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Zürich Obergericht Zivilkammern 20.01.2020 LY180058

20. Januar 2020·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·13,644 Wörter·~1h 8min·7

Zusammenfassung

Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LY180058-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Blesi Keller Urteil vom 20. Januar 2020

in Sachen

A._____, Kläger und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,

gegen

B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____,

betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 20. Juli 2018 (FE150235-F)

- 2 - Rechtsbegehren: Siehe Urk. 5/67 S. 2-15 und Urk. 5/116 S. 2-20.

Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Horgen vom 20. Juli 2018 (Urk. 2): "1. Der Kläger wird verpflichtet, in teilweiser Gutheissung der beklagtischen Editionsbegehren (act. 116 Anträge Ziffer 2) sowie von Amtes wegen (Art. 55 Abs. 2 ZPO) dem Gericht innert 30 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung folgende Urkunden einzureichen; dies mit dem Hinweis, dass die gesetzlichen Fristenstillstände nicht gelten (Art. 145 Abs. 2 ZPO):

A) Auszüge von allen bestehenden und saldierten Bank- und Postkonti, aus denen sämtliche Bewegungen vom 1. Januar 2011 bis zum 30. Juni 2018 (bzw. bis zur Saldierung) ersichtlich sind, insbesondere: a) Konto Nr. 1, Konto Nr. 2, Konto Nr. 3, Konto Nr. 4, Konto Nr. 5, Konto Nr. 6 (diverse Liegenschaften), Konto Nr. 7 sowie Konto Nr. 8 bei der C._____ [Bank] b) Konto Nr. 9 bei der D._____ [Bank] c) Konto Nr. 10 bei der E._____ [Bank] d) Konto Nr. 11 und Depot Nr. 12 bei der F._____ [Bank] e) Konto Nr. 13, Konto Nr. 14, Konto Nr. 15, Konto Nr. 16, sowie Konto Nr. 17 bei der G._____ [Bank]

B) Belege der H._____ AG: a) Auszüge von allen bestehenden und saldierten Bank- und Postkonti der H._____ AG, aus denen sämtliche Bewegungen vom 1. Januar 2011 bis zum 30. Juni 2018 (bzw. bis zur Saldierung) ersichtlich sind, insbesondere Konto Nr. 18 bei der C._____ und Konto Nr. 19 und Konto Nr. 20 bei der I._____ [Bank] b) Detaillierte Bilanz/Erfolgsrechnung 2016 und (falls bereits vorhanden) 2017 (analog act. 55/22)

- 3 c) Kontoblätter der Buchhaltung (Buchungen/Gegenbuchungen) für die Jahre 2011 - 2017 zum Personal- und Verwaltungsaufwand, inklusive Zahlungen an die Verwaltungsräte und Privatanteile (Autos, Polo, etc.) d) Kontoblätter der Buchhaltung (Buchungen/Gegenbuchungen) für die Jahre 2011 - 2017 zu den Zahlungen von und an sämtliche Tochtergesellschaften, insbesondere H1._____ AG (J._____ [Ort]), H2._____ (K._____ [Ort]), H3._____ Ltd. (K._____), H4._____ (J._____), H5._____ (K._____), H6._____ S.A. (L._____ [Ort]), H7._____ S.A. (M._____ [Insel]), H8._____ AG e) Kontoblätter der Buchhaltung (Buchungen/Gegenbuchungen) für die Jahre 2011 - 2017 zu den Zahlungen von und an die N1._____ AG, N2._____ AG, O._____ AG und P._____ AG (Dividenden, Management Fees, Erträge aus Verkauf Management-Buy-Out-Verträge, etc.)

C) Belege der H1._____ AG (J._____): a) Auszüge von allen bestehenden und saldierten Bank- und Postkonti der H1._____ AG (J._____), aus denen sämtliche Bewegungen vom 1. Januar 2011 bis zum 30. Juni 2018 (bzw. bis zur Saldierung) ersichtlich sind, insbesondere Konto Nr. 21 und Konto Nr. 22 bei der C._____ und Konto Nr. 23 und Konto Nr. 24 bei der D._____ b) Erfolgsrechnung 2015 (in Ergänzung zu act. 55/26) c) Vollständige Jahresrechnung 2016 und (falls bereits vorhanden) 2017 d) Kontoblätter der Buchhaltung (Buchungen/Gegenbuchungen) für die Jahre 2015 - 2017 zu den Zahlungseingängen aus dem Beratervertrag mit Q._____ Hotel (vgl. Prot. S. 68 f.) e) Kontoblätter der Buchhaltung (Buchungen/Gegenbuchungen) für die Jahre 2013 - 2017 zu den Darlehen an H3._____ Ltd. (K._____) [Konto 1440] und von H._____ AG (J._____) [Konto 2480]

- 4 f) Kontoblätter der Buchhaltung (Buchungen/Gegenbuchungen) für die Jahre 2015 - 2017 zu den Konto-Positionen 5600 und 4600 (Lohnaufwand Verwaltung bzw. Übriger Aufwand)

D) Belege der H3._____ Ltd. (K._____): a) Auszüge von allen bestehenden und saldierten Bank- und Postkonti der H3._____ Ltd. (K._____), aus denen sämtliche Bewegungen vom 1. Januar 2011 bis zum 30. Juni 2018 (bzw. bis zur Saldierung) ersichtlich sind b) Vollständige Jahresrechnungen 2011 - 2016 und (falls bereits vorhanden) 2017 c) Kontoblätter der Buchhaltung (Buchungen/Gegenbuchungen) für die Jahre 2011 - 2017 zum Personal- und Verwaltungsaufwand, inklusive allfällige Zahlungen an die Verwaltungsräte

E) Belege der H8._____ AG (J._____): a) Auszüge von allen bestehenden und saldierten Bank- und Postkonti der H8._____ AG (J._____), aus denen sämtliche Bewegungen vom 1. Januar 2011 bis zum 30. Juni 2018 (bzw. bis zur Saldierung) ersichtlich sind, insbesondere Konto Nr. 25 bei der C._____ b) Vollständige Jahresrechnungen 2012 und 2016 und (falls bereits vorhanden) 2017 c) Kontoblätter der Buchhaltung (Buchungen/Gegenbuchungen) für die Jahre 2011 - 2017 zum Personalaufwand, inklusive allfällige Zahlungen an die Verwaltungsräte

F) Belege der H8._____ AG (J._____): a) Auszüge von allen bestehenden und saldierten Bank- und Postkonti der H8._____ AG (J._____), aus denen sämtliche Bewegungen vom 1. Januar 2011 bis zum 30. Juni 2018 (bzw. bis zur Saldierung) ersichtlich sind, insbesondere Konto Nr. 26 und Konto Nr. 27 bei der C._____ b) Vollständige Jahresrechnung 2016 und (falls bereits vorhanden) 2017

- 5 c) Kontoblätter (Buchungen/Gegenbuchungen) der Buchhaltung für die Jahre 2011 - 2017 zum Personalaufwand, inklusive allfällige Zahlungen an die Verwaltungsräte d) Kontoblätter der Buchhaltung (Buchungen/Gegenbuchungen) für die Jahre 2013 - 2017 zu den Konto-Positionen 1130, 1135, 1136, 2160, 6532, 6533 und 6534 (Darlehen, Rechtsberatung, Management Fees, Verwaltungsaufwand)

G) Belege der H5._____ Ltd. (K._____): a) Auszüge von allen bestehenden und saldierten Bank- und Postkonti der H5._____ Ltd. (K._____), aus denen sämtliche Bewegungen vom 1. Januar 2011 bis zum 30. Juni 2018 (bzw. bis zur Saldierung) ersichtlich sind b) Vollständige Jahresrechnungen 2011 - 2016 und (falls bereits vorhanden) 2017 c) Kontoblätter der Buchhaltung (Buchungen/Gegenbuchungen) für die Jahre 2011 - 2017 zum Personalaufwand, inklusive allfällige Zahlungen an die Verwaltungsräte

H) Belege betreffend R._____: a) Verträge über den Verkauf der Liegenschaften S._____-/T._____-/ U._____-strasse V._____[Ort] (2013) und W._____-strasse Zürich (2014) b) Vollständige Jahresabrechnungen 2011 - 2017 (mit Auszügen der Mietzins- und Erneuerungsfonds-Konti per jeweiliges Jahresende) der Liegenschaften AA._____ [Strasse] AB._____ [Ort], AC._____- /AD._____-strasse Zürich und AE._____-strasse Zürich

I) Belege betreffend N1._____ AG, N2._____ AG, O._____ AG und P1._____ AG: a) Vollständige Jahresrechnungen 2011 - 2016 und (falls bereits vorhanden) 2017

- 6 b) Kontoblätter der Buchhaltung (Buchungen/Gegenbuchungen) für die Jahre 2011 - 2017 zum Personal- und Verwaltungsaufwand, inklusive allfällige Zahlungen an die Verwaltungsräte c) Management-Buy-Out-Verträge betreffend N1._____ AG, N2._____ AG und O._____ AG 2. Ist der Kläger nicht im Besitz einer dieser Urkunden, so hat er dem Gericht innert der gleichen Frist schriftlich im Doppel über deren Verbleib Auskunft zu geben. Weigert sich der Kläger, eine dieser Urkunden vorzulegen, gibt er über deren Verbleib keine Auskunft oder hat er sie beseitigt, so würdigt das Gericht dieses Verhalten gemäss Art. 164 ZPO nach freier Überzeugung. 3. Die weiteren beklagtischen Editionsbegehren werden einstweilen abgewiesen. Der Entscheid, inwieweit – nach vollständigem Abschluss des Schriftenwechsels und der allenfalls erfolgten ersten Parteivorträge gemäss Art. 228 ZPO – weitere Editionen notwendig sind, wird der dannzumal zu erlassenden Beweisverfügung gemäss Art. 154 ZPO vorbehalten. 4. [Mitteilungssatz] 5. [Rechtsmittelbelehrung]."

Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 1 S. 2):

"1. Dispositivziffer 1 des angefochtenen Entscheides sei vollumfänglich aufzuheben, soweit die Verpflichtungen des Berufungsklägers zur Einreichung von Urkunden nicht rein prozessualer Natur sind, und es seien die materiell-rechtlichen Editionsbegehren der Berufungsbeklagten vollumfänglich abzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur Ergänzung des Sachverhaltes und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Dispositivziffer 2 des angefochtenen Entscheides sei vollumfänglich aufzuheben, soweit diese Anordnung nicht rein prozessuale Editionsverpflichtungen gemäss Dispositivziffer 1 betrifft.

- 7 - Eventualiter sei die Sache zur Ergänzung des Sachverhaltes und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Berufungsbeklagten."

der Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 10 S. 2):

"1. ˶Es sei an der Verfügung des Bezirksgerichtes Horgen (nachfolgend ˶Vorinstanz˝) vom 20. Juli 2018 (FE150235-F/Z22, nachfolgend ˶Vorentscheid˝) vollumfänglich festzuhalten und auf die erhobene Berufung nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für dieses Berufungsverfahren, zzgl. MWSt zu Lasten des Berufungsklägers."

Erwägungen: I. 1. Die Parteien heirateten am tt. März 2003. Sie haben zwei gemeinsame Kinder: AF._____, geboren am tt.mm.2004, und AG._____, geboren am tt.mm.2005 (Urk. 5/3). Seit dem 2. Dezember 2013 leben die Parteien getrennt (Urk. 5/4/1 S. 7; Urk. 5/4/12 S. 7). Zuvor war der Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) schon vom 1. April 2011 bis zum 30. November 2011 aus der ehelichen Liegenschaft ausgezogen (Urk. 5/4/12 S. 7). Mit Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 11. März 2015 wurde den Parteien das Getrenntleben bewilligt und es wurden die Nebenfolgen geregelt (Urk. 5/4/80). Seit dem 2. Dezember 2015 ist die Scheidung der Parteien bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 5/1). In der Klageantwort stellte die Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan Beklagte) Auskunftsbegehren zu den finanziellen Verhältnissen des Klägers (Urk. 5/67 S. 2 ff., Antrag 2), an welchen sie in der Duplik – teilweise erweitert – festhielt (Urk. 5/116 S. 2 ff., Antrag 2). Sodann beantragte die Beklagte mit der Duplik, "es sei vorab in einem Zwischenentscheid über sämtliche Editionsanträge gemäss Antrag Ziffer 2 hiervor als Beweisauflage zu entscheiden, eventualiter in einem Teilentscheid" (Urk. 5/116 S. 23, prozessuale Anträge 1.).

- 8 - Betreffend den weiteren Verlauf des Verfahrens vor Vorinstanz ist auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen (Urk. 2 S. 2 f.). Mit Verfügung vom 20. Juli 2018 (zunächst in unbegründeter Form ergangen) verpflichtete die Vorinstanz den Kläger "in teilweiser Gutheissung der beklagtischen Editionsbegehren (act. 116 Anträge Ziffer 2) sowie von Amtes wegen (Art. 55 Abs. 2 ZPO)" zur Einreichung von zahlreichen Urkunden (vgl. Urk. 2 S. 20 ff., Dispositivziffer 1). Als Rechtsmittel wurde die Berufung belehrt (Urk. 2 S. 25, Dispositivziffer 5). 2. Der Kläger hat gegen die Verfügung vom 20. Juli 2018 fristgerecht Berufung erhoben (Urk. 1; Urk. 5/204/1). Er hat die eingangs erwähnten Anträge gestellt. Die Berufungsantwort datiert vom 28. Januar 2019 (Urk. 10 S. 2). Die weiteren Eingaben der Parteien wurden je der Gegenpartei zur Kenntnis gebracht (vgl. Prot. S. 6 f.; Urk. 15; Urk. 17). Vom 17. Juni 2019 bis zum 31. Oktober 2019 war das Verfahren sistiert (Urk. 20). Mit Verfügung vom 25. November 2019 wurde das Gesuch des Klägers um erneute Sistierung des Verfahrens bis "Mitte März 2020" abgewiesen (Urk. 21 S. 2; Urk. 28). 3. Der Kläger hat einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– geleistet (Urk. 6; Urk. 7). 4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 5/1-207). Auf die Ausführungen der Parteien wird nachfolgend nur soweit für die Entscheidfindung erforderlich eingegangen (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1 m.w.H.).

