Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LY200005-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 17. Februar 2020
in Sachen
A._____, Beklagte und Berufungsklägerin
gegen
B._____, Kläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 27. Januar 2020 (FE190178-C)
- 2 - Nach Einsicht in die Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom 27. Januar 2020, mit welcher das Massnahmebegehren des Klägers gutgeheissen wurde (Urk. 2), nach Einsicht in die hiergegen von der Beklagten am 11. Februar 2020 (Datum Postaufgabe) erhobene Berufung (Urk. 1), da die angefochtene Verfügung bislang erst in unbegründeter Form ergangen ist (vgl. Urk. 2 S. 2; durch die Vorinstanz bestätigt, Prot. S. 2), da gegen einen unbegründeten Entscheid kein Rechtsmittel erhoben werden kann, sondern zuerst eine Begründung zu verlangen ist, und erst danach gegen den in begründeter Ausfertigung ergangenen Entscheid das entsprechende Rechtsmittel erhoben werden kann (vgl. Art. 239 Abs. 2 ZPO), weshalb auf die Berufung der Beklagten nicht eingetreten werden kann, da die Rechtsmittelbelehrung der (erst in unbegründeter Ausfertigung ergangenen) Verfügung unzutreffend ist, indem statt dem Hinweis, dass innert 10 Tagen eine Begründung verlangt werden kann, die Berufung belehrt wird (Urk. 2 S. 2), weshalb für das Berufungsverfahren der (nicht anwaltlich vertretenen) Beklagten keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 107 Abs. 2 ZPO) und keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO), da die Berufung der Beklagten als Gesuch um Begründung der angefochtenen Verfügung an die Vorinstanz weiterzuleiten ist, wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Für das Berufungsverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- 3 - 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, an den Kläger und an die Vorinstanz unter Beilage je eines Doppels von Urk. 1, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 17. Februar 2020
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: mc
Beschluss vom 17. Februar 2020 wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Für das Berufungsverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, an den Kläger und an die Vorinstanz unter Beilage je eines Doppels von Urk. 1, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...