (act. 7/43/31) die Jahre 2017 bis 2019 beschlügen und daher keinen ehelichen Standard glaubhaft machen könnten. Zu berücksichtigen sei daher nur die vom Kläger anerkannte jährliche Zahnreinigung, wobei für deren Kosten – da die Beklagte ihre Zähne mittlerweile in der Schweiz reinigen lasse – auf einen Beleg aus dem Januar 2019 über Fr. 158.– abzustellen sei (act. 6 E. 4.5.2.4 lit. f). 4.9.2. Die Beklagte kritisiert in ihrer Berufungsschrift zunächst, dass die Vorinstanz zwei Belege betreffend das Referenzjahr 2016 übersehen habe, nämlich eine Rechnung der Gemeinschaftspraxis I._____ vom 23. Februar 2017 über Fr. 233.– (act. 7/43/31) und einen Verweis in der Zusammenstellung der diesbezüglichen Kosten (act. 7/43/31) auf einen Kontoauszug, in welchem eine Überweisung vom 16. Juni 2016 über Fr. 180.– zu Gunsten des Zahnarztes Dr. J._____ enthalten sei (act. 7/43/ZKB6). Die Beklagte legt die dazugehörige Rechnung, welche sie mittlerweile wieder habe beschaffen können, ins Recht (act. 16/6/2). Unberücksichtigt geblieben sei durch die Vorinstanz ferner das Vorbringen, dass die Beklagte immer wieder grössere Zahneingriffe gehabt habe. Aktuell sei ein herausgebrochener Zahn zu ersetzen, wofür im Massnahmengesuch jährliche Kosten von Fr. 470.– geltend gemacht worden seien. Sie habe ausgeführt, dass es bei medizinischen und zahnmedizinischen Kosten und Auslagen selbstverständlich sei, dass (auch) die aktuellen Kosten und Auslagen in den Bedarf gehörten, da solche auch Jahr 2016 zum ehelichen Lebensstandard gehört hätten. Ergänzend spreche auch der Umstand, dass die Beklagte bis im April 2018 ungehinderten Zugriff auf die beiden Erwerbseinkommen gehabt habe und nicht wegen jeder Kleinigkeit oder Notwendigkeit den Kläger um sein Einverständnis habe ersuchen müssen, für diese Sicht. Dieser freie Zugriff habe ebenfalls zum ehelichen Lebensstandard gehört (act. 16/4 N 15 ff.).

- 31 - Der Kläger stellt die novenrechtliche Zulässigkeit der von der Beklagten neu eingereichten Rechnung von Dr. J._____ in Abrede. Demgegenüber anerkennt er Kosten von EUR 233.– betreffend die Behandlung durch die Zahnärzte I._____. Ferner wirft er der Beklagten vor, einen fiktiven Lebensstandard zu behaupten, da sie ihre Zahnreinigung weiterhin in Deutschland vornehme. Dass die Zahnkosten im Jahr 2016 besonders gering gewesen seien und in den anderen Jahren viel höher, hätte die Beklagte glaubhaft machen und substantiieren müssen. Stattdessen seien ein Kostenvoranschlag aus dem Jahr 2019 und diverse Belege für Zahnbehandlungen aus den Jahren 2017 eingereicht worden. Dass die Beklagte Zugriff auf beide Erwerbseinkommen gehabt habe, sage nichts über den gelebten Lebensstandard aus. Auch wenn sie die Möglichkeit gehabt hätte, Geld auszugeben, habe sie es bewusst nicht getan, weil sie der Sparsamkeitsdevise der Eheleute nachgelebt habe (act. 16/15 Ziff. II.6) 4.9.3. Entgegen der Auffassung des Klägers ist es zulässig, die Kosten für Zahnreinigungen in der Höhe der Kosten, welche eine Behandlung in der Schweiz nach sich zieht, zu berücksichtigen. Einerseits liess sich die Beklagte nachweislich nach Aufnahme des Getrenntlebens in der Schweiz behandeln. Andererseits fällt die entsprechende Preisdifferenz nicht ins Gewicht. Zu den von der Vorinstanz demnach zu Recht zugelassenen Kosten von jährlich Fr. 158 .– treten die vom Kläger im Berufungsfahren anerkannten und ausgewiesenen Kosten von Fr. 249.– (EUR 233.– zum damaligen CHF/EUR-Wechselkurs von 1.07) für die Behandlung durch die Gemeinschaftspraxis I._____ gemäss Rechnung vom 23. Februar 2019 (act. 7/43/31). Mit der aufgrund der Geltung der unbeschränkten Untersuchungsmaxime (vgl. E. 2.6) als Novum zulässigen Rechnung von Dr. J._____ vom 25. Mai 2016 (act 16/6/2) sind weitere Kosten von Fr. 180.95 glaubhaft gemacht. Für die Frage, ob auch zahnärztliche Behandlungskosten ausserhalb der Referenzperiode in den Bedarf der Beklagten aufzunehmen sind, ist das Augenmerk auf die Rechtsgrundlage des Unterhaltsanspruches des Ehegatten, das heisst auf Art. 163 ZGB, zu richten. Diese Norm verschafft der unterhaltsberechtigten Person, wie gesehen, ein Recht darauf, auch nach Aufnahme des Getrenntlebens