II. 1.1. Umstritten ist die rechtliche Qualifikation der angefochtenen Verfügung. Der Kläger macht geltend, der angefochtene Entscheid sei, soweit die Editionen gestützt auf Art. 170 ZGB angeordnet worden seien, ein erstinstanzlicher Entscheid über vorsorgliche Massnahmen (Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 172 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 170 Abs. 2 ZGB). Er sei gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO mit Berufung anfechtbar (Urk. 1 S. 2). Soweit das Gericht die Editionsverpflich-

- 9 tungen auf Art. 55 Abs. 2 ZPO bzw. Art. 296 Abs. 1 ZPO stütze, handle es sich um eine prozessleitende Verfügung, welche mittels Beschwerde angefochten werden könne, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohe (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Da ihm, dem Kläger, kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohe, erhebe er nicht zusätzlich eine Beschwerde (vgl. Urk. 1 S. 3 f.). 1.2. Gemäss Beklagter ist auf die erhobene Berufung nicht einzutreten. Es handle sich bei der vorinstanzlichen Verfügung um einen prozessleitenden Entscheid, welcher lediglich mit Beschwerde angefochten werden könne (Urk. 10 S. 3 und S. 5). 2.1. Auskunfts- und Editionspflichten können gestützt auf unterschiedliche Rechtsgrundlagen begründet werden. Gemäss Art. 170 Abs. 1 ZGB kann jeder Ehegatte vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen. Der Richter kann den andern Ehegatten oder Dritte auf Begehren verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen (Art. 170 Abs. 2 ZGB). Das Auskunftsrecht des Ehegatten ist kein prozessrechtlicher, sondern ein materiell-rechtlicher Anspruch. Der Ehegatte kann diesen Anspruch unter anderem als vorsorgliche Massnahme während des hängigen Scheidungsverfahrens geltend machen (vgl. OGer ZH LY160048 vom 15.06.2017, II./E. 3.3.). Davon zu unterscheiden sind prozessuale Editions- und Auskunftspflichten gestützt auf das Verfahrensrecht. So hat beispielsweise jede Partei das Recht zu beantragen, dass das Gericht über streitige und entscheidwesentliche Tatsachen Beweise abnimmt, nötigenfalls auch die Gegenpartei zur Herausgabe von Beweismitteln verpflichtet (vgl. Art. 150 ff. ZPO). Sodann hat das Gericht den Sachverhalt in Kinderbelangen von Amtes wegen zu erforschen (vgl. Urk. 296 Abs. 1 ZPO). Es erhebt Beweis von Amtes wegen (vgl. Art. 153 Abs. 1 ZPO). Das Gericht ist dabei nicht auf die behaupteten Tatsachen beschränkt, sondern hat Beweis auch über weitere, nicht behauptete Tatsachen zu erheben (BK ZPO-Brönnimann, Art. 153 N 5). Wer welche Beweismittel einzureichen hat, legt das Gericht in den Beweisverfügungen fest (Art. 154 ZPO; vgl. BGer 5A_421/2013 vom 19.8.2013, E. 1.2.1 f.).

- 10 - 2.2. Das zulässige Rechtsmittel gegen einen Entscheid über ein Auskunftsund Editionsbegehren nach Art. 170 ZGB ist die Berufung (vgl. Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Wird eine Edition auf das Prozessrecht abgestützt, kann gegen diesen Entscheid eine Beschwerde erhoben werden, sofern ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). 3.1. Die Vorinstanz zitiert unter dem Titel "Rechtliche Grundlagen des Anspruchs auf Auskunftserteilung" Art. 170 Abs. 1 ZGB. Sie weist darauf hin, dass das Auskunftsrecht eine Eheschutzmassnahme im Sinne von Art. 172 Abs. 3 ZGB sei und im Scheidungsverfahren bei Fehlen von Informationen, die sich in den Händen der Gegenpartei befinden würden, im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen im Sinne von Art. 276 Abs. 1 ZPO gleich vorgegangen werden könne wie im Eheschutzverfahren (vgl. Urk. 2 S. 3 E. 2.1.). Die Vorinstanz hielt explizit fest, dass gemäss ihrer Ansicht nach dem damaligen Verfahrensstand "nunmehr über das beklagtische Auskunftsbegehren (im summarischen Verfahren) abschliessend zu entscheiden" sei (Urk. 2 S. 10 f. E. 3.2.6.). Entsprechend belehrte die Vorinstanz die Berufung. Entgegen der Ansicht der Beklagten (vgl. Urk. 10 S. 4 f.) ist es möglich, ein Gesuch um Edition nach Art. 170 Abs. 1 ZGB als vorsorgliches Massnahmebegehren im Rahmen eines Scheidungsverfahrens zu stellen (vgl. vorne II./E. 2.1.). Die von der Beklagten in diesem Zusammenhang zitierten Ausführungen von Schwander im Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, Band I, N 2 f. zu Art. 170 ZGB, Ausgabe 2014, in BGE 117 II 229 und im Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 23. Oktober 2012 (vgl. Urk. 13/2) sind überholt (vgl. BSK ZGB I-Schwander, Ausgabe 2018, N 2 ff. zu Art. 170 ZGB; BGE 143 III 143 E. 4.3.1 m.H. auf BGer 5A_9/2015 vom 10.8.2015, E. 3.1). Die Edition der Unterlagen dient denn gemäss den Ausführungen der Vorinstanz, entgegen der Ansicht der Beklagten, nicht lediglich der Beweiserhebung und bereitet die Beweiswürdigung vor (Urk. 10 S. 4), vielmehr soll damit der Beklagten ermöglicht werden, ihre Ansprüche bereits vor dem eigentlichen Beweisverfahren gestützt auf entsprechende Belege materiell substantiiert behaupten zu können (vgl. Urk. 2 S. 10 f. E. 3.2.6.). Die Beklagte rügt nicht, dass die Vorinstanz ihren prozessualen Eventualantrag vom 16. Oktober 2017 als sinngemässen Antrag um Erlass von vorsorglichen Massnahmen entgegen nahm (vgl. Urk. 2 S. 5/116

- 11 - S. 23). Die Vorinstanz durfte auch so vorgehen, da die Beklagte sich in ihrer Gesuchsbegründung auf Art. 170 ZGB berief (vgl. Urk. 5/116 S. 147 f.), und, wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, im Zeitpunkt des Erlass des vorinstanzlichen Urteils noch gar keine Beweisverfügung ergehen konnte, da dazumal noch die schriftliche Stellungnahme zu den Dupliknoven ausstand (vgl. Urk. 2 S. 11 E. 3.2.6.). Die Verfügung vom 20. Juli 2018 kann somit mit Berufung angefochten werden, insoweit die Editionen gestützt auf Art. 170 ZGB angeordnet werden. Daran ändert nichts, dass die Vorinstanz im Betreff des Rubrums nur die Bezeichnung "Edition" und nicht noch den Zusatz "vorsorgliche Massnahmen" anführt (vgl. Urk. 10 S. 3). 3.2. Gemäss Dispositivziffer 1 wird der Kläger zur Edition der aufgeführten Urkunden "in teilweiser Gutheissung der beklagtischen Editionsbegehren (act. 116 Anträge Ziffer 2) sowie von Amtes wegen (Art. 55 Abs. 2 ZPO)" verpflichtet (Urk. 2 S. 20). Die Editionsverpflichtungen stützen sich somit nach dem Wortlaut von Dispositivziffer 1 sowohl auf Art. 170 ZGB als auch auf Art. 55 Abs. 2 ZPO. Aus der Begründung ergibt sich nichts anderes. So führt die Vorinstanz unter dem Titel "Rechtliche Grundlagen des Anspruchs auf Auskunftserteilung" an, das Gericht könne nicht nur zur Beurteilung entsprechender materieller Anträge der Parteien, sondern auch in Verfolgung des Kindeswohls jederzeit auch von Amtes wegen von den Ehegatten selbständig (zusätzliche) Auskünfte über deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse einholen, sei dies durch persönliche Befragung der Parteien oder durch Verpflichtung der Parteien zur Einreichung zweckdienlicher Urkunden (m.H. auf Art. 55 Abs. 2 ZPO und 296 Abs. 1 und 3 ZPO; vgl. Urk. 2 S. 3 und 6 E. 2.5.). Unter dem Titel "Anspruch der Beklagten auf Auskunftserteilung" erwägt die Vorinstanz sodann, das Gericht könne, ohne an Parteianträge gebunden zu sein, von den Parteien (oder nötigenfalls von Dritten) jederzeit unter anderem Unterlagen einverlangen, welche für die Beurteilung und Festsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge notwendig seien. Wie beim nachehelichen Unterhalt betreffe dies in erster Linie Auskünfte des Klägers über seine finanziellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Es werde im Folgenden zu prüfen sein, ob und allenfalls welche – möglicherweise von der Beklagten im Rahmen ihres Auskunftsbegehrens auch nicht angerufenen – Urkunden unter

- 12 diesem Titel in Nachachtung des Kindswohls vom Kläger zusätzlich zu edieren seien (Urk. 2 S. 10 E. 3.2.5.). Weiter führt die Vorinstanz an, da auch über Kinderunterhaltsbeiträge zu befinden sei, werde das Gericht – soweit angezeigt – in Anwendung von Art. 55 Abs. 2 ZPO und gestützt auf Art. 296 Abs. 1 ZPO prüfen und entscheiden, ob und gegebenenfalls welche Urkunden nach Ansicht des Gerichts zur Wahrung der Kindesinteressen zusätzlich zu den von der Beklagten beantragten von den Parteien zu edieren seien (Urk. 2 S. 10 f. E. 3.2.6.). Hingegen hielt die Vorinstanz unter dem Titel "Zu den einzelnen Begehren" fest, es rechtfertige sich, den Kläger zu verpflichten, der Beklagten "umfassende Auskunft" über die "nachfolgend genannten finanziell relevanten Beziehungen" zu erteilen. Diese würden es der Beklagten mit grosser Wahrscheinlichkeit ermöglichen, dass sie ihre finanziellen Ansprüche gegenüber dem Kläger prüfen und allenfalls beziffern werde können. Da auch über Kinderunterhaltsbeiträge zu befinden sei, sei die Auskunftserteilung auch in Anwendung von Art. 55 Abs. 2 ZPO und gestützt auf Art. 296 Abs. 1 ZPO gerechtfertigt (Urk. 2 S. 19 E. 3.4.4.). In der Folge differenzierte die Vorinstanz nicht mehr zwischen Auskünften im Sinne von Art. 170 ZGB und von Amtes wegen. Damit erhellt aus der Begründung (vgl. Urk. 15 S. 7), dass die Vorinstanz im Ergebnis die Edition sämtlicher Urkunden auf Art. 170 ZGB und Art. 55 Abs. 2 ZPO abstützt. 3.3. Es ist somit auf die Berufung einzutreten, insoweit sich die Auskunftspflicht des Klägers auf Art. 170 ZGB abstützt. Dies ist für sämtliche von der Vorinstanz eingeforderten Urkunden der Fall. Insoweit eine Edition in Anwendung von Art. 55 Abs. 2 ZPO angeordnet wird, was ebenfalls für sämtliche Unterlagen zutrifft, müsste gegen die Verfügung vom 20. Juli 2018 Beschwerde geführt werden. Hierauf hat der Kläger verzichtet (Urk. 1 S. 3 f.), weshalb die angefochtene Verfügung insoweit unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens weiterhin Bestand hat. Materiell-rechtliche Auskunftsansprüche können nach Art. 335 ff. ZPO vollstreckt werden. Eine unberechtigte Weigerung einer Partei, prozessualen Editionsanordnungen Folge zu leisten, ist (lediglich) bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen (vgl. hierzu Urk. 1 S. 7 und Urk. 2 S. 25, Dispositivziffer 2). Entsprechend hat der Kläger trotz der Tatsache, dass die Editionsanordnungen gestützt auf Art. 55 Abs. 2 ZPO unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Verfah-

- 13 rens (weiterhin) Bestand haben, ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung seiner Berufung.

III. 1. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung. Die Rechtsmittelinstanz hat sich grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden. Hiervon ausgenommen sind offensichtliche Mängel (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H.; BGer 5A_111/2016 vom 6.9.2016, E. 5.3). Abgesehen von dieser Relativierung gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO). Die Berufungsinstanz ist deshalb weder an die in den Parteieingaben vorgetragenen Argumente noch an die Erwägungen der Erstinstanz gebunden. Sie kann die Berufung aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumentation der Erstinstanz abweichenden Begründung abweisen (sog. Motivsubstitution; vgl. BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21, N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22). Die Anforderungen an die Berufung gelten sinngemäss auch für die Berufungsantwort (BGer 4A_580/2015 vom 11.4.2016, E. 2.2 m.H.). 2.1. Der Kläger rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Vorinstanz habe ihm vor der Fällung des angefochtenen Entscheids keine Gelegenheit gegeben, um zu den von der Beklagten in der Duplik teilweise gegenüber der Klageantwort modifizierten und erweiterten Auskunftsbegehren Stellung zu nehmen. Angesichts der ausserordentlichen Schwere der Verletzung des rechtlichen Gehörs sei der angefochtene Entscheid ohne weiteres aufzuheben und zur Ergänzung des Sachverhalts und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, soweit die Auskunftsbegehren der Beklagten nicht ohne-

- 14 hin vollumfänglich abzuweisen seien. Sollte der vorinstanzliche Entscheid nicht vollumfänglich aufgehoben werden, sei die Stellungnahme zu den Dupliknoven vom 14. September 2018 in die Beurteilung miteinzubeziehen (Urk. 1 S. 5 f.). 2.2. Das Bundesgericht hat in einem neueren Entscheid festgehalten, der Anspruch auf rechtliches Gehör sei formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führe, wenn eine Heilung in oberer Instanz ausser Betracht falle. Diese Rechtsprechung des Bundesgerichts dürfe indes nicht darüber hinwegtäuschen, dass auch die Wahrung des rechtlichen Gehörs keinen Selbstzweck darstelle. Ungeachtet der formellen Natur des Gehörsanspruchs bestehe dann kein schützenswertes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, wenn nicht bestritten sei, dass eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs keinen Einfluss auf den Verfahrensausgang gehabt hätte. Andernfalls bestehe die Gefahr, dass die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz allein wegen der festgestellten Gehörsverletzung zu einem Leerlauf und einer unnötigen Verzögerung führe. Für eine erfolgreiche Rüge der Verweigerung des rechtlichen Gehörs werde deshalb grundsätzlich vorausgesetzt, dass die beschwerdeführende Partei in der Begründung des Rechtsmittels angebe, welche Vorbringen sie bei Gewährung des rechtlichen Gehörs in das kantonale Verfahren eingeführt hätte und inwiefern diese hätten erheblich sein können (vgl. BGer 5A_561/2018 vom 14.12.2018, E. 2.3 m.H.). 2.3. Gestützt auf die klägerischen Ausführungen ist zwar davon auszugehen, dass der Kläger die Ausführungen gemäss seiner Stellungnahme zu den Dupliknoven vom 14. September 2018 (Urk. 5/182 S. 3 ff., Rz 6 bis 147) ins Verfahren vor Vorinstanz hätte einbringen wollen (vgl. Urk. 1 S. 6). Hingegen versäumt es der Kläger, im Zusammenhang mit der erhobenen Gehörsrüge die Erheblichkeit dieser Ausführungen darzulegen. Damit verfängt die Rüge von vornherein nicht. Entsprechend kann die Frage, ob dem Gehörsanspruch des Klägers dadurch Genüge getan wurde, dass er anlässlich der Verhandlung vom 9. Februar 2018 zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen, die auch Gegenstand

- 15 des beklagtischen Auskunftsbegehrens bildeten, ausführlich befragt wurde (vgl. Urk. 1 S. 5; Urk. 2 S. 3 E. 1.5.), offen bleiben. 3. Auf die mehrfach vom Kläger geltend gemachte Verletzung der Begründungspflicht wird nachfolgend eingegangen (vgl. beispielsweise Urk. 1 S. 6, 10 und 18).

