Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LY190043-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr. LY190044-O
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. L. Stünzi Beschluss und Urteil vom 11. Dezember 2019
in Sachen
A._____, Klägerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Beklagter, Erstberufungsbeklagter und Zweitberufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Andelfingen vom 1. Juli 2019 (FE180010-B)
- 2 - Rechtsbegehren: A. Massnahmebegehren betreffend Unterhalt: Des Beklagten (Urk. 25 S. 2): 1. Es seien im Rahmen vorsorglicher Massnahmen die Ziffern 5 und 6 des eheschutzrichterlichen Entscheids vom 19. September 2016 (Verfahren Nr. Z2.2016.138) des Bezirksgerichts Frauenfeld, welche mit Urteil und Verfügung des Bezirksgerichts Andelfingen vom 27. Dezember 2017 bestätigt wurden, aufzuheben und auf die Festsetzung eines Ehegattenunterhalts zu verzichten. 2. Es seien die Kosten bei der Hauptsache zu belassen. Eventualiter seien die Kosten der Klägerin aufzuerlegen und es sei die Klägerin zu verpflichten, den Beklagten im Umfang seiner Anwaltskosten prozessual zu entschädigen.
Der Klägerin (Urk. 35 S. 2 i.V.m. Urk. 68 S. 2, sinngemäss): 1. Die Anträge des Beklagten vom 26. September 2018 seien vollumfänglich abzuweisen. 2. Eventualiter sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für sich und die Tochter C._____ folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - ab 1. Oktober 2018 bis 31. Dezember 2018 Fr. 4'669.40 - ab 1. Januar 2019 bis 31. März 2019 Fr. 4'218.– - ab 1. April 2019 bis auf weiteres Fr. 4'398.80 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7.7% MwSt. zu Lasten des Beklagten. B. Massnahmebegehren betreffend Kinderbelange: Der Klägerin (Urk. 43 S. 2 i.V.m. Urk. 70 S. 1 f.): 1. Es sei im Rahmen vorsorglicher Massnahmen die Ziffer 3. des Urteils des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 27. Dezember 2017 (Verfahren EE170003-B) aufzuheben und wie folgt neu festzusetzen: "Der Beklagte sei für berechtigt zu erklären und gleichzeitig zu verpflichten, die Tochter C._____ auf eigene Kosten an Wochenenden mit gerader Kalenderzahl von Samstag 10.00 Uhr bis
- 3 - Sonntag 18.00 Uhr zu sich und mit sich auf Besuch zu nehmen und in dieser Zeit persönlich zu betreuen." 2. Es sei im Rahmen vorsorglicher Massnahmen eine Feiertagsregelung wie folgt festzusetzen: "Der Beklagte sei für berechtigt zu erklären und gleichzeitig zu verpflichten, die Tochter C._____ auf eigene Kosten a) in Jahren mit ungerader Jahreszahl über Ostern von Donnerstag 18.00 Uhr bis Ostermontag 18.00 Uhr sowie vom 24. Dezember 18.00 Uhr bis 26. Dezember 10.00 Uhr sowie b) in Jahren mit gerader Jahreszahl über Pfingsten von Freitag 18.00 Uhr bis Pfingstmontag 18.00 Uhr sowie vom 31. Dezember 18.00 Uhr bis 2. Januar 18.00 Uhr zu sich und mit sich auf Besuch zu nehmen und in dieser Zeit persönlich zu betreuen." 3. Es sei im Rahmen vorsorglicher Massnahmen das Ferienbesuchsrecht wie folgt zu regeln: "Der Beklagte sei für berechtigt zu erklären und gleichzeitig zu verpflichten, die Tochter C._____ auf eigene Kosten wie folgt mit sich und zu sich auf Besuch zu nehmen und in dieser Zeit persönlich zu betreuen: - in ungeraden Jahren während der einen Woche Winterferien. - jährlich während den ersten zwei Wochen der Sommerferien. - jährlich während der ersten Woche der Herbstferien." 4. Es sei eine Besuchsrechtsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 ZGB anzuordnen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten. Des Beklagten (Urk. 54 S. 2 f., sinngemäss): 1. Es seien die mit Eingabe vom 20. Dezember 2018 im Rahmen vorsorglicher Massnahmen gestellten Anträge abzuweisen, soweit sie nachfolgend nicht ausdrücklich anerkannt werden, resp. mit den Anträgen und Ausführungen des Beklagten übereinstimmen. 2. Es sei die Tochter C._____ im Rahmen des Massnahmeverfahrens unter die Obhut des Beklagten zu stellen. 3. Es sei der Klägerin ein gerichtsübliches Besuchsrecht für die Zeit bis zum Scheidungsurteil einzuräumen.
- 4 - 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin. 5. Eventualiter für den Fall, dass C._____ nicht unter die Obhut des Beklagten gestellt wird, seien die mit Eingabe vom 20.12. 2018 gestellten Anträge abzuweisen, sowie sie nachfolgend nicht ausdrücklich anerkannt werden, resp. mit den Anträgen und Ausführungen des Beklagten übereinstimmen. 6. Es sei eventualiter folgendes Ferienbesuchsrecht festzulegen: Jedes Jahr: - 24. Dezember ab 12.00 Uhr bis 25. Dezember 12.00 Uhr (Klägerin) - 25. Dezember ab 12.00 Uhr bis 27. Dezember 18.00 Uhr (Beklagter) - Die Klägerin wird berechtigt, während dem Allerheiligen die Tochter zu betreuen. - Der Beklagte wird berechtigt, die Tochter an ihrem Geburtstag den tt.mm. jeweils über Mittag zu betreuen. Start jeweils 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr. In geraden Jahren: - Der Beklagte wird berechtigt, die Tochter während den Ostern zu betreuen. Start ist der Donnerstag vor Karfreitag um 18 Uhr bis Ostermontag um 18 Uhr. - Die Klägerin wird berechtigt, die Tochter während der Auffahrt zu betreuen. Start ist der Mittwoch vor Auffahrt um 18 Uhr bis Sonntag 18 Uhr. - Der Beklagte wird berechtigt, die Tochter an Pfingsten zu betreuen. Start ist der Freitag vor Pfingstmontag zwei Stunden nach Schulschluss bis Pfingstmontag um 18 Uhr. - Der Beklagte wird berechtigt, die Tochter während des Nationalfeiertages 1. August zu betreuen. Start ist der 31. Juli um 18 Uhr bis am 2. August um 18 Uhr. - Die Klägerin wird berechtigt, die Tochter während den Neujahrstagen vom 31. Dezember um 12 Uhr bis am 2. Januar um 18 Uhr zu betreuen. Es sei vorzumerken, dass in ungeraden Jahren die Regelung umgekehrt gilt. 7. Es sei eventualiter folgende Ferienregelung festzulegen: - Erste Woche Sportferien beim Beklagten. - Letzte zwei Wochen Sommerferien beim Beklagten. - Zweite Woche Herbstferien beim Beklagten.
- 5 - - Letzte Woche im Jahr: Start am 25. Dezember um 12 Uhr bis am 31. Dezember 12 Uhr beim Beklagten. Es sei vorzumerken, dass die Ferien jeweils am Freitag zwei Stunden nach Schulschluss beginnen, resp. um 12 Uhr, falls der Ferienbeginn auf einen freien Tag fällt. Es sei vorzumerken, dass die gleiche Hol- und Bring-Regelung gilt, wie bei den Besuchstagen. 8. Es sei durch das Bezirksgericht Andelfingen ein kinderpsychologisches Gutachten einzuholen. 9. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin.
Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Andelfingen vom 1. Juli 2019: 1. Der Antrag des Beklagten um Aufhebung der Ziffern 5 und 6 des Eheschutzentscheids des Bezirksgerichts Frauenfeld vom 19. September 2016 (Verfahren Nr. Z2.2016.138) und um Verzicht auf die Festsetzung eines Ehegattenunterhalts im Rahmen vorsorglicher Massnahmen wird für die Zeit bis 31. Dezember 2019 abgewiesen.
Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass sie sich für die Zeit bis 31. Dezember 2019 ein Nettoerwerbseinkommen/Erwerbsersatzeinkommen zur Hälfte an die Unterhaltsrente anrechnen zu lassen hat, sofern und soweit dieses im Jahresdurchschnitt Fr. 1'000.– pro Monat übersteigt.
Für die Zeit ab 1. Januar 2020 werden die Dispositiv-Ziffern 4, 5 und 6 des Urteils vom 19. September 2016 (Verfahren Nr. Z2.2016.138) des Bezirksgerichts Frauenfeld aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:
"Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin monatliche Unterhaltsbeiträge ab 1. Januar 2020 von insgesamt Fr. 2'835.– (zuzüglich der Kinderzulagen von Fr. 200.–), nämlich Fr. 778.– für sie persönlich und Fr. 2'057.– für C._____ (wobei Fr. 602.– auf den Betreuungsunterhalt entfallen), zu zahlen.
- 6 -
Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats."
Die anderslautenden Anträge der Parteien zum Unterhalt werden abgewiesen. 2. Die Unterhaltsbeiträge ab 1. Januar 2020 gemäss Ziffer 1 basieren auf folgenden finanziellen Verhältnissen (Nettolohn pro Monat inkl. Anteil 13. Monatslohn und Bonus, exkl. Kinderzulagen): - Ehefrau: Fr. 3'000.– (50% Pensum) hypothetisches Einkommen - Ehemann: Fr. 7'795.– (100% Pensum) - Kind: die Kinderzulage von derzeit Fr. 200.– - Notbedarf Ehefrau: Fr. 3'602.– - Notbedarf Ehemann: Fr. 3'791.– - Barbedarf C._____: Fr. 1'006.– - Betreuungsunterhalt C._____: Fr. 602.– 3. Der Antrag des Beklagten um Zuteilung des Kindes unter seine Obhut im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen wird abgewiesen. 4. In Abänderung von Ziffer 3 des Eheschutzurteils vom 27. Dezember 2017 (EE170003) wird bezüglich der dem Beklagten zustehenden Besuchswochenenden folgendes angeordnet:
Für den Fall, dass C._____ am Freitagnachmittag Kindergarten- respektive Schulfrei hat, gilt folgende Regelung: Der Beklagte wird für berechtigt und verpflichtet erklärt, die Betreuungsverantwortung an den Besuchswochenenden für die Tochter C._____ jeweils am ersten, dritten und vierten Wochenende, jeweils von Freitag, 16.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, eines jeden Monats auf eigene Kosten zu übernehmen.
- 7 - Für den Fall, dass C._____ am Freitagnachmittag den Kindergarten respektive die Schule besuchen muss, gilt folgende Regelung: Der Beklagte wird für berechtigt und verpflichtet erklärt, die Betreuungsverantwortung an den Besuchswochenenden für die Tochter C._____ jeweils am ersten, dritten und vierten Wochenende, jeweils von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, eines jeden Monats auf eigene Kosten zu übernehmen.
Die Klägerin wird entsprechend der vorstehenden Ziffer 3 Abs. 2 und Abs. 3 verpflichtet, die Tochter C._____ an den Besuchsrechtswochenenden des Beklagten jeweils am Freitag, 16.00 Uhr, oder 18.00 Uhr (jeweils zu den angegebenen Zeiten von 16.00 Uhr oder 18.00 Uhr, eintreffend beim Beklagten), auf Kosten der Klägerin zum Beklagten zu bringen. Der Beklagte wird verpflichtet, die Tochter C._____ nach seinen Besuchsrechtstagen jeweils am Sonntagabend um 18.00 Uhr (18.00 Uhr, eintreffend bei der Klägerin) auf Kosten des Beklagten zur Klägerin zurückzubringen. 5. In Abänderung, Ergänzung und Präzisierung von Ziffer 3 des Eheschutzurteils vom 27. Dezember 2017 (EE170003-B) wird das Ferienbesuchs- und Feiertagsbesuchsrecht des Beklagten für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens folgendermassen geregelt: Im Rahmen des Feiertagsbesuchsrechts wird der Beklagte berechtigt erklärt, die Tochter C._____ auf eigene Kosten wie folgt zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen: in Jahren mit ungerader Jahreszahl: - über Ostern von Gründonnerstag, 18.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr, - über Weihnachten vom 24. Dezember, 12.00 Uhr, bis 26. Dezember, 12.00 Uhr,
- 8 - - über Auffahrt von Mittwoch, 18.00 Uhr, bis Donnerstag, 18.00 Uhr, sofern C._____ am darauffolgenden Freitag Kindergarten oder Schule hat oder die Auffahrt unmittelbar vor einem Wochenende liegt, an welchem dem Beklagten kein Wochenendbesuchsrecht zusteht, über Auffahrt von Mittwoch, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, sofern C._____ am darauffolgenden Freitag keinen Kindergarten oder Schule hat und die Auffahrt unmittelbar vor einem Wochenende liegt, an welchem dem Beklagten ein Wochenendbesuchsrecht zusteht. in Jahren mit gerader Jahreszahl: - über Pfingsten von Freitag, 16.00 Uhr (wenn Kindergarten- respektive Schulfrei von C._____ am Freitagnachmittag), oder 18.00 Uhr (wenn Kindergarten respektive Schule von C._____ am Freitagnachmittag), bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr, - über den Jahreswechsel vom 31. Dezember, 12.00 Uhr, bis 2. Januar, 18.00 Uhr. Im Rahmen des Ferienbesuchsrechts wird der Beklagte berechtigt erklärt, die Tochter C._____ auf eigene Kosten wie folgt zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen: in Jahren mit ungerader Jahreszahl: - in der ersten Woche der Wintersportferien, - in der letzten Woche der Frühlingsferien, - in den zwei letzten Wochen der Sommerferien, - in der letzten Woche der Herbstferien. in Jahren mit gerader Jahreszahl: - in der ersten Woche der Frühlingsferien,
- 9 - - in den zwei ersten Wochen der Sommerferien, - in den zwei ersten Wochen der Herbstferien. Eine Ferienwoche dauert von Freitag, 16.00 Uhr (wenn Kindergarten- respektive Schulfrei von C._____ am Freitagnachmittag) respektive 18.00 Uhr (wenn Kindergarten respektive Schule von C._____ am Freitagnachmittag), bis am Samstag der Folgewoche, 18.00 Uhr. Fällt der Beginn einer Ferienwoche auf ein Besuchsrechtswochenende, so beginnt die Ferienwoche (je nach Kindergarten/Schule von C._____ am Freitagnachmittag) am Freitag, 16.00 Uhr respektive 18.00 Uhr. Fällt das Ende einer Ferienwoche auf ein Besuchsrechtswochenende, so endet sie am Sonntag, 18.00 Uhr. Fallen der Beginn und das Ende der Ferienwochen auf ein Besuchsrechtswochenende, so beginnen die Ferienwoche am Freitag, 16.00 Uhr respektive 18.00 Uhr, und endet am Sonntag, 18.00 Uhr. Weitergehende oder abweichende Feiertags- und/oder Ferienkontakte nach gegenseitiger Absprache der Eltern bleiben vorbehalten. Die Eltern haben sich über Abweichungen von der vorstehenden Regelung mindestens drei Monate im Voraus abzusprechen. Kommt diesbezüglich keine Einigung zustande, bleibt es bei den Feiertags- und/oder Ferienkontakten gemäss vorstehender Regelung. Die Klägerin wird sodann verpflichtet, die Tochter C._____ bei den Ferienund Feiertagsbesuchen beim Beklagten auf eigene Kosten zur festgelegten oder abgesprochenen Zeit zum Beklagten zu bringen. Kommt keine Absprache zustande, bleibt es bei den vorstehend angeordneten Zeiten. Der Beklagte ist im Gegenzug verpflichtet, die Tochter C._____ nach Ausübung seines Ferien- und Feiertagsbesuchsrechts auf eigene Kosten zur festgelegten oder abgesprochenen Zeit zur Klägerin zurückzubringen. Kommt keine Absprache zustande, bleibt es bei den vorstehend angeordneten Zeiten.