- 32 den in der Ehe zuletzt gemeinsam gelebten Standard weiterzuführen (vgl. E. 3.1). In guten finanziellen Verhältnissen ist dabei ohne Weiteres davon auszugehen, dass eine (zumindest implizite) Vereinbarung zwischen den Ehegatten bestanden hat, dass medizinisch notwendige Eingriffe im Sinne einer Grundversorgung vorgenommen und aus dem ehelichen Einkommen oder Vermögen finanziert werden. Anders zu werten hiesse, einen Unterhaltsberechtigten, bei dessen Bedarfsberechnung zweistufig vorgegangen wird, ohne sachlichen Grund besser zu behandeln, da dort nach Lehre und Rechtsprechung auch aktuelle Gesundheitskosten, insb. Zahnarztkosten, im Bedarf zu berücksichtigen sind (vgl. OGer ZH, LE110053 vom 21. Dezember 2012, E. 9; MAIER, AJP 2007, S. 1223, 1236). Der Kläger hat nicht bestritten, dass die von der Beklagten veranschlagten Kosten von EUR 1'580.– für die Behandlung eines herausgebrochenen Zahns anfallen werden und als medizinisch notwendig zu erachten sind. Der einschlägige Beleg, ein von der Beklagten unterschriftlich akzeptierter Kostenvoranschlag vom 17. Juni 2019 (act. 7/43/31), lässt dies im Gegenteil als glaubhaft erscheinen. Die von der Beklagten geltend gemachten Kosten sind nach dem Gesagten über einen Zeitraum von 4 Jahren verteilt in ihrem Bedarf zu berücksichtigen; dies allerdings aufgrund des historischen und aktuellen EUR/CHF-Wechselkurses nur mit jährlich Fr. 426.50 (EUR 1'580.– x 1.08 = Fr 1'706.– / 4 Jahre). Nach dem Gesagten ist die Position Zahnreinigung/Zahneingriffe daher auf jährlich Fr. 1'014.45 (Fr. 158 + Fr. 249.– + Fr. 180.95 + Fr. 426.50) bzw. monatlich gerundet Fr. 85.– abzuändern. 4.10. Optiker 4.10.1 Die Beklagte machte vor der Vorinstanz geltend, dass sie alle zwei Jahre, da ihre Sehleistung tendenziell abnehme, eine Gleitsichtbrille für Fr. 1'000.–, eine Sonnenbrille für Fr. 800.– und eine Computerbrille für Fr. 640.– benötige. Die Vorinstanz erwog, dass die Beklagte die Notwendigkeit einer Sehhilfe mittels eines ärztlichen Attests vom 29. Januar 2019 glaubhaft gemacht habe. Es sei vom Kläger auch nicht bestritten worden, dass eine Sehhilfe zum ehelichen Standard gehört habe. Sie liess zweijährlich anfallende Kosten für eine Gleitsichtbrille von

- 33 - Fr. 1'000.–, entsprechend monatlich Fr. 42.–, im Bedarf der Beklagten zu und befand die restlichen Kosten aufgrund der Bestreitungen des Klägers als nicht glaubhaft (act. 6 E. 4.5.2.4 lit. g). 4.10.2. Beide Parteien beanstanden die vorinstanzliche Würdigung. 4.10.3. Der Kläger moniert in seiner Berufungsschrift, dass auf einen Beleg von Fielmann aus dem Jahr 2019 abgestellt worden sei. Dieser betreffe nicht das Referenzjahr 2016. Wenn es bereits während der Ehe (recte: des Zusammenlebens) alle zwei Jahre neue Brillen gegeben hätte, hätte die Beklagte entsprechende Belege eingereicht. Die Position sei vollständig zu streichen (act. 2 Ziff. IV.4). Die Beklagte setzt dem in ihrer Berufungsantwort entgegen, dass die Vorinstanz zutreffend von der Notwendigkeit einer Sehhilfe und von deren Ersatz alle zwei Jahre ausgegangen sei. Sie habe bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragen, dass es schon im Jahr 2016 zum ehelichen Lebensstandard gehört habe, sich grundsätzlich den Bedürfnissen entsprechend medizinisch behandeln zu lassen, weswegen auch aktuelle diesbezügliche Kosten zu berücksichtigen seien (act. 13 N 36 ff.). 4.10.4. In ihrer Berufungsschrift macht die Beklagte darüber hinaus geltend, dass die Kosten für die Computer- und die korrigierte Sonnenbrille nicht berücksichtigt worden seien, obwohl die Notwendigkeit einer Sehhilfe bejaht worden sei. Gleich wie bei den Kosten für Zahnreinigung und Zahneingriffe könne es nicht darauf ankommen, ob die Kosten bereits im Referenzjahr angefallen seien. Ferner sei der freie Zugriff auf die beiden Erwerbseinkommen als ehelicher Lebensstandard auch hier zu berücksichtigen. Sie habe den Beleg für die Computerbrille in ihrer Eingabe vom 23. Dezember 2019 (act. 7/64) eingereicht. Wer eine Lesebrille benötige, brauche notorischerweise auch eine korrigierte Sonnenbrille, weshalb die veranschlagten zweijährlichen Kosten von Fr. 800.– glaubhaft gemacht seien. Es resultiere nach Abzug einer Kostenbeteiligung der Krankenkasse ein Bedarf für diese Position von monatlich Fr. 91.– (act. 16/4 N 24 ff.).

- 34 - Der Kläger will in den Kosten betreffend diese Position in seiner Berufungsantwort eine absichtliche Aufblähung der Kosten ausmachen. Eine Gleitsichtbrille könne auch für Computerarbeiten genutzt werden. Eine korrigierte Sportbrille habe es während der Ehe nie gegeben und gebe es nach wie vor nicht, da keine Rechnungen hierzu vorgelegt würden. Unsubstantiiert sei auch, dass es alle zwei Jahre solcher Brillen bedürfe. Die geltend gemachten Kosten von monatlich Fr. 91.– würden bestritten (act. 16/15 Ziff. II.7). 4.10.5 Unter Verweis auf vorstehende Erwägung (vgl. E. 4.9.3) ist davon auszugehen, dass es vor dem Hintergrund der vorliegenden wirtschaftlich überdurchschnittlich guten Verhältnisse zwischen den Parteien ein Einvernehmen dahingehend gab, medizinisch notwendige Behandlungen und Anschaffungen als Teil des ehelichen Standards jeweils zu tätigen. Angesichts der ausgewiesenen Sehschwäche der Beklagten (vgl. act. 7/43/34) ist es unabdingbar, dass die Beklagte über eine (Gleitsicht)-Brille verfügt und diese in einem zweijährlichen Rhythmus ersetzt wird. Die Beklagte hat zwar die Kosten einer Computerbrille in der Höhe von CHF 572.– (act. 7/43/34) belegt, indessen nicht dargetan, dass auch diese nötig und alle zwei Jahre zu ersetzen ist. Eine Sonnenbrille dürfte nach allgemeiner Lebenserfahrung zur Grundausstattung von Personen in der Lebenshaltung der Parteien gehören. Aus der dargelegten Sehschwäche leitet sich ab, dass die Beklagte eine korrigierte Sonnenbrille benötigt, ansonsten sie (bspw. beim Autofahren) jeweils eine Sonnenbrille über die Gleitsichtbrille anziehen müsste, um einwandfrei sehen zu können. Es sind ihr deshalb hiefür angemessene Kosten im Bedarf zu berücksichtigen. Insgesamt rechtfertigt es sich bei einer summarischen Betrachtung, die Kosten für Optik zu verdoppeln und mit Fr. 84.– monatlich zu veranschlagen. 4.11. K._____ / L._____ / M._____ 4.11.1. Die Beklagte machte vorinstanzlich unter dem Titel "Versicherungen/Finanzen" einen Bedarf von insgesamt monatlich Fr. 416.– für einen flexiblen Rentenplan bei der K._____, eine Lebensversicherung bei der L._____ und einen