IV. 1. Gemäss Art. 170 Abs. 1 ZGB kann jeder Ehegatte vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen. Der Richter kann den andern Ehegatten oder Dritte auf Begehren verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen (Art. 170 Abs. 2 ZGB). Es kann vorab auf die zutreffende Darlegung der rechtlichen Grundlagen des Auskunftsanspruchs durch die Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 2 S. 3 E. 2.1 ff.). Auskunft verlangen kann ein Ehegatte über alles, was für die Beurteilung und Geltendmachung von Ansprüchen nötig ist oder geeignet erscheint, Hinweise auf solche Ansprüche zu vermitteln. Ausgeschlossen sind Auskunftsersuchen aus Schikane oder aus blosser Neugier (vgl. BGer 5A_1022/2015 vom 29.4.2016, E. 7.1). Der um Auskunft ersuchende Ehegatte muss glaubhaft darlegen, für welche materiell-rechtlichen Ansprüche er Auskunft benötigt (Frage des Rechtsschutzinteresses) und weshalb er zur Geltendmachung dieser Ansprüche auf die anbegehrten Auskünfte und Unterlagen angewiesen ist (Frage nach dem Inhalt und dem Umfang der Auskunftspflicht). Unzulässig ist es, wahllos Finanzinstitute herauszugreifen, um zu erforschen, ob der verpflichtete Ehegatte dort Vermögen angelegt hat. Ein unzulässiger Ausforschungsversuch liegt (nur) vor, wenn der Antragsteller keine Anhaltspunkte vortragen kann, die seinen Tatsachenvortrag plausibel machen (vgl. hierzu OGer ZH LC180020 vom 4.2.2019, IV./E. 1.). Zum Wesen des Informationsanspruchs gehört, dass der Berechtigte für seine Geltendmachung nicht zu beweisen hat, wonach er sucht (vgl. BGer 5A_994/2014 vom 11.1.2016, E. 5.3; BGer 5A_1022 vom 29.4.2016, E. 7.4).

- 16 - 2.1. Der Kläger rügt eine Verletzung der Dispositionsmaxime. Er macht im Wesentlichen geltend, der Auskunftsanspruch gemäss Art. 170 ZGB stehe ausschliesslich dem anderen Ehegatten zu, sei materiell-rechtlicher Natur und falle vollumfänglich in den Geltungsbereich der Dispositionsmaxime, gemäss welcher das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen dürfe, als sie verlange (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Entgegen der Auffassung des Vorderrichters sei Art. 296 Abs. 3 ZPO, wonach das Gericht in Kinderbelangen ohne Bindung an die Parteianträge entscheide, in Verfahren um Auskunftserteilung nach Art. 170 ZGB nicht anwendbar (Urk. 1 S. 6 f.). Eine Gegenüberstellung der Anträge der Beklagten mit Dispositivziffer 1 des angefochtenen Entscheids zeige, dass das Gericht zu einem grossen Teil Editionen angeordnet habe, welche die Beklagte gar nicht beantragt habe (Urk. 1 S. 7). In der Folge listet der Kläger die Abweichungen im Einzelnen auf (Urk. 1 S. 7 ff.) und beantragt, alle über die Editionsanträge der Beklagten hinausgehenden Editionsverpflichtungen seien infolge Verletzung der Dispositionsmaxime vollumfänglich und ersatzlos aufzuheben (Urk. 1 S. 9). 2.2. Die Auskunftspflicht gemäss Art. 170 ZGB gilt nur zwischen den Ehegatten. Sie untersteht der Dispositionsmaxime. Entsprechend darf das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht mehr als die Gegenpartei anerkannt hat. Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen, nach denen das Gericht nicht an die Parteianträge gebunden ist (Art. 58 Abs. 1 und 2 ZPO). Die Anwendung solcher Bestimmungen ist vorliegend nicht ersichtlich. 2.3. Die Beklagte beantragte in der Duplik unter Ziffer 2. vorab, es sei der Kläger zu verpflichten, "vollumfänglich Auskunft zu geben über sein heutiges Einkommen und sein Vermögen sowie das Einkommen und den Bedarf der Parteien während der Dauer der Ehe" (Urk. 5/116 S. 2). Hernach folgt der Zusatz, der Kläger habe "namentlich" über die unter den Ziffern 2.1. bis 2.39. angeführten Verhältnisse Auskunft zu erteilen und entsprechende Dokumente einzureichen (Urk. 5/116 S. 2 ff.). Namentlich bedeutet vorzugsweise, insbesondere, hauptsächlich. Ein derart offen formuliertes Auskunftsbegehren ist im Rahmen von Art. 170 ZGB zulässig. Da die Beklagte noch gar nicht weiss, was genau der In-

- 17 halt der ihr zustehenden Informationen ist, kann von ihr nicht verlangt werden, jeden Beleg, in den sie Einsicht nehmen will, einzeln zu bezeichnen (vgl. hierzu mit Bezug auf eine sog. Stufenklage OGer ZH LC180020 vom 4.2.2019, IV./E. 1). Stellt die Beklagte vorab ein umfassendes Auskunftsbegehren und bezeichnet hernach namentlich einzelne Dokumente, die gemäss ihrem damaligen Informationsstand notwendig erscheinen, um sich einen Überblick über (allfällige) materiell-rechtliche Ansprüche machen zu können, wird die Dispositionsmaxime nicht verletzt, wenn das Gericht den Kläger zur Edition von Dokumenten verpflichtet, die nicht namentlich im Auskunftsbegehren angeführt werden. Das Gericht schränkt damit lediglich das umfassend gestellte Gesuch ein. Die Ehe der Parteien dauert nach wie vor an, weshalb auch in zeitlicher Hinsicht keine Verletzung der Dispositionsmaxime erkennbar ist, indem die Vorinstanz den Beklagten dazu verpflichtete, Unterlagen von Bank- und Postkonti bis und mit 30. Juni 2018 (bzw. bis zur Saldierung) zu edieren (vgl. Urk. 2 S. 20 ff., Dispositivziffern 1.A), 1.B)a), 1.C)a), 1.D)a), 1.E)a), 1.F)a) und 1.G)a). Eine andere Frage, worauf zurückzukommen sein wird (vgl. hierzu insbesondere IV./E. 11.3. ff.), ist, ob die Beklagte bezüglich sämtlicher von der Vorinstanz dem Kläger auferlegten Editionsverpflichtungen in ihren Eingaben (Urk. 5/67 und Urk. 5/116) genügend plausibel dargelegt hat, wieso sie zur Geltendmachung ihrer materiell-rechtlichen Ansprüche darauf angewiesen ist, Einsicht in diese Unterlagen zu erhalten (vgl. vorne IV./E. 1.). 3.1. Im Zusammenhang mit der Prüfung des Anspruchs auf Auskunftserteilung erwog die Vorinstanz, gestützt auf Art. 170 Abs. 1 ZGB habe die Beklagte grundsätzlich Anspruch darauf, vom Kläger jederzeit Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden zu verlangen. Diese Auskünfte sollten ihr hinsichtlich der gesamten Scheidungsfolgen ermöglichen, ihre finanziellen Ansprüche gegenüber dem Kläger zu formulieren. Dies betreffe vorab die Auskunft des Klägers über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse, damit die Beklagte ihre Anträge hinsichtlich der Leistung von Unterhaltsbeiträgen festlegen und begründen könne. Unbestrittenermassen hätten sich die Parteien während des ehelichen Zusammenlebens einen ausserordentlich luxuriösen Lebensstandard geleistet und entsprechend hohe Lebenshaltungskosten generiert. Von daher sei es naheliegend, dass die Beklagte, die sich während der gemeinsamen Zeit nie um

- 18 finanzielle Angelegenheiten der Familie gekümmert habe bzw. habe kümmern müssen, davon ausgehe, dass der Kläger nach wie vor über ein überdurchschnittlich hohes Einkommen verfüge. Einkommen, das der Kläger nach Ansicht der Beklagten nicht zuletzt aufgrund seiner zahlreichen Unternehmen, die ihm gehörten, an denen er finanziell beteiligt oder in welchen er zumindest organisatorisch involviert sei, erzielen könne bzw. konnte. Da bei der Festlegung eines nachehelichen Unterhalts nebst dem aktuellen Einkommen und Vermögen der Ehegatten auch deren Lebensstellung während der Ehe in den Entscheid einzubeziehen sei (Art. 125 Abs. 2 Ziffern 3 und 5 ZGB), sei es bei finanziell ausserordentlichen Verhältnissen – wie vorliegend – zudem notwendig, dass die Ehegatten im Rahmen der Scheidung nicht nur gegenseitig Rechenschaft über die aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse ablegten, sondern ebenso über diejenigen während der Zeit des Zusammenlebens. Der Kläger sei der Ansicht, dass er seine tatsächlichen Einkommensverhältnisse bereits einlässlich und vollständig dargelegt und belegt habe. Wie unter Ziffer 3. darzulegen sein werde, sei dem allerdings keineswegs so. Vielmehr habe die Beklagte angesichts der insgesamt wenig transparenten finanziellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers gemäss Art. 170 Abs. 1 ZGB Anspruch darauf, diesbezüglich umfassende und detailliertere Informationen vom Kläger zu erhalten. Ebenso wenig sei der Meinung des Klägers zu folgen, dass die Beklagte angesichts der in den Jahresrechnungen der R._____ ausgewiesenen Einkünfte und Rückstellungen bzw. der während der ganzen Ehe bestehenden Gütertrennung kein Rechtsschutzinteresse an weitergehenden Auskünften habe. Da die zahlreichen Liegenschaften, die der Kläger seit Beginn der Ehe im Rahmen seiner Einzelfirma gekauft, saniert und verkauft habe, eines von vielen Fundamenten bildeten, aus welchen der Kläger sein Einkommen erwirtschafte, sei der Güterstand von vornherein ohne Bedeutung. Zudem sei kein hinreichender Grund ersichtlich, weshalb sich der Auskunftsanspruch der Beklagten auf die in den Jahresrechnungen der R._____ zwar enthaltenen, für die Feststellung der effektiven (offenen und versteckten) Bezüge des Klägers aber wenig aussagekräftigen Zahlen über Einkünfte und Rückstellungen beschränken solle. Auch hier sei der grundsätzliche Anspruch der Beklagten

- 19 auf hinreichende Auskünfte seitens des Klägers zu bejahen (Urk. 2 S. 8 f. E. 3.2.1. f.). 3.2.1. Der Kläger rügt, in Bezug auf die Zeit des Zusammenlebens seien einzig die Lebenshaltungskosten von Relevanz (mit Blick auf den nachehelichen Unterhalt zur Bestimmung des gebührenden Bedarfs). Hinsichtlich der mit Blick auf nacheheliche Unterhaltsbeiträge festzustellenden Leistungsfähigkeit sei allein das aktuelle Einkommen und Vermögen massgebend (Urk. 1 S. 9 f.). 3.2.2. Der Inhalt und Umfang der Auskunftspflicht gemäss Art. 170 Abs. 1 und 2 ZGB bestimmt sich nach dem materiell-rechtlichen Anspruch, für welchen das Auskunftsbegehren gestellt wird. Das Gericht kann den auskunftsersuchten Ehegatten nur zur Erteilung der Auskünfte über Tatsachen und Umstände verpflichten, welche als Tatsachen und Umstände für den materiell-rechtlichen Anspruch entscheidrelevant sind. Mit Art. 170 ZGB soll jeder Ehegatte die Erteilung von Auskünften über die finanziellen Verhältnisse des anderen Ehegatten gerichtlich durchsetzen können, um gemäss der allgemeinen Beweislastregel von Art. 8 ZGB gegenüber dem anderen Ehegatten eherechtliche Ansprüche begründen zu können. Es soll ihm somit Gelegenheit gegeben werden, seine Behauptungen vorab genügend substantiiert aufstellen zu können. Es muss daher nicht nur Auskunft über diejenigen Tatsachen und Umstände gegeben werden, auf welche der Richter in Ausübung seines Ermessens im Endentscheid letztendlich abstellt, sondern vielmehr über sämtliche (beispielsweise) aus der angewandten Unterhaltsbemessungsmethode abgeleiteten Tatsachen und Umstände, welche als entscheidrelevante Tatsachen in Frage kommen können (sog. "potenziell entscheidrelevante Tatsachen"). Nur wenn dem behauptungs- und beweisbelasteten Ehegatten Gelegenheit gegeben wird, in diese potenziell entscheidrelevanten Tatsachen Einsicht zu nehmen, kann er abwägen, ob und gegebenenfalls welche Tatsachen und Umstände seines Erachtens relevant und damit in den Prozess einzubringen sind. In einem weiteren Schritt hat dann der Richter in seinem Entscheid in der Sache selbst zu bestimmen, ob die geltend gemachten Tatsachen und Umstände von Relevanz sind und ob sie von der beweispflichtigen Partei mittels der bezeichneten Beweismittel bewiesen wurden. Der Kreis der entscheidre-