- 10 - 6. Die anderslautenden Anträge der Parteien zum Besuchsrecht (Wochenendbesuchsrecht, Feiertagsbesuchsrecht, Ferienbesuchsrecht, Geburtstag) werden abgewiesen. 7. Für das Kind C._____, geb. tt.mm.2013, wird für die Dauer des Ehescheidungsverfahrens eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB angeordnet. Dem Beistand werden dabei für die Dauer des Ehescheidungsverfahrens die folgenden Aufgaben übertragen: – als neutrale Drittperson das Besuchsrecht zu überwachen, positiv auf die Eltern einzuwirken sowie als deren Ratgeber und Vermittler zu amten, – die für die korrekte Durchführung des Besuchsrechts (Wochenend-, Feiertags- und Ferienbesuchsrecht) erforderlichen Einzelheiten bei Uneinigkeit der Parteien verbindlich festzulegen, – die Eltern in ihrer Sorge um die Tochter C._____ generell mit Rat und Tat zu unterstützen, – das Gericht über besondere Ereignisse im Zusammenhang mit dem Kindswohl des Kindes C._____ zu informieren und Anträge zu stellen, wenn eine andere Massnahme als notwendig erscheint. Gegebenenfalls ist auch die zuständige KESB zu informieren. 8. Die KESB Region D._____, … [Adresse], wird ersucht, zeitnah einen Beistand/eine Beiständin gemäss Dispositiv Ziff. 7 zu ernennen. 9. Der Antrag der Klägerin auf Sistierung des Besuchsrechts des Klägers bis zum Vorliegen der Berichte (Kinderanhörung, Psychologin und Kinderärztin) wird infolge Gegenstandslosigkeit erledigt abgeschrieben. 10. Die übrigen Anträge der Parteien werden abgewiesen. 11. Über die Kosten- und Entschädigungsregelung wird im Rahmen des Hauptverfahrens entschieden.
- 11 - 12. (Mitteilung) 13. (Rechtsmittel)
Berufungsanträge: A. Erstberufung Der Klägerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagten (Urk. 1 S. 2 ff.):
" 1. In Abänderung von Ziffer 1 Abs. 3 und 4 der Verfügung vom 1. Juli 2019 des Bezirksgerichtes Andelfingen sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin bis zum 31. Dezember 2020 die bisherigen Unterhaltsbeiträge, und ab 1. Januar 2021 monatliche Unterhaltsbeiträge von insgesamt CHF 4'234.– (zuzüglich der Kinderzulagen von CHF 200.–), nämlich CHF 591.– für sie persönlich und CHF 3'643.– für C._____ (wobei CHF 2'222.– auf den Betreuungsunterhalt entfallen), zu bezahlen. 2. In Abänderung von Ziffer 2 der Verfügung des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 1. Juli 2019 seien folgende finanzielle Verhältnisse zu berücksichtigen: - Einkommen Ehefrau: CHF 2'500.– - Lebenshaltungskosten Ehefrau: CHF 4'722.– - Notbedarf Ehemann: CHF 2'970.– - Barbedarf C._____: CHF 1'325.– - Betreuungsunterhalt M.: CHF 2'222.– 3. In Abänderung von Ziffer 4 und 6 der Verfügung des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 1. Juli 2019 sei bezüglich der dem Beklagten zustehenden Besuchswochenenden folgendes anzuordnen: a) In Abänderung von Ziffer 3 des Eheschutzurteils des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 27. Dezember 2017 (EE170003) sei der Beklagte für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Betreuungsverantwortung für die Tochter C._____ alle 14 Tage von Samstag, 10.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr auf eigene Kosten zu übernehmen. b) In Abänderung von Ziffer 3 des Eheschutzurteils des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 27. Dezember 2017 (EE170003) sei der Beklagte zu verpflichten, die Tochter C._____ an seinen Besuchsrechtswochenenden auf eigene
- 12 - Kosten jeweils am Samstag, 10.00 Uhr an deren Wohnsitz in E._____ abzuholen und am Sonntagabend jeweils um 18.00 Uhr an deren Wohnsitz der Klägerin zurück zu bringen. eventualiter: Der Beklagte sei zu verpflichten, die Tochter C._____ an seinen Besuchsrechtswochenenden jeweils am Freitag 18.00 Uhr an deren Wohnsitz in E._____ abzuholen und im Gegenzug sei die Klägerin zu verpflichten, die Tochter C._____ an den Besuchsrechtswochenenden des Beklagten jeweils am Sonntag um 17.00 Uhr am Wohnsitz des Beklagten in F._____ abzuholen. Subeventualiter für den Fall, dass es bei der 3 Wochenendregelung bleiben sollte, sei festzuhalten, dass während der Schulferien von C._____ die Wochenendregelung nicht gilt, und die Tochter lediglich während der festgesetzten Ferienwochen die Zeit beim Beklagten verbringen muss. 4. In Abänderung von Ziffer 5 der Verfügung des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 1. Juli 2019 sei a) der Beklagte in Abänderung von Ziff. 5 Abs. 5 für berechtigt zu erklären, das Feiertags- und Ferienbesuchsrechts derart auszuüben, dass er die Tochter C._____ jeweils zu den verfügten oder abgesprochenen Zeiten am Wohnsitz der Tochter abholt bzw. dorthin zurück bringt. b) der Beklagte für berechtigt zu erklären, die Tochter C._____ auf eigene Kosten über Pfingsten von Freitag 18.00 Uhr bis Pfingstmontag 18.00 Uhr mit sich auf Besuch zu nehmen. c) Es sei der Beklagte für berechtigt zu erklären, die Tochter C._____ in ungeraden Jahren während der einen Woche Winterferien und jährlich während den ersten zwei Wochen der Sommerferien sowie der ersten Woche der Herbstferien mit sich und zu sich in die Ferien zu nehmen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer zu Lasten des Beklagten."
Des Beklagten, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägers (Urk. 13 S. 2):
" 1. Es seien die Anträge der Klägerin abzuweisen, soweit sie nicht mit den Anträgen des Beklagten übereinstimmen.
- 13 - 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin."
B. Zweitberufung Des Beklagten, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägers (Urk. 10/1 S. 2 ff.):
" 1. Es sei die Verfügung des Bezirksgerichts Andelfingen vom 1. Juli 2019 aufzuheben und es sei a. der mit Verfügung des Bezirksgerichts Frauenfeld festgesetzte Trennungs- und Kinderunterhaltsbeitrag an die Berufungsbeklagte aufzuheben. b. die gemeinsame Tochter C._____ unter die alleinige Obhut des Berufungsklägers zu stellen. c. der Berufungsbeklagten ein Betreuungsrecht für die Wochenenden, Ferien und Feiertage einzuräumen, wie es das Bezirksgericht Andelfingen in der angefochtenen Verfügung vom 1. Juli 2019 dem Berufungskläger eingeräumt hat. d. davon Vormerk zu nehmen, dass der Berufungskläger darauf verzichtet, für die Dauer des Massnahmeverfahren die Berufungsbeklagte zur Zahlung eines Kinderunterhaltsbeitrages zu verpflichten. 2. Eventualiter sei für den Fall, dass die gemeinsame Tochter nicht unter die Obhut des Berufungsklägers gestellt wird, die Ziffern 1 (teilweise), Ziffer 2, Ziffer 4 (teilweise) und Ziffer 5 (teilweise) aufzuheben und wie folgt neu festzulegen: Ziffer 1: Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin monatliche Barunterhaltsbeiträge für C._____ von Fr. 1'000.00, zuzüglich allfällige Kinderzulagen zu überweisen. Ziffer 2: Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 1 basieren auf folgenden finanziellen Verhältnissen (Nettolohn pro Monat inkl. Anteil 13. Monatlohn und Bonus, exkl. Kinderzulagen): - Ehefrau: Fr. 4'000.00 (hypothetisch) - Ehemann Fr. 5'436.00 (80%) - Kind: Fr. 200.00 (Kinderzulage) - Notbedarf Ehefrau: Fr. 2'952.00 - Notbedarf Ehemann: Fr. 3'791.00 - Barbedarf C._____: Fr. 1'082.00 Ziffer 4 Absätze 1 und 2:
- 14 - Für den Fall, dass C._____ am Freitagnachmittag Kindergarten- resp. schulfrei hat, gilt folgende Regelung: Der Beklagte wird für berechtigt und verpflichtet erklärt, die Betreuungsverantwortung an den Besuchswochenenden für die Tochter C._____ jeweils am ersten, dritten und vierten Wochenende, jeweils von Freitag 14.00 Uhr, bis Sonntag 18.00 Uhr, eines jeden Monats auf eigenen Kosten zu übernehmen. Für den Fall, dass C._____ am Freitagnachmittag den Kindergarten- resp. die Schule besucht, gilt folgende Regelung: Der Beklagte wird für berechtigt und verpflichtet erklärt, die Betreuungsverantwortung an den Besuchswochenenden für die Tochter C._____ jeweils am ersten, dritten und vierten Wochenende, jeweils von Freitag 18.00 Uhr, bis Sonntag 18.00 Uhr, eines jeden Monats auf eigenen Kosten zu übernehmen. Die Klägerin wird verpflichtet, gemäss den vorstehenden Ziffern, die Tochter C._____ an den Besuchswochenenden des Beklagten jeweils am Freitag, 14.00 Uhr oder 18.00 Uhr (jeweils zu den angegebenen Zeiten 14.00 Uhr und 18.00 Uhr, eintreffend beim Beklagten), auf Kosten der Klägerin zum Beklagten zu bringen. Im Übrigen sei Ziffer 4 unverändert zu belassen. Ziffer 5 (Ferienbesuchsrecht Absatz 2): Eine Ferienwoche dauert von Freitag, 14.00 Uhr (wenn kindergarten-, resp. schulfrei von C._____ am Freitagnachmittag), resp. 18.00 Uhr (wenn Kindergarten, resp. Schule von C._____ am Freitagnachmittag), bis Sonntag der Folgewoche 18.00 Uhr. Fällt der Beginn einer Ferienwoche auf ein Besuchsrechtswochenende, so beginnt die Ferienwoche (je nach Kindergarten/Schule von C._____ am Freitagnachmittag) am Freitag, 14.00 Uhr resp. 18.00 Uhr. Fällt das Ende einer Ferienwoche auf ein Besuchsrechtswochenende, so endet sie am Sonntag, 18.00 Uhr. Fallen der Beginn und das Ende der Ferienwochen auf ein Besuchsrechtswochenende, so beginnt die Ferienwoche am Freitag 14.00 Uhr, resp. 16.00 Uhr und endet am Sonntag 18.00 Uhr. Im Übrigen sei Ziffer 5 unverändert zu belassen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklagten."
Der Klägerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagten (Urk. 16 S. 2):
- 15 - " 1. Die Zweitberufung von B._____ vom 13. September 2019 sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Die Erstberufung von A._____ vom 12. September 2019 sei vollumfänglich gutzuheissen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer zu Lasten des Zweitberufungsklägers."