- 35 - Bausparplan bei der M._____ geltend. Der Kläger bestritt, dass diese Positionen zum ehelich gelebten Standard zählten (act. 6 E. 4.5.2.4 lit. i). Die Vorinstanz stellte zunächst auf die beklagtische Bezeichnung dieser Positionen in ihrer Eingabe vom 23. Dezember 2019 als Bestandteil der Altersvorsorge ab (vgl. act. 7/65 N 114). In der Folge erwog sie, dass es sich konkret um eine freiwillige Altersvorsorge handle. Gemäss BGE 145 III 169 verschaffe Art. 163 ZGB – im Unterschied zu Art. 125 ZGB – einzig einen Anspruch auf Verbrauchs-, nicht jedoch auf Vorsorgeunterhalt. Das Bundesgericht habe erkannt, dass es sich um eine unerlaubte Lückenfüllung handeln würde, wenn Art. 163 ZGB dahingehend ausgelegt würde, dass der eheliche Unterhalt auch einen Vorsorgeunterhalt umfasse. Dies entspreche auch der kantonalen Rechtsprechung (OGer ZH, LY170050 vom 10. August 2018, E. 3.5.7 lit. qq; OGer ZH, LY180053 vom 26. Februar 2019, E. 5.6). Zwar habe das Bundesgericht nicht entschieden, ob der Vorsorgeunterhalt auch die freiwillige Vorsorge umfasse. Es sei jedoch grundsätzlich unumstritten, dass der Vorsorgeunterhalt auch die freiwillige Vorsorge beinhalte. Die von der Beklagten beanspruchten Positionen könnten daher mangels rechtlicher Grundlage und "sachlicher Unangemessenheit" nicht im Rahmen eines vorsorglichen Massnahmenverfahrens zugesprochen werden. 4.11.2. Die Beklagte schliesst sich der vorinstanzlichen Qualifikation der besagten Positionen als freiwillige Altersvorsorge in ihrer Berufungsschrift an, hält aber dafür, dass es sich bei den von ihr beanspruchten Bedarfspositionen entgegen der Vorinstanz nicht um Vorsorgeunterhalt im Sinne des bundesgerichtlichen Präjudizes handle. Während dort die Zulässigkeit einer neuen Bedarfsposition zwecks Deckung zukünftiger Lücken in der Altersvorsorge, verursacht durch den Vorsorgeausgleich im Zeitpunkt der Einleitung der Scheidungsklage, angesprochen werde, gehe es vorliegend um die Fortsetzung einer seit Ehebeginn von beiden Parteien betriebenen freiwilligen Altersvorsorge. Namentlich verlange sie die Berücksichtigung von seit Jahren und Jahrzehnten bezahlten Prämien in ihrem Bedarf. Die kantonale Rechtsprechung lasse seit Langem die Berücksichtigung einer fortgeführten privaten Altersvorsorge unter bestimmten Voraussetzungen zu. Sie verweist diesbezüglich auf einen Entscheid der hiesigen Berufungs-

- 36 instanz vom 24. April 2019, LE190014, und macht geltend, dass vorliegend alle dort genannten Voraussetzungen erfüllt seien (act. 16/4 N 29 ff.). Der Kläger zweifelt in seiner Berufungsantwort an, dass es sich bei der Lebensversicherung bei der L._____ und dem Bausparplan bei der M._____ um Bestandteile der Altersvorsorge handle. Dass der flexible Rentenplan bei der K._____ nicht zu berücksichtigen sei, habe die Vorinstanz zu Recht erkannt. Es seien daher die geltend gemachten Fr. 416.– nicht im Bedarf zu berücksichtigen (act. 16/15 Ziff. II.8). 4.11.3 Aufgeworfen ist die Frage, ob es vor dem Hintergrund von BGE 145 III 169 und der Praxis des hiesigen Berufungsgerichts (OGer ZH, LY170050 vom 10. August 2018, E. 3.5.7 lit. qq; OGer ZH, LY180053 vom 26. Februar 2019, E. 5.6) statthaft ist, in einer einstufig-konkreten Unterhaltsberechnung Kosten für den Aufbau einer privaten Altersvorsorge im Bedarf der unterhaltsberechtigen Person zu berücksichtigen. Die Problematik, mit welcher sich das Bundesgericht zu befassen hatte, kann wie folgt umrissen werden: durch die auf den 1. Januar 2017 in Kraft getretene Revision des Art. 122 ZGB änderte sich der Zeitpunkt, bis zu welchem Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge zwischen den Ehegatten auszugleichen sind. Wurde altrechtlich im Rahmen des sog. Vorsorgeausgleichs auf das Vorsorgekapital bei Rechtskraft des Scheidungsurteils abgestellt, ist nunmehr der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens für die Berechnung des Ausgleichsanspruches der berechtigen Person massgebend. Dies hat zur Folge, dass "der Endtermin für die Teilung der Austrittsleistungen und der Zeitpunkt, ab welchem zur Deckung künftiger Vorsorgelücken im Rahmen des nachehelichen Unterhalts sog. Vorsorgeunterhalt zugesprochen werden kann, auseinanderfallen, indem während der Dauer des Scheidungsverfahrens nunmehr dem anspruchsverpflichteten Teil das Vorsorgekapital (…) alleine anwächst, er jedoch für diese Zeit nicht zur Leistung von Vorsorgeunterhalt verpflichtet ist" (BGE 145 III 169 E. 3.2). Zunächst war zu entscheiden, ob hierin – nämlich im Fehlen eines gesetzlich stipulierten ehelichen Vorsorgeunterhalts, welcher den mit Rechtshängigkeit der Scheidung eintretenden Ausfall der Partizipation am Vorsorgekapital ausgleichen