- 20 levanten Tatsachen und Umstände ist somit bei der Bestimmung des Umfangs der Auskunftspflicht nach Art. 170 Abs. 2 ZGB mitunter weiter zu fassen als die Umstände und die Tatsachen, welche der Richter bei der Urteilsfällung zur Ausfüllung seines Ermessens effektiv beizieht (vgl. zum Ganzen OGer ZH LE160021 vom 23.9.2016, E. 6.1. m.H. auf die Literaturstellen; BGer 5A_1022 vom 29.4.2016, E. 7.4). 3.2.3.1. Der Kläger ficht in seiner Berufung die Ausführungen der Vorinstanz, dass er zahlreiche Unternehmungen besitze oder besessen habe und/oder an diesen finanziell beteiligt sei bzw. gewesen sei, sei es als alleiniger Aktionär, als Verwaltungsratspräsident, als Verwaltungsrat und/oder als Geschäftsführer, nicht an. Nicht gerügt wird sodann, dass der Kläger Inhaber der Einzelfirma R._____ und Alleinaktionär, Verwaltungsratspräsident und Geschäftsführer der H._____ AG sei, die ihrerseits unbestrittenermassen an diversen anderen Unternehmen teilweise im Umfang bis zu 100% beteiligt sei bzw. gewesen sei (N1._____, N2._____, O._____ AG, P._____ AG, H8._____ AG, H1._____ AG [J._____], H3._____ Ltd. (K._____), H4._____ [J._____], H5._____ Ltd. [K._____]; vgl. Urk. 2 S. 12 E. 3.3.3.). Entsprechend haben diese Feststellungen Bestand. Der Kläger bezieht zwar von der H._____ AG einen Lohn, doch beherrscht er diese Unternehmung. Zudem hat die H._____ AG beim Kläger Darlehensschulden von rund Fr. 30 Mio. Dieser Zins- bzw. Vermögensertrag bildet einen massgeblichen Anteil des klägerischen Einkommens (vgl. Urk. 5/53 S. 15 ff.). Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, was vom Kläger ebenfalls nicht beanstandet wird (vgl. Urk. 1 S. 18 f.), dass das Einkommen eines unselbständig Erwerbstätigen grundsätzlich aus seinem im Lohnausweis ersichtlichen Nettolohn besteht, während dasjenige eines selbständig Erwerbstätigen der Gewinn sei, der anhand der Bilanz und Erfolgsrechnung zu bestimmen sei. Beherrsche ein Ehegatte eine Gesellschaft, so dass sie als eine wirtschaftliche Einheit erscheinen würden, so sei er als wirtschaftlicher Inhaber und damit wie ein selbständig Erwerbender zu behandeln. Seine Leistungsfähigkeit richte sich damit nach den Bezügen, die er bisher getätigt habe und weiterhin tätigen könne (vgl. Urk. 2 S. 5 E. 2.3. m.H. auf Literatur und Rechtsprechung). Zur Bestimmung der Leistungsfähigkeit eines Selbständigerwerbenden wird, um ein einigermassen zuverlässiges Resultat zu

- 21 erreichen und namentlich um Einkommensschwankungen Rechnung zu tragen, regelmässig auf das durchschnittliche Nettoeinkommen der letzten drei bis fünf Jahre abgestellt (vgl. Urk. 5/182 S. 27; BGer 5A_364/2010 vom 29.7.2010, E. 2.1 m.H.). 3.2.3.2. Weiter behauptet der Kläger in der Replik, er habe die hohen Lebenshaltungskosten sowohl in den letzten Jahren des Zusammenlebens als erst recht seit der Aufnahme des Getrenntlebens längst nicht mehr mit seinen Einkünften decken können, sondern nur noch zum Preis eines massiven Vermögensverzehrs, insbesondere mit dem Verkauf von Mehrfamilienhausliegenschaften. Schon im Jahre 2008 sei "er zwecks Generierung ausreichender Mittel für seine geschäftlichen Aktivitäten, vorab aber auch zur Finanzierung der Lebenshaltungskosten der Familie" gezwungen gewesen, die Mehrfamilienhausliegenschaft AH._____-strasse 1 in AI._____ [Ort], welche er im Jahre 1991 erworben habe, zu verkaufen. Im Jahre 2009 habe sich sein steuerbares Einkommen auf Fr. 2'200'000.– belaufen. Im Jahre 2010 seien sowohl der Ertrag aus den Liegenschaften als auch die "Einkünfte aus Wertschriften (Darlehenszinse)" gesunken. Das steuerbare Einkommen habe sich noch auf Fr. 573'000.– belaufen. Für das Jahr 2011 behauptet der Kläger ein Einkommen von Fr. 100'839.– und für das Jahr 2012 von Fr. 90'935.–. Im Jahre 2013 hätte zwar ein steuerbares Einkommen von Fr. 1'477'283.– resultiert. Dabei handle es sich jedoch mit Ausnahme des Wertschriftenertrages von Fr. 149'170.– um den Nettoerlös aus dem Verkauf der Mehrfamilienhäuser S._____-/T._____-/U._____-strasse in V._____. Diese Liegenschaften habe er, der Kläger, vorehelich erworben gehabt, jedoch aufgrund der "inzwischen prekären wirtschaftlichen Entwicklung" am 30. September 2013 verkaufen müssen. Im Jahre 2014 sei der Verkauf des Mehrfamilienhauses W._____-strasse 2 in Zürich notwendig geworden. Erworben habe er dieses Haus am 30. April 2004. Es sei ein Überschuss von Fr. 1'099'307.– verblieben. Lasse man den massiven Vermögensverzehr durch Veräusserungen von Liegenschaften ausser Betracht und blicke man auf die klassischen Einkünfte aus Lohn- und Zinseinkommen sowie Vermögensertrag (Darlehenszinse), habe er im Jahre 2013 Fr. 149'170.–, im Jahre 2014 Fr. 305'132.–, im Jahre 2015 Fr. 446'390.– und im Jahre 2016 Fr. 572'448.– verdient. Es resultiere aus den Jahren 2013 bis 2016

- 22 ein Einkommen aus Erwerbsarbeit und Vermögensertrag von Fr. 30'716.– pro Monat (inklusive Fr. 400.– Kinderzulagen; Urk. 5/97 S. 7 ff.). 3.2.4. Aus den vorangehenden Erwägungen erhellt, dass vorliegend zur Bestimmung der Leistungsfähigkeit des Klägers nicht allein auf "das aktuelle Einkommen und Vermögen" abzustellen sein wird. Entsprechend ist auch der Einwand des Klägers zu verwerfen, die Editionsverpflichtung hätte sich "jedenfalls" auf die Jahre 2015 bis 2017 zu beschränken (Urk. 1 S. 27). Behauptet der Kläger einen massiven Einbruch seiner Leistungsfähigkeit just ab dem Zeitpunkt, in dem er erstmals aus der ehelichen Liegenschaft auszog (Jahre 2011), ist seine Leistungsfähigkeit zumindest ab diesem Jahr als potenziell entscheidrelevant anzusehen. Folglich ist auch die Kritik des Klägers an den Ausführungen der Vorinstanz in der Erwägung 3.2.3., wonach es für die Beklagte wesentlich sein könne, über die während des Zusammenlebens erfolgten Vermögensänderungen informiert zu werden (vgl. Urk. 1 S. 14; Urk. 2 S. 9 f.), nicht zu hören. Der Kläger legt denn auch nicht konkret dar, welche von ihm zu edierenden Unterlagen betreffend seine Vermögensentwicklung sich die Beklagte mit Bezug auf die Finanzierung, die Verpfändung und das Eigentum an der Liegenschaft AJ._____ [Strasse] 3 in AK._____ [Ort], als deren Alleineigentümerin, selber beschaffen könnte. 3.3.1. Weiter rügt der Kläger eine Verletzung der Begründungspflicht und damit seines rechtlichen Gehörs sowie eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung, da die Vorinstanz pauschal erwogen habe, es sei "keineswegs so", dass er "seine tatsächlichen Einkommensverhältnisse bereits einlässlich und vollständig dargelegt und belegt habe". Die Beklagte habe "angesichts der insgesamt wenig transparenten finanziellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers gemäss Art. 170 Abs. 1 ZGB Anspruch darauf, diesbezüglich umfassende und detaillierte Informationen vom Kläger zu erhalten" (Urk. 1 S. 10; Urk. 2 S. 9). 3.3.2. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene sie gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen

- 23 und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Es ist jedoch nicht nötig, dass sich die Behörde mit jeder tatsächlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Einwand auseinander setzt; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGer 5P.101/2004 vom 21.4.2004, E. 2 m.H.). 3.3.3. Die Vorinstanz hat unter Ziffer 3.2.2. - wie dargelegt - erwogen, dass sie unter Ziffer 3 [recte: 3.3.] darlegen werde, wieso es keineswegs so sei, dass der Kläger seine tatsächlichen Einkommensverhältnisse bereits einlässlich und vollständig dargelegt und belegt habe (vgl. Urk. 2 S. 9). Gestützt hierauf zog sie den Schluss, dass die Beklagte angesichts der insgesamt wenig transparenten finanziellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers gemäss Art. 170 Abs. 1 ZGB Anspruch darauf habe, diesbezüglich umfassende und detaillierte Informationen vom Kläger zu erhalten (Urk. 2 S. 9). Die Vorinstanz zog somit vorweg eine Schlussfolgerung, welche sie nachfolgend noch näher begründete. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht ersichtlich. 3.4. Sodann hat die Vorinstanz mit Bezug auf die R._____ festgestellt, dass gemäss ihrer Ansicht die in den Jahresrechnungen enthaltenen Zahlen über Einkünfte und Rückstellungen für die Feststellung der effektiven (offenen und versteckten) Bezüge wenig aussagekräftig seien. Damit hat sie ihre Ansicht begründet, weshalb der Beklagten eine weitergehende Einsicht zu gewähren sei (vgl. Urk. 1 S. 10 f.). Auch in diesem Vorgehen ist keine Verletzung der Begründungspflicht zu sehen. Ebenso wenig musste sich die Vorinstanz in ihrem Entscheid mit sämtlichen vom Kläger bis anhin bereits ins Recht gelegten Unterlagen zu seinen Finanzen und den dazu aufgestellten Behauptungen auseinandersetzen (vgl. Urk. 1 S. 11 ff.). Die Vorinstanz hatte zu prüfen, ob die Beklagte glaubhaft darlegt, für welche materiell-rechtlichen Ansprüche sie Auskunft benötigt (Frage des Rechtsschutzinteresses) und weshalb sie zur Geltendmachung dieser Ansprüche auf die anbegehrten Auskünfte und Unterlagen angewiesen ist (Frage nach dem Inhalt und dem Umfang der Auskunftspflicht; vgl. vorne VI./E. 1.). Bei der Prüfung von Letzterem hatte sie zu berücksichtigen, ob eine Urkunde allenfalls schon ins Recht gelegt worden war. Die Vorinstanz hat die nach ihrem Dafürhalten in diesem Zusammenhang relevanten Unterlagen in der Erwägung 3.3.1. explizit ange-

- 24 führt (vgl. Urk. 2 S. 11). Da ein Ehegatte sich nicht mit mündlichen Angaben begnügen muss, vermögen sodann die diversen Behauptungen des Klägers in seinen Rechtsschriften und anlässlich seiner Befragung vom 9. Februar 2018 zu seinen finanziellen Verhältnissen eine Einsichtnahme in die relevanten Unterlagen nicht zu ersetzen (vgl. BGer 5A_1022/2015 vom 29.4.2016, E. 7.4). 4.1. Die Beklagte beantragt unter anderem persönlichen Unterhalt und den Vorsorgeausgleich (Urk. 5/116 S. 21 f., Antrag 4 und 7). Sie verlangt, dass der Kläger verpflichtet wird, die Kredite bei der G._____ AG, für welche die in ihrem Alleineigentum stehende Liegenschaft AJ._____ 3 in AK._____ als Drittpfand dient, begleicht oder für eine anderweitige Deckung sorgt (Urk. 5/116 S. 22, Antrag 6). Der Kläger seinerseits verlangt eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 10'393'235.–, eventualiter mindestens Fr. 8'671'850.– (Urk. 5/97 S. 3, Antrag 5), aus der Auflösung der "Stillen Gesellschaft AJ._____ 3" (Urk. 5/97 S. 55 ff.). Damit ist ein Rechtsschutzinteresse der Beklagten an Auskünften bezüglich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers ohne weiteres zu bejahen; so auch die Vorinstanz (Urk. 2 S. 10). Die Beklagte hat glaubhaft dargelegt, für welche materiell-rechtlichen Ansprüche sie Auskunft benötigt. Ob der Kläger seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse bereits hinreichend und vollständig offengelegt hat, ist im Rahmen der Prüfung des Umfangs der Auskunftspflicht zu klären (vgl. Urk. 1 S. 15). 4.2.1. Der Beklagten wurde mit rechtskräftiger Verfügung des Vorderrichters vom 9. Mai 2016 unter Androhung von Bestrafung und Busse gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfalle verboten, die vom Kläger im Rahmen des Scheidungsverfahrens einzureichenden Urkunden zu seinen finanziellen Verhältnissen ausserhalb des Scheidungsverfahrens zu verwenden, namentlich Dritten (mit Ausnahme solcher, die einem strafrechtlich geschützten Berufsgeheimnis unterliegen) zugänglich zu machen (Urk. 5/36 S. 8, Dispositivziffer 1; Urk. 5/43). Der Kläger rügt, er habe bereits in der Replik dargelegt und bewiesen, dass die Beklagte in krasser Missachtung der vorgenannten Verfügung die in einschlägigen Finanzkreisen höchst beliebte und beachtete Internetplattform "AL._____" nicht nur mit massiv persönlichkeitsverletzenden Details zu seiner Person, welche sei-