Erwägungen: A. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1. Die Parteien sind seit dem tt. September 2011 miteinander verheiratet. Aus der Verbindung ist die gemeinsame Tochter C._____, geboren am tt.mm.2013, hervorgegangen. Am 19. September 2016 regelte das Bezirksgericht Frauenfeld das Getrenntleben der Parteien. Das Eheschutzgericht stellte die Tochter C._____ unter die Obhut der Klägerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagten (fortan Klägerin) und erklärte den Beklagten, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungskläger (fortan Beklagter) für berechtigt, die Tochter an drei Wochenenden pro Monat von Donnerstagabend bis Sonntagabend sowie während fünf Wochen Ferien pro Jahr zu betreuen. Zudem wurde der Beklagte verpflichtet, für die Tochter C._____ einen Kinderunterhaltsbeitrag von Fr. 1'200.– und für die Klägerin einen Ehegattenunterhaltsbeitrag von Fr. 2'500.– zu bezahlen (Urk. 7/3/7/1). 2. Am 2. März 2017 verlangte der Beklagte beim Bezirksgericht Andelfingen (fortan Vorinstanz) die Abänderung des Eheschutzentscheides. Er beantragte in erster Linie die Umteilung der Obhut an ihn, eventualiter eine Anpassung des Besuchsrechts, da die Klägerin zusammen mit C._____ im Dezember 2016 ins 60 km entfernte G._____ gezogen war. Zudem verlangte der Beklagte eine Anpassung seiner Unterhaltsverpflichtung, da er sein Arbeitspensum auf 80% reduziert habe. Mit Urteil vom 27. Dezember 2017 wurde das Begehren des Beklagten um Umteilung der Obhut abgewiesen. Das Besuchsrecht wurde dahingehend abgeändert, dass das Besuchswochenende nicht bereits am Donnerstag, sondern
- 16 erst am Freitag im Anschluss an den Kindergarten beginnen würde. Konkretisierend wurden die Wochenenden bestimmt und der Beklagte für berechtigt erklärt, die Betreuung von C._____ am ersten, dritten und vierten Wochenende im Monat zu übernehmen. Zudem wurde die Klägerin neu verpflichtet, die Hälfte der Transportfahrten zwischen G._____ und F._____ zu übernehmen und C._____ jeweils am Freitag zum Beklagten zu bringen, während dem Beklagten die Verpflichtung auferlegt wurde, die Tochter am Sonntag zur Klägerin zurückbringen. Im Übrigen wurde das Eheschutzurteil des Bezirksgerichts Frauenfeld unverändert belassen (Urk. 7/3/66). 3. Mit Eingabe vom 1. März 2018 leitete die Klägerin bei der Vorinstanz das Scheidungsverfahren ein (Urk. 7/1). Beide Parteien stellten im Laufe des Verfahrens vorsorgliche Massnahmebegehren. Während der Beklagte erneut die Anpassung seiner Unterhaltspflicht beantragte (Urk. 7/25 S. 2), verlangte die Klägerin zusammengefasst eine Reduktion der Betreuungszeiten des Beklagten auf zwei Wochenenden pro Monat und drei Wochen Ferien pro Jahr (Urk. 7/43 S. 2 f.). Der Beklagte antwortete hierauf mit einem Antrag um Umteilung der Obhut an ihn (Urk. 7/54 S. 2 f.). Die Vorinstanz fällte nach Durchführung des Massnahmeverfahrens inklusive delegierter Kinderanhörung durch lic. phil. H._____ vom I._____ (Urk. 7/78) sowie der Einholung eines Berichts der Kinderärztin Dr. med. J._____ (Urk. 7/75) und der Kindertherapeutin lic. phil. K._____ (Urk. 7/76) den eingangs wiedergegebenen Massnahmeentscheid (Urk. 2). 4. Hiergegen erhoben beide Parteien mit Eingaben vom 12. September 2019 (Urk. 1) bzw. 13. September 2019 (Urk. 10/1) innert Frist Berufung, wobei sie oben angeführte Anträge stellten. Die Erstberufung der Klägerin wurde unter der Prozessnummer LY190043 und die Zweitberufung des Beklagten unter der Prozessnummer LY190044 angelegt. 5. Mit Beschluss vom 27. September 2019 wurden die beiden Verfahren vereinigt (Urk. 9). Die jeweiligen Berufungsantworten der Parteien datieren vom 11. und 18. November 2019 (Urk. 13 und Urk. 16) und enthalten die ebenfalls eingangs wiedergegebenen Anträge. Die Eingaben wurden der Gegenseite jeweils zugestellt (Prot. S. 5 f.).
- 17 - 6. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. B. Vorbemerkungen 1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die Obhut und das Besuchsrecht bezüglich der Tochter C._____ sowie die Ehegatten- und Kinderunterhaltsbeiträge. Die Dispositiv-Ziffern 7 und 8 (Beistandschaft) sowie 9 (Abweisung Sistierungsantrag) der Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Andelfingen vom 1. Juli 2019 blieben unangefochten, weshalb sie in Rechtskraft erwachsen sind (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Dies ist vorzumerken. 2. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis der Streitsache, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, ist – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht zu überprüfen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). 3. Bei Verfahren betreffend Kinderbelange ist der Sachverhalt nach Art. 296 ZPO von Amtes wegen zu erforschen. Infolgedessen können die Parteien im Berufungsverfahren auch dann neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen, wenn die Voraussetzungen nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). C. Kinderbelange 1. Ausgangslage
- 18 - 1.1 Die Klägerin verlangte vor Vorinstanz eine Reduktion des persönlichen Verkehrs auf ein zweiwöchentliches Besuchsrecht von Samstag, 10:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr, sowie vier Wochen Ferien pro Jahr (Urk. 43 S. 2 i.V.m. Urk. 70 S. 1 f.). Der Kläger auf der anderen Seite forderte erneut eine Obhutsumteilung an ihn (Urk. 54 S. 2 f.). Beide Parteien begehrten zudem eine konkrete Festsetzung der einzelnen Ferienwochen sowie die Installierung einer Feiertagsregelung (Urk. 43 S. 2 i.V.m. Urk. 70 S. 1 f.; Urk. 54 S. 2 f.). 1.2 Die Vorinstanz hat das Begehren des Beklagten um Umteilung der Obhut abgewiesen und sein Betreuungsrecht von drei Wochenenden pro Monat sowie fünf Wochen Ferien pro Jahr bestätigt. Konkretisierend hat sie festgelegt, dass das Besuchswochenende am Freitag um 18:00 Uhr beginne, wenn C._____ den Kindergarten bzw. die Schule besuche, andernfalls um 16:00 Uhr. Mit Blick auf das Ferienbesuchsrecht wurden die einzelnen Wochen konkret bestimmt und die Dauer der Ferienwoche definiert (Freitag, 18:00 Uhr, wenn C._____ den Kindergarten resp. die Schule besucht, andernfalls 16:00 Uhr, bis Samstag der Folgewoche, 18:00 Uhr, ausser das Ende der Ferienwoche fällt auf ein Besuchsrechtswochenende, dann Sonntag, 18:00 Uhr). Zudem wurde ein Feiertagsbesuchsrecht für Ostern, Auffahrt, Pfingsten, Weihnachten und den Jahreswechsel festgelegt. Sowohl bei den Besuchswochenenden wie auch bei den Feiertags- und Ferienbesuchen wurde die Klägerin verpflichtet, C._____ zu Beginn des Besuchsrechts zum Beklagten zu bringen, während Letzterer verpflichtet wurde, C._____ nach dem Besuchsrecht wieder zur Klägerin zurückzubringen (Urk. 2, Dispositiv- Ziffer 3, 4 und 5). 2. Obhut 2.1 Die Vorinstanz hat von einer Umteilung der Obhut an den Beklagten abgesehen. Zur Begründung hat sie zusammengefasst angeführt, bereits im Dezember 2017 sei eine Obhutsumteilung abgelehnt worden, da gestützt auf die schriftliche Auskunft der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Horgen (fortan KESB Horgen) sowie den Bericht zur delegierten Kinderanhörung von C._____ durch das I._____ (vgl. Urk. 7/3/50) keine Anhaltspunkte für die vom Beklagten behauptete eingeschränkte Erziehungsfähigkeit der Klägerin bestanden hätten. Bei intak-
- 19 ter Erziehungsfähigkeit beider Parteien habe die Klägerin mit ihrem Teilzeitpensum von damals 20% besser Gewähr für eine persönliche Betreuung von C._____ bieten können, weshalb die Obhut bei der Klägerin belassen worden sei. Hieran habe sich in der Zwischenzeit nichts Relevantes geändert. Zwar sei die Klägerin mittlerweile zusammen mit C._____ von G._____ nach E._____ gezogen und habe ihr Arbeitspensum auf 40% erhöht. Dies ändere aber nichts daran, dass die Klägerin im Vergleich zum Beklagten eine grössere persönliche Betreuung von C._____ übernehmen könne. Mit Blick auf die Erziehungsfähigkeit der Klägerin sei festzuhalten, dass ihr Dr. med. J._____ attestiere, eine gesunde/normale Mutter zu sein, die sich gut um C._____ kümmere. Auch C._____ habe sich anlässlich der (erneuten) Anhörung durch das I._____ vom 22. März 2019 (vgl. Urk. 7/78) positiv über die Klägerin geäussert und erklärt, dass sie sehr gerne mit ihr zusammen sei. Hinweise auf eine physische Misshandlung durch die Klägerin seien in der Anhörung von C._____ nicht zu Tage gefördert worden. Zwar seien gewisse Verhaltensweisen der Klägerin kritisch anzumerken. So seien die Darstellungen der Klägerin, wonach C._____ nach den Besuchswochenenden beim Beklagten regelmässig krank, übermüdet und völlig erschöpft zurückkehre und vom Beklagten betreffend die Ausübung des Pferde-Turnens unter Druck gesetzt werde, im Verlauf des Verfahrens durch die schriftliche Auskunft von Dr. med. J._____ und die Anhörung von C._____ relativiert worden. Weiter hinterlasse es einen zwiespältigen Eindruck, dass die Klägerin im Wissen um die geltende Besuchsrechtsregelung eine zweiwöchentliche Teilnahme von C._____ in der örtlichen Pfadi implementieren wolle und die rechtskräftigen Gerichtsentscheide und den Beklagten für die Nichtverwirklichung dieses Planes verantwortlich mache. Die Klägerin sei als obhutsberechtigter Elternteil gehalten, dafür besorgt zu sein, dass das Besuchsrecht ausgeübt werden könne, und nicht, Hindernisse zu schaffen. Schliesslich gehe aus der schriftlichen Auskunft der Kindertherapeutin lic. phil. K._____ vom 5. März 2019 (Urk. 7/76) hervor, dass die Klägerin während der Therapie häufig stellvertretend für die Tochter geantwortet habe und diese wiederholt als "Sprachrohr" für die belastende Auseinandersetzung mit dem Beklagten eingesetzt habe. Aus diesem Grund habe C._____ im Beisein der Klägerin nicht mehr direkt mit der Therapeutin gesprochen, im Gegensatz zu den Sitzun-
- 20 gen mit C._____ alleine, bei welchen sie offen, freudig und positiv über die schönen gemeinsamen Erlebnisse bei dem jeweiligen Elternteil, jedoch auch über die Konflikte, die die Eltern untereinander hätten, berichtet habe. Auch diese Darstellung der Kindertherapeutin erwecke den Eindruck, dass sich die Klägerin im Zusammenhang mit dem Befinden von C._____ und der "Tochter - Mutter - Beziehung" und der "Tochter - Vater - Beziehung" persönlich sehr stark und emotional einbringen müsse, was die Beurteilung des objektivierbaren Gehalts ihrer Angaben wesentlich erschwere und deren Überzeugungsgehalt relativiere. Trotz dieser exemplarisch genannten kritischen Punkte seien aber bei keinem Elternteil so starke Anzeichen ersichtlich, die auf eine relevante Gefährdung des Kindeswohles schliessen lassen würden. Die Erziehungsfähigkeit beider Parteien sei damit nach wie vor zu bejahen, was gegen eine Veränderung der bestehenden Verhältnisse durch Umteilung der Obhut an den Beklagten spreche. Allfälligen Bedenken hinsichtlich des Umgangs zwischen den Kindeseltern, dessen Auswirkungen auf C._____ und der Organisation des Besuchsrechts würden durch die Anordnung einer Beistandschaft Rechnung getragen (Urk. 2 S. 23-35). Der Beklagte beharrt im Berufungsverfahren auf seinem Standpunkt, ihm sei die Obhut über C._____ zuzuteilen. 2.2 Ist im Rahmen eines Abänderungsverfahrens streitig, ob die Obhut über ein Kind neu zugeteilt werden soll, hat sich das Gericht am Kindeswohl und allen dafür notwendigen Umständen zu orientieren. Das Gericht hat demnach nach Würdigung aller konkreten Umstände zu entscheiden, ob eine Neuzuteilung der Obhut für das Kind die bestmögliche Lösung ist (Hinderling/Steck, Das schweizerische Ehescheidungsrecht, 4. Aufl., Zürich 1995, S. 406). In grundsätzlicher Hinsicht folgt aus der Maxime des Kindeswohls, dass nicht das Interesse der Eltern, sondern dasjenige des Kindes für die Zuteilung der Obhut massgebend ist (Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N 10 zu Art. 133 ZGB). Das Bundesgericht hat im Übrigen versucht, eine gewisse Hierarchie in die Zuteilungskriterien zu bringen: Dabei stehen die persönlichen Beziehungen der Eltern zu den Kindern, ihre erzieherischen Fähigkeiten und ihre Bereitschaft, die Kinder in eigener Obhut zu haben und sie weitgehend persönlich zu