- 37 könnte – eine echte Gesetzeslücke oder aber ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers zu erblicken sei. Das Bundesgericht – wie auch die Kammer in den erwähnten, gleich gelagerten Fällen – sprachen sich mit eingehender Begründung und Auseinandersetzung mit den Gesetzgebungsmaterialien für Letzteres aus, mit der Folge, dass eine richterliche Lückenfüllung als unzulässig erachtet wurde (BGE 145 III 169 E. 3.3 ff.; OGer ZH, LY180053 vom 26. Februar 2019, E. 5.6; OGer ZH, LY170050 vom 10. August 2018, E. 3.5.7 lit. qq). In einem nächsten Schritt prüfte das Bundesgericht, ob die Zusprache eines ehelichen Vorsorgeunterhalts gleichwohl auf der Grundlage von Art. 163 ZGB erfolgen könnte. Im Zuge der Auslegung dieser Norm hielt es dafür, dass sie – im Unterschied zu Art. 125 ZGB – ausschliesslich einen Anspruch auf Deckung des Verbrauchsunterhaltes, nicht aber eines Vorsorgeunterhaltes, vermittle und verwies auf seine diesbezügliche ständige Rechtsprechung (BGE 134 III 577 E. 3 S. 579; BGE 140 III 337 E. 4.2.1 S. 338; BGer, 5A_876/2014 vom 3. Juni 2015, E. 3.1; BGer, 5A_565/2015 vom 24. November 2015, E. 4.1; BGer, 5A_1020/2015 vom 15. November 2016, E. 5.1; BGer, 5A_493/2017 vom 7. Februar 2018, E. 3.1). Es würde in diesem Zusammenhang unzulässige Lückenfüllung und nicht blosse Normauslegung bedeuten, wenn aus Art. 163 ZGB neu ein Anspruch auf Vorsorgeunterhalt abgeleitet würde (BGE 145 III 169 E. 3.6 ff.). Im von der Beklagten ins Feld geführten obergerichtlichen Entscheid vom 24. April 2019, LE190014, wird ausgeführt, dass die Anrechnung von monatlichen Beiträgen an eine private Vorsorgeeinrichtung in der Praxis bei guten finanziellen Verhältnissen zugelassen werde, wenn beiden Parteien solche Beträge angerechnet werden, belegt wird, dass der Aufbau einer zusätzlichen Vorsorge dem Lebensstandard während des Zusammenlebens entsprochen hat, und zudem glaubhaft ist, dass die Beiträge auch weiterhin geleistet werden und – dies als Voraussetzung für den Sonderfall einer Berücksichtigung einer derartigen Position im Bedarf der unterhaltspflichtigen Person – der Unterhaltsbeitrag des Berechtigten auf diese Weise nicht geschmälert wird (OGer ZH LY160030 vom 31. März 2017, E. 2.2 lit. k; unpubliziertes Urteil OGer ZH, LP040032 vom 30. September 2004, zitiert in MAIER, AJP 2007 S.1223, 1234). Es besteht kein Grund, von diesen Erwägungen im vorliegenden Fall abzuweichen. Sofern und soweit die unter-

- 38 haltsberechtigte Person während des ehelichen Zusammenlebens einen nicht bloss vernachlässigbaren Anteil zur Erwirtschaftung der gemeinsamen Sparquote beigetragen und diesen für den Aufbau einer eigenen privaten Altersvorsorge verwendet hat, darf diese Spartätigkeit auch nach Aufnahme des Getrenntlebens weitergeführt werden, wenn die hierdurch entstehenden Mehrkosten vorab gedeckt werden können. In diesem Umfang handelt es sich denn nicht um einen verpönten Vermögensaufbau aus dem fremden Anteil an der Sparquote des anderen Ehegatten, sondern lediglich um eine Fortführung der während des Zusammenlebens bereits praktizierten Spartätigkeit aus dem eigenen Anteil an der Sparquote. Um dies zu verwirklichen, können Einzahlungen in die private Altersvorsorge, sofern diese nachgewiesen werden, als Bedarfsposition der unterhaltsberechtigten Person berücksichtigt werden. Dies gebietet die Funktion der Sparquote (vgl. hierzu HAUSHEER/SPYCHER, a.a.O., N 02.66). Den vorinstanzlichen Ausführungen (act. 6 E. 4.3.3 f.; vgl. aber zu den irrigerweise doppelt in Anschlag gebrachten Sozialversicherungsabzügen nachfolgende E. 4.27.3) und der Steuererklärung der Parteien für das Jahr 2016 ist zu entnehmen, dass der Kläger ein Jahreseinkommen von rund Fr. 363'000.– erzielte, während die Beklagte ein solches von rund Fr. 34'000.– erwirtschaftete (act. 7/20/4). Die Einkommen standen demnach in einem Verhältnis von ungefähr 1 zu 10, weswegen auch die gemeinsame Sparquote dieses Jahres in diesem Verhältnis zu verlegen ist. Um die für die private Altersvorsorge der Beklagten geltend gemachten Einlagen von jährlich insgesamt rund Fr. 5'000.– aus ihrem Anteil an der Sparquote in der Referenzperiode zu äufnen, bedurfte es einer gemeinsamen Sparquote von rund Fr. 50'000.– im Jahr 2016. Zusätzlich müssen die trennungsbedingten Mehrkosten durch die vorhandene Sparquote gedeckt werden. Diese wurden vorinstanzlich auf Fr. 50'000.– geschätzt, was nicht beanstandet wurde und plausibel erscheint, zumal mit Aufnahme des Getrenntlebens eine getrennte Besteuerung der Parteien zu einer erheblichen Reduktion der Steuerlast führt, was die Vorinstanz unberücksichtigt liess. Damit lag nach den im Berufungsverfahren der Beklagten unbeanstandet gebliebenen vorinstanzlichen Ausführungen der Vorinstanz zur Sparquote im Referenzjahr 2016 (vgl. act. 6 E. 4.4) in jedem