- 25 nem Geheim- und Privatbereich zuzuordnen seien, bedient habe, sondern dieser gar die Klagebegründung vorgelegt habe, mit dem Resultat, dass daraus wörtlich zitiert worden sei. Dieses Vorgehen habe massive Folgen mit Blick auf seine Kreditwürdigkeit ausgelöst. Trotz eines gegen sie eingeleiteten Verfahrens wegen "Ungehorsams gegen das gerichtliche Verbot des Bezirksgerichts Horgen vom 9. Mai 2016 durch Weitergabe von Unterlagen betreffend die finanziellen Verhältnisse von A._____ an den Journalisten AM._____ (Art. 292 StGB)", welches unverständlicherweise mit Verfügung vom 2. November 2018 eingestellt worden sei, habe die unbelehrbare Beklagte erst gerade kürzlich nachgedoppelt. Ende November 2018 sei der Wirtschaftsredaktor der "AN._____-Gruppe" der AO._____ AG an ihn, den Kläger, getreten und habe erklärt, die Beklagte habe ihn kontaktiert und mit ihm "ein längeres Gespräch" geführt, wobei "die Kinderbetreuung sowie die finanzielle[n] Forderungen zur Sprache" gekommen seien. Der Redaktor habe ihm in der Folge hierzu eine Reihe von Fragen unterbreitet (vgl. Urk. 4/3). Der Kläger führt die Fragen in seiner Berufungsschrift an. Die Auskunftsbegehren der Beklagten bezüglich Einkommens- und Vermögensverhältnisse würden sich unter den vorliegenden besonderen Umständen als rechtsmissbräuchlich erweisen und verdienten keinen Rechtsschutz (Urk. 1 S. 15 ff.). 4.2.2. Der offenbare Missbrauch eines Rechts findet keinen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Das vom Kläger veranlasste Strafverfahren wurde eingestellt, weil der Beklagten aufgrund der bisherigen Ermittlungen ein strafbares Verhalten nicht anklagegenügend nachgewiesen werden konnte (vgl. Urk. 4/2). Sodann ist es der Beklagten nicht verboten, mit Journalisten über die Scheidung der Parteien zu sprechen. Aus den von AP._____ an den Kläger gerichteten Fragen erhellt nicht, dass die Beklagte dem Journalisten Unterlagen vorgelegt hätte, welche vom Kläger im vorliegenden Scheidungsverfahren eingereicht wurden (vgl. Urk. 4/3). Damit ergeben sich aus dem bisherigen Verhalten der Beklagten keine Anhaltspunkte dafür, dass sie vom Kläger lediglich die Edition von Unterlagen verlangt, um damit an die Öffentlichkeit zu gelangen. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten ist nicht ersichtlich.

- 26 - 5.1. Mit Bezug auf den "Umfang des Anspruchs auf Auskunftserteilung" führte die Vorinstanz einleitend die vom Kläger im Rahmen der Klagebegründung (Urk. 5/53), der Replik (Urk. 5/97) und der Stellungnahme zum klägerischen Begehren um Abänderung der Eheschutzmassnahmen (Urk. 5/107) bereits eingereichten Urkunden an und erwog, zum (weiteren) Beweis seiner in diesen Rechtsschriften aufgestellten Behauptungen hinsichtlich seiner Einkommens- und Vermögenssituation berufe sich der Kläger – nebst der Anrufung diverser Zeugen – hauptsächlich auf die eigene Parteibefragung bzw. Beweisaussage (Urk. 2 S. 11 f. E. 3.3.1.). Sodann hielt die Vorinstanz dafür, der Kläger sei anlässlich der Verhandlung vom 9. Februar 2018 – unter anderem unter Bezugnahme auf die von ihm eingereichten Unterlagen und die von der Beklagten aufgestellten Behauptungen bezüglich seiner angeblichen Beteiligungen an zahlreichen Unternehmungen – zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen persönlich befragt worden (mit Verweis auf Prot. Vi S. 37 – 86). Die Vorinstanz kam zum Schluss, trotz bzw. aufgrund dieser ausführlichen Befragung sei festzustellen, dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers in weiten Bereichen für das Gericht überhaupt nicht bzw. noch nicht nachvollziehbar seien und diesbezüglich weder die Befragung der angerufenen Zeugen noch die erneute Parteibefragung weiterführend wären. Dementsprechend sei es verständlich, dass es auch der Beklagten aufgrund der bisher vom Kläger eingereichten Urkunden und der von ihm mündlich erteilten Auskünfte nicht möglich sei, dessen Behauptungen hinsichtlich seiner finanziellen Verhältnisse rechtsgenügend zu prüfen und zu verifizieren. Es sei daher nachfolgend abzuklären, welche zusätzlichen Unterlagen der Kläger zu edieren habe (Urk. 2 S. 12 E. 3.3.2.). Hernach erläuterte die Vorinstanz die (unangefochten gebliebenen) Beziehungen und Beteiligungen des Klägers zu diversen Unternehmungen (vgl. vorne IV./E. 3.2.3.1. bzw. Urk. 2 S. 12 E. 3.3.3.), bevor sie Ausführungen zu einzelnen Unternehmungen (vgl. Urk. 2 S. 12 ff. E. 3.3.3.1. bis 3.3.3.4.), zur Einzelfirma des Klägers (vgl. Urk. 2 S. 15 E. 3.3.4.) sowie zu den "privaten Liegenschaften" des Klägers machte (vgl. Urk. 2 S. 16 f. E. 3.3.5). Zusammenfassend hielt die Vorinstanz mitunter dafür, die vom Kläger behaupteten Geldflüsse sowie Eigentums-, Besitz- und Vermögensverhältnisse seien gestützt auf die von ihm bisher eingereichten Urkunden in keiner

- 27 - Art und Weise belegt. Entgegen der stets wiederholten Ansicht des Klägers würden dessen Steuererklärungen – auch wenn diese nach fachgerechter Revision von den Steuerämtern akzeptiert worden seien – angesichts der kaum nachvollziehbaren finanziellen Verknüpfungen der diversen Firmen mitnichten die tatsächlichen Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Klägers aufzuzeigen vermögen. Der Beklagten sei es daher ohne Edition zahlreicher weiterer Urkunden nicht möglich, die tatsächliche Leistungsfähigkeit des Klägers und die damit zusammenhängenden Unterhaltsansprüche oder -pflichten überhaupt beurteilen zu können und ihre Ansprüche substantiiert zu behaupten und zu begründen (Urk. 2 S. 17). 5.2. Betrachtet man die Begründung der Vorinstanz im Gesamtzusammenhang und pflückt nicht einzelne Sätze aus den Erwägungen 3.3.1., 3.3.2. und 3.3.6. heraus, kann von einer Verletzung der Begründungspflicht keine Rede sein (vgl. Urk. 1 S. 18 und S. 26). Sodann ist nicht ersichtlich, inwieweit die Vorinstanz eine "unzulässige antizipierte Beweiswürdigung" vorgenommen haben sollte (Urk. 1 S. 18). Es wurde bereits ausgeführt, dass sich der Ehegatte nicht mit mündlichen Angaben begnügen muss, weshalb eine erneute Befragung des Klägers oder die Einvernahme von Zeugen von vornherein nicht zielführend gewesen wäre. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, wurde der Sachverhalt auch nicht willkürlich und unrichtig festgestellt (Urk. 1 S. 18). 6.1. Mit Bezug auf die H._____ AG erwog die Vorinstanz, der Kläger sei als Geschäftsführer rechtlich zwar Arbeitnehmer, allerdings bestehe weder ein schriftlicher Arbeitsvertrag noch ein klar definierter Lohn. Der Lohn werde – in Absprache mit dem Kläger und ohne Verwaltungsratsbeschluss – jeweils vom Treuhänder, der auch für die Revision zuständig sei, festgelegt (m.H. auf Prot. Vi S. 55 f.). Als alleiniger Aktionär und Verwaltungsratspräsident sei der Kläger wirtschaftlich Alleineigentümer des Unternehmens. Die H._____ AG werde faktisch allein vom Kläger beherrscht. Die H._____ AG und der Kläger würden folglich eine wirtschaftliche Einheit bilden. Bereits bezüglich dieser Gesellschaft, die ihrerseits an diversen anderen Unternehmen teilweise im Umfang bis zu 100% beteiligt sei bzw. gewesen sei, ergebe sich, dass der Kläger unter anderem bei den Entschei-

- 28 dungen bezüglich Geschäftstätigkeiten, allfällige Investitionen, Käufe und Verkäufe von Unternehmungen oder Beteiligungen an solchen, Lohnfestlegung, Gewinnausschüttung und -vorträge etc. über einen sehr grossen Spielraum verfüge, indem er seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit beinahe nach Belieben steuern und seine Unterhaltspflichten oder -ansprüche verfälschen könnte (Urk. 2 S. 12 f. E. 3.3.3.1.). 6.2. Der Kläger rügt die Ausführungen der Vorinstanz als "starke[n] Tobak", werde ihm damit doch vorab Unlauterkeit unterstellt, etwa dort, wo der Vorderrichter (in aktenwidriger Art und Weise) suggeriere, die Festsetzung des Salärs der H._____ AG erfolge praktisch ausschliesslich und willkürlich durch den Treuhänder/Revisor, d.h. nicht mit rechten Dingen. Dabei habe er, der Kläger, mehrmals nachvollziehbar dargelegt, wie, weshalb und gestützt auf welche Umstände sein Lohn regelmässig erst im nachhinein (jeweils aufgrund einer rückblickenden Halbjahresbeurteilung des Geschäftsganges der Holding) bestimmt werde (mit Verweis auf die entsprechenden Eingaben). Es erweise sich sowohl die Sachverhaltsfeststellung als auch die Rechtsanwendung des Vorderrichters als falsch, unrichtig und willkürlich (Urk. 1 S. 19). 6.3. Der Vorderrichter hat dem Kläger keinen unlauteren Machenschaften vorgeworfen. Der Kläger stellt nicht in Abrede, dass er als Geschäftsführer rechtlich zwar Arbeitnehmer der H._____ AG ist, allerdings kein schriftlicher Arbeitsvertrag besteht. Sein Lohn wird in Absprache mit ihm und ohne Verwaltungsratsbeschluss - jeweils vom Treuhänder, der auch für die Revision zuständig ist - festgelegt. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, ist der Kläger als alleiniger Aktionär und Verwaltungsratspräsident wirtschaftlich Alleineigentümer des Unternehmens. Die H._____ AG wird faktisch allein vom Kläger beherrscht. Die H._____ AG und der Kläger bilden eine wirtschaftliche Einheit. Damit verfügt der Kläger bei den von der Vorinstanz aufgezählten Entscheidungen über einen sehr grossen Spielraum. Er kann damit seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit beinahe nach Belieben steuern und könnte seine "Unterhaltspflichten oder -ansprüche" verfälschen (vgl. Urk. 2 S. 12 f. E. 3.3.3.1.).

- 29 - 6.4. Wie bereits festgehalten, hat die Beklagte einen Auskunfts- und Editionsanspruch bezüglich aller potenziell entscheidrelevanten Tatsachen (vgl. vorne IV./E. 3.2.2.). Entgegen der Ansicht des Klägers muss sich die Beklagte nicht damit begnügen, von ihm erklärt zu erhalten, wieso er auf ein Salär und die Zinserträge der H._____ AG verzichtet hat und wie das Salär jeweils festgelegt wird (vgl. Urk. 5/53 S. 16 f. Rz 45 und 50; Urk. 5/107 S. 12 Rz 29). Sie darf mehr verlangen als einen Einblick in die Steuererklärungen und in ein Schreiben des Revisors (Urk. 5/107 S. 25 Rz 60 und S. 31 Rz 73 f.; Urk. 5/109/25) und muss sich nicht mit einer persönlichen Befragung des Klägers begnügen (Urk. 5/107 S. 12 Rz 29, Beweisofferten). Vielmehr hat die Beklagte grundsätzlich Anspruch darauf, in sämtliche Urkunden Einblick zu nehmen, aus welchen sich die finanzielle Situation der H._____ AG ergibt. Erst dadurch wird es ihr (beispielsweise) möglich sein, zu erkennen bzw. zu prüfen, wieso im Jahre 2015 mit Bezug auf die von ihm gewährten Darlehen ein Rangrücktritt notwendig gewesen sein (Urk. 5/53 S. 16 Rz 45 und S. 17 Rz 50) und wieso eine "abermalige Senkung der eigenen Bezüge des Klägers (Reduktion des Lohns, Verzicht auf jegliche Darlehenszinsen) den einzigen sofort zu realisierenden Ausweg" darstellen soll, die unmittelbar drohende Überschuldung und damit den unweigerlich drohenden Konkurs der H._____ AG zu vermeiden (Urk. 5/107 S. 25 Rz 61). 7.1. Die Vorinstanz erwog weiter, der Kläger oder die H._____ AG seien an der H8._____ AG (J._____) und an der H8._____ LLC (AQ._____ [Stadt]) beteiligt bzw. beteiligt gewesen, die nach Angaben des Klägers in der Zwischenzeit liquidiert worden seien. Weitere von der Beklagten behauptete Firmen hätten nach Angaben des Klägers gar nie bestanden (H8._____ Ltd. AR._____ [Staat]) oder seien nicht aktiv gewesen (H9._____ Ltd. AS._____ [Staat]), oder der Kläger sei zwar deren Geschäftsführer, habe aber nach eigenen Angaben "seit Jahren nichts mehr mit der Firma zu tun" (AT._____ Ltd. K._____) oder nie etwas damit zu tun gehabt (H10._____ Ltd., H11._____ Ltd., AU._____ Ltd. [AV._____], AU1._____ Ltd. [K._____], AU2._____ Ltd., AU3._____ Ltd. [K._____], AW._____ Ltd. [K._____], BA._____ Ltd. K._____, H12._____ Ltd. K._____). Bei letzterer Firma habe der Kläger allerdings in der Replik selber auf eine Vereinbarung verwiesen, in welcher er als deren Verwaltungsrat bezeichnet werde (m.H. auf Urk.