- 21 betreuen und zu pflegen, im Vordergrund. Auch dem Bedürfnis der Kinder nach der für eine harmonische Entfaltung in körperlicher, seelischer und geistiger Hinsicht notwendigen Stabilität der Verhältnisse ist Rechnung zu tragen (BGE 114 II 200 E. 3; BGE 112 II 381 E. 3). Unter Umständen kann die Möglichkeit der persönlichen Betreuung auch hinter das letztgenannte Kriterium zurücktreten (BGer 5C.212/2005 vom 25. Januar 2006 E. 4.2 und 4.4.1, in: FamPra.ch 2006 S. 753). Demnach besitzt derjenige Elternteil den Vorrang, der nach den gesamten Umständen die bessere Gewähr dafür bietet, dass sich das Kind in geistigpsychischer, körperlicher und sozialer Hinsicht altersgerecht optimal entfalten kann. Steht fest, dass diese Voraussetzungen und sodann die Möglichkeiten, das Kind persönlich zu betreuen, auf beiden Seiten ungefähr in gleicher Weise gegeben sind, ist dem Moment der örtlichen und familiären Stabilität und – je nach Alter des Kindes – seinem eindeutigen Wunsch Rechnung zu tragen (BGE 115 II 209 mit weiteren Hinweisen). Von Bedeutung ist auch die Fähigkeit zur Kooperation mit dem anderen Elternteil in erzieherischen Belangen sowie die Beziehung des Kindes zu den Eltern und damit – namentlich in zerstrittenen Verhältnissen – die Gewährleistung der Normalisierung der persönlichen Beziehungen zwischen dem Kind und den Eltern (Sutter/Freiburghaus, a.a.O., N 11 ff. zu Art. 133 ZGB; BGE 117 II 355). Die Vorinstanz hat diese für die Obhutszuteilung massgeblichen Kriterien geprüft und - wie nachfolgend zu zeigen sein wird - sachgerecht beurteilt. 2.3 Im Vordergrund steht die Erziehungsfähigkeit der Eltern. Diesbezüglich brachte die Vorinstanz mit Blick auf die Klägerin gewisse Vorbehalte an, kam aber zum Schluss, dass derzeit nicht von einer Einschränkung der Erziehungsfähigkeit ausgegangen werden könne. Dem widerspricht der Beklagte im Berufungsverfahren. Konkret bringt er vor, im vorinstanzlichen Urteil werde aufgezeigt, wie die Klägerin die gemeinsame Tochter vorsätzlich in Situationen bringe, die einen Loyalitätskonflikt hervorrufen würden, dass sie die Tochter als Sprachrohr missbrauche, um ihre eigenen Interessen zu verfolgen, und dass sie der Tochter Krankheiten und Einschränkungen andichte, um sie als Opfer der herrschenden Betreuungsregelung darzustellen. Diese kritischen Anmerkungen der Vorinstanz hätten zur Erkenntnis führen müssen, dass die Erziehungsfähigkeit der Klägerin in erhttp://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=Elterliche+Sorge+kriterien&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F114-II-200%3Ade&number_of_ranks=0#page200 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=Elterliche+Sorge+kriterien&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F114-II-200%3Ade&number_of_ranks=0#page200 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=Elterliche+Sorge+kriterien&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F112-II-381%3Ade&number_of_ranks=0#page381
- 22 heblichem Ausmass eingeschränkt sei. Zudem habe die Vorinstanz die Wohnortswechsel der Klägerin nicht in die Erwägungen miteinbezogen. Die Klägerin habe mit den nicht abgesprochenen Umzügen nach G._____ und E._____, welche in Verletzung von Art. 301 ZGB erfolgt seien, das Kind dem Beklagten entfremdet und mute Letzterem stundenlange Autofahrten zu. Auch der Umstand, dass die Klägerin wichtige Angelegenheiten in Bezug auf C._____ nicht mit ihm abspreche, zeige ein Defizit in der Erziehungsfähigkeit. So habe die Klägerin C._____ ohne Absprache Mitte August 2019 eingeschult und ihn weder über den Schuleintritt noch über den ersten Schultag informiert. Informationen der Schule würden nicht oder sehr verspätet zugestellt. Auch über Termine und Therapien bei Ärzten und Psychologen entscheide die Klägerin eigenmächtig. Von der Therapie bei Frau K._____ habe er erst im Laufe des Scheidungsverfahrens erfahren. Mit all diesen Taten verletze die Klägerin ihre Loyalitätspflicht, weshalb die Obhut neu zuzuteilen sei (Urk. 10/1 S. 6 f.). Der Ansicht des Klägers kann nicht gefolgt werden. Aus dem Bericht der Kinderärztin und dem Befragungsprotokoll der delegierten Kinderanhörung lassen sich keinerlei Anhaltspunkte über ein potentiell kindsgefährdendes Verhalten der Parteien entnehmen. Im Gegenteil berichtet die Kinderärztin von einem guten Gesundheitszustand von C._____ und schildert ihre Wahrnehmung der Klägerin als gesunde/normale Mutter, welche sich gut um die Tochter kümmere (Urk. 7/75). Aus der Befragung von C._____ durch lic. phil. H._____ vom I._____ geht hervor, dass sie sich bei beiden Elternteilen wohl fühle und mit Beiden gerne Zeit verbringe. Sie erlebe bei keinem der Elternteile Schlechtes. H._____ erlebte C._____ als zufrieden mit ihrer Situation mit den getrennt lebenden Eltern. C._____ getraue sich, einzelne Anliegen zu äussern, in der für sie nicht unberechtigt erscheinenden Hoffnung, dass die Eltern ihre Argumente und Anliegen aufnähmen und passende Antworten darauf finden würden. C._____ sei eine gewisse Gerechtigkeit bei der Verteilung der Betreuungszeit wichtig, was verständlich und passend erscheine, wenn man bedenke, dass C._____ sich emotional auf beide Eltern bezogen zeige (Urk. 7/78 S. 3 f.). Aus diesem Bericht der beiden mit C._____ betrauten Fachpersonen erhellt, dass C._____ von beiden Elternteilen gut betreut wird, sich sicher fühlt und eine gute Beziehung zu beiden Elternteilen pflegt. Zwar
- 23 ist dem Beklagten wie auch der Vorinstanz zuzustimmen, dass der Bericht der Kindertherapeutin lic. phil. K._____ vom 5. März 2019 (Urk. 7/76) aufhorchen lässt. Im Gegensatz zur Vorinstanz und der Darstellung des Beklagten ist dieser aber nicht nur mit Blick auf die Erziehungsfähigkeit der Klägerin kritisch zu würdigen. Die Kindertherapeutin berichtet, auf der Elternebene lasse sich ein ausgeprägtes "Kampfgeschehen" mit gering ausgebildeten Kommunikationsfähigkeiten, gekoppelt mit einer stark verminderten Fähigkeit zur Lösung von Konflikten beobachten. Es bestünden bei den Parteien unterschiedliche Wertvorstellungen bezüglich des familiären Wohlbefindens und der Erziehung. Bis jetzt habe keine gemeinsame Lösung oder ein Kompromiss erarbeitet werden können. Dagegen habe der Ärger zu- und die Frustrationstoleranz abgenommen. In dieser Situation leide C._____ und es bestehe die Gefahr, dass sie Schaden nehme, wenn zwischen den Kindseltern viel und heftig gestritten werde. Inwieweit sich die Konflikte zwischen den Kindseltern auf die Eltern-Kind-Ebene auswirken würden, sei unklar, jedoch zeige sich, dass das Defizit auf der Elternebene die Aufmerksamkeit für das Kind stark erhöhe, sozusagen als defizitäre Kommunikation auf der Eltern- Ebene. C._____ sei die "Gefangene" der elterlichen Streitigkeiten und rätsele über die gegenseitigen Vorwürfe und Anklagen. Sie werde seit Jahren einem Loyalitätskonflikt ausgesetzt. C._____s Fähigkeit, die Lebensereignisse adäquat einzuordnen und zu interpretieren, sei aufgrund ihres Alters begrenzt. Da sie nicht selten Inhalt der Streitereien sei, habe sie Angst, nach Ursachen und Auswirkungen zu fragen. Demzufolge fühle sie sich verantwortlich. Aufgrund der starken, aber altersgemässen Verhaftung im Egozentrismus sei C._____ nur sehr beschränkt in der Lage, einen "Perspektivenwechsel" einzunehmen. Somit hinterlasse sie den Eindruck, dass sie sich als Hauptverantwortliche für den Konflikt der Eltern sehe. Sie reagiere stark verunsichert und verängstigt, als würde sie von Schuldgefühlen geplagt. Angesichts dessen sei die Entwicklung C._____s zu Selbstkompetenz, Kontrolle und Selbstvertrauen bedroht. Leider seien die belasteten Eltern nicht immer in der Lage, ihre eigenen Gefühle und Sorgen von denjenigen C._____s zu unterscheiden. In den einzelnen Gesprächen sowohl mit der Mutter als auch mit dem Vater würden sie dem anderen Elternteil vorwerfen, kein adäquates "Modell" darzustellen, wenn es darum gehe, unangenehme Gefühle
- 24 konstruktiv zu bewältigen. Somit sei es für C._____ kaum möglich, über sensible Themen zu sprechen. Ansonsten müsse sie damit rechnen, dass der Konflikt zu eskalieren drohe. Folglich schweige C._____ lieber und wirke hilflos. Das extreme Spannungsfeld, in dem sich C._____ befinde, zeige sich v.a. in den unterschiedlichen Verhaltensweisen des Mädchens im Beisein der Mutter oder wenn es alleine in der Therapiesitzung sei. Die Mutter habe häufig stellvertretend für ihre Tochter geantwortet, so dass C._____ im Beisein der Mutter nicht mehr direkt zur Therapeutin gesprochen habe. In den weiteren Sitzungen mit dem Kind alleine habe sich C._____ demgegenüber unaufgefordert und direkt geäussert und habe aus ihrem Alltag erzählt (Urk. 7/76 S. 2 f.). Aus diesem Bericht erhellt, dass es die Parteien trotz der mittlerweile über dreieinhalbjährigen Trennungszeit nicht geschafft haben, geeignete Strategien zur Bewältigung des Konflikts auf der Elternebene zu finden. Dieser andauernde Elternkonflikt beeinträchtigt das Wohl von C._____. Sie wird nach der Einschätzung der Kindertherapeutin K._____ seit Jahren einem Loyalitätskonflikt ausgesetzt, da sie keinen der Elternteile enttäuschen wolle und sich selber häufig als Ursache der Streitereien wahrnehme. C._____ müsse sich aufgrund der Elternstreitigkeiten bewusst oder unbewusst mit der Frage beschäftigen, wer gut, wer böse sei und mit wem sie sich identifizieren könne oder solle. Gleichzeitig sei sich C._____ bewusst, dass sie über Eigenschaften von beiden Elternteilen verfüge, was für sie auch zu Verwirrungen führe, weil ihr bewusst werde, dass auch sie über Anteile des bösen Elternteils verfüge. Die Entwicklung, was "gut" beziehungsweise was "böse" sei, sei erschwert. Es sei für C._____ schwierig, ihre Eltern sowohl als gut als auch böse zu erfahren. Dies könne C._____s emotionale Entwicklung stark beeinträchtigen (vgl. Urk. 7/76 S. 3). Es liegt auf der Hand, dass beide Parteien in den anhaltenden Elternkonflikt involviert sind und ihren Teil dazu beitragen. Dies zeigt sich in den gegenseitigen Strafanzeigen (vgl. exemplarisch Urk. 7/3/23/10), der fehlenden Kompromissbereitschaft beider Parteien im Umgang mit dem Besuchsrecht, der massiv gestörten Kommunikation (vgl. exemplarisch Urk. 7/3/21/36; Urk. 7/93/6-8; Urk. 10/4/9), der Involvierung von diversen Behörden und Fachpersonen (KESB Horgen [Urk. 7/3/16/1-30], kjz Horgen [Urk. 7/16/16], Klinik für Kinder- und Jugendtherapie und Psychotherapie der Psychiatrischen Universitätskli-
- 25 nik Zürich [Urk. 7/16/21], Kindertherapeutin lic. phil. K._____) sowie der von beiden Parteien breit und unerbittlich geführten Familienrechtsverfahren. Schliesslich widerspiegelt sich dies auch im Bericht von lic. phil. K._____, wonach es in Gesprächen mit den Parteien sowohl bei der Klägerin als auch beim Beklagten zu gegenseitigen Anschuldigungen des jeweiligen anderen Elternteils komme und beide sich gegenseitig vorwerfen würden, kein adäquates "Modell" darzustellen, wenn es darum ginge, unangenehme Gefühle konstruktiv zu bewältigen. Dieses Verhalten der Parteien ist inakzeptabel und dem Wohlergehen von C._____ alles andere als zuträglich. Daraus aber einzig Rückschlüsse auf die Erziehungsfähigkeit der Klägerin zu ziehen, geht fehl. Beide Parteien müssen sich bewusst sein, dass eine Weiterführung des elterlichen Konflikts sowie eine weitere Verhärtung der Fronten C._____ früher oder später in ihrer Entwicklung behindern wird. Mit anderem Worten ist das Verhalten beider Parteien kritisch zu würdigen und die Parteien sind daran zu erinnern, dass sie als Eltern für eine gedeihliche Entwicklung ihrer Tochter zu sorgen und hierfür ihre eigenen Interessen hinten anzustellen haben. Unabhängig davon ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass das von der Kindertherapeutin geschilderte Verhalten der Klägerin, welche in Aussage und Handlung zeitweise sehr emotional sei, in eine überbehütete Kommunikation mit C._____ verfalle und diese als Sprachrohr für die belastende Auseinandersetzung mit dem Beklagten eingesetzt habe, darauf schliessen lässt, dass die Klägerin derzeit zu wenig zwischen ihren eigenen Bedürfnissen und denjenigen von C._____ differenziert. Es scheint, als projiziere die Klägerin ihre negativen Gefühle dem Beklagten gegenüber auf C._____, was dazu führt, dass die Klägerin nicht mehr in der Lage ist, das Befinden von C._____ objektiv einzuschätzen. Dies zeigt sich u.a. daran, dass die Klägerin auch noch im Berufungsverfahren daran festhält, C._____ reagiere mit körperlichen Symptomen auf die vorherrschende Betreuungssituation (vgl. Urk. 1 S. 35), obwohl die Kinderärztin Dr. med. J._____ bestätigt hat, dass der Gesundheitszustand von C._____ gut sei und die Infektionserkrankungen des Mädchens im üblichen Rahmen in diesem Alter und nicht von besorgniserregender Natur seien (Urk. 7/75). Es ist aber im Auge zu behalten, dass die Kindertherapeutin C._____ nur im direkten Kontakt mit der Klägerin er-