- 39 - Fall eine ausreichend hohe Sparquote vor, um sowohl die strittige Bedarfsposition als auch die trennungsbedingten Mehrkosten abzudecken. Dass die Beklagte im Referenzjahr 2016 Einzahlungen von monatlich circa Fr. 416.– an die K._____, die L._____ und die M._____ geleistet hat, ist ausgewiesen (vgl. act. 7/44/45, act. 7/44/45a i.V.m. act. 7/44/48 und act. 7/44/52). Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei den Einzahlungen in diese ausländischen Vorsorgeleinrichtungen, auch wenn diese anders als inländische Vorsorgeprodukte strukturiert sein mögen, um einen – hier zulässigerweise in einem weiten Sinne verstandenen – Aufbau einer privaten Altersvorsorge durch die Beklagte. Für die geltend gemachte Position "K._____ / L._____ /M.______" sind mithin monatlich Fr. 416.– im Bedarf der Beklagten zu veranschlagen. 4.12. Unterhalt / Werkstatt Auto 4.12.1. Die von der Beklagten geltend gemachten Kosten für Reparaturen der beiden Autos der Ehegatten von Fr. 2'346.50 (Fr 4'693.– / 2) liess die Vorinstanz nur im Umfang von Fr. 1'186.– zu. Die Beklagte gehe zwar davon aus, dass die Familie das Auto des Klägers vorwiegend genutzt habe. Das Anfallen des Grossteils der Kosten beim Auto des Klägers habe sie jedoch nicht bestritten. Jener habe dies im Umfang von Fr. 3'507.– belegt. Die Beklagte habe nur behauptet, aber nicht glaubhaft gemacht, dass nach der Trennung bei ihrem Auto höhere Unterhaltskosten angefallen seien (act. 6 E. 4.5.2.4 lit. p). 4.12.2. Berufungsweise weist die Beklagte auf ihre vorinstanzlichen Vorbringen hin, wonach auf die überwiegende Nutzung des BMW des Klägers als Familienauto abzustellen sei. Insbesondere sei bei längeren Strecken, was unbestritten geblieben sei, auf diesen zurückgegriffen worden. Deshalb seien bei diesem Auto die meisten Reparaturen angefallen mit der Folge, dass die Werkstattrechnungen den Parteien je hälftig im Bedarf anzurechnen seien. Es seien daher monatlich Fr. 196.– in ihrem Bedarf für diese Position zu berücksichtigen (act. 16/4 N 40 ff.). Der Kläger stellt sich in seiner Berufungsantwort auf den Standpunkt, der geltend gemachte Betrag sei deutlich überrissen. Er habe mit Stellungnahme vom

- 40 - 4. November 2019 (act. 7/54) alle Werkstattrechnungen ediert, aus denen sich ergebe, dass es sich, bis auf eine Rechnung, um Werkstattrechnungen für den überwiegend von ihm gefahrenen BWM handle. Er macht des Weiteren erstmals im Berufungsverfahren geltend, dass einzig auf einen Durchschnitt der regelmässigen Service-, nicht jedoch der Reparaturkosten abgestellt werden könne, was einen Betrag von Fr. 89.– ergebe. Einmalige, unfallbedingte Reparaturkosten fielen nicht regelmässig an und dürften deswegen nicht in den Bedarf der Beklagten eingerechnet werden (act. 16/15 Ziff. II.9). 4.12.3. Unbestrittenermassen entsprach die Nutzung zweier Autos dem ehelichen Standard. Die Beklagte machte bereits im vorinstanzlichen Verfahren eine überwiegende Nutzung des BMW des Klägers im Referenzjahr 2016 als Familienauto geltend und hält daran berufungsweise fest. Dieser Umstand wurde nicht bestritten und ist damit glaubhaft gemacht, was die Vorinstanz unberücksichtigt liess. Da mithin auf dieses Fahrzeug im Referenzjahr von beiden Parteien zurückgegriffen wurde, sind auch die es betreffenden Kosten grundsätzlich hälftig aufzuteilen. Mit Aufnahme des Getrenntlebens kann nämlich nicht mehr ein Fahrzeug schwergewichtig als Familienauto benützt werden, weswegen anzunehmen ist, dass sich ab dann die Kosten entsprechend auf die beiden Fahrzeug verteilen. Fraglich ist jedoch, ob hiervon einmalige, unfallbedingte Reparaturkosten betreffend den BMW auszunehmen sind. Im Jahr 2016 fielen solche Kosten zwei Mal an (Reparaturaufträge vom 1. April 2016 und vom 1. November 2016; vgl. act. 16/55/1). Im Rahmen des Summarverfahrens braucht nicht im Einzelnen abgeklärt zu werden, worauf diese Kosten zurückzuführen sind. Die Höhe der Kosten ist belegt. Nach dem Gesagten ist diese Position auf monatlich Fr. 196.– zu erhöhen. 4.13. Fahrzeugersatz 4.13.1. Die Vorinstanz erwog zur Position "Fahrzeugersatz", unter welcher die Beklagte monatlich Fr. 649.– verlangt, dass bei guten finanziellen Verhältnissen Rückstellungen für teure Gebrauchsgüter, deren Wiederanschaffung periodisch erfolgt und zum ehelichen Lebensstandard gehört, in der Höhe des jährlichen Ab-