- 30 - 5/97 S. 21 Rz 52 und Prot. Vi S. 67 ff.). Auf Vorhalt habe er erklärt, dass dies nicht bedeute, dass er auch als Chairman oder Verwaltungsrat agiere; vielmehr habe er diese Gesellschaft nur unentgeltlich mit seinen Finanzkenntnissen und seinen Kontakten beraten und im Gegenzug Zugang zum Netzwerk dieser Firmen im mittleren Osten erhalten (m.H. auf Prot. Vi S. 65). Dass der Kläger ohne Gegenleistung derartige Dienste erbringe, so die Vorinstanz weiter, erscheine wenig glaubhaft. Dies betreffe auch den Beratungsauftrag des Klägers für das Q._____ Hotel (m.H. auf Prot. Vi S. 68 und S. 75 f.), bei welchem eine Entschädigung zwar an die H1._____ AG geflossen sei, diese aber wegen der Verluste dieser Firma nicht der H._____ AG zugute gekommen sei (m.H. auf Prot. Vi S. 69). Dies gelte desgleichen für das Verhältnis der H5._____ Ltd. zur H._____ AG einerseits und zur H6._____ S.A., einer L._____ Gesellschaft, anderseits. Erstere sei zu 100% von der Zweiten gehalten, die Dritte, die in BB._____ [Insel] über eine grosse Liegenschaft verfüge, zu 100% von der Ersteren. Die H._____ AG habe ihrerseits von der H5._____ Ltd. im Jahr 2014 ein Darlehen über Fr. 13.3 Mio. und im Jahr 2015 ein Darlehen über Fr. 10.3 Mio. erhalten (m.H. auf Prot. Vi S. 72 f.; Urk. 2 S. 13 f. E. 3.3.3.2.). 7.2. Gemäss Kläger hat die Vorinstanz seine Aussage in der Befragung vom 9. Februar 2018, "wonach er die H12._____ Ltd. K._____ unentgeltlich (mit seinen Finanzkenntnissen und Kontakten) berate und im Gegenzug - d.h. ohne direkte geldwerte Gegenleistung - Zugang zum Netzwerk dieser Firmen im mittleren Osten erhalten" habe, ohne weitere Begründung und unter Missachtung des dazu replicando Ausgeführten zum vornherein für "wenig glaubhaft" abgetan. Offenbar verschliesse sich der Vorinstanz die Tatsache (und allgemeine Lebenserfahrung), dass in der Finanzbranche ein gutes Netzwerk für das wirtschaftliche Fortkommen von zentraler Bedeutung sei und (auch) mithilfe anderer als pekuniärer Einsätze stetig gepflegt und ausgebaut werden müsse. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Vorinstanz seine Aussagen in Bezug auf "seinen Beratungsauftrag für das Q._____ Hotel" sowie "das Verhältnis der H5._____ Ltd. zur H._____ AG einerseits und zur H6._____ S.A. andererseits" pauschal als "wenig glaubhaft" abqualifiziere. Sodann sei es nichts Aussergewöhnliches, dass (Tochter-)Firmen einer Holdinggesellschaft in einem engen Verhältnis zueinander stünden, indem sie

- 31 z.B. Anteile am anderen Unternehmen halten oder diesem Darlehen gewähren würden (Urk. 1 S. 19 f.). 7.3. Wie bereits erwähnt, muss sich der auskunftssuchende Ehegatte nicht mit mündlichen Angaben begnügen (vgl. vorne IV./E. 3.4.), weshalb das Recht der Beklagten auf Einsicht in die potenziell relevanten Unterlagen nicht gestützt auf die Ausführungen des Klägers anlässlich seiner Befragung und in der Replik verneint werden kann. Es ist daher unerheblich, weshalb die Vorinstanz die Aussagen des Klägers als wenig glaubhaft qualifiziert. Sodann ist es in der Tat nichts Aussergewöhnliches, dass eine (Tochter-)Firma einer Holdinggesellschaft dieser ein Darlehen gewährt. Hingegen zeigen diese Vorgehen auf, dass bei den vorliegenden Firmenverflechtungen die Beklagte sich nur dann ein Bild über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers machen kann, wenn sie Einblick in die finanziellen Unterlagen sämtlicher (Tochter)Firmen der H._____ AG erhält. 8.1. Die Vorinstanz hielt sodann dafür, bestehe das Einkommen im Gewinn eines oder (wie vorliegend) mehrerer untereinander verknüpfter Unternehmen, so sei für dessen Ermittlung sowie eine allfällige Beeinflussung des Ergebnisses durch (offene oder verdeckte) Privatbezüge oder erhöhten Aufwand, beispielsweise aufgrund von ausserordentlichen Abschreibungen und unbegründeten Rückstellungen, die Einsicht in die Bilanzen und Erfolgsrechnungen erforderlich (m.H. auf OGer ZH LE160021 vom 23.9.2016, E. 6.2.4.). Sei zu vermuten, dass die von einer Gesellschaft bzw. dem betreffenden Ehegatten ausgewiesenen Zahlen nicht dessen tatsächliche finanzielle Leistungsfähigkeit ausweisen würden, seien weitere Abklärungen vorzunehmen, insbesondere sei anhand einzelner Kontoblätter der Geschäftsgang der Gesellschaft zu überprüfen (m.H. auf OGer ZH LE130028 vom 26.11.2013, E. 3.4.b) und OGer ZH LE160021 vom 23.9.2016, E. 6.2.). Vorliegend vermute die Beklagte, dass die vom Kläger geltend gemachte finanzielle Leistungsfähigkeit nicht der Realität entspreche. Ob sich die Vermutung der Beklagten bestätige oder nicht, könne erst nach Einsicht in die Buchhaltung der H._____ AG und der weiteren vom Kläger beherrschten Unternehmen beurteilt werden. Zum jetzigen Zeitpunkt gebe es mehrere Hinweise, welche die Vermu-

- 32 tung der Beklagten stützen könnten. So behaupte der Kläger zwar einen drastischen Rückgang seiner Leistungsfähigkeit, welcher sich massgeblich auf die Festlegung der Unterhaltsbeiträge auswirken könnte. Allerdings sei dieser bislang aufgrund der eingereichten Akten und der Befragung des Klägers weder glaubhaft noch nachvollziehbar. Nicht von Belang sei in diesem Zusammenhang, dass die Abschlüsse der H._____ AG und der weiteren vom Kläger beherrschten Unternehmen einer Revision unterzogen worden seien. Für den Auskunftsanspruch sei grundsätzlich unerheblich, ob die Revision die buchhalterisch korrekte Rechnungslegung bestätigt habe. Der Auskunftsanspruch greife mithin nicht erst bei Vorliegen oder Bestätigung allenfalls unzulässiger buchhalterischer Vorgänge, welche per se bereits die finanzielle Leistungsfähigkeit des betreffenden Ehegatten verzerren dürften, sondern diene der Eruierung eben dieser tatsächlichen Leistungsfähigkeit, welche auch mit buchhalterisch durchaus korrekten Vorgängen verfälscht werden könnte. Es sei daher unumgänglich, dass der Kläger der Beklagten unter anderem auch Einblick in die einzelnen Kontoblätter der H._____ AG und weiterer von ihm beherrschten Unternehmen gebe, damit die Beklagte den vom Kläger behaupteten massiven Rückgang seiner finanziellen Leistungsfähigkeit entweder nachvollziehen könne oder allenfalls in ihrer Vermutung bestätigt werde (Urk. 2 S. 14 f. E. 3.3.3.3). 8.2. Gemäss Kläger ist die Begründung der Vorinstanz über weite Strecken unzutreffend und nicht nachvollziehbar (vgl. Urk. 1 S. 19 f.). Vermutungen einer Partei würden nicht ansatzweise ein Rechtsschutzinteresse für Auskünfte zu begründen vermögen. Die Vorinstanz begründe denn auch mit keinem Wort, aber in Verletzung seines rechtlichen Gehörs, auf welche angeblichen Hinweise die "Vermutungen" der Beklagten gestützt würden (Urk. 1 S. 21). 8.3. Wie bereits dargelegt, hat die Beklagte ein rechtlich geschütztes Interesse daran, Einblick in die einzelnen Kontoblätter der Buchhaltung der H._____ AG und der weiteren vom Kläger beherrschten Unternehmen zu nehmen, da sie glaubhaft dargelegt hat, für welche materiell-rechtlichen Ansprüche sie Auskunft benötigt (vgl. vorne IV./E. 1. und E. 4.1.). Die Vorinstanz hielt in ihrer Begründung fest, dass die Beklagte vermute, dass die vom Kläger geltend gemachte Leis-

- 33 tungsfähigkeit nicht der Realität entspreche. Für sie war insbesondere der vom Kläger geltend gemachte drastische Rückgang seiner Leistungsfähigkeit aufgrund der bis anhin eingereichten Unterlagen und der Befragung des Klägers weder glaubhaft noch nachvollziehbar. Damit hat die Vorinstanz ihre Ansicht begründet. Sodann gehört es, wie bereits erwähnt, zum Wesen des Informationsanspruchs, dass der Berechtigte nicht zu beweisen hat, wonach er sucht. Er muss nur plausibel machen, wieso er zur Geltendmachung seiner materiell-rechtlichen Ansprüche auf die entsprechenden Unterlagen angewiesen ist (vgl. vorne IV./E. 1.). Die Vorinstanz führt überzeugend an, dass die tatsächliche Leistungsfähigkeit des Klägers auch mit buchhalterisch durchaus korrekten Vorgängen verfälscht werden könnte, weshalb die Beklagte einen grundsätzlichen Anspruch auf Einsichtnahme in die einzelnen Kontoblätter der H._____ AG und weiterer vom Kläger beherrschten Unternehmungen hat. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht ersichtlich. Die Beklagte bringt denn auch konkrete Beispiele für von ihr vermutete offene oder verdeckte Privatbezüge vor (vgl. Urk. 5/67 S. 25 und Urk. 5/116 S. 60). Sodann stützte die Vorinstanz ihre Begründung nicht auf den von der Beklagten eingereichten "Confidential Report" (vgl. Urk. 1 S. 21). Wie bereits mehrfach erwähnt, muss sich die Beklagte nicht mit mündlichen Ausführungen des Klägers begnügen. Sie hat ein Anrecht darauf, in sämtliche potenziell relevanten Urkunden Einsicht zu nehmen, weshalb es nichts an ihrem (grundsätzlichen) Auskunftsanspruch ändert, dass der Kläger den Rückgang seiner Leistungsfähigkeit angeblich "schon mehrere Male ausführlich und mit umfangreichen Urkunden dargelegt" hat (vgl. Urk. 1 S. 21). Unwidersprochen blieben die Ausführungen der Vorinstanz, dass es in Anbetracht der wirtschaftlichen Einheit des Klägers und der H._____ AG (sowie der weiteren vom Kläger beherrschten Unternehmen) angezeigt sei, die genannten Unterlagen direkt vom Kläger heraus zu verlangen, zumal es grundsätzlich stets den Ehegatten obliege, über ihnen bereits zugängliche Informationen Auskunft zu erteilen, und die Edition bei einem Dritten lediglich subsidiär für den Fall der Nichterfüllung durch den Ehegatten zu erfolgen habe (Urk. 2 S. 15 E. 3.3.3.4.). 9.1. Weiter hielt die Vorinstanz dafür, wenig transparent seien auch die finanziellen Verhältnisse und Geldflüsse bei den diversen Liegenschaften, die der

- 34 - Kläger als Inhaber der Einzelfirma R._____ besitze oder besessen habe. Wie bereits dargelegt, habe der Kläger seit Beginn der Ehe im Rahmen seiner Einzelfirma zahlreiche Liegenschaften gekauft, saniert und verkauft. Die aus der Einzelfirma resultierenden Gewinne würden einen von mehreren Töpfen bilden, aus welchen der Kläger sein Einkommen erwirtschafte. Wie bei einer Einzelfirma üblich, sei indessen eine Vermischung privater und geschäftlicher Verbindlichkeiten nicht zu vermeiden. Auch hier sei festzustellen, dass vom Kläger bislang weder die Verkäufe und Käufe der Liegenschaften noch die angeblich notwendigen Renovationen derselben nachvollziehbar dargelegt, geschweige denn belegt worden seien. Wie bereits unter Ziffer 3.2.2. ausgeführt, erschienen die diesbezüglichen finanziellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers insgesamt wenig durchsichtig. Daran vermöge weder der Umstand, dass die (pauschalen) Jahresrechnungen von den Steuerbehörden – deren Prüfung anderen Kriterien folge – akzeptiert worden seien, noch die Befragung des Klägers anlässlich der Verhandlung vom 9. Februar 2018 etwas zu ändern. Dies werde vielmehr nur und erst möglich sein, wenn die Beklagte Einsicht in alle massgeblichen Dokumente erhalte, welche ihr erlauben würden, die Relevanz und Korrektheit der erfolgten oder geplanten Verkäufe, Käufe und Renovationen und die daraus resultierenden finanziellen Ergebnisse zu prüfen und zu bewerten. Der Kläger sei daher zu verpflichten, weitergehende Unterlagen über die konkreten Geschäftsabläufe der klägerischen Einzelfirma einzureichen, damit die Beklagte auch hier ihre allfälligen Ansprüche ermitteln und gegebenenfalls mit entsprechenden Begehren in den Prozess einbringen könne (Urk. 2 S. 15 f. E. 3.3.4.). 9.2. Gemäss Kläger hat er das Mehrfamilienhaus AH._____ 1 in AI._____ im Jahr 2008 verkauft (Urk. 5/97 S. 8 Rz 16). Das Mehrfamilienhaus an der W._____-strasse 2 in Zürich erwarb er am 30. April 2004 und verkaufte es am 10. März 2014 wieder (Urk. 5/53 S. 19 Rz 57; Urk. 5/97 S. 11 f. Rz 27). Das Mehrfamilienhaus S._____-/T._____-/U._____-strasse in V._____ erwarb er vorehelich und verkaufte es am 30. September 2013 (Urk. 5/53 S. 18 Rz 54 f.; Urk. 5/97 S. 10 Rz 24). Zudem machte der Kläger geltend, die weiteren privat gehaltenen Mehrfamilienhäuser an der AC._____-strasse 4/AD._____-strasse 5 in Zürich, an der AA._____-strasse 6-7 in BC._____ [Ort] und am AE._____- 8-9 in Zürich wür-