- 26 lebt hat, weshalb sich ihr Bericht über das Verhalten von C._____ auf diese Interaktion mit einem Elternteil beschränkt. Aussagen über das Verhalten des Beklagten in der Interaktion mit C._____ können daher keine gemacht werden. Es kann gerade mit Blick auf den von beiden Elternteilen gleichermassen geführten Elternkonflikt - nicht ausgeschlossen werden, dass sich C._____ auch in Anwesenheit des Beklagten der Therapeutin gegenüber verschliessen würde. Zum anderen ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass aus den kritisch angemerkten Verhaltensweisen der Klägerin derzeit (noch) nicht auf eine aktuelle Gefährdung des Kindeswohls geschlossen werden muss. Dagegen sprechen die Berichte der Kindertherapeutin K._____ sowie der Psychologin H._____ vom I._____. Die Kindertherapeutin geht bei C._____ trotz des elterlichen Konflikts von einer altersentsprechenden Entwicklung aus und berichtet, dass C._____ in der Lage sei, die ihr gestellten Fragen zu reflektieren und differenziert zu beantworten. Auch könne sie unmissverständlich kundtun, wenn sie zu einer Frage keine Stellung nehmen möchte. Sie berichte offen, freudig und positiv über die schönen gemeinsamen Erlebnisse bei dem jeweiligen Elternteil (Urk. 7/76 S. 2). Aus der Kinderanhörung durch lic. phil. H._____ vom I._____ geht hervor, dass C._____ sich mit der aktuellen Situation mit den getrennt lebenden Eltern zufrieden zeige und sie den Elternkonflikt als abnehmend wahrnehme. C._____ traue sich, ihre Wünsche bezüglich mehr Zeit mit beiden Elternteilen zu äussern, und sie lebe in der Überzeugung, dass Eltern generell gut für ihre Kinder schauten, so wie sie das für sich selber auch in Anspruch nehme (Urk. 7/78 S. 3 f.). Anzeichen dafür, dass das Verhalten der Klägerin (sowie des Beklagten) derzeit eine bestehende Kindeswohlgefährdung darstellt, liegen damit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht vor. Der Beklagte legt auch nicht dar, inwiefern diese Schlussfolgerung unzutreffend sei. Er begnügt sich damit, den gegenteiligen Standpunkt einzunehmen, ohne aufzuzeigen, welche von der Vorinstanz exemplarisch aufgezählten Verhaltensweisen der Klägerin inwiefern zu einer konkreten Kindswohlgefährdung führen würden. Was die weiteren Vorwürfe des Beklagten betrifft, ist festzuhalten, dass der Umzug der Klägerin mit C._____ von L._____ nach G._____ bereits im Abänderungsverfahren im Jahr 2017 Thema war. Die Vorinstanz kam damals zum
- 27 - Schluss, dass der Wegzug aufgrund der geschaffenen Distanz zwar eine Anpassung des Besuchsrechts rechtfertige, aber kein Grund für eine Obhutsumteilung darstelle (vgl. Urk. 7/3/66 S. 17, 20 f.). Hierauf kann nicht in einem erneuten Abänderungsverfahren zurückgekommen werden. Mittlerweile ist die Klägerin erneut umgezogen und lebt seit dem 1. April 2018 zusammen mit C._____ in E._____ (vgl. Urk. 7/10/11). Die Distanz zum Wohnort des Beklagten hat sich mit diesem Umzug nicht wesentlich vergrössert. Die Fahrstrecke von F._____ nach E._____ beträgt - wie die Strecke von F._____ nach G._____ - immer noch rund 56 Kilometer und ist in rund 55 Minuten zurückzulegen (Urk. 7/26/3; www.google.ch/maps). Für die Ausübung des Besuchsrechts haben sich damit im Vergleich zum Abänderungsentscheid vom 27. Dezember 2017 keine relevanten Veränderungen ergeben. Weshalb der Umzug nach E._____ unter diesen Umständen zu einer Entfremdung von C._____ vom Beklagten führen soll, wenn dies beim Wegzug nach G._____ nicht der Fall gewesen ist, ist nicht ersichtlich und wird vom Beklagten auch nicht ausgeführt. Mit Blick auf die Einschulung von C._____ oder die nicht abgesprochenen Arzt- und Therapiebesuche erhebt der Beklagte keine inhaltlichen Rügen. Er macht weder geltend, die Einschulung sei verfrüht oder am falschen Ort erfolgt, noch, die medizinischen Konsultationen seien nicht notwendig gewesen. Die Kritik betrifft im Wesentlichen den fehlenden Informationsfluss. Dieser bestrittene Vorwurf lässt sich gestützt auf die Akten nicht erhärten. Einzig eine E-Mail der Klassenlehrerin von C._____ vom 2. September 2019 (Urk. 10/4/3) lässt darauf schliessen, dass der Beklagte nicht über den am 3. September 2019 stattfindenden Elternabend informiert war. Weitere Anhaltspunkte für einen fehlenden Informationsfluss zwischen den Parteien liegen nicht vor. Im Gegenteil wird aus den eingereichten Kurznachrichten und E- Mailverläufen ersichtlich, dass die Kommunikation zwischen den Parteien - wenn auch angespannt, teilweise sogar gehässig - stattfindet und Informationen wie die Durchführung eines Elternbesuchstags im Kindergarten (Urk. 7/44/59), die Konsultation des Hausarztes wegen einer in die Nase gesteckten Bügelperle (Urk. 7/44/61) oder die Anmeldung bei der Kindertherapeutin K._____ (Urk. 10/4/3) ausgetauscht werden. Auch der Vorwurf, die Klägerin vereitle regelmässig Betreuungstermine des Beklagten, ist nicht dargetan. Der Beklagte nennt exempla-
- 28 risch das Besuchswochenende vom 30. August 2019 bis 1. September 2019, welches nicht habe stattfinden können, und reicht zum Beleg einen Auszug des Nachrichtenverlaufs zwischen den Parteien ein (Urk. 10/4/4). Daraus geht hervor, dass sich die Parteien nicht einig waren, ob es sich um das vierte oder fünfte Wochenende des Monats handelt. Beide Standpunkte lassen sich vertreten, da der Freitag und Samstag noch im Monat August waren, während der Sonntag bereits in den Monat September zu liegen kam. Von einer böswilligen Verweigerung des Betreuungswochenendes kann damit keine Rede sein. Vielmehr zeigt sich an diesem Beispiel exemplarisch, wie wenig kompromissbereit die Parteien im Zusammenhang mit dem Betreuungsrecht sind und wie unzureichend die diesbezügliche Kommunikation funktioniert. Rückschlüsse auf die Erziehungsfähigkeit der Klägerin lassen sich gestützt darauf nicht ziehen. Die von der Vorinstanz angeordnete Beistandschaft zielt darüber hinaus darauf ab, in dieser Hinsicht Abhilfe zu schaffen und die Parteien in der Umsetzung des Besuchsrechts zu unterstützen. Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass bei keinem der beiden Elternteile so starke Anzeichen ersichtlich sind, die eine relevante Gefährdung des Kindeswohls aktuell erscheinen lassen. Die Erziehungsfähigkeit beider Parteien ist damit grundsätzlich zu bejahen. Wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, wird allfälligen Bedenken - was das Verhältnis der Parteien zueinander, die Auswirkungen des elterlichen Umgangs auf C._____ und die Organisation des Besuchsrechts anbelangt - durch die Anordnung einer Beistandschaft Rechnung getragen. 2.4 Als weiteres Kriterium bei der Obhutszuteilung an einen Elternteil ist die Möglichkeit zur persönlichen Betreuung des Kindes zu prüfen. C._____ bedarf aufgrund ihres Alters von sechs Jahren noch einer intensiven Betreuung, welche sich allerdings mit dem Schuleintritt zumindest tagsüber ein wenig reduziert hat. Die Klägerin ist derzeit auf Stundenbasis in einem Kleinstpensum erwerbstätig (Urk. 5/10-11), wobei sie dieses Pensum per 1. Januar 2020 auf 50% wird erhöhen müssen (vgl. Erw. D.3 nachstehend). Beim Beklagten ist - entgegen seiner Darstellung im Berufungsverfahren (vgl. Urk. 10/1 S. 7 f. mit Verweis auf Urk. 10/4/7) - weiterhin von einer Vollzeitstelle auszugehen (vgl. Erw. D.2 nach-
- 29 stehend). Dem Beklagten ist zuzustimmen, dass sich die Verhältnisse mit Blick auf die Erwerbstätigkeit der Klägerin seit dem Abänderungsentscheid vom 27. Dezember 2017 geändert haben. Der Ausdehnung ihrer Erwerbstätigkeit auf ein 50%-Pensum geht folgerichtig eine reduzierte Verfügbarkeit für die persönliche Kindesbetreuung einher. Dies ändert aber nichts daran, dass die Klägerin mit ihrem Teilzeitpensum naturgemäss mehr Möglichkeiten für die Kindesbetreuung hat als der Beklagte mit seinem Vollzeitpensum. Wie der Beklagte in seinem im Berufungsverfahren erstellten Betreuungsplan selber aufzeigt (Urk. 10/4/7), ist er selbst bei einem 80%-Pensum und trotz flexiblen Arbeitszeiten nicht in der Lage, C._____ über Mittag und nach Schulschluss bis am Abend persönlich zu betreuen. Da auf seiner Seite nach wie vor von einem Vollzeitpensum auszugehen ist, ist auch die von ihm geplante persönliche Betreuung von C._____ am Mittwoch- und Freitagnachmittag nicht möglich. Es ist damit offensichtlich, dass die Klägerin selbst unter Berücksichtigung des ihr zumutbaren 50%-Pensums besser in der Lage ist, C._____ persönlich zu betreuen. Die diesbezügliche Rüge des Beklagten ist daher unbegründet. 2.5 Mit Blick auf die Stabilität und Kontinuität der familiären und örtlichen Verhältnisse macht der Beklagte geltend, die Klägerin sei seit dem Auszug aus der ehelichen Wohnung am 1. März 2016 dauernd umgezogen und habe damit das soziale Umfeld von C._____ mehrfach gewechselt. Dies laufe dem Kindeswohl zuwider. Darüber hinaus habe die Klägerin keine Familienangehörigen in Europa, während auf seiner Seite seine Eltern und die Schwester in unmittelbarer Nähe wohnten. Seine Familie biete C._____ eine stabile soziale Umgebung (Urk. 10/1 S. 8 f.). Im Zeitpunkt des Eheschutzentscheids vom 19. September 2016 wohnte die Klägerin mit C._____ in L._____. Am selben Tag zog sie mit der Tochter nach G._____, wo C._____ den 1. Kindergarten besuchte. Rund eineinhalb Jahre später im März 2018 zog die Klägerin mit C._____ nach E._____, wo diese den Kindergarten und ab August dieses Jahres die 1. Primarklasse besucht. Offensichtlich erfolgte per 1. April 2019 ein erneuter Umzug der Klägerin mit C._____ innerhalb von E._____ von der M._____-strasse 1 an die M._____-strasse 2. Es trifft
- 30 nach dem Gesagten zu, dass C._____ gewisse Wohn- und Schulortwechsel miterlebt hat. Es bestehen jedoch keine Anzeichen dafür, dass dies eine wesentliche Instabilität in C._____s Leben zur Folge gehabt hätte. Eine Trennung geht häufig mit einer Veränderung der örtlichen Verhältnisse einher. Die Klägerin wohnt nunmehr seit mehr als eineinhalb Jahre in E._____, wo C._____ nach ihrer Darstellung in der delegierten Kinderanhörung viele Kinder als Spielkameraden habe, während es beim Beklagten nur ein einziges Kind namens N._____ gebe (Urk. 7/78 S. 3). Mit der Einschulung von C._____ im August dieses Jahres wird sich das soziale Umfeld von C._____ in E._____ noch weiter verdichtet haben. Es bestehen keinerlei Anzeichen dafür, dass in absehbarer Zeit weitere Schul- oder Wohnortswechsel geplant oder notwendig wären, zumal die Klägerin eine Wohnung mit einer Mindestmietdauer von fünf Jahren bewohnt (vgl. Urk. 7/69/76). Hingegen wäre eine Umteilung der Obhut an den Beklagten mit einem Wechsel dieses nunmehr geschaffenen Lebensumfeldes von C._____ verbunden. Weiter ist anzumerken, dass C._____ sowohl vor wie auch nach der Trennung der Eltern im Jahr 2016 in erster Linie von der Klägerin betreut wurde. Die Klägerin ist ohne Zweifel C._____s Hauptbezugsperson. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass der Beklagte bis ins Jahr 2017 vollzeitig erwerbstätig war, während die Klägerin seit der Geburt von C._____ lediglich (wenn überhaupt) Teilzeitpensen innehatte. Es ist zutreffend, dass sich der Beklagte stets aktiv an der Erziehung und Betreuung von C._____ beteiligt hat. Vor diesem Hintergrund ist auch das ausgedehnte Betreuungsrecht des Beklagten von drei Wochenenden pro Monat und fünf Wochen Ferien pro Jahr zu verstehen. Dies ändert aber nichts an der Tatsache, dass eine hauptsächliche Betreuung durch die Klägerin der seit Jahren gelebten Betreuungssituation entspricht. Die Klägerin nimmt diese Betreuungsfunktion auch heute wahr und es ist nicht ersichtlich, inwiefern - wie der Beklagte geltend macht (Urk. 10/1 S. 9) - instabile familiäre Verhältnisse vorliegen sollten, bloss weil die Klägerin über keine Familienangehörigen in Europa verfügt. Dies ist nicht von Belang. Die wünschbare Stabilität der äusseren Lebensverhältnisse spricht entgegen dem Beklagten für einen Verbleib von C._____ unter der Obhut der Klägerin.