- 41 schreibungsbetrages im Bedarf zuzulassen seien. Unter Annahme eines durchschnittlichen Anschaffungswertes der Autos der Beklagten in den Jahren 2010 und 2015 von Fr. 20'750.– (Durchschnitt aus Fr. 22'500.– und Fr. 19'000.–), einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von 4.5 Jahren und einem durchschnittlichen Wiederverkaufswert von Fr. 10'500.– liess sie monatlich Fr. 190.– im Bedarf der Beklagten zu (act. 6 E. 4.5.2.4 lit. s) 4.13.2. Die Beklagte moniert zunächst die dieser Berechnung zu Grunde gelegten Anschaffungswerte. Sie könne, anders als bisher, ihre Autos mittlerweile nicht mehr vom Arbeitgeber des Klägers zu Buchwerten erwerben, weswegen der (durchschnittliche) Anschaffungsbetrag angemessen zu erhöhen sei, nämlich auf Fr. 26'100.–. Auch der Wiederverkaufswert sei zu überprüfen und es sei von höchstens Fr. 8'600.– auszugehen. Zum Nachweis dieser Beträge legt sie im Berufungsverfahren neue Urkunden ins Recht (act. 16/4 N 49 ff.; act. 16/6/3–4). Vom Kläger wird hiegegen eingewendet, die Beklagte könne weiterhin Fahrzeuge aus dem Pool seines Arbeitgebers beziehen. Die Fahrzeuge würden jedoch nicht zum Buchpreis verkauft. Vielmehr hätten jeweils ein bis zwei Angebote von PKW- Händlern als Grundlage gedient, wobei der Verkaufspreis dann etwas darüber gelegen habe. Ein Abschlag habe sich jeweils ergeben, weil es sich um deutsche Importfahrzeuge gehandelt habe, welche circa 15 % billiger seien. Es sei daher möglich, vergleichbare Fahrzeuge von Dritten zu einem ähnlichen Preis zu kaufen, was ein (Dritt-)Angebot auf der Website … belege (act. 16/16/2). Der angenommene Wiederverkaufspreis sei vorinstanzlich eher zu konservativ festgelegt worden. Insgesamt sei die Berechnung der Vorinstanz plausibel (act. 16/15 Ziff. II.9). 4.13.3. Die vorinstanzliche Berechnung der Bedarfsposition ist nicht zu kritisieren. Sie stellte zu Recht auf den Mittelwert der bei während des Zusammenlebens gezahlten Kaufpreise für die Autos der Beklagten ab. Entgegen der Ansicht der Beklagten kann sie aus dem Umstand, dass ihr diese Autos allenfalls – der Kläger bestreitet dies – unter dem Marktpreis überlassen wurden, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Der eheliche Standard wird in dieser Situation durch den aufgewendeten Geldbetrag, nicht jedoch den Wert des hierfür erworbenen Gebrauchsge-

- 42 genstands bzw. einen bestimmten Fahrzeugtyp fixiert. Ebensowenig ist am vorinstanzlich verwendeten Wiederverkaufswert bei summarischer Betrachtung etwas auszusetzen. Die vom Kläger im Berufungsverfahren eingereichte Fahrzeugbewertung (act. 16/6/4) betrifft im Übrigen nicht den gleichen Fahrzeugtyp (TFSI statt TDI) und ist daher für seinen Standpunkt unbehelflich. Nach dem Gesagten ist die Position bei den vorinstanzlich festgelegten Fr. 190.– zu belassen. 4.14. Geschenke für die Kinder 4.14.1. Vorinstanzlich hat die Beklagte für Geschenke an die Söhne C._____ und D._____ zu ihren Geburtstagen, zu Weihnachten und anderen Gelegenheiten einen Bedarf von insgesamt Fr. 45.– geltend gemacht. Demgegenüber liess der Kläger ausführen, dass die Parteien ihren Kindern für je maximal Fr. 400.– pro Jahr Geschenke gemacht hätten. Die Vorinstanz erachtete einen hälftigen Anteil von jährlich Fr. 800.–, entsprechend monatlich Fr. 33.–, als Bedarf der Beklagten für diese Position glaubhaft (act. 6 E. 4.5.2.4 lit. t). 4.14.2. Beide Parteien beanstanden die vorinstanzliche Würdigung. 4.14.3. Der Kläger lässt in seiner Berufungsschrift ausführen, dass diese Position nach wie vor bestritten werde. Die Beklagte könne diesen Betrag "locker" aus den überhöhten Kinderunterhaltsbeiträgen beziehen, weswegen die Position zu streichen sei (act. 2 Ziff. IV.9). Die Beklagte bekundet in ihrer Berufungsantwort zunächst ihr Erstaunen über die Angabe des Klägers, wonach die Kosten "nach wie vor bestritten" seien, habe die Vorinstanz doch auf seine Angaben abgestellt. Im Weiteren trägt sie vor, dass der Kläger in jüngerer Zeit C._____ einen Ausflug nach Wien als Geburtstagsgeschenk gemacht habe, was mit Sicherheit mehr als Fr. 200.– gekostet habe. Zudem habe er unlängst D._____ einen Gaming-Computer im Wert von Fr. 1'500.– geschenkt (act. 13 N 59 ff.).

- 43 - In seiner Novenstellungnahme vom 18. September 2020 macht der Kläger geltend, die Reise nach Wien sei kein Geburtstagsgeschenk gewesen (act. 19 Ziff. 7). 4.14.4. Die Beklagte wirft der Vorinstanz in ihrer Berufungsschrift eine falsche Würdigung ihrer Vorbringen und das Unterlassen einer Parteibefragung vor. Die Beklagte habe konkret vorgebracht, dass C._____ und D._____ von ihr auf den Geburtstag und auf Weihnachten je Fr. 200.– bekommen hätten. Dies seien Fr. 400.– für C._____ und Fr. 400.– für D._____. Daneben kämen kleinere Geldgeschenke zu Ostern, zu St. Nikolaus und bei guten Noten, was sich pro Sohn nochmals auf weitere rund Fr. 150.– belaufe. Es resultiere ein Gesamtbetrag pro Kind von jährlich Fr. 550.–. Vorinstanzlich habe sie in ihrer Stellungnahme vom 23. Dezember 2019 (act. 7/64) dargelegt, dass die Söhne vom Kläger typischerweise grössere Geschenke bekommen hätten. Namentlich hätten die Parteien D._____ im Jahr 2017 den Besuch eines Spiels des FC Barcelona geschenkt, was mit über Fr. 1'100.– zu Buche geschlagen habe. Auch sei C._____ ein paar Jahre zuvor eine ähnlich teure Reise bezahlt worden. Der Kläger habe sodann D._____ zwei Gutscheine für einen Service an seinem Mofa und einen neuen Mofa-Lenker im Gesamtwert von Fr. 285.– bis Fr. 350.– geschenkt. Damit seien die Kosten im von ihr geltend gemachten Umfang glaubhaft gemacht (act. 16/4 N 55 ff.). Dem hält der Kläger in seiner Berufungsantwort was folgt entgegen. Man müsse sich zunächst fragen, ob diese Ausgaben nicht im überhöhten Unterhaltsbeitrag für die Kinder Platz fänden. Die Parteien hätten immer sehr sparsam gelebt, weswegen auch die Söhne keine übertrieben teuren Geschenke erhalten hätten. Geschenke von maximal Fr. 150.– bis 200.– von beiden Eltern zu Weihnachten und den Geburtstagen seien durchaus normal gewesen. Geldzuwendungen für gute Noten seien aus den Kinderunterhaltsbeiträgen zu finanzieren, wobei C._____ keine solchen mehr erhalte. Zu St. Nikolaus oder Ostern habe es kein Geld, sondern nur Süssigkeiten oder kleine Geschenke gegeben. Er bestreite, dass es sich beim Besuch des Spiels des FC Barcelona um ein Geburtstagsgeschenk gehandelt habe. Die Übernahme der Kosten des Services für das Mofa von D._____ sei

