Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 23.04.2020 LY200012

23. April 2020·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·198 Wörter·~1 min·6

Zusammenfassung

Entscheidgebühr. Streitwert.

Volltext

§ 9 Abs. 1 GebV OG, Entscheidgebühr; Art. 91 ZPO, Streitwert. Streitwert und Bemessung der Gebühren bei einem prozessleitenden Entscheid.

Im Scheidungsprozess verlangt die Ehefrau vom Ehemann einen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 16'000.--. Es ist die Gebühr für das Beschwerdeverfahren festzusetzen.

(Erwägungen des Obergerichts:)

5.1. Entscheidgebühr 5.1.1. Der Prozesskostenvorschuss wird als (behauptete) Voraussetzung für den Zugang zum Recht in der Sache verlangt. Der Streitwert ist daher nicht derjenige des verlangten Vorschusses (so wenig wie bei einem Vorschuss nach Art. 98 ZPO), sondern grundsätzlich derjenige der Hauptsache, respektive diese ist wie die Scheidung nicht vermögensrechtlich (Dike-Komm ZPO-Diggelmann, N. 7 zu Art. 91 ZPO mit Verweisungen). Die Scheidung selbst ist nach § 5 GebV OG mit Fr. 300.-- bis Fr. 13'000.-- tarifiert. Da es um einen prozessleitenden Entscheid geht, ist die Spanne nach § 9 GebV OG allerdings Fr. 100.-- bis Fr. 7'000.--, und zusätzlich gilt die Reduktion unter dem Titel summarisches Verfahren (§ 8 GebV OG). Die Gebühr ist auf Fr. 1'300.-- festzusetzen. 5.1.2. Die Entscheidgebühr ist ausgangsgemäss (Art. 106 Abs. 1 ZPO) der Ehefrau (Berufungsklägerin) aufzuerlegen. Es wurde kein Kostenvorschuss verlangt, weshalb die Entscheidgebühr von ihr zu beziehen sein wird.

Obergericht, II. Zivilkammer Urteil vom 23. April 2020 Geschäfts-Nr.: LY200012-O/U

LY200012 — Zürich Obergericht Zivilkammern 23.04.2020 LY200012 — Swissrulings