- 31 - 2.6 Schliesslich ist in die Beurteilung miteinzubeziehen, inwiefern die Eltern in der Lage sind, mit dem anderen Elternteil in erzieherischen Belangen zu kooperieren und die Entwicklung einer tragfähigen Beziehung zum jeweils anderen Elternteil zu fördern (sog. Bindungstoleranz). Der Beklagte moniert in diesem Zusammenhang, die Vorinstanz sei nicht bzw. nicht ausreichend darauf eingegangen, dass die Klägerin nicht in der Lage sei, in genügender Weise den Kontakt zum anderen Elternteil sicherzustellen. Er führt eine Aufstellung von zehn Besuchswochenenden an, welche die Klägerin in der Zeit von Oktober 2016 bis April 2019 vereitelt habe (Urk. 10/1 S. 8). Der Ansicht des Beklagten kann nicht gefolgt werden. Zum einen betreffen sieben der von ihm aufgelisteten Besuchswochenenden die Zeitspanne vor dem ersten Abänderungsentscheid vom Dezember 2017. Damals waren seine Besuchswochenenden noch nicht konkret bestimmt, sodass nicht abschliessend beurteilt werden kann, ob es sich bei den aufgelisteten Daten um Betreuungswochenenden des Beklagten gehandelt hat. Nach Erlass des genannten Abänderungsentscheides hat der Beklagte drei angeblich vereitelte Besuchswochenenden aufgelistet. Mit Blick auf die nach Darstellung des Beklagten vereitelte Betreuungszeit vom 15. April bis 17. April 2019 ist festzuhalten, dass es sich dabei - wie die Klägerin zutreffend ausführt (vgl. Urk. 16 S. 11) - um eine Zeitspanne von Montag bis Mittwoch handelt. Der Beklagte geht entsprechend davon aus, ihm sei sein Ferienbesuchsrecht vereitelt worden. Da im Abänderungsentscheid vom Dezember 2017 die Ferienwochen nicht konkret bestimmt wurden, kann nicht beurteilt werden, ob die genannten Daten in die Betreuungszeit des Beklagten fielen oder nicht. Es verbleiben damit aus der Auflistung einzig die Wochenenden vom 21. Dezember 2018 bis 23. Dezember 2018 sowie vom 15. bis 17. März 2019, bei welchen es sich unzweifelhaft um Besuchswochenenden des Beklagten handelte. Hierzu reicht der Beklagte aber keine Belege ein. Es kann damit nicht überprüft werden, ob diese Besuchswochenenden stattgefunden haben und wenn nein, weshalb nicht. Dem Beklagten ist es damit nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass die Klägerin das Besuchsrecht zwischen ihm und C._____ systematisch vereitelt.
- 32 - Unabhängig davon ist in Bezug auf den Vorwurf der vereitelten Betreuungszeit Folgendes festzuhalten: Es ist aktenkundig, dass die Parteien seit Erlass des Eheschutzurteils des Bezirksgerichts Frauenfeld darüber im Streit liegen, wie die getroffene Besuchsrechtsregelung umzusetzen ist. Dies führte dazu, dass diese Regelung zunächst im Abänderungsentscheid vom 27. Dezember 2017 und schliesslich auch im angefochtenen Massnahmeentscheid immer weiter konkretisiert werden musste. Die ursprüngliche Formulierung im Eheschutzurteil, wonach der Beklagte berechtigt wurde, C._____ an drei Wochenenden pro Monat zu betreuen, erwies sich für die Verhältnisse der Parteien augenscheinlich als zu offen, sodass die Wochenenden konkret bezeichnet werden mussten. Gleiches erfolgte im angefochtenen Massnahmeentscheid mit der konkreten Festlegung der einzelnen Ferienwochen und der Fixierung der Übergabemodalitäten. Die vom Beklagten als Beleg für die Vereitelung des Besuchsrechts eingereichten Textnachrichten widerspiegeln genau diese Unfähigkeit der Parteien, das gerichtlich festgelegte Betreuungsrecht des Beklagten umzusetzen. Entweder waren sich die Parteien über die geltende Hol- und Bringpraxis nicht einig oder sie lagen darüber im Streit, ob es sich um das vierte oder fünfte Wochenende im Monat handelte. Dieses Verhalten zeigt eindrücklich, wie wenig die Parteien in der Lage sind, ihre persönlichen Differenzen beiseite zu lassen, um als Eltern zum Wohl von C._____ konstruktiv zusammenzuarbeiten. Vielmehr beharren beide Parteien ohne Einschränkung auf ihren jeweiligen Standpunkten und machen C._____ damit zum Opfer ihres untereinander geführten Machtkampfes. Exemplarisch sei an dieser Stelle erwähnt, dass das Besuchsrecht verschiedentlich nicht umgesetzt werden konnte, weil die Parteien sich nicht darüber einigen konnten, wer für die Rückreise von C._____ vom Beklagten zur Klägerin zuständig sei (vgl. Urk. 10/4/9), oder der Beklagte auf einer Umsetzung des Besuchsrechts bestand, obwohl C._____ krank im Bett lag (Urk. 7/93/1-4). Wie bereits erwähnt ist dieses Verhalten, welches beiden Parteien anzulasten ist, geeignet, C._____ in ihrer Entwicklung zu beeinträchtigen. 2.7 Abschliessend ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass derzeit bei beiden Parteien von der Erziehungsfähigkeit auszugehen ist. Mit Blick auf die bessere Möglichkeit der Klägerin, C._____ persönlich zu betreuen, und
- 33 den Grundsatz der Stabilität und Kontinuität ist eine Umteilung der Obhut an den Beklagten nicht im Sinne des Kindeswohles. Die Rügen des Beklagten erweisen sich damit als unbegründet. 3. Besuchsrecht 3.1 Im Eheschutzentscheid vom 19. September 2016 wurde der Beklagte für berechtigt erklärt, C._____ an drei Wochenenden pro Monat von Donnerstagabend bis Sonntagabend sowie während fünf Wochen Ferien pro Jahr zu betreuen (Urk. 7/3/7/1). Nach dem Wegzug der Klägerin mit C._____ nach G._____ wurde das Besuchsrecht mit Entscheid vom 27. Dezember 2017 angepasst und der Beklagte neu für berechtigt erklärt, C._____ am ersten, dritten und vierten Wochenende pro Monat von Freitag nach dem Kindergarten bis Sonntagabend zu betreuen. Das Ferienbesuchsrecht von fünf Wochen pro Jahr wurde belassen (Urk. 7/3/66). Die Klägerin hat vor Vorinstanz eine Reduktion der Betreuungszeit des Beklagten auf ein zweiwöchentliches Besuchsrecht von Samstag, 10:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr, sowie vier Wochen Ferien pro Jahr verlangt (Urk. 43 S. 2 i.V.m. Urk. 70 S. 1 f.). 3.2 Die Vorinstanz hat dieses Begehren im Grundsatz abgewiesen. Zur Begründung hat sie angeführt, die Klägerin habe keine Abänderungsgründe glaubhaft gemacht. Bereits der Eheschutzrichter im ersten Abänderungsverfahren vom Dezember 2017 habe sich mit der Frage des Kindergarteneintritts von C._____ sowie der Distanz zwischen den Wohnorten der Parteien auseinandergesetzt. Diesbezüglich habe sich an der Situation der Parteien nichts Grundlegendes geändert. Ebenso sei bereits im Eheschutzentscheid vom 27. Dezember 2017 ausgeführt worden, dass die Konflikte unter den Parteien wohl bestehen würden, diese aber keinen Grund für die Einschränkung des Besuchsrechts des nicht obhutsberechtigten Elternteils darstellen würden. Wenn die Klägerin vorbringe, C._____ könne wegen des geltenden Besuchsrechts nicht in die Pfadi oder an Geburtstagen und anderen Aktivitäten am Wochenende teilnehmen, verkenne sie, dass es sich bei den Wochenendbesuchen um einen Anspruch des Beklagten auf persönlichen Verkehr mit seiner Tochter handle und der Beklagte dabei diese Zeit gestalte. Die Darstellung von C._____ in der delegierten Kinderanhörung, wonach sie an den
- 34 - Wochenenden mehr Zeit bei der Klägerin respektive anderen Kindern respektive in der Pfadi verbringen wolle, sei angesichts des Umstandes, dass die Klägerin C._____ gemäss der Kindertherapeutin lic. phil. K._____ als Sprachrohr benutze, mit Vorsicht zu geniessen. Immerhin habe C._____ auch geäussert, dass sie gerne genau so viel Zeit mit dem Beklagten wie mit der Klägerin verbringen wolle. Vor diesem Hintergrund könne nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass C._____ Besuche im bisherigen Ausmass tatsächlich verweigern wolle und dass für eine allfällige Verweigerung triftige Gründe vorliegen würden. Hinzu komme, dass das Besuchsrecht letztmals am 27. Dezember 2017 geregelt worden sei und damit noch nicht von einer dauernden, relevant gefestigten und ausreichend belegten Veränderung gesprochen werden könnte (Urk. 2 S. 35 f.). 3.3 Wochenendbesuchsrecht 3.3.1 Die Klägerin hält im Berufungsverfahren an ihrem Begehren fest und macht geltend, die Begründung der Vorinstanz sei haltlos, schädige das Kindeswohl und widerspreche der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Konkret bringt sie vor, die Verhältnisse hätten sich entgegen der Darstellung der Vorinstanz sehr wohl geändert. C._____ sei neu in einem Alter, in dem sie ihre Bedürfnisse zunehmend selber äussern könne. Dies habe sie sowohl in der delegierten Kinderanhörung wie auch gegenüber der Kindertherapeutin gemacht und klar zum Ausdruck gebracht, dass sie gleich viel Zeit - auch am Wochenende - bei Vater und Mutter verbringen wolle. Sie habe klar den Wunsch geäussert, nur noch jedes zweite Wochenende zum Beklagten zu gehen. Auch habe sie den Wunsch geäussert, die Pfadi in E._____ zu besuchen. Dabei handle es sich um einen legitimen Aufbau von Kontakten der Tochter an ihrem Wohnort. Die Vorinstanz habe auf dieses Vorbringen der Klägerin keinen Bezug genommen (Urk. 1 S. 36). In der Tat hat C._____ in der delegierten Anhörung erklärt, sie hoffe, bald zwei Wochenenden bei der Klägerin verbringen zu dürfen, damit sie in dieser Zeit zu den Pfadfindern gehen könne (Urk. 7/78 S. 3). Ebenso führte sie aus, eine gerechte Aufteilung der Betreuungszeit zu wünschen und beispielsweise an Feiertagen mehr Zeit mit dem Beklagten verbringen zu können (Urk. 7/78 S. 3). In die-
- 35 sem Sinne folgerte die Fachpsychologin H._____, dass C._____ eine gewisse Gerechtigkeit bei der Verteilung der Betreuungszeit wichtig sei, was verständlich und passend erscheine, wenn man bedenke, dass C._____ sich auf beide Eltern emotional sehr bezogen zeige (Urk. 7/78 S. 3). Wie die Klägerin selber ausführt (Urk. 1 S. 36), hat C._____ ganz grundsätzlich zum Ausdruck gebracht, dass sie gleich viel Zeit bei beiden Elternteilen verbringen möchte. Dieser Wunsch von C._____ scheitert aber daran, dass eine Betreuung durch beide Eltern zu gleichen Teilen aufgrund der grossen Distanz zwischen den Wohnorten der Parteien nicht möglich ist. C._____ verbringt nicht gleich viel Zeit bei beiden Elternteilen, sondern wird jede Woche von Sonntagabend bis Freitagabend sowie an einem Wochenende pro Monat von der Klägerin betreut, während der Beklagte die Betreuung von C._____ bloss an drei Wochenenden pro Monat übernimmt. Würde die Betreuungszeit des Beklagten auf ein zweiwöchentliches Besuchsrecht am Wochenende reduziert, würde sich dieses Ungleichgewicht noch weiter verstärken. Vor diesem Hintergrund hat der von C._____ ebenfalls geäusserte Wunsch, die Pfadfinder zu besuchen, in den Hintergrund zu treten. Zum einen wäre dies nur auf Kosten der Besuchszeit beim Beklagten möglich, was entgegen dem Willen von C._____ einer gerechten Aufteilung der Betreuungszeit zuwiderlaufen würde. Zum anderen sind Hobbywünsche eines Kleinkindes erfahrungsgemäss noch nicht unverrückbar und können sich innert kürzester Zeit ändern. Dies gilt umso mehr, als vorliegend nicht die Beibehaltung einer seit Jahren ausgeübten Freizeitbeschäftigung, welche zum festen Bestandteil im Alltag des Kindes geworden und für die Aufrechterhaltung der stabilen Lebensumstände wichtig wäre, in Frage steht. C._____ hat die Pfadfinder noch nie besucht. Vor diesem Hintergrund kann der Vorinstanz beigepflichtet werden, dass nicht auszuschliessen ist, dass C._____ in dieser Hinsicht mehr den Wunsch der Klägerin wiedergibt. Eine Reduktion der Betreuungszeit des Beklagten kann daher nicht mit Verweis auf die Willensäusserung von C._____ begründet werden. 3.3.2 Weiter macht die Klägerin geltend, der vorinstanzliche Entscheid verletze das Kindeswohl. C._____ sei am 12. August 2019 in die Schule eingetreten, was zu einer weitergehenden Trennung von der Mutter führe. Dies sei ein grosser Schritt im Leben eines Kindes. In den ersten Monaten solcher neuer Lebenssitua-