- 44 zunächst wegen mangelnder Verkehrstauglichkeit notwendig gewesen; alsdann habe er die übernommenen Fr. 300.– aus pädagogischen Gründen mit dem Geburtstagsgeschenk verrechnet. Der berufungsweise geltend gemachte Mehrbetrag sei daher nicht zu berücksichtigen (act. 16/15 Ziff. II.10). 4.14.5. Zunächst ist klarzustellen, dass übliche Geschenke der Beklagten an die Söhne grundsätzlich nicht aus den Kinderunterhaltsbeiträgen zu finanzieren sind. Die Unterhaltsbeiträge dienen dem Unterhalt der Söhne und nicht der Finanzierung von Geschenken der Eltern an die Söhne (vgl. Art. 289 ZGB). Würde die Beklagte hieraus Geschenke an die Söhne machen, so würde es sich letztlich gar nicht um Geschenke handeln, da solche begriffsnotwendig nicht aus dem eigenen Vermögen des Empfängers finanziert würden. Im Übrigen wurde in der Berechnung, welche dem Teilvergleich der Parteien betreffend Kinderbelange zugrunde liegt (act. 7/108A), keine derartige Position veranschlagt. Die Parteien machen unterschiedliche Angaben zu den während des Zusammenlebens an die Söhne gemachten Geschenken. Während die Beklagte behauptet, es seien Fr. 550.– pro Jahr und Sohn für Geschenke ausgegeben worden, bestreitet der Kläger dies mit der Angabe, dass "die Parteien (…) den Kindern nie für Fr. 550.– pro Jahr Geschenke gemacht (haben). Im Maximum waren dies Fr. 400.– pro Jahr." (vgl. act. 7/54 Ziff. II.30.). Die Vorinstanz verstand den Kläger zu Recht dahingehend, dass damit Fr. 400.– jährlich je Kind durch beide Partei gemeinsam gemeint war. Sie berücksichtigte dementsprechend die Hälfte von Fr. 800.–, verlegt auf zwölf Monate, im Bedarf der Beklagten. Der Kläger irrt demnach, soweit er im Berufungsverfahren geltend macht, er bestreite diese Position "nach wie vor". Im vorinstanzlich berücksichtigten Umfang hatte er die Position anerkannt. Hierauf ist er auch im Berufungsverfahren zu behaften, weswegen seine Kritik an der Vorinstanz nicht verfängt. Die Position ist berufungsweise nicht zu erhöhen. Die Beklagte hat vorinstanzlich nur pauschal die Ausrichtung von Geldgeschenken im Referenzjahr behauptet. Es ist nicht Zweck einer Parteibefragung, der beweisbelasteten Partei die Gelegenheit einzuräumen, ihr Tatsachenfundament nachträglich zu substantiieren und

- 45 damit die Glaubhaftmachung erst zu ermöglichen. Zudem ist nicht näher belegt oder anderweitig glaubhaft, dass es der Lebenshaltung der Parteien im Jahr 2016 entsprach, dass dem damals 13-jährigen C._____ und dem damals 11-jährigen D._____ neben Geschenken des Klägers weitere Geldgeschenke von jährlich jeweils Fr. 550.– von der Beklagten gemacht wurden. Insbesondere bei D._____ scheinen diese Beträge angesichts des damaligen Alters des Sohnes selbst bei den vorliegend guten Verhältnissen als wenig plausibel. Zudem ist nicht belegt und auch nicht glaubhaft vorgetragen, dass es sich bei den Reisen, auch wenn diese im Interesse der Kinder gelegen haben mögen, um reine Geschenke an diese handelte. Weil nach dem Gesagten Geldzuwendungen an die Söhne in dieser Grössenordnung von vornherein nicht als plausibel zu erachten sind, hätte die Beklagte aus einer dahingehenden Zusicherung anlässlich einer Pateibefragung nichts zu ihren Gunsten ableiten können (i.d.S. auch die von der Beklagten zitierte Literaturstelle SUTTER-SOMM/HOSTETTLER, ZK-ZPO, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 271 N 12). Deswegen durfte die Vorinstanz auf die Durchführung einer Parteibefragung zu dieser Bedarfsposition verzichten. Damit gelingt der Beklagten nicht, einen über den zugestandenen Teil hinausgehenden Bedarf betreffend Geschenke an die Söhne glaubhaft zu machen. Die Position ist berufungsweise nicht abzuändern.

4.15. Kosmetik, Kosmetikbehandlungen etc.

4.15.1. Die Vorinstanz liess von den geltend gemachten Fr. 340.– pro Monat lediglich Fr. 168.– zu. Sie strich eine doppelte Position ("Kosmetik … aus Amerika" über Fr. 240.–). Zudem erachtete sie die Kosten, welche die Beklagte im Zusammenhang mit Behandlungen von bzw. Käufen bei "N._____" in O._____ [Ortschaft] behauptete, wegen unerklärt gebliebener Unstimmigkeiten in den Belegen nur insofern als glaubhaft, als diese auch in den Kreditkartenabrechnungen der Beklagten figurieren. Sie bereinigte den Bedarf ausserdem um die Positionen "Venenzentrum", "Body …" und "Laser", da diese nicht in der Referenzperiode angefallen seien (act. 6 E. 4.5.2.4 lit. w). 4.15.2. Beide Parteien beanstanden das vorinstanzliche Vorgehen.