- 35 den einen (teilweise) massiv aufgestauten Unterhaltsbedarf aufweisen und müssten laufend saniert werden, was mit entsprechend hohen Kosten verbunden sei und sich in den Jahresrechnungen der R._____ in Verlusten niederschlage (Urk. 5/53 S. 20 Rz 60 f.). Gestützt auf diese Behauptungen ist nicht ersichtlich, inwieweit die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben sollte, wenn sie ausführt, der Kläger habe seit Beginn der Ehe im Rahmen seiner Einzelfirma zahlreiche Liegenschaften gekauft, saniert und verkauft (vgl. Urk. 1 S. 22). Wie bereits mehrfach erwähnt, hat die Beklagte vorliegend glaubhaft geltend gemacht, für welche materiell-rechtlichen Ansprüche sie Auskunft benötigt (vgl. vorne IV./E. 1. und 4.1.). Der Gewinn der Einzelfirma des Klägers bildet "einen von mehreren Töpfen", aus welchen er sein Einkommen erwirtschaftet (vgl. vorne IV./E. 3.2.3.1.). Die Beklagte hat mit Bezug auf die vorgenannten Liegenschaften des Klägers ein Anrecht darauf, in alle potenziell relevanten Unterlagen (Mieteinnahmen, Kosten Sanierungen, Verkäufe und Käufe etc.) Einsicht zu nehmen. Sie muss sich nicht mit einzelnen vom Kläger eingereichten Urkunden (vgl. Urk. 1 S. 23) und seinen mündlichen Ausführungen dazu begnügen. Es spielt daher keine Rolle, wenn die Vorinstanz - wie vom Kläger gerügt (vgl. Urk. 1 S. 22) - in der Erwägung 3.3.4. "pauschal" argumentiert. Es ist weder eine Verletzung der Begründungspflicht noch eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz ersichtlich. Sie hat Art. 170 ZGB nicht falsch angewandt. Sodann ist ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Beklagten zu verneinen (vgl. vorne IV./E. 4.2.1. f.; Urk. 1 S. 22 f.). 10.1. Gemäss Vorinstanz ist auch die Finanzierung der privaten Liegenschaften des Klägers (AK._____ BD._____-weg und AJ._____, BE._____ [Ort], BF._____ [Ort]) und der von ihm bewohnten Liegenschaft in Zürich nicht nachvollziehbar. So sei der effektive Erlös aus der vermieteten Eigentumswohnung am BD._____-weg in AK._____ nicht belegt. Nach Angaben des Klägers würden die Hypothekarkosten einerseits und die Mietzinse anderseits über eines der mehreren Konti bei der C._____ laufen. Ob die Mietzinse, die Unterhalts- und Reparaturkosten, die Stockwerkeigentümerbeiträge und die Hypothekarkosten tatsächlich in der geltend gemachten Höhe anfielen und zudem angemessen seien, lasse sich für die Beklagte aber nur und erst nach Einsicht in die entsprechenden Bele-

- 36 ge beurteilen. Bei der Liegenschaft AJ._____ sei zwar die Beklagte als Eigentümerin eingetragen. Da sich der Kläger aber einerseits auf die Existenz einer "stillen Gesellschaft" berufe und anderseits wegen der Aufkündigung der Hypothek nunmehr "unsinnige" Verzugszinsen zu bezahlen habe bzw. hätte, sei es für die Beklagte auch hier ohne weitere Unterlagen nicht möglich, zu beurteilen, ob und allenfalls welche Leistungen, zu welchen er verpflichtet wäre, der Kläger tatsächlich erbringe. Der Kläger mache diesbezüglich auch geltend, dass die G._____ nicht bereit gewesen sei, die Hypothek weiterzuführen. Wegen des Artikels auf "AL._____.ch" habe er Probleme bei den Banken und mit Finanzierungen. Anderseits habe die C._____ aber im Oktober 2017 die neu erworbene Liegenschaft in BE._____ zu 100% fremdfinanziert. Beim Ferienhaus in BF._____ wende der Kläger schliesslich persönlich für die Hypothekarzinsen monatlich Fr. 6'870.– und für die Unterhaltskosten monatlich Fr. 2'400.– auf, die einem der mehreren Konten des Klägers bei der C._____ belastet würden. Auch hier werde es mangels genauerer Angaben des Klägers in der Befragung unumgänglich sein, der Beklagten zur allfälligen Substantiierung ihrer Anträge Einblick in die Geldflüsse auf und zwischen den diversen Konten des Klägers zu ermöglichen (Urk. 2 S. 16 f. E. 3.3.5.). 10.2.1. Der Kläger rügt, die von ihm bewohnte Liegenschaft in Zürich sei ab November 2016 von der P._____ AG für die Dauer von drei Jahren (befristet) gemietet und im Umfang von drei Schlafzimmern, dem Ess- und dem Wohnzimmer an ihn untervermietet worden. Er habe dies bereits replicando dargelegt und anhand des (Unter-)Mietvertrages zwischen ihm und der P._____ AG belegt. Die vorinstanzliche Behauptung, die diesbezüglichen Verhältnisse seien "nicht nachvollziehbar" sei aktenwidrig (Urk. 1 S. 24). 10.2.2. Im Recht liegt ein Mietvertrag zwischen der P._____ AG und dem Kläger vom 19. Oktober 2016, woraus sich ergibt, dass er für die "Teilnutzung der Liegenschaft mit Wohn- und Schlafräumen zur zeitweisen Benutzung" Fr. 6'000.– bezahlt (Urk. 5/98/20; wobei zu bemerken ist, dass die erste Seite des Vertrages kaum zu entziffern ist). Die P._____ AG wird zu 100% von der H._____ AG gehalten (vgl. Prot. Vi S. 60). Der Kläger ist Alleinaktionär, Verwaltungsratspräsident

- 37 und Geschäftsführer der H._____ AG. Aus den bisherigen Behauptungen des Klägers und dem eingereichten Mietvertrag ergibt sich weder, ob er die Fr. 6'000.– effektiv monatlich an die P._____ AG bezahlt, noch wie diese dort verbucht werden (vgl. Urk. 5/97 S. 28 f. und 87). Die Beklagte hat bestritten, dass der Kläger die behaupteten Wohnkosten bezahlt. Sie geht davon aus, dass ihm die Räume unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, was einem versteckten Privatbezug gleichkomme (Urk. 9/116 S. 62). Von einer aktenwidrigen Feststellung kann somit keine Rede sein. Sodann wurde bereits mehrfach ausgeführt, dass die Beklagte ein Anrecht darauf hat, in sämtliche potenziell relevanten Urkunden Einsicht zu nehmen und sich nicht mit mündlichen Ausführungen des Klägers begnügen muss. 10.3.1. Weiter rügt der Kläger die Feststellung der Vorinstanz, "der effektive Erlös aus der vermieteten Eigentumswohnung am BD._____-weg AK._____" sei "nicht belegt". Er habe in der Replik ausgeführt, dass diese (vorehelich erworbene) Wohnung zur Vermietung ausgeschrieben sei und deren Kosten (Hypothekarzinse, Unterhalt und Reparaturen, Stockwerkeigentümer Beiträge, Versicherungen) im Einzelnen und anhand von Belegen dargelegt. Auch im Abänderungsgesuch vom 24. August 2017 - "die Vermietung dieser Wohnung war inzwischen geglückt" - habe er, der Kläger, den Erlös bzw. dessen Berechnung im Einzelnen und anhand von Belegen (dem neuen Mietvertrag, den Produktevereinbarungen betreffend die Festhypotheken, dem entsprechenden aktualisierten Kontoblatt) vollständig offengelegt (Urk. 1 S. 24 f.). 10.3.2. Der Kläger ist Eigentümer einer Liegenschaft am BD._____-weg 10 in AK._____. Die Liegenschaft ist seit dem 1. Juli 2017 vermietet (Urk. 5/109/16). Umstritten ist der vom Kläger aus der Vermietung erzielte Gewinn. Er ist ihm als Einkommen anzurechnen. Aus dem vom Kläger bereits ins Recht gelegten "Kontoblatt 2017 betr. Aufwand Liegenschaft BD._____-weg in AK._____" (Beilagenverzeichnis zu Urk. 5/98/116; Position 31) ergibt sich zwar ein angeblicher Aufwand für die Liegenschaft von Fr. 80'896.25 pro Jahr (exkl. Fr. 20'000.– Amortisationen; vgl. Urk. 5/98/31; Urk. 5/97 S. 45 und Urk. 5/107 S. 32 f.). Die Hypothekarkosten lassen sich anhand der eingereichten Produktevereinbarungen nachvoll-

- 38 ziehen (Urk. 5/98/30). Hingegen fehlen jegliche Belege dafür, ob die geltend gemachten Kosten von total Fr. 46'200.– für Unterhalt und Reparaturen, STWEG Beiträge, Strom, Versicherungen und Rückstellungen Unterhalt effektiv anfielen bzw. getätigt wurden (Urk. 5/98/31; Urk. 5/109/17). Eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts und eine unrichtige Rechtsanwendung ist nicht ersichtlich (vgl. Urk. 1 S. 25). 10.4. Der Kläger verkennt sodann, dass es bei der Editionsverfügung nicht um die Ausübung der richterlichen Fragepflicht (Art. 56 ZPO) geht, sondern vielmehr um die Beurteilung der Frage, inwieweit die Beklagte in die finanziellen Belange des Klägers Einblick nehmen darf, damit sie über die notwendigen Angaben und Unterlagen verfügt, um ihrer Behauptungs- und Beweislast rechtsgenügend nachkommen zu können (vgl. Urk. 1 S. 26). 11.1. Unter dem Titel "Zu den einzelnen Begehren" kam die Vorinstanz zum Schluss, dass es unter anderem "gestützt auf die persönliche Befragung des Klägers vom 9. Februar 2018 einerseits und in Berücksichtigung der obigen Erwägungen" gerechtfertigt sei, den Kläger zu verpflichten, der Beklagten "umfassende Auskunft über die nachfolgend genannten finanziell relevanten Beziehungen zu erteilen". Diese Auskünfte würden es der Beklagten mit grosser Wahrscheinlichkeit ermöglichen, dass sie ihre finanziellen Ansprüche gegenüber dem Kläger prüfen und allenfalls beziffern könne. Die Auskunftspflicht des Klägers beschlage insbesondere die folgenden Bereiche:

- alle auf den Namen des Klägers lautenden bestehenden und saldierten Bank- und Postkonti - H._____ AG - H1._____ AG (J._____) - H3._____ Ltd. (K._____) - H8._____ AG (J._____) - H8._____ AG (J._____) - H5._____ Ltd. (K._____) - R._____ - N1._____ AG und N2._____ AG - O._____ AG - P1._____ AG

Bei den "privaten" Bank- und Kontoauszügen habe der Kläger Auszüge von allen bestehenden und saldierten Bank- und Postkonti zu edieren, aus denen sämtliche

- 39 - Bewegungen vom 1. Januar 2011 bis zum 30. Juni 2018 (bzw. bis zur Saldierung) ersichtlich seien. Bei den juristischen Personen habe der Kläger desgleichen die Auszüge von allen bestehenden und saldierten Bank- und Postkonti und zusätzlich die detaillierten Jahresrechnungen und detaillierten Kontoblätter der Buchhaltung mit Buchungen und Gegenbuchungen einzureichen, dies bei den Konti ebenfalls jeweils für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 30. Juni 2018 (bzw. bis zur allfälligen Saldierung), bei den Buchhaltungen jeweils für die Jahre 2011 bis 2016 und (falls bereits vorhanden) auch für das Jahr 2017. Hinsichtlich seiner Einzelfirma habe der Kläger der Beklagten die Verkaufsverträge der veräusserten Liegenschaften bzw. die vollständigen Jahresrechnungen (mit Auszügen der Mietzins- und Erneuerungsfonds-Konti per jeweiliges Jahresende) der noch in seinem Eigentum stehenden Liegenschaften zugänglich zu machen. Schliesslich sei der Kläger zu verpflichten, auch die Management-Buy-Out-Verträge betreffend N1._____ AG, N2._____ AG und O._____ AG zu edieren (Urk. 2 S. 19 E. 3.4.4. f.). 11.2. Die Vorinstanz hat in den Erwägungen 3.3.3. ff. des angefochtenen Entscheids die finanziellen Verhältnisse des Klägers, insbesondere auch seine diversen Beteiligungen, angeführt. Sie hat dargelegt, wieso die Beklagte diesbezüglich auf zusätzliche Urkunden angewiesen ist, um sich ein umfassendes Bild über die finanzielle Leistungsfähigkeit des Klägers machen zu können. Sie hat in der Erwägung 3.3.7. erläutert, weshalb die Pflicht zur Auskunft und Edition "derzeit grundsätzlich auf anfangs 2011" festzusetzen sei (Urk. 2 S. 18). Die Vorinstanz hat damit weder "ohne jegliche Begründung und willkürlich" den Schluss gezogen, dass den Kläger mit Bezug auf die angeführten Bereiche eine umfassende Editionspflicht treffe, noch ihre Begründungspflicht verletzt (vgl. Urk. 1 S. 28). Sodann ist ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Beklagten nicht ersichtlich (vgl. vorne IV./E. 4.2.1. f.; Urk. 1 S. 28). 11.3. Wie bereits angeführt, ist jedoch im Weiteren zu prüfen, ob die Beklagte bezüglich sämtlicher von der Vorinstanz dem Kläger auferlegten Editionsverpflichtungen in ihren Eingaben (Urk. 5/67 und Urk. 5/116) genügend plausibel dargelegt hat, wieso sie zur Geltendmachung ihrer materiell-rechtlichen Ansprü-