- 36 tionen seien Kinder unsicher und müssten gestärkt und nicht wie eine heisse Kartoffel hin- und hergeschoben werden. C._____ werde mit den drei Wochenenden beim Beklagten zu viel zugemutet. Die Klägerin habe darauf hingewiesen, dass C._____ von Juni 2018 bis Februar 2019 sieben Mal krank gewesen sei und bei der Kinderärztin als Ursache für die Krankheiten auch die familiäre Situation zur Sprache gekommen sei. C._____ sei von diesem emotionalen Stress zu befreien, damit sie nicht immer wieder krankheitsbedingt zu Hause bleiben müsse. Auch habe die Klägerin darauf hingewiesen, dass C._____ gemäss der Kindertherapeutin unter dem ausgeprägten Kampfgeschehen zwischen den Eltern, welche zu keiner Kommunikation und Konfliktlösung fähig seien, leide und die Gefahr bestehe, dass sie Schaden nehme. H._____ vom I._____ habe explizit darauf hingewiesen und empfohlen, dass bei der Verteilung der Betreuungszeit eine Gerechtigkeit im Sinne von gleich vielen Wochenenden bei der Mutter wie beim Vater geschaffen werde. Dies habe sie als passend empfunden, da C._____ sich emotional auf beide Eltern sehr bezogen zeige. Zu all diesen Argumenten habe die Vorinstanz keine Stellung bezogen, sondern stelle sich einfach auf den Standpunkt, das Besuchsrecht sei erst gerade geregelt worden, weshalb von keiner dauernden und ausreichend belegten Veränderung gesprochen werden könne. Diese Argumentation sei erschreckend und stelle die Kompetenz der Vorinstanz, die Interessen des Kindes zu wahren, stark in Frage. Unter Berücksichtigung der klaren Feststellungen der Fachpersonen verstosse die Vorinstanz mit ihrem Entscheid klar gegen das Kindeswohl (Urk. 1 S. 38 f.). C._____ wurde im August 2019 eingeschult. Es ist der Klägerin zuzustimmen, dass dies im Leben eines Kindes einen bedeutenden Schritt darstellt. Die Einschulung leitet einen neuen Lebensabschnitt ein und der Tagesablauf des Kindes wie auch die Ansprüche an ein Kind und die Eltern verändern sich. Damit ein Kind dieser neuen Herausforderung gewachsen sein kann, bedarf es der Fürsorge und Unterstützung der Eltern. Nicht gefolgt werden kann der Klägerin demgegenüber, wenn sie davon ausgeht, die Zeit von C._____ mit dem Beklagten stehe einer solchen gedeihlichen Entwicklung und Förderung von C._____ im Wege. Gerade weil sich im Leben von C._____ mit dem Eintritt in die Primarschule einiges ändert, ist es wichtig, dass ihr äusseres Lebensumfeld stabil bleibt. Hierzu gehören
- 37 seit nunmehr über drei Jahren drei Wochenendbesuche pro Monat beim Beklagten. Der Beklagte nimmt eine wichtige Rolle in der Betreuung und Erziehung von C._____ ein und es ist nicht ersichtlich, weshalb sich dies mit Eintritt in die Schule ändern sollte. Wenn die Klägerin suggerieren will, die gelebte Wochenendbesuchsregelung mache C._____ krank, ist erneut auf den Bericht der Kinderärztin Dr. med. J._____ hinzuweisen. Sie bestätigt zwar, dass die Klägerin bei einer Konsultation die familiäre Situation zur Sprache gebracht habe. Einen Zusammenhang zwischen dem Gesundheitszustand von C._____, welchen die Kinderärztin als gut beurteilt, und der gelebten Besuchsrechtsregelung wird in dem Bericht aber nicht hergestellt. Vielmehr bestätigt Dr. med. J._____, dass die Infektionserkrankungen des Mädchens im üblichen Rahmen in diesem Alter und nicht von besorgniserregender Natur seien (Urk. 7/75). Weshalb die Klägerin unter diesen Umständen daran festhält, dass die Besuchsrechtsregelung C._____s Gesundheit gefährde, ist nicht klar. Ebenso wenig kann nachvollzogen werden, was die Klägerin aus ihrem Hinweis, C._____ leide gemäss der Kindertherapeutin unter dem Kampfgeschehen der Eltern, zu ihren Gunsten abzuleiten versucht. Es wurde bereits einlässlich ausgeführt, dass das Kindeswohl in der Tat durch den herrschenden Elternkonflikt gefährdet werden könnte (vgl. Erw. C.2.3). Dies hat aber mit der gelebten Besuchsrechtsregelung nichts zu tun. Schliesslich geht auch der Hinweis der Klägerin, die Fachpsychologin lic. phil. H._____ vom I._____ habe eine Reduktion der Betreuungszeit auf ein zweiwöchentliches Besuchsrecht empfohlen, fehl. Lic. phil. H._____ spricht keine solche Empfehlung aus, sondern gibt den Wunsch von C._____ nach Gerechtigkeit in der Verteilung der Betreuungszeit wieder. Wie dies zu werten ist, wurde bereits ausgeführt (Erw. C.3.3.1). Ausserdem erstaunt es doch, dass die Klägerin das Kindeswohl verletzt sieht, weil C._____s Wunsch nach gleich vielen Wochenenden bei beiden Elternteilen nicht entsprochen wird, gleichzeitig aber entgegen dem Wunsch von C._____ nach mehr Ferien mit dem Beklagten eine Reduktion des Ferienbesuchsrechts beantragt wird. Offenbar ist die Klägerin nur gewillt, den Willen von C._____ zu berücksichtigen, wenn sich dieser mit ihren eigenen Interessen deckt. 3.3.3 Schliesslich bringt die Klägerin vor, der angefochtene Entscheid stehe im Widerspruch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung. In BGer 5A_888/2016 habe
- 38 das Bundesgericht eine Regelung als willkürlich beurteilt, bei welcher ein Kind die Wochenenden immer nur bzw. mehrheitlich bei einem Elternteil verbringen dürfe. Die Wochenenden hätten im familiären Zusammenleben eine zentrale Bedeutung, weshalb dem Kind gleich viel dieser wichtigen Zeit mit beiden Elternteilen zuzugestehen sei. C._____ dürfe lediglich alle vier Wochen ein Wochenende bei der Klägerin verbringen, was einen überwiegenden Ausschluss der Wochenendbetreuung darstelle. Dies sei willkürlich (Urk. 1 S. 40). Dem von der Klägerin angeführten Bundesgerichtsentscheid lag eine Betreuungsregelung zugrunde, welche dem Vater des Kindes ein Betreuungsrecht in den geraden Kalenderwochen ab Freitag, 18:00 Uhr, bis Dienstag, 18:00 Uhr, und in den ungeraden Kalenderwochen ab Samstag, 18:00 Uhr, bis Dienstag, 18:00 Uhr, einräumte. Das Kind verbrachte damit nie ein ganzes Wochenende resp. einen Sonntag bei der Mutter. Dies hat das Bundesgericht als stossend erachtet, da notorischerweise sonntags Kontakt zur erweiterten Familie gepflegt werde und sonstige Familienaktivitäten unternommen würden (BGer 5A_888/2016 vom 20. April 2018, E. 4.1). Vorliegend kommt der Klägerin jedes zweite - und sofern vorhanden, jedes fünfte - Wochenende im Monat das Recht zu, C._____ das ganze Wochenende zu betreuen. Sie wird damit nicht kategorisch von der Wochenendbetreuung ausgeschlossen. Auch kann sie in regelmässigen Abständen den Sonntag mit C._____ verbringen. Damit ist die vorliegende Konstellation nicht mit dem Sachverhalt, welcher dem zitierten Bundesgerichtsentscheid zugrunde lag, vergleichbar. In der Tat wäre es wünschenswert, wenn die Betreuungsanteile der Parteien gleichmässiger unter der Woche und am Wochenende verteilt wären, damit der Beklagte C._____ auch im Kindergartenalltag erleben und betreuen könnte. Dies ist aufgrund der von der Klägerin geschaffenen Distanz zwischen den Wohnorten der Parteien aber nicht mehr möglich. Dieser Umstand kann nicht auf Kosten des Umgangsrechts zwischen C._____ und dem Beklagten gehen, stellt doch das Betreuungsrecht des Beklagten einen wichtigen Anspruch auch von C._____ dar. Anders zu beurteilen wäre die Sachlage nur, wenn das gelebte Betreuungsrecht an drei Wochenenden pro Monat dem Kindeswohl zuwiderlaufen würde. Dies ist - wie bereits ausgeführt - nicht der Fall. Es liegt im Interesse des Kindes, eine Beziehung zu beiden Elternteilen leben und pflegen zu dürfen.
- 39 - 3.3.4 Weiter kritisiert die Klägerin im Berufungsverfahren die Dauer des Wochenendbesuchsrechts. Sie hält an ihrem Antrag fest, wonach das Betreuungsrecht des Beklagten erst am Samstag, 10:00 Uhr, beginnen solle. Damit habe C._____ etwas mehr Zeit, um die Kindergarten- bzw. Schulwoche mental abzuschliessen und sich auf die Besuche bei ihrem Vater vorzubereiten. Darüber hinaus arbeite der Beklagte am Freitagnachmittag, sodass er C._____ zu dieser Zeit gar nicht betreuen könne (Urk. 1 S. 41 ff.). Von einer Kürzung des Besuchsrechts auf eine Übernachtung pro Wochenende ist abzusehen. Die Klägerin bringt nichts vor, was gegen ein Wochenendbesuchsrecht mit zwei Übernachtungen spricht. Inwiefern C._____ mehr Zeit für die Vorbereitung auf das Wochenende bei ihrem Vater braucht, ist nicht ersichtlich und wird von der Klägerin auch nicht näher dargelegt. Der Umstand, dass der Beklagte eine Erwerbstätigkeit in einem 100%-Pensum auszuüben hat (vgl. Erw. D.2 nachstehend), steht dem festgesetzten Besuchsrecht ebenfalls nicht entgegen. Der Beklagte hat während des ganzen Verfahrens darauf hingewiesen, seine Arbeitszeit flexibel einteilen zu können (vgl. Urk. 7/3/7/9 S. 3; Urk. 7/3/3/3 S. 26; Urk. 10/1 8). Vor diesem Hintergrund wurde ihm im Abänderungsentscheid vom 27. Dezember 2017 trotz Vollzeitstelle ein Besuchsrecht mit Beginn am Freitag im Anschluss an den Kindergarten zugestanden (Urk. 3/7/66). Weshalb der Beklagte diese Flexibilität nun nicht mehr haben sollte, erläutert die Klägerin nicht. Es bleibt damit beim vorinstanzlichen Entscheid, wonach das Wochenendbesuchsrecht des Beklagten am Freitagabend um 18:00 Uhr beginnt, wenn C._____ die Schule besucht, ansonsten um 16:00 Uhr. 3.3.5 Schliesslich stört sich die Klägerin an den im angefochtenen Entscheid festgesetzten Übergabemodalitäten. Die Vorinstanz hat daran festgehalten, dass die Klägerin C._____ am Freitag zum Beklagten zu bringen habe, während der Beklagte C._____ am Sonntag wieder an ihren Wohnort zurückzubringen habe. Die Klägerin macht im Berufungsverfahren geltend, die Vorinstanz habe die Klägerin seinerzeit im Abänderungsentscheid vom Dezember 2017 für ihren Umzug nach G._____ bestraft, indem sie ihr die Verpflichtung auferlegt habe, C._____ am Freitag zum Beklagten zu bringen. Einen Grund für eine solche Strafaktion
- 40 habe nicht bestanden. Die vorinstanzliche Begründung, wonach die Klägerin die grössere Distanz zwischen den Wohnorten geschaffen habe und deshalb die Aufteilung der Fahrten gerecht sei, sei unhaltbar und verstosse gegen die Niederlassungsfreiheit der Klägerin. Die von der Vorinstanz im Abänderungsentscheid vom Dezember 2017 eingeführte Bringpraxis habe sich nicht bewährt, da sie einen ständigen Streitpunkt zwischen den Parteien darstelle, worunter letztlich C._____ leide. Die Regelung verstosse damit gegen das Kindeswohl. Dass die Vorinstanz die ganze Sache nun noch verschärfe, indem sie die Klägerin verpflichte, einerseits 50% zu arbeiten, und andererseits zwinge, am Freitagabend zu einer bestimmten Zeit in F._____ einzutreffen, sei nicht nachvollziehbar und gleiche einer willkürlichen Schikane. Dass ursprünglich keine Eintreffenszeit am Freitagabend fixiert worden sei, habe seinen Grund in der Tatsache, dass der Verkehr zwischen E._____ und F._____ unberechenbar sei und es immer wieder zu Stau komme (Urk. 1 S. 41 ff.). Wie im Abänderungsentscheid vom Dezember 2017 zutreffend ausgeführt wurde, hat die Klägerin mit ihrem Umzug nach G._____ eine beträchtliche Distanz zwischen den Wohnorten der Parteien geschaffen, was zu einem nicht unerheblichen zeitlichen Mehraufwand im Zusammenhang mit der Ausübung des beklagtischen Besuchsrechts geführt hat. Weshalb die vom Abänderungsrichter daraufhin verfügte Aufteilung der Wegstrecken von einem Elternteil zum anderen unangemessen sein sollte, leuchtet nicht ein. Mit dieser Regelung wird eine gerechte Aufteilung der Lasten, welche mit der Ausübung des Besuchsrechts im Zusammenhang stehen, erreicht. Die Niederlassungsfreiheit der Klägerin wurde dadurch selbstredend nicht tangiert, wurde der Klägerin doch nicht untersagt, nach G._____ zu ziehen. Vielmehr wurde von der Klägerin ein Beitrag zur Umsetzung des durch den Umzug erschwerten Besuchsrechts verlangt. Unabhängig davon wäre es der Klägerin offengestanden, die im Abänderungsentscheid festgesetzten Übergabemodalitäten mit dieser Argumentation anzufechten. Dies hat sie versäumt und sie kann dies nun nicht in einem weiteren Abänderungsverfahren nachholen. Eine Abänderung wäre nur dann ins Auge zu fassen, wenn sich die Verhältnisse seit dem Abänderungsentscheid vom 27. Dezember 2017 geändert hätten. Das von der Klägerin in diesem Zusammenhang vorbrachte Argument, die Bringpraxis ha-