- 46 - 4.15.3. Der Kläger lässt in seiner Berufungsschrift ausführen, dass die in der Verfügung "anerkannten" Zahlen nicht nachvollziehbar seien und stellt diesen eine Liste mit von ihm anerkannten Positionen mit kurzen Bemerkungen gegenüber, welche zu einem monatlichen Bedarf von Fr. 152.– führten (act. 2 Ziff. IV.12). In ihrer Berufungsantwort spricht die Beklagte dem Kläger eine genügende Begründung der Berufung in diesem Punkt ab (act. 13 N 71 ff.). 4.15.4. Die Beklagte beanstandet in ihrer Berufungsschrift, dass die Vorinstanz nicht alle Positionen in der Übersicht von "N._____" berücksichtigt habe. Das falsche Datum eines Belegs dürfte aus einem Verschrieb herrühren. Auch sei das Datum eines anderen Belegs, welcher von der Vorinstanz wegen einer Ferienabwesenheit der Beklagten zum Rechnungsdatum angezweifelt worden sei, richtig. Die Kosmetikerin habe die Rechnung wohl bei Erhalt bestellter Produkte ausgestellt. Die Beklagte habe mit Sicherheit keine "erfundenen" Kosmetikprodukte in ihrem Bedarf aufgeführt. Des Weiteren seien auch Auslagen für Behandlungen, die zwar regelmässig, aber nicht jährlich anfallen würden, zu berücksichtigen und zwar auch, wenn es keine Rechnungen aus dem Jahr 2016 gebe. Dies betreffe die Rechnungen "Venenzentrum" und "Body …". Die Position sei daher im Umfang von monatlich Fr. 340.– zu berücksichtigen (act. 16/4 N 60 ff.). Der Kläger hält dem abermals eine Liste von "nicht anerkannten" Positionen mit kurzen Anmerkungen entgegen (act. 16/15 Ziff. II.11). 4.15.5. Die Berufungsbegründung des Klägers ist entgegen der Ansicht der Beklagten gerade noch ausreichend. Sinngemäss ist der Kläger nämlich so zu verstehen, dass nicht nachvollziehbar sei, wie die Vorinstanz auf das Total der glaubhaft gemachten Kosten von Fr. 2'013.– komme. Werden nur die explizit von der Vorinstanz zugelassenen Kostenpositionen – Fr. 358.– und Fr. 216.– für Kosmetikbehandlungen vom 23. Juni 2016 und vom 6. November 2016 (recte: 6. Oktober 2016), Fr. 570.– für die Position "Praxis P._____", Fr. 362.– für die Position "Piroschka Prediger", Fr. 257.– für "Augencreme shisheido alle 3 Monate", Fr. 35.– für die Position "by nature " und Fr. 28.– für die Position "Vitalsana" – summiert, ergibt sich ein Total von lediglich Fr. 1'826.–. Ohne Begründung nicht

- 47 zugelassen wurden zwei Positionen, nämlich "Duty Free Malaga Augencreme+Parfum" über Fr. 159.– und "Parfum" / "Geschenk A._____" über Fr. 100.-. Wie die Vorinstanz ihr Total von Fr. 2'013.– errechnet hat, ist in der Tat nicht nachvollziehbar. Unter Vorbehalt weiterer zu berücksichtigender Positionen ist daher einstweilen von einem Total von Fr. 1'826.– auszugehen. Die Vorinstanz berücksichtigte den von der Beklagten vorgebrachten Umstand, dass diese für die Behandlung bei "N._____" über Fr. 355.– eine Kreditkartenabbuchung (act. 7/43/KK13) einreichte, nicht. Damit sind von den sieben Rechnungspositionen bei "N._____" gemäss der Übersicht in act. 7/44/83 (= act. 7/117/9) nunmehr drei mit Abbuchungen auf dem Kreditkartenkonto der Beklagten belegt. Entgegen der Vorinstanz bestehen keine objektivierbaren Umstände, welche nach dem Beweismass der Glaubhaftmachung relevante Zweifel an der Richtigkeit der Kostenübersicht zu erzeugen vermöchten. Selbst wenn die Betreiberin des "N._____" mit der Beklagten befreundet wäre – was bestritten wurde (act. 7/54 S. 24; act. 7/64 N 152) – spräche dies keineswegs dafür, dass die Übersicht teils fingierte Kosten abbildet. Ebensowenig ist dem Umstand, dass eine Buchung in einen Zeitraum fiel, in welchem die Beklagte in den Skiferien gewesen war, eine ausschlaggebende Bedeutung zuzumessen, da die Beklagte den dahinterstehenden Vorgang plausibel erklärte. Es sind daher alle Positionen des "N._____" zu berücksichtigen, was zu einer Erhöhung des jährlichen Bedarfs um Fr. 1'385.– (Fr. 235.– + Fr. 358.– + Fr. 179.– + Fr. 258.– + Fr. 355.–) führt. Auch betreffend die Position "Body …" ist die Kritik der Beklagten gerechtfertigt . Da der Beleg der dauerhaften Haarentfernung, welche unbestrittenermassen alle fünf Jahre vorgenommen wird, aus dem Jahr 2014 stammt, ist sie geeignet, einen ehelichen Standard im Jahr 2016 zu begründen. Sie ist mit Fr. 67.– im jährlichen Bedarf zu veranschlagen. Ebenso ist die kosmetische Behandlung beim "Venenzentrum" belegt, wenn gleich der Beleg aus dem Jahr 2017 stammt (act. 7/43/83), einstweilen glaubhaft dem gelebten damaligen Lebensstandard zuzurechnen. Die Kosten von CHF 300.– fallen alle zwei Jahre an, weshalb diese mit CHF 12.50 monatlich zu berücksichtigen sind .

- 48 - Nach dem Gesagten ist der monatliche Bedarf unter dieser Position gerundet auf monatlich Fr. 285.– (Fr. 3'428.– / 12)

LY200033 — Zürich Obergericht Zivilkammern 24.11.2020 LY200033 — Swissrulings