- 40 che darauf angewiesen ist, Einsicht in diese Unterlagen zu erhalten (vgl. vorne IV./E. 2.3.). Da die Beklagte noch nicht weiss, was genau der Inhalt der ihr zustehenden Information ist, kann von ihr dabei nicht verlangt werden, jeden Beleg, in den sie Einsicht nehmen will, einzeln zu bezeichnen. Vielmehr muss es genügen, wenn sie mit ihrem Antrag Klarheit darüber schafft, zu welchem Zweck sie worüber Auskunft verlangt und für welchen Zeitraum und in welcher Form sie dies anbegehrt (vgl. OGer ZH LC180020 vom 4.2.2019, IV./E. 1.). 11.4.1. Die Vorinstanz verpflichtete den Kläger zur Edition von Auszügen aller seiner bestehenden und saldierten Bank- und Postkonti, aus denen sämtliche Bewegungen vom 1. Januar 2011 bis zum 30. Juni 2018 (bzw. bis zur Saldierung) ersichtlich sind. In der Folge führt die Vorinstanz diverse Kontonummern bei der C._____, der D._____, der E._____, der F._____ und der G._____ namentlich an (vgl. Urk. 2 S. 20 f., Dispositivziffer 1.A)a-e). Die namentlich angeführten Konten ergeben sich aus den im Recht liegenden Steuererklärungen (Urk. 5/55/18 und 19; Urk. 5/69/1-5; Urk. 5/98/7). Weiter verpflichtete die Vorinstanz den Kläger zur Edition von Auszügen von allen bestehenden und saldierten Bankund Postkonti der H._____ AG, der H1._____ AG, der H3._____ Ltd. (K._____), der H8._____ AG, der H8._____ AG sowie der H5._____ Ltd. (vgl. Urk. 2 S. 21 ff., Dispositivziffern 1.B)a), 1.C)a), 1.D)a), 1.E)a), 1.F)a) und 1.G)a), aus denen sämtliche Bewegungen vom 1. Januar 2011 bis zum 30. Juni 2018 (bzw. bis zur Saldierung) ersichtlich sind. Sodann hat der Kläger gemäss dem vorinstanzlichen Entscheid mit Bezug auf die H._____ AG die Kontoblätter der Buchhaltung (Buchungen/Gegenbuchungen) für die Jahre 2011 bis 2017 zu den Zahlungen von und an sämtliche Tochtergesellschaften, insbesondere H1._____ AG, H2._____ (K._____), H3._____ Ltd. (K._____), H4._____, H5._____ (K._____), H6._____ S.A. (L._____), H7._____ S.A. (M._____), H8._____ AG, N1._____, N2._____, O._____ AG und P._____ AG (Urk. 2 S. 21 f., Dispositivziffern 1.B)d) und 1.B)e) zu edieren. Zudem mit Bezug auf die H1._____ AG die Kontoblätter der Buchhaltung (Buchungen/Gegenbuchungen) für die Jahre 2013 bis 2017 zu den Darlehen an die H3._____ Ltd. (K._____), Konto 1440, und von der H._____ AG, Konto 2480 (Urk. 2 S. 22, Dispositivziffer 1.C)e).

- 41 - 11.4.2. Die Beklagte beantragte "vollumfängliche Auskunft" über das derzeitige Einkommen und Vermögen des Klägers sowie das Einkommen und den Bedarf der Parteien während der Dauer der Ehe (Urk. 5/67 S. 2 und Urk. 5/116 S. 2, je Ziffer 2.). Namentlich verlangte sie unter anderem die Edition der Kontoauszüge der Konten des Klägers Nr. 1 und Nr. 7 bei der C._____ betreffend der Jahre 2009 bis und mit 2016 (Urk. 5/116 S. 3 Ziffer 2.1.2.). Betreffend das Einkommen des Klägers aus Darlehenszinsen verlangte sie mitunter die Edition sämtlicher Kontoauszüge der Jahre 2009 bis 2016, welche die vom Kläger behaupteten Darlehensvereinbarungen und -zahlungen, sei es mit bzw. an die H._____ AG, sei es mit bzw. an andere Gesellschaften (im Verbund der H._____ AG oder auch ausserhalb), sowie sämtliche Dokumente, welche die tatsächlichen Darlehenszinszahlungen ausweisen würden (Urk. 5/67 S. 2 f. und Urk. 5/116 S. 3, je Ziffer 2.2.1.). Weiter beantragte die Beklagte belegte Auskunft über sämtliche Honorare, Vergütungen und Entschädigungen, die der Kläger von der H._____ AG, der N1._____, der N2._____, der O._____ AG und der P._____ AG von 2009 bis und mit 2016 erhielt und zukünftig erhalten wird, wie auch über von diesen Gesellschaften erhaltene Dividenden (Urk. 5/116 S. 3 ff. Ziffern 2.3.1., 2.4.2., 2.5.2., 2.6.2. und 2.7.2.). Betreffend die N1._____, die N2._____ und die O._____ AG beantragte die Beklagte sodann die Edition der vom Kläger abgeschlossenen, die Gesellschaften betreffenden "Management buy-out/earn-out"-Verträge und belegte Auskunft über den dem Kläger dadurch zugekommenen wirtschaftlichen Vorteil (Urk. 5/67 S. 3 ff. und Urk. 5/116 S. 4 f., Ziffern 2.4.3., 2.5.3. und 2.6.3.). Zudem verlangte die Beklagte belegte Auskunft über sämtliche Honorare, Vergütungen und Entschädigungen, die der Kläger von 2009 (teilweise 2012) bis und mit 2016 sowie zukünftig von der H1._____ AG (Urk. 5/116 S. 5 Ziffer 2.8.2.), der H3._____ Ltd. (Urk. 5/116 S. 7 Ziffer 2.10.2.), der H8._____ AG (Urk. 5/116 S. 10 Ziffer 2.19.2.) und der H8._____ AG (Urk. 5/116 S. 10 Ziffer 2.20.2.) erhielt bzw. erhalten wird. Betreffend die H3._____ Ltd. (K._____) wurde sodann vollumfängliche Auskunft über sämtliche von dieser Gesellschaft für den Kläger beglichenen Rechnungen für private Leistungen und die diesbezüglichen Rückvergütungen durch den Kläger bzw. die Berücksichtigung dieser Kosten als Einkommen des Klägers im Zeitraum von 2009 bis 2016 verlangt sowie die Edition der Kontoaus-

- 42 züge des Kontos der H3._____ Ltd. bei der C._____ (unter Angabe der IBAN Nummer) für denselben Zeitraum beantragt (Urk. 5/116 S. 6 Ziffer 2.10.3.). Zudem wurde mit Bezug auf die H5._____ Ltd. explizit vollständige und belegte Auskunft über die Darlehensverhältnisse zwischen der H._____ AG und der H5._____ Ltd. sowie die Rückzahlung, d.h. die Herkunft der Mittel und den Verbleib von Fr. 3 Mio. im Jahre 2015, verlangt (Urk. 5/116 S. 10 Ziffer 2.24.3.). Weiter mit Bezug auf die H1._____ AG Auskunft über die von der H._____ AG an die Gesellschaft bezahlten Darlehen von Fr. 6'968'596.20 im Jahre 2013 und Fr. 316'181.50 im Jahre 2015, unter Vorlage der entsprechenden Kontounterlagen (Urk. 5/116 S. 6 Ziffer 2.8.5.). Sodann verlangte die Beklagte die Edition der Jahresabschlüsse 2009 bis 2016 der Portfolio bei der F._____ und der G._____ (Urk. 5/116 S. 12 Ziffer 2.24.5.). Mit Bezug auf den Verkauf der Liegenschaft S._____- /T._____-/U._____-strasse in V._____ verlangte die Beklagte die Edition der Kontobelege und Unterlagen, aus denen sich der "Fluss und Verbleib" des Verkaufspreises sowie des Verkaufsgewinns ergebe (Urk. 5/116 S. 16 Ziffer 2.36.6.). Gleiches beantragte sie mit Bezug auf den Verkauf der Liegenschaft W._____-strasse 2 in Zürich (Urk. 5/116 S. 16 Ziffer 2.36.7.) und allenfalls nach dem 1. Januar 2016 verkaufter, weiterer sich im Privateigentum des Klägers befindlicher Liegenschaften (Urk. 5/116 S. 15 Ziffer 2.36.1.). Sodann verlangte die Beklagte mit Bezug auf die Liegenschaft AJ._____ 3 in AK._____ mitunter explizit sämtliche im Zeitpunkt des Erwerbs der Liegenschaft durch sie gültigen und danach abgeschlossenen, die Liegenschaft belastenden Kreditverträge, unter belegter Darlegung des Erhalts und der Verwendung der entsprechenden Gelder (Urk. 5/116 S. 19 Ziffer 2.39.1.), sämtliche Kreditverträge, die unter der Geltung des Rahmenkreditvertrages des Klägers mit der G._____ vom 4. November 2010 bis heute geschlossen worden seien (Ziffer 2.39.2.), und die Bankauszüge, welche den Bezug und Empfang des Geldes belegen würden, namentlich die kompletten Bankauszüge betreffend die Konten Nr. 15 und Nr. 17, zumindest ab 2009 bis "heute" (Ziffer 2.39.5.). Weiter wurden die Verträge und Kontoauszüge, welche die Verwendung und den Verbleib der unter Geltung des Rahmenkreditvertrages vom 4. November 2010 erhaltenen Gelder belegen (Ziffer 2.39.6.), sowie sämtliche Belege, welche die Rückzahlung der Kredite belegen (Ziffer 2.39.7.), verlangt.

- 43 - 11.4.3. Auf Seiten des Klägers liegen komplexe finanzielle Verhältnisse vor (vgl. vorne IV./E. 3.2.3.1.). Über die H._____ AG (und die von dieser gehaltenen Gesellschaften) kann der Kläger seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit beinahe nach Belieben steuern (vgl. vorne IV./E. 6.3.). So bestehen beispielsweise diverse Anhaltspunkte dafür bzw. es ist teilweise unbestritten, dass die H._____ AG und diverse (Tochter-)Gesellschaften sich gegenseitig Darlehen in Millionenhöhe gewährt haben (vgl. beispielsweise vorne IV./E. 7.1.; Urk. 5/67 S. 30 und Urk. 5/97 S. 30 betreffend die Darlehen an die H3._____ AG; Urk. 5/67 S. 45 und Urk. 5/97 S. 36 f. betreffend die H5._____ Ltd.). Gemäss den Ausführungen der Beklagten, welche unbestritten blieben (vgl. Urk. 5/97 S. 24), bilden die den "Gruppengesellschaften" und "zumindest vordergründig" so erscheinenden Fremdgesellschaften gewährten Darlehen zirka einen Drittel des Anlagevermögens der H._____ AG (Urk. 5/67 S. 24). Unbestrittenermassen hat sodann der Kläger der H._____ AG ein Darlehen gewährt. Die Zinszahlungen für dieses Darlehen bilden einen wesentlichen Teil des klägerischen Einkommens. Der Kläger macht insbesondere bezüglich dieser Einnahmequelle einen erheblichen Rückgang seit dem Jahre 2011, dem Zeitpunkt der erstmaligen Separierung der Parteien, geltend (vgl. Urk. 5/97 S. 8 ff.). So betrug der Ertrag aus Wertschriften, Guthaben und Lotterie gemäss den Steuererklärungen im Jahre 2009 Fr. 881'920.– (Urk. 5/69/1), im Jahre 2010 Fr. 632'420.– (Urk. 5/69/2), im Jahre 2011 Fr. 120'337.– (Urk. 5/69/3), im Jahre 2012 Fr. 155'118.– (Urk. 5/69/4), im Jahre 2013 Fr. 149'170.– (Urk. 5/55/17 = Urk. 5/69/5), im Jahre 2014 Fr. 165'694.– (Urk. 5/55/18), im Jahre 2015 Fr. 309.– (Urk. 5/55/19) und im Jahre 2016 Fr. 155'114.– (Urk. 5/98/7). Hierzu führte die Beklagte unter anderem aus, der Kläger behaupte in der Klagebegründung ein Zinseinkommen von monatlich Fr. 9'277.–, welches er alleine mit den Wertschriftenverzeichnissen der Steuererklärungen 2012 bis und mit 2015 belege, bar jeder weiteren Abrechnung gegenüber der Schuldnerin und entsprechenden Kontobelegen. Die unbelegte Behauptung, dass es sich die Gesellschaft [gemeint ist die H._____ AG] nicht mehr leisten könne, die bestehenden Darlehenszinse zu bezahlen, sondern diese Zinsen auch noch auf Null senken müsse, widerspräche dem Umstand, dass die Darlehen effektiv von im Jahre 2009 Fr. 21.7 Mio. in konstanter Erhöhung auf Fr. 32.4 Mio. im Jahre 2014 getrieben

- 44 worden seien. Die laufende Erhöhung der Darlehen bei gleichzeitiger Auflösung eines Ertrages sei wirtschaftlich unsinnig (vgl. Urk. 5/67 S. 23). Da der Kläger die Verluste der H._____ AG insbesondere auch mit der Abschreibung von an die Tochtergesellschaften gewährten Darlehen begründet, was die Beklagte beispielhaft darlegt (vgl. Urk. 5/67 S. 24 f.), erscheint genügend klar, dass die Beklagte mit ihren Anträgen mitunter Einsicht in sämtliche Belege beansprucht, welche umfassend Aufschluss über die vom Kläger der H._____ AG, die von der H._____ AG den Tochtergesellschaften sowie die den Tochtergesellschaften untereinander gewährten Darlehen geben. Weiter beansprucht sie Einblick in die Belege, welche die Hingabe der Darlehen und allfällige Rückzahlungen bzw. Abschreibungen belegen. Darunter fallen - nebst den entsprechenden Kontoblättern der Buchhaltungen der H._____ AG und der Tochtergesellschaften (vgl. hierzu die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in Urk. 2 S. 14 f. E. 3.3.3.3. und vorne IV./E. 8.1. ff. sowie die Editionsverpflichtungen gemäss Urk. 2 S. 21, Dispositivziffern 1.B)d) und e) sowie 1.C)e) - auch die Auszüge der Konten des Klägers und der von ihm beherrschten Gesellschaften. Denn bei den vorliegend komplexen finanziellen Verhältnissen kann sich die Beklagte nur dann ein umfassendes Bild über die diversen gewährten Darlehen (und damit einen wesentlichen Teil der Leistungsfähigkeit des Klägers) machen, wenn sie Einblick in diejenigen Unterlagen erhält, aus welchen hervorgeht, wann von wem an wen (Kläger oder eine von ihm beherrschte Gesellschaft) welche Zahlungen aus welchem Grund erfolgten. Die Beklagte muss sich diesbezüglich nicht damit begnügen, dass der Kläger einzelne von ihm vorselektionierte Kontoauszüge einreicht. Sie darf sich anhand der Konten des Klägers, der H._____ AG und der weiteren Tochtergesellschaften sowie

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