- 41 be sich nicht bewährt, da es immer wieder zu Streitigkeiten zwischen den Parteien wegen den Übergaben gekommen sei, zielt dabei ins Leere. Die Klägerin gibt selbst an, dass die Streitigkeiten vorwiegend die Frage betroffen haben, wann sie C._____ am Freitag beim Beklagten abzuliefern habe (vgl. Urk. 1 S. 41). Diesem Umstand hat die Vorinstanz Rechnung getragen, indem sie den Übergabezeitpunkt konkret bestimmt hat. Diskussionsspielraum besteht damit nicht mehr. Auch der von der Klägerin ins Feld geführte Umstand, dass sich ihre Bringpflicht nicht mit dem ihr zugemuteten Arbeitspensum von 50% vereinbaren lasse, verfängt nicht. Zum einen macht die Klägerin nicht einmal geltend, aktuell am Freitagnachmittag zu arbeiten. Zum anderen hat sich die Klägerin ihre Arbeitszeit wenn möglich so einzurichten, dass das geltende Besuchsrecht umgesetzt werden kann. Dies kann von ihr verlangt werden, zumal sie im Wissen um das geltende Besuchsrecht die von ihr verlangte Pensumserhöhung auf 50% nicht am Freitagnachmittag vollziehen muss. Schliesslich ist auch das Argument, es könne wegen der unberechenbaren Verkehrssituation zwischen E._____ und F._____ keine Eintreffenszeit fixiert werden, zu verwerfen. Die Klägerin kann sich im Vorfeld über die Stausituation informieren und ihre Abfahrtszeit dementsprechend anpassen. Darüber hinaus wird dem Beklagten umgekehrt auch eine fixe Eintreffenszeit zugemutet. Ebenfalls abzulehnen ist der Eventualantrag der Klägerin, wonach eine Holpraxis zu installieren sei (vgl. Urk. 1 S. 45). Zum einen begründet die Klägerin nicht, inwiefern der Beklagte bessere Möglichkeiten haben soll, am Freitag um 18:00 Uhr in E._____ zu erscheinen. Zum anderen ist es - wie der Beklagte korrekt ausführt (vgl. Urk. 13 S. 8) - aus kinderpsychologischer Sicht empfehlenswert, wenn bei der Besuchsausübung jeweils der eine Elternteil das Kind zum andern bringt. Dies trägt dazu bei, dass das Kind erkennen kann, dass beide Eltern die Besuchsregelung mittragen und beide mitbeteiligt sind und weiterhin (zumindest) entsprechende Kontakte haben (Reinhart Lempp, Gerichtliche Kinder- und Jugendpsychiatrie: ein Lehrbuch für Ärzte, Psychologen und Juristen, Bern 1983, S. 145, ebenso Hinweis in FamKomm Scheidung/Büchler, Art. 273 ZGB N 30, auf Spangenberg, Kind Prax 2004 S. 56 f.). Im Gegensatz dazu wird mit dem Holen des Kindes gleichsam ein Entreissen des Kindes aus seinem momentanen Le-
- 42 bensumfeld bewirkt, was ein ungleich weniger positives Zeichen für das Kind setzt. Ein Wechsel von der Bring- zur Holpraxis erscheint daher nicht angezeigt. 3.3.6 Abschliessend erweisen sich die Rügen der Klägerin hinsichtlich des von der Vorinstanz angeordneten Wochenendbesuchsrechts als unbegründet. Es bleibt damit dabei, dass der Beklagte berechtigt ist, die Betreuungsverantwortung für C._____ jeweils am ersten, dritten und vierten Wochenende im Monat von Freitag, 16:00 Uhr (falls schulfrei) bzw. 18:00 Uhr (im Falle des Schulbesuchs) bis Sonntag, 18:00 Uhr, zu übernehmen. Es ist daran festzuhalten, dass die Klägerin C._____ am Freitag zum Beklagten zu bringen und der Beklagte C._____ am Sonntag zur Klägerin zurückzubringen hat. 3.4 Ferienbesuchsrecht 3.4.1 Die Vorinstanz hat die bisher geltende Regelung, wonach dem Beklagten fünf Wochen Ferien pro Jahr mit C._____ zustehen, bestätigt und die Ferienwochen konkret festgelegt. Die Klägerin wurde wiederum verpflichtet, C._____ bei den Ferienbesuchen zum Beklagten zu bringen, während der Beklagte im Gegenzug verpflichtet wurde, die Tochter nach Ausübung des Ferienbesuchsrechts wieder zur Klägerin zurückzubringen (Urk. 2 S. 61). 3.4.2 Die Klägerin verlangt im Berufungsverfahren zunächst eine Reduktion der Anzahl Ferienwochen. Sie will dem Beklagten nur vier Wochen Ferien pro Jahr einräumen. Zur Begründung führt sie an, der Beklagte habe im gesamten Verfahren nicht widersprochen, dass er nicht mehr als vier Wochen Ferien pro Jahr beziehen könne. Die fünfte Ferienwoche könne der Beklagte damit nicht mit C._____ verbringen, sondern er habe eine Fremdbetreuung durch eine Drittperson zu arrangieren. Dies könne aber nicht der Sinn des Ferienbesuchsrechts sein. Dieses solle dazu dienen, dass der nicht obhutsberechtigte Elternteil und das Kind Zeit miteinander verbringen könnten und so die Beziehung intensiviert werden könne. Vorliegend könne dies aber nicht umgesetzt werden, womit nicht Vater-Kind-Zeit geschaffen, sondern Mutter-Kind-Zeit verunmöglicht werde (Urk. 1 S. 50).
- 43 - Der Beklagte hat im vorinstanzlichen Verfahren mehrfach darauf hingewiesen, dass er fünf Wochen Ferien pro Jahr beziehen und sich in dieser Zeit um die Tochter kümmern könne (Urk. 7/50 S. 9; VI-Prot. S. 29 f.). Wie die Klägerin darauf kommt, dass der Beklagte bloss vier Wochen Ferien hat, ist nicht ersichtlich. Insbesondere haben sich die Parteien im Eheschutzverfahren vor dem Bezirksgericht Frauenfeld auf ein Ferienbesuchsrecht des Beklagten von fünf Wochen geeinigt (vgl. Urk. 7/3/7/2). Es ist davon auszugehen, dass dieser Übereinkunft ein Ferienanspruch des Beklagten von fünf Wochen pro Jahr zu Grunde lag. Der Beklagte ist nach wie vor beim selben Arbeitgeber angestellt, womit auch heute von einem Ferienanspruch von fünf Wochen ausgegangen werden kann. Unabhängig davon ist anzumerken, dass eine Reduktion des Ferienbesuchsrechts des Beklagten auch dann nicht in Frage kommen würde, wenn er bei seiner Arbeitsstelle bloss vier Wochen Ferien beziehen könnte. Zwar wäre in diesem Fall in der Tat mit einer Fremdbetreuung von C._____ tagsüber zu rechnen. Die Klägerin wird aber mit ihrem 50%-Pensum auch auf Fremdbetreuung während der verbleibenden acht Schulferienwochen von C._____ angewiesen sein. Es leuchtet nicht ein, weshalb dies auf Seiten des Beklagten eine Verletzung des Kindeswohls bedeuten soll und umgekehrt nicht. Die Ferienwoche beim Beklagten ist auch bei einer Fremdbetreuung tagsüber wertvoll und zur Intensivierung der Vater-Kind- Beziehung geeignet, da der Beklagte und C._____ trotzdem die Möglichkeit haben, eine Woche am Stück die Morgen- und Abendstunden miteinander zu verbringen. 3.4.3 Die Klägerin ist ferner mit der Anordnung der Ferienwochen nicht einverstanden. Die Vorinstanz hat den Beklagten dazu berechtigt, C._____ in Jahren mit ungerader Jahreszahl in der ersten Woche der Sportferien, der letzten Woche der Frühlingsferien, den letzten beiden Wochen der Sommerferien und der letzten Woche der Herbstferien zu betreuen. In den Jahren mit gerader Jahreszahl wurde dem Beklagten das Ferienbetreuungsrecht in der ersten Woche der Frühlingsferien, den zwei ersten Wochen der Sommerferien und den zwei ersten Wochen der Herbstferien eingeräumt (Urk. 2 S. 38 f.).
- 44 - Die Klägerin beantragt, mit Blick auf die Sommerferien seien dem Beklagten die ersten beiden Wochen zuzusprechen. C._____ brauche im Anschluss an die Ferien beim Beklagten genügend Zeit, um sich zu erholen und sich wieder auf den Schulbeginn vorzubereiten. Darüber hinaus habe sich der Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren mit dem entsprechenden Antrag der Klägerin einverstanden erklärt (Urk. 1 S. 52 f.). Dem Ansinnen der Klägerin ist nicht stattzugeben. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern C._____ nach den Ferien beim Beklagten Erholung und Vorbereitungszeit für den Schulbeginn braucht, zumal dies bei sämtlichen übrigen Ferienwochen des Beklagten nicht von Nöten zu sein scheint. Entgegen der Klägerin konnten die Parteien im vorinstanzlichen Verfahren keine Einigung über die konkreten Wochen der Sommerferien finden. Die Vorinstanz hat beide Anträge der Parteien berücksichtigt und dem Beklagten alternierend entweder die beiden ersten oder die beiden letzten Wochen der Sommerferien zugesprochen. Der Entscheid erscheint angemessen. Mit Blick auf die Herbstferien begehrt die Klägerin, dem Beklagten sei jeweils die erste Woche der Herbstferien zuzusprechen. Auf diese Weise sei es der Klägerin möglich, in den Herbstferien eine Reise mit C._____ zu unternehmen (Urk. 1 S. 53). Auch dieser Antrag ist nicht begründet. C._____ hat drei Wochen Herbstferien (vgl. Urk. 5/49). Mit der vorinstanzlichen Regelung ist die Klägerin berechtigt, jedes zweite Jahr zwei Wochen der Herbstferien mit C._____ zu verbringen, was ihr erlaubt, in regelmässigen Abständen im Herbst eine Reise mit C._____ zu unternehmen. Bezüglich der Frühlingsferien macht die Klägerin geltend, der Beklagte habe keine Frühlingsferien beantragt, weshalb nicht ersichtlich sei, weshalb die Vorinstanz ihm solche zugestanden habe (Urk. 1 S. 53). Es stimmt zwar, dass der Beklagte vor Vorinstanz keine Frühlingsferien beantragt hat (vgl. Urk. 7/54 S. 3). Im Bereich der geltenden Offizialmaxime ist das Gericht indes nicht an die Anträge der Parteien gebunden (Art. 58 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 296 Abs. 3 ZPO). Es erscheint naheliegend, dass die verbleibende fünfte Ferienwoche des Beklagten in den Frühlingsferien bezogen wird, nachdem die Sport-, Sommer- und Herbstferien bereits geregelt wurden.
- 45 - 3.4.4 Schliesslich beanstandet die Klägerin zusammengefasst, dass das festgesetzte Ferienbesuchsrecht in Kombination mit dem geltenden Wochenendbesuchsrecht dazu führe, dass sie C._____ in den Ferien äusserst selten mehr als vier Tage am Stück betreuen könne. Oftmals führe es sogar dazu, dass C._____ während eines ganzen Monats gar kein Wochenende bei ihr verbringen könne. Dies sei stossend, werde es ihr doch damit verunmöglicht, längere Ferien mit C._____ zu machen. Entweder sei dazu das Ferienbesuchsrecht auf vier Wochen pro Jahr zu reduzieren oder eventualiter festzuhalten, dass die Wochenendregelung während der Schulferien der Tochter keine Geltung habe und in dieser Zeit nur die Ferienregelung bestehe. Auf diese Weise könne C._____ während ihrer Ferien in etwa gleich viel Zeit ohne Wochenendunterbrüche bei beiden Parteien verbringen (Urk. 1 S. 45 f., 50 ff.). Der Klägerin ist zuzustimmen, dass das von der Vorinstanz angeordnete Ferienbesuchsrecht des Beklagten in Kombination mit dem Wochenendbesuchsrecht dazu führt, dass die Klägerin praktisch nie mehr als eine Woche Ferien am Stück mit C._____ verbringen kann. Dies rührt daher, dass die Ferienzeit, welche C._____ nicht mit dem Beklagten verbringt, immer wieder vom Wochenendbesuchsrecht des Beklagten unterbrochen wird (vgl. Urk. 5/50). Dies geht nicht an. Beide Parteien sollen das Recht haben, ein bis zwei Wochen Ferien am Stück mit C._____ zu verbringen. Hierfür ist es erforderlich, dass die Ferienzeit, welche C._____ nicht beim Beklagten verbringt, nicht durch Wochenendbesuche bei ihm beschnitten wird. Vor diesem Hintergrund ist der Eventualantrag der Klägerin gutzuheissen, wonach das Ferienbesuchsrecht gegenüber dem Wochenendbesuchsrecht (nicht aber dem Feiertagsbesuchsrecht) Vorrang hat. Mit anderen Worten ist die Klägerin berechtigt zu erklären, die Betreuung von C._____ in denjenigen Ferienwochen, in welchen dem Beklagten kein Ferienbetreuungsrecht zukommt, zu übernehmen, ohne dass dem Beklagten ein Wochenendbesuchsrecht zusteht. Eine Ausnahme ist nur bezüglich dem Feiertagsbesuchsrecht zu machen.
- 46 - 3.5 Feiertagsbesuchsrecht 3.5.1 Die Klägerin kritisiert das von der Vorinstanz für Pfingsten festgesetzte Besuchsrecht des Beklagten. Sie macht geltend, es leuchte nicht ein, weshalb über Ostern und Auffahrt jeweils eine Übergabezeit von 18:00 Uhr festgesetzt worden sei und bei Pfingsten plötzlich eine solche von 16:00 Uhr, wenn C._____ schulfrei hat, verfügt worden sei. Eine Begründung liefere die Vorinstanz ni